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Beschluss

1 A 686/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.1A686.21.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.619,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.619,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023– 1 A 27/21 –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 9. April 2021 und in dem außerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 28. September 2021, soweit das dortige Vorbringen als bloße Ergänzung des fristgerechten Vortrags berücksichtigungsfähig und ferner erheblich ist, die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. A. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 bis 19, m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023– 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 46, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin unter Anfechtung der entgegenstehenden Bescheide Schadensersatz in bezifferter Höhe nebst Prozesszinsen begehrt, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Klägerin stehe der behauptete Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen ihr seit 2009 durch Verhaltensweisen, Maßnahmen und Entscheidungen von Bediensteten der Beklagten zugefügter Verletzungen ihres Körpers, ihrer Gesundheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu. Aus §§ 823, 826 BGB könne der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht folgen, weil das behauptete schädigende Verhalten hoheitlich sei (Entscheidungsgründe – im Folgenden: EG – I.). Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem eigenständigen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (EG II.). Insoweit liege schon kein ersatzfähiger Schaden vor, weil die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB hier nicht erfüllt seien (EG II. 1.). Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass sie durch die behaupteten Verletzungshandlungen – nur in Betracht kommend – eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erlitten habe. Eine Körperverletzung habe sie schon nicht geltend gemacht. Auch eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines immateriellen Schadens wegen einer Gesundheitsverletzung bestehe nicht. Es sei auch bei Wahrunterstellung des Tatsachenvortrags der Klägerin nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Verhaltensweisen welcher Personen wann zu welchem konkreten Gesundheitsschaden geführt hätten. Das gelte auch dann, wenn sie behaupten wolle, dass (erst) die Gesamtheit der gerügten Verhaltensweise den Gesundheitsschaden verursacht habe. Sie habe nämlich nicht substantiiert dargelegt, in welcher Hinsicht sich ihre psychische Verfassung, die nachweislich schon seit Ende 2002/Anfang 2004 beeinträchtigt gewesen sei, ab dem Jahr 2009 während ihrer Beschäftigung im Zollkriminalamt (ZKA) verschlimmert habe. Gegen die Annahme einer Verschlimmerung oder zusätzlichen Erkrankung spreche die (in dem Urteil an dieser Stelle näher ausgewertete) Gutachtenlage. Diese belege nämlich, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin während des Streitzeitraums (weiterhin) wesentlich durch ihre Persönlichkeitsstruktur determiniert gewesen seien. Unabhängig davon liege in den gerügten, als wahr unterstellten Einzelakten weder jeweils für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor (EG II. 2). Das gelte zunächst für die behaupteten Äußerungen der LRDin S. (Leiterin der Personalabteilung des ZKA) und des ZOAR K. (Personalsachbearbeiter im ZKA) im Rahmen von Gesprächen mit der Klägerin, diese sei wahrnehmungsgestört bzw. psychisch krank, weil diese Äußerungen vertretbar und objektiv ohne herabsetzende Tendenz seien (EG II. 2. a)). Nicht fürsorgepflichtwidrig seien auch die wiederholten Umsetzungen bzw. Abordnungen gewesen, die nicht willkürlich, sondern jeweils aus Sachgründen – etwa zur Beseitigung von Konfliktlagen – erfolgt seien und auch den Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung gewahrt hätten; auch sei nicht ersichtlich, dass die Fürsorgepflicht die Ermöglichung der gewünschten Telearbeit verlangt hätte (EG II. 2. b)). Der Vorwurf, die Schwerbehinderung der Klägerin sei bei den Regelbeurteilungen 2010 