Leitsatz: Ein Elternteil eines minderjährigen international Schutzberechtigten, dem die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von dem anderen Elternteil nach § 26 Abs. 2 AsylG zuerkannt worden ist, hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde am 1980 in Hasaka geboren. Ihr Ehemann reiste im Oktober 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 21.1.2015 einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.1.2015 erkannte ihm das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Klägerin reiste zusammen mit den gemeinsamen, in den Jahren 2001, 2004, 2007 und 2009 ebenfalls in Hassaka geborenen Kindern am 3.4.2015 auf dem Luftweg von der Türkei aus in die Bundesrepublik ein. Am 20.2.2018 stellte sie für sich und ihre Kinder einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24.4.2018 gab sie an, sie habe Syrien im Februar 2015 wegen des Krieges verlassen. Mit Bescheid vom 16.7.2018 erkannte die Beklagte der Klägerin subsidiären Schutz zu, weil im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) ihr Leben oder ihre Unversehrtheit in Syrien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft bedroht seien. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab. Den Kindern der Klägerin erkannte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.8.2018 gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu. Ihre Asylanträge lehnte sie im Übrigen ab. Die Klägerin hat gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie darauf hingewiesen, dass ihrem Ehemann und ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 16.7.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von ihren Kindern, da ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft nur abgeleitet von ihrem Vater, dem Ehemann der Klägerin, zuerkannt worden sei. Das Asylgesetz sehe jedoch keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege von Ableitungsketten vor. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt sich nicht aus den vor dem Bundesamt vorgebrachten Gründen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Klägerin aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land verlassen hat. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff.,vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff und vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A ‑, NRWE, Rn. 35 ff. und juris, Rn. 33 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., Beschlüsse vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 16.1.2020 ‑ 2 LB 731/19 ‑, juris, Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und der Vortrag der Klägerin geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Sätze 1, 2 AsylG. Nach diesen Vorschriften wird auf Antrag dem Ehegatten eines international Schutzberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Ehe mit dem Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Schutzberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Klägerin ist am 3.4.2015 und damit nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes mit Bescheid vom 28.1.2015 eingereist. Sie hat ihren Asylantrag auch nicht unverzüglich nach ihrer Einreise, sondern erst am 20.2.2018 gestellt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von der Flüchtlingsanerkennung ihrer minderjährigen Kinder aus § 26 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Hiernach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des international Schutzberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des international Schutzberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den international Schutzberechtigten innehaben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die minderjährigen Kinder der Klägerin auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Auf dieser Grundlage kann weiteren Familienangehörigen die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. So im Ergebnis auch: Epple in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 26, Rn. 77; BayVGH, Urteile vom 5.9.2019 - 21 B 16.31043 -, juris, Rn. 22f. und vom 26.4.2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rn. 27ff.; OVG Saarl., Urteil vom 21.3.2019 - 2 A 7/18 -, juris, Leitsatz 1, Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2019 - 4 LA 217/19 -, juris, Leitsatz. Dies ergibt sich für die Eltern eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach muss die Familie schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Asylberechtige oder international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Ebenso wie bei dem Familienasyl bzw. der Familienschutzberechtigung zugunsten des Ehegatten (dort: § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) muss bei dem Stammberechtigen eine eigene politische Verfolgung festgestellt, er also selbst als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs.1 GG oder als Flüchtling nach § 3 AsylG anerkannt worden sein. Dieses Verständnis ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Systematik des § 26 AsylG. Denn in § 26 Abs. 2 AsylG, der Ableitungsvorschrift für minderjährige ledige Kinder eines Asyl- oder Schutzberechtigten, wird das Erfordernis einer eigenen politischen Verfolgung des Stammberechtigten nicht genannt, weil das Familienasyl bzw. die Familienschutzberechtigung dem Minderjährigen unabhängig von dem Bestehen der familiären Gemeinschaft mit dem Stammberechtigten im Verfolgerstaat gewährt werden soll. Da auf eine festgestellte politische Verfolgung des Stammberechtigten jedoch nicht verzichtet werden soll, ist in § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG klargestellt, dass von einem (nur) nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG Schutzberechtigten kein Familienasyl bzw. kein Familienflüchtlingsschutz abgeleitet werden kann. Diese Regelung wurde erstmalig mit § 26 Abs. 3 AsylVfG in der Fassung vom 26.6.1992 eingeführt. Sie wurde erforderlich, weil mit Abs. 2 dieser Vorschrift das Familienasyl für minderjährige ledige Kinder eines Asylberechtigten entsprechend den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen geregelt wurde. Verzichtet wurde allerdings auf die entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, so dass es keiner familiären Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem politisch verfolgten Stammberechtigten im Verfolgerstaat bedurfte. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten nächste Angehörige nicht völlig außerhalb der Reichweite der einem politisch Verfolgten drohenden Gefahr gesehen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.1993 - 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504; Urteil vom 7.3.1995 - 9 C 389.94 -, juris, Rn.6. Dieser Zweck greift also bei einer Ableitung des Schutzes von einem bloß Familienasyl- bzw. Familienschutzberechtigten, der ohne eigene politische Verfolgung anerkannt wird, nicht ein. Durch die Einführung des Familienasyls für Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten in § 26 Abs. 3 AsylG musste die Regelung in Abs. 4 AsylG verschoben werden, sollte aber weiterhin Ableitungsketten ausschließen. Vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21; BeckOK AuslR/Günther AsylG § 26 Rn. 22; Die ohne Rücksicht auf eine eigene Verfolgungsgefahr nach den Absätzen 2 und 3 des § 26 AsylG erlangte Asyl- bzw. Schutzberechtigung soll nicht unbegrenzt weitergegeben werden können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5.9.2019 - 21 B 16.31043 -, juris, Rn. 23. Dass der Klägerin ebenso wie ihren Kindern eine Familienschutzberechtigung als anerkannter Flüchtling gewährt werden muss, ergibt sich auch nicht aus den Vorgaben von Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU zur Wahrung des Familienverbands. Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss (Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Weiter besteht nach Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU ein Anspruch auf einen Reiseausweis ‑ wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen ‑ für Reisen außerhalb Deutschlands. Nach Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU besteht ein näher geregelter Anspruch auf Zugang zur Beschäftigung, nach Art. 27 auf Zugang zu Bildung, nach Art. 28 auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, nach Art. 29 auf Sozialleistungen, nach Art. 30 auf medizinische Versorgung, nach Art. 32 auf Zugang zu Wohnraum und nach Art. 34 auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen. Nach Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU wird Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats gewährt, und nach Art. 35 kann Personen, die zurückkehren möchten, Unterstützung gewährt werden. Die Richtlinie verpflichtet also die Mitgliedstaaten nicht etwa, zur Wahrung des Familienverbands den abgeleitet Berechtigten ebenfalls Flüchtlingsstatus zu gewähren, sondern lediglich, ihnen nach nationalem Verfahrensrecht näher bezeichnete Rechte einzuräumen, wie sie auch anerkannte Flüchtlinge genießen. Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 5.9.2019 - 21 B 16.31043 -, juris, Rn. 24, so auch in OVG NRW, Urteil vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A -, juris, Rn. 63. Die Klägerin macht schon nicht geltend, dass ihr als subsidiär Schutzberechtigter solche Rechte überhaupt oder jedenfalls einzelne vorenthalten würden. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre die Beklagte zwar nach der Richtlinie verpflichtet, ihr diese einzuräumen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt. Zur Erfüllung des eingeklagten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, der sie nach den obigen Ausführungen nicht ist, verpflichtet die Richtlinie 2011/95/EU aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach. Die Richtlinie bezweckt nur die Gewährung näher bezeichneter Rechtspositionen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.