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Beschluss

10 B 32/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0629.10B32.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1. am 30. März 2016 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) zum Neubau X. zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden – Betriebsbereich C: Werkszufahrt mit 2 Schrankenanlagen, Zaunanlage, Auslieferung, Auslieferungscenter, Abruffläche Logistik, Bereitstellung Auslieferung, Abstellfläche Neufahrzeuge, Mietcontainer für Trafo und Heizung (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 121, Flurstücke 14, 11, 10, 18, 19, 52, 6, 9, 53, 8, 101, 102 anzuordnen. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Baugenehmigung subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt. Selbst wenn das Gebot der Rücksichtnahme noch nicht von der Abwägung bei Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. „C.-straße – H.“ (im Folgenden: Bebauungsplan) aufgezehrt worden sein sollte oder der Bebauungsplan (offensichtlich) unwirksam wäre, könnte sich eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des Antragstellers unter den gegebenen Umständen nur aus einem zu seinen Lasten gehenden Verstoß des Vorhabens gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot oder einer diesbezüglichen Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergeben. Hierfür ist nichts ersichtlich. In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 –, n.v., und vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 – juris, Rn. 61. Diese Anforderungen sind gewahrt. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist insbesondere ein Nachtbetrieb des Vorhabens wirksam ausgeschlossen. Die Baugenehmigung gibt in der Einleitung ausdrücklich vor, dass die in dem Vorbescheid der Antragsgegnerin zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vom 11. Februar 2016 (im Folgenden: Vorbescheid) aufgeführten Nebenbestimmungen zu beachten sind. Der Antragsteller irrt schlichtweg, wenn er behauptet, dass der Vorbescheid keine Nebenbestimmung enthalte, die einen Nachtbetrieb untersagen würde. Denn unter Punkt III (Nebenbestimmungen) Nr. 2 des Vorbescheides ist ausdrücklich vorgegeben, dass während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ein Betrieb der Anlage unzulässig ist. Hierzu stehen auch weder die Vorgabe der Einhaltung von Immissionsrichtwerten für den Tag und die Nacht unter Punkt III Nr. 3 noch der immissionsschutzrechtliche Hinweis unter Punkt IV Nr. 7 des Vorbescheides in Widerspruch. Vielmehr wird an beiden Stellen teilweise unter ausdrücklichem Hinweis auf Punkt III Nr. 2 wiederholt, dass ein Nachtbetrieb nicht zulässig, sondern ausgeschlossen ist. Die Ausweisung von Immissionsrichtwerten für die Nachtzeit im Vorbescheid erschließt sich – wie unter Punkt IV Nr. 7 ausgeführt – daraus, dass auch in dieser Zeit bestimmte Versorgungsanlagen weiterbetrieben werden müssen, zum Beispiel Lüftungs- und Kompressoranlagen. Die erforderliche Auslegung des Vorbescheides wie auch der daran anknüpfenden Baugenehmigung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ergibt in der Gesamtschau ohne weiteres, dass während der Nachtzeit keine betrieblichen Tätigkeiten ausgeübt, in Bezug auf den Betriebsbereich C. etwa keine Neufahrzeuge bewegt oder sogar ausgeliefert werden dürfen, wohl aber eine kontinuierliche Versorgung der Betriebsgebäude mit Strom und Frischluft erfolgen darf. Auch die in dem schalltechnischen Gutachten – Immissionsprognose des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S. & I. vom 10. November 2015 für den Betriebsbereich I (im Folgenden: schalltechnisches Gutachten) ausgewiesenen nächtlichen Beurteilungspegel beziehungsweise Zusatzbelastungen stellen diese Auslegung nicht infrage. Denn der im Rahmen der Immissionsberechnung nach der TA Lärm angegebene nächtliche Beurteilungspegel ergibt sich eben aus dem Betrieb entsprechender Versorgungsanlagen, hier dem Trafo und der Heizanlage in dem von der Baugenehmigung erfassten Mietcontainer (vgl. Kap. 4.2 des schalltechnischen Gutachtens). Auch die Angabe einer Zusatzbelastung von 0,5 dB(A) nachts am Immissionspunkt IP 05, dem Wohnhaus des Antragstellers, im Hinblick auf die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. Kap. 9 des schalltechnischen Gutachtens) begründet keine Zweifel am Ausschluss eines Nachtbetriebs des Betriebsbereichs C. im oben genannten Sinn. Denn die zu Grunde liegende Berechnung dient allein dem Beleg einer fehlenden Relevanz dieser Geräusche nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um weniger als 3 dB(A). Dabei legt das schalltechnische Gutachten entgegen der Einschätzung des Antragstellers – weit über das eigentlich zu prüfende Vorhaben hinaus – den An- und Abfahrtverkehr zugrunde, der nach Inbetriebnahme des gesamten X., das unter anderem neue Fertigungsanlagen, ein Logistik-Verteilcenter und ein Verwaltungsgebäude umfasst, bei einem sogar 24-stündigen Betrieb (Fertigung und Zulieferung) zusätzlich verursacht würde (vgl. die Verkehrsbelastungsdaten in der Tab. 7, die dem Kap. 5.1 des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Verkehrsgutachtens der T. GbR aus Mai 2013 entnommen sind), und zeigt auf, dass selbst die damit verbundene hypothetische Zusatzbelastung die Schwelle von 3 dB(A) deutlich unterschreiten würde. Der weitere Einwand des Antragstellers, dass in der Einleitung der Baugenehmigung nicht auf die Betriebsbeschreibung aus dem Vorbescheid verwiesen werde, geht bereits deshalb fehl, weil zu der Baugenehmigung eine eigene, ebenfalls grün gestempelte formularmäßige Betriebsbeschreibung samt der darin in Bezug genommenen separaten Beschreibung gehört. Auch geht aus beiden Betriebsbeschreibungen im Übrigen hervor, dass die Betriebszeit bereits von der Beigeladenen zu 1. mit der Antragstellung auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr begrenzt worden ist. Wie mit etwaigem Anfahrtverkehr umgegangen wird, der das Betriebsgelände vor 6:00 Uhr erreicht, ist keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern ihrer Umsetzung. Die Beigeladene zu 1. hat sicherzustellen, dass ein betriebsbedingter Verkehr auf dem Betriebsgelände während der Nachtzeit grundsätzlich nicht stattfindet. Schließlich ergibt sich eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Verweises auf den Vorbescheid auch nicht daraus, dass sich dieser etwa durch den nachfolgenden Vorbescheid vom 29. März 2016 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus des X. einschließlich aller sechs Betriebsbereiche entsprechend § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf sonstige Weise erledigt hätte. Denn eine solche Erledigung ist nicht eingetreten. Alle – übrigens unter demselben Datum gestellten – sieben Voranfragen haben vielmehr einen anderen Gegenstand. Die ersten sechs Voranfragen beziehen sich auf die einzelnen Betriebsbereiche, die siebte auf das gesamte X. Dass das gesamte X. eben auch den Betriebsbereich I umfasst, führt jedenfalls bei den hier offensichtlich ganz bewusst entsprechend differenzierten Bauvoranfragen nicht dazu, dass der Vorbescheid für den einzelnen Betriebsbereich in demjenigen für das Gesamtvorhaben aufgeht, auch wenn mit beiden Bescheiden hinsichtlich des einzelnen Betriebsbereichs identische Befreiungen erteilt worden sind. Denn der Bauherr kann ein legitimes Interesse daran haben, gegebenenfalls (und sei es nur zunächst) lediglich einzelne Teile eines Gesamtvorhabens zu verwirklichen, soweit diese tatsächlich abtrennbar sind. Dies ist hinsichtlich des Betriebsbereichs I, der im Kern zunächst eine bloße Verlagerung und Vergrößerung des bisher an der T1. Straße für das X. betriebenen Auslieferplatzes samt entsprechender Abstellfläche für Neufahrzeuge beinhaltet, ohne Weiteres der Fall. Der vom Antragsteller befürchteten „Salamitaktik“ durch eine getrennte Prüfung der von den einzelnen Betriebsbereichen ausgehenden Lärmbelästigungen wird bereits dadurch vorgebeugt, dass die zu den jeweiligen Bauvoranfragen vorgelegten und zum Gegenstand der Vorbescheide gemachten Immissionsprognosen eine sukzessive Errichtung der Betriebsbereiche zugrunde legen, sodass etwa im Rahmen der Voranfrage für den Betriebsbereich V geprüft worden ist, ob der Betrieb der Bereiche I bis V immissionsschutzrechtlich zulässig ist. Auch aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1998 lässt sich nichts für die Annahme entnehmen, der Vorbescheid habe sich durch den nachfolgenden Vorbescheid vom 29. März 2016 erledigt. Denn diese Entscheidung betraf eine grundlegend andere Konstellation, in der für ein Grundstück zunächst das eine Vorhaben (die Errichtung einer Tankstelle) genehmigt und verwirklicht worden war und 37 Jahre später ein anderes Vorhaben (der Umbau des Gebäudes zu einer Kfz-Werkstätte) genehmigt und verwirklicht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, juris, Rn. 1 und 6. In Frage stehen hier dagegen zwei Vorbescheide für alternative oder jedenfalls sukzessiv umzusetzende Vorhaben, von denen jedenfalls das weitergehende noch nicht verwirklicht ist. Dass das somit hinreichend bestimmte Vorhaben dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Antragsteller ergibt sich weder aus den anlagebezogenen Geräuschen auf dem Betriebsgrundstück noch aus anlagebezogenem Verkehrslärm auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der unmittelbaren Umgebung. Eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Geräuschquellen im Wege einer Sonderfallprüfung ist nicht geboten. Hinsichtlich des nach der TA Lärm zu beurteilenden anlagebezogenen Lärms einschließlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt von Kraftfahrzeugen (vgl. