OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 A 1127/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0814.18A1127.16.00
11mal zitiert
19Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Bei besonders schwerwiegendem Bleibeinteresse des Ausländers wird eine im Ausweisungsverfahren relevante Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten abweichend von einer Strafaussetzungsentscheidung zu bejahen sein, wenn die aus-länderrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. Die Abweichung bedarf allerdings stets einer substantiierten Begründung (wie BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 2 BvR 1943/16).

2. Die Anforderungen an die Begründungspflicht korrelieren mit der Begründungsdichte der Strafaussetzungsentscheidung. Ein vermindertes Gewicht kommt dabei Aussetzungsentscheidungen zu, die nicht oder nur rudimentär erkennen lassen, auf welcher Tatsachengrundlage sie beruhen und im Wesentlichen mit nicht weiter substantiierten Wendungen begründet werden, deren Begründung nicht nachvollziehbar ist oder die sich von vornherein in einer pauschalen Bejahung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung für die Strafaussetzungsentscheidung erschöpfen.

3. Die Annahme konkreter Gefahren für höchste Rechtsgüter abweichend von einer Strafaussetzungsentscheidung kann u.a. gerechtfertigt sein, wenn der konkreten strafgerichtlichen Prognoseentscheidung ein von der ausländerrechtlichen Prognoseentscheidung abweichender Zeithorizont oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei besonders schwerwiegendem Bleibeinteresse des Ausländers wird eine im Ausweisungsverfahren relevante Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten abweichend von einer Strafaussetzungsentscheidung zu bejahen sein, wenn die aus-länderrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. Die Abweichung bedarf allerdings stets einer substantiierten Begründung (wie BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 2 BvR 1943/16). 2. Die Anforderungen an die Begründungspflicht korrelieren mit der Begründungsdichte der Strafaussetzungsentscheidung. Ein vermindertes Gewicht kommt dabei Aussetzungsentscheidungen zu, die nicht oder nur rudimentär erkennen lassen, auf welcher Tatsachengrundlage sie beruhen und im Wesentlichen mit nicht weiter substantiierten Wendungen begründet werden, deren Begründung nicht nachvollziehbar ist oder die sich von vornherein in einer pauschalen Bejahung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung für die Strafaussetzungsentscheidung erschöpfen. 3. Die Annahme konkreter Gefahren für höchste Rechtsgüter abweichend von einer Strafaussetzungsentscheidung kann u.a. gerechtfertigt sein, wenn der konkreten strafgerichtlichen Prognoseentscheidung ein von der ausländerrechtlichen Prognoseentscheidung abweichender Zeithorizont oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger wie in dem erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz vom 11. November 2015 geltend macht, die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes seien auf ihn nicht anwendbar, weil er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei, genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es entbehrt einer jeglichen Auseinandersetzung mit der ausführlich und teils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erfassung des Klägers als Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte (IPBPR). Soweit das Zulassungsvorbringen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1991 ‑ 2 BvR 1160/90 ‑ bezieht, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, inwiefern diese Entscheidung eine andere Betrachtung rechtfertigen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem entschiedenen Fall nicht angenommen, die Anwendung des Ausländergesetzes auf den dortigen Antragsteller verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende besondere Fallkonstellation ‑ für verfassungswidrig erklärte Regelung im Staatsangehörigkeitsrecht, ggf. noch möglicher Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ‑ auch auf den Fall des Klägers zutrifft. Die Einwände des Zulassungsvorbringens gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1 und 3 AufenthG seien erfüllt, greifen nicht