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Urteil

13 D 170/20.EK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.13D170.20EK.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln unangemessen war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für die Dauer des Verfahrens 8 K 274/19 vor dem Verwaltungsgericht Köln. In dem Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Art der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde und begehrte u. a. die Verpflichtung des auch dort beklagten Landes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, zu deren Bescheidung. Hierzu hat das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen: „In einer Vereinsregistersache (Az. 20 VR 5707) des Klägers gegen den Verein „N. E. e. V.“ vor dem Amtsgericht Bonn erklärte der Kläger die für den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständige Rechtspflegerin N1. für befangen. Die Richterin am Amtsgericht Dr. U. wies dieses Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 13. November 2015 zurück. Der Kläger bemängelt insoweit, dass dies geschah, ohne dass zuvor eine dienstliche Stellungnahme der betroffenen Rechtspflegerin N1. eingeholt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage 4 zu dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsatz Bezug genommen. Der Kläger lehnte daraufhin die Richterin am Amtsgericht Dr. U. mit Schreiben vom 23. November 2015 als befangen ab und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie. In dem auf die Dienstaufsichtsbeschwerde hin ergangenen Bescheid der damaligen Präsidentin des Landgerichts Bonn vom 20. Januar 2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Verfahrensführung und der Entscheidungen der Richter im Hinblick auf Art. 97 des Grundgesetzes einer Überprüfung im Rahmen der Dienstaufsicht entzogen seien. Jedwede Kontrolle, Prüfung oder Einflussnahme eines Behördenleiters auf eine richterliche Spruchtätigkeit sei daher ein unzulässiger Eingriff der Verwaltung in den Bereich der Rechtsprechung. Eine Überprüfung der richterlichen Entscheidungen könne insoweit nur im Rahmen der dafür gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel erfolgen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 wies die Richterin am Amtsgericht Dr. L. das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Amtsgericht Dr. U. zurück. Zuvor holte sie eine dienstliche Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht Dr. U. ein. Der Kläger bemängelte, dass diese dienstliche Äußerung nicht unterschrieben worden sei und dass Richterin am Amtsgericht Dr. U. sich darin nicht in ausreichendem Maße zu seinen Ablehnungsgründen geäußert habe. Außerdem beanstandete der Kläger die Kürze der ihm gewährten Stellungnahmefrist betreffend die dienstliche Äußerung. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Anlagen 5 und 6 zu dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsatz Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund erklärte der Kläger die mit dem Befangenheitsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht Dr. U. befasste Richterin am Amtsgericht Dr. L. mit Schreiben vom 20. Februar 2016 für befangen. Der hierfür zuständige Richter am Amtsgericht Dr. Q. wies das Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht Dr. L. mit Beschluss vom 4. April 2016 als unzulässig zurück. Mit Schreiben vom 14. April 2016 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag und erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht Dr. Q. . In dem Verfahren über die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht Dr. Q. wurde der Kläger mit Bescheid vom 10. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen von Richterinnen und Richtern im Hinblick auf Art. 97 des Grundgesetzes einer Prüfung im Rahmen der Dienstaufsicht entzogen sein. Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2016 eine „Sammel-Dienstaufsichtsbeschwerde“. Mit Bescheid der Präsidentin des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2016 wurden dem Kläger daraufhin erneut die Grenzen der Dienstaufsicht im Hinblick auf Art. 97 GG aufgezeigt. In der Folge legte der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die damalige Präsidentin des Landgerichts Bonn ein, die mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2016 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die bereits ergangenen Bescheide der Präsidentin des Landgerichts Bonn als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Kläger wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass er bei unverändertem Sachverhalt keine weiteren Bescheide auf etwaige folgende Dienstaufsichtsbeschwerden N. erhalten werde. Mit Schriftsatz vom 10. September 2016 erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Bonn (Az. 114 C 401/16) gegen die Richterinnen am Amtsgericht Dr. U. und Dr. L. wegen „Rechtsbeugung nach § 339 Strafgesetzbuch (StGB)“ unter Bezugnahme auf das Vereinsregisterverfahren des Amtsgerichts Bonn (Az. 20 VR 5707). Der zuständige Richter am Amtsgericht E1. setzte mit Beschluss vom 19. September 2016 den vorläufigen Streitwert des Verfahrens auf 2.000 € fest und wies darauf hin, dass das Amtsgericht Bonn unzuständig sein dürfte. Zudem wies er den Kläger darauf hin, dass es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der beklagten Richterinnen fehle, was den Kläger zu einer Erwiderung auf diese „Klageunterdrückungsprozedur“ durch Schriftsatz vom 1. Oktober 2016 veranlasste. Außerdem lehnte der Kläger den Richter am Amtsgericht E1. in diesem Schriftsatz und in einem Schreiben vom 20. Oktober 2016 als befangen ab. In diesen Schreiben legte er zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht E1. ein. Mit Beschluss vom 9. November 2016 (Az. 86 AR 59/16) wies der Richter am Amtsgericht I. das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Richter am Amtsgericht E1. zurück. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2016 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht I. ein. Darüber hinaus lehnte der Kläger in diesem Schreiben Richter am Amtsgericht I. als befangen ab und erweiterte die Klage im Verfahren 114 C 401/16 auf diesen. Dieser Befangenheitsantrag wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2017 zurückgewiesen. Auf die Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers vom 1. Oktober 2016, vom 20. Oktober 2016 und vom 16. November 2016 erging an den Kläger ein Bescheid der Präsidentin des Landgerichtes Bonn vom 9. Januar 2017, in dem sie erneut und unter Bezugnahme auf die bereits zuvor an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20. Januar 2016, 10. Mai 2016 und 24. Juni 2016 sowie den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2016 darauf hinwies, dass eine Überprüfung der Anwendung des Rechts durch Richterinnen und Richter einer Prüfung im Rahmen der Dienstaufsicht nicht unterliege. Auch im Verfahren über die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht I. erging ein ablehnender Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Bonn mit entsprechender Begründung. In Verfahren 114 C 401/16 erging am 17. Juli 2017 ein klageabweisendes Urteil durch den zuständigen Richter am Amtsgericht E1. . Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2017 eine Gehörsrüge, die durch Richter am Amtsgericht E1. mit Beschluss vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 24. August 2017 legte der Kläger daraufhin die hier streitgegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht E1. ein. Der Kläger rügt hier eine Verletzung der Art. 103, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidungen des Richters im Verfahren 114 C 401/16. Der Kläger bezeichnet den betroffenen Richter in seinem Schreiben als „Rechtsverletzer“ und schreibt ihm eine „unfähige und unglaublich schlampige Arbeitsweise“ „hinsichtlich Rechtsstaatlichkeit, Rechtskonformität und Rechtssicherheit“ zu. Die Entscheidungen des Richters bezeichnet der Kläger als „Bearbeitungschaos des vor Fehler trotzenden „Wisches“, der das Papier nicht wert ist, auf dem es geschrieben steht“. Auch erklärt er, dass nur die „totale intellektuelle Überfordertheit und der extrem niedrige IQ zu einer solchen Ergebniskatastrophe führen“ könnten. Hinsichtlich dieser Dienstaufsichtsbeschwerde vermerkte der Präsident des Landgerichts Bonn am 15. September 2017 mit Blick auf die vielen bereits an den Kläger ergangenen gleichförmigen Bescheide, dass der Kläger über die Grenzen der Dienstaufsicht gemäß Art. 97 GG unterrichtet worden sei, er dieses jedoch nicht akzeptiere, die neue Dienstaufsichtsbeschwerde nichts Neues enthalte und deshalb nichts zu veranlassen sei. Der Kläger erinnerte in der Folge noch einige Male an die Bearbeitung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. August 2017, im Ergebnis jedoch ohne den von ihm gewünschten Erfolg. Am 2. August 2018 erhob der Kläger beim Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eine „Verzögerungsrüge“ im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit Bescheiden vom 14. August 2018 und vom 30. August 2018 wurde der Kläger daraufhin erneut auf die durch Art. 97 des Grundgesetzes gezogenen Grenzen der aufsichtsrechtlichen Kontrolle hingewiesen. Zudem wurde er in diesen Bescheiden davon unterrichtet, dass weitere Eingaben ohne neuen Sachvortrag in der Folge nicht N. beantwortet werden würden.