Beschluss
1 A 2617/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.1A2617.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.802,67 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.802,67 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen seine auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG erfolgte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet, als unbegründet abgewiesen und zur Begründung, soweit hier von Interesse, im Kern das Folgende ausgeführt: Der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid vom 27. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb von sechs Monaten bestehe, finde in dem amtsärztlichen Gutachten vom 27. April 2018 eine tragfähige Grundlage und sei nicht zu beanstanden. In diesem Gutachten habe der Bahnarzt sich ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Klägers und dem amtsärztlich eingeholten fachärztlichen Gutachten des Arztes für Nervenkunde, Psychotherapie und Psychoanalyse P. vom 8. Januar 2018 auseinandergesetzt. Fußend auf der Diagnose einer sonstigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 60.8) sei er sodann aus medizinischer Sicht zu dem zusammenfassenden Urteil gelangt, der Kläger sei infolge der festgestellten Gesundheitsstörungen generell unfähig, Dienst zu leisten, wobei eine Reha-Prognose wegen der Art der Erkrankung und des chronifizierten Verlaufs nicht günstig sei. Eine abweichende Bewertung ergebe sich nicht aus den von dem Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten des Dr. E. vom 11. April 2019 und vom 7. Mai 2021, nach denen der Kläger uneingeschränkt dienstfähig sei. Unabhängig davon, dass die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung bezogen auf den 17. Dezember 2018 zu beurteilen sei, gehe die amtsärztliche, d. h. von einem neutralen und unabhängigen Arzt erstellte Beurteilung hier der des auf der Seite seines Patienten stehenden Dr. E. vor, weil keine Zweifel an der Sachkunde des Bahnarztes und des von diesem hinzugezogenen Facharztes bestünden und die amtsärztliche Beurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhe sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sei. Auch eine Weiterverwendung des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG bzw. nach § 45 BBG scheide aus, weil der Kläger aufgrund seiner Erkrankung generell dienstunfähig sei. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 28. Oktober 2021, soweit es sich nicht in einer ohnehin nicht zielführenden Verweisung auf den "gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Klägers" erschöpft, zu solchem Zulassungsvorbringen näher: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019– 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., und vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht vollumfänglich erforscht. Es hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob und inwieweit er im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung tatsächlich als dauerhaft dienstunfähig anzusehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es nämlich für die Prognoseentscheidung der Beklagten "keine (hinreichende) Tatsachengrundlage (mehr)" gegeben. Der sechsmonatige Prognosezeitraum des amtsärztlichen Gutachtens, das vom 27. April 2018 datiere, sei am 17. Dezember 2018 nämlich bereits "abgelaufen" gewesen. Außerdem liege mit dem von einem Krankenblattauszug (erfasster Zeitraum: 1. Januar 2018 bis 7. Mai 2021) begleiteten Attest des Dr. E. vom 7. Mai 2021, nach dem der Kläger "am 17.12.2018 dienstfähig" gewesen sei, eine privatärztliche Einschätzung vor, die der amtsärztlichen Prognose widerspreche. Diese Einschätzung könne angesichts der ärztlichen Berufspflicht zur Unabhängigkeit nicht mit der Unterstellung relativiert werden, ein Privatarzt sei im Gegensatz zu den neutralen und unabhängigen Amtsärzten womöglich bestrebt, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten. Außerdem beruhe sie– anders als die auf "einer (!)" Untersuchung beruhende amtsärztliche Begutachtung – auf einem langjährigem regelmäßigen Kontakt und damit auf einer deutlich umfangreicheren Tatsachengrundlage. Dieses Vorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Der Kläger macht insoweit – zu Recht – schon selbst nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Blick auf die schriftsätzlich angeregte Beweiserhebung noch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre, nachdem er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte (§ 101 Abs. 2 VwGO). Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 A 896/20 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N. Aber auch das einschlägige Zulassungsvorbringen erlaubt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe gegen die es grundsätzlich treffende Pflicht verstoßen, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei dieser Aufklärung entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn vorliegende Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987– 9 C 12.87 –, juris, Rn. 10, und Beschlüsse vom 24. März 2000 – 9 B 530.99 – juris, Rn. 13, vom 19. Februar 2007 – 2 B 19.07 –, juris, Rn. 5, und vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – 1 A 594/14 – juris, Rn. 22, und vom 9. Dezember 2021 – 1 A 843/19 –, juris, Rn. 20. Einen derartigen Umstand, der das Verwaltungsgericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens neben dem des Bahnarztes hätte verpflichten können, legt der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht dar. Das gilt zunächst für sein Vorbringen, das bahnärztliche Gutachten vom 27. April 2018 könne die gerichtlich zu überprüfende Prognoseentscheidung der Beklagten schon deshalb nicht (mehr) tragen, weil es im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bereits "abgelaufen" und damit keine taugliche Tatsachengrundlage mehr gewesen sei. Diesem Vortrag ist ersichtlich nicht zu folgen. Er verkennt den Inhalt des bahnärztlichen Gutachtens. In dessen Abschnitt IV. ist ausgeführt, dass aufgrund der durch das nervenärztliche Gutachten festgestellten psychischen Erkrankung des Klägers (sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 F60.8) sowie der weiteren Befunde des Nervenarztes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers "in absehbarer Zeit" nicht zu erwarten sei. Wegen der Art der Erkrankung und des langfristigen chronifizierten Krankheitsverlaufs "mindestens seit 1998" sei auch eine Reha-Prognose nicht günstig. Zudem hat der Bahnarzt auf der Grundlage der eigenen und der nervenärztlichen Feststellungen von der Empfehlung einer Nachuntersuchung zum Zweck der Reaktivierung innerhalb von zwei Jahren abgesehen und insoweit ausgeführt, dass eine erneute Untersuchung "wegen des Krankheitsbildes entbehrlich" sei. Dem ist klar und deutlich zu entnehmen, dass der Bahnarzt eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers überhaupt nicht mehr erwartete, sie aber jedenfalls für die nächsten zwei Jahre ausschloss. Es kann daher nicht im Ansatz die Rede davon sein, dass die gutachterliche Stellungnahme im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch durch Zeitablauf obsolet geworden wäre. Im Übrigen hat, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, der Bahnarzt seine gutachterliche Stellungnahme vom 27. April 2018 im Oktober 2018 noch einmal bestätigt. In seiner anlässlich des Widerspruchs erstellten Äußerung vom 2. Oktober 2010 hat der Bahnarzt nämlich u. a. ausgeführt, dass bei dem Kläger wegen der diagnostizierten Gesundheitsstörung überhaupt kein positives Restleistungsvermögen mehr vorliege. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch auf den Inhalt des erstinstanzlich vorgelegten Krankenblattauszuges des Dr. E. hingewiesen, der die Prognose des Bahnarztes im Nachhinein bestätigen dürfte. Darin sind unter dem 1. September 2019 nämlich als Diagnosen ein "Burn-out-Syndrom" sowie eine "akute depressive Anpassungsstörung" festgehalten, die eine fachärztliche Diagnostik und Mitbehandlung erforderlich machen würden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine sonstigen Mängel des Gutachtens, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten hätten. Namentlich ergeben sich solche Mängel nicht aus den beiden Attesten des Dr. E. . Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Atteste keine abweichende Bewertung in Bezug auf die dauernde Unfähigkeit des Klägers zur Erfüllung seiner Dienstpflichten rechtfertigen, ist vielmehr frei von Beanstandungen. Das gilt – wie hier nur ergänzend ausgeführt werden soll – bereits unabhängig von dem sogleich anzusprechenden Rangverhältnis zwischen amts- und privatärztlichen Äußerungen, weil die beiden Atteste die abweichende, wesentlich auf das nervenärztliche Gutachten gestützte Einschätzung des Bahnarztes bereits aus sich heraus nicht mit Erfolg in Zweifel ziehen können. Sie rühren nämlich schon nicht von einem Facharzt der einschlägigen Fachrichtung, sondern von einem Facharzt für Allgemeinmedizin her. Darüber hinaus sind sie substanzlos und nicht nachvollziehbar und lassen insbesondere auch nicht erkennen, dass sie überhaupt in Kenntnis der fachärztlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörung des Klägers ausgestellt worden sind. Das alles gilt zunächst für das Attest vom 11. April 2019, in dem lediglich ausgeführt ist: "Ich habe Herrn X. heute untersucht. Ärztlicherseits kann Herr X. den Beruf als Lokführer ohne Einschränkungen ausüben." Dieses Attest ist zudem deshalb unbeachtlich, weil es sich erkennbar auf den Gesundheitszustand des Klägers am 11. April 2019 und damit, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend und unbeanstandet ausgeführt hat, auf einen Zeitpunkt bezieht, der nach dem hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung liegt. Das weitere, vom 7. Mai 2021 datierende Attest des Dr. E. trifft zwar eine Aussage exakt für diesen Zeitpunkt, indem der Arzt ausführt: "Herr X. war am 17.12.2018 dienstfähig (s. Anlage: Auszug Krankenblatt)". Es weist aber ebenfalls die übrigen o. g. Defizite auf. Im Übrigen kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich ein eingeschränkter Vorrang zu. Dazu, dass dies in gleicher Weise für bahnärztliche