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Urteil

1 C 10345/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0330.1C10345.21.00
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Leitsätze
1. Zum Beleg der Validität einer Raumnutzungsanalyse bedarf es des hinreichenden Nachweises der Eignung der gewählten Beobachtungspunkte und der Vorlage tagesgenauer Aufzeichnungen über die durchgeführte Erfassung.(Rn.49) 2. Das Fehlen einer aussagekräftigen Raumnutzungsanalyse rechtfertigt nicht die Ablehnung des Genehmigungsantrags, wenn eine signifikante Risikoerhöhung durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann (§ 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; juris: BNatSchG 2009).(Rn.56) 3. Zur Gefahr einer erheblichen Störung und einer Lebensraumentwertung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG  (juris: BNatSchG 2009; hier: Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Schwarzstorch, Mäusebussard und Waldschnepfe).(Rn.46) 4. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und Meldeverfahrens nur in Betracht, wenn die Nichteinbeziehung des Gebiets in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht; an die Behauptung, die Abgrenzung eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets sei aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar, sind besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen (wie BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 9 VR 9.07 , juris, Rn. 16; vgl. a. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 8 A 1183/18 , juris, Rn. 281; hier verneint).(Rn.71) 5. Eine Feststellung gem. § 5 WindBG, dass in Rheinland-Pfalz der landesweite Flächenbeitragswert (Anlage 1 Spalte 2 WindBG) oder ein hieraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor.(Rn.92) 6. Zur Frage einer optischen Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen (vgl. auch Urteile des Senats vom 6. April 2017 1 A 10683/16.OVG , juris, Rn. 47 ff., und vom 6. Juni 2019 1 A 11532/18.OVG , juris, Rn. 42. ff.). 7. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbilds im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, a. a. O., Rn. 38).(Rn.129) 8. Eine besonders schutzwürdige Umgebung in diesem Sinne ist angesichts der in § 26 Abs. 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) getroffenen gesetzgeberischen Wertung nicht bereits allein aufgrund der Belegenheit in einem Landschaftsschutzgebiet gegeben.(Rn.130) 9. Eine Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 6.1 Buchst. g) TA Lärm liegt nur dann vor, wenn dort schwerpunktmäßig gepflegt wird (wie BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 15 CS 20.901 , juris, Rn. 44).(Rn.141) 10. Zur Abrundung von Beurteilungspegeln im Immissionsschutzrecht.(Rn.133) 11. Eine prognostizierte Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit rechtfertigt nicht die Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen, wenn die Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Richtwerte durch Nebenbestimmungen (Nachtbetrieb in einem leistungs- und emissionsreduzierten Modus) sicherzustellen.(Rn.133)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19. Juni 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen Nordex N 149 vom 30. November 2018 in der Fassung des Änderungsantrags vom 18. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Beleg der Validität einer Raumnutzungsanalyse bedarf es des hinreichenden Nachweises der Eignung der gewählten Beobachtungspunkte und der Vorlage tagesgenauer Aufzeichnungen über die durchgeführte Erfassung.(Rn.49) 2. Das Fehlen einer aussagekräftigen Raumnutzungsanalyse rechtfertigt nicht die Ablehnung des Genehmigungsantrags, wenn eine signifikante Risikoerhöhung durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann (§ 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; juris: BNatSchG 2009).(Rn.56) 3. Zur Gefahr einer erheblichen Störung und einer Lebensraumentwertung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009; hier: Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Schwarzstorch, Mäusebussard und Waldschnepfe).(Rn.46) 4. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und Meldeverfahrens nur in Betracht, wenn die Nichteinbeziehung des Gebiets in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht; an die Behauptung, die Abgrenzung eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets sei aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar, sind besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen (wie BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 9 VR 9.07 , juris, Rn. 16; vgl. a. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 8 A 1183/18 , juris, Rn. 281; hier verneint).(Rn.71) 5. Eine Feststellung gem. § 5 WindBG, dass in Rheinland-Pfalz der landesweite Flächenbeitragswert (Anlage 1 Spalte 2 WindBG) oder ein hieraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor.(Rn.92) 6. Zur Frage einer optischen Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen (vgl. auch Urteile des Senats vom 6. April 2017 1 A 10683/16.OVG , juris, Rn. 47 ff., und vom 6. Juni 2019 1 A 11532/18.OVG , juris, Rn. 42. ff.). 7. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbilds im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, a. a. O., Rn. 38).(Rn.129) 8. Eine besonders schutzwürdige Umgebung in diesem Sinne ist angesichts der in § 26 Abs. 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) getroffenen gesetzgeberischen Wertung nicht bereits allein aufgrund der Belegenheit in einem Landschaftsschutzgebiet gegeben.(Rn.130) 9. Eine Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 6.1 Buchst. g) TA Lärm liegt nur dann vor, wenn dort schwerpunktmäßig gepflegt wird (wie BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 15 CS 20.901 , juris, Rn. 44).(Rn.141) 10. Zur Abrundung von Beurteilungspegeln im Immissionsschutzrecht.(Rn.133) 11. Eine prognostizierte Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit rechtfertigt nicht die Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen, wenn die Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Richtwerte durch Nebenbestimmungen (Nachtbetrieb in einem leistungs- und emissionsreduzierten Modus) sicherzustellen.(Rn.133) Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19. Juni 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen Nordex N 149 vom 30. November 2018 in der Fassung des Änderungsantrags vom 18. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. I. Ihre Zulässigkeit folgt aus der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 14a BImSchG, wonach der Antragsteller eine verwaltungsgerichtliche Klage bereits dann erheben kann, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung nicht entschieden ist. Eine Ausnahme hiervon sieht die Regelung allein für den Fall vor, dass wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. II. Die Klage ist nur nach dem gestellten Hilfsantrag begründet, da die Ablehnung der beantragten Genehmigung zwar rechtswidrig und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt ist, der Beklagte jedoch mangels Spruchreife der Sache nicht zur Erteilung der Genehmigung, sondern lediglich zu einer erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Der Bescheid vom 19. Juni 2020 ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags nach § 20 Abs. 2 9. BImSchV nicht vorliegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann (Satz 1). Er soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist (Satz 2). a) Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV liegen hier – selbst wenn man, was letztlich offenbleiben kann, den insoweit unklar formulierten Bescheid überhaupt als solche ansehen wollte – bereits mangels entsprechender Aufforderung und Fristsetzung nicht vor. