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Beschluss

1 B 1102/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0813.1B1102.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.228,60 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.228,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss im begehrten Umfang zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren ausweislich des Inhalts der Beschwerdebegründung nur noch weiterverfolgten sinngemäßen Hauptantrag des Antragstellers zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen und ihm das Amt eines Polizeimeisters zu verleihen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinen o. g. Begehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnehmen würde, nämlich seine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe und Ernennung zum Polizeimeister. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011– 2 BvR 1206/11 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris, Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 12. April 2016 – 1 WDS-VR 2.16 –, juris, Rn. 19, vom 10. Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6, und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass sein Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, ihm also entgegen dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2021, mit dem diese seinen Antrag auf Einstellung wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme als Beamter auf Probe zusteht. Nach den zutreffenden rechtlichen Ansätzen des Verwaltungsgerichts, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, gilt insoweit Folgendes: Nach der für Einstellungsbegehren einschlägigen Norm des Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt allerdings keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern vermittelt dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die von dem Dienstherrn dabei vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt – hier der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Polizeimeisters im Polizeivollzugsdienst des Bundes – ist ein Akt wertender Erkenntnis und unterliegt daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht hat nur zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003– 2 A 1.02 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N., vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013– 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 5 ff., 14 f. Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N., vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 7 ff. Von diesen Ansätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht seine den Hauptantrag ablehnende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin, nach der begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt bestehen, erweise sich als vertretbar. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie diese Zweifel wegen des Verhaltens hege, das der Antragsteller im Rahmen seines grenzpolizeilichen Praktikums bei der Bundespolizeiinspektion X. am Hauptbahnhof X. (vom 1. April bis zum 5. Mai 2019) gezeigt habe. Zum einen habe der Antragsteller gegen Ende des Praktikums gegenüber fünf Kollegen den Vorwurf erhoben, sich im Dienst vielfach respektlos und rassistisch gegenüber Personen mit Migrationshintergrund geäußert zu haben, der für diese teilweise zu erheblichen Nachteilen im beruflichen Fortkommen geführt, sich aber trotz umfangreicher Disziplinarermittlungen nicht bestätigt habe. Zum anderen habe er während des Praktikums insgesamt eine außerordentlich demotivierte Dienstauffassung mit geringer Einsatzbereitschaft gezeigt. Diese Verhaltensweisen zeigten ein unkollegiales, unreifes, von Pflichtenverstößen geprägtes, dem Beruf des Polizisten unwürdiges Bild und reichten in der Gesamtschau aus, rechtsfehlerfrei von einer mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers auszugehen. Die Antragsgegnerin habe diese Eignungsprognose auf eine gesicherte und zutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Das gelte zunächst für die Bewertung der von dem Antragsteller gegenüber den Kollegen erhobenen Vorwürfe. Diese hätten im Rahmen der gegen die fünf Kollegen eingeleiteten Disziplinarverfahren keine Bestätigung gefunden. Hierbei seien nicht nur die Beschuldigten, sondern auch sieben weitere Kollegen der maßgeblichen Dienstgruppe angehört und ferner Stellungnahmen der Vorgesetzten eingeholt