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Beschluss

2 B 814/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1213.2B814.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage 4 K 381/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Abweichung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2021 [die den Antragstellern unter dem 27. Januar 2021 bekannt gegeben worden ist] zur Erweiterung des Orthopädie- und Sanitätshauses S. - Neubau eines Manufaktur- und Kommissionierungsbereiches (mit Baulastanträgen) - auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 10, Flurstücke 39 und 40 (postalische Anschrift: I. Straße 149, 58099 I1. ), anzuordnen, 5 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung und das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwögen das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die angefochtene Baugenehmigung verletze nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auch in planungsrechtlicher Hinsicht sei die Baugenehmigung nicht nachbarrechtswidrig, wobei offenbleiben könne, ob durch die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 18. November 2020 auch gegenüber den Antragstellern bindend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt worden sei. Denn es spreche Überwiegendes dafür, dass sich die Antragsteller weder auf einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch noch auf einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erfolgreich berufen könnten. Die Antragsteller könnten sich voraussichtlich nicht auf ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruchs berufen, wobei offen bleiben könne, ob der Bebauungsplan Nr. 8/19 (694) "eingeschränktes Gewerbegebiet L.-----------straße " wirksam sei. Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 8/19 stehe den Antragstellern kein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das Vorhabengrundstück und das Wohngrundstück der Antragsteller nicht in einem Baugebiet lägen. Bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8/19 bestehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch ebenfalls ersichtlich nicht. Das Grundstück der Antragsteller läge auch dann in einem reinen Wohngebiet, denn der Bebauungsplan Nr. 5/88 sei dort nicht aufgehoben. Das Vorhabengrundstück liege jedenfalls nicht in diesem reinen Wohngebiet. Das genehmigte Vorhaben sei den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Es verletze weder wegen der auf deren Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen noch wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. 6 Diese im Einzelnen noch weiter begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen werden mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. 7 Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller mit der Beschwerde ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, der sich gegen die Baugenehmigung vom 25. Januar 2021 richtet, weiter verfolgen wollen. Sie haben mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 ausdrücklich erklärt, an diesem Antrag festhalten zu wollen, sofern die Beigeladene nicht auf diese Baugenehmigung verzichtet, was diese nicht gemacht hat. 8 Ob der so verstandene Antrag zulässigerweise allein gegen die Baugenehmigung vom 25. Januar 2021 gerichtet werden kann oder ob es sich bei der Baugenehmigung vom 24. August 2021 – entgegen ihrer Bezeichnung ("Baugenehmigung mit Abweichungen") - um eine Nachtragsbaugenehmigung handelt, die die Ausgangsgenehmigung lediglich modifiziert und die deshalb dem Beschwerdeverfahren zugewachsen sein könnte, kann offen bleiben. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Baugenehmigung vom 24. August 2021 gegenüber der vom 25. Januar 2021 ein "aliud" darstellt, wofür neben ihrer Bezeichnung als selbständige Baugenehmigung u. a. sprechen könnte, dass ihr offenbar eine neue Statik zugrunde liegt und nach den "Nebenbestimmungen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz" die Anlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben ist, dass die von ihr insgesamt verursachten Geräuschimmissionen am Immissionsort 03.1 bzw. 03.2 (C.-----straße 10a) 44 dB (A) tagsüber bzw. 20 dB (A) nachts nicht überschreiten. 9 Im weiteren mögen die Antragsteller, die nach dem unter dem 11. Januar 2021 im Klageverfahren VG Arnsberg 4 K 2583/20 vorgelegten Grundbuchauszug 73,84 / 1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Grundbuch von I1. , Gemarkung C. , Flur 10, Flurstück 34, C1. . 