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Beschluss

15 A 2069/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1113.15A2069.16.00
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Leitsätze

Der Informationsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW kann sich nur auf bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandene Informationen richten.

Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass seine Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, den Informationszugang aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand abzulehnen.

Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Informationsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW kann sich nur auf bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandene Informationen richten. Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass seine Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, den Informationszugang aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand abzulehnen. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, dem Kläger oder einer durch ihn beauftragten Person kurzfristig Einsicht in sämtliche über ihn (Steuernummer …) und die E. T. mbH (Steuernummer …) gesammelten Informationen (§ 3 IFG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben und bezüglich der aufgrund dieser Einsicht dann näher von ihm bezeichneten Unterlagen Kopien zu fertigen und ihm zu übersenden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an dem gemäß § 5 Abs. 1 IFG NRW erforderlichen vorherigen Antrag des Klägers beim Beklagten fehle. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch sei durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Außerdem habe der Beklagte dem Anspruch zu Recht§ 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW entgegen gehalten. Die dagegen vom Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Jedenfalls das Vorliegen des letztgenannten Ausschlussgrunds nach § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nach dieser Bestimmung kann die informationspflichtige Stelle den Informationsantrag ablehnen, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Stützt sich die Behörde auf diesen in ihrem Ermessen stehenden Versagungsgrund, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass seine Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, den Informationszugang aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand abzulehnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 22, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris Rn. 81, und vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 137. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt. Vgl. OVG NRW, Urteilvom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris Rn. 81, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, juris Rn. 9. Der Informationsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW kann sich zudem nur auf bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandene Informationen richten. Nur auf derartige Informationen kann sich demgemäß auch ein eventueller Verpflichtungsausspruch des Gerichts beziehen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2017 - 15 A 930/16 -, juris Rn. 10 und 13, und vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 15, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris Rn. 39; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund siehe BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass der Beklagte dem Kläger die bei ihm vorhandenen streitgegenständlichen Informationen bereits zugänglich gemacht hat und darüber hinausgehende Akten bei ihm tatsächlich nicht vorhanden sind. Der Beklagte hat plausibel dargelegt und versichert, dass er alle in Rede stehenden Vorgänge vollständig vorgelegt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 19 bis 25 des angefochtenen Urteils überzeugend im Einzelnen begründet. Die diesbezüglichen Erwägungen stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. Der von ihm im Zulassungsantrag angesprochene Punkt, dass die Akten des Finanzamts zu verschiedenen Zeitpunkten einen wechselnden Umfang gehabt haben, lässt sich - worauf das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Erläuterungen des Beklagten richtig abgestellt hat - dadurch erklären, dass das jeweils vorhandene Aktenvolumen maßgeblich von dem bzw. den jeweils konkret laufenden bzw. konkret zu bearbeitenden Steuerverfahren abhängig ist. Ferner ist nachvollziehbar, dass einmal angelegte Verwaltungsvorgänge über längere Zeiträume - möglicherweise über Jahre - nicht fortgeführt werden (müssen), weil in dem betreffenden Vorgang nichts zu veranlassen und daher aktenkundig zu machen ist. Die dadurch entstehenden zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Aktenbestandteilen lassen aufgrund dessen nicht auf eine Unvollständigkeit der Akte schließen. Auch der Umstand, dass sich in den Akten des Beklagten auf einem am 30. Oktober 2009 ausgedruckten Personendatenblatt der handschriftliche Vermerk „Zi 4240“ befindet, deutet nicht auf das Vorhandensein zusätzlicher, vom Beklagten bislang nicht offengelegter Akten hin. Am Naheliegendsten erscheint insoweit die von Beklagtenseite geäußerte Vermutung, dass damit das Dienstzimmer des seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters bezeichnet werden sollte. Greifbares dafür, dass in diesem Zimmer weitere Aktenbestände aufbewahrt werden, die der Beklagte dem Kläger vorenthält, lässt sich dem Vermerk jedenfalls nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die am 31. August 2016 im Zimmer 4240 des Finanzamts F. -Süd tätigen Sachbearbeiterinnen auf eine telefonische Nachfrage des Klägers erklärt haben sollen, in diesem Dienstzimmer habe zu keiner Zeit ein für den Namen „Q. “ zuständiger Sachbearbeiter gesessen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. August 2016 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Aus den genannten Gründen musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags etwa durch eine Vernehmung des Leiters des Finanzamts und der seinerzeitigen Betriebsprüfer als Zeugen aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, gleichsam „ins Blaue hinein“ Nachforschungen zu angeblich weiteren Unterlagen anzustellen, die der Kläger nicht einmal ansatzweise näher konkretisiert hat. Soweit der Kläger im Übrigen pauschal auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass sich die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage nach der „Tragweite des Subsidiaritätsgrundsatzes im Rahmen von § 4 Abs. 2 IFG NRW“ nach den Ausführungen unter 1. in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).