worden. Insbesondere habe keiner der fünf Stammbeamten, die sich nach Auswertung der Kommunikationspläne der Dienstgruppe als mögliche Zeugen herauskristallisiert hätten, die Vorwürfe bestätigt. Zu diesen fünf Beamten habe eine Kollegin mit Migrationshintergrund gezählt, die betont habe, dass sie entsprechende rassistische Äußerungen persönlich verurteilt und gemeldet hätte. Der Antragsteller habe seine Vorwürfe in seiner zweiten, auf den Wechsel des Ermittlungsführers zurückzuführenden Vernehmung als Zeuge zwar aufrechterhalten, auf konkrete Fragen zu den behaupteten Äußerungen aber keine Antworten geben können und jeweils auf Erinnerungslücken verwiesen. Insbesondere hätten seine Angaben in Bezug auf POM G. nicht mit den tatsächlichen Feststellungen übereingestimmt. Die Erklärung des POM T. , im Kollegenkreis der Stammbeamten sei das Wort "Kanake" häufiger gefallen, habe dieser nachvollziehbar mit dem von der Dienstgruppe geplanten Besuch des Kabarett-Programms "Kanaken und Kartoffeln" erklärt. Die damalige Anwärterin T1. , die zunächst die Vorwürfe des Antragstellers gestützt habe, habe hiervon in ihrer eigenen zeugenschaftlichen Vernehmung im Wesentlichen Abstand genommen und nur noch pauschal und ohne Angaben von Details den Gebrauch des Wortes "Neger" behauptet. Die Ermittlungsführerin sei zu dem Schluss gelangt, dass die Behauptungen des Antragstellers unglaubhaft und falsch seien, da er zu keiner Konkretisierung in der Lage gewesen sei, sich nicht an geführte Kritikgespräche erinnert und auch nur Beamte belastet habe, die ihn während des Praktikums kritisiert hätten. Die Einwendungen des Antragstellers könnten diese – schon für sich genommen Zweifel an dessen persönlicher bzw. charakterlicher Eignung weckenden – Einschätzung der Antragsgegnerin nicht entkräften. Für die Behauptung des Antragstellers, die Inhalte der eingeholten Stellungnahmen und Zeugenaussagen deuteten auf Absprachen zu seinem Nachteil hin, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die getätigten Aussagen unterschieden sich in Wortwahl und Inhalt und schilderten unterschiedliche Situationen. Daher sei die Annahme, dass sich so viele Personen in unterschiedlichen Positionen gegen den Antragsteller "verschworen" haben sollten, rein spekulativ. Auffällig seien demgegenüber die enormen Erinnerungslücken, die der Antragsteller bei seiner Zeugenvernehmung am 28. November 2019 gezeigt habe. Diese habe der Antragsteller auch nicht nachvollziehbar erklären können. Nicht glaubhaft sei insoweit die Erklärung, er habe aus Angst vor den Konsequenzen seiner Aussage geschwiegen. Dies sei nämlich völlig inkonsequent, da er seine Vorwürfe bewusst erst gegen Ende des Ausbildungsabschnitts geäußert und dabei schon gewusst habe, dass dies für die betroffenen Kollegen Konsequenzen haben würde. Der weitere Einwand des Antragstellers, seine Initiative zur Aufdeckung des Rassismus in der Dienstabteilung sei angesichts seiner (damaligen) Pflicht zur Verfassungstreue löblich und zur Abwendung des Vorwurfs der Strafvereitelung auch geboten gewesen, greife angesichts des Umstandes nicht durch, dass die Vorwürfe (von Anfang an) nicht be- bzw. nachweisbar gewesen seien, und zwar im Wesentlichen gerade wegen des Aussageverhaltens des Antragstellers. Auf eine hinreichende Tatsachengrundlage sei ferner die Annahme der Antragsgegnerin gestützt, der Antragsteller habe während des Praktikums eine außerordentlich demotivierte Dienstauffassung mit geringer Einsatzbereitschaft an den Tag gelegt. Fast alle in den Disziplinarverfahren im Rahmen von Stellungnahmen und Zeugenaussagen getätigten Äußerungen wiesen nämlich auf solche (weiteren) charakterlichen Schwächen des Antragstellers hin. Das gelte zunächst für die (dann näher wiedergegebene) Stellungnahme von EPHK S. vom 8. Mai 2019, nach der dieser den Eindruck gewonnen hatte, dass der Antragsteller seinen eigenen Migrationshintergrund in den Vordergrund stelle und dass er problematisiere, um von den gezeigten eigenen dienstlichen Unzulänglichkeiten abzulenken. Wie in dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2020 (zutreffend) zusammenfassend dargestellt sei, hätten auch die beschuldigten Beamten sowie weitere Kollegen anhand konkreter Vorgänge das Desinteresse des Antragstellers an den polizeilichen Einsätzen geschildert. Diese Aussagen über das allgemeine dienstliche Verhalten des Antragtellers rechtfertigten schon für sich genommen (ebenfalls) die Annahme mangelnder persönlicher bzw. charakterlicher Eignung. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller keinerlei Einsicht gezeigt und ausweislich eines Berichtes vom 23. Juni 2020 auch bei dem weiteren Praktikum bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen X. Eignungsmängel offenbart habe. Der Versuch des Antragstellers, sein dienstliches Verhalten während des Praktikums am Hauptbahnhof X. nachträglich damit zu erklären, dass er wegen der deutlich unterkühlten, misstrauischen und teils feindseligen Arbeitsatmosphäre sehr zurückhaltend aufgetreten sei, sei nicht schlüssig. Seine Anschuldigungen hätten sich nicht auf die Atmosphäre auswirken können, da er sie erst nach Abschluss des dortigen Praktikums erhoben habe. Zudem hätten die ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße mit Zurückhaltung nichts zu tun. Darüber hinaus stehe sein jetziger Vortrag im Widerspruch zu seiner Angabe bei der Zeugenvernehmung am 28. November 2019, dass die Stimmung in der Gruppe nicht unangenehm gewesen und auch niemand ausgegrenzt worden sei. Unerheblich für die Bewertung der charakterlichen Eignung des Antragstellers sei schließlich, dass das gegen diesen (wegen falscher Verdächtigung) geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, da dieses nur einen Teilaspekt der Nichteignung des Antragstellers betroffen habe und insoweit zudem nur strafrechtliche Vorwürfe geprüft worden seien. Der Umstand schließlich, dass die Kollegin T1. in das Probebeamtenverhältnis übernommen worden sei, verschaffe ihm selbst ersichtlich keinen Anspruch auf Ernennung. Hiergegen wendet der Antragsteller im Wesentlichen ein, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Beurteilung, ihm fehle die charakterliche Eignung für das angestrebte Amt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt und sachwidrige Erwägungen angestellt. 1. Soweit es um die Würdigung seiner in den Disziplinarverfahren nicht bestätigten Vorwürfe gegen die fünf Kollegen geht, wendet er ein: Der Verweis auf die Disziplinarverfahren trage nicht. Er habe die Einleitung solcher Verfahren nicht beabsichtigt, sondern im Abschlussgespräch nur allgemein auf seine Beobachtungen aufmerksam machen wollen. Deutlich werde dies daran, dass er im Abschlussgespräch bewusst keine Namen erwähnt und die fünf Kollegen erst auf Nachfrage in einem anschließenden Gespräch benannt habe. Auch die Einstellung der Disziplinarverfahren rechtfertige keine negative Prognose. Es sei nämlich nicht hinnehmbar, dass ein Hinweis auf Missstände nachteilige Konsequenzen habe, nur weil diese später von offizieller Seite als nicht bewiesen gälten. Es sei ihm vielmehr positiv anzurechnen, dass er trotz Gefahr für seine berufliche Laufbahn für die Wahrung der Rechtsordnung eingetreten sei. Zudem dürfe das Ergebnis des offiziellen Ermittlungsberichts deshalb nicht der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden, weil es auf zum Teil nicht nachvollziehbaren Bewertungen beruhe. Nicht in die Bewertung einbezogen sei nämlich, dass die Einschätzung der Ermittlungsführerin sich allein auf die Aussagen anderer Polizeibeamter derselben Polizeiinspektion stütze. Diese hätten nicht zum Nachteil ihrer Kollegen aussagen oder sich womöglich selbst belasten wollen. Außerdem habe die Anwärterin T1. zumindest bestätigt, dass durch den Ausdruck "Neger" rassistische Äußerungen vorgekommen seien. Weiter habe POM T. bestätigt, dass unter den Kollegen mehrfach der Begriff "Kanake" gefallen sei. Die hierzu gegebene Erklärung könne nicht überzeugen. Zum Nachteil des Antragstellers dürfe es auch nicht gereichen, dass er wegen seiner Herkunft und Betroffenheit sensibler als andere auf die Verwendung derartiger Begriffe reagiere. Nachvollziehbar sei, dass er die Kollegen nicht schon während seines Praktikums direkt auf ihr Verhalten angesprochen habe, um die für ihn bereits bestehende unterkühlte Stimmung nicht noch zu verschlechtern und die Zusammenarbeit nicht nachhaltig zu stören. Dieses Beschwerdevorbringen entspricht ganz überwiegend schon nicht den Darlegungsanforderungen, denen eine Beschwerdebegründung genügen muss, und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch. a) Der Einwand, selbst nicht beabsichtigt zu haben, dass es zu den Disziplinarverfahren komme, liegt neben der Sache. Es mag dahinstehen, ob der Antragssteller zunächst die (naive) Fehlvorstellung hatte, es werde mit seiner pauschalen Beschuldigung der Kollegen der betroffenen Dienstgruppe sein Bewenden haben können und nicht zu konkreten Nachfragen und weiteren Konsequenzen kommen (vgl. seine Angabe bei seiner Vernehmung als Zeuge am 28. November 2019, Niederschrift Seite 17: "Das alleinige Ansprechen hätte mir genügt."). Ihm war nämlich jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als er sich auf die – gebotene – entsprechende Nachfrage des Vorgesetzten aus freien Stücken entschied, fünf Beamte konkret zu beschuldigen, klar, dass damit den Verdacht von Dienstvergehen rechtfertigende zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die den Dienstvorgesetzten dazu zwangen, Disziplinarverfahren einzuleiten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG). Das ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Antragstellers vom 28. November 2019. Auf Seite 18 der Niederschrift ist die Frage von RAR N. , protokolliert, ob der Antragsteller aufgrund seiner bis dahin erfolgten Ausbildung gewusst habe, dass der stellvertretende Inspektionsleiter als Polizeivollzugsbeamter und Polizeioberrat in der Funktion des Disziplinarvorgesetzten aufgrund seiner – des Antragstellers – Äußerungen gegen die Beamten handlungspflichtig und mindestens zur Einleitung von Disziplinarverfahren verpflichtet gewesen sei. Diese Frage hat der Antragsteller ausdrücklich bejaht ("Ja, ich wusste, dass er eine Handlungspflicht hat."). b) Das weitere Vorbringen, die Einstellung der Disziplinarverfahren ändere nichts an seinem löblichen, Missstände aufzeigenden Einsatz für die Rechtsordnung, genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.; ferner Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 72 ff., insb. Rn. 76 bis 78, m. w. N. Das Darlegungserfordernis verfolgt den Zweck, das Oberverwaltungsgericht durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und zu einer beschleunigten Abwicklung der vorläufigen Rechtsschutzverfahren beizutragen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73, m. w. N. Nach diesen Maßgaben wird das in Rede stehende Beschwerdevorbringen schon den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Es setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass und aus welchen Gründen dieser – schon erstinstanzlich erfolgte Vortrag – nicht durchgreift (BA Seite 9, zweiter Absatz). Unabhängig davon überzeugt es aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen auch in der Sache nicht. Der Antragsteller kann sich nämlich nicht positiv zurechnen, Missstände offengelegt zu haben, die gerade wegen seiner pauschal gebliebenen Aussagen und groben Erinnerungslücken im Wesentlichen schon mangels Substanz bzw. hinreichender Konkretisierung nicht nachweisbar bzw. beweisbar waren. c) Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller das Ergebnis des offiziellen Ermittlungsberichts angreift, weil es auf zum Teil nicht nachvollziehbaren Bewertungen beruhe, greift ebenfalls nicht durch. Die pauschale Rüge, hierbei sei nicht berücksichtigt, dass sich die Einschätzung der Ermittlungsführerin allein auf die Aussagen anderer Polizeibeamter derselben Polizeiinspektion stütze, die weder ihre Kollegen noch sich selbst belasten wollten, verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Sie lässt nämlich ungeachtet des Umstands, dass Geschehnisse innerhalb einer Dienstgruppe selbstverständlich nur durch die Befragung von Mitgliedern dieser Dienstgruppe oder Vorgesetzten mit Einblick in die Dienstgruppe aufgeklärt werden können, jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat insoweit nicht nur festgehalten, dass zu den Stammbeamten, die als Zeugen hauptsächlich in Betracht gekommen seien, auch eine Beamtin mit Migrationshintergrund gezählt habe, die die Vorwürfe des Antragstellers nicht bestätigt und hierbei betont habe, dass sie rassistische Äußerungen, wären diese vorgekommen, gemeldet hätte (BA Seite 7). Ferner hat es näher ausgeführt, dass es, vergleiche man die durchaus unterschiedlichen Inhalte und Formulierungen der – vielen – Zeugenaussagen, an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme von Absprachen zum Nachteil des Antragstellers fehle (BA Seite 8 f.). Ebenfalls unzureichend dargelegt sind die Rügen, die auf die (schließlich nur noch aufrechterhaltene) Aussage der Anwärterin T1. und die Äußerung des POM T. abheben. Hinsichtlich der in Rede