Urteil
11 S 296/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0623.11S296.24.00
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU setzt einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt des Unionsbürgers im Bundesgebiet voraus.(Rn.38)
2. Hierfür ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Verlustfeststellung erlassen wurde (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -; BVerwG, Beschluss vom 14.04.2023 - 1 B 1.23 - juris Rn. 6; Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris).(Rn.38)
3. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die Gründe für eine Verlustfeststellung einerseits zwar gewichtiger sind als bei einem Einschreiten im „Normalfall“ des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, andererseits jedoch nicht „zwingend“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU.(Rn.40)
4. Anknüpfungspunkt ist das geschützte Rechtsgut, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind.(Rn.40)
5. Ob dieses in der erforderlichen „qualifizierten Weise“ beeinträchtigt wird, hängt dabei - ungeachtet des Strafmaßes - von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwere der in Rede stehenden Straftat(en) sowie der Art der Tatbegehung ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Betrachtung.(Rn.40)
6. Seit der Neugestaltung der Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU als Soll-Vorschrift durch Art. 4 Nr. 3 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) steht es im intendierten Ermessen der Ausländerbehörde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen.(Rn.85)
7. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ und es bedarf keiner besonderen Ermessenserwägungen für den Fall, dass die Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlässt.(Rn.86)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2021 - 3 K 273/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU setzt einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt des Unionsbürgers im Bundesgebiet voraus.(Rn.38) 2. Hierfür ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Verlustfeststellung erlassen wurde (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -; BVerwG, Beschluss vom 14.04.2023 - 1 B 1.23 - juris Rn. 6; Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris).(Rn.38) 3. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die Gründe für eine Verlustfeststellung einerseits zwar gewichtiger sind als bei einem Einschreiten im „Normalfall“ des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, andererseits jedoch nicht „zwingend“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU.(Rn.40) 4. Anknüpfungspunkt ist das geschützte Rechtsgut, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind.(Rn.40) 5. Ob dieses in der erforderlichen „qualifizierten Weise“ beeinträchtigt wird, hängt dabei - ungeachtet des Strafmaßes - von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwere der in Rede stehenden Straftat(en) sowie der Art der Tatbegehung ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Betrachtung.(Rn.40) 6. Seit der Neugestaltung der Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU als Soll-Vorschrift durch Art. 4 Nr. 3 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) steht es im intendierten Ermessen der Ausländerbehörde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen.(Rn.85) 7. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ und es bedarf keiner besonderen Ermessenserwägungen für den Fall, dass die Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlässt.(Rn.86) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2021 - 3 K 273/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Ausübung des ihm danach eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 Var. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat sie insbesondere form- und fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die gegen den Kläger verfügte Verlustfeststellung (1.) als auch für die Abschiebungsandrohung (2.) und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (3.). 1. Die gegen den Kläger erlassene Verlustfeststellung ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 15 und vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 11; Beschluss vom 14.04.2023 - 1 B 1.23 - juris Rn. 6). Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat damit Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 - Rn. 89 ff. und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 - Rn. 79 ff.). Etwas anderes gilt für Tatbestandsmerkmale, die - wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU - nach dem materiellen Recht bereits bei Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 - Rn. 84 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 102 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 76). Zugrunde zu legen ist daher das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 ), zuletzt geändert durch Art. 4 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54). Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Verlustfeststellung sind erfüllt. a) Die Voraussetzungen einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU (Art. 28 RL 2004/38/EG) beruhen auf einem abgestuften System. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die mit der Richtlinie 2004/38/EG geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat ab, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist (EuGH, Urteile vom 16.01.2014 - C-400/12 - Rn. 30 f. und vom 23.11.2010 - C-145/09 - Rn. 24 f.). Dieser Intention folgend sehen § 6 FreizügG/EU und Art. 27 f. RL 2004/38/EG unterschiedlich hohe Eingriffsschwellen vor. Während eine Verlustfeststellung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, darf ein Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das Freizügigkeitsrecht entzogen werden. Bei Unionsbürgern, die entweder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten oder minderjährig sind, ist gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) ein Einschreiten nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig. Demzufolge ist abgestuft zu prüfen, ob ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU besteht ((1)). Falls dieser Schutz nicht besteht, ist in den Blick zu nehmen, ob für den Betroffenen der besondere Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU gilt. Ist auch dies zu verneinen, verbleibt es bei der Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Der Erlass einer Verlustfeststellung setzt im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU, aber auch in demjenigen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, weiterhin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 2 UA 2 RL 2004/38/EG) voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine gegenwärtige, tatsächliche und schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit begründet ((2)). Schließlich hat die Behörde im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlustfeststellung eine Ermessensentscheidung zu treffen ((3)). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dabei jeweils unionsrechtlich auszulegen, da sie der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG dienen (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 106 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 78). Maßgeblich sind damit insbesondere Art. 27 ff. RL 2004/38/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dessen Auslegung des Unionsrechts die nationalen Behörden und Gerichte grundsätzlich bindet (vgl. BVerfG, Urteile vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15 u.a. - juris Rn. 112 f. und vom 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13 u.a. - juris Rn. 158 ff.). (1) Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Absatz 1 der Vorschrift bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Dieses Schutzniveau setzt die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU voraus. Erforderlich ist in der ersten Variante des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG) darüber hinaus ein - ununterbrochener - zehnjähriger Aufenthalt des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hierbei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ursprüngliche Verfügung der Verlustfeststellung ergangen ist (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 - Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 102 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 76). Der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren ist mithin von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen, zu dem die Verfügung der Verlustfeststellung ergangen ist (EuGH, Urteile vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 - Rn. 86 f. und vom 16.01.2014 - C-400/12 - Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 14.04.2023 - 1 B 1.23 - juris Rn. 4). Ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-400/12 - Rn. 38). Dessen ungeachtet kann dieser Umstand bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 - Rn. 70 f.; BVerwG, Beschluss vom 14.04.2023 - 1 B 1.23 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 102 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 76; BayVGH, Beschluss vom 07.12.2023 - 10 ZB 23.1550 - juris Rn. 5). Zu den im Rahmen der umfassenden Beurteilung einzustellenden Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 - Rn. 83). (2) Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG, der bestimmt, dass eine Ausweisung gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die Gründe für eine Verlustfeststellung zwar einerseits gewichtiger als bei einem Einschreiten im „Normalfall“ des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sind, andererseits jedoch nicht „zwingend“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. Anknüpfungspunkt ist das geschützte Rechtsgut, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2024 - 18 E 847/23 - juris Rn. 20). Ob das Grundinteresse der Gesellschaft in der erforderlichen „qualifizierten Weise“ beeinträchtigt wird, hängt dabei - ungeachtet des Strafmaßes (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2025 - 12 S 903/23 - juris Rn. 20) - von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwere der in Rede stehenden Straftet(en) sowie der Art der Tatbegehung ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Betrachtung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2025 - 12 S 903/23 - juris Rn. 20 und vom 27.04.2016 - 11 S 2081/15 - juris Rn. 25; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 6 FreizügG/EU Rn. 73). Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU bedingt keine Verschärfung des notwendigen Gefahrengrads. Es begrenzt vielmehr den Kreis der relevanten Rechtsgüter, deren Gefährdung eine Verlustfeststellung zu Lasten des Inhabers eines Daueraufenthaltsrechts rechtfertigen kann. Die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung eines solchen Rechtsguts betrifft es hingegen nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie einer systematischen Auslegung des Gesetzes. Es ergibt sich ferner aus Unionsrecht, weil auch für den in Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU) besonders geschützten Personenkreis die allgemeine Regelung des Art. 27 Abs. 2 UA 2 RL 2004/38/EG über das erforderliche Maß der Gefahr anzuwenden ist (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 117 zum Merkmal der „zwingenden Gründe“ in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU). (3) Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt setzt ferner voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG). Erforderlich ist eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 119 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 82). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 120 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 82; Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 40; vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 - Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 - juris Rn. 11). Ausländerbehörde, Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben jeweils eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. Maßgeblich hierfür ist allein das persönliche Verhalten des Unionsbürgers (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 2 RL 2004/38/EG). Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 120 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 83; vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 - Rn. 41 ff. und vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26). Hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose besteht insbesondere auch keine Bindungswirkung mit Blick auf strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzugs der Reststrafe und der Maßregel. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB bzw. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Die aufenthaltsrechtliche Prognose, ob von dem Ausländer eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, bestimmt sich jedoch nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21 und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 79 und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 83; Beschluss vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 - juris Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 - 2 LB 268/22 - juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2019 - 18 A 1127/16 - juris Rn. 8 ff.). Die Ausländerbehörde, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 79). § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefährdung (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts aus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 - Rn. 157, vom 12.12.2019 - C-380/18 - Rn. 29 und 32 und vom 04.04.2017 - C-544/15 - Rn. 40). Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16 und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 - juris Rn. 7). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 78; Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 39) und trifft auch für die Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU zu (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 122 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 87; Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 - juris Rn. 10). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr in jedem Einzelfall anhand des Grads der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 - Rn. 70, vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 86, vom 08.05.2018 - C-82/16 - Rn. 94 und vom 13.09.2016 - C-304/14 - Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert. Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen, wie dargelegt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18, vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 und vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 123 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 88). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 123 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 88). (4) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustfeststellung erfüllt, hat die Ausländerbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Ermessensentscheidung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 124 und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 89 sowie Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 19, 27). Hierbei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) genannten Umstände zu berücksichtigen. Danach sind bei der Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 - Rn. 62, vom 22.05.2012 - C-348/09 - Rn. 34 und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 - Rn. 99). b) Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung vor. Im Fall des Klägers ist nicht das höchste Schutzniveau des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, sondern dasjenige nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zugrunde zu legen ((1)). Es liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die den Erlass der Verlustfeststellung rechtfertigen ((2)). Zudem begründet das persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ((3)). Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden ((4)). (1) Verwaltungsgericht und Regierungspräsidium haben zutreffend angenommen, das für das erhöhte Schutzniveau des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU bestehende Erfordernis eines zehnjährigen Voraufenthalts des Klägers im Bundesgebiet sei nicht gegeben. Die (weit) überwiegende Zeit der letzten zehn Jahre vor Erlass der Verlustfeststellung am 19.01.2018 war der Kläger inhaftiert. Dies hat vorliegend angesichts der Gesamtumstände des zu entscheidendes Falles dazu geführt, dass etwaige zuvor bestandene Integrationsbande durch die Haft abgerissen sind und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet geführt haben (vgl. in einer parallel gelagerten Konstellation ebenso BayVGH, Urteil vom 27.09.2022 - 10 B 22.263 - juris Rn. 25 ff.). Der Kläger war bereits ab 11.08.2016 wieder in Untersuchungshaft und sodann ab dem 17.01.2017 bis zum Erlass der Verlustfeststellung (und darüber hinaus bis zum 29.01.2019) in Strafhaft. Zwar ist der Kläger 1964 in Stuttgart geboren und lebt seitdem im Wesentlichen ununterbrochen im Bundesgebiet. Er ist hier zur Schule gegangen und hat einen Hauptschulabschluss erworben. Vor Begehung der seine Inhaftierung begründenden Straftaten war die Voraussetzung eines ununterbrochenen (rechtmäßigen) Aufenthalts von zehn Jahren im Bundesgebiet bereits seit längerem erfüllt. Allein daraus kann jedoch noch nicht auf eine echte Verwurzelung und Kontinuität seines Aufenthalts geschlossen werden. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Kläger eine gewisse Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik gelungen. Der Kläger hat in Deutschland nicht nur die Schule besucht und einen Hauptschulabschluss erlangt, sondern auch Ausbildungen zum Maurer und Bautechniker erfolgreich abgeschlossen. Anschließend ist er mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat jedoch auch Leistungen nach dem SGB II bezogen. Der Kläger hat im Bundesgebiet familiäre Bindungen. Seine beiden erwachsenen Söhne, sein Enkelsohn und seine Partnerin, die die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt, leben in Deutschland. Mit Blick auf seine erhebliche und kontinuierliche Straffälligkeit hat er sich jedoch im Bundesgebiet nicht sozial integriert. Auch ein über familiäre Bindungen hinausgehendes soziales Umfeld hat er sich nicht geschaffen. Diese nach alldem nicht besonders stark ausgeprägten Integrationsbande zur Bundesrepublik sind durch die Strafhaft abgerissen. Das Anlassdelikt war das durch das Landgericht Stuttgart am 17.01.2017 abgeurteilte Drogendelikt, mithin eine besonders schwerwiegende Straftat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 130). Die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die von ihr ausgehende besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft spricht bereits dafür, dass die Inhaftierung zu einem Abreißen der Integrationsbande zur Bundesrepublik geführt hat. Angesichts dessen fällt der Umstand, dass sich das Vollzugsverhalten des Klägers im Wesentlichen beanstandungsfrei gestaltet hat, nicht in entscheidender Weise ins Gewicht. Es ist umgekehrt nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger während der Haft Integrationsbande bewusst und wie vor der Inhaftierung aufrechterhalten hat. Maßgeblich ist vorliegend § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, wonach die Verlustfeststellung nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden darf. Der Kläger hat das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben. Nach der Legaldefinition dieser Bestimmung haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Diese Voraussetzungen sind hier bei dem bereits im Bundesgebiet geborenen Kläger ersichtlich erfüllt. Seit dem 19.05.1994 war er auch im Besitz einer (damaligen) Aufenthaltserlaubnis-EG sowie ab dem 10.01.2013 einer Freizügigkeitsbescheinigung. (2) Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor. Die hier in Rede stehenden, vom