Beschluss
1 B 1284/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0123.1B1284.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.922,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.922,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. März 2023 gegen die Entlassungsverfügung der Leiterin des Hauptzollamtes L. vom 22. Februar 2023 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. I. Das Verwaltungsgericht hat seine diesen Antrag ablehnende Entscheidung im Kern auf die folgenden Erwägungen gestützt: Der Antrag sei unbegründet. Zunächst genüge die in der Entlassungsverfügung gegebene Begründung des besonderen Interesses an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unter III. der Verfügung sei ausgeführt, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich der Antragsteller gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Kolleginnen und Kollegen im Rahmen seiner Amtsführung unparteiisch, unvoreingenommen und gerecht verhalten werde. Der Dienstherr könne seiner Verpflichtung, diesen Anspruch des genannten Personenkreises sicherzustellen, daher nur durch eine sofortige Umsetzung der Entlassung des Antragstellers nachkommen. Auch sei es dem Steuerzahler nicht zuzumuten, einen Beamten (weiter) auszubilden und zu alimentieren, der die Grundzüge des sittlichen Zusammenlebens nicht achte und dem die nötige Reife fehle, in der kollegialen Kommunikation die Gefühle und Wertvorstellungen des Gegenübers zu respektieren. Ferner käme es zu einem schwerwiegenden Verlust des Vertrauens in den Staat, wenn bekannt würde, dass der Antragsteller trotz seiner festgestellten charakterlichen Mängel (vorläufig) weiterhin alimentiert würde, obwohl dies (durch Anordnung der sofortigen Vollziehung) vermeidbar gewesen wäre. Diese Anordnung sei auch geboten, um den in der Ausbildungsklasse verbleibenden Anwärterinnen und Anwärtern unverzüglich eine förderliche Lernatmosphäre zu gewährleisten und einen störungsfreien Vorbereitungsdienst zu ermöglichen, ohne einen Wiedereintritt des Antragstellers mit seinem gezeigten Frauen- und Menschenbild in die Klassengemeinschaft befürchten zu müssen. Dessen Individualinteresse, seine Tätigkeit fortzusetzen, müsse hinter dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an seiner sofortigen Entlassung zurücktreten. Es sei nicht im Sinne der Zollverwaltung, dass ein Anwärter auf einem Ausbildungsplatz verbleibe und weiterhin Bezüge erhalte, obwohl er ungeeignet sei und ständiger Mangel an Personalressourcen herrsche. Auch sei angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zu erwarten, dass er weiterhin gezahlte Bezüge ggf. werde zurückzahlen können. Diese Erwägungen der Antragsgegnerin verdeutlichten, dass diese die sofortige Vollziehung im Bewusstsein deren Ausnahmecharakters angeordnet habe, nämlich wegen der aus ihrer Sicht hierfür sprechenden überwiegenden öffentlichen Interessen. Damit liege eine Begründung vor, die über die für die Verfügung selbst maßgeblichen Gründe hinausgehe und konkret und individuell sei. Ferner gehe die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Die auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BBG gestützte Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Es sei nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren dem privaten Suspensivinteresse der Vorzug gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu geben sein könnte. Die angefochtene Verfügung unterliege keinen formellen Bedenken und sei auch materiell-rechtlich (voraussichtlich) rechtmäßig. Letzteres ergebe sich aus den folgenden Erwägungen: Bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei zunächst die Annahme der Antragsgegnerin, es bestünden wegen des menschenverachtenden, frauenfeindlichen und anstößigen Inhalts der zehn (in der Verfügung im einzelnen aufgeführten) Nachrichten, die der Antragsteller im Zeitraum vom 17. August 2022 bis zum 6. Oktober 2022 im „WhatApp“-Klassenchat versandt habe, Zweifel an dessen charakterlicher Eignung. Auch