und 2013 nicht angemessen berücksichtigt worden, werde durch den äußeren Ablauf der Beurteilungsverfahren nicht gestützt und sei inhaltlich nicht konkret dargetan (EG II. 2. c)). Auch die Reaktion der Beklagten auf die Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin vom 3. August 2012 sei nicht zu beanstanden. Deren Kernanliegen amtsangemessener Beschäftigung habe die Beklagte durch die mit Wirkung vom 1. September 2012 erfolgte Abordnung zur H. Rechnung getragen. In der Folgezeit – nach dem vorzeitigen Ende der Abordnung, der Weigerung der Klägerin, wieder auf dem Dienstposten in der Registratur tätig zu werden, und der sich anschließenden langandauernden Erkrankung – sei eine weitere Entscheidung über die sonstigen Beanstandungen aus dem Schreiben vom 3. August 2012 nicht mehr veranlasst gewesen. Die Beklagte habe nämlich auf der Grundlage ihrer Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin und deren Bestätigung durch das fachärztliche amtsärztliche Gutachten der Frau Dr. I. (vom 26. Februar 2013) das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet (EG II. 2. d)). Die Fürsorgepflicht sei auch nicht durch die Behandlung der Bewerbungen der Klägerin verletzt worden. Diese seien nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten so rechtzeitig vorgelegt worden, dass die Klägerin in die Auswahlentscheidungen habe einbezogen werden können (EG II. 2. e)). Fürsorgepflichtwidrig sei auch nicht die monierte Zurückhaltung bzw. „Unterdrückung“ des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. September 2012. Es habe nämlich aus Fürsorgegründen kein Anlass mehr für dessen unaufgeforderte Weiterleitung an die Klägerin bestanden, weil es sich auf der Grundlage der Untersuchung vom 8. März 2012 nur zu orthopädischen Beschwerden der Klägerin geäußert habe, die Ende September 2012 bereits überwunden gewesen seien. Unabhängig davon ergäbe sich aus der Verletzung einer gegenüber der Klägerin bestehenden dienstrechtlichen Verpflichtung noch nicht eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Annahme der Klägerin zu der mit der Zurückhaltung verfolgten Absicht sei spekulativ (EG II. 2. f)). Nicht fürsorgepflichtwidrig sei es ferner gewesen, zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin im Dezember 2012 ein weiteres ärztliches Gutachten anzufordern, weil die Klägerin seit dem 16. Oktober 2012 erneut andauernd und nun wieder durch nervenärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterlegt krankheitsbedingt gefehlt habe (EG II. 2. g)). Kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liege weiter darin, dass die Beklagte (nur) auf der Grundlage des – grundsätzlich Vorrang genießenden – Gutachtens der Frau Dr. I. vom 26. Februar 2013 und deren Stellungnahme vom 29. April 2013 zu den fachärztlichen Einwänden der die Klägerin behandelnden Frau Dr. W. vom 15. März 2013 im Mai 2013 das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet und unter dem 14. Oktober 2013 die Zurruhesetzung der Klägerin verfügt habe. Sie habe weder von einer Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ausgehen noch einer etwaigen Anregung folgen müssen, ein weiteres (Ober-)Gutachten einzuholen (EG II. 2. h)). Es sei auch nicht fürsorgepflichtwidrig gewesen, dass die Beklagte den Zurruhesetzungsbescheid nicht sogleich auf den dagegen erhobenen Widerspruch oder die gerichtliche Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 25. Februar 2014 aufgehoben habe, sondern erst mit Bescheid vom 28. April 2015. Es sei sachgerecht gewesen, zu dem für die Eilentscheidung maßgeblichen Befundbericht des Herrn Prof. Y. vom 28. November 2013 eine Stellungnahme der Amtsärztin Dr. I. einzuholen, zu der es aufgrund von Verzögerungen bis zu deren Ausscheiden aus den Diensten des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn See zum 30. September 2014 nicht mehr gekommen sei. Auch die weiteren Verzögerungen durch eine erfolglos versuchte Beauftragung des Gesundheitsamtes C., durch die Suche der sodann beauftragten Gutachterin (Prof. Dr. Q.) und der eine komplexe Beurteilung erfordernden Entscheidungsfindung nach Vorlage deren Gutachtens vom 30. März 2015 seien nicht unangemessen (EG II. 2. i)). Die gerügten