Urteil
13 D 270/20.EK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.13D270.20EK.00
23Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unangemessen war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Kompensation wegen überlanger Dauer eines zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Er erhob am 2. November 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage (26 K 7403/18), mit der er die Verpflichtung der Stadt Köln als Rechtsträgerin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie begehrte, „in allen Vorverfahren seit 2015 rechtsbehelfsfähige Bescheide zu erlassen und unrichtige bzw. bestrittene personenbezogene Daten in der Jugendhilfeakte zu berichtigen, zu sperren bzw. zu löschen und die Empfänger über jeden Vorgang zu unterrichten“. Die beklagte Stadt Köln erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom 22. November 2018. Mit Ladungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2018 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage bislang nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspreche, und deshalb aufgefordert, bis zum 7. Dezember 2018 sein Klagebegehren zu konkretisieren. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, dem Kläger zugestellt am 21. Dezember 2018, wies das Verwaltungsgericht die Klage – in Abwesenheit des Klägers – als unzulässig ab. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, dass keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung vorlägen. Der Kläger haben keine begründeten Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit dargelegt. Am 18. Januar 2019 beantragte der – nunmehr anwaltlich vertretene – Kläger beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Er begründete den Zulassungsantrag gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019. Der Kläger rügte am 8. August 2019 die Verzögerung des Zulassungsverfahrens und wies darauf hin, dass das Verfahren dringlich sei. Am 24. August 2020 erhob er eine weitere Verzögerungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag durch Beschluss vom 16. November 2020 - 12 A 410/19 - ab und führte zur Begründung aus, dass es keiner abschließenden Entscheidung bedürfe, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Terminsverlegung mangels eines erheblichen Grundes abgelehnt hat. Denn eine ordnungsgemäß begründete, erfolgreiche Gehörsrüge erfordere auch die Darlegung was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Es fehle aber an jeglichen Angaben dazu, was im Falle der Anwesenheit seitens des Klägers zur Konkretisierung seines Klagebegehrens noch vorgetragen oder sonst geltend gemacht worden wäre. Der Beschluss wurde dem Kläger am 17. November 2020 zugestellt. Am 27. November 2020 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht in Höhe von 1.400 Euro erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Oberverwaltungsgericht seit seiner Begründung des Zulassungsantrags trotz zweifacher Verzögerungsrüge untätig gewesen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. festzustellen, dass das Verfahren vor dem OVG NRW 12 A 410/19 verzögert war, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm 1.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer neben einer Entschädigung ausscheide, weil es insoweit an einem subjektiven Recht des Betroffenen fehle, das dieser im Klagewege geltend machen könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung, da eine Wiedergutmachung ausreichend sei. Denn seine Beeinträchtigung erschöpfe sich in einer (etwaigen) Überlänge des Ausgangsverfahrens. Da durch die zügige Bearbeitung in der ersten Instanz eine beträchtliche Kompensation einer (etwaigen) Überlänge des zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht eingetreten sei, sei die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer wegen der verbleibenden allenfalls kurzen zeitlichen Verzögerung ausreichend. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens des Verwaltungsgericht Köln (26 K 7403/18) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (12 A 410/19) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat trotz einer überlangen Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht - 12 A 410/19 - keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, weil eine Wiedergutmachung durch die Feststellung, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat, ausreichend ist. Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war unangemessen (II.). Hierdurch hat er einen immateriellen Nachteil erlitten, der aber auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (III.). I. Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 2. November 2018 bis zur Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2020 - 12 A 410/19 -, mit dem die Zulassung der Berufung unanfechtbar abgelehnt worden ist, das war am 17. November 2020. Es dauerte damit 24,5 Monate. Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Bezugsrahmen des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist danach das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren, auch in mehreren Instanzen, vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft, nicht aber das dem Verwaltungsprozess vorangegangene behördliche Vorverfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 B 1.21 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 27/14 -, juris, Rn. 40 f., m. w. N. Dem steht nicht die Beschränkung des Begehrens des Klägers auf die aus seiner Sicht unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht entgegen. Diese prozessuale Beschränkung in Bezug auf den teilbaren Streitgegenstand kann den materiell-rechtlichen Bezugsrahmen nicht beeinflussen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 27/14 -, juris, Rn. 42. Die Gesamtverfahrensdauer bleibt insoweit von Bedeutung, als eventuelle Verzögerungen beim Oberverwaltungsgericht durch eine besonders schnelle Sachbehandlung beim Verwaltungsgericht ausgeglichen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 27/14 -, juris, Rn. 44. II. Die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von fünf Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 ‑ 13 D 27/14, 13 D 116 /14, 13 D 117/14, 13 D 11/15, 13 D 12/15 -, jeweils juris. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände (1.) war die Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht zwar unangemessen (2.). Sie wird aber zu großen Teilen durch die äußerst schnelle Bearbeitung beim Verwaltungsgericht kompensiert (3.). 1. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt als Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ausdrücklich die Schwierigkeit (a) und Bedeutung des Verfahrens (b) sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (c). a) Die Schwierigkeit eines Verfahrens hängt vom zugrunde liegenden Sachverhalt, der Rechtslage und den konkreten Umständen eines Verfahrens ab. Tatsächliche Schwierigkeiten können sich unter anderem aus dem Umfang des Falls sowie der Beteiligung mehrerer Verfahrensbeteiligter ergeben. Rechtliche Schwierigkeiten können beispielsweise darauf beruhen, dass die Entscheidung von bisher ungeklärten komplizierten Rechtsfragen abhängt. Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 103 ff., m. w. N.; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, S. 13, Rn. 38 ff. Das allein auf die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gestützte Berufungszulassungsverfahren war im konkreten Fall sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht nicht schwierig, sondern eher einfach gelagert. b) Der Rechtsstreit war für den Kläger nicht von besonderer Bedeutung. Die Bedeutung der Sache ist in einer objektivierten Weise zu bestimmen. Sie ist zu bemessen aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten. Bloße subjektive Einschätzungen von Betroffenen müssen daher außer Betracht bleiben. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 ‑ 13 F 73/20 -, juris, Rn. 51; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 109, m. w. N. Als besonders bedeutsam sind danach Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben. Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - 24 A 18.2049 -, juris, Rn. 33, und vom 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris, Rn. 44, jeweils m. w. N. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt eine besondere Bedeutung des Verfahrens an, wenn es um Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit von Betroffenen, um die Klärung finanzieller Existenzfragen etwa in Versorgungsangelegenheiten oder um Eltern-Kind-Beziehungen geht. Vgl. Steinbeiß-Winkelmann, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, Teil I Einführung, Rn. 33. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören beispielsweise Verfahren, bei denen dem Grunde oder der Höhe nach um Fürsorgeleistungen gestritten wird, zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und ihrer Bedeutung für die Betroffenen besonders zu fördern sind. Eine besondere Bedeutung für den Betroffenen ist auch bei Rechtsstreitigkeiten anzunehmen, die zwar nicht die Sicherung des Existenzminimums betreffen, sondern Sozialleistungen, auf die der Betroffene zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 1 BvR 2186/14 -, juris, Rn. 8. Auch Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht für Kinder, Verfahren über den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit oder Arbeitssachen bedürfen einer besonderen Beschleunigung. Vgl. Althammer/Schäuble: Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, in: NJW 2012, 1 (2), m. w. N. In Orientierung an diesen Fallgruppen schätzt der Senat die Bedeutung der Klage und damit auch des Berufungszulassungsverfahrens für den Kläger objektiv als nicht erheblich ein. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 8. August 2019, mit dem er die Verzögerung des Verfahrens rügte, auf die aus seiner Sicht bestehende Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen. Er hat aber weder dargetan noch ist sonst erkennbar, weshalb es einer besonderen Beschleunigung seines Antrags auf Zulassung der Berufung bedurft hätte. Allein der Verweis auf eine nicht näher substantiierte inhaltliche Vorgreiflichkeit für ein familiengerichtliches Verfahren, vor dessen Hintergrund der Kläger prüfen müsse, ob er einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts vor dem Familiengericht Köln stellen müsse, genügt hierfür nicht. Da der Kläger sein Klagebegehren weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren in einer den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO genügenden Weise konkretisiert hat, vgl. im Ausgangsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 12 A 410/19 -, S. 3 BA, ist vielmehr während des gesamten Ausgangsverfahrens – sowie im Entschädigungsverfahren – unklar geblieben, was der Gegenstand seines Klagebegehrens – insbesondere mit Blick auf eine etwaige besondere familienrechtliche Bedeutung – gewesen ist. d) Das Verhalten der Beteiligten war nicht mitursächlich für die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens. 2. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich hier bei der gebotenen Gesamtabwägung zwar eine unangemessene Dauer des Verfahrens in der zweiten Instanz im Umfang von vierzehn Monaten. Die Zulassungsbegründung ging beim Oberverwaltungsgericht am 21. Februar 2019 ein. Auch wenn der Senat diese der Beklagten am 25. Februar 2019 nur zur eventuellen Stellungnahme übersandt hatte, durfte er zumindest noch einen Monat auf eine etwaige Erwiderung warten. Da diese ausblieb, war das Verfahren am 25. März 2019 entscheidungsreif. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, dem Oberverwaltungsgericht ab diesem Zeitpunkt einen (Gestaltungs-)Zeitraum von etwa fünf Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert, ein Spielraum zusteht. Der (Gestaltungs-)Zeitraum berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit – genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände – wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer ex-ante-Sicht einschätzen durften. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris, Rn. 24, m. w. N. Die Gestaltungsfreiheit des Gerichts wird in zeitlicher Hinsicht begrenzt durch den Zeitpunkt, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem von einer „optimalen Verfahrensführung“ des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris, Rn. 24, m. w. N. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist hier bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Zulassungsverfahren einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies und seine Bedeutung für den Kläger als nicht erheblich zu bewerten war. Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch das Oberverwaltungsgericht nach Ablauf von fünf Monaten Untätigkeit nach Entscheidungsreife, also am 25. August 2019, nicht mehr gerechtfertigt. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris, Rn. 29, dort wurde in einem allenfalls durchschnittlich schwierigen Berufungszulassungsfall ohne besondere Bedeutung für den Kläger ein Gestaltungsspielraum von fünf Monaten angenommen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung aber erst am 16. November 2020, mithin mit gut vierzehnmonatiger Verspätung, von welcher auch der Kläger ausgeht, abgewiesen. 3. Allerdings erfährt die unangemessene Dauer des Zulassungsverfahrens zweiter Instanz hier eine Kompensation durch die äußerst schnelle Bearbeitung des Verfahrens in der ersten Instanz im Umfang von neun Monaten, sodass die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nur noch im Umfang von fünf Monaten als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu werten ist. Bezugspunkt der Entschädigung nach § 198 GVG ist – wie ausgeführt – die Gesamtverfahrensdauer durch alle Instanzen, weshalb Verzögerungen in einer Instanz durch eine besonders schnelle Sachbehandlung in den anderen Instanzen ausgeglichen werden können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 17 und 44; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2017 - 13 D 75/15 -, juris, Rn. 40 f., und vom 28. September 2015 ‑ 13 D 12/15 -, juris, Rn. 35 f. Eine besonders zügige Bearbeitung ist in der ersten Instanz erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die am 2. November 2018 eingegangene Klage bereits am 19. Dezember 2018 abgewiesen, unmittelbar in dem Zeitpunkt, zu dem sie ca. vier Wochen nach der Stellungnahme der Beklagten vom 22. November 2018 entscheidungsreif war. Unter Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums erscheint es bei der gebotenen Gesamtwürdigung der vorstehend ausgeführten Gesichtspunkte, die ebenfalls auf das erstinstanzliche Verfahren zutreffen, angemessen, dem Verwaltungsgericht ab diesem Zeitpunkt einen (Gestaltungs-)Zeitraum von etwa neun Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 29 ff., dort wurde in einem einfach gelagerten und für den Kläger wenig bedeutsamen Verfahren ein Gestaltungsspielraum von neun Monaten angenommen, und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris, Rn. 26, wo ein zehnmonatiger Gestaltungsspielraum in einem Ausgangsverfahren angenommen wurde, das (allenfalls) einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, seine Bedeutung für die Klägerin mehr als durchschnittlich, aber nicht wesentlich war und die Klägerin nicht durch ihr Verhalten zu einer Verfahrensverzögerung beigetragen hatte. Das Verwaltungsgericht hat sich aber keine neun Monate Zeit für diese Entscheidung genommen, sondern das Verfahren unmittelbar weiter gefördert, indem es am 23. November 2018 zeitnah Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. Dezember 2018 bestimmt hat. Die vom Verwaltungsgericht „nicht genutzten“ neun Monate sind von der Dauer des Zulassungsverfahrens in Abzug zu bringen. III. Der Kläger hat durch die verbliebene überlange Verfahrensdauer von fünf Monaten einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend wiedergutgemacht werden kann. 1. Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren – wie hier – unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. 