“ Am 3. August 2018 erhob der Kläger Klage beim Amtsgericht Bonn (Az. 101 C 160/18) mit dem vorrangigen Ziel, eine Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter am Amtsgericht E1. vom 24. August 2017 durch den Präsidenten des Landgerichts Bonn zu erreichen. Mit Beschluss vom 19. November 2018 verwies das Amtsgericht Bonn das Verfahren – nach vorheriger Anhörung – an das Verwaltungsgericht Köln. Die gegen den Verweisungsbeschluss erhobene Beschwerde des Klägers wies das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 zurück. Mit Eingangsverfügung vom 17. Januar 2019 zeigte das Verwaltungsgericht gegenüber dem Kläger sowie dem Präsidenten des Landgerichts Bonn die Übernahme des Verfahrens an, teilte das Aktenzeichen 8 K 274/19 mit und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu der beabsichtigten Zustellung der Klage an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln. Daraufhin monierte der Kläger die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht übersandte am 5. Februar 2019 die Gerichtsakte an das Landgericht Bonn, das zur Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde hierum gebeten hatte. Nach Rücksendung der Akte verfügte der zuständige Berichterstatter am 19. Februar 2019 die Wiedervorlage nach einem Monat sowie am 20. März 2019 eine weitere Wiedervorlage nach drei Monaten. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 wies der Kläger erneut auf die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hin und bat um Mitteilung des Bearbeitungsstands. Das Verwaltungsgericht teilte dem Kläger mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mit, dass eine Rückverweisung nicht in Betracht komme, da es an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn gebunden sei; eine Terminierung sei aufgrund einer Reihe von Verfahren aus den Jahren 2016 bis 2018 nicht absehbar. Zugleich stellte das Verwaltungsgericht die Klage dem Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme binnen sechs Wochen zu. Der Beklagte gab die erbetene Stellungnahme mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 ab, auf die der Kläger am 12. Juli 2019 erwiderte. Am 23. September 2019 beanstandete der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Rückverweisung an das Amtsgericht Bonn nicht nachgekommen sei, und bat um Sachstandsmitteilung. Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht zu der Frage nach einer Rückverweisung Bezug auf seine Verfügung vom 22. Mai 2019 und teilte mit, dass eine Terminierung weiterhin nicht absehbar sei. Unter dem 23. November 2019 bat der Kläger erneut um Mitteilung, wann mit einer mündlichen Verhandlung zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht verwies mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 auf seine bisherigen Sachstandsmitteilungen und bat den Kläger, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen. Der Kläger kündigte sodann an, dass er nach dem 20. Februar 2020 die Verzögerung des Verfahrens rügen werde, wenn bis dahin kein Termin zur mündlichen Verhandlung benannt worden sei. Am 26. Februar 2020 rügte der Kläger die Verfahrensdauer. Mit Verfügung vom 17. April 2020 bat das Verwaltungsgericht die Beteiligten um Stellungnahme binnen drei Wochen, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin bestehe, und hörte sie zudem zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an. Während sich der Beklagte mit den vorgeschlagenen Entscheidungsmöglichkeiten einverstanden erklärte, teilte der Kläger am 29. April 2020 mit, dass eine mündliche Verhandlung aus seiner Sicht unumgänglich sei. Mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage ab. Am 31. August 2020 beantragte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht mit Ladungsverfügung vom 22. Oktober 2020 für den 10. Dezember 2020 anberaumte. Mit Schriftsatz vom 19. November 2020 stellte der Verein K. -P. e. V. einen Antrag auf Beitritt als Nebenintervenient, welchen das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. November 2020 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Februar 2021 als unzulässig (2 E 116/21). Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2020, dem Kläger zugestellt am 5. Januar 2021, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Bereits am 7. September 2020 hat der Kläger persönlich beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Zuvor hatte der Kläger mit am 26. August 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben unter anderem „Schadensersatzklage nach § 198 Abs. 5 GVG“ erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 für unzuständig erklärt und das – nach Abtrennung vom Ausgangsverfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 5408/20 geführte – Verfahren nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das Oberverwaltungsgericht verwiesen (13 D 220/20.EK). Zur Begründung seiner Entschädigungsklage führt der Kläger aus, dass die zweijährige Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht mit Blick auf den Schwierigkeitsgrad unangemessen lang gewesen sei, da er lediglich die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde begehrt habe. Dies werde zum einen durch die Entscheidung per Gerichtsbescheid unterstrichen, die nur in Betracht komme, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweise. Zum anderen ergebe sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer auch aus statistischen Erwägungen, da nur 5,7 % der Verfahren N. als 24 Monate dauerten. Daher erscheine eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro angemessen. Die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei, stelle