unter Berücksichtigung seiner Einwände sehe die Kammer – wie nachfolgend eingehend begründet wird (BA S. 7, letzter Absatz, bis S. 11 unten) – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dieser Annahme von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei oder den Begriff der Eignung unter dem Aspekt der für die hier angestrebte Laufbahn erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Ferner lasse die Verfügung auch hinreichend erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe. Insbesondere enthalte sie sowohl die erforderlichen Ermessenserwägungen zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG als auch Erwägungen zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die hier nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber den übrigen Beschäftigten gelte, zu denen insbesondere die übrigen Auszubildenden in der Klasse des Antragstellers zählten. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers aus dem– fristgerecht vorgelegten – Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 greift insgesamt nicht durch. 1. Das gilt zunächst insoweit, als in der Begründungsschrift „auf die Begründung des erstinstanzlichen Antrags verwiesen“ wird, um diese zum Gegenstand der Beschwerdebegründung zu machen. Eine solche pauschale Bezugnahme genügt schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. 2. Das übrige, nicht schon von den vorstehenden Erwägungen erfasste Beschwerdevorbringen führt gleichfalls nicht zum Erfolg. a) Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung gerade im gegebenen Fall nicht vorliege. Es liege zwar der äußeren Form nach eine Begründung vor. Diese sei aber aus sich heraus unvollständig und nicht plausibel bzw. widersprüchlich. Dieses Beschwerdevorbringen genügt schon nicht den bereits dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es erschöpft sich nämlich in bloßen, d. h. nicht mit einer Begründung versehenen, Rechtsbehauptungen und lässt daher jede Auseinandersetzung mit den oben wiedergegebenen einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Letztere überzeugen im Übrigen auch. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nämlich nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall benutzt. Zu den insoweit geltenden Anforderungen vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 8. März 2018– 1 B 770/17 –, juris, Rn. 3, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 25, jeweils m. w. N. Sie hat vielmehr einzelfallbezogen dargelegt, dass eine sofortige Umsetzung der Entlassungsverfügung geboten sei, um die angenommenen, aus ihrer Sicht nicht hinnehmbaren Folgen eines weiteren Verbleibs des Antragstellers im Dienst abzuwenden. Ob diese für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe die getroffene Maßnahme auch inhaltlich rechtfertigen, ist für die Bewertung, ob den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan ist, ohne Bedeutung. b) Der Antragsteller macht ferner geltend, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts ergäben sich „keineswegs ausschließlich ernstliche Zweifel“ an seiner charakterlichen Eignung. Die Antragsgegnerin habe nämlich in ihrer Begründung einzelne Äußerungen, Veröffentlichungen und Posts aus der gesamten Kommunikation der Ausbildungsklasse herausgerissen, wodurch eine frauenfeindliche, diskriminierende und gewaltverherrlichende Wirkung „teilweise erst erzeugt, jedenfalls aber ohne das Zutun des Antragstellers verstärkt“ werde. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, die Quellen der einzelnen Bilder, Videos und Texte aufzuklären bzw. jede weitere Aufklärung (sogar) verweigert und behindert. Sie habe nicht in ihre Wertung eingestellt, dass eine „jugendtypische Kommunikationsform ausschließlich innerhalb einer altershomogenen Gruppe“ vorliege, die nicht an eine „Öffentlichkeit außerhalb der Klasse“ gerichtet gewesen sei. Dies mache ein Verschieben der Aufklärung in ein Hauptsacheverfahren unzumutbar, zumal sein dienstliches Verhalten unbeanstandet gewesen sei und er als Klassensprecher vertrauensbildende Aufgaben wahrgenommen habe. aa) Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe eine weitere Aufklärung des der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalts verweigert und behindert, ist haltlos. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdeerwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass sie – nach der unter dem 25. April 2023 erfolgten Übersendung einer DVD-ROM mit dem gesamten Chatverlauf der „WhatsApp-Gruppe „P11-Zoll J.“ für den Zeitraum vom 5. August 2022, 10:00 Uhr, bis zum 20. Oktober 2022, 19:20 Uhr – auf Anforderung des Verwaltungsgerichts zusätzlich zwei inhaltsgleiche USB-Sticks vorgelegt habe, die nur die zehn dem Antragsteller vorgehaltenen Beiträge zu dem Klassenchat beinhaltet hätten. Dies trifft nach dem Akteninhalt zu. Ebenso zutreffend ist die Darstellung in der Beschwerdeerwiderung, dass das Verwaltungsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen der beiden USB-Sticks mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt hat, die von dem Bevollmächtigten nach erfolgter Akteneinsichtnahme mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2023 für den 25. Oktober 2023 angekündigte Stellungnahme aber ausgeblieben ist. Dass die Antragsgegnerin die o. a., den gesamten Klassenchat wiedergebende DVD-ROM zu den Gerichtsakten gereicht hatte, war dem Verfahrensbevollmächtigten spätestens seit der entsprechenden Mitteilung in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023 bekannt. Einen hierauf bezogenen Antrag auf Akteneinsicht hat er aber auch danach nicht gestellt. bb) Das weitere oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung der charakterlichen Eignung unbeanstandet gelassen, obwohl der zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und die Bewertung verzerrend erfolgt sei, ist für sich genommen unsubstantiiert und setzt sich nicht hinreichend mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (BA S. 7, letzter Absatz, bis S. 11 unten, auf S. 11 u. a. zu den Argumenten zu dem begrenzten Adressatenkreis der Chat-Beiträge und zu der Tätigkeit des Antragstellers als Klassensprecher). Es greift aber auch bei gleichzeitiger Einzel- und Gesamtwürdigung des Beschwerdevortrags auf S. 2 bis 4 der Begründungsschrift nicht durch, der auf die zehn der Entlassungsverfügung (dort S. 3 f., Nr. 1. bis 10.)zugrunde liegenden – vom Senat im Wege der Einsichtnahme in die Beiakte Heft 5 zur Kenntnis genommenen – Chat-Beiträge des Antragstellers eingeht, weil dieser Beschwerdevortrag seinerseits insgesamt ohne Erfolg bliebt. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Bewertung fehlerhaft ist, die Chat-Beiträge Nr. 1. bis 10. seien menschenverachtend (Entlassungsverfügung, S. 6 f.) bzw. richteten sich (insbesondere) gegen Rechte von Frauen, seien beleidigend oder ehrverletzend, da sie u. a. Frauen zu Sexualobjekten herabwürdigten und (sexuelle) Gewalt zeigten (Entlassungsverfügung, S. 4 Mitte). (1) Das gilt zunächst für den Beschwerdevortrag zu dem Chat-Beitrag Nr. 1. Dieser besteht in einem von dem Antragsteller versandten Video, das zeigt, wie ein Mann von einem Sofa aufspringt, einen mannshohen Weihnachtsbaum greift und mit voller Wucht auf eine auf dem Sofa sitzende Frau wirft, die dadurch nach hinten vom Sofa fällt. Der Bewertung, hiermit werde ein Gewaltakt gegenüber einer Frau gezeigt, hält der Antragsteller entgegen, das Video sei ein Ausschnitt aus einem auf der Plattform „Youtube“ aufrufbaren „Gesamtvideo“. Dieses zeige zunächst, dass eine Frau einen lesenden Mann mit Papierkügelchen bewerfe. Dieser stehe schließlich entnervt auf und werfe den Tannenbaum auf die Frau. Das Video schließe sodann mit einem Schnitt auf ein herzhaft lachendes Baby. Es liege daher lediglich eine gezielt gestellte Situation als Teil eines „Unterhaltungsspots“ vor. Diese Argumentation ist abwegig, weil der Antragsteller gerade nicht das gesamte Video versandt hat, sondern allein die Darstellung des