durch. Dass sowohl der der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und acht Monaten zugrundeliegende umfangreiche und professionell betriebene Handel mit Betäubungsmitteln als auch die ‑ seinerzeit ‑ letzten beiden gefährlichen Körperverletzungsdelikte des Klägers einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass darstellen, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Der Verurteilung wegen Postens eines Hitlerbildes in seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Account mit der Aufschrift „Es wird eine Zeit geben, wo ihr mich für jeden lebenden Juden beschimpfen werdet, weil ich nicht alle ausrotten lies“ hat das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Zulassungsbegründung demgegenüber nicht eigenständig ein Gewicht beigemessen, welches eine Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft begründet, sondern die (auch) in dieser Tat nach Auffassung des Gerichts zum Ausdruck kommende fehlende Fähigkeit zur Empathie im Rahmen der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers gewürdigt. Die hieran anknüpfende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, von dem Kläger gehe auch weiterhin die Gefahr vergleichbarer Körperverletzungs- und Betäubungsmittelstraftaten aus, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass der Kläger nach der im Jahr 2010 erfolgten Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen - im Umfang von zwischen mindestens 50 g und 1 kg ‑ bislang nicht erneut wegen Drogenhandels verurteilt worden ist, trifft zwar zu. Abgesehen davon, dass der Kläger seitdem eine nicht unerhebliche Zeit in Haft verbracht hat, hat das Verwaltungsgericht indes zutreffend ausgeführt, dass bei ihm bis heute nicht einmal eine Einsicht in sein Fehlverhalten zu erkennen und auch im Übrigen keine Verhaltensänderung festzustellen ist, die die Annahme begründen könnte, er werde nicht wieder in vergleichbarer Weise straffällig. So hat er selbst während der Haft ‑ nach der mit Beschluss des Landgerichts C. vom 7. Juni 2013 angeordneten Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung – am 2. Juli 2013 zusammen mit dem Mitgefangenen H. Spice konsumiert; infolge des Konsums, der beim Kläger zu starker Benommenheit führte, erlitt Herr H. einen Krampfanfall und wurde notärztlich versorgt. Die in der Zelle des Klägers vorgefundene Menge ist überdies zu dem von ihm angegebenen Preis nach den Angaben der Suchtberatung der JVA C. nur infolge einer direkten Tätigkeit in der Besorgungs- und Verteilungsszene und damit einer subkulturellen Verstrickung zu erwerben gewesen. Zudem sei ein am Folgetag durchgeführter Drogenschnelltest im Bereich Cannabis positiv ausgefallen. Dies hatte zur Folge, dass die vorzeitige Entlassung mit weiterem Beschuss des Landgerichts C. vom 23. Juli 2013 ‑ unter Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung ‑ abgelehnt wurde und im Anschluss an die verbüßte Haft das Landgericht L. mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 ‑ im Einklang mit der Stellungnahme der JVA und dem Antrag der Staatsanwaltschaft ‑ entschieden hat, dass die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, weil ohne sie nicht zu erwarten sei, dass der Kläger keine Straftaten mehr begehen werde. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Prozessbevollmächtigte zu der Behauptung gelangt, die „negativen Testergebnisse und die ihm ermöglichte Teilnahme an einer Ausbildung (seien) Indizien, dass der Kläger auch im Gefängnis drogenfrei gelebt hat“. Soweit der Kläger sich gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Wiederholungsgefahr angeführte Verurteilung mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 28. Mai 2014 wegen einer unmittelbar nach Entlassung aus der Haft erfolgten Einfuhr von Betäubungsmitteln wendet, ist sein Vorbringen, der Strafbefehl habe hinsichtlich des darin enthaltenen Anklagesatzes und sonstiger tatsächlicher Feststellungen keine Rechtskraft erzeugt, nicht nachvollziehbar. Nach § 410 Abs. 3 StPO steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Dies gilt in gleicher Weise, wenn ‑ wie hier mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 2. Oktober 2014 ‑ der Einspruch nach § 412 StPO