Beschluss
1 A 1844/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.1A1844.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 64.525,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 64.525,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 1. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2019 insoweit – und nur hierauf bezieht sich das Rechtsmittel des Beklagten – stattgegeben, als dort die Beihilfebescheide vom 5. November 2010, 16. Februar 2011, 13. April 2011, 17. Juni 2011, 11. August 2011, 14. September 2011, 27. Dezember 2011 und 30. Januar 2012 zurückgenommen und von der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 64.525,92 Euro zurückgefordert worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Voraussetzung für die Rücknahme der Beilhilfeescheide sei nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW deren Rechtswidrigkeit. Daran fehle es. Die o. g. Beihilfebescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe Anspruch auf die dort gewährte Beihilfe in Höhe von insgesamt 64.525,92 Euro zu Aufwendungen für das Medikament Norditropin. Die Kinder- und Jugendärztin der Kinder der Klägerin habe dieses Arzneimittel am 20. Oktober 2010, 24. Januar 2011, 21. März 2011, 31. Mai 2011, 4. August 2011, 5. September 2011, 18. November 2011 und 12. Dezember 2011 schriftlich verordnet. Dies ergebe sich sowohl aus den von der Kreispolizeibehörde J. im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin sichergestellten Originalbelegen – mit Ausnahme der Belege vom 31. Mai 2011 und 12. Dezember 2011 – sowie der im gerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 15. März 2021. Der Anspruch der Klägerin scheitere auch nicht daran, dass sie den jeweils zugrundeliegenden Beihilfeanträgen nicht die Originalbelege beigefügt habe. Dies sei nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar ausgeschlossen gewesen. Es bestünden auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Klägerin die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege manipuliert haben könnte. Dies gelte ohne Weiteres für die gewährte Beihilfe in Höhe von 30.261,37 Euro. Der Klägerin seien ausweislich der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Auskünfte der O. Apotheke sowie der bei der Klägerin sichergestellten Rechnungen der O. Apotheke unzweifelhaft beihilfefähige Aufwendungen für das Medikament Norditropin in dieser Höhe entstanden. Obwohl die O. Apotheke für die übrigen Aufwendungen Einkaufs- oder Verkaufsdaten in ihrem System nicht habe finden und die Klägerin keine weiteren Rechnungen der O. Apotheke habe vorlegen können, bestünden ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin insoweit unter Vorlage gefälschter Belege zu Unrecht Beihilfeansprüche geltend gemacht haben könnte. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin die ihren Kindern nachweislich ausgestellten Rezepte nicht eingelöst haben könnte, um sich an den zu Unrecht gewährten Beihilfen zu bereichern. Die Klägerin habe gerade die Wachstumshormonbehandlung ihrer Kinder fortsetzen wollen, nachdem eine medizinische Indikation nicht mehr vorgelegen und die behandelnde Ärztin keine weiteren Rezepte ausgestellt habe. Zu diesem Zweck habe sie sich nach dem Ende der ärztlichen Behandlung das Arzneimittel auf anderem Wege als über eine Apotheke besorgt und durch die Fälschung von Belegen die nicht unerheblichen Kosten durch die unrechtmäßige Beantragung von Beihilfen gedeckt. Es treffe ferner nicht zu, dass eine Vorlage der noch vorhandenen Originalbelege nun auch wegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BVO NRW nicht mehr in Betracht komme, weil die Jahresfrist des § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW abgelaufen sei. Die Klägerin habe die Beihilfeanträge – wie bereits dargelegt – zulässigerweise in Kopie und jeweils innerhalb der Jahresfrist gestellt. Ungeachtet dessen könne sich das LBV NRW in diesem Fall aber auch nicht auf eine Fristversäumnis berufen. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist sei die Vermeidung von Haushaltserschwernissen sowie davon, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst werde, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden könne. Hier liege der Fall jedoch anders. Das LBV NRW habe der Klägerin die Beihilfen zu den Aufwendungen für das Arzneimittel Norditropin zeitnah nach Antragstellung bereits bewilligt, weshalb gerade keine Belastung der Haushaltsmittel mit neuen, dem LBV NRW bis dahin unbekannten Beihilfeansprüchen in Rede stehe. Darüber hinaus könne das LBV NRW auch nicht auf die Vorlage der Originalbelege verzichten bzw. von einer ausdrücklichen Anforderung der Belege absehen und sich dann Jahre später im Rahmen der Rückforderung der bewilligten Beihilfen auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen. Da die Rücknahme insoweit zu Unrecht erfolgt sei, sei auch die Rückforderung der mit diesen Bescheiden gewährten Beihilfe in Höhe von 64.525,92 EUR rechtswidrig. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023– 1 A 27/21 –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 12. Oktober 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann zunächst nicht aufgrund des Zulassungsvorbringens wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15 bis 19, m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023– 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 46, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Beklagte trägt vor, das LBV NRW zweifele nicht daran, dass Originalrezepte vorgelegen hätten, die in der Apotheke eingelöst worden seien. Es komme jedoch nicht darauf an, ob der Anspruch dem Grunde nach bestanden habe, sondern darauf, ob dieser ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei. Dies sei nicht geschehen. Die Einreichung einer Kopie sei selbstverständlich ausreichend gewesen. Vorliegend sei jedoch keine Kopie des Originals, sondern eine manipulierte Kopie eingereicht worden. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung selbst vorgetragen, sie habe die Originale nicht verändert, diese aber kopiert, dann die Kopie verändert und eingereicht. Mit diesem Aspekt habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dass die Originalbelege selbst nie verändert worden seien, sondern deren Kopien, könne letztlich zu keiner anderen Bewertung führen. Es blieben Belege, die inhaltlich nicht das anzeigten, was die behandelnde Ärztin ganz konkret verordnet habe, mit dem Original also nicht übereinstimmten. Dies sei auch im Strafverfahren ermittelt worden. Laut Strafbefehl vom 28. Mai 2019 sei festgestellt worden, dass auch die den Anträgen vom 4. November 2010, 14. Februar 2011, 8. April 2011, 14. Juni 2011, 4. August 2011, 12. September 2011, 21. Dezember 2011 und 22. Januar 2012 beigefügten Belege manipuliert worden seien. Die in diesen Belegen enthaltenen Rechnungsbeträge seien in die Gesamt-Schadenssumme in Höhe von 221.820,42 € eingeflossen. Aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren sowie der Aussage der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht diesen ganz entscheidenden Punkt nicht aufgegriffen und im Gegenteil sogar erläutert habe, es seien keine Anhaltspunkte für eine Manipulation erkennbar. Zu bedenken sei hier ganz besonders auch, dass die Klägerin eine ihr durch Strafbefehl auferlegte Verpflichtung, die Taterträge zurückzuzahlen, mit Hilfe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umgehe und der Strafbefehl zumindest teilweise ad absurdum geführt werde. Da der Antrag nicht korrekt gestellt worden sei, sei die Rückforderung rechtmäßig, selbst wenn der Anspruch dem Grunde nach tatsächlich bestanden habe. Es könne nicht Aufgabe einer Behörde sein, im Falle von Manipulationen zu ermitteln, ob eventuell doch ein rechtmäßiger Anspruch bestehe. Erhalte das LBV NRW manipulierte Belege, so werde regelmäßig vermutet, dass kein Anspruch bestehe. Ebenso werde die Glaubwürdigkeit des Beihilfeberechtigten stark in Zweifel gezogen. Wie sich herausgestellt habe, habe die Klägerin tatsächlich einige Belege eingereicht, zu denen nie ein Original vorgelegen habe. Sie habe sich eine weitere Einkommensquelle schaffen wollen. Die Klägerin habe hier einen gesetzeswidrigen Weg beschritten. Dies bringe Konsequenzen mit sich, die sie offenbar nicht bereit sei zu tragen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht einfach einen Antrag unter Beifügung einer Kopie des Originalbelegs gestellt habe, wenn das Originalrezept sogar vorlag und in der O.