Urteil
2 D 53/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0618.2D53.17NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ferien- und Freizeitzentrum C. “ und die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Q. “ der Antragsgegnerin. Der Änderungsbebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer sogenannten Mega-Zipline mit einer Länge von gut 950 m schaffen. Der Antragsteller ist Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks Gemarkung B. , Flur .., Flurstück …, Am Q1. 3 in X. -B. . Das mit einem von ihm bewohnten Wohnhaus bebaute Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Am Q1. “ der Antragsgegnerin und ist als Teil eines reinen Wohngebiets festgesetzt. Südlich liegt ein weiteres Grundstück (Flurstück 406), das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht und in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Westlich dieser Grundstücke und durch die B1.----straße (K 18) getrennt befinden sich im Rahmen der Bebauungspläne Nr. 6 und 7 entstandene Anlagen, insbesondere ein Großraumparkplatz und die Bergstation des Skiliftes des X1. II, die unter anderem Gegenstand der vorliegenden Änderungsplanung sind. Das Gebiet der Änderungsplanung entspricht in etwa dem mittleren Bereich des seit Mitte der 70er Jahre Geltung beanspruchenden Bebauungsplanes Nr. 6, der insgesamt ein ca. 100 ha großes Areal umfasst, das er auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 (h) BBauG als Gebiet für Anlagen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr und dem Betrieb des Ferien- und Freizeitzentrums dienen, festsetzt. Die Änderungsplanung weist selbst eine Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 200 m und eine West-Ost-Ausdehnung von ca. 970 m im westlichen Anschluss an die K 18 auf. Östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 grenzen die Flächen, die mit dem Gebäude der Bergstation des Skihanges Westfalenhang II bebaut sind, sowie ein größerer Parkplatz an. Dieser Bereich ist (teilweise) Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 7, der aus dem Jahr 1984 stammt und hier eine öffentliche Straßenverkehrsfläche und einen Parkplatz vorsieht. Der Änderungsbebauungsplan enthält im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Festsetzungen zu drei Änderungsbereichen – die Talstation der Mega-Zipline, ihre Startplattform sowie einen Änderungsbereich um die vorhandene Talstation des Skihanges X2. I mit der sog. X3. . Da die Trasse der Seilrutsche lediglich aus zwei parallel gespannten Drahtseilen besteht und im Übrigen keine baulichen Anlagen vorgesehen sind, sind für das übrige Plangebiet keine Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 6 hinsichtlich der Bebaubarkeit vorgesehen, Änderungen zur bisherigen Planung finden sich aber im Zusammenhang mit vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Für den Änderungsbereich 1 (Zielankunft der Zipline) ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Seilrutsche mit Nebenanlagen" vorgesehen. Für die zugelassenen baulichen Anlagen werden Baugrenzen festgesetzt und die maximale Höhe der Ankunftsplattform auf 644 m über NHN festgelegt. Für den Änderungsbereich 2, der den Bereich der vorhandenen Bergstation umfasst und der südwestlich geplanten Errichtung der Startrampe für die Mega-Zipline mit Zugangssteg dient, wird ebenfalls ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Seilrutsche mit Nebenanlagen" sowie ein weiteres Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Skilift einschließlich Skiverleih mit Nebenanlagen (z. B. Kartenverkauf)“ festgesetzt, wobei die maximale Höhe der Startplattform mit 758 m über NHN ausgewiesen wird. Auch hier werden durch Baugrenzen definierte überbaubare Flächen festgesetzt, die zum einen die Fundamente der Startrampe der Mega-Zipline aufnehmen sollen und zum anderen das vorhandene Gebäude der Bergstation mit einem Erweiterungsspielraum umfassen, wobei hierfür eine maximale Gebäudehöhe von 759 m über NHN in Orientierung am vorhandenen Bestand festgesetzt wird. Zugleich wird insoweit die bisherige Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche zurückgenommen. Der Änderungsbereich 3 umfasst die vorhandene Talstation des Skihanges „X2. I“ mit der sog. X4. . Hier werden ein weiteres Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Skilift einschließlich Skiverleih mit Nebenanlagen (z.B. Kartenverkauf) und Restauration/Gastronomie" und ein den Bestand leicht überschreitendes Baufenster festgesetzt. Ausweislich der Planbegründung bezweckt die Planung, den Wintersportort durch weitere Freizeiteinrichtungen auch außerhalb der Wintersaison für Besucher attraktiv zu machen. Das Vorhaben stelle eine Chance dar, die tourismusorientierte Wirtschaftsstruktur X5. zu stärken und das Ganzjahresangebot an touristischen Möglichkeiten zu optimieren. Da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 nur im Wesentlichen entspreche, aber insbesondere nicht mit den dortigen überbaubaren Grundstücksflächen vereinbar sei, sei zur Realisierung des Projektes eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Zugleich sollten die nicht mehr den tatsächlichen Nutzungen entsprechenden Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 7 sowohl den bisherigen Nutzungen als auch der neu geplanten Mega-Zipline angepasst werden. Die Planung entspreche den Zielen des Regionalplans und der Landesplanung. Danach seien Freizeitanlagen, die nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägt seien, auch in Freiraumbereichen zulässig, sofern sie mit den überlagernd dargestellten Freiraumfunktionen vereinbar seien. Dies sei hier ausweislich des Umweltberichts und der durchgeführten FFH-Vorprüfung zu bejahen. Die Ausweisung des Gebietes im Landschaftsplan unter der Kategorie „Allgemeiner Landschaftsschutz" sei bei der Planung ebenso beachtet worden wie die teilweise berührten besonderen Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet DE-4717-305 „Bergwiesen bei X. “. Vor diesem Hintergrund dienten die Änderungsinhalte sowohl dazu, die Errichtung einer Mega-Zipline zur Verbesserung des touristischen Angebotes zu ermöglichen, als auch dazu, die planungsrechtliche Basis für die schon vorhandenen Nutzungen zur Ausübung des Wintersportes zu schaffen. Insoweit werde im Wesentlichen der vorhandene und genehmigte Bestand planungsrechtlich abgesichert. Zugleich solle jedoch eine zeitgemäße Entwicklung dieser Einrichtungen ermöglicht werden, sodass sie in natur- und bodenverträglichem Maße geringfügig erweitert und angepasst werden könnten. Auch für die neuen Infrastruktureinrichtungen der Mega-Zipline werde insgesamt nur wenig Grundfläche versiegelt, sodass der Verlust an Freiraum unter Abwägung der übrigen Belange – unter anderem Sicherung der Infrastruktureinrichtungen und der Attraktivität der Einrichtungen als Wirtschaftsfaktor – als hinnehmbar eingestuft werde. Zusätzliche Stellplätze würden nicht benötigt. Der Stellplatzbedarf, der sich durch max. 8 Personen pro Stunde bei voller Ausnutzung der Mega-Zipline ergebe, sei durch den vorhandenen und planerisch abgesicherten Parkplatz ausreichend gedeckt. Hinsichtlich des Immissionsschutzes habe die eingeholte Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros für Akustik und Lärmimmissionsschutz ergeben, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen an den am stärksten betroffenen Wohnhäusern Am Q1. 1 und Am Q1. 3 zu befürchten seien. Soweit nach dem Gutachten hierfür bestimmte Randbedingungen eingehalten werden müssten, würden die baulichen Anforderungen (Lärmschutzvorhang mit Höhe 90 cm) durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB planungsrechtlich abgesichert; im Übrigen sei sicher zu erwarten, dass die notwendige Einschränkung der Betriebszeiten im Baugenehmigungsverfahren erfolgen werde; eine Festsetzung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sei nicht möglich. Im Hinblick auf Umweltbelange und Artenschutz stellt der Umweltbericht in Bezug auf planungsrelevante Arten fest, dass bei einer Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen keine negative Folgen für diese zu erwarten seien. Die vorhandenen Habitate wiesen keine besonderen Strukturen für deren Ansiedlung auf. Durch den Betrieb der geplanten Anlage entstehe keine grundsätzlich neue Situation, die sich negativ auf eine potenzielle zukünftige Ansiedlung planungsrelevanter Arten auswirken könne. Dies gelte insbesondere für die Vogelarten Baumpieper, Waldlaubsänger und Neuntöter, von denen bisher nur der Baumpieper im Plangebiet ansässig sei. Diese Vogelarten wiesen eine vergleichsweise hohe Toleranz gegenüber anthropogen bedingten Störgeräuschen auf, wie sie von der Mega-Zipline und ihrer Nutzung ausgehen könnten. Dabei