Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 2 K 2309/14 (VG Düsseldorf) in Höhe von 400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 8. August 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines beamtenrechtlichen Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Ausgangsverfahrens (VG Düsseldorf 2 K 2309/14, OVG NRW 3 A 507/16), dessen Überlänge die Klägerin rügt, war eine beamtenrechtliche Schadensersatzklage, bei welcher die Klägerin einen Steuerprogressionsschaden infolge en bloc nachgeholter Zahlungen von Dienstbezügen für mehrere Kalenderjahre geltend machte. Am 3. April 2014 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.649,21 €, die sie direkt begründete. Grundlage der Klage war eine Nachzahlung im Kalenderjahr 2013, welche die Zeiträume 1. Juli 2006 - 31. Juli 2007 sowie 1. August 2010 - 30. November 2013 betraf. Die Klageerwiderung ging am 13. Mai 2014 bei Gericht ein, die Replik der Klägerin am 20. Mai 2014. Am 6. Juni 2014 beantragte der Beklagte, entsprechend dem Antrag der Klägerin einen unabhängigen Gutachter mit der Berechnung des Steuerschadens zu beauftragen. Am 2. Oktober 2014 erweiterte die Klägerin ihre Klage und beantragte nunmehr die Zahlung von 14.642,51 €. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nachzahlung im Kalenderjahr 2014, welche den Zeitraum 1. August 2007 - 31. Juli 2010 betraf. Am 30. Oktober 2014 beantragte der Beklagte, die Klage auch in Bezug auf die Klageerweiterung abzuweisen. Am 2. Juni 2015 erhob die Klägerin die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG. Am 7. Januar 2016 wies der Berichterstatter die Beteiligten in einem fünfseitigen Schreiben darauf hin, dass weder die ursprüngliche noch die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Forderung nachvollziehbar begründet seien und es weiterer Unterlagen (Steuerbescheide und die Lohnsteuerbescheinigung 2014) bedürfe, die nur von der Klägerin beizubringen seien. Für die Beibringung der Unterlagen setzte das Gericht eine Frist bis zum 29. Januar 2016. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 lehnte die Klägerin die vom Gericht angeregte Übergabe der Steuerbescheide 2013 und 2014 ab. Am 13. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, welcher tagesgleich Termin zur mündlichen Verhandlung für den 16. Februar 2016 anberaumte. Durch am selben Tag verkündetes Urteil, das der Klägerin am 26. Februar 2016 übersandt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Am 26. Februar 2016 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Zulassung der Berufung. Am 22. April 2016 begründete sie auf 20 Seiten ihren Zulassungsantrag. Am 2. Juni 2016 ging eine siebenseitige Erwiderung des Beklagten ein. Unter Hinweis auf Schreiben in der Personalakte bezweifelte der Beklagte, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben worden sei. Daraufhin forderte der Berichterstatter am 3. Juni 2016 die entsprechenden Seiten aus der Personalakte an. Nach Erhalt der Personalakte – diese wurde als Beiakte in einem weiteren beim Oberverwaltungsgericht anhängigem Verfahren geführt – forderte er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juni 2016 auf, zu den Diskrepanzen bei den Unterschriften Stellung zu nehmen, was dieser am 18. Juni 2016 tat. Durch Beschluss vom 6. Februar 2017, übersandt am 10. Februar 2017, lehnte das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag ab. Am 8. August 2017 hat die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 2.932,56 € erhoben. Der Streitgegenstand des damaligen Verfahrens sei extrem einfach gelagert gewesen, ihr Anspruch dem Grunde nach unstreitig. Die Ansprüche und Zeitvorstellungen, die der Gesetzgeber und die Gerichte an die Parteien und Rechtsanwälte stellten, müssten auch für die Gerichte selbst gelten. Der Staat müsse lediglich die Justiz entsprechend ausstatten. Aufgrund der extremen Einfachheit des Falles hätten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmefrist für den Beklagten ihre jeweilige Instanz innerhalb weniger Wochen nach Zugang der Klagebegründung bzw. der Berufungszulassungsbegründung durch ihre Entscheidung abschließen können. Unter Beachtung der notwendigen Bearbeitungsdauer und bei Vorhandensein der erforderlichen Richter- und Sekretariatskapazitäten, die der Staat bereit zu stellen habe, hätte das Verfahren in erster Instanz binnen 58 Tagen, also bis zum 30. Mai 2014 abgeschlossen werden können. Die notwendige Gesamtzeitdauer der zweiten Instanz habe 95 Tage betragen, so dass das Verfahren in zweiter Instanz am 2. September 2014 hätte beendet werden können. Tatsächlich habe das Verfahren aber 1045 Tage gedauert. Abzüglich der notwendigen Prozessdauer von 153 Tagen ergebe sich eine überlange Prozessdauer von 892 Tagen, dies entspreche 2,4438 Jahren. Ausgehend von einer Mindestentschädigung für jedes Jahr der Verzögerung von 1.200 € ergebe sich der beantragte Betrag. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 2.932,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache hat er ausgeführt: In Bezug auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwierig gewesen sei, im Tatsächlichen aber einer besonders sorgfältigen Durchdringung bedurft hätte, um die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe im Einzelnen nachzuvollziehen. Auch habe die Klägerin den Rechtsstreit, dessen Bedeutung für die Klägerin als durchschnittlich einzustufen sei, durch die Klageerweiterung in relevantem Umfange verzögert. Erst nach Erwiderung des Beklagten auf die Klageerweiterung habe es eine gesteigerte Pflicht zum Fortgang des Verfahrens gegeben. Für das zweitinstanzliche Verfahren bestehe ein Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht beim Oberverwaltungsgericht als dem mit der Sache befassten Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG gerügt habe. Das Fehlen der Rüge führe zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs für diese Instanz. Ungeachtet dessen sei das Zulassungsverfahren auch nicht unangemessen lang gewesen, vielmehr sei die Zeit zwischen Entscheidungsreife und Erlass des Beschlusses vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. Entsprechend dem Wunsch des Beklagten hat der Senat den Beteiligten gem. § 106 Abs. 2 VwGO einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Klägerin abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Düsseldorf 2 K 2309/14, OVG NRW 3 A 507/16 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich ihres immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 2 K 2309/14 in Höhe von 400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens VG Düsseldorf 2 K 2309/14, OVG NRW 3 A 507/16 war unangemessen (I.). Die Klägerin hat im Umfang einer Verzögerung von vier Monaten einen immateriellen Nachteil erlitten, der mit einem Betrag von 400,- € zu entschädigen ist (II.). I. Die Dauer des Gerichtsverfahrens von der Klageerhebung am 3. April 2014 bis zur Übermittlung des die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 6. Februar 2017 - 3 A 507/16 - am 10. Februar 2017, vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 27/14 -, juris, Rn. 44, war bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beider Instanzen, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris, Rn. 11 f., und vom 11. Juli 2013 ‑ 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 75/15 -, juris, Rn. 14, unangemessen. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 ‑ 13 D 27/14, 13 D 116 /14, 13 D 117/14, 13 D 11/15, 13 D 12/15 -, jeweils juris. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände (1.) war die Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht (2.), nicht jedoch beim Oberverwaltungsgericht (3.) unangemessen, wobei die Bearbeitungszeit beim Oberverwaltungsgericht nicht die unangemessene Dauer des Verfahrens beim Verwaltungsgericht kompensiert (4.). 1. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt als Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ausdrücklich die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. a) In rechtlicher Hinsicht war das Verfahren (zunächst) nicht besonders schwierig. Unstreitig war ein etwaiger Steuerschaden zu erstatten. Zu einer Erhöhung der rechtlichen Schwierigkeiten führte der Umstand, dass die Klägerin (ohne einen objektiv nachvollziehbaren Grund hierfür zu benennen, zumal die nicht benötigten Angaben hätten geschwärzt werden können) sich weigerte, die für die Berechnung angeforderten Unterlagen dem Gericht vorzulegen, so dass sich die grundsätzlich nicht einfachen Fragen nach dem Umfang der erforderlichen Substantiierung klägerischen Vortrages, der Zulässigkeit von Beweisanträgen sowie der Grenzen der gerichtlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht stellten. Diese Fragen prägten insbesondere das Zulassungsverfahren, in welchem die Klägerin umfangreich vortrug und die Zulassung der Berufung unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten beantragte, u. a. wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeit des Falles. b) In tatsächlicher Hinsicht bedurfte das Verfahren einer sehr sorgfältigen Durchdringung, dies führte auch zu dem ausführlichen Hinweis des Berichterstatters vom 7. Januar 2016. Auf der Basis der aufgrund verschiedener Urteile und Bescheide erfolgten Nachzahlungen mussten unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse Vergleichsberechnungen für neun Steuerjahre (2006 - 2014) betrachtet werden. c) Das Verfahren war für die Klägerin allenfalls von durchschnittlicher, eher von leicht unterdurchschnittlicher Bedeutung. Die Bedeutung besoldungsrechtlicher Angelegenheiten ist zwar grundsätzlich nicht gering. Auch der eingeklagte Betrag in Höhe von knapp 15.000,- € ist nicht unbedeutend. Unerheblich ist insoweit, dass, da die Höhe des Steuerschadens ausdrücklich von dem Beklagten bestritten worden ist und die Klage vollständig abgewiesen wurde, nicht festgestellt werden konnte, dass der Klägerin überhaupt ein steuerlicher Schaden durch die Nachzahlungen entstanden ist. Allerdings kann nicht außer Betracht bleiben, dass die zum 1. August 2015 pensionierte Klägerin durchgehend – wenn auch in zu geringer Höhe – regelmäßig Dienstbezüge erhalten hat. Vorliegend ging es nur um den Steuerschaden, der durch zwei verspätete Nachzahlungen entstanden