i.V.m. § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist. Vgl. Eckstein in: MüKo-StPO, (2019) § 410 Rn. 33, 38; vgl. zur Berücksichtigung von Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren im Rahmen der Ausweisungstatbestände: BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 ‑ 1 C 23.03 ‑, NVwZ 2005, 601 Ebenso wenig verständlich ist der Einwand, es sei bis heute nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt worden, wer von beiden die Päckchen aus dem Auto geworfen habe: Die Verurteilung erfolgte wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht angenommen, die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat begründe für sich genommen die Annahme einer Gefahr im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Vielmehr hat es ausgeführt, diese weitere Drogentat belege die weiterhin fehlende Einsicht des Klägers in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens sowie seine fortbestehenden Kontakte zum Drogenmilieu und lasse daher einen Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht erkennen. Dies gelte zumal deshalb, weil sie unmittelbar nach Entlassung aus der ‑ unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe ‑ insgesamt rund drei Jahre verbüßten Strafhaft zusammen mit einem Beteiligten der mit Strafurteil vom 15. Juni 2010 abgeurteilten Betäubungsmitteltaten begangen worden sei. Dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, von dem seit Beginn seiner Strafmündigkeit fortlaufend wegen Körperverletzungsdelikten verurteilten Kläger gehe auch im Hinblick auf solche Taten eine Wiederholungsgefahr aus, richtig ist, hat der Kläger nachdrücklich bewiesen, indem er während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut eine vorsätzliche Körperverletzung begangen hat und aufgrund dieser Tat ‑ nach Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts L. vom 26. Oktober 2018 mit Beschluss des OLG E. vom 27. März 2019 inzwischen rechtskräftig ‑ zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Eine abweichende Betrachtung ist auch nicht mit Blick auf den Umstand geboten, dass die Strafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die von dem Zulassungsvorbringen angeführte positive Legalprognose des Landgerichts L. steht einer gegenteiligen Prognoseentscheidung des Senats nicht entgegen. Zwar sind Entscheidungen der Strafgerichte im Zusammenhang mit dem Erlass und der Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen von erheblichem tatsächlichen Gewicht. Eine Bindungswirkung geht von ihnen im ausländerrechtlichen Verfahren jedoch nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019 ‑ 1 A 3.18 ‑, juris Rn. 79, vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217 und vom 13. Dezember 2012 ‑ 1 C 20.11 ‑, InfAuslR 2013, 169; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 ‑ 2 BvR 1943/16 ‑, juris Rn. 21. Denn die aufenthaltsrechtliche Prognose, ob von dem Ausländer eine Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht bzw. ob sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 ‑ 1 A 3.18 ‑, a.a.O. Vielmehr haben die Ausländerbehörden und bei der gerichtlichen Überprüfung die Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die von dem Ausländer ausgehende Gefahr anzustellen. Dabei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Sie können deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 ‑ 1 A 3.18 ‑, a.a.O. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht im Einklang mit der des Bundesverfassungsgerichts. Vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2016 ‑ 2 BvR 1943/16 ‑, juris. Danach soll sich in Fällen eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als diejenige der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder (Hervorhebung durch den Senat) wenn die von dem Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. Danach kann unter dem Gesichtspunkt einer breiteren Tatsachengrundlage eine abweichende Entscheidung aufgrund von Umständen getroffen werden, die den Strafgerichten nicht bekannt waren oder von ihnen nicht bedacht wurden. Ist die Tatsachengrundlage der jeweiligen Entscheidungen hingegen identisch und hat die Strafvollstreckungskammer den Vollzug der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann die Annahme fortbestehender