sei auch zu beachten, dass die geplante Seilrutsche in einer Höhe von 6 bis 30 m über Grund verlaufe, sodass sie einen großen Abstand zu möglichen Brutplätzen des Bodenbrüters „Baumpieper“ aufweise. Der Neuntöter nutze auch Gehölzbestände an Straßenrändern, sodass nicht zu erwarten sei, dass der zukünftige Betrieb der Mega-Zipline hier zu einer Vergrämung führe. Diese Vogelart sei derzeit im Übrigen im Plangebiet ohnehin nicht ansässig. Eine im Oktober des Jahres 2016 vorgenommene Anpflanzung von Dornensträuchern nordöstlich der geplanten Startplattform solle indes für den Neuntöter auch mit Blick auf die seit wenigen Jahren wieder nutzbar gemachten Magerweiden die Habitatbedingungen in Zukunft verbessern. Derzeit bevorzuge der Neuntöter jedoch die vorhandenen Gehölzbestände etwa an Straßenrändern, die sich an die Magerwiesen und -weiden anschlössen. Im Übrigen ergebe sich durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung der ökologischen Situation, insbesondere der Ansiedlungs- und Brutbedingungen des Waldlaubsängers. Aufgrund der nur geringfügigen Inanspruchnahme von Grund und Boden sei auch keine relevante Versiegelung im Hinblick auf die floralen Schutzziele und Lebensraumtypen des FFH-Gebietes „C1. bei X. " zu erwarten. Die ebenfalls zum Bestandteil der Planbegründung gemachte FFH-Vorprüfung von Januar 2017 untersucht die Folgen der geplanten Änderungen für das FFH-Gebiet „C1. bei X. " in Bezug auf eine nachhaltige Störung seiner Schutz- und Erhaltungsziele mit seinen Vegetationsbeständen der Heiden, Goldhaferwiesen und Borstgrasrasen, der montanen Hochstaudenfluren und der (Berg-)Buchenwälder mit den Arten von Flora und Fauna eines solchen Gebietes. Es befänden sich im FFH-Gebiet großflächige Grünlandbestände, die als gefährdete Pflanzengesellschaften besonders schützenswert seien. In Bezug auf die Fauna gebe es keine Nachweise über das Vorkommen von Arten der Anhänge 1 und 2 der FFH-Richtlinie sowie der planungsrelevanten Arten der Artenliste des Messtischblattes 4816/2 Girkhausen. Aufgrund aktueller Kartierungen der biologischen Station des Hochsauerlandkreises könne allerdings davon ausgegangen werden, dass zumindest im Umfeld des Vorhabens Brutvorkommen der planungsrelevanten Vogelarten Baumpieper und Waldlaubsänger vorhanden seien. Im Hinblick auf die Schutzziele sei von einer kurzfristigen Beeinträchtigung des Grünlandes im Umfeld der Start- und Zielplattform auszugehen, die jedoch nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen werde. Aufgrund der hier regelmäßig beobachteten Vegetationsentwicklung nach Beendigung auch anderer Baumaßnahmen im Skigebiet könne prognostiziert werden, dass sich die Vegetationsbestände in der Vegetationsperiode des Folgejahres vollständig regenerierten. Im Übrigen seien die konkret in Anspruch genommenen Bereiche für die Schutzziele des FFH-Gebietes nicht relevant. Sie würden etwa auch als Zufahrt für die Pistenfahrzeuge des Skibetriebes genutzt. Die vorhandenen Gräser seien vorherrschend solche eines Wirtschaftsgrünlandes (etwa Knäuelgras) und könnten nicht den schutzwürdigen Borstgrasrasen oder den Berg-Mähwiesen des FFH-Gebietes zugeordnet werden. Eine Mega-Zipline, die wie hier an Stahlseilen geführt werde, könne prinzipiell eine Störung der Avifauna bedingen. Wegen ihrer Höhe sei jedoch nicht zu erwarten, dass sich der bodenbrütende Baumpieper hierdurch beeinflussen lasse. Die Seile überspannten das ausgewiesene FFH-Gebiet auch nur im oberen Teil sowie im Mittelteil randlich. Ein negativer Einfluss auf die künftige Ansiedlung anderer planungsrelevanter Arten könne im Umfeld der Anlage nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Allerdings sei nach der artenschutzrechtlichen Prüfung eine negative Beeinflussung nicht zu erwarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich im Plangebiet bereits andere Störfaktoren wie angrenzende Straßen, Wandergruppen, Radfahrer usw. und den winterlichen Skibetrieb sowie die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an den Infrastruktureinrichtungen des Skibetriebes und die erforderlichen Pflegemaßnahmen im Sommerhalbjahr auf das Plangebiet auswirkten. Zudem wirkten sich permanente Störungen auf die Tierwelt in der Regel weniger negativ aus als spontane Störungen. Deshalb sei eine zusätzliche nachhaltige negative Beeinflussung der möglichen Ansiedlung planungsrelevanter Arten des FFH-Gebietes auch durch den laufenden Betrieb der geplanten Mega-Zipline nicht zu erkennen. Durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ergebe sich vielmehr eine Aufwertung des Gebietes insbesondere im Hinblick auf die Sukzession naturnaher Gehölzbestände im Bereich der gegenwärtig vorhandenen Nadelwälder sowie der Entwicklung von Hochstaudenbeständen entlang des Nesselbaches. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter dem 24. August 2016 bzw. 15. November 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die jeweiligen Änderungsverfahren zu den Bebauungsplänen Nr. 6 und Nr. 7 unter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden einzuleiten. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 25. November 2016 bis 27. Dezember 2016 statt. Der Antragsteller machte im Rahmen dieser Beteiligung mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 umfangreiche Bedenken gegen die geplanten Änderungen geltend. Unter Abwägung unter anderem dieser Bedenken beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 24. Januar 2017 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nebst Begründung, Stellungnahmen und Gutachten sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 15. Februar 2017 bis zum 15. März 2017 durchgeführt. In diesem Rahmen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2017 erneut umfangreiche Bedenken gegen die Planungen. In einer Sitzung vom 18. Mai 2017 befand der Rat der Antragsgegnerin aufgrund der Sitzungsvorlage 044/2017 über die im Planungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Namentlich die Bedenken und Anregungen des Antragstellers wurden dabei im Rahmen einer umfangreichen Abwägungsmatrix zurückgewiesen. Der Bebauungsplan wurde am 19. Mai 2017 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 26. Mai 2017 am 8. Juni 2017 ortsüblich bekanntgemacht. Der Antragsteller hat am 10. Juli 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Aufstellungsverfahren vor: Der Änderungsbebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Insbesondere beruhe die Planung auf einer fehlerhaften bzw. unzureichenden FFH-Prüfung und leide an durchgreifenden Abwägungsfehlern infolge einer unzureichenden Gewichtung der von der Planung betroffenen Belange. Die Antragsgegnerin habe hier nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung absehen dürfen. Dies sei nur dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelange, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes – hier die C1. bei X. – bereits bei summarischer Prüfung als ausgeschlossen angesehen werden könne. In der Regel sei davon auszugehen, dass dann, wenn ein Vorhaben zumindest teilweise in einem FFH-Gebiet verwirklicht werden solle, eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG unvermeidlich sei, jedenfalls aber nicht offensichtlich im Rahmen einer FFH-Vorprüfung ausgeschlossen werden könne. Ausgehend hiervon habe es die Antragsgegnerin nicht bei einer FFH-Vorprüfung belassen dürfen. Dies gelte schon aufgrund des erheblichen Flächenverlustes von ca. 3.000 qm im Bereich des FFH-Gebietes durch die zugelassenen baulichen Anlagen. Ein Ausnahmefall, wie er bei nur ganz untergeordneter Flächeninanspruchnahme erwogen werde, scheide deshalb offensichtlich aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das FFH-Gebiet eine besonders hohe Schutzwürdigkeit aufweise. Es stelle einen Reliktstandort insbesondere im Hinblick auf die Hochstaudenflure mit dem Alpenmilchlattich dar und habe deshalb höchste Priorität. Da es im Zuge der Baumaßnahmen auch zu einer Vernichtung dieser Hochstaudenflure kommen könne, sei eine erhebliche Beeinträchtigung nicht offensichtlich ausgeschlossen. Auf Kompensationsmaßnahmen könne insoweit nicht abgestellt werden. Zudem wiesen sowohl der Umweltbericht als auch die FFH-Vorprüfung im Hinblick auf die potenziell beeinträchtigte Fauna grundlegende naturschutzfachliche Mängel auf. Sie seien schon deshalb ungeeignet, das Absehen von einer FFH-Vollprüfung zu tragen. Die FFH-Vorprüfung komme selbst zu dem Ergebnis, dass eine negative Beeinflussung der Ansiedlung von planungsrelevanten Arten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies belege bereits, dass eine Vollprüfung unabdingbar (gewesen) sei. Die Feststellung stehe zudem im offenen Widerspruch zum Umweltbericht vom