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Urteil

14 A 2608/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.14A2608.18A.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1980 in Al Maidan (Region Afrin) geborene Kläger zu 1., ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verließ 2015 Syrien, reiste 2016 über die Balkanroute nach Deutschland ein und beantragte am 13.5.2016 Asyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte er zu seinen Ausreisegründen geltend: Die Lage in Syrien sei durch den Krieg immer schlechter geworden. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Durch die Ausreise habe er die Zukunft seiner Familie, insbesondere der Kinder, sichern wollen. Außerdem habe die Gefahr bestanden, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Auch befürchte er, wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit festgenommen zu werden. Die Klägerin zu 2. ist die 1989 geborene Ehefrau des Klägers zu 1., ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Volkzugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Sie machte geltend: Sie seien vor dem Krieg geflohen und nach Deutschland gekommen, damit die Kinder in Sicherheit leben und zur Schule gehen könnten. Auch hätten sie in Syrien keine Arbeit mehr, um dort überleben zu können. Die Kläger zu 3. bis 6. sind die in Syrien geborenen Kinder der Kläger zu 1. und 2. im Alter zwischen zwölf und sieben Jahren. Mit Bescheid vom 8.6.2016 gewährte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Die Kläger haben gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Sie hätten unabhängig von einer Vorverfolgung Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da ihnen wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland vom syrischen Staat eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben werde und ihnen in Anknüpfung daran bei Rückkehr Verfolgungshandlungen drohten. Außerdem drohe ihnen Verfolgung, weil der Kläger zu 1. den Militärdienst verweigert habe. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8.6.2016 zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland oder wegen kurdischer Volkszugehörigkeit. Dem Kläger zu 1. drohe auch keine politische Verfolgung mit Blick auf Sanktionen wegen seiner Wehrdienstentziehung. Insoweit sei der Senatsrechtsprechung zu folgen, wonach das syrische Regime Desertion oder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft werte. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor: Als Kurden aus der Region Afrin seien sie nicht nur seitens des syrischen Staats, sondern auch durch islamistische Kämpfer der Freien Syrischen Armee gefährdet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.4.2019, und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kläger aus Furcht vor den Bedrängungen des Krieges und drohendem Reservewehrdienst geflüchtet sind. Das stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Das gilt auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verhaftung im Jahre 2004, die für die elf Jahre später erfolgte Ausreise keine Rolle mehr spielt. Diese Verhaftung wird auch nicht durch angebliche weitere Bestechungszahlungen des Vaters zur Abwendung von Verfolgungsmaßnahmen relevant. Es ist unglaubhaft, dass ‑ über den allgemeinen Druck eines repressiven Polizeistaates hinaus ‑ ein permanenter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsdruck gegenüber dem Kläger zu 1. ausgeübt wurde. Er will lediglich seinen wirklichen Ausreisegrund, nämlich die Belastungen des Bürgerkriegs, insbesondere für die Kinder, und den drohenden Reservewehrdienst, durch flüchtlingsrechtlich relevantere Erzählungen anreichern. Dazu zählen auch Proteste gegen den syrischen Staat und die Türkei in Deutschland. Die Klägerin zu 2. kann nichts flüchtlingsrechtlich Relevantes vortragen und beschränkt sich im Wesentlichen auf das Ausmalen von Todesgefahren und die Darstellung des abgerissenen Kontakts zu Angehörigen. Auch die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger begründet nicht die Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2018 ‑ 14 A 618/18.A ‑, NRWE, Rn. 33 f. = juris, Rn. 30 f. Soweit eine Verfolgung von Kurden durch die türkischen Streitkräfte im von ihnen besetzten Teil Syriens in Rede steht, kann auch insoweit eine generelle Verfolgung von Kurden nicht festgestellt werden. Die Operation der Türkei richtet sich nicht gegen Kurden als ethnische Gruppe, sondern gegen die Machtausübung durch die Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Volksverteidigungsstreitkräfte (YPG), denen eine Nähe zur terroristischen PKK nachgesagt wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kommt insoweit allenfalls im Einzelfall für hervorgehobene Repräsentanten von PYD und YPG, nicht aber für Kurden schlechthin in Betracht. So schon OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2019 ‑ 14 A 2209/18.A ‑, S. 7 des amtl. Umdrucks; vgl. zur Lage im von den türkischen Streitkräften besetzten Gebiet Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018), S. 20 f. Ob der Onkel und der Cousin des Klägers zu 1., die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt hat, bereits als solche hervorgehobenen Repräsentanten von PYD und YPG anzusehen sind, kann dahinstehen. Verwandte solcher Personen, ohne dass diese Verwandten selbst zu den Kämpfern gehören, wie es für den Kläger zu 1. nach eigenem Bekunden zutrifft, werden von den türkischen Streitkräften jedenfalls nicht verfolgt. Für die Annahme einer solchen Ausweitung möglicher Gefährdung durch die türkischen Streitkräfte gibt es keinerlei Anzeichen. Auch ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch weitere Akteure wie etwa Kämpfer der Freien Syrischen Armee im Heimatgebiet der Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich. So