Einzelakte der Beklagten bzw. ihrer Bediensteten könnten auch in ihrer Gesamtheit nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen, weil keiner der Einzelakte selbst fürsorgepflichtwidrig sei und ferner keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie wegen eines kausalen und finalen Zusammenhangs erst im Zusammenwirken die Fürsorgepflicht verletzten bzw. als „Mobbing“ einzuordnen seien (EG II. 2. j)). Darüber hinaus stehe dem Anspruch entgegen, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Abwendung des (behaupteten) Schadens nach § 839 Abs. 3 BGB schuldhaft nicht nachgekommen sei (EG II. 3.). Sie habe es zumindest fahrlässig unterlassen, unmittelbar gegen das (behauptete) jeweilige schädigende Verhalten gerichtete, Abhilfe bezweckende und ermöglichende Rechtsbehelfe einzulegen. Ihrem gesamten Vorbringen sei nichts dafür zu entnehmen, dass sie gegenüber den gerügten, unter den Gliederungspunkten II. 2. a) bis i) aufgeführten Einzelakten irgendwelche Rechtsbehelfe eingelegt habe. Einzige Ausnahme sei die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2012, die zu der Abordnung geführt habe, aber nicht formell beschieden worden sei. Es wäre aber nicht von vornherein aussichtslos oder der Klägerin (sonst) nicht zumutbar gewesen, auf eine Bescheidung hinzuwirken (was indes unterblieben sei). Es sei auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, geeignete, auf eine Verbesserung ihrer dienstlichen Situation zielende Rechtsbehelfe i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB einzulegen. Ein weiter in Betracht zu ziehender Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin ihrer Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen sei (EG III.). Gleiches gelte für einen Anspruch auf billige Entschädigung in Geld für vermeintliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin wegen eines ihr gegenüber erfolgten „Mobbings“ (EG IV.). II. Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen bleibt insgesamt ohne Erfolg. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch aus §§ 823, 826 BGB, weil das behauptete schädigende Verhalten hoheitlich sei (EG I.). Sie trägt hierzu nämlich nichts vor, sondern macht allein noch geltend, dass der behauptete Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus einer Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen „Mobbings“ folge, wobei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine solche Verletzung vorliege und „die Ansprüche“ (gemeint ist offensichtlich der behauptete, auf die im angefochtenen Urteil unter EG II. bis EG IV. behandelten Anspruchsgrundlagen gestützte Anspruch) auch nicht aufgrund der Grundsätze des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen seien. 1. Das Zulassungsvorbringen, das den allein (EG III. und EG. IV.) bzw. selbständig (EG II.) tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, ein auf diese Grundlagen gestützter Anspruch sei jeweils nach den Grundsätzen des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, betrifft (dazu a)), greift abgesehen von der sogleich angesprochenen Ausnahme insgesamt nicht durch (dazu b)) bzw. bleibt im Ergebnis deshalb ohne Erfolg, weil die insoweit gerügten Einzelakte nach der selbständig tragenden, durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts schon nicht fehlerhaft und fürsorgepflichtwidrig waren (dazu b) bb) (1) (c)). a) Die Klägerin macht zur Frage des Anspruchsausschlusses geltend: Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen aus § 839 Abs. 3 BGB in unzulässiger Weise. Sie habe „unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen alles Zumutbare und ihr Mögliche getan, um gegen die Eingriffe vorzugehen“. Sie habe nämlich „hinreichende Maßnahmen ergriffen, um die Schäden abzuwenden“, und es sei ihr „sowohl aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung als auch finanziell nicht möglich“ gewesen, „weitere Maßnahmen gegen die belastenden Maßnahmen zu ergreifen“. Die hinreichenden Maßnahmen hätten darin bestanden, dass sie - die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2012 mit den Themen einer amtsangemessenen Beschäftigung, mangelnder Nachvollziehbarkeit der ihr erteilten Beurteilungen und