Urteil
13 D 133/22.EK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.13D133.22EK.00
19Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen) in Höhe von 1.400 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und der Beklagte zu 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen) in Höhe von 1.400 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und der Beklagte zu 28 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen). Die Klägerin ist Rechtspflegerin (Justizamtfrau, Besoldungsgruppe A 11 LBesO NRW) bei dem Amtsgericht Q.. Unter dem 26. Juli 2018 erstellte der Präsident des Amtsgerichts Q. eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2015 bis 28. Februar 2018. Dabei wurden die Leistung und Befähigung der Beamtin mit der Gesamtnote „gut (13 Punkte)“ und der Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung mit „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt. Unter dem 14. April 2019 beantragte die Klägerin die Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 26. Juli 2018 bzw. die Erstellung einer neuen Beurteilung anlässlich ihrer Bewerbung um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle. Die Anträge wies der Präsident des Amtsgerichts Q. mit Bescheid vom 26. April 2019 zurück. Dagegen erhob die Klägerin am 20. Mai 2019 Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Antrag, die dienstliche Beurteilung aufzuheben und sie erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. Unter dem 24. August 2019 erklärte sie, dass sie ihrem Anwalt das Mandat entzogen habe und sich nunmehr selbst vertrete. Nach dem Austausch weiterer gegenseitiger Schriftsätze bis Anfang Juli 2020 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 auf das ihr mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnisnahme übersandte Schreiben des Beklagten vom 2. Juli 2020 mit, es sei nicht beabsichtigt, weitere Stellungnahmen abzugeben. Unter dem 1. Oktober 2020 erklärte sie, dass bei ihr am 28. September 2020 eine Krebserkrankung diagnostiziert worden sei und sie in Kürze operiert werde, und bat darum, über ihre Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Am 28. Oktober 2020 erteilte der Beklagte seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit am 2. Dezember 2020 eingegangenem Schreiben bat die Klägerin um Mitteilung des Sachstands und erneuerte nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020, wonach im Dezernat der Berichterstatterin noch zahlreiche zeitlich eher eingegangene Verfahren anhängig seien und eine Entscheidung derzeit nicht konkret in Aussicht gestellt werden könne, unter dem 24. Dezember 2020 ihre Bitte um eine zeitnahe Entscheidung des Gerichts. Dabei bezog sie sich u. a. auf den im März 2021 ablaufenden nächsten Beurteilungszeitraum. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht die Klägerin unter dem 29. Dezember 2020 erneut auf das Vorliegen älterer ebenfalls förderungswürdiger Verfahren hin und teilte mit, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr erhobene Klage durch die Erstellung einer neuen Regelbeurteilung nicht entfalle. Am 20. April 2021 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge und erklärte, dass das andauernde Gerichtsverfahren für sie eine erhebliche psychische Belastung darstelle, die auch vor dem Hintergrund ihrer schwerwiegenden Krebserkrankung kaum zu ertragen sei. Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 und vom 17. August 2021 erkundigte sich die Klägerin erneut schriftlich nach dem Sachstand. Am 26. Oktober 2021 erhob sie eine weitere Verzögerungsrüge und wies darauf hin, dass die am 1. April 2021 ausgeschriebenen Beförderungsstellen, auf die sie sich beworben habe, an Mitbewerber mit einer Benotung von 15 Punkten übertragen worden seien. Wenn das Klageverfahren bereits im Jahr 2020 zu ihren Gunsten abgeschlossen gewesen wäre, hätte sie mit einer Punktzahl von 15 Punkten bei dem Besetzungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Auch bei dem nächsten Besetzungsverfahren für Beförderungsstellen im Jahr 2022 werde ohne die von ihr erbetene Entscheidung voraussichtlich nur eine Gesamtnote von 14 Punkten zugrunde gelegt werden. Ein weiteres Vorgehen gegen die Nichtberücksichtigung bei der Beförderung in diesem Jahr sei im Hinblick auf die höhere Gesamtnote der Mitbewerber von vornherein aussichtlos. Die Klägerin bat deshalb nochmals um eine kurzfristige Entscheidung. Auf eine weitere Sachstandsanfrage der Klägerin vom 1. Februar 2022 teilte das Verwaltungsgericht dieser am 3. Februar 2022 mit, dass eine Entscheidung für das erste Halbjahr 2022 in Aussicht genommen werde. Mit Urteil vom 8. April 2022 gab das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin statt und verurteilte den Beklagten, die dienstliche Beurteilung vom 26. Juli 2018 aufzuheben und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das Urteil wurde der Klägerin am 23. April 2022 zugestellt. Bereits am 16. April 2022 hat die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen) bei dem Landgericht Q. erhoben. Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 hat sich das Landgericht Q. für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Zur Begründung ihrer Entschädigungsklage trägt die Klägerin vor: Bis zum Eingang der ersten Verzögerungsrüge habe das Verwaltungsgericht keine Verfügungen in der Sache selbst getroffen. Auch eine Beweisaufnahme bzw. eine Anordnung nach § 87 VwGO sei nicht erfolgt. Seit Juli 2020 habe kein sachbezogener Schriftwechsel mehr zwischen ihr und dem Beklagten stattgefunden. Trotz des bereits im Oktober 2020 erklärten Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei eine Entscheidung erst im April 2022 ergangen. Auch die zweite Verzögerungsrüge sowie die unter dem 8. Juni und 9. Dezember 2021 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden seien letztlich fruchtlos gewesen. Das erst am 8. April 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts habe bei ihr zu beruflichen Nachteilen geführt. Die Beförderungsverfahren hätten in der Zwischenzeit ihren Fortgang genommen und nur durch eine einstweilige Anordnung gestoppt werden können. Für diese hätte aufgrund der fehlenden Entscheidung in dem Verfahren 12 K 2420/19 jedoch jede Erfolgsaussicht gefehlt. Zudem sei ihr die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Ein weiteres Verfahren hätte die Grenzen ihrer Belastbarkeit überschritten. Ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sei durch die späte Entscheidung des Verwaltungsgerichts faktisch vereitelt worden. Der Rechtsstreit hätte bereits im November 2020 entschieden werden können. Ein Urteil sei indes erst im April 2022 ergangen. Angesichts der zeitlichen Verzögerung von 18 Monaten stehe ihr ein Entschädigungsanspruch zu. Das Klageverfahren sei für sie von immenser Bedeutung gewesen. Nur mit einer sachgerechten Entscheidung bis Ende 2020 hätte sie im Hinblick auf ihr berufliches Fortkommen noch etwas bewirken können. Daneben habe sie im September 2020 die Diagnose einer lebensgefährlichen Erkrankung erhalten. Es habe sich eine Operation mit anschließender Chemotherapie bis Februar 2021 sowie sodann eine Antikörpertherapie bis Februar 2022 angeschlossen. Das sich in die Länge ziehende Klageverfahren habe sie gesundheitlich erheblich belastet. Der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehene Pauschalbetrag von 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung sei unbillig niedrig. Sie mache gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro geltend. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten zu verurteilen, ihr aufgrund der überlangen Dauer des Rechtsstreits 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen) eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000 Euro zu zahlen. Der Beklagte erkennt die Unangemessenheit der Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG) an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Soweit die Klage auf die Zahlung einer Entschädigung in Geld gerichtet sei, sei sie unbegründet. Das Gerichtsverfahren habe ca. 35 Monate angedauert, wobei die Beteiligten zu dem Klagebegehren im Juli 2020 vorerst abschließend vorgetragen hätten. Ab August 2020 sei es zunächst nicht zu weiteren verfahrensfördernden Maßnahmen gekommen; dieser Zeitraum sei allerdings im Oktober 2020 durch erneuten Vortrag der Beteiligten sowie die Äußerungen zur Frage, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird, unterbrochen worden. Sodann sei von November 2020 bis zu dem im April 2022 ergangenen abschließenden Urteil erneut kein Verfahrensfortgang erkennbar. Damit ergebe sich ein Zeitraum von insgesamt 20 Monaten. Allerdings habe dem Verwaltungsgericht angesichts des komplexen und aufwendigen Verfahrens ein zeitlicher Spielraum von einem Jahr zugestanden, so dass lediglich eine Überlänge von acht Monaten verbleibe. Ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG bestehe dennoch nicht. Die Klägerin mache eine Entschädigung aufgrund erlittener immaterieller Nachteile geltend und verweise zur Begründung insbesondere darauf, sie habe aufgrund der verspäteten Entscheidung des Gerichts eine Beförderungsstelle nicht erhalten. Dieser Nachteil gehe nicht kausal auf die Verfahrensverzögerung zurück, weil die Annahme der Klägerin, sie hätte im Falle eines früheren Obsiegens im Ausgangsverfahren eine bessere Beurteilung erhalten und wäre sodann bei der Beförderung berücksichtigt worden, nicht zutreffe. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts folge lediglich ein Anspruch der Klägerin auf eine erneute – nicht zwingend bessere – Beurteilung. Daneben wäre die Klägerin auch nur dann in einem Beförderungsverfahren zum Zuge gekommen, wenn sie gegenüber allen Mitbewerbern besser beurteilt worden wäre. Dazu habe die Klägerin indes nichts vorgetragen. Jedenfalls wäre sie verpflichtet gewesen, die Beförderung eines Konkurrenten durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern. Denn im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens könne der Bewerberverfahrensanspruch auch darauf gestützt werden, dass die eigene Beurteilung rechtswidrig sei. Die Rechtmäßigkeit der Beurteilung hätte dann inzident im Rahmen der einstweiligen Anordnung überprüft werden können. Ohnehin würde die Nichtberücksichtigung der Klägerin in dem Bewerbungsverfahren und die von ihr insoweit nicht erhaltene höhere Besoldung nur einen materiellen Schaden darstellen können. Nach der gesetzgeberischen Wertung sei der Ersatz entgangenen Gewinns jedoch gerade nicht von der Entschädigungspflicht nach § 198 GVG umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie derjenigen des Verfahrens 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Entschädigungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich ihres immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 12 K 2420/19 (VG Gelsenkirchen) in Höhe von 1.400 Euro. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus §§ 173 Satz 2 VwGO, 198 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge), § 198 Abs. 3 GVG. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist, was insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts geschehen kann, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs sind hier erfüllt. Die Dauer des Gerichtsverfahrens 12 K 2420/19 war im Umfang von 14 Monaten unangemessen (dazu a.). Die der Klägerin entstandenen immateriellen Nachteile sind mit einem Betrag von 1.400 Euro zu entschädigen; eine Wiedergutmachung durch die bloße Feststellung, dass das Verfahren unangemessen verzögert war, kommt vorliegend nicht in Betracht (dazu b.). a. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 26 ff., 37, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 75/15 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer im Umfang von 14 Monaten unangemessen, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (aa.), seiner Bedeutung für die Klägerin (bb.) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (cc.) und der Verfahrensführung des Gerichts (dd.) ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, insoweit verletzt worden ist. aa. Das Ausgangsverfahren, in dem es der Klägerin um einen Anspruch auf Aufhebung und Neuerteilung der dienstlichen Beurteilung vom 26. Juli 2018 ging, war (allenfalls) durchschnittlich schwierig. Streitgegenständlich war die Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Regelbeurteilung, die im Urteil des Verwaltungsgerichts nach eingehender Begründung und unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint worden ist. Dabei musste das Verwaltungsgericht allerdings (auch in tatsächlicher Hinsicht) umfangreichen Vortrag der Beteiligten sichten und auf seine Entscheidungsrelevanz prüfen. bb. Die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin ist als hoch einzustufen. Die Bedeutung der Sache ist in einer objektivierten Weise zu bestimmen. Sie ist zu bemessen aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten. Bloße subjektive Einschätzungen von Betroffenen müssen daher außer Betracht bleiben. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 ‑ 13 F 73/20 -, juris, Rn. 51; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG, Rn. 109, m. w. N. Streitigkeiten über dienstliche Beurteilungen haben grundsätzlich eine erhebliche Bedeutung für die Betroffenen, da sie der Verwirklichung des Verfassungsgebots dienen, Beamte nach Eignung, Befähigung und Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Dies galt auch hier unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin während der Dauer des Ausgangsverfahrens am 15. April 2021 eine erneute Regelbeurteilung erhalten hatte und diese im Bewerbungsverfahren um die zum 1. April 2021 ausgeschriebenen Beförderungsstellen maßgeblich war. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen auch nach einer erneuten Beurteilung und gegebenenfalls Beförderung für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie auf der Grundlage aktueller Beurteilungen zu treffen, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel Bedeutung erlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 ‑ 2 C 31.01 ‑, juris, Rn. 14 f. cc. Zu einer Verzögerung des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte nicht beigetragen. Beide haben auf Schriftsätze zeitnah und angemessen repliziert. Insbesondere die Klägerin hat, wenn auch umfangreich, so doch abschließend und frühzeitig vorgetragen und auf eine Entscheidung gedrängt. dd. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, nachdem es am 16. Juli 2020 ausgeschrieben war, bis auf die Weiterleitung des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. Oktober 2020, mit dem diese das Gericht über ihre Erkrankung informiert und um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten hat, sowie die am 29. Oktober 2020 erfolgte Weiterleitung des vom Beklagten erteilten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr erkennbar gefördert. Erst am 8. April 2022 hat es durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden. Damit hat das Verfahren vom Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Mai 2019 bis zur Rechtskraft des Urteils am 23. Mai 2022 insgesamt drei Jahre gedauert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Verwaltungsgericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – bei der Verfahrensgestaltung ein Gestaltungsspielraum zuzugestehen ist, nach dessen Ablauf es erst weitere Maßnahmen hätte treffen müssen, um das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Weder Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG noch Art. 6 EMRK gewähren einen Anspruch auf eine optimale Verfahrensführung. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 - juris, Rn. 25, und vom 11. Juli 2013 ‑ 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 39, 42, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris. Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechts-position des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 44. Ausgehend davon ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren in dem Zeitraum ab dem 16. Juli 2020 – zu diesem Zeitpunkt war die Sache von den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgeschrieben und dem (vormaligen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht gewährt worden –, vgl. auf diese Gesichtspunkte für den Beginn des Gestaltungsspielraums abstellend BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 36, 51, bis zum Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. Oktober 2020 und der daraufhin unter dem 7. Oktober 2020 veranlassten Anfrage an den Beklagten, ob ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, nicht erkennbar gefördert hat. Das Verwaltungsgericht musste unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums in dieser knapp dreimonatigen Zeitspanne auch mit Blick auf das Alter des Verfahrens und dessen Bedeutung für die Klägerin noch keine auf eine Verfahrensbeendigung zielenden Maßnahmen (wie insbesondere eine Terminierung) ergreifen. Zur verfahrensabschnittsweisen Prüfung des einzuräumenden Gestaltungsspielraums vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 -, juris, Rn. 27 f. Nach Eingang des Einverständnisses des Beklagten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2020 waren für eine abschließende Entscheidung in der Sache zwar keine weiteren umfangreichen gerichtlichen Verfahrenshandlungen mehr notwendig. Daraus folgt aber nicht, dass das Verwaltungsgericht unverzüglich zu einer Entscheidung verpflichtet gewesen wäre. Für eine Entscheidungsfindung war dem Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch ein (weiterer) Gestaltungsspielraum von drei Monaten, also bis Ende Januar 2021, einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist von Gewicht, dass das Verfahren (allenfalls) durchschnittliche Schwierigkeiten aufwies, Ende Januar 2021 schon ca. 20 Monate alt gewesen wäre und – für das Verwaltungsgericht erkennbar – für die Klägerin eine besondere Bedeutung hatte. Diese hatte zudem schon unter dem 24. Dezember 2020 auf die aus ihrer Sicht bestehende Dringlichkeit der Entscheidung wegen des im März 2021 ablaufenden weiteren Beurteilungszeitraums hingewiesen. Hiernach ergibt sich für den relevanten Zeitraum ab Ablauf des gerichtlichen Gestaltungsspielraums von drei Monaten Ende Januar 2021 bis zum Ergehen des Urteils unter dem 8. April 2022 eine nicht gerechtfertigte Verzögerung im Umfang von insgesamt rund 14 Monaten. b. Der Klägerin steht für die durch die unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von 14 Monaten erlittenen immateriellen Nachteile eine Entschädigung in Höhe von 1.400 Euro zu (§ 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG). Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Schaden vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt, was etwa der Fall sein kann, wenn nach den konkreten Umständen eine durch die mit der langen Verfahrensdauer einhergehende Ungewissheit über den Verfahrensausgang verursachte (seelische) Belastung des Rechtsschutzsuchenden ausgeschlossen erscheint. Davon kann vorliegend schon mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Klägerin nicht ausgegangen werden. Es kommt vorliegend auch keine Wiedergutmachung auf andere Weise in Betracht (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Diese ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 ‑ 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 51. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 ‑ 13 D 96/21.EK -, juris, Rn. 78 - 80. Nach dem Vorstehenden ist hier eine Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend. Weder war das Verfahren für die Klägerin nur von geringer Bedeutung noch hat sie zu der unangemessenen Verfahrensverzögerung wesentlich beigetragen. Nach dem Obenstehenden war das Verfahren für die Klägerin vielmehr von hoher Bedeutung. Auch hatte die Klägerin im Ausgangsverfahren neben den am 19. April 2021 und am 21. Oktober 2021 erhobenen Verzögerungsrügen mehrfach auf die für sie dringliche Angelegenheit ausdrücklich hingewiesen und um eine schnelle Entscheidung gebeten. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass entgegen § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, wonach die Entschädigung für jedes Jahr der Verzögerung 1.200 Euro beträgt, dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG unbillig ist und der Klägerin deshalb ein höherer Betrag zuzuerkennen wäre. Die Regelung über die Entschädigungspauschale erlaubt eine Abweichung grundsätzlich nur bei Unbilligkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Die Pauschalierung dient gerade dazu, unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung zu vermeiden und damit eine zügige Abwicklung des Entschädigungsverfahrens zu gewährleisten. Vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 ‑ B 10 ÜG 1/16 R -, juris, Rn. 51; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 82; BT-Drs. 17/3802, S. 20. Dabei ist für eine Abweichung nach oben insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 ‑ III ZR 376/12 ‑, juris, Rn. 46; Schenke, NVwZ 2012, 257, 262. Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abheben, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. Eine solche sich von anderen Verfahren abhebende entschädigungsrelevante Besonderheit kann sich aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden – über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden – nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 ‑ III ZR 192/21 -, juris, Rn. 66. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie durch die Dauer des Gerichtsverfahrens in besonderer Weise psychisch und körperlich belastet worden ist, rechtfertigt dies keine höhere Entschädigung. Die von der Klägerin schicksalhaft erlittene Krebserkrankung ist weder als Folge der Verzögerung des ausgangsgerichtlichen Verfahrens zu werten, noch ist nachgewiesen, dass die überlange Verfahrensdauer zu einer Vertiefung ihrer gesundheitlichen Belastung oder zu einer Verzögerung des Heilungsprozesses beigetragen haben könnte. Soweit sie darüber hinaus ausgeführt hat, dass das Klageverfahren von immenser Bedeutung für ihr berufliches Fortkommen gewesen sei und sie nur mit einer sachgerechten Entscheidung bis Ende 2020 in dem seinerzeitigen Bewerbungsverfahren noch etwas hätte bewirken können, ist dem so nicht zu folgen. Die Klägerin war durch den noch laufenden Beurteilungsstreit an einer Bewerbung nicht gehindert. Im Rahmen eines etwaigen Konkurrentenstreitverfahrens wäre die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Beurteilung