Beschluss
1 B 701/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0815.1B701.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat weder mit ihrem sinngemäß gestellten Hauptantrag (dazu I.) noch mit dem sinngemäß gestellten Hilfsantrag (dazu II.) Erfolg. I. Die gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der dortigen Gründe zu I. fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, diesen zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Mai 2025 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. April 2025 anzuordnen. 1. Zur Begründung seiner diesen Antrag ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht, soweit hier von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Versetzungsverfügung sei nicht anzuordnen, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiege. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Versetzungsverfügung offensichtlich oder doch mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Tätigkeit am neuen Dienstort wahrzunehmen. Die auf § 28 Abs. 2 BBG gestützte Versetzung des Antragstellers zur Organisationseinheit „O. S. & T. I.“ (O. ) am Standort Y. als „Projektmanager II“ im Bereich „J. I. & L.“ (J. ) erweise sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Zunächst liege mit dem verfügten, auf Dauer angelegten Wechsel zu einem anderen Betrieb der F. M. AG eine auf Dauer angelegte Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn vor. Auch sei die Versetzung des (seit 2018 beschäftigungslosen) Antragstellers durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt, da sie der Antragsgegnerin eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge verschaffe, dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung diene und den Beschäftigungsanspruch des Antragstellers erfülle. Ferner entspreche das dem Antragsteller übertragene „Amt“ bei der O. seinem Statusamt nach A 12 BBesO und sei auch mit demselben Endgrundgehalt verbunden wie sein bisheriges Amt. Die Tätigkeit als „Projektmanager II“ im Bereich J. sei dem Antragsteller auch zumutbar. Namentlich sei der neue Aufgabenkreis, der im Rahmen einer Versetzungsverfügung nur abstrakt beschrieben werden müsse, durch die in dem Anhörungsschreiben vom 2. September 2024 enthaltene Aufzählung der Einzelaufgaben hinreichend bestimmt festgelegt. Schließlich sei auch die in der Versetzungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Angesichts der grundsätzlich bundesweiten Versetzbarkeit der Bundesbeamten dürfe der Dienstherr in aller Regel dem dienstlichen Versetzungsbedürfnis den Vorzug gegenüber den privaten Belangen des Beamten geben und könnten nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Versetzung als fürsorgepflichtwidrig und ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zu dem durch die Versetzung geänderten Dienstort resultierten, wie etwa längere Fahrzeiten oder die Notwendigkeit eines Umzugs, müsse der Beamte im Regelfall als grundsätzlich seiner Sphäre zugehörig hinnehmen. Das gelte erst recht, wenn die Versetzung dazu diene, einem zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zu verschaffen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lasse sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller die Versetzung gesundheitlich nicht zumutbar sei; das Gegenteil sei der Fall. Nach der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. med. N. von der P. A. und K. GmbH (P..) vom 8. November 2024 gebe es für den beschriebenen Einsatz aus arbeitsmedizinischer Sicht bestimmte gesundheitliche Einschränkungen, und zwar voraussichtlich auf Dauer. Hinsichtlich der Arbeitszeit seien nur Tagschicht im Zeitfenster 6 bis 19 Uhr und Wechselschicht im Zeitfenster 6 bis 23 Uhr, nicht aber auch Nachtschicht möglich. Die Arbeitsumgebung müsse einen höhenverstellbaren Schreibtisch sowie einen orthopädischen Bürostuhl aufweisen. Hinsichtlich des Arbeitsinhalts bestehe eine Leistungsminderung (nur) in Bezug auf mehrstündiges Stehen/Sitzen und mehrstündiges Sitzen