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Beschluss

6z L 1260/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1006.6Z.L1260.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Das hauptantraglich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 auf einen Vollstudienplatz zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an einer der von ihr im Bewerbungsverfahren benannten Hochschulen im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Dabei werden die Studienplätze der drei Prozent der festgesetzten Gesamtkapazität umfassenden Vorabquote für Zweitstudienbewerber von der Antragsgegnerin nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 StudienplatzVVO NRW vergeben. Die Rangfolge der Bewerbungen ergibt sich aus der jeweiligen Messzahl, die ihrerseits aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes im Fach Humanmedizin an den in der Bewerbung genannten Hochschulen erforderliche Messzahl kommt der Bewerbung der Antragstellerin nicht zu. Die jeweilige Auswahlgrenze für eine Zulassung ergab sich im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 bei der Messzahl 11 (Kiel und Lübeck) bzw. bei der Messzahl 9 (Oldenburg). Diese Auswahlgrenzen werden von der Antragstellerin nicht erreicht. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht vier Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Bachelorstudiengang „International Politics and History“) – sehr gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Absatz 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW zu vergebende Punktzahl zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt hat, kann vorliegend dahinstehen. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe zu vergebende Punktzahl erreicht jedenfalls nicht die für eine Zulassung erforderliche Zahl von (mindestens) fünf Punkten. Ihre Bewerbung müsste dann der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“), der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“) oder der Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) zuzuordnen sein. „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO, die mit neun Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der – aufgrund entsprechender normativer Vorgaben – nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. „Wissenschaftliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit sieben bis elf Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen oder vergleichbare Institutionen – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, www.nrwe.de, vom 2. Mai 2016 - 6z L 773/16 -, nrwe.de, und vom 24. September 2019 - 6z L 1336/19 -, www.nrw.de. Die Beurteilung hat gemäß § 13 Abs. 3 StudienplatzVVO NRW auf der Grundlage der Feststellungen der in erster Präferenz genannten Hochschule zu erfolgen. Die von der Antragstellerin gewählte Christian-Albrechts-Universität zu Kiel hat wissenschaftliche Gründe im Sinne der Verordnung mit der Begründung verneint, die Bewerbung der Antragstellerin lasse keine klare Linie erkennen; warum sie Humanmedizin studieren wolle und in welchem Bereich sie ihre Zukunft sehe, sei letztlich nicht absehbar. Diese Einschätzung, welche die Antragsgegnerin im Bewerbungsverfahren zugrunde gelegt hat, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Dem Bewerbungsschreiben der Antragstellerin lässt sich schon nicht recht entnehmen, wann und in welchem Rahmen die von ihr beschriebenen bisherigen Forschungstätigkeiten stattgefunden haben. Einerseits erklärt die Antragstellerin, sie habe nach ihrem Bachelorabschluss (2016) ihr Interesse für das wissenschaftliche Arbeiten entwickelt und sei „später“ als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Universitäten in Bremen und Bergen tätig gewesen. Andererseits erklärt sie, sie habe nach dem Bachelorabschluss ein Masterstudium in Cambridge (MPhil International Relations and Politics) absolviert und nach dessen Abschluss drei Jahre als Unternehmensberaterin gearbeitet. Dies legt die Frage nahe, welchen Inhalt und Umfang die Tätigkeit der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehabt haben kann und ob sie dort selbst wissenschaftlich oder nur unterstützend tätig gewesen ist. Ob die von der Antragstellerin beschriebene „aktuelle Forschung im Bereich der Schmerzmessung“ ebenfalls in einem universitären Rahmen stattfindet, bleibt weitgehend unklar. Die Angabe der Antragstellerin, sie habe „eine Kooperation mit der Universität Bergen eingehen können“, gibt insoweit kaum Aufschluss. Veröffentlichungen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt oder konkret benannt. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch nicht plausibel erklärt, welchen Beitrag ihre bisherige Ausbildungsvita für ihre wissenschaftlichen Projekte hat beisteuern können. Ihr Bewerbungsschreiben legt die Annahme nahe, dass sie sich von dem Feld der Politikwissenschaften ab- und einem neuen Feld, der Medizin, zugewandt hat. Nach alledem ist schon die „bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit“ der Antragstellerin, die nach Absatz 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW Grundlage der angestrebten weiteren wissenschaftlichen Qualifikation sein müsste, letztlich nicht hinreichend transparent dargelegt, um wissenschaftliche Gründe im Sinne der Verordnung annehmen zu können. „Besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW, die mit sieben Punkten zu bewerten wären, liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 1 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1560/13 - und vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19 -, jeweils www.nrwe.de. Die Antragstellerin hat ein angestrebtes Berufsbild, welches faktisch die Absolvierung eines Studiums der Politikwissenschaft und eines Medizinstudiums notwendig macht, nicht benannt. Sie selbst macht eine Einstufung in Fallgruppe 3 auch nicht geltend. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften würde ein unmittelbarer Zulassungsanspruch eines durch das Vergabesystem benachteiligten Bewerbers nämlich nicht bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff. und vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 -, vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 - und vom 30. März 2021 - 6z L 406/21 -, juris; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 - 6z L 940/11 u.a. -, www.nrwe.de. An dieser zu Bewerbern in der Wartezeitquote ergangenen Rechtsprechung hält die Kammer auch für den Fall fest, dass der Zulassungsanspruch von einem Bewerber im Rahmen anderer Quoten, hier in der Vorabquote für Zweitstudiumsbewerber, geltend gemacht wird. Auch insoweit gilt, dass grundlegende Änderungen des Vergabesystems dem Gesetzgeber vorbehalten sind, dem die Konkretisierung des verfassungskräftigen Teilhabeanspruchs obliegt. Veranlassung, die Antragsgegnerin zur anonymisierten Offenlegung der Platzvergabe aufzufordern, sieht die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verpflichtet das Verwaltungsgericht schon nicht, auf eine lediglich pauschale Rüge eines Antragstellers hin, der Stiftung könnten Fehler bei der Rangbildung unterlaufen sein, die angegriffene Rangbildung der Stiftung eingehend zu überprüfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht erst dann zu entsprechenden Ermittlungen, wenn ein Antragsteller konkret darlegt, dass die Stiftung ihm andere Bewerber seiner Ansicht nach zu Unrecht im Rang hat vorgehen lassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Oktober 2015 - 6z L 857/15 -, vom 10. März 2016 - 6z L 72/16 - , juris, vom 13. September 2019 - 6z L 1363/19 - und vom 30. März 2021 - 6z L 406/21 -, juris. So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die Antragstellerin rügt bislang keine Fehler bei der Rangbildung, sondern verlangt nur pauschal die Offenlegung der Studienplatzvergabe, möglicherweise um im Anschluss die vorgenommene Rangbildung zu rügen. Allein auf die Vermutung der Antragstellerin hin – ohne konkrete Anhaltspunkte – besteht für die Kammer jedoch keine Veranlassung, die Akten der übrigen Bewerber, die die Auswahlgrenze erreicht haben oder derer, die nicht zugelassen worden sind, aber der Antragstellerin in der Rangfolge vorangegangen wären, beizuziehen und zu überprüfen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten der Antragstellerin, konkrete Fehler im Vergabeverfahren zu rügen, ohne dass ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Andererseits kann ein Antragsteller oder ein Kläger nicht ohne Anhaltspunkte das Gericht allein wegen der niemals auszuschließenden Möglichkeit eines Fehlers zur Überprüfung der jeweiligen Rangbildung der Stiftung bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern unter Beiziehung der Bewerberakten der Konkurrenten verpflichten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19 -, und vom 8. März 2021 - 13 A 4917/18 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Es mag in Einzelfällen Veranlassung zu wenigstens kursorischen oder stichprobenartigen Überprüfungen der erfolgten Zulassungen der Konkurrenten unter Auswertung der entsprechenden Bewerberakten bestehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 13 B 352/16 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 6z K 3737/15 -, jeweils juris. Eine weitere – sei es auch nur kursorische oder stichprobenartige – Überprüfung hält die Kammer jedoch auch vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber und der Antragstellerin liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin bei der Universität Oldenburg 77 Rangplätze. Bei den beiden anderen Universitäten fällt die Platzdifferenz noch größer aus. Die Angabe ist auch plausibel. Die für das Wintersemester 2021/2022 entstandenen Auswahlgrenzen liegen im Bereich der Vorjahre. Dass es sowohl in den Vergabeverfahren der letzten Jahre als auch in dem für das Eilverfahren relevanten Verfahren zu einer Anzahl von Fehlern gekommen ist, die im Ergebnis zu einer Zulassung der Antragstellerin führen könnte, erscheint derart fernliegend, dass eine Beiziehung der weiteren Bewerberunterlagen nicht geboten ist. Das hilfsantraglich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang zuzulassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Teilstudienplätze werden gemäß § 20 StudienplatzVVO NRW nach einem dort näher bestimmten Verfahren an Studienplatzbewerber vergeben, die zusätzlich zu einem (unbeschränkten) Zulassungsantrag eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz beantragt haben, § 6 Abs. 1 Satz 5 StudienplatzVVO NRW. Vorliegend fehlt es bereits an dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.