Beschluss
14 A 2212/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0115.14A2212.18A.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde am in B. geboren. Sie reiste nach eigenen Angaben am 1.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 17.2.2017 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17.2.2017 gab sie an, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ihr persönlich sei in Syrien nichts zugestoßen. Das elterliche Haus sei aber durch die ständigen Bombardierungen leicht beschädigt worden. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann zwangsweise von der syrischen Armee zum Kriegsdienst herangezogen werde. Dann sei er in Gefahr, getötet zu werden oder dazu angehalten zu werden, andere Menschen zu töten. Mit Bescheid vom 24.2.2017 erkannte die Beklagte der Klägerin subsidiären Schutz zu, weil im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) ihr Leben oder ihre Unversehrtheit in Syrien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft bedroht seien. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Asylantrag ab. Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 24.2.2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, der Klägerin drohe keine politische Verfolgung mit Blick auf ihre illegale Ausreise und Asylantragstellung und ihre Herkunft aus B. . Das syrische Regime werte dies ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Klägerin aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land verlassen hat. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A -, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A -, NRWE, Rn. 36 ff. und juris Rn. 34 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 37 ff., vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 -, juris, Rn. 35 ff. und 104, und vom 5.12.2018 - 2 LB 570/18 -, juris, Rn. 28ff.; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 -, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 -, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A -, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 -, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A -, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 – 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 - 21 B 18.30852 -, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A -, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass ihr Ehemann sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb mit politischer Verfolgung rechnen müsste, ihr aber deshalb im Wege der Sippenverfolgung bei Rückkehr selbst Verfolgung drohe. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung durch andere Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A -, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff.; Beschluss vom 26.9.2018 ‑ 14 A 722/18.A -, NRWE, Rn. 55-75 und juris, Rn. 52-72. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG -, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31, vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 -, juris, S. 9 ff., und vom 14.11.2018 ‑ 1 A 609/17 -, juris, Rn. 55 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 72 ff. und Beschlüsse vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 -, juris, Rn. 71 ff., und vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 -, juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A -, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 -, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 -, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 -, juris, Rn. 41 ff. und 104; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 -, juris, Rn. 25 ff., unter Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 23 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A -, juris, Rn. 26 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 69 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A -, juris, Rn. 16 ff. Die Bewertung des Senats wird auch nicht durch den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in Syrien in Frage gestellt. Dieser führt im Wesentlichen aus, dass trotz Abflauens der Bürgerkriegskämpfe und Stabilisierung der militärischen Lage zugunsten der syrischen Regierung nach wie vor noch eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehe. Hinsichtlich der Repressionen durch den syrischen Staat bestätigt der Lagebericht die schon bislang vorliegende Erkenntnis, dass jener gegen Oppositionelle und für solche gehaltene mit unumschränkter Gewalt vorgeht. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Asylantragstellerin und Ehefrau eines Wehrdienstentziehers bringt der Lagebericht nichts Neues. Er stützt die Auffassung des Senats, dass sich für Rückkehrer (S. 23 unter Punkt IV.1.3) und Wehrdienstentzieher (S. 12 unter Punkt II.1.3) die Gefahr politischer Verfolgung dann beachtlich wahrscheinlich zeigt, wenn der Betreffende als oppositionell oder regimekritisch erachtet wird. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung jedweden aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbers oder Wehrdienstentziehers kann nach wie vor keine Rede sein. Die mittlerweile veröffentlichte, abweichende Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 -, juris, hat der Senat zur Kenntnis genommen. Ihr können keine Gesichtspunkte entnommen werden, die den Senat zu einer Änderung seiner bisherigen Auffassung bewegen. Das Gericht geht von den auch dem Senat bekannten Erkenntnisquellen aus, bewertet sie aber anders. Es erkennt an, dass kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vorliegen (Rn. 109). Es meint aber, dass die ‑ auch vom Senat angenommene brutale, insbesondere nicht rechtsstaatliche und extralegale ‑ Behandlung von Wehrdienstentziehern (Rn. 108-123) an eine zugeschriebene oppositionelle Haltung anknüpfe (Rn. 125 ff.). Die dafür gegebene Begründung überzeugt nicht. Soweit sie sich auf vom UNHCR zitierte Personen stützt (Rn. 128), kann lediglich die Meinung Dritter über die Haltung des syrischen Staates zur Wehrdienstentziehung für die gerichtliche Entscheidung zur Kenntnis genommen werden, ohne dass die zugrundeliegenden Tatsachen, die diese Meinung rechtfertigen, erkennbar wären. Vgl. zur Bewertung dieser Auskünfte OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A -, NRWE, Rn. 45 ff., 70, juris, Rn. 43 ff. und 68. Daher kommt es letztlich darauf an, ob diese Meinung Dritter plausibel (bzw. nach der Diktion des Thüringer Oberverwaltungsgericht glaubhaft, Rn. 147) ist. Das ist sie nicht. Sie berücksichtigt nicht in ausreichender Weise den Umstand, dass in einer kritischen Kriegssituation Wehrdienstentziehung kein politisches, sondern ein militärisches Problem ist und unter diesem Gesichtspunkt bekämpft wird. Es reicht für die Flüchtlingsanerkennung nicht aus, dass Fallkonstellationen denkbar sind, in denen nicht ausgeschlossen ist, "dass gleichzeitig auch andere ‑ ggf. auch gegenläufige ‑ Interessen ebenfalls ausschlaggebende Bedeutung haben" (Rn. 144). Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine Verknüpfung der Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen besteht. Dagegen spricht entscheidend, dass es unplausibel ist, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern generell politische Motive statt allein Furcht vor dem Kriegseinsatz unterstellen soll. Die feststellbaren Umstände (verschiedene Amnestien, Misshandlung statt Haft, rasche Eingliederung von Wehrdienstentziehern in die Truppe zum Fronteinsatz) sprechen deutlich für die militärische, nicht politische Gerichtetheit der Behandlung von Wehrdienstentziehern. Mangels politischer Verfolgung des Ehemannes fehlt es somit an einem Anknüpfungspunkt für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Klägerin im Wege der Sippenverfolgung. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 -, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 -, juris.