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheids, „angelehnt an § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV“ erscheine eine Aufforderung zur Ergänzung von Unterlagen „nicht zielführend“, da es innerhalb einer dreimonatigen Frist nicht möglich sei, die Antragsunterlagen auf einen genehmigungsfähigen Stand zu bringen. Dem legt der Ablehnungsbescheid nämlich allein die Erwägung zugrunde, dass die Datenerhebung für eine erforderliche Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch ein ganzes Jahr beanspruche und von daher mit einer Vorlage verwertbarer Unterlagen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, weshalb eine entsprechende Aufforderung und Fristsetzung dem Sinn und Zweck der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zuwiderliefen. Auch wenn man – was hier ebenfalls keiner näheren Prüfung bedarf – im Falle der erkennbaren Unmöglichkeit einer Vorlage weiterer erforderlicher Unterlagen innerhalb von drei Monaten eine Aufforderung und Fristsetzung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV unter bestimmten Voraussetzungen für entbehrlich halten wollte, ließe der Ablehnungsbescheid jedenfalls keine ordnungsgemäße Ermessensausübung erkennen. Der Begriff der Raumnutzungsanalyse wird im Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012 – im Folgenden: Naturschutzfachlicher Rahmen – (S. 16) wie auch im Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land – Signifikanzrahmen – der Umweltministerkonferenz vom 11. Dezember 2020 (S. 11 f.) als Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Bereich einer WEA zur Beurteilung einer möglicherweise signifikant erhöhten Tötungsgefahr im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umschrieben. Auch wenn der Beklagte den Schwarzstorch im Zeitpunkt seiner Entscheidung mit dem Naturschutzfachlichen Rahmen (S. 87) und entgegen dem wenig später ergangenen Signifikanzrahmen noch als kollisionsgefährdet angesehen haben und diese Auffassung noch fachwissenschaftlich vertretbar gewesen sein sollte, wäre es der Klägerin zwar faktisch nicht möglich gewesen, die verlangte neue Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch innerhalb von drei Monaten erstellen zu lassen und vorzulegen. Jedoch hätte auch deren vollständiges Fehlen es nicht gerechtfertigt, aus diesem Grund den Genehmigungsantrag ohne Weiteres abzulehnen. Eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr für den Schwarzstorch hätte nämlich jedenfalls auch durch eine Genehmigung unter entsprechenden Nebenbestimmungen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV) bis hin zu einer vollständigen Abschaltung der betroffenen Anlagen während der möglichen Flugzeiten des Schwarzstorchs im Bereich der Standorte ausgeschlossen werden können. b) Die Ablehnung kann auch nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV gestützt werden, da keineswegs feststeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. aa) Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 BImSchG für eine Versagung der beantragten Genehmigung liegen zunächst nicht vor in Bezug auf § 44 Abs. 1 BNatSchG. (1) § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Eine Tötungsgefahr in diesem Sinne ist vorliegend im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rotmilan, Wespenbussard und Uhu (vgl. § 45b Abs. 1 bis 5 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG) in den Blick zu nehmen. (a) Was den Rotmilan anbetrifft, hat die Klägerin zwischenzeitlich zwei neue faunistische Gutachten des Büros für Landschaftsökologie, Weilburg, vom 2. August 2021 (Großvogelerfassung 2021) und vom 15. November 2022 (Raumnutzungsanalyse Rotmilan) vorgelegt. Nach deren Ergebnis besteht für die Bereiche der WEA 1 und 4 bis 7 nur eine geringe Nutzungshäufigkeit ( 30 %) kann eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr durch eine Ablenkungsfütterung (WEA 3) bzw. durch Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die gutachterlichen Ausführungen erscheinen – mit Ausnahme der Einstufung der WEA 4, die nach der Raumnutzungsanalyse (Karte 9) mit 36 Ortungspunkten richtigerweise selbst dann noch dem Bereich hoher Nutzungshäufigkeit (34 bis 48 Ortungspunkte) zuzuordnen sein dürfte, wenn man wie im Gutachten erfolgt zwei Flüge von hoch in der Thermik kreisenden Rotmilanen unberücksichtigt lässt – in sich stimmig. Zum Beleg der Validität der Raumnutzungsanalyse bedarf es jedoch noch einer Reihe weiterer von der Klägerin vorzulegender Nachweise: - Für die der Raumnutzungsanalyse zugrundeliegende Bestandserfassung sieht der Naturschutzfachliche Rahmen (S. 138) eine kartographische Darstellung der Revierzentren (Brutplätze) und Reviere im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:10.000 sowie eine Darstellung der Interaktionsflüge / Richtungsflüge zwischen Brut- und Nahrungshabitat(en) in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 vor. Demgegenüber wurden die entsprechenden Karten 1 und 3 (richtigerweise wohl: Karte „2“) bis dato nur als Verkleinerungen im Format DIN A 4 in einem realen Maßstab von etwa 1:50.000 im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und durch den Senat an den Beklagten übersandt. - Hinsichtlich der Raumnutzungsanalyse selbst fehlt es insbesondere an einem hinreichenden Nachweis der Eignung der gewählten Beobachtungspunkte durch den Gutachter (vgl. Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse des Landesamts für Umwelt vom 23. Juli 2018 – im Folgenden: Leitfaden 2018 –, S. 13). Die Raumnutzungsanalyse (S. 5) verweist insoweit lediglich auf sieben Panoramabilder (Abb. 5 bis 11). Aus diesen allein ergibt sich jedoch angesichts der mit den Aufnahmewinkeln von ca. 180° bis 300° zwangsläufig einhergehenden optischen Verzerrungen und der hohen Reliefenergie der Umgebung (vgl. G.../D..., UVP-Bericht vom 15. November 2018, S. 48) kein hinreichender Beleg für die ausreichende Einsehbarkeit des Untersuchungsgebiets von den Beobachtungspunkten aus. - Zudem wurden mit der Raumnutzungsanalyse entgegen den Empfehlungen des Leitfadens (Seite 20: „Tagesgenaue Fluglinien bzw. Flugpunktkarten (aufbereitet aus den Feldkarten; Fluglinienkarten dienen vor allem der Dokumentation der durchgeführten Erfassungen und zur Interpretation der Raumnutzungsmuster)“) keine Tageskarten für die einzelnen Beobachtungstage vorgelegt. - Darüber hinaus handelt es sich bei dem der Raumnutzungsanalyse beigefügten Kartenmaterial ebenfalls um Verkleinerungen im Format DIN A 4 in einem realen Maßstab von jedenfalls deutlich unter 1:25.000, wohingegen der Leitfaden 2018 insoweit möglichst großmaßstäbige topographische Feldkarten empfiehlt (S. 8). Dies hat hier insbesondere zur Folge, dass auf Karte 9 für die Rasterzelle des Standorts der WEA 2 – offensichtlich aus Platzgründen – nicht die Anzahl der dortigen Ortungspunkte ausgeworfen wird. - Die darüber hinaus seitens des Beklagten noch erhobene Forderung nach einer alle Rotmilanflüge – insbesondere also alle Flüge der drei dort näher betrachteten Brutpaare „S...“, „W...“ und „A...