schon OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2018 ‑ 14 A 620/18.A ‑, S. 13 f. des amtl. Umdrucks; vgl. zum Verhalten der mit den türkischen Streitkräften verbündeten arabischen Hilfstruppen den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018), S. 20 f. Aus dem Bericht ergibt sich, dass es im Rahmen des Bürgerkriegs in dieser Region zu Ausschreitungen dieser Hilfstruppen kommt, insbesondere zu Plünderungen und Erpressungen, mit einer daraus folgenden ungesicherten und prekären Lebenssituation. Diese willkürliche Gewalt mag Anlass geben, an subsidiären Schutz zu denken, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung von Kurden schlechthin durch diese Hilfstruppen kann jedoch keine Rede sein. Dafür bieten auch die von den Klägern vorgelegten Berichte und Meinungsartikel keine belastbare Grundlage. Von daher war entgegen der Auffassung der Kläger die Einholung weiterer Auskünfte nicht geboten. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris Rn. 34 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss. Daher haben auch die Kläger zu 2. bis 6. keinen solchen Anspruch, den sie allenfalls abgeleitet vom Kläger zu 1. im Wege der Sippenverfolgung haben könnten. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung anderer Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff.; Beschluss vom 26.9.2018 ‑ 14 A 722/18.A ‑, NRWE, Rn. 55-75 und juris, Rn. 52-72. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschlüsse vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff., und vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 ‑, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 41 ff. und 104; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 25 ff., und Bay. VGH, Urteil vom 12.4.2019 ‑ 21 B 18.32459 ‑, juris-Nachricht nach einer Pressemitteilung des Gerichts, jeweils unter Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung; a.A. Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 69 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff. Diese Bewertung wird auch nicht durch den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in Syrien in Frage gestellt. Dieser führt im Wesentlichen aus, dass trotz Abflauens der Bürgerkriegskämpfe und Stabilisierung der militärischen Lage zugunsten der syrischen Regierung nach wie vor noch eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehe. Hinsichtlich der Repressionen durch den syrischen Staat bestätigt der Lagebericht die schon bislang vorliegende Erkenntnis, dass jener gegen Oppositionelle und für solche gehaltene mit unumschränkter Gewalt vorgeht. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Asylantragsteller und Wehrdienstentzieher bringt der Lagebericht nichts Neues. Er stützt die Auffassung des Senats, dass sich für Rückkehrer (S. 23 unter Punkt IV.1.3) und Wehrdienstentzieher (S. 12 unter Punkt II.1.3) die Gefahr politischer Verfolgung dann beachtlich wahrscheinlich zeigt, wenn der Betreffende als oppositionell oder regimekritisch erachtet wird. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung jedweden aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbers oder Wehrdienstentziehers kann nach wie vor keine Rede sein. Die abweichende Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, hat der Senat zur Kenntnis genommen. Ihr können keine Gesichtspunkte entnommen werden, die den Senat zu einer Änderung seiner bisherigen Auffassung bewegen. Das Gericht geht von den auch dem Senat bekannten Erkenntnisquellen aus, bewertet sie aber anders. Es erkennt an, dass kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vorliegen (Rn. 109). Es meint aber, dass die ‑ auch vom Senat angenommene brutale, insbesondere nicht rechtsstaatliche und extralegale ‑ Behandlung von Wehrdienstentziehern (Rn. 108-123) an eine zugeschriebene oppositionelle Haltung anknüpfe (Rn. 125 ff.). Die dafür gegebene Begründung überzeugt nicht. Soweit sie sich auf vom UNHCR zitierte Personen stützt (Rn. 128), kann lediglich die Meinung Dritter über die Haltung des syrischen Staates zur Wehrdienstentziehung für die gerichtliche Entscheidung zur Kenntnis genommen werden, ohne dass die zugrundeliegenden Tatsachen, die diese Meinung rechtfertigen, erkennbar wären. Vgl. zur Bewertung dieser Auskünfte OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 45 ff., 70, juris, Rn. 43 ff. und 68. Daher kommt es letztlich darauf an, ob diese Meinung Dritter plausibel (bzw. nach der Diktion des Thüringer Oberverwaltungsgericht glaubhaft, Rn. 147) ist. Das ist sie nicht. Sie berücksichtigt nicht in ausreichender Weise den Umstand, dass in einer kritischen Kriegssituation Wehrdienstentziehung kein politisches, sondern ein militärisches Problem ist und unter diesem Gesichtspunkt bekämpft wird. Es reicht für die Flüchtlingsanerkennung nicht aus, dass Fallkonstellationen denkbar sind, in denen nicht ausgeschlossen ist, "dass gleichzeitig auch andere ‑ ggf. auch gegenläufige ‑ Interessen ebenfalls ausschlaggebende Bedeutung haben" (Rn. 144). Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine Verknüpfung der Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen besteht. Dagegen spricht entscheidend, dass es unplausibel ist, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern generell politische Motive statt allein Furcht vor dem Kriegseinsatz unterstellen soll. Die feststellbaren Umstände (verschiedene Amnestien, Misshandlung statt Haft, rasche Eingliederung von Wehrdienstentziehern in die Truppe zum Fronteinsatz) sprechen deutlich für die militärische, nicht politische Gerichtetheit der Behandlung von Wehrdienstentziehern. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier, wegen Wehrdienstentziehung oder wegen kurdischer Volkszugehörigkeit besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.