stehenden Aussage der Anwärterin T1. hat das Verwaltungsgericht nämlich ausgeführt, dass diese – ebenso wie der Antragsteller – nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Einzelheiten zu benennen (BA Seite 8, zweiter Absatz). Mit dieser (zutreffenden, auf eine fehlende Nachweisbarkeit solcher Pauschalvorwürfe abstellenden) Einschätzung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Das weitere Beschwerdevorbringen, das sich auf die Erläuterung des POM T. bezieht, weshalb es im Kreis der Stammbeamten wiederholt zur Verwendung des Wortes "Kanaken" gekommen sei, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, POM T. habe nachvollziehbar erläutert, dass dies im Zusammenhang mit dem von der Dienstgruppe seinerzeit geplanten Besuch des Kabarett-Programms "Kanaken und Kartoffeln" geschehen sei. Dem hat die Beschwerde mit der bloßen Behauptung, diese Erläuterung überzeuge nicht, nichts von Substanz entgegengesetzt. Nur ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass die Kabarettveranstaltung "Kanaken und Kartoffeln" nach dem im Internet abrufbaren Spielplan des D. Theaters X. für Mai/Juni/Juli 2019 am 13. Juni 2019 um 20:00 Uhr auf dem Programm stand. Zudem hat auch der Antragsteller bei seiner Vernehmung am 28. November 2019 auf die Frage, ob es sein könne, dass der Begriff "Kanake" in einem anderen Zusammenhang, z. B. bei einem Gespräch über Bücher o. ä. gefallen sei, geantwortet, dass er dies nicht ausschließen könne (Niederschrift, Blatt 16). d) Die weitere Rüge des Antragstellers, es dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er wegen seiner Herkunft und Betroffenheit sensibler als andere auf die Verwendung derartiger Begriffe reagiere, greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Diese Rüge bezieht sich wohl auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ergäben sich (u. a.) auch aus dem im Ermittlungsbericht festgehaltenen Umstand, der Antragsteller habe stark emotional auf die Thematik Diskriminierung bezüglich eines Migrationshintergrundes reagiert (BA Seite 8, vierter Absatz). Hiermit ist erkennbar nicht eine besondere Sensibilität des Antragstellers angesprochen, sondern die in der Erklärung etlicher Zeugen zu Tage getretene übertriebene Befassung mit der angesprochenen Thematik. So hat der Antragsteller vor mehreren Kolleginnen und Kollegen der Dienstgruppe einmal geäußert, dass er gerne Jogginghosen trage und sich in der Nähe einer Streife der Landespolizei gerne "asozial" verhalte bzw. "finster" blicke, um eine Kontrolle seiner Person zu bewirken und so den Umgang der Kollegen mit ihm als Kurden testen zu können. Diese Bekundungen der Zeugen hat sogar die Anwärterin T1. bestätigt, die die Anschuldigungen des Antragstellers anfänglich gestützt hatte. Diese hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 8. Juli 2019 (Niederschrift, Seite 4) nämlich auf die Frage nach einem gezielten, die Landespolizei zu Kontrollen provozierendem Verhalten des Antragstellers während seiner Freizeit angegeben, der Antragsteller habe "auch mal geäußert, dass er sich fragt, ob die Landespolizei möglicherweise daran interessiert sei, ihn polizeilich zu überprüfen". Ferner hat die PMin U. angegeben, der Antragsteller habe (bei dem nur einmonatigen Praktikum im Mai 2019) oft seinen kurdischen Migrationshintergrund betont und ferner behauptet, dass es bei der Bundespolizei Nazis gebe und viele rassistisch seien. An seine danach geäußerte Behauptung über die Bundespolizei konnte sich der Antragsteller bei seiner Vernehmung vom 28. November 2019 auf einen entsprechenden Vorhalt hin erstaunlicherweise nicht erinnern, aber auch nicht ganz ausschließen, "sowas" gesagt zu haben (Niederschrift, Seite 9). e) Jedenfalls der Sache nach nicht überzeugend ist das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, nachvollziehbar sei, dass er die Kollegen nicht schon während seines Praktikums direkt auf ihr Verhalten angesprochen habe, um die für ihn bereits bestehende unterkühlte Stimmung nicht noch zu verschlechtern und die Zusammenarbeit nicht nachhaltig zu stören. Hier zeichnet der Antragsteller nämlich ein Bild, das in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht. In seiner Vernehmung vom 28. November 2019 hatte er nämlich noch ausgeführt, dass innerhalb der Dienstgruppe eine ganz normale bis gute Stimmung geherrscht habe (Niederschrift, Seite 3) und dass niemand ausgegrenzt worden sei (Niederschrift, Seite 11). 