Gefahren für höchste Rechtsgüter im Rahmen der ausländerrechtlichen Entscheidung denklogisch nur aufgrund einer Würdigung erfolgen, die von der der Strafvollstreckungskammer abweicht. Die Abweichung bedarf allerdings stets einer substantiierten Begründung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 ‑ 2 BvR 1943/16 ‑, juris. Neben der Konstellation einer breiteren Tatsachengrundlage ist eine abweichende ausländerrechtliche Würdigung ohne weiteres zulässig, wenn die Aussetzungsentscheidung bei objektiv identischer Tatsachengrundlage auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht. Ansonsten wird im Wesentlichen zu berücksichtigen sein, ob der strafgerichtlichen Prognoseentscheidung ein vergleichbarer Zeithorizont zugrunde liegt und der bei der konkreten Strafaussetzungsentscheidung angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab demjenigen entspricht, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217. bei einer Ausweisungsentscheidung zu beachten ist. In Bezug auf den Zeithorizont geht es insbesondere bei einer Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen "offen" inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Das Ausweisungsrecht dient jedoch nicht der Resozialisierung des betroffenen Ausländers, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat. Dementsprechend geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko des Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisungsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit. Vielmehr geht es um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 ‑ 1 C 10.12 ‑, InfAuslR 2013, 217 und vom 13. Dezember 2012 ‑ 1 C 20.11 ‑, InfAuslR 2013, 169; vgl insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 ‑ 2 BvR 130/10 ‑ unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 ‑ 1 C 2.09 ‑. Divergieren die Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe im jeweiligen Einzelfall in entscheidender Weise, relativiert dies die indizielle Bedeutung der Strafaussetzungsentscheidung für die ausländerrechtliche Entscheidung in nachhaltiger Weise. Solchermaßen abweichende Maßstäbe werden in der Praxis insbesondere bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB häufig angewandt, vgl. Groß in: MüKo-StGB, 3. Auflage (2016) § 57 Rn. 16: „wenigstens eine naheliegende Chance für ein positives Ergebnis“ bzw. ‑ in den Nachweisen ‑: eine „realistische Chance auf Bewährung“, eine „realistische-wirkliche Chance“ künftiger Straffreiheit; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage (2019) § 57 Rn. 14: „reelle Chance“ künftiger Straffreiheit, „naheliegende Chance“, „ausreichende Chance“, „gewisse Wahrscheinlichkeit“, liegen jedoch verschiedentlich auch Entscheidungen nach § 56 StGB zugrunde. Vgl. Kinzig in: Schönke-Schröder, StGB, 30. Auflage (2019), § 56 Rn. 17; Groß in: MüKo-StGB, 3. Auflage (2016), § 56 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. November 2004 ‑ 1 StR 339/04 ‑, juris: „Ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten“ (im Fall der Verurteilung eines wegen Sexualdelikten vorbestrafen Täters wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Annahme einer „zeitnah“, bzw. „gegenwärtig eher geringen“ Wiederholungsgefahr). Ein vermindertes Gewicht kommt zudem denjenigen Aussetzungsentscheidungen zu, die nicht oder nur rudimentär erkennen lassen, auf welcher Tatsachengrundlage sie beruhen und im Wesentlichen mit nicht weiter substantiierten Wendungen begründet werden („aufgrund des persönlichen Eindrucks im Anhörungstermin ist davon auszugehen, dass der Verurteilte deutlich nachgereift ist bzw. keine weiteren Straftaten mehr begehen wird“), deren Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder die sich von vornherein in einer pauschalen Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erschöpfen. Vgl. zu den Anforderungen an den Prüfungsumfang und die Begründungspflicht bei ablehnenden Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 ‑ 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 ‑, juris. Hiervon ausgehend ist eine von der Auffassung des Landgerichts L. abweichende Einschätzung der Wiederholungsgefahr zulässig schon mit Blick auf die von dem Kläger in der Vergangenheit ausgegangenen und