2. Indes kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 51. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2018 - 13 D 62/17 -, juris, Rn. 44, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, juris, Rn. 40; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 198 GVG, Rn. 162, m. w. N.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 198 Rn. 30a. Dem Umstand, dass das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen von Anfang an unbegründet war, kann, soweit eine Entschädigung für immaterielle Nachteile geltend gemacht wird, ebenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Geldentschädigung versagt und gegebenenfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt wird. Vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16. Jedenfalls wenn sich allein aus der kurz nach Klageerhebung eingereichten Klagebegründung ohne weitere Ermittlungshandlungen des Gerichts die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens ergibt, hat das verzögerte Verfahren – jedenfalls bei konkreter Betrachtung – für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall beschränkt sich die Betroffenheit durch die Verzögerung allein auf den Umstand, dass der Abschluss des Verfahrens lange auf sich hat warten lassen. Angesichts der von Beginn an feststehenden Aussichtslosigkeit der Klage sind mit der Verzögerung aber keine sonstigen Nachteile verbunden. Vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, juris, Rn. 64 f.; LSG Nds.-Bremen, Gerichtsbescheid vom 15. August 2019 - L 13/15 SF 26/18 EK AL -, juris, Rn. 15 und 17. In Anwendung dieser Grundsätze ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer vor dem Oberverwaltungsgericht als ausreichend anzusehen. Dafür spricht entscheidend, dass jedenfalls das Zulassungsvorbringen des Klägers im Ausgangsverfahren unschlüssig war. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20 -, juris, Rn. 30. Daran fehlt es mit Blick auf das als verzögert gerügte Zulassungsverfahren schon deshalb, weil der Kläger – wie bereits ausgeführt – in Bezug auf die dort allein geltend gemachte entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ansatzweise dargelegt hat, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Eine schlüssige Begründung der Gehörsrüge erfordert regelmäßig Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre; denn nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies galt auch hier. Jedenfalls im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht allein verneinte Frage der Zulässigkeit der Klage wegen Verfehlung der Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO wäre der Kläger im Zulassungsverfahren in der Lage gewesen, Ausführungen dazu zu machen, was er bei Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung in verhandlungsfähigem Zustand zur Konkretisierung seines Klagebegehrens vorgetragen hätte. Vgl. im Ausgangsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 12 A 410/19 -, S. 3 BA. Unter diesen Umständen erscheint ein Feststellungsausspruch vorliegend ausnahmsweise ausreichend, da sich die Betroffenheit des Klägers durch die Verzögerung des Zulassungsverfahrens infolge des schon erkennbar nicht schlüssig dargelegten Gehörsverstoßes darauf beschränkte, dass die Entscheidung über den Zulassungsantrag zu lange auf sich hat warten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn – wie hier – zwar kein Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Dieses Ermessen übt der Senat insbesondere danach aus, in welcher Höhe der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch obsiegt hätte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen würden wäre. Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, § 201 GVG, Rn. 28. Ist trotz einer erheblichen Verfahrensverzögerung die Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend, entspricht es daher der Billigkeit, dem Beklagten zumindest den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern der Umfang der Verzögerung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat. Vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, juris, Rn. 76. Da nach der Konzeption der §§ 198 ff. GVG sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden, auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat, der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens dienen, ist für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung bejaht hat, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen. In einem Fall, in dem zwar – im geltend gemachten zeitlichen Umfang – die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, nicht aber die beantragte, auf den gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkte Entschädigung in Geld zugesprochen wird, erscheint bei typisierender Betrachtung eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) und 25 % (Kläger) sachgerecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris, Rn. 69, m. w. N. Dies zugrunde gelegt, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger allein die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer, diese aber nur für fünf statt der beantragten 14 Monate (= 35 %) erreicht hat, billigem Ermessen, dem Beklagten gerundet 25 % (3/4 von 35 %) und dem Kläger gerundet 75 % der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.