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Beschluss

2 EO 394/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0225.2EO394.24.00
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Leitsätze
1. Eine Abweichung von einem Beurteilungsbeitrag bzw. einer intern eingeholten Stellungnahme muss nicht (stets) schon in der Beurteilung bzw. dem Beurteilungsentwurf selbst begründet werden; der Dienstherr oder Beurteiler kann die Beurteilung nachträglich plausibilisieren, wenn der Beamte die fehlende Plausibilität rügt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 33; Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 24). (Rn.22) 2. Verlässlichste, weil unmittelbare Grundlage einer dienstlichen Beurteilung sind eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers, die Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person betreffen; vorbereitende Stellungnahmen Dritter dienen dann grundsätzlich lediglich dazu, die eigenen Wahrnehmungen zu ergänzen. Der Beurteilungsbeitrag eines Dritten für einen früheren Zeitraum tritt gegenüber der eigenen Einschätzung des Beurteilers, die sich auf eine unmittelbare Wahrnehmung und den aktuellen Leistungsstand des zu Beurteilenden stützt, in den Hintergrund. (Rn.32) 3. Ohne eine Leistungssteigerung des beförderten Beamten wird seine Beurteilung im Beförderungsamt regelmäßig schlechter ausfallen als im vorangegangenen niedriger bewerteten Amt; erhält der beförderte Beamte die gleichen Noten wie vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt, bedarf es jedenfalls einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - 2 KO 485/14 - Juris, Rn. 58; Senatsbeschluss vom 8. April 2011 - 2 EO 192/09 Juris, Rn. 54). (Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.185,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abweichung von einem Beurteilungsbeitrag bzw. einer intern eingeholten Stellungnahme muss nicht (stets) schon in der Beurteilung bzw. dem Beurteilungsentwurf selbst begründet werden; der Dienstherr oder Beurteiler kann die Beurteilung nachträglich plausibilisieren, wenn der Beamte die fehlende Plausibilität rügt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 33; Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 24). (Rn.22) 2. Verlässlichste, weil unmittelbare Grundlage einer dienstlichen Beurteilung sind eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers, die Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person betreffen; vorbereitende Stellungnahmen Dritter dienen dann grundsätzlich lediglich dazu, die eigenen Wahrnehmungen zu ergänzen. Der Beurteilungsbeitrag eines Dritten für einen früheren Zeitraum tritt gegenüber der eigenen Einschätzung des Beurteilers, die sich auf eine unmittelbare Wahrnehmung und den aktuellen Leistungsstand des zu Beurteilenden stützt, in den Hintergrund. (Rn.32) 3. Ohne eine Leistungssteigerung des beförderten Beamten wird seine Beurteilung im Beförderungsamt regelmäßig schlechter ausfallen als im vorangegangenen niedriger bewerteten Amt; erhält der beförderte Beamte die gleichen Noten wie vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt, bedarf es jedenfalls einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - 2 KO 485/14 - Juris, Rn. 58; Senatsbeschluss vom 8. April 2011 - 2 EO 192/09 Juris, Rn. 54). (Rn.38) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.185,17 € festgesetzt. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsteller sein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Mit der einstweiligen Anordnung begehrt er, dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die Besetzung des Dienstpostens „Präsident der Landespolizeidirektion“ (Besoldungsgruppe B 6 Thüringer Besoldungsgesetz) zu untersagen, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen zum Präsidenten der Landespolizeidirektion zu ernennen, zu befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, können die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht erschüttern. Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Die Auffassung der Vorinstanz, dem Antragsteller stehe kein für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch zu, wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des um Rechtsschutz nachsuchenden Beamten rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG keine ausreichende Beachtung gefunden hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - Juris, Rn. 11 und BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris, Rn. 31 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach den Darlegungen des Antragstellers nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen lässt keine Mängel der Auswahlentscheidung erkennen, durch die der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zur Besetzung der streitbefangenen Stelle verletzt würde. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 19 f. und Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - Juris, Rn. 38, m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 - Juris, Rn. 18 f., m. w. N.). Mit seinen Angriffen gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Leistungsvergleich auf der Grundlage der vom Antragsgegner berücksichtigten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers einerseits und des Beigeladenen andererseits zeigt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung keinen der Auswahlentscheidung anhaftenden Rechtsfehler auf, der sich zu seinen Lasten auswirken könnte. Dienstliche Beurteilungen müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. nur BVerwG Beschluss vom 19. September 2023 - 2 VR 2/23 - Juris, Rn. 19). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, wobei darauf zu achten ist, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (sogenannte Ausschärfung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - Juris, Rn. 78 ff. und BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - Juris, Rn. 23 f., jeweils m. w. N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - Juris, Rn. 25 f.; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - Juris, Rn. 15 ff.). Hiervon ausgehend ist die Annahme der Vorinstanz, der Antragsgegner habe den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern rechtsfehlerfrei vorgenommen, keinen Bedenken ausgesetzt. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der gegen die Anlassbeurteilung des Antragstellers erhobenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Rügen. So rügt der Antragsteller maßgeblich, die Vorinstanz sei seiner zentralen Begründung für die Annahme der Rechtswidrigkeit seiner Anlassbeurteilung, die sich auf die fehlende bzw. nicht ausreichende Berücksichtigung des für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2021 erstellten Beurteilungsbeitrags des Herrn MDgt a.D. ... beziehe, mit teils rabulistischen, teils nichtssagenden Ausführungen entgegengetreten. Weder dem Beurteilungsentwurf des Herrn MDgt ... als Erstbeurteiler, noch der auf der Grundlage dieses Beurteilungsentwurfs erstellten Anlassbeurteilung des Staatssekretärs als zuständiger Beurteiler könne nachvollziehbar entnommen werden, aus welchen Gründen Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers signifikant schlechter bewertet worden seien, als dies für einen Zeitraum von 28 Monaten in dem Beurteilungsbeitrag des Herrn MDgt a.D. ... erfolgt sei. Mit seinem Vorbringen geht der Antragsteller nicht näher auf die maßgebliche Begründung der Vorinstanz ein, die auf das für den Polizeivollzugsdienst der Thüringer Polizei normierte zweistufige Beurteilungssystem abgestellt und das Verfahren der Erstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers sorgfältig anhand deren Maßgaben geprüft hat, die zwischen Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers und ggf. von diesem beigezogenen Erkenntnisquellen, wie Stellungnahmen, und (abschließender) Beurteilung des zuständigen (Zweit-)Beurteilers differenziert. Rechtsgrundlage sei hier - so die Vorinstanz zutreffend - § 49 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG, vom 12. August 2014, GVBl. 2014, S. 498) in Verbindung mit der Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO, vom 18. Februar 2020, GVBl. 2020, S. 64) sowie der Verwaltungsvorschrift für die Beurteilung der Beamten im Polizeivollzugsdienst der Thüringer Polizei (Beurteilungsrichtlinien der Polizei - BeurtRLPol, vom 2. November 2020, ThürStAnz 48/2020, S. 1503). Danach sei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht deshalb rechtswidrig, weil Abweichungen vom Beitrag des Herrn MDgt a.D. ..._ für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2021 nicht ausreichend begründet worden seien. Der Antragsteller scheine dabei davon auszugehen, dass sowohl dieser Beitrag als auch der Beurteilungsentwurf des Herrn MDgt ... Beurteilungsbeiträge seien, die vom (End-)Beurteiler, hier dem zuständigen Staatssekretär, gleichwertig einzubeziehen gewesen seien. Damit verkenne der Antragsteller das hier zum Einsatz gekommene zweistufige Beurteilungssystem gemäß § 14 Abs. 3 ThürBeurtVO i. V. m. Nr. 14 ff. BeurtRLPol. Diesem entsprechend sei der Vorgang auch hier vonstattengegangen. Der Staatssekretär als zuständiger Beurteiler habe den derzeitigen Dienstvorgesetzten des Antragstellers, Herrn MDgt ..., mit der Erstellung des Beurteilungsentwurfs beauftragt. Da MDgt ... den Antragsteller nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung habe einschätzen können, habe er den ehemaligen und nunmehr im Ruhestand befindlichen Dienstvorgesetzten des Antragstellers, Herrn MDgt a.D. ..._, aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zur Einschätzung des Antragstellers abzugeben. Auf Grundlage dieser Stellungnahme und seiner ab dem 1. August 2021 aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse habe der Erstbeurteiler einen Beurteilungsentwurf erstellt. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht, wie der Antragsteller vortrage, fehlerhaft, sondern im Gegenteil sogar notwendig, dass der Erstbeurteiler im Beurteilungsentwurf auch Sachverhalte berücksichtige, die vor demjenigen Zeitpunkt lägen, ab welchem er den Antragsteller aus eigener Anschauung habe einschätzen können. Die Erstbeurteilung sei gerade kein Beurteilungsbeitrag und keine Stellungnahme, in welcher die Einschätzung des Dienstvorgesetzten (ausschließlich) für den Zeitraum eingeholt werden soll, in welchem er sich ein eigenes Bild vom Antragsteller habe machen können. Es handele sich vielmehr um einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Entwurf einer dienstlichen Beurteilung. Diese von der Vorinstanz zutreffend beschriebene Vorgehensweise, wonach der Erstbeurteiler für den Beurteiler (Zweitbeurteiler) keinen Beurteilungsbeitrag, sondern einen Beurteilungsentwurf erstellt, entspricht dem zweistufigen Beurteilungssystem nach den Maßgaben der Nr. 14.3 und 14.4 der BeurtRLPol, die auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 ThürBeurtVO ergangen ist. Nach § 14 Abs. 3 ThürBeurtVO kann die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich oder einen Teil ihres Geschäftsbereichs bestimmen, dass der zuständige Beurteiler verpflichtet ist, einen Beurteilungsentwurf durch einen Vorgesetzten erstellen zu lassen. Die Nr. 14.3 und 14.4 BeurtRLPol lauten: „14.3 Der Erstbeurteiler muss für eine hinreichende Beurteilungsgrundlage Sorge tragen; er muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung oder unter Mitwirkung weiterer Vorgesetzter, ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden. Er kann dazu auch einen Vorgesetzten, der den Beamten aus eigener Anschauung beurteilen kann, mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen, um sich dadurch zusätzliche Erkenntnisquellen zu erschließen. Als weitere zusätzliche Erkenntnisquellen kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeiten des zu beurteilenden Beamten vor allem zu verschriftende Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist, in Betracht. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Die Mitwirkung von Vorgesetzten an der Erstellung des Beurteilungsentwurfs ist kenntlich zu machen. 14.4 Der Erstbeurteiler legt den vom ihm unterzeichneten und als solchen kenntlich gemachten Beurteilungsentwurf zusammen mit dem Beurteilungsvorgang dem Beurteiler vor. Dieser fertigt auf der Grundlage des Beurteilungsentwurfs die Beurteilung. Der Beurteiler entscheidet abschließend über die Beurteilung in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil. Ihm kommen die Aufgaben zu, Fehler im Beurteilungsentwurf zu korrigieren, bei mehreren Erstbeurteilern für einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab Sorge zu tragen sowie den eigenen, ggf. vom Beurteilungsentwurf abweichenden, dann aber rechtlich ausschlaggebenden Bewertungsmaßstab durchzusetzen. Weicht er in Bewertungen oder im Gesamturteil vom Beurteilungsentwurf ab, so vermerkt er dies auf seiner Beurteilung (X. des Vordrucks nach Anlage 1).“ Unter Anwendung vorstehender Maßgaben hat die Vorinstanz auch zutreffend erkannt, dass im Beurteilungsentwurf des Herrn MDgt ..._ die Mitwirkung des Herrn MDgt a.D. ... entsprechend den Vorgaben aus § 14 Abs. 2 Satz 4 ThürBeurtVO sowie aus Nr. 14.3 Satz 5 BeurtRLPol kenntlich gemacht ist. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, auf Grundlage dieses Beurteilungsentwurfs habe der zuständige (End-)Beurteiler, der Staatssekretär, die dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers erstellt. Außerdem habe dieser, soweit die Beurteilung in der Bewertung des Einzelmerkmals „Belastbarkeit“ vom Beurteilungsentwurf abweiche, indem sie dem Antragsteller eine höhere Bewertung zubillige, Entsprechendes unter X. der Beurteilung vermerkt. Unschädlich sei, so das Verwaltungsgericht maßgeblich, dass sich die endgültige Beurteilung nicht mit einer Abweichung von der Stellungnahme des Herrn MDgt a.D. ... auseinandersetze; denn diese Stellungnahme sei bereits in dem vom Erstbeurteiler verfassten Beurteilungsentwurf aufgegangen. Für die Beschaffung ausreichender Beurteilungsgrundlagen sei nach den Regelungen der Nr. 14.3 BeurtRLPol zuvörderst der Erstbeurteiler berufen. Wesentliche Abweichungen von als Beurteilungsgrundlage eingeholten Stellungnahmen seien daher nach Auffassung des Gerichts im Beurteilungsentwurf aufzulösen. Dies ergebe sich insbesondere bereits aus dem Umkehrschluss zu Nr. 14.4 Satz 5 BeurtRLPol, der bei Abweichungen von der Erstbeurteilung eine Pflicht zum Vermerk normiere, Entsprechendes aber für Abweichungen von (sonstigen) Erkenntnisquellen nicht vorsehe. Eine explizite Auflistung, in welchen Einzelmerkmalen oder Gesamtbewertungen die Erstbeurteilung von den eingeholten Stellungnahmen oder anderen Erkenntnismitteln abweiche, sei daher gerade nicht notwendig. Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die an das zweistufige Beurteilungssystem der Nr. 14.3 und 14.4 der BeurtRLPol anknüpfen und deren Maßgaben sorgfältig abhandeln, setzt der Antragsteller mit der Beschwerde keine durchgreifenden Einwände entgegen. So stimmt der bloße Vorwurf, die Ausführungen seien „teils rabulistisch, teils nichtssagend“ (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründung) wie aufgezeigt schon nicht. Auch soweit der Antragsteller insbesondere rügt, zwar möge es aus Sicht des Verwaltungsgerichts unschädlich sein, dass sich die endgültige Beurteilung nicht mit einer Abweichung des Beurteilungsentwurfs des Herrn MDgt ..._ von der Stellungnahme des Herrn MDgt a.D. ... auseinandersetze, dies aber nichts daran ändere, dass die endgültige Beurteilung des Staatssekretärs dann eben auf einem fehlerhaften Beurteilungsentwurf des Herrn MDgt ... basiere, so verhilft auch dieser Einwand der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg; laut dem Vorbringen des Antragstellers müsse, wenn mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Stellungnahme des Herrn MDgt a.D. ... bereits in dem vom Erstbeurteiler MDgt ... verfassten Beurteilungsentwurf aufgegangen sein solle, diesem Beurteilungsentwurf - so die Beschwerde - doch nachvollziehbar entnommen werden können, weshalb der Erstbeurteiler MDgt ... von der Stellungnahme des Herrn MDgt a.D. ... in so erheblichem Maße abgewichen sei (vgl. S. 2 unten / S. 3 oben der Beschwerdebegründung). Eine Pflicht zur Begründung von Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen oder intern eingeholten Stellungnahmen ergibt sich vorliegend nicht aus den hier für den Geschäftsbereich erlassenen Beurteilungsrichtlinien. Nach der normativen Regelung der Nr. 14.3 BeurtRLPol muss der Erstbeurteiler für eine hinreichende Beurteilungsgrundlage Sorge tragen, und zwar aufgrund eigener Anschauung oder unter Mitwirkung weiterer Vorgesetzter, ggf. auch durch Einholung von Informationen oder schriftlichen Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten. Dabei ist deren Mitwirkung nach Nr. 14.3 Satz 5 BeurtRLPol (lediglich) kenntlich zu machen, worauf bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Feststellung, dass dies hier auch geschehen sei, hingewiesen hat. Weitergehende Pflichten, etwa Abweichungen von Stellungnahmen Dritter im Beurteilungsentwurf zu begründen, sind in den Beurteilungsrichtlinien nicht ausdrücklich statuiert. Für das (verwaltungsinterne) Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung sind Vorgaben in Beurteilungsnormen oder -richtlinien für eine Plausibilisierung von Abweichungen in der Bewertung auch entbehrlich. Entwicklungsschritte innerhalb der dienstlichen Beurteilung bedürfen nicht etwa von Verfassungs wegen einer Rechtfertigung gegenüber dem Beamten. Die für - in der abschließenden dienstlichen Beurteilung enthaltene - Einzelbewertungen und das Gesamturteil entwickelten Anforderungen an eine Plausibilisierung sind nicht auf den Fall von internen Abweichungen im Beurteilungsverfahren zu übertragen (vgl. von der Weiden, Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dienstlichen Beurteilungen, in: ThürVBl. 2022, 29 [33]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Pflicht zur Begründung der dienstlichen Beurteilung (selbst) aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu dienen. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 Satz 1 BBG (vgl. auch § 9 BeamtStG) unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - Juris, Rn. 8; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - Juris, Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen auf die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG bezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 - Juris, Rn. 15 m. w. N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 A 7/22 - Juris, Rn. 32; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 32 f.). Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 A 7/22 - Juris, Rn. 32; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - Juris, Rn. 41 und Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51/16 - Juris, Rn. 16 ff.). Demgegenüber muss eine Abweichung von einem Beurteilungsbeitrag bzw. einer intern eingeholten Stellungnahme nicht (stets) schon in der Beurteilung bzw. dem Beurteilungsentwurf selbst begründet werden. Insgesamt sind die Maßgaben der Rechtsprechung aber auch abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation. So fehlt der dienstlichen Beurteilung die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris, Rn. 47; Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3/97 - Juris, Rn. 14). Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Nach diesen früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts müssen Abweichungen nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris, Rn. 47; Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3/97 - Juris, Rn. 14; vgl. noch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4/15 - Juris, Rn. 27). Im Hinblick auf die Gewährleistung der Überprüfung einer auf Beurteilungsbeiträge gestützten dienstlichen Beurteilung, die einen Vergleich mit diesen Beurteilungsbeiträgen voraussetzt, entsteht wohl nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht zur Begründung von Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen erst dann, wenn der Beamte die fehlende Plausibilität rügt; danach muss nicht (stets) schon in der Beurteilung selbst die Abweichung von einem Beitrag begründet werden, sondern der Dienstherr oder Beurteiler kann die Beurteilung nachträglich plausibilisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 33; Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 24; in die Richtung, dass eine Abweichung von einem Beurteilungsbeitrag nicht schon in der Beurteilung selbst begründet werden muss, s. auch von der Weiden, die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dienstlichen Beurteilungen, in: ThürVBl. 2022, 29 [33]). Hiernach muss (erst) im Beanstandungsfall ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) unabdingbar ist. Nur auf dieser Grundlage kann der Beurteilte nachprüfen, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 33; Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 24; Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris, Rn. 48). Erst der Beurteilungsbeitrag und dessen Einschätzung durch den Beurteiler versetzen die Gerichte schließlich in die Lage, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 24, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 20). Die Existenz des Beurteilungsbeitrags und ein etwaiges Abweichen der dienstlichen Beurteilung hiervon muss dem beurteilten Beamten auf Nachfrage mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 24). Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 33; Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 25; Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 34/79 - Juris, Rn. 23; ähnlich auch Urteil vom 6. April 1989 - 2 C 9/87 - Juris, Rn. 21). Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 - Juris, Rn. 24). Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Gegebenenfalls kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 32 m. w. N.). Unter Zugrundelegung der jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts musste der Erstbeurteiler MDgt ... hiernach entgegen dem Vorhalt der Beschwerde nicht (schon) in seinem Beurteilungsentwurf begründen, weshalb er von der intern eingeholten Stellungnahme des Herrn MDgt a.D. ... abgewichen ist. Im Übrigen hat hier im Rahmen der Eröffnung der ersten Fassung der Anlassbeurteilung am 24. Februar 2023 der Staatssekretär dem Antragsteller die Abweichung in der Bewertung seiner Leistungen im Beurteilungsentwurf des MDgt ... von der Stellungnahme des früheren Vorgesetzten MDgt a.D. ..._ mündlich mit einem Leistungsabfall unter dem neuen Abteilungsleiter MDgt ..._ begründet. Dies hat der Antragsteller selbst in seinem Widerspruchsschreiben vom 6. März 2023 mitgeteilt (vgl. Auswahlakte, Teil 5, Bl. 118). Damit ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Zwar hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 6. März 2023 den angeführten Leistungsabfall bestritten und angekündigt, er werde sich ausdrücklich zu den Einzelwerten und den „unterschiedlichen Leistungsbildern“ äußern, wozu er beantrage, ihm die Beiträge der Mitwirkung von Herrn ... und Herrn ..._ zukommen zu lassen (vgl. Auswahlakte, Teil 5, Bl. 118). Indes ist nach Übermittlung dieser Unterlagen eine weitere Ergänzung der Widerspruchsbegründung hierzu nicht erfolgt. Auch in der vorinstanzlich übermittelten ergänzenden Antragsbegründung des Antragstellers vom 9. Februar 2024 hat er sich zum einen auf den bloßen Vorhalt beschränkt, es sei „nicht ersichtlich, weshalb“ der Staatssekretär in der Anlassbeurteilung von dem Beurteilungsbeitrag des Herrn MDgt a.D. ..._ „deutlich abgewichen“ sei „und den Beurteilungsbeitrag des Herrn MDgt ... 