aus dem Zusammenhang gerissenen Gewaltakts. (2) Auch der Beschwerdevortrag zu dem Chat-Beitrag Nr. 6 greift nicht durch. Dieser Beitrag enthält ein Video, das einen brutalen Gewaltakt gegen eine Frau zeigt: Ein Mann tritt im Stil eines Kung-Fu-Kämpfers aus dem Lauf heraus mit voller Kraft mit dem gestreckten Bein gegen die Brust einer stehend tanzenden Frau, die dadurch nach hinten fällt. Hierzu macht der Antragsteller geltend, die Aufnahme sei offensichtlich nicht von ihm selbst „getätigt“ worden; zudem sei der „Gesamtkontext“ weder aufgeklärt noch dargelegt. Das überzeugt offensichtlich nicht. Der Umstand, dass der Antragsteller das Video nicht selbst aufgenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich irrelevant. Maßgeblich ist insoweit allein, dass er sich diese durch wen auch immer produzierte Gewaltdarstellung durch das Versenden im Klassenchat zu eigen gemacht und den Klassenmitgliedern aufgedrängt hat. Der Vortrag zu einem „Gesamtkontext“ genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Er setzt sich nämlich nicht mit der – zutreffenden – Argumentation in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 9 f.) auseinander, dass kein Kontext im Rahmen eines Klassenchats vorstellbar sei, in dem (u. a.) diese Darstellung als harmlos bewertet werden könne. (3) Keinesfalls überzeugend sind auch die Beschwerdegründe, die der Antragsteller zu der von ihm gleich zweifach – am 27. September 2022 und erneut am 6. Oktober 2022 (Beiträge Nr. 7 und 10) – versandten und daher offenbar besonders geschätzten Videosequenz vorträgt. Diese zeigt einen unbekleideten Mann, der eine weiße Gesichtsmaske trägt und auf dem Gesäß einer ebenfalls unbekleideten, in einem Bett auf dem Bauch liegenden Frau sitzt und dabei deren Kopf – diesen mit beiden Händen an den Haaren festhaltend – immer wieder mit voller Kraft auf das Bett schlägt. Hierzu bringt der Antragsteller vor, der Clip zeige einen Ausschnitt eines textlich auch kenntlich gemachten Pornofilms der Firma „B.“, der zwar – wie andere Pornofilme auch – „insgesamt für abwertend befunden werden“ könne. Der Austausch derartiger Clips unter jungen Erwachsenen sei aber nach den Erhebungen der Landesanstalt für Medien NRW „alterstypisch“ und nicht mit Abwertungen verbunden. Dieses Vorbringen ist schon unsubstantiiert, weil die Behauptung, das Versenden entsprechender Dateien sei nach Einschätzung der Landesanstalt für Medien NRW „nicht mit Abwertungen“ verbunden, nicht belegt wird. Unabhängig davon griffe das Argument jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang auch der Sache nicht durch. Es blendet nämlich aus, dass die Videosequenz ungeachtet einer etwaigen sexuellen Motivierung des dargestellten Geschehens objektiv vor allem eine Gewalttat eines Mannes gegenüber einer Frau zeigt. Außerdem liegt auf der Hand, dass das Versenden einer solchen Sequenz insbesondere (aber nicht nur) gegenüber den weiblichen Mitgliedern der Ausbildungsklasse ein grob übergriffiges, keineswegs „normales“ Verhalten darstellt. (4) Ferner greift auch das Beschwerdevorbringen zu den Beiträgen Nr. 3 (Textnachricht: „Lass den klatschen“), 5 (Textnachricht: „Knie in die Rippen und dann fragen“) und 8 (Bildnachricht, die einen Uniformierten bei einem Reizgaseinsatz gegen einen jungen Mann zeigt, und mit dem Text „Heul doch…“ versehen ist) nicht durch. Deren Versand steht, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Annahme entgegen, der Antragsteller werde die Aufgaben der Zollverwaltung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern mit dem notwendigen Respekt wahrnehmen und insbesondere im Falle notweniger Gewaltanwendung verantwortungsvoll handeln (BA S. 10, dritter Absatz; ferner Entlassungsverfügung, S. 6, letzter Satz des zweiten Absatzes, und S. 11, der in Zeile 8 beginnende Satz). Zu dem Beitrag Nr. 3 macht der Antragsteller geltend, die Äußerung sei aus dem Zusammenhang gerissen und daher nicht zu verstehen; auch sei nicht ersichtlich, ob die Äußerung „nicht mehrfach