Urteil
13 D 96/21.EK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.13D96.21EK.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unangemessen war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (12 E 41/19), das die Ablehnung einer Urteilsergänzung zum Gegenstand hatte. Der Kläger erhob am 7. März 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage (26 K 1897/18), mit der er unter anderem begehrte, die Stadt Köln als Rechtsträgerin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte sowie Informationszugang nach dem IFG NRW und vollständige Auskünfte über seine bei dieser vorhandenen personenbezogenen Daten zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2018 stellte der Kläger 14 Anträge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Oktober 2018, dem Kläger zugestellt am 31. Oktober 2018, ab. Am 27. November 2018 stellte der – nunmehr anwaltlich vertretene – Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung (12 A 4652/18). Mit Schriftsätzen vom 14. November 2018, die laut Eingangsstempel zwischen dem 15. und 16. November 2018 im Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts Köln eingegangen waren, stellte der Kläger Anträge auf Tatbestandsberichtigung, auf Ergänzung und Berichtigung der Sitzungsniederschrift sowie auf Ergänzung des Urteils. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit am 4. Januar 2019 zugestellten Beschlüssen vom 28. Dezember 2018 ab. Den abgelehnten Antrag auf Urteilsergänzung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt worden sei, nachdem die Antragsfrist mit Ablauf des 14. November 2018 geendet habe. Am 18. Januar 2019 legte der Kläger Beschwerde (12 E 41/19) gegen den Beschluss ein, mit dem sein Antrag auf Urteilsergänzung abgelehnt wurde. In seiner Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2019 gab der Kläger an, er habe den Antrag auf Urteilsergänzung am 14. November 2018 im Beisein eines näher benannten Zeugen in den Postkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen. Am 30. Juli 2019 rügte der Kläger die Verzögerung des Verfahrens 12 E 41/19. Durch Beschlüsse vom 16. November 2020 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag ab und wies – dem Kläger am 17. November 2020 zugestellt – die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger in seinem Urteilsergänzungsantrag keinen im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO übergangenen Antrag benannt habe. Vielmehr habe er lediglich verschiedene „Anträge“ bzw. Klagebegehren aus zwei der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Schriftsätzen zitiert und auf „Verfahren vor dem VG Köln seit November 2017, die er … durch Querverweise wie auch mit Aktenzeichen regelmäßig verbunden hatte“, verwiesen. Damit habe er allenfalls eine – aus seiner Sicht – unzutreffende Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens geltend gemacht. Am 27. November 2020 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens 12 E 41/19 in Höhe von 1.500 Euro erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Oberverwaltungsgericht seit der Beschwerdebegründung untätig gewesen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. festzustellen, dass das Verfahren OVG NRW 12 E 41/19 verzögert war, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm 1.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer neben einer Entschädigung ausscheide, da es an einem subjektiven Recht des Betroffenen fehle, das dieser im Klagewege geltend machen könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung, weil es sich bei dem Beschwerdeverfahren gegen eine abgelehnte Urteilsergänzung um kein Gerichtsverfahren i. S. v. § 198 GVG handele. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren des Verwaltungsgerichts Köln (26 K 1897/18) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (12 E 41/19) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat trotz einer überlangen Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht - 12 E 41/19 - keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, da eine Wiedergutmachung durch die Feststellung, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat, ausreichend ist. Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war unangemessen (II.). Hierdurch hat er einen immateriellen Nachteil erlitten, der aber auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (III.). I. Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das nach Vorbringen des Klägers am 14. bzw. nach Annahme des Verwaltungsgerichts zwischen dem 15. und 16. November 2018 anhängig gemachte und mit Beschluss vom 16. November 2020 beendete Urteilsergänzungsverfahren. 1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das durch den Antrag auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO eröffnete Verfahren unmittelbar anzuwenden. Insbesondere stellen das Urteilsergänzungsverfahren und das Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich kein einheitliches Gerichtsverfahren dar. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung. Danach ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. Der Begriff der „Einleitung“ erfasst alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird. Mit dem „rechtskräftigen Abschluss“ ist die Beendigung durch formell rechtskräftige Entscheidung sowie durch anderweitige Erledigung des Verfahrens insbesondere durch Antrags- oder Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung gemeint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 ‑ 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 16. Bei dem Begriff „Gerichtsverfahren“ geht das Gesetz von einer Orientierung an der Hauptsache aus, so dass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt. Mit der Hauptsache ist im entschädigungsrechtlichen Kontext der geltend gemachte Anspruch gemeint, über den innerhalb eines Verfahrens eine Entscheidung des Gerichts erstrebt wird. Ausgehend davon knüpft das Gesetz den Begriff des Gerichtsverfahrens mit der Orientierung an der Hauptsache an den Streitgegenstand. Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt und als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d. h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 17, m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - 29 C 1241/12.E -, juris, Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. März 2014 ‑ III ZR 91/13 -, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. Nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 GVG sind damit das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Widerspruchsverfahren. Gleiches gilt für Verfahren, die denselben Streitgegenstand betreffen und nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens neu eingeleitet werden wie etwa Wiederaufnahmeverfahren; mit dem Eintritt der Rechtskraft tritt eine Zäsur in dem entschädigungsrelevanten Prüfungsgegenstand ein. Kein selbständiges Gerichtsverfahren wird demgegenüber durch eine Anhörungsrüge eingeleitet, da das Rügeverfahren dem zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert ist und ausschließlich dem Zweck dient, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu überprüfen. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung, mit dem verhindert werden soll, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird. Selbständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren stellen hingegen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Ebenso ist ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren im Hinblick auf § 198 GVG nicht als Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens anzusehen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2015 ‑ 29 C 1241/12.E -, juris, Rn. 20, m. w. N.; zur Anhörungsrüge und zur Tatbestandsberichtigung vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2019 - 13 D 60/18.EK -, juris, Rn. 58; zum Kostenfestsetzungsverfahren ausführlich vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, juris, Rn. 16 ff. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Urteilsergänzungsverfahren um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG und nicht lediglich um einen unselbständigen Annex zum vorangegangen Hauptsacheverfahren. Es betrifft einen selbständigen Streitgegenstand. Eine Vervollständigung des Urteils kann nicht im Rechtsmittelweg erreicht werden, sondern ausschließlich über die Urteilsergänzung nach § 120 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 ‑ 8 B 17.09 -, juris, Rn. 10, m. w. N. Dementsprechend ist das Verfahren der Urteilsergänzung gesondert in § 120 VwGO ausgestaltet. Die Urteilsergänzung kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag ergeht grundsätzlich durch Urteil, wofür es in der Regel der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung bedarf (vgl. § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gegenstand der Ergänzungsentscheidung ist allein der nicht erledigte Teil des Rechtsstreits (vgl. § 120 Abs. 3 VwGO). Das ursprüngliche Urteil bleibt demgegenüber unberührt; das Verfahren über die Ergänzung darf nicht zum Nachbessern im Übrigen benutzt werden. In dem Ergänzungsurteil ist (ebenfalls) eine Entscheidung über die Kosten des Ergänzungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit zu treffen. Vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 120 Rn. 8, m. w. N. Urteil und Ergänzungsurteil sind auch in Ansehung der gegen sie jeweils statthaften Rechtsmittel als zwei selbständige (Teil-)Entscheidungen anzusehen. Die Selbständigkeit bewirkt, dass das Ergänzungsurteil selbständig anfechtbar ist, wenn es eine eigene Beschwer enthält und Rechtsmittel – wie hier – zugelassen sind. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das erste Urteil wird weder durch den Antrag auf Urteilsergänzung noch durch das Ergänzungsurteil gehemmt oder rückgängig gemacht. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung abgelehnt, bleibt die Rechtsmittelfrist gegen das erste Urteil stets unberührt. Wird allerdings dem Ergänzungsantrag innerhalb noch offener Rechtsmittelfrist stattgegeben, beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Rechtsmittelfrist auch hinsichtlich des ursprünglichen Urteils von neuem (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 518 ZPO). Ergeht die Entscheidung erst später, kommt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht. Vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 120 Rn. 25; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 120 Rn. 9, m. w. N. Aus dem Umstand, dass das Urteilsergänzungsverfahren nicht als Bestandteil dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen ist, folgt nicht, dass es sich hierbei um kein (eigenständiges) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handelt. Vielmehr spricht der Wortlaut des Gesetzes für ein weites Verständnis der Norm, das auch ein Urteilsergänzungsverfahren einschließt. Er benennt ausdrücklich „jedes“ Verfahren als potentiell entschädigungspflichtig. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet insbesondere auch nicht die Aufzählung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ausdrücklich genannten Verfahren. Mit deren exemplarischer Nennung sollte kein Ausschluss nicht eigens genannter Verfahren verbunden sein. Vgl. zum Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ausführlich BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, juris, Rn. 16 ff. Speziell für Verfahren, die – wie hier – einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren eigenständig nachfolgen, findet sich in den Gesetzesmaterialien zudem ein Hinweis, der diese Einschätzung bestätigt. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es sich jeweils um neue (Gerichts-)Verfahren handeln, wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind. So die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Ablehnung der Ergänzung des Wortlauts von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG im Hinblick auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in: BT-Drs. 17/7217, S. 27. 2. Das am 14. bzw. zwischen dem 15. und 16. November 2018 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Verfahren auf Urteilsergänzung ist mit Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss vom 16. November 2020 beendet worden, der dem Kläger am 17. November 2020 zugestellt wurde. Es dauerte damit zwei Jahre. Dem steht nicht die Beschränkung des Begehrens des Klägers auf die aus seiner Sicht unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht entgegen. Diese prozessuale Beschränkung in Bezug auf den teilbaren Streitgegenstand kann den materiell-rechtlichen Bezugsrahmen nicht beeinflussen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 27/14 -, juris, Rn. 42. Die Gesamtverfahrensdauer bleibt insoweit von Bedeutung, als eventuelle Verzögerungen beim Oberverwaltungsgericht durch eine besonders schnelle Sachbehandlung beim Verwaltungsgericht ausgeglichen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 27/14 -, juris, Rn. 44. II. Die Dauer des Urteilsergänzungserfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von elf Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 ‑ 13 D 27/14, 13 D 116 /14, 13 D 117/14, 13 D 11/15, 13 D 12/15 -, jeweils juris. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände (1.) war die Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht zwar unangemessen (2.). Sie wird aber durch die äußerst schnelle Bearbeitung beim Verwaltungsgericht teilweise kompensiert (3.). 1. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt als Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ausdrücklich die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. a. Die Schwierigkeit eines Verfahrens hängt vom zugrunde liegenden Sachverhalt, der Rechtslage und den konkreten Umständen eines Verfahrens ab. Tatsächliche Schwierigkeiten können sich unter anderem aus dem Umfang des Falls sowie der Beteiligung mehrerer Verfahrensbeteiligter ergeben. Rechtliche Schwierigkeiten können beispielsweise darauf beruhen, dass die Entscheidung von bisher ungeklärten komplizierten Rechtsfragen abhängt. Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 103 ff., m. w. N.; Stahnecker, Entschädigung bei überlagern Gerichtsverfahren, S. 13, Rn. 38 ff. Vorliegend stellte sich das Urteilsergänzungsverfahren sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für das Oberverwaltungsgericht als wenig aufwändig dar. Es hatte allein die Frage zu klären, ob das Verwaltungsgericht im Urteil vom 8. Oktober 2018 einen Antrag übergangen hat, was hier erkennbar nicht der Fall war. Auch der Umfang des Zulassungsbeschlusses, der lediglich vier Seiten umfasst, spricht dafür, dass das Verfahren eher einfach gelagert war. b. Das Verfahren war für den Kläger von nur unterdurchschnittlicher Bedeutung. Die Bedeutung der Sache ist in einer objektivierten Weise zu bestimmen. Sie ist zu bemessen aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten. Bloße subjektive Einschätzungen von Betroffenen müssen daher außer Betracht bleiben. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 ‑ 13 F 73/20 -, juris, Rn. 51; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 109, m. w. N. Als besonders bedeutsam sind danach Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben. Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - 24 A 18.2049 -, juris, Rn. 33, und vom 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris, Rn. 44, jeweils m. w. N. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt eine besondere Bedeutung des Verfahrens an, wenn es um Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit von Betroffenen, um die Klärung finanzieller Existenzfragen etwa in Versorgungsangelegenheiten oder um Eltern-Kind-Beziehungen geht. Vgl. Steinbeiß-Winkelmann, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, Teil I Einführung, Rn. 33. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören beispielsweise Verfahren, bei denen dem Grunde oder der Höhe nach um Fürsorgeleistungen gestritten wird, zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und ihrer Bedeutung für die Betroffenen besonders zu fördern sind. Eine besondere Bedeutung für den Betroffenen ist auch bei Rechtsstreitigkeiten anzunehmen, die zwar nicht die Sicherung des Existenzminimums betreffen, sondern Sozialleistungen, auf die der Betroffene zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 1 BvR 2186/14 -, juris, Rn. 8. Auch Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht für Kinder, Verfahren über den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit oder Arbeitssachen bedürfen einer besonderen Beschleunigung. Vgl. Althammer/Schäuble: Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, in: NJW 2012, 1 (2), m. w. N. In Orientierung an diesen Fallgruppen schätzt der Senat die Bedeutung des Urteilsergänzungsverfahrens für den Kläger als wenig bedeutsam ein. Der Kläger hat weder im Ausgangsverfahren noch im Entschädigungsverfahren dargetan, weshalb es einer besonderen Beschleunigung seines Verfahrens bedurft hätte. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger ausweislich der Beschlussgründe des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteilsergänzungsantrag schon keinen übergangenen Antrag im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO benannt, sondern lediglich verschiedene „Anträge“ bzw. Klagebegehren aus zwei der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Schriftsätzen zitiert und im Übrigen auf andere Verfahren verwiesen. Er hat damit der Sache nach allenfalls eine (vermeintlich) unrichtige Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens geltend gemacht. Vgl. im Ausgangsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 12 E 41/19 -, S. 3 BA. c. Das Verhalten der Beteiligten war nicht mitursächlich für die Verfahrensdauer des Urteilsergänzungsverfahrens. 2. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich hier bei der gebotenen Gesamtabwägung eine unangemessene Dauer des Verfahrens in der zweiten Instanz im Umfang von elf Monaten. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2018, mit dem es den Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 8. Oktober 2018 abgelehnt hatte, ging beim Oberverwaltungsgericht am 19. Januar 2019 ein. Auch wenn der Senat die Begründungsschrift des Klägers vom 28. Januar 2019 dem Beklagten am 31. Januar 2019 nur zur eventuellen Stellungnahme übersandt hatte, durfte er noch einen Monat auf eine etwaige Erwiderung des Beklagten zuwarten. Da diese ausblieb, war das Verfahren am 28. Februar 2019 entscheidungsreif. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, dem Oberverwaltungsgericht ab diesem Zeitpunkt einen (Gestaltungs-)Zeitraum von etwa fünf Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert, ein Spielraum zusteht. Der (Gestaltungs-)Zeitraum berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit – genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände – wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer ex-ante-Sicht einschätzen durften. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 13 F 73/20 -, juris, Rn. 48. Die Gestaltungsfreiheit des Gerichts wird in zeitlicher Hinsicht begrenzt durch den Zeitpunkt, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem von einer „optimalen Verfahrensführung“ des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris, Rn. 24, m. w. N. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist hier bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wenig aufwändig und die Bedeutung für den Kläger als gering zu bewerten war. Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch das Oberverwaltungsgericht nach Ablauf von fünf Monaten Untätigkeit nach Entscheidungsreife, also am 29. Juli 2019 sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde aber erst am 16. November 2020, mithin mit gut fünfzehnmonatiger Verspätung, von welcher auch der Kläger ausgeht, zurückgewiesen. 3. Allerdings erfährt die unangemessene Dauer des Zulassungsverfahrens zweiter Instanz eine Kompensation durch die Bearbeitung des Verfahrens in der ersten Instanz im Umfang von vier Monaten, sodass die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nur noch im Umfang von elf Monaten als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu werten ist. Bezugspunkt der Entschädigung nach § 198 GVG ist – wie ausgeführt – die Gesamtverfahrensdauer durch alle Instanzen, weshalb Verzögerungen in einer Instanz durch eine besonders schnelle Sachbehandlung in den anderen Instanzen ausgeglichen werden können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 17 und 44; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2017 - 13 D 75/15 -, juris, Rn. 40 f., und vom 28. September 2015 ‑ 13 D 12/15 -, juris, Rn. 35 f. Eine besonders zügige Bearbeitung ist in der ersten Instanz erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat den am 14. bzw. zwischen dem 15. und 16. November 2018 eingegangenen Antrag des Klägers auf Urteilsergänzung bereits mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 abgelehnt. Ausgehend davon, dass der Kläger noch mit Schriftsatz vom 25. November 2018 weiter vorgetragen hatte, war das Verfahren in diesem Zeitpunkt erst seit ca. vier Wochen entscheidungsreif. Unter Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums erscheint es bei der gebotenen Gesamtwürdigung der vorstehend ausgeführten Gesichtspunkte, die ebenfalls auf das erstinstanzliche Verfahren zutreffen, angemessen, dem Verwaltungsgericht ab diesem Zeitpunkt einen (Gestaltungs-)Zeitraum von etwa fünf Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Das Verwaltungsgericht hat sich aber keine fünf Monate Zeit für die Entscheidung über den Antrag genommen, sondern diesen bereits vier Wochen nach Eintritt der Entscheidungsreife abgelehnt. Die vom Verwaltungsgericht „nicht genutzten“ vier Monate sind von der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht in Abzug zu bringen. III. Der Kläger hat durch die verbliebene überlange Verfahrensdauer von elf Monaten einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend wiedergutgemacht werden kann. 1. Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren – wie hier – unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. 2. Indes kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 51. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2018 - 13 D 62/17 -, juris, Rn. 44, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, juris, Rn. 40; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 162, m. w. N.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 198 Rn. 30a. Dem Umstand, dass das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen von Anfang an unbegründet war, kann, soweit eine Entschädigung für immaterielle Nachteile geltend gemacht wird, ebenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Geldentschädigung versagt und gegebenenfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt wird. Vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16. Jedenfalls wenn sich allein aus der kurz nach Klageerhebung eingereichten Klagebegründung ohne weitere Ermittlungshandlungen des Gerichts die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens ergibt, hat das verzögerte Verfahren – jedenfalls bei konkreter Betrachtung – für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall beschränkt sich die Betroffenheit durch die Verzögerung allein auf den Umstand, dass der Abschluss des Verfahrens lange auf sich hat warten lassen. Angesichts der von Beginn an feststehenden Aussichtslosigkeit der Klage sind mit der Verzögerung aber keine sonstigen Nachteile verbunden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, juris, Rn. 64; LSG Nds.-Bremen, Gerichtsbescheid vom 15. August 2019 - L 13/15 SF 26/18 EK AL -, juris, Rn. 15 u. 17. In Anwendung dieser Grundsätze ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer vor dem Oberverwaltungsgericht als ausreichend anzusehen. Trotz der nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens im Umfang von elf Monaten spricht dafür entscheidend, dass der Kläger – wie bereits ausgeführt – in seinem Urteilsergänzungsantrag schon keinen im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO übergangenen Antrag benannt hat. Vgl. im Ausgangsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 12 E 41/19 -, S. 3 BA. Sein Vorbringen im Urteilsergänzungsverfahren war damit von vornherein unschlüssig und mithin erkennbar ungeeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Urteilsergänzung zu begründen, sodass sich unter diesen Umständen die Betroffenheit des Klägers durch die Verzögerung darauf beschränkte, dass die Entscheidung über den Urteilsergänzungsantrag (insgesamt) zu lange auf sich hat warten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn – wie hier – zwar kein Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Dieses Ermessen übt der Senat insbesondere danach aus, in welcher Höhe der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch obsiegt hätte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen würden wäre. Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 201 GVG, Rn. 28. Ist trotz einer erheblichen Verfahrensverzögerung die Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend, entspricht es daher der Billigkeit, dem Beklagten zumindest den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern der Umfang der Verzögerung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat. Vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, juris, Rn. 76. Da nach der Konzeption der §§ 198 ff. GVG sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden, auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat, der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens dienen, ist für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung bejaht hat, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen. In einem Fall, in dem zwar – im geltend gemachten zeitlichen Umfang – die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, nicht aber die beantragte, auf den gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkte Entschädigung in Geld zugesprochen wird, erscheint bei typisierender Betrachtung eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) und 25 % (Kläger) sachgerecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris, Rn. 69, m. w. N. Dies zugrunde gelegt, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger allein die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer, diese aber nur für elf statt der beantragten 14 Monate (= 79 %) erreicht hat, billigem Ermessen, dem Beklagten gerundet 60 % (3/4 von 79 %) und dem Kläger gerundet 40 % der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Sander Linßen Sowa