und sei ein Arbeiten unter regelmäßigem Positionswechsel (Stehen und Sitzen) möglich. Ein Umzug sei ebensowenig möglich wie wöchentliches Pendeln mit auswärtiger Übernachtung. Bei Fahrten zur Arbeitsstätte mit ÖPNV sei die maximale Fahrtzeit eine Stunde inklusive Umsteige- und Wartezeiten, und Fahrten mit dem Pkw seien ungefähr 30 bis 40 Minuten am Stück möglich, dann müsse aus medizinischen Gründen eine Pause eingelegt werden. Die orthopädischen Erkrankungen des Antragstellers erforderten innerhalb kurzer zeitlicher Intervalle Positionswechsel zur Schmerzlinderung. Diesen Einschränkungen werde hier Rechnung getragen. Das gelte zunächst hinsichtlich des Arbeitsweges. Zwar möge der Einwand des Antragstellers zutreffen, dass die für die 37,8 km lange Strecke zwischen dem Wohnort D. und dem Dienstort Y. benötigte Fahrtzeit aufgrund der angespannten Verkehrslage im Ruhrgebiet bisweilen 40 Minuten überschreite; darauf komme es aber nicht an. Die Amtsermittlung mittels „Google Maps“ habe ergeben, dass die Fahrtzeiten außerhalb der Stoßzeiten in aller Regel maximal 40 Minuten betrügen. Es sei dem Antragsteller zumutbar, die aktuelle Verkehrslage vor Fahrtantritt zu überprüfen und diesen ggf. anzupassen. Hinzu komme, dass die ärztliche Bescheinigung keine zeitliche Obergrenze für die Gesamtfahrzeit festlege, sondern nur verlange, dass der Arbeitsweg nach einer Fahrtzeit von ca. 30 bis 40 Minuten durch eine Pause unterbrochen werde. Das Einlegen erforderlicher Pausen sei dem Antragsteller auch zumutbar. Auf der Fahrstrecke gebe es zahlreiche Möglichkeiten, eine Pause einzulegen, etwa durch Abfahren von der A 00. Ferner sei die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Versetzung auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers in Bezug auf Arbeitsumgebung und Arbeitsinhalt nicht entgegenstünden, da dem Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin am neuen Dienstort die erforderliche Arbeitsplatzausstattung zur Verfügung gestellt werde. 2. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die insoweit gebotene, auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers auszufallen hat. Es ist diesem im Ergebnis weiterhin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Versetzungsverfügung (vorläufig) gegen sich gelten zu lassen. a) Nicht zum Erfolg führt zunächst die verfahrensrechtliche Rüge des Antragstellers, durch die von Seiten des Verwaltungsgerichts noch nicht einmal offengelegte Ermittlung von Fahrzeiten und deren mangelnde Überprüfbarkeit sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Eine Gehörsrüge kann der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2025 – 1 B 1179/24 –, juris, Rn. 16, vom 17. Mai 2023 – 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 39, und vom 24. Mai 2022 – 1 B 475/22 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. b) Ebenfalls von vornherein nicht zielführend ist das Vorbringen unter dem Gliederungspunkt 5. der Beschwerdebegründungsschrift vom 25. Juli 2025, mit dem der Antragsteller auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere in den Schriftsätzen vom 28. Mai 2025, 6. Juni 2025, 13. Juni 2025 und 18. Juni 2025, einschließlich der dortigen Beweisantritte ergänzend Bezug nimmt und dies damit zum Gegenstand der Beschwerdebegründung machen will. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023 – 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10, vom 22. Dezember 2020– 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017– 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. c) Ohne Erfolg bleibt auch das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem sich der Antragsteller unter verschiedenen Aspekten gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die Versetzungsverfügung sei bei summarischer Prüfung materiell offensichtlich rechtmäßig. aa) Der Antragsteller macht zunächst geltend, der ihm übertragene Aufgabenkreis sei in der Versetzungsverfügung mitnichten hinreichend bestimmt festgelegt worden. Die Aufzählung im Anhörungsschreiben bestehe nur aus nichtssagenden Textbausteinen, die nur den Bezug zu „Projektaufgaben“ herstellten, ohne auch nur ansatzweise konkret zu werden. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Die Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Die im Regelfall, d. h. in den Fällen ohne Statusberührung, gegebene sog. organisationsrechtliche Versetzung, wie sie auch hier vorliegt, ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn oder unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn. Vgl. etwa Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 28 Rn. 2, m. w. N., und Schollendorf, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 1. Juli 2024, BBG § 28 Rn. 2 und 7, jeweils m. w. N. Mit dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist der nach abstrakten Kriterien umschriebene Aufgabenkreis gemeint, der innerhalb einer Behördenorganisation der Rechtsstellung des Beamten entspricht und bei der Beschäftigungsbehörde alle dauerhaft eingerichteten Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) umfasst, auf denen der Beamte amtsangemessen eingesetzt werden kann, also etwa der abstrakte (potentielle) Aufgabenkreis eines Oberregierungsrats (A 14 BBesO) in dem Bundesministerium X (Referent). Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 – 2 C 13.71 –, juris, Rn. 22, und OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 1 B 1329/04 –, juris, Rn. 32; ferner Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 3 (Einstellung, Beförderung) Rn. 10, und Schollendorf, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 1. Juli 2024, BBG § 28 Rn. 7. Mithin gehört es, wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, nicht zum notwendigen Inhalt einer Versetzungsverfügung, schon den konkreten Aufgabenbereich des versetzten Beamten exakt zu beschreiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2019 – 1 B 1048/18 –, juris, Rn. 18. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Umschreibung des (potentiellen) abstrakten Aufgabenkreises des Antragstellers bei der Organisationseinheit O. (in der Abteilung J. ) in dem Anhörungsschreiben nicht zu beanstanden. Die in diesem Schreiben enthaltene ausführliche, insgesamt acht Spiegelstriche umfassende Aufzählung der wesentlichen Einzelaufgaben, deren Unterwertigkeit weder behauptet noch ersichtlich ist, legt diesen Aufgabenkreis in einem ausreichenden Konkretisierungsgrad fest. Dass dies im Wesentlichen mittels abstrakter textlicher Umschreibungen geschehen ist, deren konkrete Bedeutung sich nicht durchweg aus sich heraus erschließt, liegt gerade bei Tätigkeiten höherer Wertigkeit (hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO) zu einem gewissen Teil in der Natur der Sache. Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2019 – 1 B 1048/18 –, juris, Rn. 18. bb) Weiter macht der Antragsteller geltend, er werde seit der am 1. Juli 2025 erfolgten Aufnahme der Tätigkeit in Y. in tatsächlicher Hinsicht nicht beschäftigt, insbesondere nicht amtsangemessen. Seine Führungskraft habe am 16. Juli 2025 mitgeteilt, dass nicht genug Arbeit vorhanden sei. Projekte, welche auch in der Realität umgesetzt werden sollten, seien nicht vorhanden. Auch dieses Vorbringen kann nicht zum Erfolg führen. Es ist unerheblich. Es betrifft nämlich nicht den Inhalt der Versetzungsverfügung, deren sofortige Vollziehbarkeit Streitgegenstand dieses Eilverfahrens ist, sondern den zugewiesenen Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) und die (ggf. in anderen Verfahren zu klärende) Frage, ob der Antragsteller auf diesem Dienstposten auch tatsächlich amtsangemessen beschäftigt wird. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 11. August 2025 auch substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller in den vier Wochen seiner bis zur Krankmeldung gegebenen Anwesenheit im Dienst tatsächlich amtsangemessen beschäftigt, nämlich nach Bewältigung der organisatorisch-technischen Fragen in das Scan-Projekt in der Archivierung eingearbeitet worden sei. cc) Ferner macht der Antragsteller geltend, dass es ihm entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, die Versetzungsverfügung zu befolgen. In Abrede zu stellen sei schon die Annahme des Gerichts, dass die Strecke außerhalb des Berufsverkehrs in einer Fahrzeit von unter bzw.: von maximal) 40 Minuten zu bewältigen sei. Zudem könne er auch nicht darauf verwiesen werden, den Arbeitsweg einfach „außerhalb“ der Stoßzeiten aufzunehmen, weil dies die Flexibilität der Arbeitszeit in unzumutbarer Weise tangiere. Darüber hinaus würden sich seine Fahrzeiten im Zeitraum vom 29. Juli 2025 bis zum 26. August 2025 weiter in unzumutbarer Weise erhöhen, weil in diesem Zeitraum die A 01 bei Y. voll gesperrt sein und dies Auswirkungen auf den Verkehr auf den von ihm befahrenen Autobahnen (A 00 und A 01) haben werde. Angesichts der zugrunde zu legenden Fahrzeiten von (deutlich) mehr als 40 Minuten sei „die medizinisch vorgeschriebene, der Schmerzlinderung dienende Pausenregelung schlichtweg in der Praxis im hiesigen Einzelfall (Versetzung Y.) nicht leidensgerecht umsetzbar“. Die Annahme des Gerichts, er könne doch von der Autobahn abfahren, sei lebensfremd und nicht tragfähig. Im verkehrsbedingten Stau, der auch außerhalb der Stoßzeiten entstehen könne, sei ein solches (rechtzeitiges) Verlassen der Autobahn nämlich nicht möglich. Wenn aber die nötigen Positionswechsel nicht stattfinden könnten, führe dies nicht nur zu erheblichen Schmerzen, sondern sei sogar die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Die Betriebsärztin hat keine zeitliche Obergrenze für die Hin- bzw. Rückfahrten gesetzt. Es kommt daher schlicht nicht darauf an, welche Fahrzeiten sich bei einer Abfrage bei Routenplanern für unterschiedliche Zeiten des Fahrtantritts oder auch unter Sonderbedingungen wie der geltend gemachten Vollsperrung im nahen Umfeld der Wegstrecke des Antragstellers ergeben, welche im Übrigen nur jeweils eine Fahrtrichtung der A 01 zwischen den Autobahnkreuzen Y. und Y.-Nord betroffen hat (Fahrtrichtung Y.: 29. Juli 2025 bis 12. August 2025, 5:00 Uhr) bzw. betrifft (Fahrtrichtung C.: 12. August 2025, 20:00 Uhr, bis 26. August 2025, 5:00 Uhr) und für den Antragsteller angesichts der eingerichteten Umleitungen allenfalls zu Mehrverkehr auf dem von ihm ggf. befahrenen Teilstück der A 00 zwischen den Autobahnkreuzen X. und Y. führen kann. Vgl. die Angaben auf www.autobahn.de zu dem Thema „A01: Vollsperrung zwischen Autobahnkreuz Y. und Autobahnkreuz Y.-Nord“ nebst Sperr- und Umleitungskarten. Es ist unter gesundheitlichen Aspekten gleichgültig, zu welchen Zeitpunkten der Antragsteller die jeweiligen Fahrten unter Wahrung der von ihm geforderten flexiblen Arbeitszeitgestaltung antritt und ob diese Fahrten – ggf. auch wegen des gewählten, in die Stoßzeiten fallenden Fahrtbeginns – (deutlich) mehr als 40 Minuten dauern. Die Betriebsärztin hat für gesundheitlich erforderlich nur gehalten, dass der Antragsteller nach Fahrten am Stück von ungefähr 30 bis 40 Minuten Dauer, die er bewältigen könne, eine Pause einlegen müsse, um zur Schmerzlinderung einen Positionswechsel vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Antragsteller nach ggf. erfolgter Pause wieder 30 bis 40 Minuten am Stück fahren kann, bevor erneut eine Pause notwendig wird. Entgegen seiner Ansicht ist es ihm auch möglich und zumutbar, seine Fahrten so zu gestalten, dass er u. U. erforderlich werdende Pausen tatsächlich einlegen kann. Die befürchtete Situation, bei der Wahl der kürzesten, über die A 00 und die A 01 führenden Wegstrecke trotz dem dort allgemeinkundig dichten Aufeinanderfolgen von mehr als zehn (!) kombinierten Ab- und Auffahrten in beiden Fahrtrichtungen wegen eines unerwarteten, zwischen diesen Ab- und Auffahrten auftretenden Staus eine erforderliche Pause nicht antreten zu können, kann der Antragsteller nämlich ohne weiteres meiden. Er kann nämlich auf die Nutzung von Autobahnen verzichten