-Apotheke eingelöst worden sei. Stattdessen habe sie eine veränderte Kopie eingereicht. Sie trage auch die Verantwortung, Anträge fristgerecht zu stellen und die richtigen Belege einzureichen. Tue sie dies nicht, gehe das zu ihren Lasten. Dies müsse selbst dann gelten, wenn ein Anspruch bestanden habe. Im Einzelfall sei dies – so wie hier – nicht erkennbar. Weiterhin gehe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht davon aus, die Anträge seien fristgerecht gestellt worden. Wie oben festgestellt, erfolgte die Antragstellung mittels manipulierter Belege, die nicht als beihilfefähig anzuerkennen waren. Jedoch hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, (wahrheitsgemäße) Kopien der Originalbelege einzureichen. Dann wäre die Beihilfe auch gezahlt und nicht wieder zurückgefordert worden. Inzwischen sei der Anspruch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verfristet. Bei verspätet geltend gemachten Aufwendungen sehe die Vorschrift die Gewährung einer Beihilfe nur noch vor, wenn das Versäumnis entschuldbar sei. Dabei sei die Sorgfalt maßgebend, die dem Beihilfeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden könne. Für ein entschuldbares Verhalten lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Klägerin sei es zu jeder Zeit möglich gewesen, den Antrag korrekt zu stellen. Sinn und Zweck der Norm könne nicht sein, auch Antragstellungen mit manipulierten Belegen zu berücksichtigen. Selbstverständlich müsse bei Antragstellung alles wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden. Lägen Manipulationen vor, könne davon nicht mehr ausgegangen werden. b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte hat die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die – hier allein noch in Streit stehenden – Beihilfebescheide vom 5. November 2010, 16. Februar 2011, 13. April 2011, 17. Juni 2011, 11. August 2011, 14. September 2011, 27. Dezember 2011 und 30. Januar 2012 hinsichtlich der Aufwendungen für das Medikament Norditropin rechtmäßig seien und daher nicht gem. § 48 VwVfG hätten zurückgenommen werden können. Der Beklagte hat in der Zulassungsbegründung ausdrücklich erklärt, das LBV NRW zweifele nicht an, dass insoweit Originalrezepte vorgelegen hätten, die von der Klägerin in der Apotheke eingelöst worden seien. Ferner geht er davon aus, dass der Klägerin daher dem Grunde ein Anspruch auf die gewährte Beihilfe zugestanden habe. Er meint jedoch, die Gewährung von Beihilfe sei trotz des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen allein deshalb rechtswidrig, weil die eingereichten Belege manipuliert worden seien. In diesem Fall werde regelmäßig vermutet, dass kein Anspruch bestehe. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht mit Blick darauf zutrifft, dass die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines Verwaltungsakts voraussetzt, dass dieser in seinem Sachausspruch objektiv rechtswidrig ist. Vgl. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1. April 2024, § 48 Rn. 29; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2024, § 48 VwVfG Rn. 81. Der Beklagte hat nämlich mit diesem Vorbringen der nachvollziehbar begründeten abweichenden Wertung des Verwaltungsgerichts, es bestünden gerade keine Anhaltspunkte, dass (auch) die den Beihilfeanträgen vom 4. November 2010, 14. Februar 2011, 8. April 2011, 14. Juni 2011, 4. August 2011, 12. September 2011, 21. Dezember 2011 und 22. Januar 2012 beigefügten Belege manipuliert worden seien, nichts Durchgreifendes entgegengestellt. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund die Klägerin für beihilfefähige Aufwendungen, die auch er nicht anzweifelt, manipulierte Belege eingereicht haben soll. Der Hinweis, die Klägerin habe in der Klagebegründung selbst vorgetragen, sie habe Kopien von Originalbelegen manipuliert und dann eingereicht, hilft ersichtlich nicht weiter. Die Klägerin, die die Manipulationen an anderen Kopien eingeräumt hat, hat in der Klagebegründung – wie zuvor – im Gegenteil ausdrücklich erklärt, sie habe mit diesen Anträgen (noch) unveränderte Kopien der Originale vorgelegt. Dabei habe es sich um von der behandelnden Ärztin ausgestellte Rezepte gehandelt. Dass die Klägerin bei maßgeblich veränderter Sachlage – nämlich dem Wegfall der ärztlichen Verschreibungen – ab dem 8. Juni 2012 manipulierte Belege vorgelegt hat, erlaubt nicht ohne weiteres den Rückschluss, sie habe dies auch schon getan, als noch Verschreibungen vorlagen. Tatsächlich sind die von der Klägerin nach der Einstellung der Wachstumshormontherapie auch ihres Sohnes beginnend mit dem Antrag vom 8. Juni 2012 eingereichten Belege sämtlich – (nur) hinsichtlich des Datums der Ausstellung durch die Ärztin und des Datums der Einreichung bei der Apotheke geänderte – Kopien des letzten von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rezepts vom 12. Dezember 2011. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist auch dieses Rezept im Original anlässlich der wohl am 23. September 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung bei der Klägerin aufgefunden worden, und zwar bezeichnenderweise in einer Klarsichtfolie zusammen mit den ersichtlich in der genannten Weise manipulierten und dann eingereichten Kopien mit den Ausstellungsdaten 12. März 2012, 12. Juni 2012, 12. Dezember 2012 und 19. März 2013. Die anderen Originalrezepte hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erneut in manipulierter Kopie eingereicht. Dies gilt auch für das bei der Hausdurchsuchung nur in Kopie aufgefundene Rezept vom 31. Mai 2011. Nur auf diesem befindet sich zwar dieselbe Paraphe von der Apotheke wie auf dem Rezept vom 12. Dezember 2012, aber das Rezept ist anders als dieses nicht von der behandelnden Ärztin, sondern – gut leserlich – von deren Kollegin unterzeichnet. Hat die Klägerin die Beihilfe danach unter Vorlage wahrheitsgemäßer Kopien innerhalb der Jahresfrist beantragt, steht ihr die geleistete Beihilfe zu. Auch der Beklagte hat erklärt, dass die Beihilfe geleistet und nicht wieder zurückgefordert worden wäre, wenn die Klägerin Kopien der Originalbelege eingereicht hätte. Das weitere Vorbringen der Beklagten zu der Einhaltung der Jahresfrist geht daher ins Leere. Das Verwaltungsgericht war auch nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem – rechtskräftigen und nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehenden – Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2019 gebunden. Eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens (einschließlich eines Freispruchs) tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, was hier nicht der Fall ist. Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die Entscheidungsgründe, namentlich die tatsächlichen Feststellungen, binden nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75.16 –, juris, Rn. 8; Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, § 86 Rn. 13; Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 37 Die Rücknahme der o. g. Beihilfebescheide kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Glaubwürdigkeit der Klägerin aufgrund der (späteren) Manipulationen gelitten hat und der Beklagte nicht verpflichtet wäre, die von ihr eingereichten Belege jeweils auf ihr Richtigkeit zu überprüfen, wenn sich herausstellt, dass eine beihilfeberechtigte Person (irgendwann) gelogen hat. Die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines Verwaltungsakts dient nicht der Sanktionierung unlauteren Verhaltens, sondern verlangt die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Beklagte macht insoweit geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht in seiner inhaltlichen Bewertung vom Strafbefehl abgewichen sei. Nach diesem seien die in Frage stehenden Belege Gegenstand des Betruges gewesen. Das Verwaltungsgericht habe der Klage teilweise stattgegeben, weil es auf den zugrundeliegenden Anspruch abstelle und nicht auf die ordnungsgemäße Antragstellung. Es werde aber völlig außer Acht gelassen, dass die Antragstellung mit manipulierten Belegen erfolgt sei. Entgegen der bereits getroffenen Feststellungen im Strafverfahren und der Aussage der Antragsgegnerin selbst komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine Manipulation erkennbar sei. Da das LBV NRW immer mehr Betrugsfälle aufdecke, bestehe auch künftig die Gefahr, dass rechtskräftig verurteilte Beihilfeberechtigte diese Urteile oder Auflagen, die aus einem Strafverfahren resultierten, umgehen könnten, indem sie bei den Verwaltungsgerichten die Rechtmäßigkeit des Anspruchs, trotz manipulierter Belege, geltend machten. Der Beklagte hat mit diesem Vorbringen schon keine konkrete Frage formuliert. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten möglicherweise angezielte Frage, ob und inwieweit Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen in einem strafgerichtlichen Urteil oder einem Strafbefehl gebunden sind, – wie oben dargestellt – höchstrichterlich geklärt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Wert der noch in Streit stehenden Rückforderung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.