demgegenüber keine ausreichende Wiedergutmachung dar. Er habe erhebliche (Lebens-)Zeit in das Verfahren investiert, die ihm bei einer zeitnahen Reaktion des Verwaltungsgerichts erspart geblieben wäre. Insbesondere sei seine Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil er mit Blick auf Art. 17 GG einen Anspruch auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gehabt habe. Hinsichtlich des weiteren klägerischen Vorbringens wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Das Ausgangsverfahren weise keine besondere Bedeutung für den Kläger auf. Ein objektiver, verständiger Dritter hätte kein Interesse an der Bescheidung der streitgegenständlichen Dienstaufsichtsbeschwerde gehabt, da sich diese in einer inhaltlichen Wiederholung einer Vielzahl vorausgegangener Dienstaufsichtsbeschwerden gegen sämtliche mit der Sache des Klägers befassten Richterinnen und Richter erschöpfe. Die Klage habe erkennbar keine Erfolgsaussichten gehabt, weil ein Missbrauch des Petitionsrechts vorgelegen habe. Der Kläger habe zudem durch seine zahlreichen, inhaltlich zumeist ausufernden und redundanten Schriftsätze im Gesamtumfang von ca. 150 Seiten sowie durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen und die Verhinderung prozessualer Beschleunigungsmöglichkeiten erheblich zur Verzögerung beigetragen. Eine besondere Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens für den Kläger sei nicht ersichtlich. Schließlich weise das Ausgangsverfahren allenfalls eine (etwaige) unangemessene Dauer von nur neun Monaten vor. Der Senat hat die Anträge des K. -P. e.V. auf Beteiligung am Verfahren als Nebenintervenient mit Beschlüssen vom 3. Dezember 2020 und 27. April 2022 abgelehnt. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 entschieden hat, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Oberverwaltungsgericht einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 8. Juni 2021 dem Kläger Rechtsanwalt Dr. X. aus N2. beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten das Verfahren 13 D 220/20.EK mit dem Verfahren 13 D 170/20.EK gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Akte des Ausgangsverfahrens des Verwaltungsgerichts Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat trotz der überlangen Dauer des Ausgangsverfahrens des Verwaltungsgerichts Köln – 8 K 274/19 – keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung; eine Wiedergutmachung durch die Feststellung, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat, ist ausreichend. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens – wie hier geschehen – gerügt hat (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war unangemessen (II.). Hierdurch hat er einen immateriellen Nachteil erlitten, der vorliegend aber auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (III.). I. Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 3. August 2018 bis zu dessen Beendigung durch das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2020 ergangene Urteil, welches mit Ablauf des 5. Februar 2021 rechtskräftig geworden ist. Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 B 1.21 -, juris, Rn. 15 ff., und Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 17; BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 5 AZA 84/17 -, juris, Rn. 7; LSG LSA, Beschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK -, juris, Rn. 6. Der Begriff „Einleitung“ erfasst alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt – also anhängig gemacht – werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird. Mit rechtskräftigem Abschluss ist die formelle Rechtskraft einer Entscheidung oder die anderweitige Erledigung des Verfahrens gemeint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 24, m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe erfasst der materielle Bezugsrahmen des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens, das bereits mit der am 3. August 2018 erfolgten Einreichung der Klage beim (unzuständigen) Amtsgericht Bonn eingeleitet wurde. Dadurch ist das Verfahren anhängig gemacht worden (vgl. § 253 Abs. 5 ZPO). Vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 253 Rn. 11. Durch die rechtswegübergreifende Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht ist der bisherige Streitgegenstand nicht neu anhängig gemacht worden (vgl. § 17b Abs. 1 GVG). Es beginnt also kein neues Verfahren, dessen Dauer gesondert zu berechnen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 B 1.21 -, juris, Rn. 17; Steinhauff, in: jurisPR-SteuerR 50/2021, Anm. 3 zu BFH, Urteil vom 14. April 2021 - X K 3/20 -. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht endete gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 705 Satz 1 ZPO mit Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist des dem Kläger am 5. Januar 2021 zugestellten Urteils, also am 5. Februar 2021. Es dauerte mithin zwei Jahre und sechs Monate. II. Diese Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von sechs Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 ‑ 13 D 27/14, 13 D 116 /14, 13 D 117/14, 13 D 11/15, 13 D 12/15 -, jeweils juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer hier unangemessen, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (1.), seiner Bedeutung für den Kläger (2.) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (3.) und der Verfahrensführung des Gerichts (4.) – ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. 1. Die Schwierigkeit eines Verfahrens hängt vom zugrunde liegenden Sachverhalt, der Rechtslage und den konkreten Umständen eines Verfahrens ab. Tatsächliche Schwierigkeiten können sich unter anderem aus dem Umfang des Falls sowie der Beteiligung mehrerer Verfahrensbeteiligter ergeben. Rechtliche Schwierigkeiten können beispielsweise darauf beruhen, dass die Entscheidung von bisher ungeklärten komplizierten Rechtsfragen abhängt. Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG Rn. 103 ff., m. w. N.; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, S. 13, Rn. 38 ff. Das Ausgangsverfahren, das die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde betraf, wies zwar in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Allerdings stellte es sich in tatsächlicher Hinsicht als umfangreich und deshalb in der Bearbeitung vergleichsweise aufwändig dar. Dies zeigt der Umfang der Gerichtsakte, die 397 Seiten erreichte und zu der insgesamt vier Hefte Beiakten geführt wurden. Allein diese Fülle an Stoff aufzunehmen und zu verarbeiten, erfordert nicht unerheblichen Zeitaufwand für den berichterstattenden Richter und die weiteren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers. Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit des Umfangs eines Verfahrens: OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 11/15 -, juris, Rn. 73 f.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 198 Rn. 14, m. w. N. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht zunächst per Gerichtsbescheid entschieden hat. Es hat damit zwar die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen, ist insbesondere davon ausgegangen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Gleichwohl hat es dadurch keine für das Entschädigungsverfahren verbindliche Aussage über den mit der Fallbearbeitung verbundenen Zeitaufwand getroffen, auf den es im vorliegenden Zusammenhang ankommt. 2. Dem erhöhten Bearbeitungsaufwand steht keine erhebliche Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger gegenüber. Die Bedeutung der Sache ist in einer objektivierten Weise zu bestimmen. Sie ist zu bemessen aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten. Bloße subjektive Einschätzungen von Betroffenen müssen daher außer Betracht bleiben. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 ‑ 13 F 73/20 -, juris, Rn. 51; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 109, m. w. N. Als besonders bedeutsam sind danach Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben. Vgl. BVerwG, Anerkenntnisurteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - 24 A 18.2049 -, juris, Rn. 33, und vom 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris, Rn. 44, jeweils m. w. N. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt eine besondere Bedeutung des Verfahrens an, wenn es um Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit von Betroffenen, um die Klärung finanzieller Existenzfragen etwa in Versorgungsangelegenheiten oder um Eltern-Kind-Beziehungen geht. Vgl. Steinbeiß-Winkelmann, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, Teil I Einführung, Rn. 33. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören beispielsweise Verfahren, bei denen dem Grunde oder der Höhe nach um Fürsorgeleistungen gestritten wird, zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und ihrer Bedeutung für die Betroffenen besonders zu fördern sind. Eine besondere Bedeutung für den Betroffenen ist auch bei Rechtsstreitigkeiten anzunehmen, die zwar nicht die Sicherung des Existenzminimums betreffen, sondern Sozialleistungen, auf die der Betroffene zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 1 BvR 2186/14 -, juris, Rn. 8. Auch Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht für Kinder, Verfahren über den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit oder Arbeitssachen bedürfen einer besonderen Beschleunigung. Vgl. Althammer/Schäuble: Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, in: NJW 2012, 1 (2), m. w. N. Orientiert an diesen Fallgruppen schätzt der Senat die objektive Bedeutung des Ausgangsverfahrens – auch unter Beachtung des Art. 17 GG – für den Kläger als nicht erheblich ein. Das auf die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtete verwaltungsgerichtliche Verfahren ist für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz des Klägers nicht von maßgeblicher Bedeutung; er misst ihm lediglich subjektiv eine besondere Bedeutung bei. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, weshalb es einer besonderen Beschleunigung seiner Klage auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. August 2017 bedurft hatte. Vielmehr hat er eingeräumt, dass er bereits mit einer erneuten, inhaltsgleichen Zurückweisung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch „einen Zweizeiler“ zufrieden gewesen wäre. Der Kläger geht also selbst davon aus, dass er im Falle seines Obsiegens im Ausgangsverfahren im Ergebnis lediglich die Zurückweisung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. August 2017, nicht aber die Einleitung dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen hätte erreichen können. Allein dass er meint, die Dienstaufsichtsbeschwerde sei im Hinblick auf die Anforderungen des § 839 Abs. 3 BGB, wonach die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegen den Richter am Amtsgericht E1. erforderlich gewesen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Selbst wenn man dem folgen wollte, hätte der Kläger bereits mit der Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde das insoweit Notwendige getan. Einer Bescheidung bzw. einer hierauf gerichteten Klage bedurfte es offensichtlich nicht. 3. Das Verhalten des Klägers war teilweise (mit-)ursächlich für die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger hat zwar keine ihm gesetzten Fristen versäumt oder sonst wie verzögernd gehandelt. Vielmehr hat er stets unaufgefordert und binnen kurzer Frist schriftlich Stellung genommen. Zugleich hat er die aus seiner Sicht bestehende hohe Bedeutung der Sache und auch die zeitliche Dringlichkeit unmissverständlich verdeutlicht, indem er sich mit entsprechenden Schreiben an das Verwaltungsgericht gewandt und um Mitteilung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten hat. Dass er erst am 26. Februar 2020 die Verzögerungsrüge erhoben hat, ließ ebenfalls keinen Zweifel an der für ihn bestehenden Dringlichkeit. Vgl. zu einer verspäteten Verzögerungsrüge: OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris, Rn. 72, unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/3802, zu § 198 Abs. 3 Satz 2, S. 21. Ein Verfahrensbeteiligter darf aber keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z. B. Befangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft. Dabei kommt es weder auf eine „Prozessverschleppungsabsicht“ noch eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers an. Vielmehr können auch die durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführten Verfahrensverzögerungen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallen, was beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens gilt. In solchen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris, Rn. 38, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 11/15 -, juris, Rn. 79. Ausgehend hiervon hat der Kläger durch sein prozessuales Verhalten zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen, indem er seine Klage beim unzuständigen Amtsgericht erhoben hat, welches das Verfahren zunächst erst an das Verwaltungsgericht verweisen musste. Eine weitere dem Kläger zuzurechnende Verzögerung trat aufgrund seiner gegen den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19. November 2018 erhobene Beschwerde ein. Zudem konnte das Verwaltungsgericht das Verfahren auch nach erfolgter Verweisung – bis zu der unter dem 12. Februar 2019 erfolgten Rückübersendung der Gerichtsakte – nicht weiter fördern, weil die Gerichtsakte zwischenzeitlich an das Landgericht Bonn zur Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers übersandt werden musste. Nach Eintritt der Entscheidungsreife hat der Kläger demgegenüber nicht N. zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen. Insbesondere stellt der Antrag des Klägers auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid keine ihm zuzurechnende Verzögerung dar. Damit hat er lediglich seine prozessualen Möglichkeiten wahrgenommen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Demgegenüber hat der Beklagte des Ausgangsverfahrens die Verfahrensdauer nicht beeinflusst. Seine Klageerwiderung erfolgte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019, nachdem ihn das Verwaltungsgericht erst mit Verfügung vom 22. Mai 2019 zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen aufgefordert hatte. 