10 a, 10 b verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss im Haus Nr. 2 rechts vom Hauseingang nebst 1 Kellerraum haben, jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang die Möglichkeit einer Verletzung ihres Sondereigentums noch hinreichend aufgezeigt haben. 10 Vgl. in diesem Zusammenhang (auch zur Neuregelung in § 9a Abs. 2 WEG) VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Februar 2021 – 3 S 2373/20 -, NVwZ-RR 2021, 524 = juris Rn. 20, und VG München, Beschluss vom 31. August 2021 – M 9 SN 21.976 -, juris Rn. 21, beide m. w. N.; vgl. allgemein auch OVG NRW, Be¬schlüsse vom 24 . August 2015 – 7 B 886/15 -, juris Rn. 4 f und vom 15. Juli 2015 – 7 B 478/15 –, juris Rn. 5 ff. ; zur eingeschränkten Wehrfähigkeit auch: OVG NRW, Urteile vom 26. März 2021 - 2 D 65/19.NE -, juris Rn. 22 f. und vom 29. Juni 2021 – 2 D 66/19.NE –, Rn. 61, juris) 11 Jedenfalls greifen aber die Einwände gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durch. 12 1. Der Vortrag der Beschwerdebegründung, einer Ablehnung des Gebietsgewährleistungsanspruchs mit dem Argument, das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller lägen nicht innerhalb desselben Baugebiets, sei "jedenfalls für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8/19 entgegenzutreten", geht so schon an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, das die Frage der Wirksamkeit dieses Plans ausdrücklich offengelassen hat, weil das Vorhabengrundstück und das Grundstück, an dem die Antragsteller Miteigentum haben und auf dem sich die in ihren Sondereigentum stehende Wohnung befindet, nicht innerhalb desselben Gebiets liegen, so dass es hierauf aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ankam. Unabhängig davon stellte sich die Frage, ob ein Antragsteller sich im Rahmen der Beschwerdebegründung auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans berufen kann, dessen Wirksamkeit er parallel im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (und in der weiteren Beschwerdebegründung) ausdrücklich bekämpft, wie dies die Antragsteller im Hauptsacheverfahren 2 D 202/20.NE machen. 13 Der Senat geht allerdings unabhängig von Vorstehendem im vorliegenden Verfahrensstadium von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8/19 aus. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer Baugenehmigung darf grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ausgegangen werden, vorbehaltlich offensichtlicher, durchgreifender Fehler. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris Rn. 3, und vom 2. August 2021 – 2 B 1893/20 -, juris Rn. 39, 15 Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 8/19 hier zugrunde zu legen, da – auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung - bereits jetzt absehbare offensichtliche, durchgreifende und nicht ggf. im Wege eines ergänzenden Verfahrens heilbare Fehler nicht erkennbar sind. Etwaigen (anderen) Mängeln kann ggf. im Verfahren 2 D 202/20.NE nachgegangen werden. 16 Dass bei Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8/19 das Antragsgrundstück und das Vorhabengrundstück innerhalb eines Baugebiets lägen, behauptet die Beschwerde nicht und dies ist auch sonst nicht erkennbar. 17 2. Auch wenn damit vorliegend der genannte Plan auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung Anwendung findet, bleiben die Ausführungen der Beschwerdebegründung auf S. 2 und 3 zu einem – unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen heranzuziehenden - gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Erfolg. Ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet besteht mangels eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen durch einen Gebietsgewährleistungsanspruch in der Regel – und so auch hier - nicht. Auch die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Plangeber das für die Annahme eines solchen Anspruchs notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellen wollte. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn. 12 bzw. 15, und vom 27. März 2017 - 7 B 223/17 -, juris Rn. 5. 