ihrer Behinderung als Schwerbehindertenvertreterin erhoben habe, - „immer wieder in Gesprächen auf die Probleme hingewiesen und den Vorgesetzten die Möglichkeit gegeben“ habe, die Probleme abzustellen, und - mittels eines Eilantrags (erfolgreich) gegen den Sofortvollzug der Zurruhesetzungsverfügung vorgegangen sei und es nicht auf ihrem Verhalten beruhe, dass die Zurruhesetzungsverfügung erst nach rund 18 Monaten aufgehoben worden sei. Die bei ihr durch den Schwerbehindertenbescheid vom 24. Juni 2009, die ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. W. vom 15. März 2013 und vom 26. April 2013, das Gutachten des Herrn Prof. Dr. Y. vom 28. November 2013 und das Gutachten der Frau Prof. Dr. Q. festgestellte, wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Erkrankung des psychischen Formenkreises habe es ihr unmöglich gemacht, neben den bereits ergriffenen Behelfen noch weiter gegen die Beklagte vorzugehen, weil jeder Behelf „für sie eine erhebliche emotionale Belas von den am 30. September 2023 im Dezernat 4 anhängigen Verfahren tung“ bedeutet habe, „die aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkung für sie nicht erträglich“ gewesen sei. b) Dieses Vorbringen greift nicht durch. aa) Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen eines rechtswidrigen hoheitlichen Handelns ist nach § 839 Abs. 3 BGB bzw. nach dem in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsgedanken ausgeschlossen, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Der Beamte hat dementsprechend kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige Behandlung und einem späteren Schadensersatzbegehren. Dieser Vorrang des Primärrechtsschutzes verlangt von dem einzelnen Beamten, alles ihm zu Gebote Stehende zu tun, damit ein Schaden erst gar nicht eintritt. Der Begriff des Rechtsmittels ist dabei – ausgehend von dem Gedanken eines umfassenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes – nicht ausschließlich im prozesstechnischen Sinne zu verstehen, sondern schließt alle Rechtsbehelfe ein, die sich gegen eine rechtswidrige staatliche Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen generell geeignet sind. Daher unterfallen dem Rechtsmittelbegriff regelmäßig auch formlose, nicht zwingend normativ geregelte Rechtsbehelfe, wie bloße Vorhalte, Erinnerungen, Gegenvorstellungen, Dienstaufsichtsbeschwerden, (einfache) Rück- bzw. Nachfragen, oder die Stellung von (Leistungs-)Anträgen. Ein Unterlassen ist fahrlässig i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB, wenn ein Beamter das Maß an Umsicht und Sorgfalt außer Acht lässt, dass nach den konkreten Umständen des entscheidungserheblichen Sachverhalts von einem Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem er zugehört. Vgl. statt aller: OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2017 – 1 A 303/15 –, juris, Rn. 64 bis 67, Rn. 69 bis 72 und Rn. 76 f., m. w. N.; zur Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB bzw. des in dieser Norm zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auch in Fällen, in denen immaterieller Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen infolge von „Mobbing“ begehrt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 –, juris, Rn. 30, und OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 A 71/11 –, juris, Rn. 71 bis 83. bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass § 839 Abs. 3 BGB bzw. der in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke hier nicht eingreift. (1) Das gilt zunächst für die Behauptung eines hinreichenden Vorgehens gegen die gerügten Einzelakte. (a) Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, sie habe immer wieder in Gesprächen auf die Probleme hingewiesen und den Vorgesetzten die Möglichkeit gegeben, die Probleme abzustellen, führt schon deshalb nicht weiter, weil es substanzlos ist. Die Klägerin teilt nämlich nicht mit, welche Hinweise welchen konkreten Inhalts sie meint und in welchen Gesprächen an welchen Tagen mit welchen Personen sie diese gegeben haben will. (b) Nicht zielführend ist auch das Zulassungsvorbringen der Klägerin, sie habe doch Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Das sie (angeblich) belastende Verhalten