und eine alternative (längere und oder auch mehr Zeit in Anspruch nehmende) Strecke wählen, bei der es jederzeit und damit auch im Falle eines Staus möglich ist, ggf. unter Verlassen der befahrenen Stadt- oder Landstraße kurzfristig zu halten bzw. zu parken. dd) Der Antragsteller rügt außerdem, dass ihm entgegen den Angaben der Antragsgegnerin kein elektrisch höhenverstellbarer Schreibtisch und auch kein ergonomischer, orthopädischer Bürodrehstuhl mit Kopfstütze zur Verfügung gestellt worden sei. Es fehle daher an einem leidens- und behindertengerechten Arbeitsplatz, und die Antragsgegnerin verstoße damit auch gegen § 13 der Betriebsvereinbarung „Mobile Working & Desk Sharing O. “. Diese Rüge kann unabhängig davon, dass der Antragsteller gegenüber der O. oder der F. M. AG derartiges nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht hatte, keinen Erfolg haben. Das gilt zunächst hinsichtlich des Schreibtischs. Der Antragsteller behauptet schon selbst nicht, dass ihm kein höhenverstellbarer Schreibtisch zur Verfügung gestellt worden sei, sondern moniert das Fehlen eines elektrisch höhenverstellbaren Exemplars. Damit verkennt er aber, dass die Betriebsärztin ausweislich ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 8. November 2024 lediglich einen „höhenverstellbaren Schreibtisch“ für erforderlich gehalten hat, was bloß mechanisch verstellbare Schreibtischen einschließt. Entsprechendes gilt für die den Bürostuhl betreffende Rüge des Antragstellers. Die Vorgabe der Betriebsärztin lautet „orthopädischer Bürostuhl“, während der Antragsteller das Fehlen eines „Büro dreh stuhls mit Kopfstütze “ beanstandet. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 11. August 2025 vorgetragen, - dass die F. M. AG die Leitung des Betriebs O. , J. , schon am 23. April 2025 u. a. über die beiden die Arbeitsplatzausstattung betreffenden Vorgaben der Betriebsärztin unterrichtet und darauf hingewiesen habe, dass diese zwingend zu beachten seien, - dass alle größeren Standorte und Betriebsstätten innerhalb des M.-Konzerns über die im Wesentlichen identische technische Ausstattung (Büromöbel etc.) nach dem Konzept des „Q. Office“ verfügten, zu der standardmäßig stets auch ein (meist sogar elektrisch) höhenverstellbarer Schreibtisch und ein ergonomischer Bürodrehstuhl zählten und - dass am 5. März 2025 unter Einbeziehung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung eine Begehung des neuen, am 1. Oktober 2024 in Betrieb genommenen Betriebs erfolgt sei, nach deren Durchführung anfangs bestehende Mängel u. a. hinsichtlich der Büroausstattung „vollständig und zur Zufriedenheit aller Beteiligten beseitigt worden“ seien. Diesen substantiierten und nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nichts mehr entgegengehalten. Die Rüge, die Antragsgegnerin verstoße auch gegen § 13 der Betriebsvereinbarung „Mobile Working & Desk Sharing O. “, muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Antragsteller sich insoweit auf eine bloße Behauptung beschränkt und jegliche – aber erforderliche – Erläuterung oder Begründung fehlt. Unabhängig davon griffe sie aber auch nicht durch, weil die ihr zugrunde gelegten Verstöße („damit“) nach dem Vorstehenden gerade nicht feststellbar sind. ee) Weiter macht der Antragsteller noch geltend, dass sein Arbeitsumfeld im Betrieb „schlichtweg nicht sicher sei“, weil in den Räumlichkeiten „weder ein Verbandskasten/Erste-Hilfe-Kasten, Defibrillator vorhanden“ seien noch „eine durchgängige wöchentliche Versorgung durch einen Ersthelfer und/oder Brandschutzbeauftragten gewährleistet“ sei. Dieses – kaum nachvollziehbare und von der Antragsgegnerin mit konkreten Angaben bestrittene – Beschwerdevorbringen ist ersichtlich unbeachtlich. Es steht nämlich in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens (sofortige Vollziehbarkeit der Versetzungsverfügung vom 16. April 2025). ff) Schließlich rügt der Antragsteller eine Ungleichbehandlung zu seinen Lasten „in Bezug auf die Home-Office-Regelung“ des § 9 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung „Mobile Working & Desk Sharing O. “, nach der Beschäftigten des Bereichs J. , die nicht den Dienstleistungs- und Steuerungsfunktionen angehören und erstmals in konzerninterne J. -Projekte wechseln, frühestens nach drei Monaten die Möglichkeit von Home-Office eingeräumt wird. Neuen Mitarbeitern sei nämlich die Ausübung von Home-Office bereits nach einer Woche der Tätigkeit gewährt worden. Ihm selbst sei dies hingegen verwehrt worden, obwohl es nach der betriebsärztlichen Stellungnahme gerade in seinem Fall als gesundheitsfördernd zu bewerten sei. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Sie ist schon substanzlos, weil der Antragsteller die angeblich zu Unrecht begünstigten Mitarbeiter nicht namentlich benannt hat, so dass die Antragsgegnerin an einer konkreten Entgegnung gehindert ist und der Senat den Vorwurf nicht prüfen kann. Unabhängig davon ist nicht erkennbar (gemacht), welchen Bezug diese Rüge zu dem Streitgegenstand des hiesigen Eilverfahrens, der sofortigen Vollziehbarkeit der Versetzungsverfügung, haben soll. Ungeachtet all dessen wäre es zudem ausgeschlossen, dass der Antragsteller von der Bevorzugung anderer Mitarbeiter, sollte diese rechtswidrig sein, profitiert. Die insoweit allein in Betracht kommende Regelung des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt nämlich, soweit eine strikte Normbindung (hier durch das Gebot der Betriebsvereinbarung, dem betroffenen Personenkreis vor Ablauf von drei Monaten keine Tätigkeit im Home-Office zu gestatten) besteht, keinen „Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“ bzw. – sprachlich genauer – keinen „Anspruch auf Fehlerwiederholung“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 C 25.08 –, juris, Rn. 24, OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 – 1 A 1574/22 –, juris, Rn. 20 f, vom 31. Januar 2014 – 12 B 1468/13 –, juris, Rn. 19 f., und vom 6. November 2009 – 1 A 1187/08 –, juris, Rn. 17 f., sowie OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16. Dezember 2011 – OVG 4a B 2.11 –, juris, Rn. 31, alle m. w. N.; aus der Literatur: Merten/Papier, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 1. Aufl. 2013, § 125 Rn. 104 ff., und Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 46, m. w. N. II. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass dem Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts der Anspruch zusteht, den dieser mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verfolgt hat und nun mit dem zweitinstanzlichen, an die zeitlichen Gegebenheiten angepassten und sinngemäß weiter als Hilfsantrag zu verstehenden Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Antragsteller zu verlangen, dass er auf der Grundlage der Versetzungsverfügung vom 16. April 2025 seine dienstliche Tätigkeit bei der Organisationseinheit „O. S. & T. I.“ (O. ) als „Projektmanager II“ im Bereich „J. I. & L.“ (J. ) am Beschäftigungsort 00000 Y., R.-straße 12 – 16, „beginnend ab 01.07.2025 fortzuführen“ (erstinstanzlich noch: „aufnimmt“). Diesem Anspruch steht schon entgegen, dass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO hier nicht statthaft ist. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Diese Vorschrift greift hier ein, weil für das hier inmitten stehende Rechtsschutzbegehren, die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung zu verhindern, der Anwendungsbereich des § 80 VwGO eröffnet ist. Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unbegründet. Aus den obigen Ausführungen zu I. ergibt sich nämlich, dass (jedenfalls) der behauptete Anordnungsanspruch nicht bestünde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass das Hauptbegehren nur auf eine vorläufige Regelung abzielt, und zum anderen, dass das Hilfsbegehren, über das zu entscheiden war, denselben Gegenstand wie das Hauptbegehren betrifft und beide Begehren den gleichen Wert haben. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.