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm) ergeben sich durch den Betrieb des Betriebsbereichs I am Wohnhaus des Antragstellers im ersten Obergeschoss (Immissionspunkt IP 05) Beurteilungspegel von 44,8 dB(A) tags und 11,8 dB(A) nachts. Eine Vorbelastung dieses Immissionsortes durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm), macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die für den Außenbereich, in dem das Wohnhaus des Antragstellers liegt, entsprechend heranzuziehenden Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm) werden durch den anlagebezogenen Lärm des Vorhabens daher deutlich unterschritten. Die Plausibilität des Gutachtens steht nicht – wie mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird – deshalb in Frage, weil für einzelne Immissionspunkte für den anlagebezogenen Lärm negative Beurteilungspegel angegeben werden. Zum einen ist der Immissionspunkt IP 05 am Wohnhaus des Antragstellers hiervon wie gesehen nicht betroffen. Zum anderen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Schallausbreitungsberechnung – wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. vortragen – insbesondere wie hier allein zur Nachtzeit, in der kein Produktionsbetrieb stattfindet und nur wenige Schallquellen vorhanden sind, aufgrund der Quellstärke und der Abstände sowie unter Berücksichtigung bestehender oder geplanter Lärmschutzeinrichtungen, von Zuschlägen und von Korrekturfaktoren negative rechnerische Werte ergibt. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zeigt die Beschwerdebegründung auch im Hinblick auf anlagebezogenen Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht auf. Zugerechnet werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm nur in eingeschränkter Form. Mit Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, juris, Rn. 5. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung liegen ersichtlich nicht vor. Hier werden am Immissionspunkt IP 05 aufgrund des vorhandenen Verkehrs insbesondere auf der Bundesstraße mit Beurteilungspegeln von 67,4 dB(A) tags und 60,1 dB(A) nachts die ebenfalls für den Außenbereich entsprechend heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) und 54 dB(A) bereits überschritten. Das Vorhaben führt insoweit nicht zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A). Nach dem schalltechnischen Gutachten beträgt die Erhöhung des Beurteilungspegels hinsichtlich der Verkehrsimmissionen tagsüber selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs nach Inbetriebnahme des gesamten X. lediglich 0,6 dB(A). Diese Zusatzbelastung ist dem Vorhaben daher nicht zuzurechnen. Für die Nachtzeit schließt die Baugenehmigung den Betrieb bis auf etwaige Versorgungsanlagen nach obigen Feststellungen aus, sodass insoweit auch kein anlagebezogener An- und Abfahrtverkehr erfolgt. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Annahme einer erstmaligen beziehungsweise weiteren Überschreitung der (frühestens) bei 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts liegenden verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 – 9 A 20.11 –, juris, Rn. 28, vom 13. Mai 2009 – 9 A 72.07 –, juris, Rn. 69, vom 23. Februar 2005 – 4 A 5.04 –, juris, Rn. 42, und vom 10. November 2004 – 9 A 67.03 –, juris, Rn. 44, durch den An- und Abfahrtverkehr des Vorhabens, wie sie mit der Beschwerde in Bezug auf den in der Nachtzeit von dem Vorhaben ausgehenden Verkehrslärm geltend gemacht wird, aus. Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht wegen des Zusammentreffens der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage mit den – wie festgestellt insgesamt nicht dem Vorhaben zuzurechnenden – Verkehrsgeräuschen auf den öffentlichen Verkehrsflächen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Bildung eines Lärmsummenpegels unter Einbeziehung des Verkehrslärms auf den öffentlichen Verkehrsflächen ist insoweit nicht geboten. Zwar kommt es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf an, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt. Auch ist bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer Lärmquellen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem jeweils einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2011 – 8 B 753/11 –, juris, Rn. 12. Ob die Belastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen zumutbar ist, beurteilt sich deshalb nach den insoweit geltenden Maßstäben und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegenden Sachverhaltsumstände geben auch keinen Anlass, die Geräuschbelastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Bewertung