besteht insoweit darin, dass eine förmliche Bescheidung dieser Dienstaufsichtsbeschwerde, die zwar weitere Punkte angesprochen, aber angesichts ihres Betreffs („wegen amtsangemessene Tätigkeit“) und des mitgeteilten Gegenstands der Bevollmächtigung („die andauernde nicht amtsangemessen Beschäftigung unserer Mandantin“) jedenfalls im Kern nur dieses Thema betroffen hat, unterblieben ist, wenn auch die Beklagte dem Hauptanliegen eines (anderen) amtsangemessenen Einsatzes der Klägerin nahezu umgehend durch die Abordnungsverfügung vom 23. August 2012 Rechnung getragen hat. Dass die Klägerin gegen diese Belastung etwas unternommen, namentlich etwa an die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde erinnert hat, trägt sie aber schon selbst nicht vor. (c) Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe doch Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung eingelegt und bei dem Verwaltungsgericht C. ein Eilverfahren – 15 L 1924/13 – betrieben, greift insoweit nicht durch, als es um die belastende Gesamtdauer des Verfahrens geht. Auch insoweit ist nämlich schon nicht vorgetragen, dass die Klägerin versucht hat, etwa durch Erinnerungsschreiben auf eine schnellere Durchführung des Verfahrens hinzuwirken. Soweit mit dem in Rede stehenden Vorbringen aber auch angesprochen werden soll, dass schon die Zurruhesetzungsverfügung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst belastende Eingriffe darstellten, hat die Klägerin zwar Rechtsbehelfe – den Widerspruch und den Antrag auf Regelung der Vollziehung – eingelegt. Dieses Vorbringen bleibt aber im Ergebnis deshalb ohne Erfolg, weil diese Entscheidungen der Beklagten nach der selbständig tragenden – zutreffenden – Einschätzung des Verwaltungsgerichts schon nicht fehlerhaft und fürsorgepflichtwidrig waren und das gegen diese Bewertung gerichtete Zulassungsvorbringen (Gliederungspunkt 4.2.2.1.8., S. 27 der Zulassungsbegründungsschrift) nicht durchgreift. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt nämlich ersichtlich nicht darin, dass die Beklagte beide Entscheidungen unstreitig maßgeblich auf das sozialmedizinische Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. I. vom 26. Februar und 29. April 2013 gestützt hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte den entsprechenden, für überzeugend gehaltenen gutachterlichen Feststellungen nicht hätte folgen dürfen. Das gilt zunächst mit Blick auf die Einwände der die Klägerin behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. W., vom 15. März 2013. Die Gutachterin hatte nämlich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2013 auch in Ansehung dieser Einwände an den von ihr erhobenen Befunden und an ihrer medizinischen Einschätzung zur Dienstfähigkeit der Klägerin festgehalten und dies begründet. Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte gleichwohl und trotz des grundsätzlichen Vorrangs des amtsärztlichen bzw. diesem gleichgestellten Gutachtens von dessen Fehlerhaftigkeit hätte ausgehen müssen und gehalten gewesen wäre, der unter dem 4. Juni 2013 erfolgten Anregung der Privatärztin zu folgen, ein weiteres(Ober-)Gutachten einzuholen. Mit diesen schon von dem Verwaltungsgericht angestellten (Urteilsabdruck – im folgenden UA – S. 31 f.) Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, weshalb es insoweit schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt. Dass sich die Bewertung des Gutachtens später, nämlich im Lichte des Befundberichts des Direktors der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik C., Prof. Dr. Y., vom 28. November 2013, ändern würde, war bei der Verfügung der Zurruhesetzung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch nicht erkennbar (vgl. auch das Zulassungsvorbringen auf S. 27 der Begründungsschrift: „Wie sich später herausstellte“) und ist für die vorliegende Bewertung daher irrelevant. (2) Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, (weitere) Rechtsbehelfe i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB habe sie nicht schuldhaft, sondern aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen unterlassen, kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Die Behauptung einer