Kläger begangenen Delikte betreffend den illegalen Drogenhandel sind besonders schwerwiegende Straftaten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 15), die mit einer besonders hohen Gefahr für Staat und Gesellschaft einhergehen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem, im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU qualifizierten Maße beeinträchtigen. Die Gründe für die streitgegenständliche Verlustfeststellung sind deutlich gewichtiger als bei einem Einschreiten im „Normalfall“ im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Ob es sich auch um „zwingende Gründe“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU handelt, kann vorliegend offen bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 143 ff. für den Fall des illegalen Drogenhandels mit grenzüberschreitendem Bezug). Der illegale Drogenhandel (vgl. auch Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV) stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 130). Nicht nur die Schwere der Straftaten, sondern auch die konkrete Form der Tatbegehung spricht im vorliegenden Fall dafür, dass Grundinteressen der Gesellschaft durch die vom Kläger begangenen Straftaten in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Der Kläger bewegt sich seit über vier Jahrzehnten sicher im Drogenmilieu und betrieb in zahlreichen Fällen Handel mit größeren Mengen auch harter Drogen, die er offenbar ohne Schwierigkeiten beziehen kann. (3) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG) dar. Zu dieser Einschätzung ist der Senat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles gelangt, insbesondere der Geschehnisse, die zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers geführt haben, der Entwicklung des Klägers nach der Tat, seiner Persönlichkeit, seiner gesamten Lebensumstände sowie des besonders hohen Gewichts der in Rede stehenden Rechtsgüter. Der Senat ist davon überzeugt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger auch zukünftig schwerwiegende Straftaten begehen und insbesondere mit illegalen - auch „harten“ - Drogen Handel treiben wird. Der Kläger wurde - damals noch minderjährig - erstmals im Jahr 1979 straffällig. Seitdem begeht er kontinuierlich bis hinein in die jüngste Vergangenheit in professioneller Art und Weise Straftaten erheblichen Ausmaßes, vornehmlich besonders schwerwiegende Drogendelikte. Bislang kann in seinem Fall kein dauerhafter Einstellungswandel bzw. keine innerlich gefestigte Verhaltensänderung verzeichnet werden. Der Kläger hat über mehr als vier Jahrzehnte hinweg regelmäßig schwere Straftaten begangen, wobei seine Rückfallgeschwindigkeit bemerkenswert ist und er viele Straftaten während noch laufender Bewährungszeit begangen hat. Weder mehrjährige Haftstrafen, eine dreimonatige Suchttherapie oder familiäre Bande konnten ihn von der fortgesetzten Begehung von Straftaten abhalten. Wie sehr sich seine delinquenten Verhaltensmuster verfestigt haben, hat der Kläger besonders eindrücklich dadurch unter Beweis gestellt, dass er trotz der im Mai 2020 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Zusicherung des Regierungspräsidiums Karlsruhe bereits von Dezember 2019 bis Juni 2020 wieder unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt und dadurch seine Chance verspielt hat, dass das Regierungspräsidium die angefochtene Verlustfeststellung aufhebt. Seitdem ist weder in der Persönlichkeit des Klägers noch in seinen äußeren Lebensumständen eine relevante Änderung zu verzeichnen, die Ansatzpunkt einer positiven Prognose sein könnte. Auch der Kläger hat nicht geltend gemacht, aufgrund welcher Umstände von einer Zäsurwirkung ausgegangen werden und eine Lebenswende eingetreten sein könnte. Bei dieser Betrachtung ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass sich der Kläger bereits in seinem 61. Lebensjahr befindet und angesichts dessen nicht mehr ohne Weiteres, jedenfalls nicht ohne - hier nicht erkennbare - relevante Änderung der Lebensumstände im Sinne einer „Nachreifung“ von jahrzehntelang „eingeschliffenen“ Verhaltensmustern abrücken wird. Der Kläger steht gegenwärtig nicht in einem festen Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen er imstande wäre, seinen Lebensunterhalt eigenständig in gesicherter Art und Weise zu erwirtschaften. Ausweislich des Abschlussberichts der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg vom 05.02.2025 absolviert er eine vom Jobcenter finanzierte Maßnahme zur Unternehmensgründung. Auch seine Wohnraummiete wird aktuell vom Jobcenter getragen. Vor diesem Hintergrund besteht nach wie vor eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auch künftig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel betreiben wird, um seine finanziellen Spielräume zu erweitern. Dieser Einschätzung steht insbesondere auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich der Kläger lange in Strafhaft befunden hat. Die mehrjährigen Haftstrafen haben ihn nicht in nennenswerter Weise beeindruckt. Der Kläger hat bedingt durch seine über mehr als vier Jahrzehnte begangenen Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Drogenkriminalität Kenntnisse über deren Strukturen erlangt, welche er für sich zu nutzen wusste. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich aus der Drogenszene gelöst hat. Im Gegenteil gibt der Kläger ausweislich des Abschlussberichts der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 05.02.2025 selbst an, „alte Kontakte in Milieu- oder ehemalige Milieukreise“ zu haben, auch wenn er betont, dass jene Kontakte nur „privater Natur“ seien. Ausgehend hiervon dürfte es dem Kläger ohne Weiteres möglich sein, wieder an diese Struktur anzuknüpfen. Dieselben Erwägungen hinsichtlich der Möglichkeit einer jederzeitigen Anknüpfung an alte Kontakte gelten im Übrigen auch für das Rotlichtmilieu, in welches der Kläger sowohl in Deutschland, als auch in Frankreich Kontakte hatte. Des Weiteren fällt negativ ins Gewicht, dass der Kläger - wiederum nach seinen eigenen Angaben - eine „jahrzehntelange Suchtlaufbahn“ hinter sich hat und es - nach seiner eigenen Einschätzung - zu Rückfällen kommen kann (vgl. E- Mail des Bewährungshelfers an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 30.04.2025, S. 85 der Akte des Regierungspräsidiums). Bereits nach den Angaben des Klägers hat mithin die dreimonatige Therapie im Jahr 2021 nicht dazu geführt, dass er sein Leben auch in Krisensituationen ohne Drogen führen kann. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen oder dadurch - wie hier - jedenfalls gefördert wurden, kann indes von einem Wegfall oder auch nur einer erheblichen Minderung der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. hierzu BayVGH, Beschlüsse vom 27.03.2025 - 10 ZB 23.1217 - juris Rn. 19, vom 07.03.2024 - 19 ZB 22.2263 - juris Rn. 14 und vom 18.12.2023 - 10 ZB 23.1200 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2025 - 12 S 903/23 - juris Rn. 27). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem illegalen Drogenhandel um eine erhebliche Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Durch den vom Kläger betriebenen Handel mit Kokain hat er eine Vielzahl anderer Personen in ihrer Gesundheit gefährdet und dazu beigetragen, dass diese süchtig werden, aufgrund ihrer Rauschmittelsucht erkranken oder sogar zu Tode kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 130 m.w.N.). Schließlich lässt auch die von Seiten des Klägers vorgetragene Bindung zwischen ihm und seiner tschechischen Verlobten sowie seinen beiden erwachsenen Söhnen und seinem Enkelsohn die bestehende Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn diese Bindung hat den Kläger auch bislang nicht daran gehindert, erneut in schwerwiegender Weise straffällig zu werden. Nach alldem ergibt eine Gesamtwürdigung, dass die Prognose hinsichtlich der weiteren Begehung schwerwiegender Straftaten durch den Kläger negativ ausfällt. Es besteht nach wie vor mit Blick auf drohende Betäubungsmitteldelikte eine erhebliche Gefahr für das hohe Schutzgut des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. Diese Gefahr ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sich seit 60 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und über familiäre Bande verfügt, dazu geeignet, eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts zu rechtfertigen. Eine dafür erforderliche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung geht vom Kläger unter Abwägung aller Umstände gegenwärtig aus. (4) Die vom Regierungspräsidium Stuttgart im angegriffenen Bescheid nach § 6 Abs. 1 und 3 FreizügG/EU getroffene Ermessensentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (a)). Der Eingriff in die Schutzgüter der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich als verhältnismäßig (b)). (a) Die gerichtliche Kontrolle des dem Beklagten zukommenden Ermessens ist nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers eingehend gewürdigt. Er hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie durch nachgeschobene Ermessenserwägungen auch hinreichend und ordnungsgemäß die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, das Alter des Klägers, seine gesundheitliche Situation, den Integrationsstand, die familiäre und wirtschaftliche Situation sowie das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat bewertet. Insbesondere ist der Beklagte umfassend auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und auf dessen familiäre Situation eingegangen. Auch wurden die Schwierigkeiten des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Italien in den Blick genommen. Beanstandungsfrei ist der Beklagte unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verlustfeststellung aufgrund der erheblichen Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist. Dabei hat der Beklagte zutreffend auch auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter hingewiesen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hat der Beklagte berücksichtigt, dass der Kläger sich im Jahr 2000/2001 die Hüfte gebrochen hat und seitdem aufgrund eines eingewachsenen Nervs an Schmerzen leidet. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass die medizinische Versorgung in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, annähernd derjenigen im Bundesgebiet entspricht. (b) Des Weiteren hat sich der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch in zutreffender Weise mit den zu beachtenden Schutzgütern des Art. 6 Abs. 1 GG (aa)) und des Art. 8 Abs. 1 EMRK (bb)) auseinandergesetzt und entsprechende Verstöße verneint. Die Verlustfeststellung erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig. (aa) Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.2024 - 2 BvR 244/24 - juris Rn. 22 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 16, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 7, vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 17 ff.). Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem Familienmitglied das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114, vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 165, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 31 und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 25.07.2023 - 19 ZB 23.870 - juris Rn. 15). Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Im Falle eine Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 31 und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen). Insoweit gebietet Art. 6 Abs. 1 GG, die auf Autonomie angelegte Entscheidungsbefugnis der Familie grundsätzlich zu respektieren. Hieraus ist freilich nicht zu schließen, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen ein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen der Betreuung durch ein Familienmitglied und externer Betreuung hätte. Dasselbe gilt für die Wahl zwischen mehreren betreuungsfähigen und -bereiten nahen erwachsenen Angehörigen. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der Ausreise eines einzelnen Familienmitglieds angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Bleibeinteresse des „ausgewählten“ Ausländers abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 32 und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 16). Die beiden letztgenannten Interessen haben dabei umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des betreuenden Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, wenn der betreffende Ausländer im Bundesgebiet Straftaten begangen hat und eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Dieses besonders hohe verfassungsrechtliche Schutzgut ist gegen diejenigen äußerst gewichtigen Güter abzuwägen, die durch eine Verlustfeststellung geschützt werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, äußerst schwerwiegend. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der Grundrechte einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In Abwägung dieser Umstände ist die gegen den Kläger getroffene Verlustfeststellung verhältnismäßig. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, überwiegt das - bereits dargestellte - Interesse an einer Verlustfeststellung und einer Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet sein Interesse an einem Verbleib auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG. Die familiären Interessen des Klägers und seiner Verlobten sowie seiner beiden erwachsenen Kinder und seines Enkels sind zwar von hohem Gewicht. Jedoch ist den schwerwiegenden Gefahren, die durch die Verlustfeststellung abgewehrt werden sollen, ein größeres Gewicht beizumessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder der Kläger auf eine im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe eines Familienmitglieds angewiesen ist noch sich umgekehrt ein Familienmitglied in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm befindet, dass der Kläger insoweit Lebenshilfe erbringen müsste. Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis ist vom Kläger weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (bb) Schließlich hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass auch der Schutz des Privatlebens einer Verlustfeststellung nicht entgegensteht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen kann. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24, vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 20 und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 - juris Rn. 45 ff., vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 14, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 24 f., vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 - juris Rn. 50, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 - juris Rn. 31 f., und vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 - juris Rn. 29 ff.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine relevante Entwurzelung des Klägers aus den in Italien herrschenden Lebensverhältnissen nicht vorliegt. Auch im Übrigen, jenseits der Rechtsfigur des „faktischen Inländers“, führen die Schutzwirkungen des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Eingriff in diese Rechte des Klägers ist durch das mit der Verlustfeststellung verfolgte Ziel, die Allgemeinheit vor der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu schützen, gerechtfertigt. Zwar kann sich der Kläger auf eine nicht unerhebliche Sozialisation in Deutschland berufen. Er hat sich im sozialen Nahbereich integriert und seit seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Insbesondere fällt beim Kläger stark ins Gewicht, dass in Deutschland familiäre Bindungen entstanden sind. Dem Kläger ist es indes nicht gelungen, sich in gesellschaftlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Gegen eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sprechen die seit dem Jahr 1979 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen, ab 1987 auch wegen erheblicher und wiederholter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zutreffend gewürdigt hat der Beklagte auch die Tatsache, dass der Kläger innerhalb der Bewährungszeit massiv straffällig geworden ist. Die Entscheidung des Beklagten erweist sich als verhältnismäßig. Der Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK steht der Verlustfeststellung nicht entgegen. 2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.01.2018 verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers nach Italien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, sowie die in Ziffer 2 gesetzte Ausreisefrist von einem Monat. Die entsprechende Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Inhaltliche Einwände gegen diese Folgeentscheidungen hat weder der Kläger vorgebracht noch sind sie für den Senat aus sonstigen Umständen ersichtlich. 3. Auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf sieben Jahre in Ziffer 4 des Verlustfeststellungsbescheids vom 19.01.2018 ist - in Gestalt der ergänzten Ermessenserwägungen mit Schriftsatz vom 30.01.2025 - rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU vom 30.07.2004 in der Fassung vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) soll Personen, die ihr Recht nach § 2 Abs. 1 oder ihr Recht nach § 3a Abs. 1 nach § 6 Abs. 1 verloren haben, untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). a) Seit der Neugestaltung der Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU als Soll-Vorschrift durch Art. 4 Nr. 3 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) steht es im intendierten Ermessen des Beklagten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen (vgl. hierzu Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 9). Wird die Ermessensausübung - wie hier - durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 29; Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2025 - 7 S 3/24 - juris Rn. 67). Da § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU mithin die Ermessensausübung insofern steuert, als bei einer Verlustfeststellung im Regelfall auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen ist, bedarf es bei Vorliegen eines Regelfalls keiner besonderen Ermessenserwägungen der Behörde. Der Beklagte hat erkannt, dass die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im - von Gesetzes wegen nunmehr intendierten - Ermessen steht. Ausgehend hiervon hat er sich mit Blick auf die massive Straffälligkeit des Klägers und die in der Folge bestehende Gefährdung von hochrangigen Rechtsgütern zu Recht dafür entschieden, den vorliegenden Fall nicht als atypische Ausnahme anzusehen und in der Folge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. b) Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Für den Fall der - im gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU intendierten Ermessen stehenden - Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Behörde verpflichtet, das Verbot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie mit Blick auf die drohende Wiederholungsgefahr zu befristen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteile vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 15 ff., vom 25.02.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 28 und vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 193 und vom 24.03.2016 - 11 S 992/15 - juris Rn. 25). In Anwendung dieses Maßstabes verletzt die von dem Beklagten vorgenommene Befristungsentscheidung den Kläger nicht in dessen Rechten. Nach Auffassung des Senats geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit aus. Zu Recht hat der Beklagte daher angenommen, dass unter Berücksichtigung des mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zwecks die äußerste Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre festzusetzen ist. Keinen Bedenken begegnet auch die unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK) in einem zweiten Schritt vorgenommene Relativierung der Frist auf sieben Jahre. (1) Der Beklagte hat in einem ersten Schritt die äußerste Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Recht auf zehn Jahre festgesetzt. Ausgehend von den begangenen Straftaten des Klägers sowie der bereits ausgeführten Einschätzung und Beurteilung der Wiederholungsgefahr erscheint ein an dem mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierter langfristiger, auch über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU sachgerecht. Der Kläger hat, wie bereits dargestellt, in erheblicher und nachhaltiger Weise gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen. Entscheidend für die Annahme der Prognose einer schwerwiegenden Gefährdung spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Kläger erheblich und einschlägig vorbestraft ist. Seine erste Verurteilung hat ihn ebenso wenig wie mehrjährige Haftstrafen davon abgehalten, während offener Bewährung erneut einschlägig straffällig zu werden, wobei er jeweils ein hohes Maß an krimineller Energie und Professionalität bei Tatbegehung an den Tag gelegt hat. Der Kläger hat dabei durch den illegalen Drogenhandel das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Vom Kläger geht auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus; insofern verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles ist aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Gefährdung wichtiger Grundinteressen der Gesellschaft die in einem ersten Schritt auf zehn Jahre festgesetzte Frist angemessen, um dem bei dem Kläger bestehenden Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. (2) Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass die Frist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung unions- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben sowie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen um drei Jahre zu verkürzen ist. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der in Deutschland geborene Kläger seit nunmehr bereits über 60 Jahren und damit - von bestimmten Auslandsaufenthalten abgesehen - sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht hat. Auch hat der Kläger im Bundesgebiet eine tschechische Verlobte, zwei erwachsene Söhne und einen Enkelsohn. Diese Bindungen dürften auch trotz der langjährigen Inhaftierung des Klägers als eng anzusehen sein. Der Senat verkennt nicht, dass eine Ausreise des Klägers nach Italien die Pflege der familiären Bindungen zu seiner Familie erheblich erschweren kann. Dem Kläger ist es während der Dauer seines Einreise- und Aufenthaltsverbots vorliegend allerdings zuzumuten, eine Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln durchzuführen. Auch ist es seiner Familie möglich, den Kläger in Italien zu besuchen. Dem Kläger ist es während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik letztlich nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Der Senat würdigt hierbei zwar, dass dem Kläger - wie bereits ausgeführt - eine gewisse wirtschaftliche Integration gelungen ist. Der Kläger hat sich während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland indes während einer Dauer von mehr als vier Jahrzehnten in erheblicher Weise strafbar gemacht. Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Es ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger eine Integration in die Verhältnisse in Italien möglich ist. Ausweislich der Akten beherrscht er die italienische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Zudem zählt Italien zu den Ländern mit Regionen, in denen eine Kommunikation in deutscher Sprache problemlos möglich ist. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers geben keinen Anlass, die zeitliche Bemessung des gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden. Denn der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger im italienischen Gesundheitssystem genügend Hilfeleistungen finden wird, um ihm einen auch längerfristigen Aufenthalt in Italien zumutbar zu machen. Unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, des Art. 7 GRCh und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die im Hinblick auf die zur Gefahrenabwehr als erforderlich angesehene Wiedereinreisesperre von sieben Jahren unter Abwägung der vorgenannten Umstände nicht unverhältnismäßig. Eine weitergehende Verkürzung der Frist ist rechtlich nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 23. Juni 2025 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in Orientierung an der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2020 - 11 S 800/19 - juris Rn. 208 ff. mit weiteren Nachweisen). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der 1964 in Stuttgart geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er wuchs gemeinsam mit einem Bruder, der zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im elterlichen Haushalt auf. Er ist geschieden, Vater von zwei erwachsenen Söhnen und Großvater. Am 19.05.1994 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt. Nach erfolgreichem Abschluss der Hauptschule begann der Kläger eine Lehre als Maurer, die er unterbrach, um eine Lehre als Friseur zu beginnen. Diese brach er 1985 nach zwei Jahren ab. Im Anschluss daran begann er, auf Baustellen und nebenbei als Türsteher zu arbeiten. Im Rahmen seiner Tätigkeit auf Baustellen schloss er die Maurerlehre ab und arbeitete anfangs als Maschinenführer sowie später als Polier. 1993 machte er sich im Baugewerbe selbstständig. Während eines Haftaufenthalts von 2000 bis 2004 absolvierte er eine Ausbildung zum Bautechniker und begann im offenen Vollzug, in diesem Beruf zu arbeiten. Anschließend arbeitete er wieder im Baugewerbe und als Türsteher, bevor er 2004 erneut inhaftiert wurde. Nach seiner 2005 erfolgten Haftentlassung arbeitete er im Elsass in Tattoo-Studios. Das Berufungsgericht in Colmar verurteilte den Kläger wegen Zuhälterei mit Urteil vom 07.12.2010 zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Nach seiner Entlassung aus der Haft in Frankreich kehrte der Kläger ins Bundesgebiet zurück und meldete am 18.12.2012 seinen Wohnsitz wieder in Stuttgart an. Am 10.01.2013 wurde dem Kläger eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Der Kläger ist seit dem Jahr 1979 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.04.2025 enthält (noch) 13 Eintragungen. Eintrag Nr. 10 - das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.01.2017 - ist die Anlasstat für die streitgegenständliche Verlustfeststellung. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Folgender Sachverhalt lag der Verurteilung zugrunde: Am späten Abend des 10.08.2016, kurz vor Mitternacht, befand sich der Kläger mit einem von ihm gefahrenen Fahrzeug auf der Bundesautobahn 81 im Bereich zwischen Autobahndreieck Leonberg und Anschlussstelle S. auf dem Weg von einem nicht näher feststellbaren Ort in Böblingen zu einem Tattoo-Studio in S., in dem er tätig war. Dabei führte er brutto 45 g, netto 43,05 g Kokain mit einer Wirkstoffkonzentration von 80,14 % Kokainbase (38,64 g) mit sich. Das Kokain war teils zum Eigenkonsum, weit überwiegend jedoch zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht. Erworben hatte der Kläger das Kokain zuvor von einer unbekannten Person zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in Böblingen, möglicherweise vor Beginn der Fahrt. Insgesamt hatte der Kläger von dieser Person 50 g Kokain (brutto) gekauft. Einen Teil dieser Rauschgiftmenge, maximal jedoch 3 g, hatte er vor Beginn der Fahrt selbst konsumiert. Was mit der trotz des Eigenkonsums verbliebenen Differenz zu den noch im Fahrzeug befindlichen 45 g Kokain (brutto) geschah, ließ sich nicht aufklären. Das Kokain verwahrte der Kläger zusammen mit einer Feinwaage und 250,- EUR in bar in einem hohlen Kameraobjektiv. Das Kameraobjektiv befand sich in einem Karton mit Reinigungsmitteln, den der Kläger in das Tattoo-Studio in S. bringen wollte. Der Karton stand rechts hinter dem Beifahrersitz auf der umgeklappten Rückbank des Pkw, wo zwischen den Rückenlehnen der Vordersitze und einem im Kofferraum montierten Hundekäfig eine Art Stauraum war. Neben dem Karton befanden sich auf der umgeklappten Rückbank diverse Tüten, teils mit Reinigungsmitteln und teils mit Müll gefüllt. In einer dieser Tüten hatte der Kläger ein als Taschenlampe getarntes einsatzbereites und funktionsfähiges Elektroimpulsgerät deponiert. Am Ende der E.straße fiel der Kläger bei einer Verkehrskontrolle wegen überhöhter Geschwindigkeit auf. Nach einer Verfolgungsjagd über 3-4 km stellten die beiden die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten den Kläger gegen ca. 23:45 Uhr auf dem Parkplatz der Spedition E. in der Porschestraße in xxxxxx D.. Wegen der Gesamtumstände und da der Kläger rote Augen hatte, auffällig schwitzte und stark zitterte durchsuchten sie ihn und das Fahrzeug, wobei sie das Kokain und das Elektroschockgerät sowie 15 g Marihuana unter der Hundebox im Kofferraum sicherstellten. Der Kläger war sich sowohl bewusst, dass er keine Erlaubnis für das Handeltreiben mit dem Kokain besaß, als auch, dass er während der Fahrt jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten über das Elektroimpulsgerät verfügen konnte. Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit gelegentlich und auch am Abend des 10.08.2016 vor der Fahrt nach S. Kokain konsumiert hatte, so war bei der Begehung der Tat weder seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben, noch war die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Ab dem 17.01.2017 verbüßte der Kläger die dreijährige Freiheitsstrafe aus dem landgerichtlichen Urteil zunächst in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim und seit dem 25.06.2018 in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. Mit Bescheid vom 19.01.2018 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart nach vorheriger Anhörung den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fest (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte das Regierungspräsidium ihm die Abschiebung nach Italien auf seine Kosten an, soweit die Verfügung bis dahin unanfechtbar oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Ferner wies es den Kläger darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 3). Das mit der Verlustfeststellung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Regierungspräsidium auf sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung (Ziffer 4). Das Landgericht Stuttgart setzte mit Beschluss vom 24.01.2019 die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung aus und bestimmte eine Bewährungszeit von drei Jahren. Daraufhin wurde der Kläger am 29.01.2019 aus der Haft entlassen. Mit seiner am 05.02.2018 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.01.2018 aufzuheben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.05.2020 hat das Regierungspräsidium Stuttgart zugesichert, den angegriffenen Bescheid vom 19.01.2018 aufzuheben, falls der Kläger bis zum Ablauf des 30.04.2023 nicht erneut strafrechtlich verurteilt werde und auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, aufgrund dessen nach dem genannten Zeitpunkt eine Verurteilung erfolge. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Bereits von Dezember 2019 bis Juni 2020 hatte der Kläger jedoch wieder unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt und wurde in der Folge vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt mit Urteil vom 07.10.2020 wegen vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das gegen die Verlustfeststellung gerichtete Klageverfahren auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart fortgeführt. Seit dem 16.06.2020 befand sich der Kläger erneut in Haft. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 03.02.2021 wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für eine ambulante Therapie ab dem 01.03.2021 zurückgestellt. Ausweislich des Schreibens der Rehabilitationseinrichtung „T." vom 02.07.2021 hat der Kläger vom 01.03.2021 bis zum 23.06.2021 an einem ambulanten Therapieprogramm teilgenommen. Mit Beschluss vom 03.08.2021 hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 07.10.2020 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.10.2021 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage - bezüglich der Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ - zurückgenommen worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. In der Folgezeit kam es zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers. Das Amtsgericht Tauberbischofsheim verurteilte den Kläger am 11.04.2022 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Esslingen am 22.03.2023 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tages-sätzen. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 05.02.2024 - 11 S 3867/21 - zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden war. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe den Maßstab für die Zulässigkeit der Verlustfeststellung verkannt. Wie sich auch aus seinem bisherigen Vorbringen ergebe, spreche seine positive Entwicklung seit der Haftentlassung gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2021 - 3 K 273/21 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Zulassungsverfahren Bezug und betont, das Verhalten des Klägers zeige eine fortbestehende erhebliche kriminelle Energie. Auch in der Bewährungszeit sowie bis hinein in die jüngste Vergangenheit habe sich der Kläger nicht davon abhalten lassen, einschlägige Straftaten zu begehen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergänzt. Dem Senat liegt die Verwaltungsakte, die Prozessakte des Verwaltungsgerichts, die Akten des Amtsgerichts Tauberbischofsheim, der Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt Stuttgart vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.