“ – enthaltenden Gesamtkarte vermag der Senat demgegenüber mit Blick auf den der Untersuchung methodisch zugrundeliegenden brutpaar- und einzelfallbezogenen Ansatz (Leitfaden 2018, S. 5) nicht nachzuvollziehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die entsprechenden Nachweise seitens der Klägerin – soweit sie dies beabsichtigt – nicht noch vorgelegt werden können und sodann die Aussagekraft der aktuellen Raumnutzungsanalyse belegen. Unabhängig davon wäre aber auch im Falle einer Nichtvorlage ausreichender Nachweise eine Ablehnung des Antrages wegen einer signifikant erhöhten Tötungsgefahr für den Rotmilan im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gerechtfertigt. Eine derartige Gefahr für die drei Brutpaare im zentralen Prüfbereich (Anlage1 Abschnitt 1 BNatSchG) der Anlagen könnte nämlich jedenfalls durch mittels Nebenbestimmungen angeordnete Schutzmaßnahmen im Sinne des § 45b Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG – falls erforderlich bis hin zu einer vollständigen Abschaltung einzelner Anlagen während der möglichen Flugzeiten des Rotmilans im Bereich des jeweiligen Standorts – ausgeschlossen werden. (b) Hinsichtlich des Wespenbussards hat die Großvogelerfassung 2021 bei insgesamt 37 aufgefundenen Horsten, davon 32 im 3 km-Radius der Anlagen, keinen Bruthorst ergeben. Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2022 wurden sodann insgesamt 30 Flüge der Art erfasst. Ein Brutplatz konnte weiterhin nicht aufgefunden werden; die Verteilung der Flüge deute indessen auf zwei Revierzentren – eines („G...“) etwa 2 km nördlich und eines („B...“) ca. 1,2 km südlich der Anlagen hin. Lediglich drei Flüge des zweiten Revierpaars am 5. und am 15. August 2022 hätten in den Bereich der WEA 7 geführt; im Übrigen seien die Anlagenstandorte durch die Art nicht beflogen worden. Sollte die Klägerin die Validität der im Rahmen der Raumnutzungsanalyse erhobenen Daten noch nachweisen (siehe oben (a)), so hätten von den insgesamt beobachteten 19 Flügen des Revierpaars „Busenbach“ lediglich drei, also knapp 16 %, in den Bereich eines Anlagenstandorts (WEA 7) geführt, womit insoweit von einer nur geringen Raumnutzung und damit nicht von einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit in dem vom Rotor überstrichenen Bereich im Sinne des § 45b Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG auszugehen sein dürfte. Losgelöst davon wäre auch dann, wenn die Raumnutzungsanalyse sich in Bezug auf den Wespenbussard als nicht hinreichend aussagekräftig erweisen sollte, eine Ablehnung des Genehmigungsantrags wegen einer signifikant erhöhten Tötungsgefahr für die Art nicht gerechtfertigt. Auch insoweit bestünde nämlich die Möglichkeit, diese Gefahr durch Schutzmaßnahmen anordnende Nebenbestimmungen bis hin zu zeitweisen Abschaltungen unter die Schwelle der Signifikanz zu senken (vgl. bereits oben (a)). (c) Der Uhu gilt nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG in – wie hier – hügeligem Gelände nur dann als kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante weniger als 80 m beträgt. Für die insoweit allein betroffene WEA 4 ist eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr indessen nicht anzunehmen. Bei der Bestandserfassung 2021 (vgl. Gutachten Großvogelerfassung 2021, S. 4 f.) konnte weder bei einer flächendeckenden Horstsuche in einem 1,5 km-Umkreis um das Planungsgebiet noch bei zwei weiteren Exkursionen in einem Umkreis von 1 km unter Einsatz einer Klangattrappe ein Brutplatz des Uhus festgestellt werden. Auch sonstige belastbare Hinweise auf eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Art sind nicht ersichtlich. (d) Besonders störungsempfindlich ist hingegen nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen (S. 65) der Schwarzstorch. Bei WEA-Planungen sind insoweit sowohl der Störungstatbestand als auch eine die Fortpflanzungsstätte bedrohende Lebensraumentwertung als potentielle Beeinträchtigungen zu beachten. Zudem ist von einem Meideeffekt bzw. einer Barrierewirkung auszugehen. Insoweit wird ein Mindestabstand zur Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen für erforderlich gehalten, da sich in wald- und fließgewässerreichen Mittelgebirgen die Flugaktivitäten insgesamt in Distanzen vom Horst bis ca. 5.000 m konzentrieren und - die Flugaktivitäten der Jungvögel vor allem unter 4.000 m Distanz zum Horst stattfinden. Danach bestehen auch insoweit keine belastbaren Hinweise auf eine mögliche Störung oder Lebensraumentwertung, da weder anlässlich der durch die Klägerin beauftragten Untersuchungen – Großvogelerfassung 2021 und Raumnutzungsanalyse 2022 (vgl. dort Karte 12) – noch in den seitens des Beklagten vorgelegten Arten-Bestandsaufnahmen Buchen/Braun (zuletzt: Februar 2023) Flüge der Art im 500 m-Radius der Anlagenstandorte dokumentiert wurden. Zudem hat die Klägerin insoweit ein ergänzendes faunistisches Gutachten des Büros G.../D... GmbH, O..., vom 17. August 2020 (vgl. dort S. 13, 26 und 37) vorgelegt, dem zufolge auch baubedingt keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Beklagte ist diesem Gutachten nicht entgegengetreten. bb) Soweit der ablehnende Bescheid vom 19. Juni 2020 rügt, dass den Antragsunterlagen keine ausreichende Auseinandersetzung mit möglichen bau- und anlagebedingten Auswirkungen auf nicht windkraftsensible Arten wie der Hohltaube und dem Schwarzspecht zu entnehmen sei, verhält sich das Ergänzungsgutachten G.../D... vom 17. August 2020 (S. 13, 17, 21 f. und 35 f.) auch hierzu. Nach den gutachterlichen Feststellungen befinden sich die Revierzentren der Hohltaube zum einen außerhalb der für das Vorhaben benötigten Bau- und Rodungsflächen und davon abgesehen zum anderen in Bereichen, welche ausprägungsbedingt höchstens eine geringe Bedeutung als potentielle Bruthabitate aufweisen. Die Entfernung der im 500 m-Radius der WEA 1 bis 3 erfassten fünf Brutreviere zu den nächstgelegenen Standorten betrage zwischen 270 und 390 m. Eine besondere Kollisionsgefahr bestehe angesichts der bevorzugten geringen Flughöhe nicht, so dass eine Kollision zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, jedoch als äußerst seltenes Ereignis anzusehen sei. Gleiches gelte insoweit hinsichtlich der beiden in einem Abstand von 420 bis 460 m zur WEA 1 vorhandenen Revierzentren des Schwarzspechts, für den wegen der geringen Empfindlichkeit der Art gegenüber WEA und aufgrund der Entfernung seiner Brutreviere zu den Vorhabenstandorten auch im Übrigen kein erhöhtes Konfliktpotential bestehe. Auch diesbezüglich ist der Beklagte den Feststellungen des Gutachtens nicht entgegengetreten. cc) Die Argumentation im Ablehnungsbescheid, dass der Fachbeitrag Naturschutz Maßnahmen zur Kompensation etwaiger betriebsbedingter Beeinträchtigungen von Nahrungshabitaten des Schwarzstorchs, etwaiger Habitate der Waldschnepfe und des Uhus sowie etwaiger Bruthabitate von Großhöhlenbrütern (Hohltaube, Schwarzspecht u. a.) vermissen lasse, trägt ebenfalls keine Ablehnung des Genehmigungsantrags. Das vom Beklagten selbst beauftragte Gutachten des Büros e..., Dr. B... & F... GbR, D..., vom 18. Februar 2020 (S. 35) gelangt in Bezug auf Fauna und Avifauna vielmehr zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung einer Ergänzung und Überarbeitung der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich nicht gegen ein Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG verstoßen werde. dd) Die Beklagte kann gegenüber dem Vorhaben auch nicht mit Erfolg einwenden, dass diesem das Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Vogelschutzrichtlinie – V-RL (ABl. L 20/7) entgegenstehe, weil es in einem faktischen Vogelschutzgebiet gelegen sei. Ganz abgesehen davon, dass selbst ein förmliches Vogelschutzgebiet nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit von WEA ausschließt (vgl. dazu näher §§ 33 und 34 BNatSchG sowie den Naturschutzfachlichen Rahmen, S. 5 bis 11 und Anlage 1), vermag der Senat bereits das Vorliegen eines derartigen faktischen Schutzgebiets nicht festzustellen. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 V-RL legt insoweit fest, dass in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten zur Sicherung ihres Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Die Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet, die für die Erhaltung dieser Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären und nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume in den Schutzgebieten zu vermeiden. Das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL ist auch dann zu beachten, wenn ein Mitgliedstaat ein Gebiet nicht zum Vogelschutzgebiet erklärt hat, obwohl dies hätte geschehen müssen. In diesem Fall erfährt das betroffene Gebiet als sog. faktisches Vogelschutzgebiet bis zu seiner ordnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 43/13 –, juris, Rn. 16 f. m. w. N.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage eröffnet, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind hierbei vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet danach zu den „geeignetsten“ Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Dabei sind allerdings unterschiedliche fachliche Wertungen möglich; die Nichtmeldung eines Gebiets ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Die Vertretbarkeitskontrolle umfasst hierbei auch die Netzbildung in den einzelnen Ländern, hat jedoch insoweit ebenfalls den fachlichen Beurteilungsspielraum des Mitgliedstaates zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Existenz eines (nicht erklärten) „faktischen“ Vogelschutzgebiets, welches eine „Lücke im Netz“ schließen soll. Entsprechendes gilt für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens deshalb nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung des Gebiets in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Dies gilt auch für im IBA (Important Bird Area) - Verzeichnis aufgeführte Gebiete. Während im Falle einer bis dahin unterbliebenen Gebietsmeldung eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass ein im IBA-Verzeichnis aufgeführtes Gebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet ist, greift nach einem abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahren umgekehrt die Vermutung, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebiets nicht existiert. Eine Widerlegung ist insoweit nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung möglich (BVerwG, a. a. O., Rn. 24 f., Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16/16 –, juris, Rn.19, und Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 BN 18/22 –, juris, Rn. 12 f.). An die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet bzw. die Abgrenzung eines noch auszuweisenden Vogelschutzgebiets sei aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar, sind angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 – 9 VR 9/07 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 –, juris, Rn. 281). In Rheinland-Pfalz bestehen mehr als 50 ausgewiesene Vogelschutzgebiete, darunter das ca. 28.980 ha große Vogelschutzgebiet „W...“ (vgl. Naturschutzfachlicher Rahmen, S. 31). Die sieben Anlagenstandorte südlich von F..., Stadtteil S..., liegen allesamt außerhalb des Vogelschutzgebiets, wobei die beiden gebietsnächsten WEA 6 und 7 in einer Entfernung von ca. 800 m zu dessen in diesem Bereich weitestgehend entlang der L 279 verlaufender westlicher Grenze errichtet werden sollen. https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/ Nach den vorstehenden Darlegungen greift hier die Vermutung, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Schutzgebiets nicht existiert. Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden, woran auch der Umstand, dass die Standorte in einem im IBA-Verzeichnis enthaltenen Gebiet gelegen sind, nichts ändert. Demgegenüber hat der Beklagte weder schlüssig dargelegt noch sind anderweitig greifbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gebietsabgrenzung des Vogelschutzgebiets „W...“ in Bezug auf den Bereich der Anlagenstandorte sachwidrig erfolgt wäre. Soweit der Beklagte diesbezüglich auf die Belegenheit der Anlagenstandorte in einer IBA verweist, vermag dieses Argument bereits angesichts der Großflächigkeit des entsprechenden Gebiets „M...“, nCode RP 011, mit 33.000 ha (https://docplayer.org/112138991-Sudfeldt-c-et-al-important-bird-areas-bedeutende-vogelschutzgebiete-in-deutschland-17.html) nicht zu überzeugen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass in einem derart ausgedehnten Areal jeder einzelne örtlich eng begrenzte Standort gleichermaßen schutzwürdig ist. Dies kommt im Übrigen auch im Naturschutzfachlichen Rahmen (S. 7) zum Ausdruck, wonach das Konfliktpotential für eine Windenergienutzung im Vogelschutzgebiet „W...“ lediglich der mittleren Kategorie („mittel bis hoch“) zugeordnet wird. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, dass der Anlagenstandort in einem „Dichtezentrum“ des Rotmilans mit 14 Revierpaaren auf 73,63 km², entsprechend 19 Revierpaaren auf 100 km², gelegen sei, Erfassungen zufolge zu den regelmäßigen Haupt-Aktions- und Transferräumen des Schwarzstorchs gehöre und überdies zahlreiche Flüge des Wespenbussards beobachtet worden seien. (1) Was den Rotmilan angeht, besteht angesichts seiner – jedenfalls bei einem auch innerhalb dicht genutzter Gebiete grundsätzlich einhaltbaren und hier eingehaltenen Abstand von mehr als 500 m zu Bruthorsten der Art – geringen Empfindlichkeit gegenüber Störungen und einer Lebensraumentwertung eine Schutzbedürftigkeit primär gegenüber einer möglichen Kollisionsgefahr. Vorliegend befinden sich der Großvogelerfassung 2021 zufolge zwei Rotmilan-Brutplätze in einem Radius von 1,5 km um die Anlagenstandorte und sieben weitere in einem Umkreis von 3 km. Bei der Erfassung im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2022 wurde ein weiterer Brutplatz im 1,5 km-Bereich (Brutplatz „S...“) festgestellt, so dass insoweit von einer Besatzdichte von 10 Brutpaaren im 3 km-Radius auszugehen ist. Für das beklagtenseits ins Feld geführte „Dichtezentrum“ existiert keine einheitliche Definition; es handelt sich vielmehr um einen Begriff aus den naturschutzfachlichen Leitlinien der Bundesländer. Während etwa Baden-Württemberg ein derartiges Dichtezentrum bei einer Siedlungsdichte von mehr als sieben Brutpaaren im 3,3 km-Radius um eine geplante WEA annimmt und bei dessen Vorliegen bislang lediglich die Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen für Anlagen mit einem Abstand von bis zu 1 km ausgeschlossen hat (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/-/veroffentlichung-der-aktualisierten-lubw-erfassungshinweise-vogel-fur-windenergieplanungen), hatte in Nordrhein-Westfalen die Feststellung eines „Schwerpunktvorkommens“ lediglich eine vertiefte Einzelfallprüfung zur Folge (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/20171110_nrw%20leitfaden%20wea%20artenhabitatschutz_inkl%20einfuehrungserlass.pdf; S. 21 f). In Rheinland-Pfalz war bislang insoweit unter Verzicht auf die Bildung entsprechender Kategorien dichteunabhängig ein Tabubereich von mindestens 1.000 m vorgesehen (Naturschutzfachlicher Rahmen, S. 83). Durch die bundesrechtliche Regelung in § 45b Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG wurde der strikte „Tabubereich“ nunmehr auf den sog. Nahbereich von 500 m begrenzt und im Übrigen zum Schutz der Art vor Kollisionen mit WEA eine detaillierte Abstufung der Zulassungsvoraussetzungen nach weiteren Bereichen vorgenommen. Damit kommt dem Begriff des „Dichtezentrums“ als solchem jedenfalls insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu; zudem existiert mit § 44 Abs. 1 und § 45b BNatSchG sowie den Anlagen 1 und 2 ein differenzierter gesetzlicher Schutz zum Ausschluss einer signifikant erhöhten Tötungsgefahr. Abgesehen davon kann, wie die Raumnutzungsanalyse 2022 trotz des insoweit wie dargelegt noch bestehenden Erläuterungsbedarfs bereits erkennen lässt, aus der relativ hohen Dichte an Brutplätzen im Bereich von 3 km um die Anlagestandorte keineswegs auf eine hohe Präsenz der Art im gesamten Dichteraum – und damit auch im Bereich der Vorhabenstandorte – geschlossen werden. Umstände, aufgrund derer die erfolgte Gebietsabgrenzung des nahegelegenen Vogelschutzgebiets „W...