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Beschluss

19 A 959/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0318.19A959.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (II.) zuzulassen. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 19 A 4532/19 -, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 - 19 A 4359/19 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Fragen, 1. inwiefern im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG die Sicherstellung des Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erforderlich ist, 2. inwiefern im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG die Ausländerbehörde die Beweislast dafür trägt, dass ein Leistungsbezug von dem/der Antragsteller/-in zu vertreten ist. Diese Fragen würden sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Klägerin prognostisch weder dauerhaft in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt noch den ihrer Kinder sicherzustellen, und hatte sie die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten. Mit der entsprechenden Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Ihre Einwendungen gehen weitgehend an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils vorbei. Mit der von der Klägerin zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage angeführten Formulierung im angegriffenen Urteil, es sei „weder erkennbar noch substantiiert dargelegt, warum es ihr nicht möglich sein sollte, eine Stelle in Vollzeit anzutreten“, trifft das Verwaltungsgericht keine Aussage zur Beweislast, sondern erläutert seine Beweiswürdigung, die in der Sache nicht zu beanstanden ist, zumal die Mitwirkungspflichten nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unabhängig von der materiellen Beweislast gelten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2021 ‑ 19 A 4150/19 -, juris, Rn. 16, 20. Im Hinblick auf die mit der ersten Frage angesprochene Unterhaltssicherung im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass unter Berücksichtigung sowohl der bisherigen Erwerbsbiographie als auch der gegenwärtigen beruflichen Situation der Klägerin die anzustellende Prognose, ob sie voraussichtlich dauerhaft in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten, negativ zu ihren Lasten ausfalle. Der Erwerbsverlauf der Klägerin seit dem Jahr 2017 sei durch häufigen Wechsel der Arbeitgeber sowie eine Phase der Arbeitslosigkeit geprägt. Ihr aktuelles Erwerbsverhältnis sei nur bis zum 26. November 2021 befristet und sehe nur eine Wochenarbeitszeit von 12,5 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von 10,80 Euro vor, aus dem sich ein monatlicher Bruttoverdienst zwischen 540,00 Euro und 675,00 Euro ableiten lasse. Es entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit erfordert und diese nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 -, BVerwGE 152, 156, juris, Rn. 23, und vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2021 - 19 A 1245/20 -, juris, Rn. 10, vom 29. Dezember 2020 ‑ 19 E 781/20 -, juris, Rn. 4, vom 28. Februar 2017 ‑ 19 A 416/14 -, juris, Rn. 27 f., und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 27 f. m. w. N. Die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung geäußerte Annahme, das Verwaltungsgericht wäre voraussichtlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sie gegenwärtig und zukünftig in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, wenn es den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder deutscher Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt hätte, steht in Widerspruch zu den genannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts und wurde von der Klägerin nicht näher begründet. Die Klägerin hat auf Seite 3 ihrer Zulassungsbegründung dargelegt, dass sich ihr durchschnittliches Monatseinkommen mittlerweile auf 1.357,91 Euro netto belaufe, aber nicht erläutert, aus welchen Gründen im Hinblick auf ihre bisherige Erwerbsbiographie trotz der Befristung ihres Beschäftigungsverhältnisses und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von nur 12,5 Wochenstunden die Prognose gerechtfertigt sei, dass sie ihren Lebensunterhalt auf Dauer ohne Leistungen nach dem SGB II werde sicherstellen können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten habe. Aus diesem Grund begründen die Einwendungen der Klägerin auch nicht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht bestehe, weil ihre bisherige Erwerbsbiographie noch keine positive Prognose zur zukünftigen Unterhaltsfähigkeit erlaube. II. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die fehlende Unterhaltssicherung neben dem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG auch einen Einbürgerungsanspruch nach § 8 StAG ausschließt, also die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 8 StAG nicht vorliegen. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG ist nur unter den dort in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zulässig. Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht die Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG („sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist“). Dass unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erwerbsbiographie und gegenwärtigen beruflichen Situation keine positive Prognose zur dauerhaften Unterhaltssicherung getroffen werden könne, hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Anders als im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist es im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang, ob der Ausländer seine mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 19 A 1384/19 -, juris, Rn. 67, und Urteil vom 11. November 2015 - 19 A 135/13 -, juris, Rn. 34. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch nicht, dass § 8 Abs. 2 StAG der Beklagten im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung ermöglichen könnte. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte unter anderem von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Die Klägerin führt zutreffend aus, dass eine erforderliche Kinderbetreuung nach den Umständen des Einzelfalls die Erwerbsobliegenheit mindern oder ganz entfallen lassen kann. Sie legt aber auch in der Zulassungsbegründung – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – noch nicht einmal dar, inwieweit sie aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder tatsächlich an der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit gehindert ist. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte die Einbürgerung nicht bereits Anfang 2016 vorgenommen habe, obwohl aufgrund des fehlenden Kindergartenplatzes für ihr jüngstes Kind über mehr als drei Monate hinweg gar keine Erwerbsobliegenheit bestanden habe und ihr ihre mangelnde Unterhaltsfähigkeit daher nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht habe entgegengehalten werden können, verkennt die Klägerin, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine Prognose der zukünftigen Lebensunterhaltssicherung erfordert und eine Einbürgerung nicht möglich ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt nur kurzzeitig sicherstellen kann oder die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nur kurzzeitig nicht zu vertreten hat, und ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG daher nicht bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).