2. Bezogen auf die Würdigung seines eigenen dienstlichen Verhaltens macht der Antragsteller das Folgende geltend: Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers die Äußerungen der Beamten der maßgeblichen Dienstgruppe nicht zugrunde legen dürfen, weil diese angesichts der gegen sie erhobenen Vorwürfe voreingenommen gewesen seien bzw. sich vorrangig verteidigt hätten. Ferner erscheine es zweifelhaft, ob der Leiter der Dienstgruppe am Flughafen X. , PHK C. , bei der der Antragsteller vom 16. März bis 29. Mai 2020 ein weiteres Praktikum abgeleistet habe, ihn in der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 objektiv beurteilt habe, da zu diesem Zeitpunkt die Rassismusvorwürfe bereits bundesweit bekannt gewesen seien. Zudem sei die dortige Arbeitsbelastung pandemiebedingt extrem gering gewesen, was eine fachliche Beurteilung äußerst schwierig gemacht habe. Dieses Beschwerdevorbringen greift jedenfalls der Sache nach nicht durch. Der Antragsteller hat keine konkreten Anhaltspunkte angeführt, die seine pauschale Annahme einer Voreingenommenheit stützen könnten. Er ist vielmehr schon nicht den Schilderungen der konkreten Einzelereignisse entgegengetreten, aus denen die Beamten der Dienstgruppe jeweils ohne weiteres nachvollziehbar geschlussfolgert haben, der Antragsteller sei an seinem Praktikum desinteressiert gewesen und habe wiederholt ein dienstliches Fehlverhalten gezeigt. Zudem haben nicht nur die fünf beschuldigten Beamten entsprechende Beobachtungen konkret geschildert und bewertet, sondern auch etliche von den Vorwürfen des Antragstellers nicht betroffene Beamte. Aus dem Beschwerdevortrag ergeben sich ferner keine konkreten Umstände, die die Annahme auch nur nahelegen könnten, PHK C. habe seine Stellungnahme voreingenommen abgegeben. Namentlich hat der Antragsteller schon der dortigen Angabe seiner von PHK C. gesehenen (fachlichen) Defizite (häufige Unsicherheit im polizeilichen Handeln, Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit dem Bürger, teilweise fehlendes Verständnis für das polizeiliche Handeln/Arbeiten), die ersichtlich auf entsprechenden – also trotz der Pandemie möglichen – Beobachtungen fußt, nichts entgegengesetzt. Auch die Schlussfolgerung in der Stellungnahme, der Antragsteller habe nicht den Eindruck erweckt, tatsächlich und ernsthaft motiviert am Bestehen der Laufbahnprüfung interessiert zu sein, hat der Antragsteller nicht konkret angegriffen. Diese ist im Übrigen auch nachvollziehbar. PHK C. hat in seiner Stellungnahme insoweit festgehalten, dass der Antragsteller im Rahmen des Abschlussgesprächs auf die Frage zu seinem Lernstand angegeben habe, während des Praktikums nicht zum Lernen gekommen zu sein. Ein solches Verhalten lässt ohne weiteres und erst recht bei einem Anwärter, der mit fachlichen Defiziten zu kämpfen und ferner die Laufbahnprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden hat, auf ein mangelndes Interesse bzw. eine unzureichende Motivation schließen. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller nach der Angabe von PHK C. in der Stellungnahme vom 23. Juni 2020 während des in Rede stehenden Praktikums auch in den Genuss der "pandemiebedingten Bereitschaftszeiten" gekommen war, also mehr Zeit als üblich für ein Selbststudium hatte. Diese Angabe hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen der Sache nach bestätigt. Dort hat er nämlich von einer sehr geringen Arbeitsbelastung und dem Fehlen nennenswerter Aufgaben am Flughafen gesprochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist hier in Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG von dem hälftigem Jahresbetrag der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 24. Juni 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts für das angestrebte Einstellungsamt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen wären, wobei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile unberücksichtigt zu bleiben haben. Der so zu ermittelnde Betrag beläuft sich angesichts des angestrebten Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A 7 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 15.228,60 Euro (6 x 2.538,10 Euro). Von einer Reduzierung dieses Wertes mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung sieht der Senat ab, weil der Antragsteller faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.