“ gerade in Bezug auf den Bereich der Anlagenstandorte im Hinblick auf den Rotmilan gleichwohl unter Verletzung des insoweit gegebenen Beurteilungsspielraums als sachwidrig anzusehen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als aufgrund von Änderungen in der Landnutzung insbesondere am Rande bekannter Dichtezentren immer mit Verschiebungen der Schwerpunkte des Vorkommens zu rechnen ist, welche bei starren Festsetzungen dazu führen würden, dass diese ständig zu überarbeiten und Gebiete neu abzugrenzen wären. (vgl. a. https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7722_D.pdf, S.3). (2) Gleiches gilt im Ergebnis für den Schwarzstorch. Der – abgesehen von dem zuletzt im Jahr 2018 genutzten „Horst 26“ – nächstgelegene Brutplatz („Horst 35“) liegt in einer Entfernung mindestens von 3,3 km zu den Vorhabenstandorten südöstlich von D... (Raumnutzungsanalyse 2022, Karten 1 und 12). Auch diesbezüglich ist der Raumnutzungsanalyse, in deren Rahmen die Flüge der Art im Untersuchungszeitraum erfasst wurden, jedenfalls keine erhöhte Aufenthaltsdichte im unmittelbaren Bereich der Anlagenstandorte und mithin insoweit auch nichts für eine naheliegende Kollisionsgefahr zu entnehmen (siehe dort Karte 12). Nichts Anderes gilt für die vom Beklagten vorgelegte Fortschreibung 2022 der naturwissenschaftlichen Arten-Bestandsaufnahme der Jahre 1967 bis 2017 für das M... B..., insbesondere das W... L... und angrenzende Bereiche (Buchen/ Braun), Februar 2023 (vgl. dort Abb. 11). Ob möglicherweise erhebliche Störungen oder eine relevante Lebensraumbeeinträchtigung zu befürchten sind, ist wie bereits ausgeführt noch im Rahmen einer Funktionsraumanalyse weiter aufzuklären. (3) Die Nichtaufnahme der Anlagenstandorte in das Vogelschutzgebiet „W...“ erweist sich auch nicht als sachwidrig in Bezug auf den Wespenbussard. Die beiden im 3 km-Umkreis erfassten Revierzentren der – abgesehen von der Kollisionsgefährdung – ebenfalls wenig windkraftsensiblen Art halten einen Abstand von deutlich mehr als ca. 1,5 km zu allen sieben Anlagen („G...“) bzw. von ca. 1 km zur nächstgelegenen WEA 6 („B...“) ein (Raumnutzungsanalyse 2022, Karten 1 und 11). Insoweit spricht der Beklagte lediglich pauschal von zahlreichen Flugbeobachtungen, ohne indessen näher darzulegen, dass diese sich gerade auf den unmittelbaren Bereich der Anlagenstandorte beziehen würden. Die Raumnutzungsanalyse 2022 (vgl. Karte 11) enthält hierfür keinerlei Anhaltspunkte; gleiches gilt für die Fortschreibung 2022 Buchen/Braun (vgl. dort Abb. 42 bis 44). ee) Des Weiteren steht dem Vorhaben entgegen der Auffassung des Beklagten nicht § 3 der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „W... L...“ vom 16. September 1968 entgegen, der verbietet, in dem geschützten Gebiet die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BNatSchG, in Kraft seit dem 1. Februar 2023, sind einem Landschaftsschutzgebiet die Errichtung und der Betrieb von WEA sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Anlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes – WindBG – befindet. Dies gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehende Bestimmungen enthält, ohne dass es insoweit einer Ausnahme oder Befreiung bedarf. Nach Satz 4 der Vorschrift gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend bis zur Feststellung gemäß § 5 WindBG, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, da Ausschlussgründe nach § 26 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG – insbesondere eine Belegenheit des Standorts in einem Natura 2000-Gebiet – nicht vorliegen. Auch sind deren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben. Zwar liegt der Vorhabenstandort mangels Ausweisung entsprechender Flächen bis dato nicht in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG, jedoch folgt die Zulässigkeit des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet „W... L...“ aus § 26 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG. Eine Feststellung gemäß § 5 WindBG, dass in Rheinland-Pfalz der Flächenbeitragswert – gemäß Anlage 1 Spalte 2 WindBG 2,2 % der Landesfläche – oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht worden wäre, liegt nicht vor und ist im Übrigen angesichts des bisher (Stand Mai 2022) erst erreichten Werts von knapp über 1 % der Landesfläche (https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/flaechenpotenzial-windkraft-rlp-100.html#:~:text=Brauch bare%20Fl%C3%A4chen%20gebe%20es%20mehr,einem%20Prozent%20der%20Landesfl%C3%A4che%20) in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. ff) Den weiteren Einwand des Beklagten, die WEA 4 halte einen zu fordernden Mindestabstand zwischen der maximal erreichbaren Baumhöhe und dem unteren Rotorblattende von mindestens 15 m nicht ein, sieht der Senat als durch die ergänzenden Stellungnahmen der Klägerin vom 15. Juni 2020 und des Büros G...-D... vom 22. Juli 2020, aufgrund derer auch das zuständige Forstamt mit Schreiben vom 24. September 2020 seine diesbezüglichen Bedenken zurückgestellt hat, erledigt an. gg) Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 19. Juni 2020 des Weiteren die Stellungnahme der Verbandsgemeinde K... vom 10. Juli 2019 zum Bestandteil der Ablehnung erklärt hat, welche „die Themen Zersiedlung, Verunstaltung und Artenschutz gefährdet sowie das Entgegenstehen der Schutzziele des RROP M...-W...“ sehe, ergeben sich auch hieraus keine durchgreifenden Versagungsgründe. (1) Was den Natur- und Landschaftsschutz anbelangt, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. (2) Eine „Zersiedlung“ stellt bereits nach § 35 Abs. 1 BauGB vom Grundsatz her kein Argument dar, welches den dort genannten privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden kann. Soweit der Beklagte hiermit auf eine planerische Absicht der Verbandsgemeinde K... Bezug nehmen will, gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Konzentrationszonen für WEA auszuweisen, stellt das Gesetz zur Sicherung einer entsprechenden Planung die Möglichkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zur Verfügung. Der Zurückstellungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB); eine Aussetzung ist längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr möglich und kann bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens ein weiteres Jahr erfolgen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 4 BauGB). Demgegenüber hat die Verbandsgemeinde K... den Planaufstellungsbeschluss bereits im Jahr 2012 gefasst; ein von ihr gestellter Zurückstellungsantrag wurde deshalb durch den Beklagten mit Bescheid vom 17. Juni 2019 abgelehnt. (3) Ein Widerspruch des Vorhabens zum RROP M...-W... – namentlich zu der Zielfestsetzung Z 49 als Ziel der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Z 49 RROP sieht insoweit vor, dass dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. Dazu gehören vorliegend das in der Gemarkung F... gelegene Schloss Crottorf sowie die Wildenburg in der Gemarkung K...