finanziellen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie in keiner Weise substantiiert worden ist. Im Übrigen wären nicht sämtliche Rechtsbehelfe – hier etwa bloße Vorhalte, Erinnerungen oder Gegenvorstellungen (s. o.) – mit einem Kostenrisiko verbunden gewesen. Nichts Anderes gilt für den Vortrag der Klägerin, die Einlegung (weiterer) Rechtsbehelfe hätte angesichts ihrer Erkrankung eine erhebliche enorme Belastung bedeutet, die unerträglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. Substanz erhält diese Behauptung nicht durch die Aufzählung mit Kurzdiagnose versehener ärztlicher Äußerungen und des Schwerbehindertenbescheides, weil sich daraus nicht einmal ansatzweise ergibt, dass die Einlegung von Rechtsbehelfen aus psychiatrischer Sicht nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Gegen die Behauptung der Klägerin spricht im Übrigen, dass sie, wie unstreitig und im Übrigen schon dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, im Laufe der Jahre (sogar) in der Lage war, mit anwaltlicher Hilfe eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, anwaltlich Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung einzulegen und zwei gerichtliche Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht C. zu führen, nämlich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Zurruhesetzungsverfügung – 15 L 1924/13 – und gegen die Anordnung einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung – 15 L 1694/14 – (zu Letzterem vgl. UA S. 32 unten und Zulassungsbegründung, letzter Satz des Gliederungspunktes 4.2.2.2.2.3. = S. 35 Mitte). 2. Die Klägerin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe mehrere von ihr vorgetragene Vorgänge bzw. Angriffe auf ihr Persönlichkeitsrecht in der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt (Begründungsschrift, Gliederungspunkt 4.2.2.1.11 mit sieben Unterpunkten), so dass die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen unvollständig seien und die rechtliche Würdigung unzutreffend sei (Begründungsschrift, Gliederungspunkt 1., S. 4, zweiter Absatz). Dieses Vorbringen lässt sich, wovon auch die Klägerin ausgeht, ebenfalls dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst in Abgrenzung zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nämlich grundsätzlich auch Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023– 1 A 2741/20 –, juris, Rn. 32 f., und vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 9, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 bis 85 und Rn. 189 f., sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 16, jeweils m. w. N. Zwar entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt aber auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010– 2 B 126.09 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023– 1 A 2741/20 –, juris, Rn. 34, und vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 11. Die Klägerin zeigt einen Fehler dieser Art nicht auf. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Verwaltungsgericht vorgetragene Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die mit der Zulassungsbegründung angeführten Umstände nicht gewürdigt hat. Es hat nämlich mit Ausnahme der Nichtbescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde in Bezug auf „das gesamte Vorbringen“ der Klägerin und damit in Bezug auf alle von ihr beanstandeten Maßnahmen und Verhaltensweisen der (Bediensteten der) Beklagten festgestellt, dass es schon an Vortrag dazu fehle, dass sie hiergegen Rechtsbehelfe i. S. v. § 839 Abs. 3 BGB eingelegt habe (UA S. 35, letzter Absatz, UA S. 36, III., und UA S. 37, erster und zweiter Absatz). Diese umfassenden Feststellungen betreffen damit auch die erstinstanzlich vorgetragenen, angeblich negativen Äußerungen Dritter zu bzw. über Frau S. oder die personalverwaltende Stelle (4.2.2.1.11.1., 4.2.2.1.11.2., 4.2.2.1.11.4.), die im Übrigen ersichtlich nebensächlich sind, sowie die in den Entscheidungsgründen sehr wohl konkret gewürdigten Umstände, zu denen die behaupteten Äußerungen des Herrn K. am 15. Oktober 2012 (4.2.2.1.11.3., siehe UA, S. 25 f.), das angebliche Geschehen zwischen der Klägerin und Herrn K. am 25. Oktober 2013 (4.2.2.1.11.5., siehe UA S. 20, a)) und die behauptete