Beschluss
19 E 264/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0409.19E264.21.00
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Leitsätze
Voraussetzung für die Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung ist deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW, nicht hingegen deren Rechtmäßigkeit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung ist deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW, nicht hingegen deren Rechtmäßigkeit. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht stattgegeben. Die hiergegen in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände der Vollstreckungsschuldnerin greifen nicht durch. Unerheblich ist zunächst ihre pauschale Rüge, es sei derzeit „jedenfalls höchst umstritten, ob eine Präsenzpflicht für die schulpflichtigen Kinder der Antragsgegnerin in der Schule aus gesundheitlichen Gründen zulässig ist.“ Diese Rüge betrifft allenfalls die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung, auf die es bei der Beurteilung der hier streitigen Vollstreckungsmaßnahme nicht ankommt. Voraussetzung für die Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung ist deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW, nicht hingegen deren Rechtmäßigkeit. Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Anwendung des Zwangsmittels keine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels erfordern, sofern dieser bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 7 C 5.08 ‑, NVwZ 2009, 122, juris, Rn. 12 m. w. N., Beschluss vom 22. Februar 2016 ‑ 7 B 32.15 ‑, juris, Rn. 5, vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 2014 ‑ 1 C 11.14 ‑, BVerwGE 151, 102, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 ‑ 4 A 1396/16 ‑, GewArch 2019, 77, juris, Rn. 35, Beschlüsse vom 28. März 2019 ‑ 4 B 2/19 ‑, juris, Rn. 6, und vom 20. April 2012 ‑ 13 E 64/12 ‑, juris, Rn. 4. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Vollstreckungsschuldnerin, sie sei „weiterhin haftunfähig.“ Die von ihr hierzu vorgelegten weiteren Bescheinigungen ihres Hausarztes, des Facharztes für Allgemeinmedizin B. D. , vom 20. Januar, 24. Februar und 3. März 2021, erfüllen die vom Verwaltungsgericht auf S. 9 des Beschlusses genannten Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Haftunfähigkeit ebenso wenig wie die Bescheinigung vom 5. November 2020, die das Verwaltungsgericht am Maßstab dieser Anforderungen bereits zutreffend als unzureichend gewürdigt hat. Keine der drei erstgenannten Bescheinigungen trifft eine Aussage zur Haftfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin, also zu Gesundheitsschäden, die durch eine Haftverbüßung zu erwarten sind. Insbesondere in seiner Bescheinigung vom 20. Januar 2021 wiederholt der Hausarzt lediglich seine abschließende zeitlich eng begrenzte Feststellung, sie sei „am 20.01.2021 nicht verhandlungsfähig“ (ähnlich schon in der Bescheinigung vom 5. November 2020: „zur Zeit verhandlungsunfähig“). Auch die pauschalen Behauptungen in der Beschwerdeschrift, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin „schon seit längerer Zeit einer Herzoperation unterziehen“ sollte und „bisher zwar Operationstermine“ erhalten habe, „die aber immer wieder verschoben“ worden seien, finden in keiner der genannten ärztlichen Bescheinigungen eine Grundlage. Insbesondere lässt sich dem vorgelegten Aufklärungsbogen mit dem darauf vermerkten Termin am 8. Dezember 2020, 7.00 Uhr, weder entnehmen, dass er eine Operation betraf (Aufklärung zunächst nur über eine spezielle Röntgenkontrastuntersuchung), noch, in welcher Klinik die terminierte Maßnahme stattfinden sollte, noch, dass diese den Termin verschoben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).