-F.... Der Begründung/Erläuterung zu Z 49 zufolge tragen dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung in besonderer Weise zur regionalen Identität bei, weshalb in einem großen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll. In Bezug auf optische Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen, deren zahlreiche Errichtung die Energiewende notwendig mache, sei dabei eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen nachfolgender Planungs- oder Zulassungsverfahren erforderlich. Bereits durch vorausschauende Standortwahl und Arrondierungen von Windenergieanlagen seien optische Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis von dominierenden landschaftsprägenden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vermeidbar. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung seien insbesondere die topographische Situation, Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum einschließlich weiterer raumordnerischer Erfordernisse zu würdigen. Im Einzelfall seien Sichtachsenanalysen erforderlich; ggfls. seien auch verbindliche Höhenbeschränkungen in Betracht zu ziehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es hier bereits an einer Sichtbeziehung, aufgrund derer eine optische Beeinträchtigung der in Rede stehenden landschafts- prägenden Anlagen durch die streitgegenständlichen WEA in Betracht kommt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen einer möglichen optischen Beeinträchtigung landschaftsprägender Anlage hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. April 2017 – 1 A 10683/16.OVG –, juris, Rn. 47 ff. (vgl. a. Urteil des Senats vom 6. Juni 2019 – 1 A 11532/18.OVG –, juris, Rn. 42 ff.) folgendes festgestellt: „(1) Bei der Reichsburg Cochem und der Burgruine Coraidelstein handelt es sich zwar um in der Tabelle 2 des RROP MW 2006 genannte dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung. (2) Die Errichtung der streitgegenständlichen WEA führt jedoch nicht zu einer optischen Beeinträchtigung im Sinne der Zielfestsetzung. Deren Schutzzweck ist entsprechend der ihr beigegebenen Begründung/Erläuterung die Bewahrung des Eindrucks, der durch eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung vermittelt wird. Dies erfordert die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um die Anlage. Die raumordnerische Zielfestsetzung bezweckt danach den Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung der in der Tabelle aufgelisteten Kulturdenkmäler vor einer optischen Beeinträchtigung (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2006 – 1 C 10901/06 –, juris). Bei der näheren Eingrenzung des „großen Umkreises“ der geschützten Anlagen, innerhalb dessen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll, ist zunächst zu beachten, dass dieser Umkreis als solcher nach dem Schutzweck nicht weiter gehen kann als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage „geprägt“ wird. Von einem Prägen kann indessen bereits sachlogisch nur dann die Rede sein, wenn das, was prägt, und das, was geprägt wird, in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen. Mit der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 wird die Vermeidung von „optischen Beeinträchtigungen“ bezweckt. Damit eine landschaftsprägende Anlage durch eine andere Baulichkeit in diesem Sinne beeinträchtigt werden kann, müssen mithin beide in einer bestimmten optischen Beziehung zueinander stehen. Die Annahme einer derartigen optischen Beziehung setzt wiederum Betrachtungspunkte voraus, von denen aus das zu schützende und das auf sein Störpotential hin zu untersuchende Objekt in den Blick genommen werden. Unter Berücksichtigung des mit der Zielfestsetzung erklärtermaßen verfolgten Zwecks – dem Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung – muss es sich dabei um Blickpunkte handeln, welche für die Wahrnehmung dieser Fernwirkung durch einen dort stehenden Betrachter in schutzzweckrelevanter Weise bedeutsam sind. Dies setzt – wie bereits das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – quantitativ eine gewisse Häufigkeit der Frequentierung durch potentielle Betrachter voraus. Inhaltliche Voraussetzung ist überdies, dass der Zweck, zu dem diese potentiellen Betrachter die Örtlichkeit aufsuchen, in einem inneren Zusammenhang mit der zu schützenden Fernwirkung steht. Nicht ausreichend für die Annahme eines potentiellen Betrachtungspunktes erscheint danach beispielsweise in Bezug auf die steilen Hanglagen der Mosel, dass eine dort irgendwo im freien Gelände gelegene Örtlichkeit zwar theoretisch zu Fuß erreichbar ist, in der Praxis jedoch eine Begehung der entsprechenden Bereiche durch Erholungssuchende und sonstige am Moseltal Interessierte – sieht man einmal von den in den Weinbergen tätigen Personen ab, deren Aufenthalt in den fraglichen Bereichen indessen primär weinbaulichen Zwecken dient – mehr oder weniger ausschließlich auf den dort vorhandenen Weinbergs- und Wanderpfaden erfolgt. Von einem danach im Sinne der Zielsetzung bedeutsamen Betrachtungspunkt aus wird sodann eine schützenswerte optische Beziehung im Einzelfall tendenziell umso eher anzunehmen sein, als man von dem entsprechenden Standort aus beide Komponenten „auf einen Blick“ wahrnehmen kann, die potentiell beeinträchtigende Anlage also – sofern sie nicht sogar den Blick auf diese ganz oder teilweise versperrt – gleichsam als „Kulisse“ der zu schützenden Anlage erscheint. Je weiter man hingegen den Blick horizontal oder vertikal schweifen lassen muss, um neben der zu schützenden Anlage auch das auf sein Störpotential zu beurteilende Objekt wahrzunehmen, umso weniger wahrscheinlich dürfte eine optische Beeinträchtigung der zu schützenden Anlage durch dieses Objekt sein. Entsprechendes muss zudem mit zunehmender Entfernung des zu überprüfenden Objekts vom Betrachtungspunkt gelten, durch die von dort aus gesehen dessen scheinbare Größe im Verhältnis zu der zu schützenden Anlage immer weiter abnimmt. Problematisch erscheint danach insbesondere die Einordnung solcher Objekte, die bei der Betrachtung der geschützten Anlage von einem relevanten Betrachtungspunkt aus zwar nicht – kulissenartig – zentral mit im Blickfeld erscheinen, jedoch jedenfalls am Rande des Blickfeldes sichtbar sind. Bei der nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sind sodann schließlich insbesondere die topographische Situation, Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum einschließlich weiterer raumordnerische Erfordernisse zu würdigen (so zutreffend nunmehr die Begründung/Erläuterung zu der Zielfestsetzung Z 49 des dem Ministerium für Inneres und für Sport zur Genehmigung vorliegenden RROP MW 2016).