bereits getätigt“ worden sei. Das überzeugt nicht. Der Zusammenhang ist zu erkennen, weil der Antragsteller mit seiner Nachricht auf die unmittelbar vorhergehende Nachricht („Wollte gerade sagen, da ist Meier“) reagiert hat und der Zusammenhang daher zeigt, dass der Antragsteller mit seiner jugendsprachlichen Äußerung Gewalt gegen den Betroffenen befürwortet. Aus welchem Grund es auf die Frage ankommen soll, ob die Äußerung im Klassenchat auch vorher schon gefallen ist, ist schon nicht dargelegt, erschließt sich im Übrigen aber auch nicht. Zu dem Beitrag Nr. 5 trägt der Antragsteller vor, die Formulierung stehe „offensichtlich in Zusammenhang mit einer Einsatzschilderung“ und sei im Klassenchat auch von anderen Beteiligten als „Floskel“ bzw. als „geflügeltes Wort“ gebraucht worden und nicht als Gewaltaufruf zu verstehen gewesen. Die Antragsgegnerin müsse daher den gesamten Klassenchat offenlegen und darlegen, ob all diese Zitate zur Entlassung der anderen Beteiligten geführt hätten. Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Objektiv belegt dieses Zitat die Einstellung, das Einsatzverhalten nicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten, sondern gleichsam vorsorglich erst einmal Gewalt anzuwenden. Die Annahme, dass eine solche Äußerung eine mangelnde charakterliche Eignung für die hier angestrebte Laufbahn offenbart, liegt auf der Hand. Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch das Beschwerdevorbringen, auch andere Anwärter oder Anwärterinnen hätten sich solchermaßen geäußert. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller diese Behauptung nicht mit Substanz versehen hat, obwohl ihm dies – bei Einsichtnahme in die DVD-ROM, s. o. – möglich gewesen wäre. Unabhängig davon ist eine Betrachtung des gesamten Klassenchats auch nicht angezeigt, weil die Entlassung des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht nicht allein auf seinen Beitrag Nr. 5, sondern auf neun weitere Beiträge gestützt und damit ein in der Summe erheblich gravierenderes Fehlverhalten belegt ist. Dass solches auch bei anderen Mitgliedern der Klasse festzustellen sein könnte, hat der Antragsteller schon selbst nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen zu dem Beitrag Nr. 8, die Grafik „Heul doch…“ lasse weder ihre Herkunft noch den von dem Antragsteller gemeinten Bezug erkennen, überzeugt ebenfalls in keiner Weise. Es ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb die Herkunft der Grafik für die Bewertung des Verhaltens des Antragstellers relevant sein soll, obwohl er sich die Grafik beschafft und durch den Versand im Klassenchat zu eigen gemacht hat. Ferner ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, aus welchem Grund die Bildnachricht trotz ihrer klaren Aussage, nach der ein offenbar unnötiger Reizgasangriff eines Uniformierten auf einen ruhig dastehenden Betroffenen höhnisch kommentiert wird, anders aufgefasst werden könnte als sie durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht verstanden worden ist. Auch das Beschwerdevorbringen zu dem Chat-Beitrag Nr. 2. (Versand eines Bildes mit dem Text: „Der User über mir treibt es mit Hunden“) greift nicht durch. Insoweit macht der Antragsteller geltend, die Grafik diene lediglich der Verbreitung zufälligen derben Unfugs im Netz, da bei ihrem Versenden unklar sei, wen es „treffe“. Der Chat-Beitrag Nr. 2. und auch die Beiträge Nr. 4. und 9. (zu diesen sogleich) mögen zwar ein gemessen an den zuvor behandelten Chat-Beiträgen weniger gewichtiges Fehlverhalten zeigen; sie runden aber den Gesamteindruck ab. Außerdem kann das Beschwerdevorbringen nicht ausräumen, dass die Nachricht diejenige oder denjenigen, die oder den es als „User über mir“ ggf. zufällig „trifft“, eines ehrenrührigen, nach §§ 3 Satz 1 Nr. 13, 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG verbotenen Verhaltens bezichtigt und ihr bzw. ihm gegenüber daher objektiv Missachtung kundtut, so dass zumindest der objektive Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt sein dürfte. Nicht zielführend ist ferner der Beschwerdevortrag zu dem Chat-Beitrag Nr. 4. Der Antragsteller trägt insoweit vor, die Bildnachricht „Du Hurensohn“ lasse ihren Bezug im Chat nicht erkennen und stelle keine pauschale Beleidigung dar, weil sie weiten Eingang in die Jugendsprache gefunden habe und zudem ein lachender Mann abgebildet sei. Das greift nicht durch. Die Anrede eines Mannes mit dem auch gegen den sozialen Achtungsanspruch der Mutter desselben gerichteten, aus sich heraus herabwürdigenden und auch heute noch kontextunabhängig gesellschaftlich missbilligten Begriff „Hurensohn“ – vgl. insoweit etwa Bay. ObLG, Beschluss vom 1. März 2023 – 203 StRR 38/23 –, juris, Rn. 8 und 10 – hat grundsätzlich objektiv beleidigenden Charakter. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Antragstellers gewesen, substantiiert, d. h. unter Schilderung des Adressaten und des Kontextes, darzulegen, aus welchen Gründen hier ausnahmsweise anderes gelten sollte. Die bloße Berufung des Antragstellers auf angebliche Gebräuche von (auch nur bestimmten) Kreisen Jugendlicher geht insoweit ersichtlich fehl. Der Antragsteller war zu dem Zeitpunkt der Vorfälle 2 bis 10 bereits 27 Jahre alt und daher schon seit vielen Jahren kein Jugendlicher mehr. Auch hat er nicht in einem „altershomogenen“ Kreis von Jugendlichen, sondern in einem Kreis von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern kommuniziert, der nach dem unwidersprochenen Tatsachenvortrag in der Beschwerdeerwiderung vom 19. Dezember 2023 aus Anwärterinnen und Anwärtern im Alter von 19 bis 33 Jahren bestand. Auch das Beschwerdevorbringen zu dem Chat-Beitrag Nr. 9 führt nicht zum Erfolg. Der Antragsteller macht insoweit geltend, der Textbeitrag „Hure von Hure“ beinhalte keine Beleidigung oder Herabsetzung, sondern sei in dem nicht weiter aufgeklärten Kontext nur eine vulgäre, aber jugendsprachliche Steigerung der im Chat zuvor gefallenen Äußerung „Hure“. Zwar dürfte es zutreffen, dass der Antragsteller hier den vorherigen Chat-Beitrag „Hure“ gesteigert hat, wobei „Hure von Hure“ das auf Frauen angewandte Pendant zum dem Begriff „Hurensohn“ sein dürfte. Dass auch dieses Vorbringen nicht überzeugen kann, ergibt sich schon aus den Ausführungen des Senats zu dem Chat-Beitrag Nr. 4, auf die zur weiteren Begründung Bezug genommen wird. Mit Blick auf das Vorstehende erweist sich das (sinngemäße) Beschwerdevorbringen, der Antragsteller habe sich lediglich an einer „jugendtypischen“ und damit „normalen“ Kommunikation beteiligt, als eine grobe Verharmlosung seiner insgesamt in den Chat gegebenen und daher von ihm verantworteten zehn Beiträge. Gegen die behauptete Normalität seines Tuns spricht im Übrigen deutlich, dass die fraglichen Chat-Beiträge, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 19. Dezember 2023 unwidersprochen vorgetragen hat, überhaupt erst durch Beschwerden von anderen, diese Beiträge offensichtlich nicht für „normal“ haltenden Teilnehmern dieses Chats in den Fokus des Dienstherrn geraten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Dienstverhältnis auf Widerruf), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz (hier: Beschwerdeerhebung am 22. November 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Widerruf in Rede steht, zunächst gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren und sodann, da nur eine vorläufige Regelung begehrt wird, die die Hauptsache nicht vorwegnimmt, noch einmal zu halbieren. Zu Letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 1 B 1640/19 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des von dem Antragsteller innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 7 BBesO bei Zugrundelegung des aktuell maßgeblichen Anwärtergrundbetrags für den mittleren Dienst nach Anlage VIII zu § 61 BBesG für das maßgebliche Jahr 2023 auf 15.688,08 Euro (monatlich 1.307,34 Euro). Ein Viertel dieses Betrages (3.922,02 Euro) entspricht dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.