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Beschluss

7 A 332/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0418.7A332.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Gästehauses mit 68 Betten abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine Rechte, die auch dem Schutz des Klägers als Nachbarn des Vorhabens des Beigeladenen zu dienen bestimmt seien. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger macht geltend, bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um ein durch Wohnbebauung geprägtes Gebiet nach § 34 BauGB, in das sich die erhebliche Erweiterung des Schul- und Beherbergungsbetriebs des Beigeladenen nicht einfüge. Soweit damit der Sache nach ein Gebietsgewährleistungsanspruch behauptet wird, sind die Voraussetzungen für einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch, vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris, m. w. N., der der Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen entgegengehalten werden könnte, nicht dargelegt. Der bestehende Betrieb des Beigeladenen, dessen Umfang im Tatbestand des Urteils näher beschrieben ist, prägt nach den auf dem Eindruck einer Ortsbesichtigung beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts die maßgebliche Umgebung, die danach nicht als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet (vgl. §§ 3 oder 4 BauNVO) zu werten ist. Diesen tragenden Feststellungen ist der Kläger lediglich in pauschaler Weise entgegen getreten. Danach fehlt es an einem als Anknüpfungspunkt für einen Gebietsgewährleistungsanspruch erforderlichen (faktischen) Baugebiet, in dem das Vorhaben des Beigeladenen und das Grundstück des Klägers liegen. Der Kläger macht ferner einen Verstoß gegen Abstandrecht geltend. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den zur Genehmigung gehörenden Lageplan, in dem die Abstandflächen detailliert dargestellt und berechnet sind, aufgezeigt, weshalb ein solcher Verstoß nicht vorliegt. Dem vom Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Einschätzung vorgelegten Bestandsaufmaß des Vermessungsingenieurs Andreas Rose vom 27.11.2017 lässt sich nicht entnehmen, dass die entscheidungstragenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen unrichtig sein könnten. Dies gilt namentlich für die Abstandfläche A 11, deren Tiefe mit 3 m ermittelt und im grün gestempelten Lageplan dargestellt ist. Sollte sich aus einem Aufmaß ergeben, dass der Abstand vom Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht nicht eingehalten wird, wäre dies im Übrigen für die rechtliche Beurteilung der Baugenehmigung unerheblich. Ebenso wenig greift die Rüge durch, die Baugenehmigung verstoße mangels eines aussagekräftigen Brandschutzkonzepts gegen § 17 BauO NRW. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass diese Bestimmung nur insoweit Nachbarschutz vermittelt, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Hierzu beruft sich der Kläger nur in allgemeiner Weise auf die Nähe des genehmigten Gästehauses zu seinem Grundstück. Sind - wie hier - die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände bei einem Neubau auf der Grundlage der Baugenehmigung eingehalten, besteht regelmäßig, und so auch hier, kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags. Mit der Einhaltung der Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft durch Verhinderung der Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt. Denn die Regelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigen u. a. die Gründe des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20.5.1994, Landtagsdrucksache 11/7153 sowie zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 31.8.2006, Landtagsdrucksache 14/2433. Ebenso bemängelt der Kläger ohne Erfolg, es habe keine Überprüfung hinsichtlich des erhöhten Lärms durch die Nutzung der neuen und erweiterten Gebäude sowie der An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen stattgefunden, eine erforderliche Lärmbegutachtung sei unterblieben. Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, sind die Stellplätze auf der der öffentlichen Straße zugewandten Seite des Vorhabens angeordnet, Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung vermag der Senat nicht zu erkennen. Des Weiteren bemängelt der Kläger ohne Erfolg, eine erforderliche gutachterliche Stellungnahme zu der „Wasserproblematik“ sei unterblieben, es bestehe die Gefahr von Überschwemmungen auf seinem Grundstück und dessen Belastung durch verunreinigtes Abwasser, das vermehrt von den befestigten Stellplätzen abfließe. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Versiegelung der Stellplätze - dies gilt auch in Bezug auf den oberen südlich gelegenen Parkplatz (Stellplätze 1-16 lt. Baugenehmigung) - nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist. Im Übrigen wird der Gefahr eines - gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden - Übertritts ungefassten Niederschlagswassers auf das Grundstück des Klägers auch durch die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Pflasterrinne begegnet. Soweit Beeinträchtigungen durch Überschwemmungen infolge auf sein Grundstück gerichteter Drainagerohre während der Bauphase geltend gemacht werden, sind solche Beeinträchtigungen mit der Baugenehmigung nicht zugelassen worden. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang mit der „Wasserproblematik“ des Weiteren einen Verstoß gegen § 97 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW geltend macht, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass diese Bestimmung nachbarschützenden Charakter haben könnte. Schließlich bemängelt der Kläger ohne Erfolg, Gesichtspunkte des Naturschutzes seien nicht erwähnt bzw. nicht geprüft worden. Es ist auch insoweit weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, woraus sich in diesem Zusammenhang nachbarschützende Aspekte ergeben könnten. Danach ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht dem Kläger auferlegt, sondern von dem Beigeladenen selbst getragen werden, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.