Urteil
13 D 117/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG setzt eine unangemessene Gesamtdauer des betroffenen Gerichtsverfahrens voraus; maßgeblich sind die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung des Gerichts.
• Eilverfahren sind nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gesondert als Gerichtsverfahren zu betrachten; zur Bemessung der Verfahrensdauer gehört die Betrachtung der gesamten Rechtsgangsphasen einschließlich anhängiger Instanzen.
• Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten des Beteiligten (z. B. umfangreiches, unstrukturiertes Vorbringen, Befangenheitsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden) oder durch angemessen gewichtete Erfordernisse der Verfahrensbearbeitung entstehen, sind bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen und können einen Entschädigungsanspruch ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für vermeintlich überlange Dauer eines komplexen Prüfungs-Eilverfahrens • Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG setzt eine unangemessene Gesamtdauer des betroffenen Gerichtsverfahrens voraus; maßgeblich sind die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung des Gerichts. • Eilverfahren sind nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gesondert als Gerichtsverfahren zu betrachten; zur Bemessung der Verfahrensdauer gehört die Betrachtung der gesamten Rechtsgangsphasen einschließlich anhängiger Instanzen. • Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten des Beteiligten (z. B. umfangreiches, unstrukturiertes Vorbringen, Befangenheitsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden) oder durch angemessen gewichtete Erfordernisse der Verfahrensbearbeitung entstehen, sind bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen und können einen Entschädigungsanspruch ausschließen. Der Kläger begehrte Entschädigung wegen angeblich überlanger Dauer eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, mit dem er vorläufig zur mündlichen Staatsprüfung zugelassen werden wollte. Er war in wiederholten schriftlichen Teilen der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils durchgefallen und erhob mehrere Klagen und Eilanträge gegen Bewertungen durch das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. Das streitgegenständliche Eilverfahren (4 L 556/14) war Teil eines umfangreichen Verfahrenskomplexes mit mehreren Klage- und Eilverfahren. Der Kläger rügte Verzögerung, stellte Verzögerungsrügen und beantragte Prozesskostenhilfe; mehrere dienstliche Eingaben und Ablehnungs- bzw. Befangenheitsanträge wurden erhoben. Die Vorinstanz lehnte den einstweiligen Rechtsschutz ab; der Kläger begehrte anschließend 700 Euro Entschädigung wegen einer behaupteten mindestens siebenmonatigen Untätigkeit des Gerichts. • Zulässigkeit: Der Senat ist nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 1 GVG zuständig; die Leistungsklage ist statthaft und der Kläger hat die Klagefrist durch einen rechtzeitig gestellten, substantiierten PKH-Antrag gewahrt. • Materiell-rechtlicher Anspruch: Grundlage wäre § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GVG; eine Entschädigung kommt nur bei unangemessener Verfahrensdauer in Betracht. • Begriffsbestimmung Verfahrensdauer: Eilverfahren sind nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG als Gerichtsverfahren erfasst; maßgeblich ist die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens vom Antrag bis zum formellen Abschluss einschließlich anhängiger Instanzen. • Einzelfallprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG: Die Angemessenheit bestimmt sich anhand Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie Verhalten der Beteiligten und Gerichtsbarkeit; starre Fristen oder Orientierungswerte sind unzulässig. • Besondere Schwierigkeit und Umfang: Die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist anspruchsvoll; das Vorbringen des Klägers war umfangreich (hunderte Seiten, zahlreiche Anlagen) und machte die Sache besonders aufwändig. • Beteiligtenverhalten: Der Kläger trug zur Verfahrensdauer bei durch unstrukturierte, wiederholende und fortlaufende Schriftsätze sowie durch Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden, die Bearbeitungsaufwand erzeugten. • Verfahrensführung des Gerichts: Die Vorinstanz hat das Verfahren unter Berücksichtigung anderer vorrangiger, ebenfalls aufwändiger Prüfungsverfahren und wegen Urlaubs- und Aktenvorlagezeiten bearbeitet; die II. Instanz entschied relativ schnell, sodass die Gesamtverfahrensdauer ausgeglichen wurde. • Ergebnis der Abwägung: Vor dem Hintergrund der besonderen Schwierigkeit, der hohen Bedeutung für den Kläger, seines Mitverhaltens und der vom Gericht geltend gemachten Bearbeitungs- und Bedenkzeiten war die Dauer (etwa 7½ Monate in I. Instanz, ca. 10½ Monate insgesamt) nicht unangemessen im Sinne des § 198 GVG. • Rechtsfolgen: Mangels Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Zinsen; die Klage ist abzuweisen. Die Klage des Klägers auf Zahlung von 700,00 Euro wegen angeblich überlanger Verfahrensdauer wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Dauer des streitgegenständlichen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sowie die Gesamtdauer einschließlich der Rechtsmittelinstanz unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeit der Prüfungssache, des umfangreichen Vorbringens des Klägers, seines Verhaltens (wiederholte umfangreiche Schriftsätze, Befangenheitsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden) und der vom Gericht gebotenen Bearbeitungs- und Bedenkzeiten nicht unangemessen im Sinne des § 198 GVG war. Daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GVG und auch kein Zinsanspruch. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.