Blockade der Bewerbungen (4.2.2.1.11.6., siehe UA S. 29, e)) zählen. Ebenfalls erfasst ist schließlich der verbleibende behauptete Umstand einer Nichtbeschäftigung während der Tätigkeit als Geschäftsaushilfe im Referat VI 1 (wohl vom 25. Mai 2009 bis zum 17. Oktober 2010), (4.2.2.1.11.7.), die übrigens noch nicht von der der Klägerin angeblich feindlich gesonnenen Frau S., sondern von dem Vorgänger im Amt, Dr. E., veranlasst worden war. Unabhängig davon fehlen auch konkrete Darlegungen dazu, weshalb sich die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Umstände dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. 3. Mit Blick auf das Vorstehende erweist sich das übrige zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgte und diesem zuzuordnende Zulassungsvorbringen – namentlich das Vorbringen unter dem Gliederungspunkt 4.2.2.1, soweit es nicht bereits gewürdigt wurde – als unerheblich. Ungeachtet dessen setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht konkret mit der im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht selbstständig tragenden Begründung in der erstinstanzlichen Entscheidung (EG II. 1.) auseinander, die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass ihr in der hier in Streit stehenden Zeit wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten ein (kausaler) immaterieller Schaden an einem der in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführten Rechtsgüter entstanden sei. Die diesbezüglichen Erwägungen dürften für die übrigen Schadensersatzansprüche entsprechend gelten. B. Ferner macht die Klägerin geltend (4.2.2.1.11.), das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein nachträglich in die Personalakte verfügtes Dokument über ein vermeintliches Präventionsgespräch „auf Form, Inhalt, Richtigkeit und Echtheit zu überprüfen“. Die hiermit sinngemäß erhobene, nur dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Sie genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, da das Vorbringen gänzlich unkonkret ist. Namentlich gibt die Klägerin nicht an, von wann das „Dokument“ datieren, wann es vorgelegt worden sein und wo in der Personalakte es sich befinden soll. Unabhängig davon greift die Aufklärungsrüge auch der Sache nach nicht durch. Hat ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, so liegt ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel nur vor, wenn sich die Beweiserhebung dem Gericht geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 –, juris, Rn. 5, und OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023 – 1 A 2741/20 –, juris, Rn. 74, und vom 7. Februar 2020 – 1 A 2543/18 –, juris, Rn. 32; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 m. w. N. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat, wie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. Januar 2021 belegt, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Eine etwaige schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023– 1 A 2741/20 –, juris, Rn. 76, und vom 24. März 2023 – 1 A 187/20 –, juris, Rn. 45; ferner erneut Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung der angesprochenen Art hätte aufdrängen müssen, weil diese zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre, ist schon nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. C. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht insoweit geltend, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten resultierten aus dem erheblichen Umfang des aufzuarbeitenden Prozessstoffes, der auf die Vielzahl der aufzuarbeitenden Angriffe auf ihr Persönlichkeitsrecht und deren Verteilung auf einen langen Zeitraum zurückzuführen sei. Zudem sei die erforderliche rechtliche Bewertung schwierig, ob durch die Vorgänge im Einzelnen oder bei Gesamtsicht die Schwelle zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts so weit überschritten sei, dass eine Entschädigung zuzusprechen sei. Das greift nicht durch. Mit Blick auf die Ausführungen des Senats zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Wert der mit dem Antrag begehrten bezifferten Geldleistung. Der Wert der Nebenforderungen (Zinsen) war nicht zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.