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Urteil

14 A 627/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.14A627.18A.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1991 geborene Kläger zu 1., ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verließ nach einer ersten Flucht 2012 in den Libanon und nach Jordanien 2015 Syrien erneut, reiste im November dieses Jahres über die Balkanroute nach Deutschland ein und beantragte am 14.9.2016 Asyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte er zu seinen Ausreisegründen geltend: Sein Vater sei an einer Straßensperre einfach mitgenommen worden. Er habe denselben Nachnamen. Um nicht das gleiche Schicksal zu erleiden, habe er Syrien verlassen. Er sei 2012 in den Libanon geflohen, habe dort ein Jahr gelebt und sei dann nach Jordanien gereist. Im Libanon habe es keine Sicherheit gegeben und es habe sich nicht gelohnt, dort zu arbeiten. Anfang 2015 sei er wieder nach Syrien gereist. Der Ortsteil, in dem er gelebt habe, sei von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden, die ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen oder umzuziehen und mit dem Assad-Regime zu kämpfen. Er habe aber für keine Seite kämpfen wollen. Er habe einen Einberufungsbefehl zur Armee für den 16.3.2016 erhalten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden oder töten zu müssen. Die Klägerin zu 2. ist die 1996 geborene Ehefrau des Klägers zu 1., ebenfalls syrische Staatsangehörige arabischer Volkzugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Sie reiste im Dezember 2015 nach Deutschland ein. Sie machte geltend: Sie seien wegen des Krieges geflohen. Ein zweiter Grund sei der Umstand, dass sie an einem Ort gelebt hätten, der von der Freien Syrischen Armee beherrscht worden sei, für die ihr Mann habe kämpfen sollen. Auch die syrische Armee habe das gewollt. Sie sei wegen der Sicherheit ihres Mannes und ihrer Tochter ausgereist. Die Klägerin zu 3. ist die 2013 geborene gemeinsame Tochter der Kläger zu 1. und 2. und berief sich auf die Fluchtgründe der Eltern. Mit Bescheid vom 5.10.2016 gewährte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Die Kläger haben gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben. Der Kläger zu 1. hat geltend gemacht: Sein Vater sei seit seiner Festnahme durch den Geheimdienst verschollen, zwei Onkel seien ermordet und er selbst sei dreimal durch das syrische Regime verhaftet und misshandelt worden. Der Dolmetscher bei der Anhörung habe immer signalisiert "Das reicht.". Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 5.10.2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland. Daher entfalle auch die vom Verwaltungsgericht angenommen Reflexverfolgung der Klägerinnen zu 2. und 3. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020, und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kläger aus Furcht vor den Bedrängungen des Krieges geflüchtet sind. Das stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ergibt sich auch nicht aus den vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen der Kläger zu 1. und 2. Der Kläger zu 1. hat hier sein vor dem Bundesamt geschildertes Verfolgungsschicksal in Anknüpfung an sein schriftliches erstinstanzliches Vorbringen mit Schriftsatz vom 30.8.2017 drastisch gesteigert. Deckungsgleich geblieben ist allein die Behauptung, der Vater sei an einer Straßensperre mitgenommen worden. Dies hat er nunmehr dahin präzisiert, dass der Vater als Busfahrer auf der Fahrt nach Daria, in dem Unruhen ausgebrochen seien, aus dem Bus heraus verhaftet worden und danach verschollen sei. Dieser insoweit konsistenten Schilderung des Klägers zu 1. glaubt der Senat. Allerdings bleibt der Hintergrund der Verhaftung völlig im Unklaren, so dass es sich um eine Sicherheitsmaßnahme im Rahmen der Aufstandsbekämpfung gehandelt haben könnte, aber ebenso um eine willkürliche Inhaftierung anlässlich einer Kontrolle während der Aufstandsbekämpfung. Jedenfalls sind der Kläger zu 1. und seine Familie, selbst wenn der Vater der politischen Gegnerschaft beschuldigt worden sein sollte, nicht in einen gleichen Verdacht geraten. Es hat in diesem Zusammenhang keine Durchsuchungen oder Verhöre in der Familie gegeben, obwohl sie sich sogar bei Polizeistationen nach dem Verbleib des Vaters erkundigt haben. Das war augenscheinlich auch die Auffassung des Klägers zu 1. selbst, der danach ausgereist ist und sich jahrelang im Ausland aufgehalten hat, aber dann freiwillig nach Syrien