19 Primär liegt einer solchen nutzungsbezogenen Gliederung der städtebaulich motivierte Ansatz zugrunde, durch die Beschränkung der Nutzbarkeit in verschiedenen Bereichen die Ansiedlung künftiger Betriebe von vornherein so zu steuern, dass im Regelfall keine Probleme im Hinblick auf die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft auftreten können. Sie soll es ermöglichen, eine Ansiedlung solcher Nutzungen, die die Nachbarschaft potenziell in unzumutbarem Ausmaß belasten können, schon auf Grund einer typisierenden Betrachtung möglichst auszuschließen. Ob im Einzelfall tatsächlich unzumutbare Belastungen auftreten, hängt jedoch nicht davon ab, welchem Typ der betreffende Betrieb zuzuordnen ist, sondern von den konkreten Auswirkungen des jeweiligen individuellen betrieblichen Geschehens. Insoweit haben nutzungsbezogene Gliederungen in erster Linie eine städtebaulich steuernde Funktion. Dass dabei - selbstverständlich - auch der Schutz der Nachbarschaft in den Blick genommen wird, besagt noch nicht, dass damit zugleich ein unabhängig von konkreten Auswirkungen des jeweiligen Betriebs bestehendes 20 nachbarliches Abwehrrecht begründet werden soll. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 B 1319/05 -, juris Rn. 13. 22 Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. 23 Vgl. BVerwG, Beschlüsse 15. September 2020 – 4 B 46/19 -, juris Rn. 6, vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2092/14 -, juris Rn. 10 f., vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris Rn. 5 f., und vom 21. März 2021 – 2 B 86/21 -, juris Rn. 13 f. m. w. N. 24 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier – ausnahmsweise - etwas 25 anderes beabsichtigt haben könnte, bestehen nicht. Zwar ist in der Planbegründung (dort S. 6) unter Bezugnahme auf das "Geräusch-Immissions-Gutachten" davon die Rede "entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung" werde ein eingeschränktes GE "auf der ehemaligen Sonderbaufläche sowie im Osten auf der Grünfläche" festgesetzt. Da sich in der unmittelbaren Nachbarschaft Wohnbebauung befinde, habe das eingeschränkte Gewerbegebiet auf die bestehende Bebauung Rücksicht zu nehmen. Die von der Beschwerdebegründung insoweit zitierte Passage ("Die angestrebte Nutzung zielt darauf, den benachbarten Gewerbebetrieb zu erweitern, ohne, dass das bestehende Wohnen gestört wird. Entsprechend ist die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes sachgerecht.") gibt für die Annahme eines baugebietsübergreifenden Nachbarschutzes nichts her. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - insbesondere nicht, dass jegliche Störung der Nachbarschaft ausgeschlossen werden sollte. Denn unmittelbar im Anschluss ist davon die Rede, der Plan ziele darauf, den Gewerbebetrieb zu erweitern, ohne dass das bestehende Wohnen wesentlich gestört werde. Dies entspricht dem eingangs der Planbegründung (dort S. 4) genannten vorrangigen Ziel und dem wesentlichen Zweck der Planung, nämlich der "Erweiterung und damit auch …langfristige[n] Arbeitsplatz- und Standortsicherung des benachbarten Gewerbebetriebes" [der Beigeladenen] (dort S. 4). Die Bebauung ziele darauf, den Gewerbebetrieb zu erweitern, ohne dass das bestehende Wohnen wesentlich gestört werde (dort S. 6). Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung ist zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als "Projektträger" im Zusammenhang mit der Planung bereits unter dem 12. November 2019 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht herleiten, dass hier ein Fall vorliegt, in dem der Plangeber den – außerhalb des Plangebiets befindlichen – Nachbarn infolge eines nachbarlichen Austauschverhältnisses einen – von konkreten Störungen unabhängigen – Gebietserhaltungsanspruch einräumen wollte. 26 Auch bei dem von den Antragstellern angesprochenen Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG handelt es sich um ein wesentliches Element städtebaulicher Entwicklung, dessen Ziel zwar ebenfalls die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkung ist, aber der als städtebaulicher Grundsatz (§ 1 Abs. 3 BauGB) aus sich heraus keinen Drittschutz begründet. 27 3. Unabhängig von Vorstehendem lässt die Beschwerdebegründung auch nicht hervortreten, dass es sich – einen baugebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch unterstellt – bei dem genehmigten Vorhaben um einen Gewerbebetrieb handelt, der das Wohnen mehr als nur unwesentlich stört. Bei der insoweit grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein (reiner) Manufaktur- bzw. Kommissionierungsbereich wohl nicht als ein das Wohnen wesentlich störender Betrieb anzusehen sein. 28 Vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 10 S 19.05 -, OVGE BE 27, 112 (114 f.) = juris Rn. 14; allgemein auch Wahlhäuser in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 6 Rn. 40 ff. 29 4. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die angegriffene Baugenehmigung gegenüber den Antragstellern rücksichtslos wäre. 30 Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, und Beschluss vom 14. September 2017 – 4 B 26.17 -, BRS 85 Nr.135 = juris Rn. 6 m. w. N., 32 ohne dass daraus die von der Beschwerdebegründung (dort S. 5 f.) in diesem Zusammenhang hervorgehobene besondere Bedeutung der (objektiv-rechtlichen) bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen einer subjektivrechtlichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots abgeleitet wird. 33 Ausgehend von den genannten materiellen Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass die angefochtene Baugenehmigung wegen der auf das (im Miteigentum der Antragsteller stehende) Grundstück C2.----straße 10a einwirkenden Lärmimmissionen (hierzu a.) oder wegen einer erdrückenden Wirkung (hierzu b.) hinsichtlich ihres Sondereigentums das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. 34 a) Die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller wegen der von dem Vorhaben auf das Grundstück C2.----straße 10a einwirkenden Lärmimmissionen das Rücksichtnahmegebot. 35 Was Geräuschimmissionen anbelangt, wird die Schwelle der Zumutbarkeit verbindlich durch die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegt. Der TA Lärm kommt im gerichtlichen Verfahren eine prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung jedenfalls soweit zu, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18. 37 Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung stelle einen ausreichenden Nachbarschutz gegen unzumutbare Geräuschbelästigungen sicher. Die in ihr getroffene Zielwertbestimmung räume dem Grundstück der Antragsteller einen – wohl mehr als - ausreichenden Schutzstandard ein und es stehe auch mit hinreichender Sicherheit fest, dass bei genehmigungskonformer Nutzung die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten werden. Die Baugenehmigung schreibe vor, dass die mit dem genehmigten Betrieb zusammenhängenden Geräuschimmissionen u. a. am Wohnhaus C2.----straße 10a einen Beurteilungspegel von 44 dB(A) tagsüber und 27 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen und lege insoweit einen höheren Schutzanspruch als für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1. Buchst. f TA Lärm vorgesehen zugrunde. Durch eine solche Zielwertbestimmung definiere die Antragsgegnerin den für das Grundstück maßgeblichen Lärmschutzstandard und regele formal verbindlich den Schutzanspruch des Nachbargrundstücks. Es könne daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sie angesichts der Lage des Grundstücks in einem festgesetzten reinen Wohngebiet (vgl. Nr. 6.6 TA Lärm) und der südlich bzw. westlich gelegenen nichtwohngenutzten Grundstücke einen höheren Zielwert hätte festlegen dürfen. 38 Auf diese ohne Weiteres nachvollziehbaren und in der Sache zutreffenden Ausführungen wird mit der Maßgabe Bezug, genommen, dass von einem "deutlich höheren Schutzniveau", wie dies die Beschwerdebegründung (dort S. 6 unten) für das im Miteigentum der Antragsteller stehende Grundstück reklamiert, bei dieser Sach- und Rechtslage keine Rede sein kann. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der nächtliche Immissionswert die Irrelevanzschwelle selbst des Richtwertes für reine Wohngebiete noch um (weitere) 2 dB(A) unterschreitet. 39 Die Baugenehmigung stellt – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch hinreichend sicher, dass die festgesetzten Zielwerte bei genehmigungskonformem Betrieb eingehalten werden. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, so genügt die Festlegung eines Zielwertes zur Sicherung der Nachbarrechte allein nicht. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris Rn. 21. 41 Es muss sich aus der Baugenehmigung ergeben, welche konkreten Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der durch das Bauvorhaben bedingten Immissionen auf den Nachbargrundstücken nicht nur auf dem Papier steht. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 10 B 716/20 -, juris Rn. 13. 43 Der Bauherr hat im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 10 B 716/20 -, juris Rn. 10. 