war. Dieser war dem Grunde nach unstreitig. Die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin war somit rein finanzieller Natur. Schließlich ist weder dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder der Klagebegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich oder dargelegt, dass die Klägerin wirtschaftlich auf den eingeklagten Betrag angewiesen war bzw. dieser für sie eine besondere oder gar existenzielle Bedeutung hatte. Vielmehr indiziert die Weigerung, die steuerlich relevanten Unterlagen dem Gericht zu übergeben, eher das Gegenteil. Für einen sachkundigen Verfahrensbeteiligten – die Klägerin war durchgehend anwaltlich vertreten – war ohne weiteres erkennbar, dass die Weigerung zur Klageabweisung führen konnte und damit ein prozessrechtlich zumindest riskanter Weg eingeschlagen wurde. Ein solcher Weg wird in der Regel nicht gewählt, wenn man wirtschaftlich auf die Zahlung angewiesen ist. Letzteres erscheint auch mit Blick auf die freiberufliche Tätigkeit ihres Ehemannes nicht naheliegend. d) Das Verhalten der Klägerin war mitursächlich für die Verfahrensdauer in der ersten Instanz. Die Klageerweiterung im Oktober 2014 führte zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung, da zunächst dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste. 2. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich hier bei der gebotenen Gesamtabwägung eine unangemessene Dauer des Verfahrens in der ersten Instanz im Umfang von vier Monaten. Die Klage war ab Anfang Dezember 2014 entscheidungsreif. Auf die am 30. Oktober eingegangene Erwiderung des Beklagten zur Klageerweiterung durfte das Verwaltungsgericht noch einen Monat auf eine etwaige Erwiderung der Klägerin ‑ für eine eventuelle Stellungnahme hatte das Gericht der Klägerin keine Frist gesetzt ‑ warten. Im vorliegenden Einzelfall erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht für das konkrete erstinstanzliche Verfahren ab Entscheidungsreife einen (Gestaltungs-)Zeitraum von neun Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Anders als die Klägerin wohl meint, reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung zur Bejahung einer unangemessenen Verfahrensdauer aus. Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist nämlich die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Wegen dieser Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten ist eine gewisse Schwere der Belastung und nicht nur eine suboptimale Verfahrensführung erforderlich. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 42, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 75/15 -, juris, Rn. 35 f., m.w.N. Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 44. Letzteres war hier angesichts der oben geschilderten Umstände des Einzelfalls nach Ablauf von neun Monaten, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 29 ff., dort wurde in einem einfach gelagerten und für den Kläger wenig bedeutsamen Verfahren ein Gestaltungsspielraum von neun Monaten angenommen; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 75/15 -, juris, Rn. 21 ff., dort wurde in einem über den Einzelfall bedeutsamen Besoldungsrechtsstreit mit hoher Bedeutung für die Klägerin ein Gestaltungsspielraum von acht Monaten als sachlich gerechtfertigt angesehen; s. auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R ‑, juris, Rn. 54 ff., demnach ist in der Sozialgerichtsbarkeit von der Gesamtverfahrensdauer eine vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls mit zwölf Monaten als angemessen anzusehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann, Untätigkeit nach Entscheidungsreife, also Anfang September 2015 der Fall. Hier wurde das Verfahren erst Anfang Januar 2016 wieder gefördert, so dass sich eine unangemessene Verfahrensdauer von vier Monaten ergibt. 3. Das zweitinstanzliche Verfahren hat hingegen nicht unangemessen lange gedauert. Der Antrag der Klägerin vom 26. Februar 2016 auf Zulassung der Berufung war Mitte Juli 2016 entscheidungsreif. Auf den am 18. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin durfte der Senat, auch wenn der Berichterstatter den Schriftsatz lediglich zur Kenntnisnahme übersandt hatte, noch einen Monat auf eine etwaige Erwiderung des Beklagten warten. Seitdem ist das Verfahren bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht weiter gefördert worden. Unter Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums und trotz des Umstands, dass das Verfahren erstinstanzlich bereits (geringfügig) verzögert war, erscheint bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit Blick auf die vorstehend ausgeführten Gesichtspunkte eine Untätigkeit von knapp sieben Monaten bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag am 6. Februar 2016 noch angemessen. Unabhängig hiervon kann die Klägerin auch deswegen keine Entschädigung wegen überlanger Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens beanspruchen, weil nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur dann erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das Oberverwaltungsgericht nicht erfüllt. Das mit der Sache