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Beschluss

6 B 1127/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1229.6B1127.22.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Die Entscheidung des Dienstherrn, als konstitutives Anforderungsmerkmal für die Leitung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen fachspezifischen Studienabschluss (Informatik oder Wirtschaftsinformatik) vorzusehen und daneben keine anderen Qualifikationen als gleichwertig zu akzeptieren, beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Entscheidung des Dienstherrn, als konstitutives Anforderungsmerkmal für die Leitung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen fachspezifischen Studienabschluss (Informatik oder Wirtschaftsinformatik) vorzusehen und daneben keine anderen Qualifikationen als gleichwertig zu akzeptieren, beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten „Leitung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung“ im Rahmen des laufenden Besetzungsverfahrens anderweitig zu besetzen, und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Zuweisung dieses Dienstpostens an andere Bewerber/innen bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner ihm entgegenhält, er verfüge nicht über ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik und erfülle damit ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils der streitbefangenen Stelle nicht. Die umstrittene Stellenausschreibung verlangt von Bewerbern und Bewerberinnen - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - u. a. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik. Dass es sich insoweit um ein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt, bestreitet der Antragsteller nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, das Anforderungsprofil beruhe auf "Scheingründen", die unterbliebene Einbeziehung einer dem geforderten Studium gleichwertigen Berufserfahrung als alternative Qualifikation erscheine widersprüchlich. Darüber hinaus berücksichtige das Anforderungsprofil nicht hinreichend die herausragende Bedeutung von Steuerungs- und Führungskompetenzen aufgrund langjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Damit tritt er im Ergebnis ohne Erfolg der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Entscheidung des Dienstherrn für das geforderte Hochschulstudium als konstitutives Anforderungsmerkmal entspreche den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einengung des Bewerberfelds in einem gestuften Auswahlverfahren. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend als Ausgangspunkt für Auswahlentscheidungen das angestrebte Statusamt hervorgehoben. Muss der Inhaber eines Dienstpostens nach der Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen erfüllen, können diese im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden. Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind. Er ist insbesondere berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; der Inhalt dieses Anforderungsprofils muss allerdings mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein. BVerwG, Beschlüsse vom 30.4.2020 - 1 WB 67.19 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr 101 = juris Rn. 23, und vom 26.11.2020 - 1 WB 8.20 -, juris Rn. 23, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Der Dienstherr darf daher ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 WB 17.20 -, juris Rn. 33. Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Das gilt z. B. für Fächerkombinationen bei Lehrkräften; für fachspezifische Sprachkenntnisse oder für die Befähigung zum Richteramt bei entsprechenden Aufgaben im Bundesnachrichtendienst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, ZBR 2011, 37 = juris Rn. 17; Beschlüsse vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, NVwZ-RR, 2018, 395 = juris Rn. 42 ff., und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376 = juris Rn. 38. Bei Behörden mit technisch ausgerichteten Dienstposten ist es ferner denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse technischer Art erfordert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 28. Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen die geforderten Fachkenntnisse vermittelt worden sind. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 29 Ausgehend von diesen Maßstäben stellt das streitgegenständliche Anforderungsprofil, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, eine zulässige Einschränkung des Bewerberfeldes dar. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine rechtliche Würdigung auf eine unzureichende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen gestützt und nicht unabhängig von der Einschätzung des Antragsgegners gewonnen und begründet hätte. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit dessen Erwägungen eingehend und kritisch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers auseinandergesetzt. Dass es sich bei diesen Erwägungen um "Scheingründe" handelte, ist nicht zu erkennen. Solche - sachfremden - Gründe können sich etwa daraus ergeben, dass dem Dienstposten eine Leistungsbeschreibung zugeordnet würde, die den tatsächlich auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten nicht oder im Wesentlichen nicht entspricht, sondern den Zweck verfolgt, "Alleinstellungsmerkmale" für einen bevorzugten Bewerber zu schaffen, um eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erleichtern. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, NVwZ 2012, 1477 = juris Rn. 18. Anhaltspunkte für ein Zuschneiden des Profils auf einen favorisierten Kandidaten bzw. für einen gezielten Ausschluss des Antragstellers sind von diesem nicht dargelegt und lassen sich insbesondere auch nicht dem Auswahlverfahren betreffend die Bewerber, die das Anforderungsprofil erfüllen, entnehmen. Der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums der Informatik oder Wirtschaftsinformatik ist ferner, anders als der Antragsteller vorträgt, nicht das einzige konstitutive Anforderungsmerkmal und damit auch vom Antragsgegner nicht als allein maßgebliche Qualifikation für die umstrittene Leitungsfunktion gefordert. Vorgesehen ist vielmehr zudem das konstitutive Anforderungsmerkmal einer mehrjährigen Berufserfahrung mit fachlich vergleichbaren Anforderungen in einer verantwortungsvollen Managementfunktion im Bereich IT. Als gleichermaßen notwendig wird überdies eine fundierte Fachkompetenz in der Anwendung von ITIL-Prozessen und ‑Methoden sowie eine langjährige Erfahrung in der strategischen (Portfolio-)Steuerung von IT-Services in großen Organisationen verlangt. Führungskompetenzen sind, anders als vom Antragsteller behauptet, ebenfalls Bestandteil der Ausschreibung, wenn auch als nicht konstitutives Anforderungsmerkmal. Soweit „Führungserfahrung in der Leitung von großen Organisationseinheiten“ erwartet wird, ist diese als "von Vorteil" in das Anforderungsprofil aufgenommen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Widerspruch zwischen der Aufgabenbeschreibung und dem Anforderungsprofil. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die in der Stellenbeschreibung eingangs genannte Aufgabe eines Leiters des Rechenzentrums der Finanzverwaltung, die Gesamtorganisation strategisch und verwaltungsmäßig zu steuern, sei nicht mit dem Ausschluss anderer Hochschulabschüsse als solchen der Informatik oder Wirtschaftsinformatik sowie einer gleichwertigen Berufserfahrung zu vereinbaren. Die Aufgabenbeschreibung beschränkt sich jedoch nicht auf den vom Antragsteller angeführten Aspekt, sondern hebt im Folgenden die Funktion des Rechenzentrums als wichtiger Programmier- und Betriebsstandort hervor, dessen besondere Bedeutung weiter ausgebaut werden solle. Der laufende Transformationsprozess sei strategisch weiterzuführen, wobei die Prozesse, Strukturen, Services und Produkte an den Bedürfnissen der Kunden und des Auftraggebers auszurichten seien. Dass diese Aufgaben besonderen technischen Sachverstand u. a. im Zusammenhang mit der Programmierung erfordern können, ist nachvollziehbar und lässt die Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation durch ein Studium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik, in dem solcher Sachverstand typischerweise erworben wird, plausibel erscheinen. Das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller eine seines Erachtens notwendige und hinreichende Qualifikation der eigenen Person für den umstrittenen Dienstposten darzulegen sucht, erschöpft sich darin, seine persönliche Einschätzung den Erwägungen des Antragsgegners entgegenzuhalten. Auch der erneute Hinweis auf die Besetzung anderer Führungspositionen bei nordrhein-westfälischen IT-Behörden bzw. in IT-relevanten Bereichen der Finanzverwaltung mit Medizinern, Juristen, Volkswirten oder Absolventen eines Masters of Arts lässt eine Auseinandersetzung mit den folgenden weiteren Erläuterungen des Antragsgegners vermissen: Die anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Entwurf und der Umsetzung eines Zielbilds für eine langfristig zukunftsfähige IT-Dienstleister-Organisation erforderten ausgeprägte Fachkenntnisse, auch bei der Leitung des Rechenzentrums selbst, die - wie insbesondere Grundlagenwissen zu theoretischer, technischer und praktischer Informatik - nur durch ein Studium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik erworben würden. Die Entscheidung darüber, ob dem, wie der Antragsteller meint, eine 25-jährige Fachexpertise gleichgesetzt werden kann, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn und ist von ihm im Vorfeld der Ausschreibung verneint worden. Dass es sich insoweit um eine unsachgemäße Einschränkung des Anforderungsprofils handelt, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Er hält vielmehr an seiner Auffassung fest, der umstrittene Posten erfordere in erster Linie Steuerungs- und Führungserfahrungen und entsprechende Kompetenzen, die durch das nach dem Anforderungsprofil notwendige Studium nicht erworben würden. Diese Argumentation lässt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass solche Erfahrungen und Kompetenzen - wie oben ausgeführt - ebenfalls, wenn auch nicht sämtlich konstitutiv, Bestandteil des Anforderungsprofils sind. Daraus ergibt sich, dass nach Einschätzung des Dienstherrn solche Erfahrungen und Kompetenzen zusätzlich und gerade nicht, wie vom Antragsteller wohl angestrebt, anstelle eines einschlägigen Hochschulabschlusses verlangt werden. Das gilt auch für den Einwand, bei einer vom Antragsteller angestellten sogenannten Ex-Post-Betrachtung im Hinblick auf die dem Anforderungsprofil entsprechenden Kandidaten sei das Prinzip der Bestenauslese ins Gegenteil verkehrt. Der Antragsteller ist insoweit der Auffassung, diese Kandidaten verfügten, anders als er selbst, nicht über die für die Leitung einer Behörde mit mehr als 900 Mitarbeitern erforderlichen Führungs- und Steuerungskompetenzen. Ob und in welchem Maße die Kandidaten auch insoweit das Anforderungsprofil erfüllen, ist indes im Rahmen des Auswahlverfahrens zu klären. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, das Anforderungsprofil beruhe entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht ausschließlich auf leistungsbezogenen Kriterien. Wie auch der Antragsteller selbst ausführt, umfasst das vom Antragsgegner in Bezug genommene Leistungsprinzip i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Dabei zielt der Begriff der fachlichen Leistung auf die Arbeitsergebnisse des Bewerbers bei Wahrnehmung seiner dienstlichen bzw. beruflichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.5.2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2017- 6 B 1109/16 -, NVwZ 2017, 807 = juris Rn. 16. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, die unterbliebene Zulassung einer gleichwertigen Qualifikation, so wie er sie durch seine fachlichen Leistungen vorzuweisen habe, verstoße gegen das Leistungsprinzip. Dabei übersieht er, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens bestimmt, welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind. In diesem Zusammenhang entscheidet der Dienstherr auch, welche Ausbildung seines Erachtens die für erforderlich angesehenen Fachkenntnisse vermittelt. Aus welchen Gründen er in Bezug auf die umstrittene Leitung des Rechenzentrums einen Hochschulabschluss aus dem Bereich Informatik für erforderlich erachtet, hat er überzeugend dargelegt. Die vom Antragsteller angeführten fachlichen Leistungen, die dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt waren, haben letzteren demgegenüber nicht veranlasst, auf eine IT-fachspezifische akademische Qualifikation des künftigen Leiters des Rechenzentrums zu verzichten. Das ist nicht zu beanstanden. Anders als der Antragsteller annimmt, sprechen sachliche Gründe gegen eine Gleichwertigkeit seiner beruflichen Erfahrungen mit einem abgeschlossenen Studium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik. Es macht nach der allgemeinen Lebensanschauung einen Unterschied, ob eine Führungspersönlichkeit aufgrund eigener, innerhalb eines spezifischen Studiums erworbener fachlicher Kenntnisse über die gerade auch technische Neuausrichtung eines Rechenzentrums als zentraler IT-Dienstleister der Finanzverwaltung und wichtiger Programmier- und Betriebsstandort entscheidet oder ob sie lediglich über praktische Erfahrungen verfügt und auf die Expertise fachspezifisch ausgebildeter Mitarbeiter zurückgreifen muss. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine kompetente Bewertung und Steuerung der Maßnahmen, die für den Aufbau einer cloud-basierten Infrastruktur sowie für die Prozessintegration zwischen Software-Entwicklung und -betrieb erforderlich sind, Grundlagenwissen der theoretischen, technischen und praktischen Informatik erfordern. Dem könne nicht eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung gleichgestellt werden, weil diese auf vergangenen Ereignissen beruhe und nicht auf einem grundlegenden Verständnis der Zusammenhänge, die für die Erreichung des Ziels, die Wahrnehmung automations-technischer Aufgaben durch das Rechenzentrum zukunftsfest erheblich auszubauen, maßgeblich seien. Nach alledem hält sich die Entscheidung, als konstitutives Anforderungsmerkmal einen fachspezifischen Studienabschluss vorzusehen und daneben keine anderen Qualifikationen als gleichwertig zu akzeptieren, in dem durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Rahmen. Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die umstrittene Leitungsfunktion bislang von Personen wahrgenommen wurde, die nicht über ein abgeschlossenes Studium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik verfügten. Hierauf hatte zwar bereits die Gleichstellungsbeauftragte anlässlich der Stellenausschreibung hingewiesen, der Antragsgegner hat aber schon in der Stellungnahme zu deren Monita und darüber hinaus im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert, warum nunmehr eine solche fachspezifische Qualifikation als notwendig angesehen wird. Im Übrigen ist, wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, unerheblich, ob eine Forderung des Anforderungsprofils in der Vergangenheit für die Besetzung vergleichbarer Dienstposten erhoben wurde oder nicht. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gründen, eine entsprechende Praxis ohne Überschreitung seines Organisationsspielraumes ändern. Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 1.6.2021 - 1 W-VR 3.21 -, juris Rn. 51. Solche Gründe hat der Antragsgegner mit den näher erläuterten vielfältigen Herausforderungen dargelegt, die insbesondere die digitale Transformation an den Automationsbereich der Finanzverwaltung stelle, weshalb eine Anpassung des Anforderungsprofils für die Leitungsperson des Rechenzentrums unerlässlich sei, um eine fachliche Sprach-, Initiativ- und Steuerungsfähigkeit der Leitungsebene in sämtlichen Aufgabenbereichen des Rechenzentrums sicherzustellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Funktion des Antragstellers als ständiger Vertreter der Behördenleitung, die er seinen Angaben nach seit Juli 2022, dem Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen Behördenleiterin, faktisch mit alleiniger Verantwortung wahrnimmt, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hat. Da der Antragsteller bereits das Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt es auf seine konkreten Leistungen bezogen auf den umstrittenen Dienstposten nicht an. Im Übrigen führt auch eine erfolgreiche Tätigkeit als ständiger Vertreter der Behördenleitung nicht notwendig zu einer Qualifikation für den Leitungsposten selbst. Auch der abschließende Einwand des Antragstellers, durch die Festlegung eines Anforderungsprofils dürften nicht ohne Grund die Rechte potenzieller Kandidaten nach Belieben beschnitten werden, greift nicht durch. Die Einengung des Bewerberfeldes ist aus den oben genannten und auch vom Verwaltungsgericht eingehend gewürdigten Gründen gerade nicht nach Belieben und ohne Grund erfolgt. Unklar bleibt schließlich, welche Bedeutung ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999 für die Beschwerdebegründung haben soll. Das Verwaltungsgericht hat sich auf diesen Beschluss nicht gestützt und der Antragsteller selbst hat den Beschluss in der ergänzenden Beschwerdebegründung als nicht einschlägig bezeichnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).