45 Diese Voraussetzungen sind hier voraussichtlich erfüllt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz der Baugenehmigung vom 25. Januar 2021 beschränken sich nicht auf die Festlegung eines Zielwertes, sondern die Genehmigung enthält weitere emissionsmindernde Nebenbestimmungen zum Fahrverkehr, zur Schließung von Fenstern sowie zur Nutzung der Außenbereiche. Sowohl die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen als auch die „ergänzende Betriebsbeschreibung zum Bauantrag“ mit den dort gemachten zahlreichen Angaben sind durch Grünstempel verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Die Betriebszeiten sind beschränkt auf werktags 6 bis 20 h, so dass die in der Beschwerdebegründung (dort S. 7) in den Raum gestellten "laufenden Betriebstätigkeiten zur Tag- und Nachtzeit" von der Baugenehmigung nicht umfasst sind; insbesondere ist nach den Auflagen zur Baugenehmigung anlagenbezogener Fahrverkehr mit LKW inklusive der Ladevorgänge nur im Tageszeitraum zwischen 06.00 und 18.00 Uhr zulässig. Aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 16. Oktober 2020 geht hervor, dass die Nutzung des Manufaktur- und Kommissionierungsbereiches zu etwa 90 % durch die Bereiche Reha-Technik und Orthopädie-Technik erfolgt, und zwar im Wesentlichen – soweit nicht vorgefertigt - in Handarbeit. 46 Die Antragsgegnerin hat auch die Schallimmissionsprognose des (von der H. Ingenieur D. GmbH erstellten) "Gutachtens H1. " vom 15. Dezember 2020 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Danach sind ausgehend von dem konkret beantragten Betrieb Beurteilungspegel am Haus, in dem sich das Sondereigentum der Kläger befindet, von 44 dB(A) am Tage und 27 dB(A) nachts zu erwarten – diese Werte stellt die Beschwerdebegründung als solche auch nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit als auf der sicheren Seite liegend angenommen, dass selbst bei einer „Worst-case-Betrachtung“ bei genehmigungskonformem Betrieb die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Behörde könne im Übrigen die Einhaltung der Werte auf Kosten der Beigeladenen durch eine bisher nicht mit der Sache befasste Stelle feststellen lassen. 47 Zu dem mit der Beschwerdebegründung (S. 8 unten) wiederholten Vortrag, im Gutachten H1. seien hinsichtlich des Fahrverkehrs gegenüber dem früheren Gutachten C1. deutlich weniger Fahrzeugbewegungen berücksichtigt worden, hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Das Gutachten C1. (vom 14. April 2020) sei im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 8/19 erarbeitet worden und habe nicht im Einzelnen die Immissionen des beantragten Vorhabens ermittelt. Das Gutachten H1. beruhe nicht auf willkürlichen Annahmen, sondern setze die Vorgaben der Baugenehmigung um, indem es hinsichtlich der Berücksichtigung von nur 10 Transportern und 3 Lkw auf Seite 16 plausibel darlege, dass mit 10 Materiallieferungen bzw. -abholungen täglich gerechnet werde. Die Beschränkung auf max. 10 Liefervorgänge sei insofern als Auflage in der Baugenehmigung umgesetzt und werde noch durch die Auflage einer Begrenzung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr ergänzt. 48 Ohne Erfolg wiederholen die Antragsteller ihre Annahme, aufgrund des von der viel befahrenen I. Straße, an der das "Mutterhaus" der Beigeladenen sowie nördlich anschließend die Mahnabteilung des Amtsgerichts I1. liegen, ausgehenden erheblichen Verkehrslärms sei eine Sonderfallprüfung durchzuführen. 49 Nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Der Betrieb einer Manufaktur ist für sich genommen schon kein nach der TA Lärm zu betrachtender Sonderfall und es sind in Bezug auf den Verkehrslärm auch keine von der Regelfallprüfung nicht erfassten Umstände erkennbar. 50 Vgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 D 104/1.NE -, juris Rn. 46 f. [im Zusammenhang mit § 47 Abs. 2 VwGO] 51 Zwar können solche Gründe gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage vorliegen. Allerdings wird dies nicht der Fall sein, wenn eine energetische Addition der anlagebezogenen Geräusche und des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrsflächen ergibt, dass es sich bei dem anlagenbezogenen Lärm im Wesentlichen um Verkehrslärm handelt, nämlich um denjenigen, der durch die Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände verursacht wird. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben keinen relevanten Beitrag zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu Lasten des Antragstellers leistet. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 10 B 32/17 -, juris Rn. 30 ff. 53 Nach diesen Grundsätzen war eine Sonderfallprüfung hier nicht angezeigt. 54 Die Beschwerdebegründung (dort S. 6) trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe den substantiierten Vortrag, der auf sie einwirkende Straßenverkehrslärm sei viel höher als nach dem Gutachten C1. , unberücksichtigt gelassen, obwohl diese höhere Belastung schon durch die Lärmkarten indiziert sei. Im Gutachten C1. wird in der Tabelle 11 auf S. 34 ein Beurteilungspegel des Verkehrslärms am Tage von 56 dB(A) am Haus der Antragsteller angenommen; warum konkret diese Annahme fehlerhaft sein soll, trägt die Beschwerde nicht vor; die Bezugnahme auf Lärmkarten (vgl. § 47 c BImSchG) reicht insoweit nicht aus. Für den Immissionspunkt am Wohnhaus C2.----straße 10a ergibt die energetische Addition der anlagebezogenen Geräusche am Tage in Höhe von 44 dB(A) und des bestehenden Verkehrslärms in Höhe von 56 dB(A) eine Gesamtbelastung von unveränderten 56 dB(A). Angesichts der Verkehrsbelastungen auf den angrenzenden Straßen (Tabelle 10) und des zu erwartenden Betriebsverkehrs sowie der Lage der Zufahrten erscheint es kaum denkbar, dass das vorliegende Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen relevant beitragen könnte. Den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde jedenfalls nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. 55 Im Übrigen wäre, wenn der Straßenverkehrslärm höher sein sollte als 56 dB (A), erst recht nicht erkennbar, dass bzw. wie das Vorhaben mit dem von den Antragstellern geltend gemachten vorhabeninduzierten Fahrzeugbewegungen sich gegenüber dem Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in relevanter Weise auswirken können sollte. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine Gesamtbetrachtung des anlagenbezogenen Lärms und der Verkehrsimmissionen vorgenommen hat. Eine solche Summation ist in der TA Lärm grundsätzlich nicht vorgesehen und schon wegen der unterschiedlichen Richt- bzw. Orientierungswerte im Regelfall nicht praktikabel. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn bei isolierter Betrachtung die Verkehrsgeräusche an den Bereich der Gesundheitsgefahren heranreichen und die relevanten anlagenbezogenen Immissionen zugleich die einschlägigen Immissionsrichtwerte zumindest annähernd erreichen, 56 vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075/14 -, BVerwGE 125, 116 = juris Rn 389 f.; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2016 – 2 D 46/14.NE -, BRS 84 Nr. 8 = juris Rn. 120 m. w. N., 57 was hier nicht der Fall ist. 58 Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend (S. 8 der Beschwerdebegründung), das Gutachten H1. vom 15. Dezember 2020 habe zu Unrecht die Sicherheitszuschläge nach Nr. 9 DIN ISO 9613-2/2 nicht verwendet; hier sei aufgrund des Abstands des Vorhabens zwischen der mittleren Höhe zwischen Quelle und Empfänger ein Aufschlag von 3 dB (A) vorzunehmen gewesen. Dies könne auch nicht damit in Abrede gestellt werden, dass eine Maximalauslastung angenommen und im Übrigen Messwerte, Herstellerangaben und Erfahrungswerte sowie konservative Emissionswerte aus der Fachliteratur verwendet worden seien, da dies ohnehin den allgemeinen Regeln der Prognoseerstellung entspreche. Hierbei setzt sich die Beschwerde aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Gutachten H1. auf S. 26 ausgeführt hat, ein Zuschlag sei u. a. auch deshalb entbehrlich gewesen, weil z. B. Bewuchs und Meteorologie nicht berücksichtigt worden seien. Der Gutachter hat sein Vorgehen in einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2021 zudem dahingehend erläutert, dass dem pauschalen Sicherheitszuschlag für Prognosen von 3 dB gemäß DIN ISO 9613-2 deshalb über konservative Eingangs- und Emissionsdaten in der Schallimmissionsprognose Rechnung getragen werden könne, weil sich seit dem Ausgabedatum der Norm (Oktober 1999) die Rechentechnik weiterentwickelt habe und die numerische Modellierung in ihrer aktuellen Form die Realität detaillierter abbilde. In der Norm vorausgesetzte Vereinfachungen würden in der Simulation genauer und realitätsnäher kalkuliert. Aufgrund des Stands der Rechentechnik und den Sicherheiten der Eingangs- und Emissionsdaten sei es üblich, die damit berechneten Beurteilungspegel als ausreichend sicher anzusehen und als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Dies entspricht durchaus den Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren und erscheint jedenfalls im vorliegenden, auf eine lediglich summarische Prüfung angelegten Zusammenhang plausibel. Die Antragsteller sind dem auch nicht mehr substantiiert entgegen getreten. 