zurückgereist ist, und zwar, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, in ein Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Lediglich wegen der Ruhe in dem Gebiet ist es nicht zu einer direkten Begegnung mit dem syrischen Militär gekommen. Soweit der Kläger zu 1. von den ersten beiden Verhaftungen berichtet, sind diese nicht im Rahmen einer konkreten Suche nach ihm vorgefallen, sondern anlässlich Kontrollen an Checkpoints. Die beiden Vorfälle an Checkpoints vor der ersten Ausreise und den dritten Vorfall vor der endgültigen Ausreise hat der Kläger zu 1. nach Auffassung des Senats drastisch übertrieben. Vor dem Bundesamt waren diese Vorfälle nicht einmal der Erwähnung wert, obwohl er immerhin die Verhaftung und das Verschwinden seines Vaters protokollieren ließ. Erst im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren etwa zehn Monate nach Klageerhebung und im Zusammenhang mit einer Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids hat der Kläger zu 1. im Zusammenwirken mit einer Mitarbeiterin der Caritas drei Inhaftierungen und Misshandlungen vorgebracht. Dass letztere die nunmehr vor dem Senat behauptete Schwere gehabt hätten (Mutter und Frau seien entsetzt gewesen, überall auf dem Körper habe es Misshandlungsspuren gegeben, Leute auf der Straße hätten ihn nicht wiedererkannt), ist unglaubhaft. Dass ein so schweres eigenes Verfolgungsschicksal wegen angeblicher Dolmetscherbeschwichtigungen nicht, aber Verhaftung und Verschwinden des Vaters geschildert wird, ist inkonsistent. Inkonsistent ist auch, das eigene Verfolgungsschicksal in Ansätzen erst spät im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl der mit der Klage angegriffene Bescheid ausführt, die Antragsteller hätten keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern sich allein auf die allgemeine Gefährdung durch den Krieg berufen. Zur Überzeugung des Senats geben die protokollierten Aussagen sowohl des Klägers zu 1. als auch seiner Ehefrau vor dem Bundesamt das Verfolgungsschicksal zutreffend wieder, dass nämlich Fluchtgrund der Krieg und drohender Wehrdienst des Klägers zu 1. waren. Im Kern ist allein glaubhaft, dass der Kläger zu 1. mehrfach in Kontrollstellen geraten ist. Dabei mag er ‑ wie es vielfach im syrischen Bürgerkrieg geschah ‑ Opfer willkürlicher Gewalt geworden sein, die Leben und Unversehrtheit bedrohte. Genau deshalb ist ihm subsidiärer Schutz zugebilligt worden. Dass der syrische Staat ihn jedoch individuell mit politischer Verfolgung bedrohte, ist in keiner Weise erkennbar und ausweislich seiner freiwilligen Rückkehr nach den angeblichen ersten beiden Verhaftungen auch von ihm selbst nicht angenommen worden. Lediglich der willkürlichen Gewalt im Rahmen des Bürgerkriegs wollte er ausweichen, indem er einen ruhigen Ort für seinen Aufenthalt im Machtbereich des syrischen Staates aussuchte. Der geschilderte Tod der beiden Onkel gibt für eine Gefahr politischer Verfolgung der Kläger gar nichts her. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris, Rn. 34 ff., und vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff., und vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A ‑, NRWE, Rn. 35 ff. und juris, Rn. 33 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22.6.2018 ‑ 21 B 18.30852 ‑, juris, Rn. 22 ff., insbes. 35; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss. Daher haben auch die die Kläger zu 2. und 3. keinen solchen Anspruch, den sie allenfalls abgeleitet vom Kläger zu 1. im Wege der Sippenverfolgung haben könnten. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung anderer Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris, Rn. 41 ff. und vom 18.4.2019 ‑ 14 A 2608/18.A ‑, NRWE, Rn. 48 ff. und juris, Rn. 46 ff., und vom 13.3.2020 ‑ 14 A 2778/17.A ‑, NRWE, Rn. 45 ff. und juris, Rn. 43 ff. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschlüsse vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff., und vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 ‑, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 41 ff. und 104; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 25 ff., Bay. VGH, Urteil vom 12.4.2019 ‑ 21 B 18.32459 ‑, Bayern.Recht, Rn. 42 ff., und Sächs. OVG, Urteil vom 21.8.2019 ‑ 5 A 50/17.A ‑, juris, Rn. 31 ff., jeweils unter Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung; a.A. OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 155/18 ‑, juris, Rn. 69 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.