Beschluss
14 A 3749/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0731.14A3749.18A.00
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Leitsätze
Die Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem als Flüchtling anerkannten Ehemann ist kein Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem als Flüchtling anerkannten Ehemann ist kein Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die 1977 geborene Klägerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, verließ 2014 Syrien und reiste in die Türkei. Ihr Ehemann reiste nach Deutschland weiter und wurde mit Bescheid vom 26.5.2015 als Flüchtling anerkannt. Die in der Türkei verbliebene Ehefrau beantragte beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, was ihr am 19.11.2015 gewährt wurde. Nach der Einreise am 27.11.2015 nach Deutschland beantragte sie am 26.10.2017 unter Berufung auf die Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemannes die Gewährung von Familienasyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte sie zu ihren Ausreisegründen geltend: Die Lage in ihrem Wohnort Qamishli sei schlecht gewesen. Das Gebiet sei umkämpft gewesen und sie habe öfter Bombardierungen gehört. Wenn ihre Kinder zur Schule gegangen seien, habe sie Ängste ausgestanden, bis sie wieder wohlbehalten zurückgekehrt seien. Sie habe auch Angst vor anderen Konfliktparteien gehabt, etwa dem Islamischen Staat. Die Lage habe sich von Tag zu Tag verschlechtert, am Tag ihrer Ausreise habe es Mörserangriffe ganz in der Nähe gegeben. Das sei der letzte Anlass gewesen, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 7.6.2018 gewährte das Bundesamt der Klägerin subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Die Klägerin hat gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7.6.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland. Auch die Herkunft aus einem umkämpften Gebiet wie Qamishli begründe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Asylgesetzes - AsylG ‑. Danach wird dem Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn ‑ neben weiteren Voraussetzungen ‑ der Ehegatte den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Daran fehlt es. Die Klägerin ist am 27.11.2015 eingereist, hat den Asylantrag aber erst am 26.10.2017 gestellt. In der Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung in Istanbul 2015 liegt kein Asylantrag. Visa (Sichtvermerke) sind Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑), die für einen Grenzübertritt erforderlich sind. Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition (Stand. 1.5.2019), § 6 AufenthG, Rn. 1. Ein Asylbewerber bedarf keines Aufenthaltstitels. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens kraft Gesetzes gestattet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dazu wird ihm nach erkennungsdienstlicher Behandlung unverzüglich eine Bescheinigung ausgestellt (Ankunftsnachweis nach § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Demgegenüber werden Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt (§§ 27 ff. AufenthG, hier speziell § 29 AufenthG). Der Antrag für den Familiennachzug zu einem Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtling ist ‑ wenn die Erfordernisse gesicherten Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraums keine Rolle spielen sollen ‑ nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG binnen dreier Monate nach unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten zu stellen. Der entsprechende Antrag auf Erteilung eines Visums wird als Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels angesehen. Nr. 29.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 AufenthG; Dienelt in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 29 AufenthG, Rn. 21; Tewocht in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition (Stand. 1.5.2019), § 29 AufenthG, Rn. 7. Es besteht kein Anlass, einen solchen Visumsantrag auch als Antrag auf Gewährung von Familienasyl zu verstehen, da die Fristgebundenheit dieses Antrags nicht von einem Zeitraum nach der unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten, sondern von der Unverzüglichkeit nach der Einreise des Asylbewerbers abhängt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Der nachziehende Ehegatte kann sich mit einem Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zufrieden geben oder nach Einreise sich dafür entscheiden, dass er selbst auch als Asylberechtigter anerkannt werden will. Vgl. dazu, dass für Ehegatten eines Asylberechtigten, die keinen Asylantrag stellen, die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug gelten, Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2019), § 26 AsylG, Rn. 26. Einen vom Ehegatten als anerkanntem Flüchtling losgelösten Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung kraft eigenen Rechts hat die Klägerin nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich allein, dass sie aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land verlassen hat. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Auch die die Herkunft aus einem umkämpften Gebiet begründet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat. Vgl. OVG, Urteile vom 24.10.2108 ‑ 14 A 718/18.A ‑, NRWE, 70 ff. = juris, Rn. 68 ff., und vom 3.9.2018 ‑ 14 A 838/18.A ‑, NRWE, Rn. 35 ff. = juris, Rn. 33 ff. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff., und vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Herkunfts aus einem umkämpften Gebiet besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.