1:1 übernommen“ habe, zumal letzterer Einwand auch unzutreffend ist; so hat der Staatssekretär, wie von der Vorinstanz bereits aufgegriffen und auch oben dargelegt, den Beurteilungsentwurf des Herrn MDgt ... nicht „1:1“ übernommen, sondern in der Anlassbeurteilung das Einzelmerkmal „Belastbarkeit“ vom Beurteilungsentwurf abweichend, nämlich höher bewertet, und Entsprechendes unter X. der Beurteilung vermerkt. Zum anderen hat der Antragsteller in dem Schriftsatz lediglich die Frage aufgeworfen, weshalb selbst im Fall eines Leistungsabfalls „der doppelt so lange Beurteilungszeitraum unter dem vorhergehenden Abteilungsleiter Herrn MDgt a.D. ... völlig unberücksichtigt geblieben und nicht zumindest ein Mittelwert gebildet“ worden sei (vgl. S. 3 f. der ergänzenden Antragsbegründung). Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4/20 - Juris, Rn. 34; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31/17 - Juris, Rn. 46 und Leitsatz; Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 32, 37 und Leitsatz 1). Dies gilt insbesondere für ein etwaiges Begründungs- oder Plausibilisierungserfordernis bei der Absenkung von Einzelbewertungen oder der Gesamtbewertung durch höhere Vorgesetzte im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4/20 - Juris, Rn. 34). Aber auch wenn im Hinblick auf frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gefordert würde, dass der Erstbeurteiler Abweichungen von durch ihn eingeholten Einschätzungen (stets) in seinem Beurteilungsentwurf nachvollziehbar begründet, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt (vgl. S. 3 oben), hat bereits die Vorinstanz unter Aufgreifen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Begründung von Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen gemäß dem Urteil vom 4. November 2010 (Az. 2 C 16/09, Juris, Rn. 47) ausgeführt, dass, um dennoch die Erkenntnisquellen hinreichend zu würdigen, zu verlangen sei, dass bereits der Erstbeurteiler Abweichungen von den dortigen Einschätzungen nachvollziehbar begründe (Abdruck, S. 12 unten), und dass der Beurteilungsentwurf des Herrn MDgt ..._ für die vorliegende besondere Fallgestaltung diesen Anforderungen auch genüge (Abdruck, S. 13). Dem Antragsteller ist es mit der Beschwerde nicht gelungen, dem mit Erfolg entgegenzutreten. So stimmt sein Vorwurf schon nicht, die Vorinstanz habe lediglich lapidar ohne nachvollziehbare Begründung festgestellt, dass die von dem Erstbeurteiler erstellte Erstbeurteilung den Vorgaben gerecht werde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers MDgt ... in einzelnen Schritten aufgezeigt, dass die Mitwirkung des Herrn MDgt a.D. ... an der Erstellung unter IX. der Erstbeurteilung vermerkt sei; weiterhin sei in dem Beurteilungsentwurf festgehalten, dass die „Stellungnahme gemäß Ziff. 14.3 BeurtRLPol des in den Ruhestand versetzten ehemaligen Abteilungsleiters 4 vom 16. Dezember 2022“ berücksichtigt worden sei. Zwar sei, so hat das Verwaltungsgericht eingeräumt, dem Antragsteller beizupflichten, dass die Erstbeurteilung in den - erforderlichen - Begründungen zur Leistungsbewertung unter V. der Erstbeurteilung, zur Eignung- und Befähigungsbewertung unter VI. und zum Gesamturteil unter VII. im Übrigen nicht explizit auf die Stellungnahme und die darin enthaltenen Einschätzungen des ehemaligen Dienstvorgesetzten eingehe. Dies sei aber jedenfalls - so die Vorinstanz ausdrücklich auf den vorliegenden Einzelfall abstellend - in der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung unschädlich. Von wesentlicher Bedeutung sei hier nämlich, dass der Erstbeurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums für 14 Monate selbst unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Antragstellers gewesen sei und als solcher die Dienstleistung des Antragstellers aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Er sei damit nicht allein auf sonstige Erkenntnismittel angewiesen gewesen, um den Leistungsstand des Antragstellers würdigen zu können; die Pflicht zur Begründung etwaiger Abweichungen werde insofern abgeschwächt. Dies gelte umso mehr, als dass Leistungen gegen Ende des Beurteilungszeitraums noch besser ein Bild über das Vermögen des zu Beurteilenden vermitteln könnten (vgl. Abdruck, S. 13). Diesen Erwägungen hält der Antragsteller in der Beschwerdebegründung lediglich entgegen, soweit der Erstbeurteiler MDgt ..._ über einen Zeitraum von 14 Monaten Dienstvorgesetzter des Antragstellers gewesen sei und insoweit dessen Dienstleistung aus eigener Anschauung habe beurteilen können, sich diese eigene Anschauung