erforderlichenfalls inzident zu überprüfen gewesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 ‑ 1 B 1361/16 -, juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 -, juris, Rn. 6; Hess VGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris, Rn. 33. Tatsächlich hat sich die Klägerin nach erneuter Regelbeurteilung 2021 auch beworben, ist dabei aber nicht zum Zuge gekommen. Gegen die Entscheidung, die ausgeschriebenen Stellen, Mitbewerbern zu übertragen, die eine bessere Gesamtnote aufwiesen, hat sie keinen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen. Im Übrigen ergibt sich aus dem im Ausgangsverfahren ergangenen Urteil nicht, dass sie einen Anspruch auf eine bessere Beurteilung hatte, sondern lediglich, dass sie erneut zu beurteilen war. Dass die Klägerin sich der Belastung eines weiteren Gerichtsverfahrens schließlich auch angesichts ihrer gesundheitlichen Situation nicht hat aussetzen wollen, ist verständlich, rechtfertigt aber keine Erhöhung des Entschädigungsbetrags. 2. Die Voraussetzungen für eine kumulative Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG liegen nicht vor. Die Entscheidung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG erfordert keinen entsprechenden Antrag. Das Entschädigungsgericht hat grundsätzlich von Amts wegen nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob es im konkreten Fall des Feststellungsausspruchs bedarf, um dem Betroffenen eine zusätzliche Form der Wiedergutmachung zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 ‑ 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 63. a. Die Anforderungen an die Annahme eines schwerwiegenden Falls im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG sind hier nicht erfüllt. Der Begriff „schwerwiegend“ bezieht sich auf das Gewicht der mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer verbundenen Beeinträchtigung. Ob in diesem Sinne ein schwerwiegender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 ‑ 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 66 und 69. Neben der Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten und seinen damit korrespondierenden Interessen an einer zügigen Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung, ob der Fall schwerwiegend ist, insbesondere in Ansatz zu bringen, wie lange das Verfahren insgesamt gedauert hat und wie groß der Zeitraum ist, in dem eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorlag. Der Begriff „schwerwiegend“ bezieht sich – worauf schon der Wortlaut hindeutet – auf das Gewicht der Beeinträchtigung, die mit einer unangemessen langen Dauer verbunden ist. Dieses Gewicht nimmt zu, je länger die den Betroffenen belastende Phase der Untätigkeit anhält. Dementsprechend haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 ‑ 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - VZ 1/12 -, juris, Rn. 23, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 66. Gemessen daran ist hier die Schwelle des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG noch nicht überschritten. Zwar hatte der Ausgangsrechtsstreit für die Klägerin – wie dargelegt – eine hohe Bedeutung. Eine ausstehende Entscheidung in dem Ausgangsverfahren hatte allein jedoch nicht das Gewicht, einen Anspruch der Klägerin auf beamtenrechtliche Bestenauslese in einem (weiteren) Beförderungsverfahren zu vereiteln. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Eine andere Sicht ist auch nicht mit Blick auf die sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von 14 Monaten bzw. die Gesamtverfahrensdauer von rund drei Jahren veranlasst. Weder die Verfahrensverzögerung im engeren Sinne noch die Gesamtverfahrensdauer geben allein von ihrem zeitlichen Umfang her belastbare Hinweise auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Falls. b. Eine Feststellung, dass die Dauer des Verfahrens 12 K 2420/19.A unangemessen war, hat hier auch nicht aufgrund des in der Klageerwiderung vom 2. November 2022 erklärten Anerkenntnisses des Beklagten zu erfolgen, vgl. §§ 173 Satz 1 VwGO, 307 Satz 1 ZPO, da sich dieses erkennbar nicht (zugleich) auf das Vorliegen eines „schwerwiegenden Falles“ im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG ist nicht zu treffen, da zwar ein Entschädigungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, jedoch eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG nicht ausgesprochen worden ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 ‑ 5 A 2.17 D ‑, juris, Rn. 42. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.