selben Tag und vom selben Institut. Von einer besonderen naturschutzfachlich fundierten Rechtfertigung für die Entbehrlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung könne im Übrigen nicht einmal im Ansatz gesprochen werden. Dies gelte schon deshalb, weil die einschlägige Literatur insbesondere im Hinblick auf die Feststellung zur (fehlenden) Lärmempfindlichkeit der betrachteten Arten Waldlaubsänger, Baumpieper und Neuntöter nicht ansatzweise ausreichend berücksichtigt worden sei. Namentlich für die Brutzeit des Neuntöters treffe diese Annahme auch nicht zu. Das Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz zur FFH-Verträglichkeitsprüfung beurteile akustische Reize und optische Reizauslöser im Hinblick auf den Neuntöter im Gegenteil als regelmäßig relevant. Zudem würden optische Störungen, die in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rolle spielen könnten, von der FFH-Vorprüfung überhaupt nicht untersucht. Diese gehe ferner zu Unrecht von permanenten Störungen aus, während hier selbst bei einer Vollauslastung jeweils nur spontane und nicht permanente Störungen (laute, spontane und schrille Schreie) von der Anlage ausgehen könnten. Hierauf könnten sich Vögel schon wegen der unterschiedlichen Tonhöhen auch nicht einstellen oder sich an sie gewöhnen. Eine Vorbelastung durch den Wintersportbetrieb sei insoweit ebenfalls nicht nachvollziehbar, da es sich bei den genannten Arten um Zugvögel handele. Im Übrigen könnten bereits vorhandene Störungen grundsätzlich nicht neu hinzutretende Störungen relativieren, der Effekt würde sich vielmehr verstärken. Darüber hinaus lasse die FFH-Vorprüfung die Entwicklungspotenziale des FFH-Gebietes zu Unrecht vollständig außer Betracht, namentlich die bereits durch verschiedene Maßnahmen angelegte Verbesserung der Ansiedlungsbedingungen für den Neuntöter. Ebenso wenig würden die Auswirkungen auf die übrige Fauna, insbesondere die charakteristischen Arten an Faltern hinreichend untersucht. Hier sei vor allem der Mädesüß-Perlmutterfalter anzusprechen, dessen Beeinträchtigung durch die Mega-Zipline nicht von vornherein auszuschließen sei. Die männlichen Exemplare dieser Spezies trügen in der Balzzeit Revierkämpfe aus und reagierten dabei empfindlich auf optische Bewegungen, insbesondere auf solche, bei denen die Farben rot oder orange im Spiel seien. Eine Irritation lasse sich hier dann nicht ausschließen, wenn die Nutzer der Seilrutsche selbst rote oder orange Kleidung trügen. Gleiches gelte auch für die weiteren im Gebiet vorkommenden schutzwürden Falterarten. Die Mängel der FFH-Vorprüfung würden im Einzelnen durch die Stellungnahme des Sachverständigenbüros Bosch und Partner vom 26. Juni 2018 herausgearbeitet. Insbesondere fehle es danach an einer vollständigen Darstellung der Erhaltungsziele des betroffenen FFH-Gebietes, an einer umfassenden geordneten Darstellung des vorhandenen Bestandes sowie an einer Beschreibung der Lage des Vorhabens innerhalb des FFH-Gebietes und der dort zu berücksichtigenden Vorkommen von Lebensraumtypen. Zudem seien mögliche Summationseffekte nicht dargestellt. Insgesamt sei die Prüfung daher nach fachwissenschaftlicher Überprüfung nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten sei die Darstellung der FFH-Vorprüfung sogar verzerrend. Nach dem entsprechenden Messtischblatt seien für diese Arten seit dem Jahr 2000 Brutvorkommen nachgewiesen. Das entspreche auch den Feststellungen der biologischen Station des Hochsauerlandkreises. Aufgrund dieser unzureichenden Erfassung könne die Prüfung insgesamt auch nicht zu einem überzeugenden und methodisch vertretbaren Ergebnis führen. Nicht nur im Hinblick auf den Mädesüß-Perlmutterfalter, sondern auch auf den großen Perlmutterfalter, den Dukaten-Feuerfalter und den Lila Goldfeuerfalter sei aufgrund der optischen Beeinträchtigungen eine relevante Verschlechterung der Fortpflanzungsbedingungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu besorgen, die nach allgemeiner Auffassung zweckmäßigerweise bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen seien. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme der M. + T. AG vom 3. September 2018 ändere an der Fehlerhaftigkeit der Bauleitplanung nichts. Sie sei nicht geeignet, die bestehenden Defizite der zugrunde gelegten FFH-Vorprüfung zu heilen. Im Gegenteil bestätige sie diese Fehler, indem sie sie aufarbeite und die Ausführungen der FFH-Vorprüfung von Januar 2017 im Hinblick auf die Einwände des von ihm beauftragten Gutachterbüros konkretisiere. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin den Belangen des Landschaftsschutzes nach dem Landschaftsplan nicht ausreichend Rechnung getragen. Nach Ziffer 2.3.3 des Landschaftsplanes gehöre das Plangebiet zu den landschaftlich wertvollsten Teilen des Gemeindegebietes und habe eine hervorgehobene Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Zudem enthalte der Landschaftsplan ein Verbot der Umwandlung von Grünlandflächen in andere Nutzungen. Dies habe der Plangeber nicht ausreichend abgewogen. Gleiches gelte für die eindeutigen optischen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und die negativen Folgen für Flora und Fauna. Auch liege ein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 BauGB vor. Schließlich seien die Lärmschutzbelange des Antragstellers nicht hinreichend abgewogen. Das eingeholte Gutachten weise durchgreifende methodische Mängel auf und unterschätze die Lärmbelastung erheblich. Die angenommene Beschränkung auf acht Nutzer pro Stunde sei unrealistisch niedrig und werde auch nicht eingehalten; eine Überwachung erfolge nicht. Insbesondere seien die zu erwartenden spontanen Jubelschreie der Nutzer und etwaige Anfeuerungsrufe von begleitenden Gruppen nicht eingestellt worden, auch die massiven Fahrzeugbewegungen von maximal 88 zusätzlichen An- und Abfahrten bei einer täglichen Betriebszeit von 11 Stunden seien nicht hinnehmbar. Insgesamt verstoße das Vorhaben auch gegen die Vorgaben des Regionalplans und des Landesentwicklungsplans sowie des Flächennutzungsplanes. Hier sei keine Freizeitaktivität mehr geplant, sondern eine „vergnügungsparktypische“ Einrichtung. Diese sei auch nicht – wie erforderlich – naturverträglich. Der Antragsteller beantragt, die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Ferien- und Freizeitzentrum C. “ und die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Q. “ in B. der Stadt X. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei eine Beeinträchtigung der Flora durch die geplante Errichtung einer Mega-Zipline hier von vornherein auszuschließen. Start- und Zielrampe benötigten nur Fundamente in einer Größenordnung von jeweils 4 m², wobei das Fundament im Zielbereich auf einer schon heute geschotterten Fläche errichtet werden solle; die Startrampe entstehe plangemäß außerhalb der im FFH-Gebiet „C1. bei X. " geschützten Lebensraumtypen. Diese lägen laut Kartierung mindestens 100 m von dem Fundament der Startrampe entfernt. Optische Beeinträchtigungen seien aufgrund der Höhenfestsetzungen auszuschließen, insbesondere sei der Turm der Startrampe durch das schon bestehende Kassenhaus des Skiliftes verdeckt. Bei seinen Angriffen gegen die FFH-Vorprüfung übersehe der Antragsteller zunächst den Unterschied zwischen einer Vorprüfung und einer Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der FFH-Vorprüfung sei nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen seien. Erst und nur dann, wenn dies zu bejahen sei, schließe sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es nicht um eine abstrakte Verträglichkeitsprüfung gehe, sondern Maßstab die konkreten Schutzzwecke bzw. die Erhaltungsziele des in Rede stehenden Raumes seien. Allgemeine Hinweise auf eine besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes reichten demnach nicht aus, um eine Vollprüfung zu rechtfertigen. Ausgehend von der erforderlichen konkreten Betrachtung sei hier festzustellen, dass die im Standard-Datenbogen enthaltenen Schutzzwecke und Schutzgüter keine im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie erfassten. Das LANUV benenne vielmehr als bedeutsames Vorkommen von Vogelarten im Gebiet ausschließlich den Wiesenpieper. Insoweit sei jedoch ausdrücklich festgehalten, dass dieser im maßgeblichen FFH-Gebiet keine entsprechenden Habitatstrukturen für eine Ansiedlung vorfinde. Auch im Übrigen seien die Einwände des Antragstellers nicht zielführend. Abgesehen davon, dass avifaunistische Gesichtspunkte nicht Gegenstand der maßgeblichen Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes seien, seien sie auch inhaltlich unzutreffend. Sie, die Antragsgegnerin, sei aufgrund der FFH-Vorprüfung zutreffend davon ausgegangen, dass insbesondere