Äußerungen gilt, da der Bahnarzt aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordneten bahnärztlichen Dienstes einem Amtsarzt gleichsteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021– 1 B 465/21 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen, können sich die Tatsachengerichte dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der regelmäßig höheren Kompetenz und größeren Erfahrung der Amtsärzte in Bezug auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit und – vor allem – in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001– 1 DB 8.01 –, juris, Rn. 12, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 1 D 3.02 –, juris, Rn. 22, Beschlüsse vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, juris, Rn. 15 f., vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, juris, Rn. 5, vom 28. Dezember 2012 – 2 B 105.11 –, juris, Rn. 8, vom 14. Mai 2013 – 2 B 15.12 –, juris, Rn. 11, und Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 20, sowie vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 24 ("stRspr"); OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2009 – 1 A 3420/07 –, n. v., BA S. 6 f., vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 14, vom 20. September 2019 – 1 B 1858/18 –, juris, Rn. 16, und vom 29. Juli 2021 – 1 B 465/21 –, juris, Rn. 33. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, auch Privatärzte seien nach (der Ursprungsfassung des) § 30 der von dem Deutschen Ärztetag beschlossenen (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren. Diese Regelung ist hier schon nicht einschlägig. Ihr Schutzzweck besteht nämlich erkennbar darin, das Arzt-Patienten-Verhältnis gegen eine Einflussnahme durch Nichtärzte zu schützen. Unabhängig davon ändert sie nichts daran, dass nur der Amtsarzt (bzw. hier ein diesem gleichgestellter Arzt) dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fern steht, nicht aber auch der behandelnde, in seiner Beziehung zu dem Beamten auch wirtschaftliche Interessen verfolgende Privatarzt. Sinnfällig wird diese Bewertung gerade in dem vorliegenden Fall, in dem der Privatarzt dem Kläger offenbar in Unkenntnis der bereits seit Januar 2018 nervenärztlich gesicherten Befunde ein Attest ausgestellt hat, nach dem der Kläger zu dem darin genannten Zeitpunkt "dienstfähig" gewesen sein soll. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der Kläger rügt insoweit zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Privatattest (vom 7. Mai 2021) stehe der Prognoseentscheidung des amtsärztlichen Gutachtens nicht entgegen. Dies sei inhaltlich wenig nachvollziehbar, zumal das Gericht mit keinem Wort erläutere, weshalb es meine, aufgrund eigener medizinischer Kenntnisse offenbar eine Bewertung der ärztlichen Befundungen vornehmen zu dürfen. Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich keine eigenen medizinischen Kenntnisse angemaßt. Es hat vielmehr nur entschieden, dass das bahnärztliche Gutachten mit den erhobenen Befunden und Schlussfolgerungen (mangels maßgeblicher Mängel) tragfähige Grundlage der Prognoseentscheidung der Beklagten sei und schon deshalb nicht durch die vorgelegten Privatatteste erschüttert werde, weil es bei Anwendung der Grundsätze zum eingeschränkten Vorrang amtsärztlicher Äußerungen vor privatärztlichen Stellungnahmen gegenüber den Attesten des Dr. E. vorrangig sei. Dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts frei von Beanstandungen ist, wurde bereits ausgeführt. Ferner wendet sich der Kläger noch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Weiterverwendung scheide schon deshalb aus, weil nach dem bahnärztlichen Gutachten von einer generellen (Teil-)Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Insoweit trägt er vor, dass diese Einschätzung nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Annahme einer generellen(Teil-)Dienstunfähigkeit des Klägers erweist sich, wie die vorstehenden Ausführungen des Senats gezeigt haben, nämlich auch in Ansehung des entsprechenden Zulassungsvorbringens nicht als fehlerhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei der Ermittlung der danach anzusetzenden Summe der Bezüge, die dem Kläger im Kalenderjahr der Einlegung des Rechtsmittels (2021) als aktivem Beamten nach A 7 BBesO ohne Berücksichtigung der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile zu zahlen wären, ist hier auf das bei Einlegung des Rechtsmittels (1. Oktober 2021) bekanntgemachte, für den betroffenen Beamten geltende Besoldungsrecht (hier: das Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte des Bundes) abzustellen, also schon auf die Beträge nach den Regelungen desBBVAnpÄndG 2021/2022 vom 9. Juli 2021, BGBl. I S. 2444. Damit ergeben sich hier bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 7 (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt V3-37) monatliche Bezüge i. H. v. 3.122,12 Euro (Januar, Februar und März 2021) bzw. i. H. v. 3.159,59 Euro (restliche Monate des Jahres); daraus resultiert ein Jahresbetrag i. H. v. 37.802,67 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.