59 Ist angesichts des Vorstehenden nicht davon auszugehen, dass gegenüber den Antragstellern, die sich nach Lage der Dinge trotz der Lage des Grundstücks in einem festgesetzten reinen Wohngebiet (vgl. Nr. 6.6 TA Lärm) ohne Baugenehmigung unter Berücksichtigung der südlich bzw. westlich gelegenen nicht bzw. nicht wohngenutzten Grundstücke nicht mit Erfolg auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte eines "reinen" Wohngebietes werden berufen können, ein Sicherheitszuschlag zwingend hätte erfolgen müssen, greift auch der Vorhalt, bei Vergabe eines Sicherheitszuschlags wäre die Irrelevanzgrenze der Zusatzbelastung überschritten, so dass das Vorhaben zu "dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beitragen kann", nicht durch. 60 b) Bei summarischer Prüfung spricht auch nicht Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben den Antragstellern bzw. ihrem Grundstück gegenüber eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung hätte, wie die Beschwerdebegründung vorträgt. 61 Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. 62 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 – 2 B 1964/20 -, juris Rn. 10 f., und vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris Rn. 31. 63 Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige 64 erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, wenn sie es wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 65 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2021 – 2 B 1409/21 -, juris Rn. 10, und vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris Rn. 31 m. w. N. 66 Die Beschwerdebegründung lässt nicht hervortreten, dass die auf Grundlage dieser Obersätze im Einzelnen begründeten Wertungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend wären. Dabei hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass das Gebäude mit dem Sondereigentum der Antragsteller sich auf einem ca. 25 m tiefen Grundstück befindet, das südlich an das Vorhabengrundstück angrenzt. Das Wohngebäude werde angesichts seiner Entfernung von etwa 28 m zum Manufakturgebäude nicht eingemauert. Dass sich die bauliche Situation der Antragsteller – insbesondere im Hinblick auf die Ausdehnung des Manufakturgebäudes - verschlechtert, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben auch trotzdem nicht derartig übermächtig sei, dass das Gebäude nicht mehr als eigene Anlage ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werden könne und nicht vom "herrschenden" Gebäude auf dem Nachbargrundstück dominiert werde. Das Mehrfamilienhaus C2.----straße 10a sei nicht niedriger als das Vorhaben, sondern sein First sei ca. 3 m höher. Mit diesem Aspekt setzt sich die Beschwerde, die im Kern auf die – mit 75 m nicht unerhebliche - Ausdehnung des Vorhabens in die Breite abhebt, ebenso wenig auseinander wie mit der offenkundig zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen Abstandsflächen würden mehr als deutlich eingehalten. 67 Angesichts der vom Verwaltungsgericht herausgestellten tatsächlichen Verhältnisse kann auch nicht davon die Rede sein, das Grundstück der Antragsteller werde bei einer Realisierung des Vorhabens "abgeriegelt", wie dies die Beschwerde meint. Im Übrigen befindet sich – südlich anschließend an die 5 m breite Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück – eine ca. 12 m breite Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern , die die von den Antragstellern vorgebrachten optischen Auswirkungen des Vorhabens voraussichtlich abmildern und ihnen einen gewissen Sichtschutz bieten wird. 68 Nach allem besteht – zumal unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 212a BauGB - kein Anlass für die von den Antragstellern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Dass sich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller einstellen könnten, sieht der Senat ebenfalls nicht. 69 Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 70 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. 71 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).