der Neuntöter keine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Lärmimmissionen zeige. Dies gelte namentlich für - wie hier aufgrund eines Dauerbetriebes anzunehmende - permanente Lärmbelastungen. Bei alledem bleibe zu berücksichtigen, dass die genannten Vogelarten gerade keine relevanten Arten des FFH-Gebietes, sondern nur allgemein planungsrelevante Arten seien. Die jedenfalls im Ergebnis zutreffende Einschätzung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes offensichtlich ausscheide, werde ferner durch eine weitere von ihr beauftragte Begutachtung vom 3. September 2018 belegt. Dadurch bestätige sich, dass auch bei einer vertiefenden Untersuchung, wie sie der Antragsteller verlange, eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes hier sicher ausgeschlossen werden könne. Neben der Tatsache, dass die eigentlichen Lebensraumtypen einen Mindestabstand von ca. 100 m zur Startplattform aufwiesen, seien danach auch die weiteren vom Antragsteller angeführten Lebensraumtypen und Naturschutzgebiete ebenso wenig betroffen wie Schutzziele der Landschaftsschutzgebiete „X. “ und „X6. “. Die hier im Gebiet festzustellenden Lebensraumtypen wiesen nach dem Leitfaden „Charakteristische Arten in der FFH-Vorprüfung“ des MKULNV aus dem Jahr 2016 als charakteristische Arten (lediglich) den Warzenbeißer, den Mädesüß-Perlmutterfalter, die Federmotte und das Braunkehlchen auf. Diese Arten wiesen jedoch, wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2018 noch einmal ergebe, keine Empfindlichkeiten gegenüber dem geplanten Vorhaben auf. Alle diese Arten seien gegenüber akustischen Reizen unempfindlich. Auch eine Beeinträchtigung durch optische Einflüsse sei nach dem Leitfaden für alle hier in Betracht kommenden charakteristischen Arten mit Ausnahme des Braunkehlchens und möglicherweise der Heidelerche nicht zu befürchten. Ein Vorkommen und damit eine Störung des Braunkehlchens sei auszuschließen, weil es sich um eine typische Vogelart des Nassgrünlandes handele, das hier nicht in Rede stehe. Potenzielle Vorkommen der Heidelerche befänden sich in einem Minimalabstand von etwa 350 m zum Trassenverlauf. Da die Lebensraumtypen zudem vollständig durch Wälder und Gehölze abgeschirmt seien, sei allein deshalb eine optische Beeinträchtigung auszuschließen. Damit erweise sich ihre Einschätzung, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei hier nicht veranlasst, jedenfalls im Ergebnis als richtig, selbst wenn man die Einwände des Antragstellers insoweit in die Überlegungen einbeziehe. Dass Fragen des Landschaftsschutzes hier nicht ausreichend berücksichtigt worden sein könnten, sei nicht zu erkennen. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich mit diesen Fragen ausreichend und intensiv auseinandergesetzt. Im Übrigen übersehe der Antragsteller, dass nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft getreten seien, da der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren den Planungen nicht widersprochen habe. Unbeschadet dessen seien die Auswirkungen auf das Landschaftsbild hier von allenfalls ganz untergeordneter Bedeutung. Schließlich seien die Einwände des Antragstellers hinsichtlich einer ihm angeblich unzumutbaren Lärmbelastung nicht stichhaltig. Das auch der Planung zugrunde gelegte Lärmgutachten vom 14. Juni 2016 lasse erkennen, dass eine unzumutbare Lärmbelastung des Eigentums des Antragstellers im Betrieb der Seilrutsche nicht unausweichlich zu erwarten sei. Dies gelte umso mehr, als hier die Grundsätze der Zwischenwertbildung aufgrund einer Gemengelage für die im Grenzbereich zum Außenbereich liegenden Grundstücke anwendbar seien. Dass der an das Anwesen des Antragstellers grenzende Teil des Außenbereiches als FFH-Gebiet einer besonderen Schutzkategorie unterliege, sei insoweit nach der Rechtsprechung des OVG NRW irrelevant. Durchgreifende Bedenken gegen die Begutachtung seien im Übrigen weder in den dort zugrunde gelegten Ansätzen noch im Ergebnis zu erkennen. Die Übertragbarkeit der Messungen an einer vergleichbaren Seilrutsche im Harz sei letztlich nicht zweifelhaft. Die Vermutungen des Antragstellers zum Verhalten der Nutzer und etwaiger Besucher und „Unterstützer“ seien spekulativ und jedenfalls im Bauleitplanverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es sei auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie nicht im Baugenehmigungsverfahren oder ggfs. im bauaufsichtlichen Überwachungsverfahren adäquat bewältigt werden könnten. Schließlich seien die Einwände hinsichtlich der fehlenden Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung und der Landesplanung nicht nachzuvollziehen. Die Überlegungen des Antragstellers beruhten im Kern auf der – verfehlten – Annahme, das Vorhaben sei nicht landschafts- und naturverträglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), sachlich aber nicht begründet (II.) I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Sache nach der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation die Schutzbedürftigkeit fehlt. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris. Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen und macht dies auch, durch die Ausnutzung des Bebauungsplanes unzuträglichen Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein. Solche Auswirkungen sind auch nicht von vornherein auszuschließen – insbesondere nicht unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers -, wenn sie auch nicht naheliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 -, im Verfahren gegen die für die Mega-Zipline erteilte Baugenehmigung vom 27. September 2017. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Änderungsplanung zu den Bebauungsplänen Nr. 6 und Nr. 7 der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Insoweit kommt hier nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich ein Fehler hinsichtlich einer unzureichenden Prüfung des Vorhabens auf seine FFH-Verträglichkeit in Betracht. In diesem Zusammenhang macht er namentlich geltend, dass auf eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung aufgrund einer unzureichenden FFH-Vorprüfung fälschlicherweise verzichtet worden sei. Dabei mag allerdings offenbleiben, ob es sich ggfs. tatsächlich um einen (eigenständigen) Formmangel handeln würde oder ob damit nicht allein Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanung aufgeworfen sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 10 D 121/07.NE -, ZNER 2009, 284 = juris Rn. 228 ff., und vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, BauR 2015, 1785 = juris Rn. 143 ff., einerseits und OVG M.-V., Urteile vom 30. Juni 2010 - 3 K 19/06 -, juris 118 ff, 131, und vom 4. Mai 2017 - 3 KM 152/17 -, juris Rn. 24 ff. andererseits; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 13 f. Für Letzteres spricht aber, dass die FFH-Vorprüfung anders als die UVP-Vorprüfung nicht nach einem standardisierten Verfahren durchzuführen ist. Da jedoch auch ein eventueller materieller Fehler die der eigentlichen Planung vorgelagerte Ebene betrifft, hat die Frage der formalen Einordnung jedenfalls keine Auswirkungen auf Prüfungsumfang und -ergebnis. Demgegenüber betreffen die übrigen vom Antragsteller als formal angesehenen Mängel (Fragen des Landschaftsschutzes und der richtigen Bewertung naturschutzrechtlicher und landschaftsschutzrechtlicher Fragestellungen) in jedem Fall den materiellen Gehalt der Planung. Sie können allenfalls auf Abwägungsfehler führen (dazu unten 2.). 1. Die vom Antragsteller gerügten und eventuelle weitere Mängel der FFH-Vorprüfung greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestand für die Änderungsplanung nicht. Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung festzustellen. FFH-Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 ‑ 4 C 3.12 ‑ BVerwGE 146, 176 = juris Rn. 10. Der Bebauungsplan ist ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Vgl. auch OVG, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, BauR 2015, 1785 = juris Rn. 148. Eine Gefahr, welche eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 44. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 - 4 BN 6.10 - NuR 2010, 797 = juris Rn. 4. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der FFH-Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 89 (insoweit in BVerwGE 140, 149 nicht abgedruckt). Die Frage einer erforderlichen FFH-(Voll-)Prüfung stellt sich deshalb nur unter der Bedingung, dass im Hinblick auf die Schutz- und Erhaltungsziele des europäischen Netzes Natura 2000 erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass anhand objektiver Umstände festzustellen ist, ob eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Rn. 44. Es kommt danach nicht auf das Verfahren, sondern auf die Tragfähigkeit der Ergebnisse an. So BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 33, 48. Das schließt es insbesondere nicht aus, dass der Plangeber im gerichtlichen Verfahren seine Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände des Antragstellers argumentativ erwidern kann. Unberührt bleibt schließlich die Möglichkeit, dass Mängel der Verträglichkeitsprüfung nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unbeachtlich bleiben, wenn sie auf das Ergebnis der Entscheidung nicht von Einfluss gewesen sind. Die Frage, ob im Einzelfall eine FFH-Prüfung durchzuführen ist, ist dabei stets anhand des konkret in Rede stehenden FFH-Gebietes, genauer seiner Schutzziele und charakteristischen Arten, zu bestimmen. Die FFH-Gebiete werden anhand ihres signifikanten Beitrags zum günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten der Anhänge I und II der FFH-RL, zur Kohärenz des Netzes "Natura 2000" und/oder zur biologischen Vielfalt in der betreffenden biogeografischen Region ausgewählt und abgegrenzt (vgl. Art. 1 Buchst. k, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL). Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, sind dementsprechend immer für die Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile. Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen „die darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen. Damit sind die „maßgeblichen" Bestandteile des Gebiets allerdings nicht abschließend umschrieben. Ökologische Beziehungsgefüge können im Einzelfall dazu Anlass geben, auch sonstige Gebietsbestandteile als maßgeblich für den günstigen Erhaltungszustand einzustufen. Als Beispiel zu nennen sind in das Gebiet eingeschlossene Rand- und Pufferzonen zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen oder Pflanzen- oder Tierarten, die eine unentbehrliche Nahrungsgrundlage der dem Gebietsschutz unterfallenden Arten sind (vgl. Leitfaden FFH-VP, S. 29). so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 71 und 77. Die Antragsgegnerin hatte und hat dementsprechend bei der Aufstellung und Durchführung des Bebauungsplans die Erhaltungsziele und Schutzzwecke (§ 33 Abs. 1 BNatSchG) von möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebieten zu beachten und dabei maßgeblich den Zeitpunkt der Planrealisierung im Blick zu haben. Ordnet man die damit zusammenhängenden Fragen nicht dem formellen Verfahrensrecht zu, hat die Prüfung von sich daraus möglicherweise ergebenden Vollziehungshindernissen, die der Planung entgegenstehen könnten, jedenfalls der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vorauszugehen, denn sie sind, sollten sie sich infolge der Planrealisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben, nicht im Wege der Abwägung überwindbar. Im Normenkontrollverfahren können deshalb auch Erkenntnisse zu planbedingten Verstößen gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG bei der Rechtmäßigkeitskontrolle - im positiven wie im negativen Sinne - berücksichtigt werden, die nach dem Satzungsbeschluss gewonnen worden sind. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt insoweit nicht. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE - , BauR 2015, 1785 = juris Rn. 149. Ob ein Projekt der Überprüfung seiner Verträglichkeit mit einem Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bedarf, ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung festzustellen. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger projektbedingter Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet besteht. Der dafür notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. September 2004 – C-127/02 –, NuR 2004, 788, vom 20. Oktober 2005 – C-6/04 –, juris, und vom 10. Januar 2006 – C-98/03 –, NVwZ 2006, 319. Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, nachteilige Auswirkungen auf die Funktionen der für eine planbedingte Beeinträchtigung in Frage kommenden FFH-Gebiete ließen sich nach den gegebenen Umständen offensichtlich ausschließen, keinen durchgreifenden Bedenken. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende FFH-Vorprüfung hat stattgefunden. Für die FFH-Vorprüfung verlangen weder Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie noch § 34 BNatSchG eine bestimmte Form. Diese Bestimmungen regeln nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung geboten ist. In welcher Weise und mit welcher Bearbeitungstiefe der Projektträger seiner Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Vorprüfung nachkommt, obliegt grundsätzlich seiner eigenen Einschätzung und ist in weiten Teilen abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Insofern bedeutet es nicht einmal einen erheblichen Mangel, wenn im Aufstellungsverfahren abweichend von den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) aus März 2004 kein eigenständiger Bericht über die Ergebnisse der überschlägigen Ermittlungen und Bewertungen der relevanten Wirkungen und Wirkfaktoren in Bezug auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes erstellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12 -, BauR 2015, 1785 = juris Rn. 153. Im Ergebnis ist der Verzicht auf eine auf die angesprochenen FFH-Gebiete bezogene FFH-Verträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren frei von Rechtsfehlern. Die prognostische Einschätzung der Antragsgegnerin, es könne offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens zu einer Beeinträchtigung der sich aus dem Standarddatenbogen ergebenden Erhaltungsziele und Schutzzwecke des FFH-Gebietes "C1. bei X. " führt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus der durchgeführten FFH-Vorprüfung des Büros P. aus Januar 2017 und den zu ihrer Ergänzung heranzuziehenden Unterlagen, namentlich dem Kartenmaterial der Anl. 2 und 3 des Umweltberichts sowie der Detailkarte vom 2. Juni 2016, die u. a. Gegenstand des Vorbescheidsantrags der B2. GmbH war und der zum Aufstellungsbeschluss für den hiesigen Änderungsplan geführt hat, sowie den öffentlich zugänglichen Daten zum FFH-Gebiet „C1. bei X. ", die insoweit durch die Feststellungen der ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2018 lediglich verklart werden. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 ‑, betreffend das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2017. Wollte man dies anders sehen, belegte die nachgereichte FFH-Vorprüfung dann, dass die Einwände des Antragstellers zumindest im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, weil die Mängel der FFH-Vorprüfung von Januar 2017 jedenfalls keinen Einfluss auf das Ergebnis hatten. Zunächst greift die – im Grundsatz berechtigte – Überlegung des Antragstellers, die Planung innerhalb eines FFH-Gebietes führe regelmäßig zu einer Vollprüfungspflicht, aufgrund der hier gegebenen Sachlage nicht durch. Das gilt zunächst wegen der Besonderheiten des konkret geplanten Projekts, das mit einem durchaus außergewöhnlich geringen Flächenverbrauch auskommt. Die von den erforderlichen Fundamenten der Mega-Zipline in Anspruch genommene Grundfläche von jeweils 4 m² – wobei sich nur der Startturm im FFH-Gebiet befindet – führt sowohl bei absoluter wie bei relativer Betrachtung angesichts der Größe des FFH-Gebietes (selbst wenn hier nur der Teilbereich B. herangezogen wird) offensichtlich nicht auf eine potentiell erhebliche Gebietsbeeinträchtigung, zumal schon die FFH-Vorprüfung hervorhebt, dass im Umfeld der Baumaßnahme keine geschützten Lebensraumtypen vorhanden sind. Der vorhandene Bewuchs sei vorherrschend der eines Wirtschaftsgrünlandes (etwa Knäuelgras) und könne nicht den schutzwürdigen Borstgrasrasen oder den Berg-Mähwiesen des FFH-Gebietes zugeordnet werden. Dies ergibt sich auch ohne Zweifel aus den öffentlich zugänglichen Kartierungen und den Kartenanlagen zum Umweltbericht und wird insoweit von der ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2018 nur noch einmal bestätigt. Nichts anderes folgt aus den vom Antragsteller auf Seite 10 der Antragsbegründung vom 6. Dezember 2017 mitgeteilten „Toleranzwerten“, die mindestens das 60-fache der hier überbaubaren Fläche benennen. Der Verweis auf die höchstprioritären Hochstaudenflure trägt ebenfalls nicht. Denn diese sind von den eröffneten Baufenstern nicht betroffen, sondern tatsächlich jedenfalls mehr als 500 m entfernt. Vorgenannte Feststellungen gelten gleichfalls für die im maximal einstelligen Quadratmeterbereich bleibenden baulichen Erweiterungsmöglichkeiten des schon vorhandenen Starthauses des X1. II. Wie der Antragsteller zu seiner Einschätzung gelangt, es werde eine Fläche von ca. 3.000 m² im FFH-Gebiet versiegelt (Antragsbegründung S. 12), ist nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus trägt die vom Antragsteller angeführte Regel hier schon wegen der bestehenden Besonderheiten nicht. Denn das streitige Vorhaben streift das ausgedehnte FFH-Gebiet nur in Teilen und am Rande und berührt es – mit Ausnahme des Startbereichs – insbesondere nicht im Wortsinne, sondern „überfliegt“ es. Dies ist hier schon deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil sich das FFH-Gebiet primär durch das Vorhandensein von kleinwüchsigen Lebensraumtypen - im Wesentlichen Wiesen und Heiden - auszeichnet. Die Gebietsmeldung im Standarddatenbogen zu Schutzzielen und -zwecken benennt demgegenüber keine Tiere mit Ausnahme des Baumpiepers. Aufgeführt werden ausschließlich die Lebensraumtypen nach Anhang 1, aber keine einzige Art nach Anhang 2. Selbst unter Ziffer 3.3. des Standarddatenbogens sind lediglich andere wichtige Pflanzen, aber keine Tierarten zu finden. Die im aktuellen Standarddatenbogen genannten Lebensraumtypen Borstgrasrasen (LRT 6230 - prioritär), Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (LRT 6510), Berg-Mähwiesen (LRT 6520), Zwergstrauchheiden (LRT 4030), Fließgewässer mit Unterwasservegetation (LRT 3260) und Feuchte Hochstaudenflure (LRT 6430) können jedoch schon bei abstrakter Betrachtung von der minimal 6 m über dem Boden schwebenden Mega-Zipline nicht nachteilig betroffen werden. Dies gilt unbeschadet dessen bzw. hier erst recht für eine konkrete Betrachtung, da sich diese (geschützten) Lebensraumtypen sämtlich nicht im Plangebiet befinden, sondern ausweislich der Gebietskartierung erst in einem Abstand von ca. 100 m beginnen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den zum Umweltbericht gehörenden Karten, auf die die FFH-Vorprüfung Bezug nimmt. Danach finden sich zwar im Plangebiet Vorkommen bestimmter Pflanzengruppen (bzw. sollen solche entwickelt werden), so etwa auch Hochstaudenfluren, diese sind aber nicht signifikant und FFH-geeignet, weil sie durch einen (zu) hohen Anteil an Nitrophyten (v. a. Brennnesseln) und Neophyten (genannt ist etwa das Indische Springkraut) geprägt sind. Diesen sich bereits aus der Legende einer vom Büro P1. vorgelegten Gebietskarte vom 2. Juni 2016 ergebenden Zusammenhang hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Diplom-Biologe Q2. von der M. + T. AG noch einmal bestätigt. Aus diesem Grund scheidet auch eine erhebliche negative Beeinträchtigung der für die jeweils geschützten Lebensraumtypen charakteristischen Arten hier offensichtlich aus. Der Antragsteller vermisst insoweit eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Störpotenzial des Vorhabens für den Mädesüß-Perlmutterfalter, der eine charakteristische Art des geschützten Lebensraumtyps 6430 ‑ Feuchte Hochstaudenfluren ‑ ist. Unabhängig davon, ob sich diese Falterart tatsächlich in ihrem Balzverhalten trotz des augenfälligen Größenunterschiedes zu ‑ rot oder orange gekleideten ‑ Nutzern der Seilbahn beeinträchtigen ließe und ob entsprechende iterative Störungen mit Pausen von zumindest mehreren Minuten als erheblich für die Fortpflanzung gewertet werden könnten, scheidet eine Beeinträchtigung hier jedoch schon deshalb offensichtlich aus, weil die nächstgelegene Fläche dieses Lebensraumtyps ausweislich der Kartierung jedenfalls mehr als 500 m vom Trassenverlauf und der Grenze des Plangebiets entfernt liegt. Dies liegt auch nicht zuletzt deshalb nach fachlicher und auch dem Laien einleuchtender Einschätzung auf der Hand, weil sich die topographischen und geologischen Verhältnisse, die dieser Lebensraumtyp benötigt, im Plangebiet nicht finden, sondern erst am südöstlichen Ende des FFH-Gebiets im Bereich des dortigen Bachtales. Auch dies hat Dipl.-Biologe Q2. in der mündlichen Verhandlung plastisch dargelegt. Dem entspricht auch, dass dieser Lebensraumtyp im gesamten ausgedehnten FFH-Gebiet nur eine Fläche von 0,44 ha einnimmt. Angesichts dessen ist eine Beeinträchtigung des Entwicklungspotentials des FFH-Gebietes ebenfalls nicht zu besorgen. Eine solche Entwicklung ist hier auch bei einem unterstellten Einfluss des geplanten Projekts objektiv aus anderen Gründen auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist zumindest erklärlich, dass sich die ursprüngliche FFH-Vorprüfung des Büros P1. hiermit nicht ausdrücklich beschäftigt hat. Hinzu kommt, wie Herr Q2. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, dass der Mädesüß-Perlmutterfalter als charakteristische Art einen solchen Lebensraum (lediglich) anzeigt und ihn als intakten Lebensraum kennzeichnet, selbst aber keine für sich genommen besonders schützenswerte oder gefährdete Art darstellt. Deshalb ist es aus FFH-Sicht auch unerheblich, wenn sich in sonstigen Hochstaudenfluren, die nicht die Qualität eines Lebensraumtyps erreichen, solche Exemplare befinden oder befinden werden, wie es ausweislich der Anlage 2 zum Umweltbericht und der Gebietskarte vom 2. Juni 2016 im Plangebiet der Fall sein soll. Damit fügt sich auch die vom Antragsteller eingeholte mündliche Stellungnahme der biologischen Station des Hochsauerlandkreises in diese Bewertung ein. Auch die biologische Station stellt jedenfalls keine Verbindung zu geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebietes, die im Plangebiet zu finden wären, her. Allerdings ist insoweit zu bemerken, dass sie sich offenbar nicht einmal explizit zum Vorhandensein des Mädesüß-Perlmutterfalters im Plangebiet verhält. Demgegenüber bedurfte es einer Auseinandersetzung mit weiteren charakteristischen Arten nicht, weil diese weder auf akustische noch auf optische Reize sensibel reagieren, wie in der Stellungnahme vom 3. September 2018 eingehend und unwidersprochen dargelegt wird. Dies gilt umso mehr, als der ursprünglich im Standarddatenbogen offenbar noch genannte Lebensraumtyp Hainsimsen-Buchenwald (LRT 9110) mangels Signifikanz entfallen ist; Schutz-, Erhaltungs- oder Entwicklungsziele definiert das LANUV insoweit konsequenter Weise nicht, sie können durch die Planung deshalb auch nicht betroffen sein. Da damit von der Änderungsplanung unterm Strich überhaupt keine Einflüsse auf das FFH-Gebiet, seine Schutz-, Erhaltungs- und Entwicklungsziele und seine charakteristischen Arten ausgehen, bedurfte es schließlich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keiner Betrachtung etwaiger Summationseffekte. Angesichts des Umstandes, dass diese Zusammenhänge offenbar jedenfalls für den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Fachkundigen ohne weiteres erkennbar waren, ist es zur Überzeugung des Senats unschädlich, dass sie in der ursprünglichen FFH-Vorprüfung jedenfalls nicht in der wünschenswerten Klarheit aufgearbeitet worden sind, worauf der sachverständig beratene Antragsteller insoweit zu Recht hingewiesen hat. Da für die Voruntersuchung – anders als für die FFH-Vollprüfung - gerade kein besonderes Verfahren normiert ist, ergibt sich hieraus ein relevanter Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht. Insofern reicht es aus, dass sich die Befunde anhand des verfügbaren Materials erschließen lassen. Selbst wenn indes die Einschätzung des vom Antragsteller beauftragten Fachbüros Bosch und Partner zutreffen sollte, wonach die Voruntersuchung - jenseits ihrer vermeidbaren und offenkundigen Defizite - auch im Ergebnis nicht hinreichend aussagekräftig wäre, änderte dies im vorliegenden Verfahren jedenfalls nichts. Denn der Fehler wäre spätestens durch die (ergänzende) Voruntersuchung vom 3. September 2018 der M. + T. AG geheilt, an deren fachlicher Eignung auch das Büro C2. d Partner in seiner Stellungnahme vom 26. November 2018 keine Zweifel hat erkennen lassen. Es beschränkt sich vielmehr auf die Annahme, dass diese Leistung bereits von dem ersten Gutachten hätte erbracht werden müssen. Solche Zweifel an der Begutachtung vom 3. September 2018 sind für den Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Da die Frage, ob eine FFH-Vorprüfung erforderlich ist, jedoch nicht dem Planungsermessen des Rates unterliegt und die FFH-Vorprüfung insoweit nur im Ergebnis richtig sein - bzw. eine FFH-Prüfung objektiv nicht erforderlich sein - muss, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 33, 48; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 -, BauR 2015, 1785 = juris Rn. 149, bestehen keine Gründe, die Untersuchung vom 3. September 2018 im hiesigen Kontext nicht einzubeziehen und von einem mangelfreien Verfahren – mindestens aber von einem von ergebnisrelevanten Fehlern freien Planungsprozess – auszugehen. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die FFH-Voruntersuchung des Büros P1. jedenfalls insoweit zu kritisieren ist, als sie sich nicht auf die Schutzziele bzw. -zwecke des FFH-Gebiets beschränkt, sondern auch allgemein planungsrelevante Vogelarten - namentlich den Neuntöter - betrachtet; dies ist aber als gleichsam „überschießender“ Untersuchungsinhalt im hiesigen Zusammenhang auch nicht schädlich. So erklärt sich aber zumindest der vom Antragsteller nicht zu Unrecht angesprochene (scheinbare) Widerspruch, wonach die FFH-Vorprüfung generell Beeinträchtigungen nicht für völlig fernliegend hält, gleichzeitig aber negative Wirkungen für das FFH-Gebiet ausschließt. Denn diese erste Aussage betrifft nach dem Sachzusammenhang allein solche (allgemein) planungsrelevanten Arten, nicht aber das FFH-Gebiet im eigentlichen Sinne. Die Einschätzung theoretischer Betroffenheit bezieht die Untersuchung erkennbar auf den Neuntöter, der im Plangebiet bisher nicht vorhanden ist und insbesondere nicht zu den charakteristischen Arten der in Rede stehenden FFH-Lebensräume zählt. Für den Baumpieper, der möglicherweise aufgrund seiner Erwähnung im Standarddatenbogen auch als FFH-relevant angesehen werden kann, wird die offensichtlich fehlende Gefährdung mit der Höhe der Bahn über Grund im Übrigen nachvollziehbar begründet; hiergegen wird seitens des Antragstellers in der Sache auch nichts erinnert. 2. (Weitere) materielle Mängel des Planes liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere sind dem Rat der Antragsgegnerin keine durchgreifenden Abwägungsmängel unterlaufen. a) Der angegriffene Änderungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Danach sind hier Bedenken allgemeiner Art gegen die städtebauliche Rechtfertigung nicht veranlasst. Der Rat der Antragsgegnerin hat mit den Zielen der Stärkung der tourismusorientierten Wirtschaftsstruktur durch Freizeitangebote auch außerhalb des Wintersports und der Sicherung von hierfür bedeutsamen Infrastruktureinrichtungen gewichtige und einschlägige städtebauliche Belange verfolgt, die im Übrigen bereits in der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 6 verankert waren. Angesichts dessen stellte sich allenfalls die Frage, ob die Stadt das avisierte Projekt nicht im Wege einer Befreiung hätte ermöglichen können. Eine solche etwaige Befreiungsmöglichkeit führt aber jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit einer stattdessen erfolgten Änderung des Bebauungsplans. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, weil er von vornherein wegen artenschutzrechtlicher Bedenken nicht vollziehbar wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden. vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, BauR 2015, 1785 = juris Rn. 162 ff.; vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE ‑, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, BauR 2015, 42 = juris Rn. 58. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 – und Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 ‑ 10 D 21/12.NE ‑, BauR 2015, 1785. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Da es sich um das Vorkommen von Lebewesen und Pflanzen handelt, muss im Zeitverlauf mit ständigen Veränderungen gerechnet werden. Die Ermittlung der realen Situation gehört – sofern erforderlich – grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren oder – bei bauordnungsrechtlich freigestellten Vorhaben – in ein gesondertes Verfahren vor den Naturschutzbehörden. Im Regelfall der Bauleitplanung in Form der Angebotsplanung kann es regelmäßig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 ‑ 7 D 11/08.NE –, juris; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 3. Dezember 2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris. Geht man von diesen Grundsätzen aus, hat die Antragsgegnerin ausweislich des Umweltberichts und der Artenschutzprüfung das Erforderliche getan, um sich den erforderlichen Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen. Sie konnte dabei insbesondere auf die Dokumentationen hinsichtlich des bestehenden FFH-Gebietes zurückgreifen. Dass ihr hier durchgreifende Fehler unterlaufen wären, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere enthält sein Vortrag nichts Belastbares dazu, dass mit einem unausweichlichen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote gerechnet werden müsste, namentlich lässt sich dies nicht hinsichtlich des Neuntöters annehmen, der nach allen verfügbaren Erkenntnissen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Plangebiet nicht brütete. b) Ferner ist auch ein - der mit den vorstehenden Fragen zusammenhängender -Umweltbelange betreffender relevanter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht festzustellen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für den Plangeber bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich der Plangeber im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Das auf die Lebensbedingungen des Neuntöters und verschiedener Falterarten abstellende Vorbringen des Antragstellers führt vorliegend nicht auf die Annahme, aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse sei zwingend darauf zu schließen gewesen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogel- und betroffener Falterarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden könnten und die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt nicht ausreichend in ihrer Abwägungsentscheidung eingestellt hätte. Das Tötungsverbot ist - wie bereits angesprochen - im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen. Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten, vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff., die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, denkbar wäre, ist hier nicht zu gewärtigen gewesen, insbesondere konnte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, dass entsprechende Regelungen – wie später auch geschehen – im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen würden. Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht zu erwarten und waren mithin in der konkreten Situation auch nicht abwägungserheblich. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183. Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeiden. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind in der Sache in ausreichendem Umfang in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme infolge der Bauleitplanung nichts Signifikantes ändert und im Übrigen insoweit ein Gewöhnungsprozess bereits stattgefunden hat, weil der Neuntöter gerade am Straßenrand nistet. Dies leuchtet ohne weiteres ein und wird vom Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nicht weiter thematisiert. Ob dies in gleicher Weise für die mit dem Betrieb der Mega-Zipline verbundenen Störungen gilt, ist zwar nicht ohne weiteres zu unterstellen. Zumindest in der Brutzeit dürfte jedenfalls der Neuntöter entgegen der Annahme des Umweltberichts und der FFH-Vorprüfung sensibel auf akustische Störungen reagieren. Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen - populationsrelevante Auswirkungen insoweit nicht zu erwarten seien, trägt aber zumindest deshalb, weil er im und am Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und derzeit gerade nicht vorkommt. Eine Pflicht des Plangebers, das „Wiederansiedlungsprogramm“ zu unterstützen, auch wenn ein FFH-Schutz insoweit nicht besteht, ist rechtlich nicht begründet, jedenfalls aber kein Belang, dem der Rat der Antragsgegnerin in der erforderlichen Abwägung mit den für die Planung sprechenden gewichtigen Interessen den Vorrang hätte einräumen müssen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass allfällige Habitate des Neuntöters jedenfalls nicht im Nahbereich des Vorhabens liegen und deshalb in Anbetracht der sonstigen Gebietsnutzungen eine zusätzliche Vergrämungswirkung, der bereits auf Ebene des Bebauungsplanes entgegengewirkt werden müsste, nicht plausibel erscheint. Dies gilt namentlich für die im Jahr 2016 nordöstlich des Startturms angelegten Dornenhecken. Zwar konnte in der mündlichen Verhandlung nicht präzisiert werden, ob sie sich (noch) am Rande des Plangebiets befinden oder (schon) jenseits seiner Grenzen. In beiden Fällen beträgt der Abstand zur Trasse der Mega-Zipline aber deutlich mehr als 50 m, so dass ein unmittelbarer Bezug etwaiger Jubelschreie zum Nistverhalten nicht herzustellen ist. Für Falter gilt vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nichts anderes. Da ihr (geschützter) Lebensraum jedenfalls mindestens 500 m entfernt liegt, steht auch im Übrigen kein Abwägungsbelang in Rede; um geschützte Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG handelt es sich ohnehin nicht. Unabhängig davon sind nachhaltige populationsrelevante Störungen des Paarungsverhaltens durch einen nicht durchgehenden „Flugbetrieb“ im Sinne eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes zumindest fern liegend. Im Übrigen fehlte es insoweit auch an einer hinreichend konkretisierten fristgerechten Rüge. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Rüge vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2017 - 2 D 61/16.NE -, juris Rn. 103 ff., und vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BRS 84 Nr. 49. Der Änderungsplan ist am 8. Juni 2017 in Kraft getreten, die erstmalige konkretisierte Rüge hierzu wurde im Begründungsschriftsatz vom 20. Juni 2018 an das erkennende Gericht erhoben; im Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 ist allein die Rede davon, dass „Untersuchungen der Fauna der C1. aufzeigen, dass sich auf diesen ein wichtiges Refugium individuenreicher Populationen befindet. An Kleintieren kommen beispielsweise zahllose Falterarten und Heuschrecken vor.“ (S. 24) Die erforderliche Anstoßfunktion für eine Selbstüberprüfung der Antragsgegnerin kann hierin nicht erkannt werden. c) Der Bebauungsplan ist auch nicht mit Blick auf den erforderlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft rechtsfehlerhaft. Rügen hat der Antragsteller insoweit nicht erhoben, ergebnisrelevante Mängel sind auch sonst nicht zu erkennen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt und führen im Ergebnis zu einer Aufwertung des Gebietes insbesondere im Hinblick auf die Sukzession naturnaher Gehölzbestände im Bereich der ursprünglich im Plangebiet vorhandenen Nadelwälder und der Entwicklung von Hochstaudenfluren entlang des Nesselbaches unter Bekämpfung von Nitrophyten und Neophyten. Dadurch verbessern sich zudem die Habitatbedingungen des Waldlaubsängers. d) Einen Abwägungsfehler lässt ferner auch die Behandlung des Landschaftsschutzes nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass der Bebauungsplan ein Vorhaben innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes ermöglicht (Seite 9 der Planbegründung) und diesem Umstand durch die konkrete Anlagenplanung Rechnung getragen, die sich eng an die schon bestehenden, das Landschaftsbild prägenden Einrichtungen – insbesondere den Skilift des X7. II und die bestehende Bergstation – orientiert und auch den vorhandenen Parkplatz nutzt. Angesichts dessen hat er (verbleibende) Belange des Landschaftsschutzes durch Verweis auf den Umweltbericht ohne weiteres nachvollziehbar als der Planung nicht entgegenstehend bewertet, weil zusätzliche Eingriffe nicht in Rede stehen. Weder seien die gespannten Seile aus der Entfernung zu erkennen, noch fielen die beiden Türme besonders ins Auge. Der obere, potentiell weit sichtbare Turm gleiche sich der Höhe nach dem bestehenden Kassenhaus an. Dies überzeugt namentlich mit Blick auf den deutlich präsenteren vorhandenen Skilift. Dass eine Überbauung von insgesamt allenfalls 20 m² auch vor dem Hintergrund des Umwandlungsverbots des einschlägigen Landschaftsplans – sollte dieses hier überhaupt betroffen sein –, jedenfalls ausnahme-/befreiungsfähig war, liegt auf der Hand und bedurfte keiner weiteren Ausführungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Landschaftsplan offenbar die „Landschaft “ großräumig unter Schutz stellt und deshalb Ausnahmen und Befreiungen eher offensteht. Angesichts dessen weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht auf § 20 Abs. 4 LNatSchG hätte stützen dürfen, weil eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt ist. e) Ein beachtlicher Abwägungsmangel hinsichtlich der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 BauGB liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers offenkundig nicht vor. Bei den erweiterten überbaubaren Grundstücksflächen, die insgesamt kaum über 20 m² hinausgehen dürften und allein einen schon geschotterten oder zumindest durch Auffüllungen veränderten Boden betreffen (vgl. Umweltbericht S. 8), ist eine Missachtung der Anforderungen des Bodenschutzes nicht zu erkennen. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 -. f) Vor diesem (natur-und landschaftsschutzrechtlichen) Hintergrund sind auch keine - der Abwägung entzogenen – Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB zu erkennen, wie sie der Antragsteller geltend macht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob hier überhaupt Ziele und nicht nur Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in Rede stehen. Hierfür spricht indes einiges, da es an der abschließenden Abgewogenheit der einschlägigen Festlegungen fehlen dürfte. Den vermeintlichen Verstoß gegen Ziel 7.2-4 begründet der Antragsteller im Kern damit, dass eine naturverträgliche Freizeitnutzung nicht vorliege, weil die Riesenseilrutsche eine erhebliche Beeinträchtigung der Natur bedeute. Dies trifft indes ‑ wie vorstehend ausgeführt ‑ nicht zu, ein Zielkonflikt besteht insoweit also nicht. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Anlage stelle keine Freizeitnutzung, sondern eine „vergnügungsparktypische“ Einrichtung dar, erschließt sich dies jedenfalls in seiner planungsrechtlichen Bedeutung nicht. Eine solche Differenzierung (offenbar in Anlehnung an kerngebietstypische/ nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten entwickelt) kennt die Baunutzungsverordnung nicht; im Übrigen dienen Vergnügungsparks sogar in besonders hervorgehobener Weise der Freizeitnutzung. Gleiches gilt hinsichtlich der Ziele (Nr. 15 und 17) und Grundsätze (Nr. 16) des Regionalplans. Auch insoweit beruhen die Einschätzungen des Antragstellers im Kern auf Wertungen hinsichtlich des Vorhabens, die – wie ausgeführt – entweder unzutreffend sind oder jedenfalls vom Plangeber so nicht (zwingend) zu teilen waren. Auf einen Verstoß gegen die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Regionalplans führen sie damit nicht. Dementsprechend hat die zuständige Bezirksregierung Arnsberg im Aufstellungsverfahren auch keine solchen raumplanerischen Bedenken erhoben. g) Schließlich lässt sich jedenfalls auf Ebene der Planung nicht feststellen, dass der Bebauungsplan die Lärmschutzinteressen des Antragstellers nicht ausreichend gewürdigt hätte. Die Antragsgegnerin hat sich durch Einholung eines Schallschutzgutachtens vergewissert, dass ein Betrieb der vorgestellten Anlage nachbarrechtskonform möglich ist und sich insoweit im Übrigen für eine planerische Konfliktverlagerung in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren entschieden. Das ist nicht zu beanstanden. Zur Zulässigkeit eines planerischen Konflikttransfers vgl. allgemein OVG NRW, Urteil vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 126 ff., m. w. N. Zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses bestand keine Veranlassung zu der Annahme, dass der Konflikt dort nicht sachgerecht gelöst werden könnte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 -. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Planung auf offensichtlich völlig unrealistischen Annahmen zum betrieblichen Geschehen beruhte. Hierfür ist aber auch unter Würdigung der Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung und in den nach Inbetriebnahme der Seilrutsche eingegangenen ergänzenden schriftlichen Begründungen nichts ersichtlich. In diesem Zusammenhang sieht der Senat jedoch Anlass zu der Klarstellung, dass nach vorstehenden Ausführungen der in Rede stehende Änderungsplan das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in keiner Weise aufgezehrt hat; es kommt vielmehr in vollem Umfang im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Tragen. Dass dort eine hinreichende Sicherung der Belange des Antragstellers möglich und durch ein entsprechendes Verständnis der - Bestimmtheitszweifel zumindest aufwerfenden - Baugenehmigung vom 27. September 2017 zu gewährleisten ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 ‑ bereits im Einzelnen dargelegt. Dabei hat der Senat auch auf naheliegende und keinen größeren Verwaltungsaufwand erfordernde Möglichkeiten der Kontrolle des tatsächlichen Nutzungsumfangs hingewiesen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes kann es damit sein Bewenden haben. Hieran ändert auch die Darstellung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nichts, die zuständige Bauaufsichtsbehörde weigere sich bisher, den tatsächlichen Nutzungsumfang in geeigneter Form zu kontrollieren. Welche Auswirkungen dies – die Richtigkeit der Angaben unterstellt – auf den Bestand der Baugenehmigung hat, ist im dortigen Hauptsacheverfahren unter dem Gesichtspunkt zu klären, ob die Genehmigung die Wahrung der Nachbarinteressen im erforderlichen Umfang tatsächlich sicherstellt. In diesem Zusammenhang erstaunt zumindest auch, dass bisher trotz offenbar substantieller Beschwerden eine Überwachungsmessung soweit ersichtlich nicht stattgefunden hat. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 B 1649/18 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.