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte ergibt sich aus der Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von sechs Monaten, in denen es das Verfahren zurechenbar nicht gefördert hat. Die Klage war einen Monat später, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2019 auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 27. Juni 2019 Stellung genommen hatte, entscheidungsreif. Bis dahin durfte das Verwaltungsgericht noch auf eine etwaige Erwiderung des Beklagten warten, auch wenn es den Schriftsatz des Klägers dem Beklagten nur zur Kenntnisnahme übersandt hatte. Da diese ausblieb, war das Verfahren am 12. August 2019 entscheidungsreif. Dieser Zeitpunkt muss allerdings gedanklich um drei Monate, mithin auf Mitte Mai 2019 vorverlegt werden. Das Verwaltungsgericht hat vor Eintritt der Entscheidungsreife zurechenbar zu einer Verfahrensverzögerung in einem Umfang von drei Monaten beigetragen, indem es die am 17. Januar 2019 eingegangene Klage dem Beklagten erst am 24. Mai 2019 zugestellt hat. Zwar war dem Verwaltungsgericht die Zustellung zwischenzeitlich nicht möglich, da es die Gerichtsakte an das Landgericht Bonn zur Bearbeitung der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde übersandt hatte. Nach deren Rücksendung unter dem 12. Februar 2019 hätte das Verwaltungsgericht die Klage an den Beklagten gemäß § 85 Satz 1 VwGO jedoch von Amts wegen zustellen müssen. Es bestand kein Anlass, damit gut drei Monate zu warten. Dass das Amtsgericht Bonn die am 3. August 2018 eingegangene Klage dem Beklagten erst am 25. Oktober 2018 zugestellt hat, hat sich hingegen nicht auf die Verfahrensdauer ausgewirkt. Denn ungeachtet dessen, dass sich der Kläger – wie bereits ausgeführt – an ein unzuständiges Gericht gewandt hatte, ist zumindest nicht feststellbar, dass das Amtsgericht das Verfahren bei einer früheren Zustellung an den Beklagten auch schneller an das Verwaltungsgericht verwiesen hätte. Das Amtsgericht hat die Beteiligten trotz der 53 Seiten umfassenden Klageschrift zeitnah, nämlich mit Verfügung vom 22. Oktober 2018, zu der in Betracht kommenden Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht angehört und das Verfahren dann mit Beschluss vom 19. November 2018 an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit am 27. November 2018 beim Landgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn eingelegt hat, die das Landgericht bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 zurückgewiesen hat. Durch diese schnelle Verfahrensbearbeitung hat es eine etwaige Verzögerung des Amtsgerichts jedenfalls wieder ausgeglichen. Ausgehend von der danach Mitte Mai 2019 eingetretenen (fingierten) Entscheidungsreife erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, dem Verwaltungsgericht von diesem Zeitpunkt an einen (Gestaltungs-)Zeitraum von neun Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung ist nicht ausreichend. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – vielmehr ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht N. zu rechtfertigen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2018 ‑ 13 D 62/17 -, juris, Rn. 32 f., m. w. N. Letzteres war hier angesichts der oben geschilderten Umstände des Einzelfalls nach Ablauf von neun Monaten Untätigkeit nach Entscheidungsreife, also ab Mitte Februar 2020, der Fall. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 29 ff., dort wurde in einem einfach gelagerten und für den Kläger wenig bedeutsamen Verfahren ein Gestaltungsspielraum von neun Monaten angenommen, und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris, Rn. 26, wo ein zehnmonatiger Gestaltungsspielraum in einem Ausgangsverfahren angenommen wurde, das (allenfalls) einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, seine Bedeutung für die Klägerin mehr als durchschnittlich, aber nicht wesentlich war und die Klägerin nicht durch ihr Verhalten zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen hatte; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2018 - 13 D 62/17 -, juris, Rn. 27 ff., dort wurde in einer in tatsächlicher Hinsicht umfangreicheren besoldungsrechtlichen Angelegenheit, bei der die Klägerin durch eine Klageerweiterung zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen hatte, ebenfalls ein Gestaltungsspielraum von neun Monaten als sachlich gerechtfertigt angesehen; s. auch Bay. VGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, juris, Rn. 37, der neun Monate in einer Rechtsstreitigkeit bezüglich der Versorgung von Beamten angenommen hatte. Da das Verwaltungsgericht das Verfahren erst mit Verfügung vom 17. April 2020 wieder gefördert hat, indem es um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten hat, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin oder mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sind, ergibt sich ab Mitte Februar 2020 zunächst eine Verzögerung von zwei Monaten. Hinzu kommt eine weitere Verzögerung von drei Monaten, die das Verwaltungsgericht bis zum Erlass des Gerichtsbescheids am 13. August 2020 gewartet hat, obgleich der Beklagte am 21. April 2020 und der Kläger mit am 29. April 2020 eingegangenem Schriftsatz die erbetenen Stellungnahmen abgegeben hatten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht das Verfahren um einen weiteren Monat verzögert, nachdem der Kläger mit am 31. August 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Aufgrund der bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung von bis dahin fünf Monaten und vor dem Hintergrund, dass der Kläger mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, dass es aus seiner Sicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf, wäre eine möglichst zeitnahe Terminierung geboten gewesen. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht nicht erst am 22. Oktober 2020 zur mündlichen Verhandlung laden, sondern sich hierfür höchstens drei Wochen Zeit lassen dürfen. Demgegenüber erscheint der Ladungsvorlauf von eineinhalb Monaten vorliegend noch nicht unangemessen, da die Beteiligten gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden sind und die Anberaumung einer Kammersitzung eines gewissen organisatorischen Vorlaufs bedarf. Vgl. zu einem Ladungsvorlauf von vier Monaten: OVG Bremen, Urteil vom 25. September 2018 ‑ 1 - DE 121/17 -, juris, Rn. 52. Hieraus ergibt sich in Summe eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von insgesamt sechs Monaten bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2020 ergangene Urteil. III. Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls durch die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend wiedergutgemacht werden kann. Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren – wie hier – unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Indes kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 51. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2018 - 13 D 62/17 -, juris, Rn. 44, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, juris, Rn. 40; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 162 m. w. N.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 198 Rn. 30a. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Feststellung, dass das Ausgangsverfahren unangemessen war, im vorliegenden Einzelfall ausreichend. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die von ihm teilweise mitzuverantwortende Verzögerung erschöpft sich allein in der – mit Blick auf den Umfang von sechs Monaten auch nicht erheblichen – Überlänge des Verfahrens, weil das Ausgangsverfahren für ihn – wie bereits ausgeführt – objektiv keine besondere Bedeutung hatte. Selbst wenn der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt hätte, hätte er im Ergebnis – wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat – lediglich die erneute Zurückweisung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. August 2017 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Dienstaufsicht in Bezug auf richterliche Entscheidungen erreichen können. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klage des Klägers zudem auch aus den vom Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom 10. Dezember 2020 genannten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zur Berücksichtigungsfähigkeit der Erfolgsaussichten vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16; BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, juris, Rn. 64; LSG Nds.-Bremen, Gerichtsbescheid vom 15. August 2019 - L 13/15 SF 26/18 EK AL -, juris, Rn. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn – wie hier – zwar kein Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Dieses Ermessen übt der Senat insbesondere danach aus, in welcher Höhe der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch obsiegt hätte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen worden wäre. Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 201 GVG, Rn. 28. Ist trotz einer erheblichen Verfahrensverzögerung die Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend, entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten zumindest den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern der Umfang der Verzögerung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat. Vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, juris, Rn. 76. Da nach der Konzeption der §§ 198 ff. GVG sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden, auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat, der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens dienen, ist für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung bejaht hat, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen. In einem Fall, in dem zwar – im geltend gemachten zeitlichen Umfang – die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, nicht aber die beantragte, auf den gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkte Entschädigung in Geld zugesprochen wird, erscheint bei typisierender Betrachtung eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) und 25 % (Kläger) sachgerecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris, Rn. 69, m. w. N. Dies zugrunde gelegt, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger allein die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer, diese aber nur für sechs statt der beantragten 15 Monate (= 40 %) erreicht hat, billigem Ermessen, dem Beklagten 30 % (3/4 von 40 %) und dem Kläger 70 % der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des – nach § 173 Satz 2 VwGO anwendbaren – § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.