befasste Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die jeweilige Instanz des Ausgangsverfahrens, bei der das verzögerte Verfahren zum Rügezeitpunkt anhängig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern bei systematischer Betrachtung auch aus § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG. Danach bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge, wenn sich das Verfahren bei einem „anderen Gericht“ weiter verzögert. Ein „anderes Gericht“ ist insbesondere ein höheres Gericht im Instanzenzug. Das Erfordernis, in jeder Instanz eine Verzögerungsrüge einzulegen, lässt sich auch mit ihrem präventiven Zweck begründen. Sie soll dem bearbeitenden Richter als Warnung dienen und ihn zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens veranlassen. Mit Abschluss einer Instanz besteht für dieses Gericht aber keine Möglichkeit mehr, das bereits beendete Verfahren noch zu beschleunigen. Das Fehlen der Rüge führt zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungs-anspruchs für diese Instanz. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris, Rn. 12 ff., m. N. 4. Die im Umfang von vier Monaten unangemessene Dauer des Klageverfahrens in der ersten Instanz erfährt hier keine Kompensation durch die Behandlung des Verfahrens in der zweiten Instanz. Bezugspunkt der Entschädigung nach § 198 GVG ist die Gesamtverfahrensdauer durch alle Instanzen, weshalb Verzögerungen in der ersten Instanz durch eine besonders schnelle Sachbehandlung in den anderen Instanzen ausgeglichen werden können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 17 und 44; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2017 - 13 D 75/15 -, juris, Rn. 40 f., und vom 28. September 2015 ‑ 13 D 12/15 -, juris, Rn. 35 f. Eine besonders zügige Bearbeitung hat – wie dargelegt – in der 2. Instanz nicht stattgefunden, so dass es bei der unangemessenen Verfahrensdauer von vier Monaten verbleibt. II. Die unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von vier Monaten ist in Höhe von 400,- € zu entschädigen. 1. Der von der Klägerin erlittene immaterielle Nachteil, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, kann nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden, § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris, Rn. 81 f.; BT-Drs. 17/3802, S. 20. Bei alleiniger Berücksichtigung der oben genannten Kriterien würde sich ernsthaft die Frage stellen – soweit man nicht im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer davon ausgeht, dass die Entschädigung die Regel und die bloße Feststellung im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Ausnahme ist –, so BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, juris, Rn. 45 f., ob eine Feststellung bereits ausreichend ist. Hier ist allerdings die Vorgeschichte in den Blick zu nehmen. Ausgangspunkt der zahlreichen Verfahren der Klägerin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit waren die Kürzungen ihrer Besoldung aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit. Da diese Klagen teilweise erfolgreich waren, kam es letztlich zu erheblichen Nachzahlungen. In diesem Zusammenhang musste der erkennende Senat bereits feststellen, dass „nicht das Gericht durch seine Bearbeitung oder eine Entscheidung ihr Rechtsschutz gewährt hat, sondern die Behörden des Beklagten die begehrte Nachzahlung annähernd frei von Einflussnahmen des Gerichts nach ihren eigenen zeitlichen Vorstellungen und organisatorischen Gegebenheiten ermittelten und erbrachten.“ Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 12/15 -, juris, Rn. 83. Auch wurden der Klägerin durch den Senat im Zusammenhang mit den Verfahren um die Kürzung ihrer Besoldung bereits zwei Mal Entschädigungen wegen unangemessener Verfahrensdauer in nicht unbedeutender Höhe zugesprochen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 75/15 -, und vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, jeweils juris. Bei dieser Vorgeschichte wäre es nach Ansicht des Senats trotz der allenfalls durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und der relativ geringen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer unbillig, der Klägerin eine Entschädigung nicht zuzusprechen. Für eine (ohnehin nicht beantragte) Feststellung neben der Entschädigung (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz GVG) besteht kein Anlass, ein schwerwiegender Fall liegt nicht vor. 2. Die Entschädigung ist auf 400,- € zuzüglich Zinsen festzusetzen. Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach sind diese in der Regel i. H. v. 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von dem Betrag der Regelentschädigung nach oben oder unten abzuweichen. In Bezug auf die zugesprochene Entschädigung in Höhe von 400,- € hat die Klägerin ab Rechtshängigkeit auch einen Anspruch auf Zinsen i. H. v. fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB, weil das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2017 - 13 D 75/15 -, juris, Rn. 58 f., und vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris, Rn. 86 f.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 61; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.