der Gesamtbelastung einzubeziehen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm. Nach dieser Vorschrift besteht ein entsprechendes Erfordernis, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Zwar können solche Gründe gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage vorliegen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht – Kommentar, Stand: Januar 2017, Nr. 3 TA Lärm, Rn. 46. Hier ist der Senat aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedoch davon überzeugt, dass das Vorhaben keinen relevanten Beitrag zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu Lasten des Antragstellers leistet. Dies belegt eine energetische Addition der anlagebezogenen Geräusche und des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrsflächen, deren Aussagekraft dadurch befördert wird, dass es sich bei den anlagebezogenen Geräuschen des Vorhabens im Wesentlichen ebenfalls um Verkehrslärm handelt, nämlich um denjenigen, der durch die Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände verursacht wird. Für den Immissionspunkt IP 05 ergibt die energetische Addition der anlagebezogenen Geräusche am Tage in Höhe von 44,8 dB(A) und des Verkehrslärms bei Berücksichtigung des gesamten durch das X. ausgelösten zusätzlichen Verkehrs in Höhe von 68 dB(A) eine Gesamtbelastung der gewöhnlichen Darstellung nach von unveränderten 68 dB(A). Hinsichtlich der Situation zur Nachtzeit verbleibt es angesichts des Ausschlusses eines Nachtbetriebs in Bezug auf den Verkehrslärm bei der im schalltechnischen Gutachten festgestellten Belastung von 60,1 dB(A). Die energetische Addition mit den anlagebezogenen Geräuschen in Höhe von 11,8 dB(A) führt ebenfalls zu einer der gewöhnlichen Darstellung nach unveränderten Gesamtbelastung von 60,1 dB(A). Die Summe der Tages- und Nachtwerte übersteigen den Pegel des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen daher lediglich im entfernten Nachkommabereich. Erst ein zu dem Verkehrslärm von 68 dB(A) tagsüber beziehungsweise 60,1 dB(A) nachts hinzutretender, gegenüber dem tatsächlichen anlagebezogenem Lärm deutlich erhöhter Beurteilungspegel von mehr als 48 dB(A) tagsüber beziehungsweise 40 dB(A) nachts würde zu einer Erhöhung der insoweit gerundeten Gesamtbelastung um ein Zehntel Dezibel führen. Bei dieser Sachlage lässt sich auch in Bezug auf die Gesamtbelastung eine vorhabenbedingte (weitere) Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, wie sie der Antragsteller mit der Beschwerde hinsichtlich der Nachtzeit geltend macht, nicht feststellen. Der Einwand des Antragstellers, dass die Lärmimmissionen des Betriebsbereichs I nicht isoliert betrachtet werden dürften, sondern insoweit zwingend das gesamte X. in den Blick zu nehmen sei, greift angesichts der oben bereits festgestellten Abtrennbarkeit des Vorhabens von der Errichtung und dem Betrieb der übrigen Teile des neuen Werkes nicht durch. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller insoweit angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993. Darin heißt es, dass sich die bauplanungsrechtliche Prüfung immer auf das Vorhaben zu beziehen habe, bei dem es sich nach § 29 Satz 1 BauGB nur um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln könne, und es sich bei der Erweiterung einer vorhandenen Anlage nur bei entsprechender Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit um die Errichtung einer weiteren baulichen Anlage, regelmäßig jedoch mangels Abtrennbarkeit um die Änderung einer baulichen Anlage handele, deren Zulässigkeit nicht isoliert geprüft werden könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, juris, Rn. 16. Bei dem Vorhaben geht es jedoch – anders als im Fall des Bundesverwaltungsgerichts, der die Vergrößerung des Baukörpers eines Verbrauchermarktes um circa 25 % betraf – nicht um die Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage, sondern um die Neuerrichtung eines separaten Betriebsbereichs mit selbstständigen baulichen Anlagen. Zu diesem neuen Betriebsbereich sollen nach den bestehenden Planungen später weitere neue Betriebsbereiche hinzutreten, die ebenfalls aus selbstständigen baulichen Anlagen bestehen, auch wenn sie durch dasselbe Unternehmen zu einem gemeinsamen Betrieb im Rahmen des X. verbunden werden. Erst im Zusammenhang mit den nachfolgenden Bauanträgen zur Errichtung der weiteren Betriebsbereiche kann sich dementsprechend die Frage stellen, ob der jeweils weitere Betriebsbereich auch angesichts der Belastung durch die bereits zuvor genehmigten Bereiche immissionsschutzrechtlich zulässig ist. Dem ist – wie dargelegt – durch eine entsprechende Prüfung in den jeweiligen weiteren schalltechnischen Gutachten Rechnung getragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).