aber eben „nur auf einen Zeitraum von 14 Monaten“ beziehe, während sich die Beurteilung des Antragstellers über den vorangegangenen doppelt so langen Zeitraum dem Erstbeurteiler entziehe (vgl. S. 3 der Beschwerdebegründung). Auf die Begründung der aus Sicht der Vorinstanz vorliegenden und zutreffend gewürdigten besonderen Fallgestaltung, wonach der Erstbeurteiler hier mehr als ein Jahr lang selbst unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Antragstellers war und ihn insoweit maßgeblich auch aufgrund eigener Anschauung beurteilen konnte, was die Pflicht zur Begründung etwaiger Abweichungen abschwäche, geht der Antragsteller in der Beschwerde aber nicht ein. Ebenso wenig greift er das zutreffende Argument der Vorinstanz auf, dies gelte umso mehr, als dass Leistungen gegen Ende des Beurteilungszeitraums noch besser ein Bild über das Vermögen des zu Beurteilenden vermitteln könnten. Es liegt auf der Hand, dass die verlässlichste, weil unmittelbare Grundlage einer dienstlichen Beurteilung eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers sind, die Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person betreffen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 - Juris, Rn. 44). Vorbereitende Stellungnahmen Dritter dienen dann grundsätzlich lediglich dazu, eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen des Beurteilers, hier des Erstbeurteilers, von Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person zu ergänzen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 - Juris, Rn. 45). Verfügt der Beurteiler über keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10/13 - Juris, Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 22 f.). Ein Beurteilungsbeitrag dient daher der Verschaffung von Informationen, die häufig und abhängig vom Informationsbedarf auch wertend ist. Ihr Zweck ist jedoch, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu liefern, auf deren Grundlage der zuständige Beurteiler - gegebenenfalls Erst- und Zweitbeurteiler - eine bewertende Einschätzung vornehmen kann, die nur diesem zukommt. Dies verdeutlicht, dass der Beurteilungsbeitrag eines Dritten für einen früheren Zeitraum gegenüber der eigenen Einschätzung des Beurteilers in den Hintergrund tritt, die sich auf eine unmittelbare Wahrnehmung und den aktuellen Leistungsstand des zu Beurteilenden stützt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz auch darauf abgestellt, dass hier der Erstbeurteiler die von ihm vergebenen Einzel- und Gesamtnoten durch umfangreiche verbale Begründungen plausibilisiert habe. Durch die darin liegende Auseinandersetzung mit den einzelnen Beurteilungsmerkmalen mache er deutlich, warum gerade die vergebenen Punktwerte bzw. Prädikate nach seinem Dafürhalten diejenigen seien, die den Leistungsstand des Antragstellers am besten widerspiegelten, und nicht etwa diejenigen, die der außer Dienst stehende ehemalige Abteilungsleiter in seiner Stellungnahme vergeben habe (vgl. Abdruck, S. 13). Dem hält die Beschwerde - sich insoweit wiederholend - lediglich entgegen, „auch die Plausibilisierung der von dem Erstbeurteiler vergebenen Einzel- und Gesamtnoten durch eine umfangreiche verbale Begründung [könne sich] eben allein auf die 14 Monate beziehen, nicht aber auf die vorangegangenen 28 Monate“, andernfalls hätte es gerade hierfür einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, die es aber nicht gebe (vgl. S. 3 der Beschwerdebegründung). Auf die angesprochenen plausibilisierenden verbalen Begründungen geht der Antragsteller aber nicht ein, auch nicht etwa auf verbale Beschreibungen des Herrn MDgt a.D. ..., die er im Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers zu vermissen glaubt. Soweit er den Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers allein auf die 14 Monate eigener Anschauung des Erstbeurteilers bezogen wissen will, verkennt er weiter, dass sich der Beurteilungsentwurf auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezieht. Dabei übersieht er auch, dass der Erstbeurteiler teilweise verbale Beschreibungen aus der Stellungnahme des Herrn MDgt a.D. ... wörtlich in den Beurteilungsentwurf übernommen hat. Auch dies macht deutlich, dass der Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers den gesamten Beurteilungszeitraum umfasst. Nach alldem greift auch der Schluss des Antragstellers nicht, dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers MDgt ... sei „die Willkürhaftigkeit gleichsam auf die Stirn geschrieben“, was zwangsläufig auf die Endbeurteilung des Staatssekretärs durchschlage. Seinem Vorhalt, ohne das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung für die vom Erstbeurteiler vorgenommenen Abweichungen dränge sich zwangsläufig die Annahme auf, dass es diesem letztlich allein darum gegangen sei, den Beigeladenen als seinen früheren Stellvertreter auf den streitbefangenen Dienstposten zu befördern, fehlt es hiernach an tatsächlichen Anhaltspunkten. 2. Auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Würdigung seiner Rügen gegen die Anlassbeurteilung des Beigeladenen durch die Vorinstanz führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Er hält dem Verwaltungsgericht lediglich vor, die in den Gründen auf Seite 14 des vorinstanzlichen Beschlusses enthaltene Begründung, wonach die Anlassbeurteilung des Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken begegne, falle oberflächlich aus, soweit das Gericht die trotz zweier im Beurteilungszeitraum erfolgter Beförderungen gleichbleibend hervorragende Beurteilung des Beigeladenen für plausibel halte (vgl. S. 4 der Beschwerdebegründung). Zwar geht der Antragsteller zutreffend von dem Grundsatz aus, dass ein Beamter nach einer Beförderung aus seiner alten Vergleichsgruppe ausscheidet und sich nunmehr mit Inhabern des höheren statusrechtlichen Amtes messen muss, wobei an diese Vergleichsgruppe auch dem höheren Amt entsprechende gesteigerte Erwartungen betreffend Leistung und Befähigung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Juris, Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 52; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 6 CE 21.2696 - Juris, Rn. 34). Ohne eine Leistungssteigerung des beförderten Beamten wird seine Beurteilung im Beförderungsamt daher regelmäßig schlechter ausfallen als im vorangegangenen niedriger bewerteten Amt (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 2011 - 2 EO 192/09 - Juris, Rn. 54 m. w. N.; Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 - 2 KO 485/14 - Juris, Rn. 58; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 - Juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2024 - 6 B 1226/23 - Juris, Rn. 10). Auch wenn der Erfahrungswert nicht schematisch angewendet werden darf, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist, bedarf es jedenfalls einer nachvollziehbaren Begründung in der Beurteilung, wenn der beförderte Beamte die gleichen Noten erhält wie vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2011 - 2 EO 192/09 - Juris, Rn. 54). Hier hat die Vorinstanz ihre Einschätzung hinreichend begründet, dass die sich zeigende Leistungsentwicklung bzw. Leistungssteigerung hinreichend dokumentiert und begründet sei. So ergebe sich aus der Beurteilung des Beigeladenen, dass der Beurteiler dessen Beförderungen im Blick gehabt habe; darin werde explizit ausgeführt, dass der Beigeladene „im jeweils höheren Statusamt von Anfang an wieder zu den absoluten Spitzenbeamten“ gezählt und sich „zudem im Laufe der Beurteilungsperiode kontinuierlich weiter gesteigert“ habe (vgl. Abdruck, S. 14; vgl. Auswahlakte, Teil 4, Bl. 102). Zudem - so die Vorinstanz weiter - plausibilisiere auch die differenzierte verbale Begründung zum Gesamtergebnis der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befähigungsbewertung und zum Gesamturteil die Vergabe der hohen Punktzahl an den Beigeladenen weiter. Darüber hinaus hat die Vorinstanz auch die vorangegangene, zum Stichtag 1. Januar 2018 erstellte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vergleichend herangezogen, mit der dieser (bereits) das höchste Prädikat und innerhalb dessen die höchstmögliche Prädikatsabstufung erhielt, während die streitgegenständliche Beurteilung das höchstmögliche Prädikat und innerhalb dessen die Prädikatsabstufung 14 von 15 möglichen Punkten ausweist (vgl. Abdruck, S. 14; vgl. Auswahlakte, Teil 4, Bl. 38 und Personalakte des Beigel., Teil C, Bl. 85). Auch mit der Gegenüberstellung dieser Beurteilungen und dem Aufzeigen der Differenzierungen hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung belegt, wonach die streitgegenständliche Anlassbeurteilung des Beigeladenden ausreichend plausibilisiert sei. Die Einschätzung der Vorinstanz greift der Antragsteller nicht substantiiert an. Vielmehr hält er der Vorinstanz lediglich pauschal vor, eine gleichbleibend hohe Beurteilung trotz zweier im Beurteilungszeitraum erfolgter Beförderungen allein durch Wiedergabe der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abstrakt beschriebenen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Auf die einzelnen Gesichtspunkte des Verwaltungsgerichts geht er nicht näher ein. Der Antragsteller hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4, § 47 GKG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bemessung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren ergänzend verwiesen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).