zukünftig weiterhin drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie für die körperliche Unversehrtheit beliebiger Personen, die mit dem Kläger in Kontakt kommen. Dabei liegt das nunmehr verwirklichte Körperverletzungsdelikt auf einer Linie mit den vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Taten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass der Kläger, der bereits im Alter von 14 Jahren zweimal wegen vorsätzlicher bzw. gefährlicher Körperverletzung verwarnt wurde, u.a. weil er in der Straßenbahn aufgrund schlechter Laune einem anderen Schüler seiner Schule ein brennendes Feuerzeug an die Wange gehalten hatte mit der Folge einer erheblichen Brandverletzung mit Narbenbildung, anschließend in gesteigerter Weise einschlägig straffällig geworden ist. So hat er auf dem L. Bahnhofsvorplatz einen ihm völlig Unbekannten aus reiner Aggressionslust mit einem Teppichmesser bedroht, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und hat ihm von hinten in den Rücken getreten; nachdem der Geschädigte versucht hatte zu flüchten, hat er ihn zusammen mit Mittätern – mitten am Tag und in aller Öffentlichkeit ‑ über eine lange Strecke gehetzt und abermals, u.a. mit einem gezielten Faustschlag in das Gesicht, geprügelt. In einem anderen Fall warf er einer Frau, die er in einer Gaststätte zunächst belästigt, bespuckt und ihr den Inhalt seines Glases ins Gesicht geschüttet hatte, eine volle Flasche gegen den Kopf, als diese sich gegen ihn wehrte. Bei einer weiteren Tat schlug und trat er nach einer verbalen Auseinandersetzung am L. Hauptbahnhof zusammen mit einem - später mehreren - Mittätern auf sein ‑ infolge erheblichen Alkoholkonsums nur bedingt zur Abwehr fähiges ‑ Opfer in völliger Enthemmung selbst dann noch ein, nachdem dieses zu Boden gegangen war. Folge waren eine Gehirnerschütterung, zahlreiche Hämatome und eine Platzwunde am Kopf. Die in diesen Taten ‑ wie auch in Sachbeschädigungsdelikten, etwa dem Inbrandsetzen des Zellenmobiliars aus Verärgerung über Anweisungen des JVA-Personals - zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmerkmale wie ein erhebliches Aggressionspotential, leichte Reizbarkeit, eine niedrige Hemmschwelle und mangelnde Empathie, äußern sich trotz einer zuletzt während der Strafhaft durchgeführten, inzwischen dritten Anti-Aggressionstherapie, auch in der letzten Tat vom 25. Juli 2015, bei der es sich entgegen der verharmlosenden Behauptung in der Zulassungsbegründung nicht um eine „Wirtshausschlägerei“ handelt. Nachdem der Kläger in einer Diskothek sein ihm unbekanntes Opfer, B. Q. , zunächst bespuckt hatte, als dieser ihn aufforderte, die mit ihm befreundete K. N. in Ruhe zu lassen, führte er bei einem weiteren zufälligen Aufeinandertreffen in der Diskothek etwa ein bis zwei Stunden später wortlos einen so kräftigen Faustschlag gegen dessen Kopf, dass Herr Q. mit dem Kopf gegen die Wand geschleudert wurde und gen Boden zusammensackte. Ein weiterer Schlag gegen das Gesicht brachte Herrn Q. „endgültig zu Boden“, der infolge der Schläge eine schalige Absprengung am rostralen Anteil des linken Nasenbeins und massive Hämatome im Gesicht erlitt, die ihn optisch stark beeinträchtigten. Er versäumte viele Tage seiner ‑ in der Prüfungsphase befindlichen ‑ Ausbildung, es gelang ihm jedoch im Ergebnis, dass seine Ausbildungszeit nicht verlängert werden musste. In psychischer Hinsicht führte die Tat dazu, dass Herr Q. entgegen seinen Vorlieben für längere Zeit nicht mehr in der Lage war, auszugehen und zu feiern. Abgesehen davon, dass sich sämtliche Taten des Klägers gegen ihm Unbekannte richteten und ohne jegliche nachvollziehbare Erklärung erfolgten, birgt die den jeweiligen Taten gemeinsame Begehungsweise ‑ Schläge und Tritte gezielt gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Opfer – ungeachtet der konkret eingetretenen bereits erheblichen Verletzungsfolgen ein noch weitaus höheres Potential für den Eintritt schwerster Verletzungen mit unter Umständen dauerhaften Schäden bis hin zum Tod. Der Einschätzung des Landgerichts L. , das die Sozialprognose des Klägers als günstig bewertet und angenommen hat, dieser werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen, kann nicht gefolgt werden. Die ‑ spärlich begründete ‑ Entscheidung beruht teilweise auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage, entbehrt einer jeglichen Auseinandersetzung mit den sich nach Lage des Falls aufdrängenden Gesichtspunkten und ist insgesamt nicht nachvollziehbar. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Kläger den Tathergang nicht bestritten und nicht versucht habe, die ihn belastenden Zeugen T. und Q. in ein negatives Licht zu rücken, mag dies für das Verfahren vor dem Landgericht zutreffen, gilt aber nicht für das vorliegende Verfahren, in dem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2016 unter Antritt eines Zeugenbeweises behauptet hat, nicht er habe andere angegangen, vielmehr sei er angegriffen, geschlagen und gewürgt worden. Inwiefern der seit der Tat verstrichene Zeitraum von drei Jahren vorliegend die Annahme rechtfertigen könnte, der Kläger werde sich allein aufgrund dieser bislang letzten Verurteilung von weiteren Taten abhalten lassen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zum einen ist der Kläger schon in der Vergangenheit für die Dauer von rund zweieinhalb Jahren ‑ zwischen den Taten, die den Verurteilungen zu den Nrn. 5 und 6 des BZR-Auszuges zugrunde liegen ‑ nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dass der Dauer eines weiteren halben Jahres durchgreifende Relevanz zukommen könnte, ist fernliegend. Zum anderen drängt sich angesichts der Gesamtumstände des Falls die gegenteilige Einschätzung auf. Der Kläger ist seit Beginn seiner Strafmündigkeit fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten und – ungeachtet des Ausgangs des weiteren gegen ihn geführten Verfahrens wegen Drogenbesitzes – inzwischen viermal verwarnt und weitere zehnmal verurteilt worden. Schon von dem Drogenhandel hat sich der Kläger weder durch die im Jugendalter angeordneten Erziehungsmaßregeln (u.a. Body-Check-Kurs) noch durch einen verbüßten Dauerarrest von drei Wochen abhalten lassen und sich auch eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. Februar 2007 nicht zur Warnung dienen lassen. Selbst die nach vorangegangener Untersuchungshaft zunächst teilweise verbüßte Strafhaft blieb ohne Wirkung. Nachdem der Kläger in der Haft Spice konsumiert und eine Lehrgangsteilnehmerin beleidigt und bedroht hatte, ist die unmittelbar zuvor erfolgte Aussetzung nach § 57 StGB mit Beschluss des Landgerichts C. vom 7. Juni 2013 widerrufen worden und die Haftstrafe(n) – bis zur Entlassung aufgrund der sog. "Weihnachtsamnestie" ‑ vollständig vollstreckt worden. Doch auch dies war ebenso wenig geeignet, nachhaltig auf den Kläger einzuwirken, wie die zum Zeitpunkt der letzten Tat noch bestehende Führungsaufsicht oder das laufende Ausweisungsverfahren. Im Hinblick auf weitere Körperverletzungsdelikte verdeutlicht die letztgenannte Tat, die der Kläger im Alter von 30 Jahren trotz mehrerer Aggressionstherapien begangen hat, zudem nachdrücklich, dass sich die schon in frühesten Jugendjahren abzeichnenden Persönlichkeitsstrukturen zwischenzeitlich verfestigt haben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für die Annahme, der Kläger werde sich nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen. Soweit das Landgericht L. zur Begründung der Aussetzungsentscheidung im Weiteren ausgeführt hat, der Kläger habe "trotz des Damoklesschwertes der drohenden Ausweisung, das seit vielen Jahren über ihm hängt, versucht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken", die aufgenommene Erwerbstätigkeit sei "seitens des Arbeitgebers erst beendet worden, nachdem dieser vom Ausländeramt über die ausländerrechtliche Situation des Angeklagten in Kenntnis gesetzt worden war", trifft letzteres nicht zu. Den Verwaltungsvorgängen ist kein Anhalt für die angebliche Information durch die Beklagte zu entnehmen. Und aus dem Schreiben der Anwälte des Arbeitgebers vom 26. Oktober 2017 ergibt sich, dass dem Kläger – neben auffallend hohen Krankenständen – vor allem deshalb gekündigt worden ist, weil dieser wiederholt nicht rechtzeitig Nachweise über die ihm verlängerte Duldung und damit über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erbracht hat und der Arbeitgeber den hiermit verbundenen Zeit- und Personalaufwand zur Bearbeitung der Angelegenheit des Klägers, der zuletzt erst nach Erhalt der Kündigung per Whatsapp eine Duldungskopie übersandt habe, nicht mehr hinnehmen wollte. Dieser Sachverhalt deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, denen zufolge der Kläger, der bereits in der Vergangenheit zeitweise nicht rechtzeitig bei der Beklagten vorgesprochen hatte, zum Ablauf der ihm seinerzeit zuletzt erteilten, bis zum 31. März 2017 gültigen Duldung keine Verlängerung beantragt und den vereinbarten Vorsprachetermin am 4. April 2017 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hat. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, er habe keinen Termin bekommen, trifft dies, wie ausgeführt, in dieser Form nicht zu. Die Verantwortlichkeit des Klägers wird auch weder mit der pauschalen Behauptung, er habe "Einsätze" an Arbeitsorten außerhalb L1. gehabt, lange Arbeitszeiten und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen müssen, noch mit dem Hinweis auf eine seiner Auffassung nach zu kurz bemessene Gültigkeitsdauer der Duldungen und eine entsprechend in mehrwöchigem Abstand erforderliche Vorsprache bei der Beklagten in Frage gestellt. Dass der Kläger sich seitdem auch nur bemüht hätte, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist nicht einmal vorgetragen. Sichert der Kläger danach aber augenscheinlich seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit, spricht auch dieser Umstand mit Blick darauf, dass er in der Vergangenheit schon zur Finanzierung seines Lebensstils einen Drogenhandel betrieben hat, bei der Beurteilung der Legalprognose zu seinen Ungunsten. Das Zulassungsvorbringen stellt ferner nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, dem nunmehr 34 Jahre alten Kläger sei eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse in der Türkei zumutbar. Soweit der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Kläger verfüge über keine Bindungen zu Familienangehörigen in der Türkei, mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge der Kläger selbst am 23. September 2010 niederschriftlich u.a. erklärt hat, in der Türkei lebten Verwandte, die er in der Vergangenheit auch besucht habe. Die weitere Behauptung, der Kläger könne türkisch nicht schreiben, entbehrt eines Eingehens auf die diesbezügliche entgegengesetzte Würdigung des Verwaltungsgerichts, das ausgeführt hat, dieser Einwand sei angesichts der Kommentare des Klägers auf seinem Facebook-Profil fernliegend. Was der Prozessbevollmächtigte schließlich mit der Behauptung meint, der Kläger – der als "Springer für die Service Aufgaben und den Verkauf in den N1. Service Depots" (vornehmlich bei H1. L2. in L. ) tätig war ‑ spreche das in der Türkei in für ihn erreichbaren Berufsfeldern erforderliche gesprochene Türkisch nur unvollständig, bleibt mangels einer jeglichen Begründung unverständlich. Dass der Kläger türkisch spricht, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber dessen eigenen Angaben entnommen und den Erkenntnissen aus dem betäubungsmittelrechtlichen Strafverfahren wegen Drogenhandels. Auf welcher rechtlichen Grundlage das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage gehalten gewesen sein sollte, den Prozessbevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass es seinen - offenkundig ins Blaue hinein gestellten – Angaben nicht folgen wolle, ist nicht erkennbar. Dass der Prozessbevollmächtigte den Begriff der "Integration" im Fall eines im Bundesgebiet geborenen Ausländers für "im Ansatz verfehlt" hält, kann die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Integration des Klägers im Bundesgebiet sei bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht sehr ausgeprägt, nicht in Frage stellen. Gleiches gilt für die ‑ polemische ‑ Behauptung, die Zurechnung von Menschenwürde sei unvereinbar mit der Annahme, es stünde im Belieben des Gesetzgebers, einem Menschen wie dem Kläger ein Aufenthaltsrecht einzuräumen. Im Übrigen hat der Kläger mit der fortgesetzten Begehung der Straftaten selbst die Voraussetzungen für seine Ausweisung gesetzt. Eine Zulassung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache weist im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. (2018), § 124 Rn. 106 und Rn. 118 f. m. w. N. Dass der Ausgang des Rechtsstreits im vorgenannten Sinne offen wäre, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den vorstehenden Gründen indes nicht feststellen. Der Einwand, mit der Ausweisung und Abschiebung des Klägers werde eine vollendete Tatsache auch für die Entscheidung in der Hauptsache geschaffen, übersieht, dass es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren handelt. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die aufgeworfene Frage, „ist der Begriff des Ausländers in § 2 AufenthG so zu verstehen, dass er auch in Deutschland geborene und hier ununterbrochen gelebt habende türkische Staatsangehörige wie den Kläger erfasst?“ bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie ist anhand des in jeder Hinsicht klaren Wortlautes des § 2 Abs. 1 AufenthG unschwer im bejahenden Sinne zu beantworten. Soweit der Prozessbevollmächtigte meint, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lägen zu dieser Frage nicht vor, sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Normen des Aufenthaltsgesetzes in ständiger Rechtsprechung auch auf im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Ausländer anwendet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 ‑ 2 BvR 2259/17 und vom 21. Februar 2011 ‑ 2 BvR 1392/10 ‑, jew. juris. Eine grundsätzliche Bedeutung wird auch mit dem Verweis auf das Urteil des EuGH vom 22. Mai 2012 ‑ C-348/09 ‑ nicht dargelegt. Soweit das diesbezügliche Zulassungsvorbringen überhaupt verständlich ist, zeigt es keine Rechtsfrage auf, sondern erschöpft sich in nicht nachvollziehbarer Weise in Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zudem wird nicht dargelegt, vor welchem rechtlichen Hintergrund der dort streitgegenständlichen (Unionsbürger-)Richtlinie 2004/38/EG Bedeutung für das Verfahren des türkischen Klägers zukommen sollte. Abgesehen davon hat der EuGH eine Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf ARB-Berechtigte verneint. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 ‑ C-371/08 [Ziebell] ‑. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn das Zulassungsvorbringen einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2013 ‑ 1 B 11.13 ‑, juris. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger meint, der Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 53 und 54 f. AufenthG, widerspreche den in Rn. 33 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2007 ‑ 2 BvR 304/07 ‑ unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR aufgestellten Rechtssätzen zum Schutzgehalt des von Art. 8 EMRK erfassten Rechts auf Privatleben. Insoweit fehlt es mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im Rahmen der Gesamtabwägung seien u.a. die von Art. 8 EMRK geschützten Belange ‑ insbesondere wenn es sich um in Deutschland geborene und aufgewachsene Ausländer handele ‑ entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und hieran anschließend ‑ anders als das Zulassungsvorbringen insinuiert ‑ umfassend eine dahingehende Prüfung im Einzelfall vorgenommen hat, an jeglichen Darlegungen, woraus sich die behauptete Divergenz ergeben soll. Vielmehr wendet sich der Kläger mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Sache gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm sei eine Ausreise in die Türkei zuzumuten. Mit Angriffen gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge jedoch nicht begründet werden. Den Ausführungen des Klägers zur mangelnden Geeignetheit des Kriteriums der Befristung der Wirkungen der Ausweisung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt zudem jeglicher Bezug zur angefochtenen Entscheidung. Das gleiche gilt für die „Kritik“, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen. Soweit der Kläger - unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts L. vom 26. Oktober 2018 ‑ erstmals mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 eine Divergenz im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2010 ‑ 2 BvR 130/10 - rügt, ist das Vorbringen schon aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigungsfähig, da die Zulassungsbegründungsfrist im Juli 2016 endete. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Darlegung der nur pauschal behaupteten Divergenz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).