“ (a) Legt man diese Kriterien hier zugrunde, so ist in Bezug auf Schloss Crottorf zunächst festzustellen, dass sich dessen Sichtbarkeit nach dem UVP-Bericht G.../D... vom 15. November 2018, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, wegen seiner Tallage auf den Nahbereich innerhalb des W... in einer Südwest-Nordost-Achse beschränkt. Zudem besteht eine sehr hohe Sichtverschattung infolge hoher Reliefenergie und großflächiger Bewaldung. Diese Einschätzung wird auch durch im Internet abrufbare Lichtbilder bestätigt; vgl. etwa (https://www.google.de/maps/place/Wasserschloss+Crottorf/@50.9057174,7.7883142,3a,78y,90t/data=!3m8!1e2!3m6!1sAF1QipMQ-flhFdLawJSx-MnCGpn2U7y2d0isdsilo0Bk!2e10!3e12!6shttps:%2F%2Flh5.googleusercontent.com%2Fp%2FAF1QipMQ-flhFdLawJSx-MnCGpn2U7y2d0isdsilo0Bk%3Dw203-h114-k-no!7i1280!8i720!4m9!3m8!1s0x47bea59c48c09639:0xa73e3793a55651e9!8m2!3d50.9056528!4d7.7882419!10e5!14m1!1BCgIgAQ!16s%2Fg%2F1237vpbp?hl=de). Eine gemeinsame Sichtbarkeit der Schlossanlage und der WEA ist den weiteren Feststellungen des UVP-Berichts (S. 66) zufolge kaum möglich; sie beschränkt sich auf einen kurzen Abschnitt der Wanderroute der Landfrauen – Kapellenwanderweg – und des Siegerlandhöhenwegs: (Gutschker/Dongus, UVP, S. 66) Fasst man von dort aus die Schlossanlage ins Auge, so sind zwar die streitgegenständlichen Anlagen in Blickrichtung gelegen. Angesichts der Höhenlage der potentiellen Betrachterstandorte von etwa 350 m, der Tallage von Schloss Crottorf mit 266,5 m und einer Entfernung von etwa 1.500 m geht der Blick des Betrachters auf das tiefer gelegene Schloss dabei jedoch zwangsläufig nach unten und nimmt einen Bereich unterhalb der Horizontlinie in den Fokus. Die nächstgelegene WEA 1 ist demgegenüber mit ca. 5 km deutlich weiter entfernt und tritt topographiebedingt – wie auch die anderen sechs Anlagen – für den Betrachter lediglich in scheinbar geringer Größe (weniger als 3 cm auf einem 60 cm vor das Auge gehaltenen Lineal; vgl. etwa https://rechneronline.de/sehwinkel/hoehenschaetzung.php) oberhalb der Horizontlinie in Erscheinung. Von einer optischen Beeinträchtigung des Schlosses Crottorf durch das Vorhaben im Sinne der Zielfestsetzung Z 49 RROP ist mithin nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht auszugehen. (b) Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit einer optischen Beeinträchtigung der W.... Diese ist dem UVP-Bericht G.../D... (S. 49) zufolge deutlich exponierter im oberen Hangbereich auf einer Höhe von ca. 350 m gelegen, wobei jedoch umgebende, topographisch höhere Bergketten die Sichtbarkeit in der Umgebung verringern: (https://www.komoot.de/smarttour/308226) Eine gemeinsame Sichtbarkeit der Burg und der WEA besteht nach den Feststellungen des UVP-Berichts (S. 66) im Wesentlichen nur vom Hangbereich nordwestlich der Burg aus, wo sich auch zwei offiziell verzeichnete Aussichtspunkte befinden: (Gutschker/Dongus, UVP, S. 66) Von dort aus betrachtet besteht jedoch keine Ensemblewirkung der Burg einerseits und der WEA andererseits. Vom ganz überwiegenden Teil der betroffenen Fläche aus liegt die W... in südöstlicher bzw. in östlicher Richtung in einer Entfernung zwischen ca. 200 m und 1,2 km. Die Anlagenstandorte sind demgegenüber in südlicher bzw. südwestlicher Richtung und mehr als 5 km entfernt gelegen. Lediglich vom nordöstlichen Bereich der Fläche („halsförmige“ Ausdehnung des rot markierten Bereichs in Richtung Nordost) aus gesehen liegt die W... direkt in südlicher Richtung, wobei die Entfernung zur Burg etwa 1 km und die zu den südwestlich gelegenen Anlagenstandorten mehr als 5 km beträgt. Auch von hier aus ist indessen keine Sichtbarkeit beider Komponenten „auf einen Blick“ in dem Sinne gegeben, dass die potentiell beeinträchtigenden WEA gleichsam als „Kulisse“ der zu schützenden Burganlage wahrgenommen würden. Vielmehr erscheinen die WEA von diesem Standort aus nur am rechten seitlichen Rand des Gesichtsfelds, d. h. außerhalb des Fokus des menschlichen Auges, zudem in einer erheblich größeren Entfernung und demgemäß entsprechend klein und weniger massiv. (4) Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Anlagen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen. Eine Verunstaltung in diesem Sinne ist nur in Fällen anzunehmen, in denen durch die Errichtung eines Vorhabens der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört wird. Eine bloße Änderung reicht nicht aus, da die Vorschrift das Landschaftsbild nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung schützt (OVG RP, Urteil vom 6. Juni 2019 – 1 A 11532/18.OVG –, juris, Rn. 38; VGH BW, Urteil vom 25. Juni 1991 – 8 S 2110/90 – juris, Rn. 42; Mittschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 88, jeweils m. w. N.). Eine erhebliche Störung liegt vielmehr erst dann vor, wenn das Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 – 4 B 7/03 –, juris, Rn. 4 m. w. N.). Speziell im Hinblick auf WEA kann dies angesichts ihrer Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur im Ausnahmefall angenommen werden (BVerwG, a. a. O.); die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit reichen hierzu ebenso wenig aus wie der Umstand, dass WEA angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten. Insgesamt kommt eine Verunstaltung durch eine WEA insoweit regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt (OVG RP und VGH BW, jeweils a. a. O.). Hierfür sind vorliegend indessen ausreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Allein die Belegenheit des Vorhabens in dem Landschaftsschutzgebiet „W... L...“ vermag eine besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von WEA bereits angesichts der in § 26 Abs. 3 BNatSchG getroffenen gesetzgeberischen Wertung nicht zu begründen. Auch für einen besonders groben Eingriff ist aus dem UVP-Bericht G.../D... vom 15. November 2018 und dem dort enthaltenen umfangreichen Lichtbildmaterial nichts ersichtlich. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung beschränkt sich das Berührtsein öffentlicher Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vorliegend vielmehr auf den jeden neuen Standort für WEA betreffenden und gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB regelmäßig hinzunehmenden Umstand, dass technisch neuartige Anlagen dort – durchaus gewöhnungsbedürftig – nunmehr optisch erstmals in Erscheinung treten. (5) Soweit in der zum Gegenstand des Ablehnungsbescheids gemachten Stellungnahme der Verbandsgemeinde K... vom 10. Juli 2019 des Weiteren die Auffassung vertreten wird, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Lärmimmissionen führe, kann diesen – soweit solche hier überhaupt vorliegen sollten – im Falle einer Genehmigung jedenfalls durch entsprechende Nebenbestimmungen wirksam begegnet werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV). Betroffen sind hiervon nach der Immissionsprognose des Büros R... vom 6. August 2018, aktualisiert aufgrund einer Standortverschiebung der WEA 2 und 6 am 25. Februar 2019, ausschließlich die Nachtwerte, die an den Immissionsorten IO G (46,2 dB(A)), H (46,3 dB(A)), K (46,3 dB(A)), T (46,4 dB(A)) und V (46,2 dB(A)) den dort geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit und am IO X (41,1 dB(A)) die dort zulässigen 40 dB(A) nachts überschreiten. Nach Abrundung (vgl. dazu näher AGATZ, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 138 f. m. w. N.) liegt insoweit jeweils eine Überschreitung um 1 dB(A) vor. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm soll die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Hierüber hat der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, was bislang nicht geschehen ist. Selbst wenn vorliegend Gründe bestehen sollten, von der entsprechenden Soll-Vorgabe abzuweichen, bestünde immer noch die Möglichkeit, durch eine Nebenbestimmung, mit der der Klägerin aufgegeben wird, zur Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte eine oder mehrere der WEA zur Nachtzeit lediglich in einem leistungs- und emissionsreduzierten Modus zu betreiben, die Genehmigungsvoraussetzungen herzustellen. Die der Immissionsprognose R... entgegengehaltenen sonstigen Einwände greifen inhaltlich ebenfalls nicht durch: (a) Ob der IO A statt einem faktischen Mischgebiet richtigerweise einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen ist, bedarf hier keiner Klärung, da dort mit 33 dB(A) auch der nächtliche Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 40 db(A) bei Weitem eingehalten wird. (b) Die in der Immissionsprognose R... vorgenommene Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm für den in einem reinen Wohngebiet in Randlage zum Außenbereich gelegenen IO B (nächtliche Immissionsbelastung: 39 dB(A)) als solche ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 –, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 8 A 2016/11 – juris, Rn. 14 f.; jeweils m. w. N.). Gleiches gilt für die in der Nachbarschaft des IO B mögliche weiter zurückgesetzte Wohnbebauung „in zweiter Reihe“ zum Außenbereich hin (vgl. dazu näher OVG NRW, a. a. O., Rn. 16). Selbst wenn man dort ausgehend von einem Zwischen-(richt)wert von etwa 39 dB(A) nachts zu einer geringen Überschreitung gelangen sollte, wäre auch insoweit eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens möglicherweise bereits gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm, jedenfalls aber mit einer die Klägerin zu einem leistungs- und emissionsreduzierten Nachtbetrieb verpflichtenden Nebenbestimmung gegeben. (c) Nichts Anderes gilt im Ergebnis für die Einstufung der Immissionsorte IO C, R, U und Z als Gemengelagen. Am IO C wird zur Nachtzeit mit 36 dB(A) auch der Immissionsrichtwert eines reinen Wohngebiets nur um 1 dB(A) überschritten. Hinsichtlich der IO R, U und Z wurden der Immissionsprognose trotz der Einstufung als Mischgebiet die Immissionsrichtwerte für ein reines (IO U) bzw. ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt, wobei sich lediglich für den IO R mit 41 dB(A) eine Überschreitung des zulässigen Nachtwerts um 1 dB(A) ergibt (vgl. dazu im Einzelnen die ergänzende Stellungnahme Ramboll vom 25. Februar 2019, S. 9). Auch insoweit ist mithin eine Genehmigungsfähigkeit nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm bzw. mit einer entsprechenden Nebenbestimmung gegeben. (d) Der Festsetzung eines weiteren Immissionsorts für das Kinderheim A... 1 bedurfte es nicht, da es sich hierbei nicht um eine Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 6.1 g) TA Lärm handelt. Eine Pflegeanstalt liegt bereits vom Wortsinn her nur dann vor, wenn dort schwerpunktmäßig gepflegt wird (BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 15 CS 20.901 –, juris, Rn. 44). Demgegenüber liegt der Schwerpunkt von Gut A... darin, „Kindern und Jugendlichen Geborgenheit in einer familiären Umgebung“ zu bieten und dazu beizutragen, dass die sich „zu starken, eigenständigen und authentischen Persönlichkeiten entwickeln“ (https://gut-altenhofen.de/). (6) Auch ist nicht von einer durch die WEA hervorgerufenen unzumutbaren optischen Bedrängungswirkung auszugehen. Gemäß § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 4. Januar 2023, in Kraft seit dem 1. Februar 2023, steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung der Errichtung und dem Betrieb von WEA in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der WEA entspricht. Besondere Umstände, die vorliegend eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Büro R... hat im Rahmen einer Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung vom 15. September 2020 die 15 dem Vorhaben am nächsten gelegenen Wohnhäuser in einer Entfernung zwischen dem 2,1-fachen und dem 3-fachen der Anlagenhöhe einer umfangreichen Prüfung auf eine mögliche unzumutbare optische Bedrängungswirkung unterzogen und eine solche im Ergebnis verneint. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Der Senat hat das Gutachten anhand der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris, Rn. 65 ff., und Beschluss vom 22. März 2007 – 8 B 2283/06 –, juris, Rn. 10 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 –, juris, Rn. 5 f.) auf dessen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität überprüft und Anhaltspunkte für eine mögliche Fehleinschätzung nicht festgestellt. (7) Soweit die zum Bestandteil des Ablehnungsbescheids gemachte Stellungnahme der Verbandsgemeinde K... des Weiteren unter Hinweis auf einen schlechten Erhaltungszustand Zweifel an der Befahrbarkeit der Kreisstraßen K 77 und 79 mit Schwerlastfahrzeugen im Rahmen der Errichtung der Anlagen geltend macht, fehlt es bereits an der erforderlichen Substantiierung. Dies gilt umso mehr, als zur Errichtung von WEA regelmäßig auch Waldwege nach entsprechender Ertüchtigung mit Schwerlasttransportern befahren werden müssen und auch befahren werden. Einer möglicherweise erforderlichen Schonung bzw. Wiederherstellung der beiden Kreisstraßen kann durch entsprechende Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. (8) Der Einwand, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die in der Umgebung der Standorte gelegenen privaten Brunnenanlagen nicht ausreichend untersucht worden seien, ist spätestens durch das zwischenzeitlich vorgelegte Gutachten des Büros Dr. L... vom 15. November 2019 erledigt. Nach den Stellungnahmen der SGD Nord vom 5. November 2019 und des LGB vom 2. Juli 2019 kann eine Gefährdung des Grundwassers und der öffentlichen Wasserversorgung ausgeschlossen werden, so dass eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung nicht zu befürchten steht, wenn die Arbeiten sach- und fachgerecht unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen erfolgen. (9) Gleiches gilt im Hinblick auf das als unzureichend angesehene Brandschutzkonzept; nach der Stellungnahme der unteren Brandschutzbehörde vom 18. Juni 2019 bestehen keine brandschutzrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben, sofern dieses gemäß den Antragsunterlagen und den in der Stellungnahme aufgeführten Einzelpunkten ausgeführt wird. (10) Auch bedurfte es entgegen der Stellungnahme der Verbandsgemeinde K... keiner Beteiligung der Nachbargemeinden in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens. Für die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist der Beklagte zuständig, der seinerseits die Behörden beteiligt, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 11 Satz 1 9. BImSchV), hinsichtlich des Artenschutzes also die untere Naturschutzbehörde. Gemeinden sind insoweit nur im Rahmen des § 36 BauGB zu beteiligen, wobei diesbezüglich allein der Standort des Vorhabens maßgeblich ist (§ 206 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. a. Söfker in: Ernst/ Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 32). hh) Soweit der Beklagte sich in seinem Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2020 schließlich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Ortsgemeinde F... nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB beruft, welches vorliegend nicht von der Genehmigungsbehörde ersetzt werden könne, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die Genehmigungsbehörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die von der Gemeinde F... der Verweigerung ihres Einvernehmens zugrunde gelegten Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 BauGB nicht vorliegen. Wie bereits dargelegt widerspricht das Vorhaben weder der Zielfestsetzung Z 49 des RROP M...-W..., noch ist es eine Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtfertigenden Bedenken im Hinblick auf eine Verunstaltung des Landschaftsbilds, unzumutbare Lärmimmissionen, eine drohende Beeinträchtigung des Grund- und Trinkwassers oder Vorschriften des Arten- bzw. Landschaftsschutzes ausgesetzt. 2. Da danach der Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2020 zwar rechtswidrig, die Sache aber jedenfalls wegen der fehlenden Funktionsraumanalyse für den Schwarzstorch noch nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), war der Beklagte unter Heranziehung der zum „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze bei Abweisung der Klage im Übrigen zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.100.000, -- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA). Am 6. Dezember 2018 stellte sie einen entsprechenden, mit Schreiben vom 18. April 2019 nochmals hinsichtlich des Standorts zweier Anlagen modifizierten Antrag für sieben WEA des Typs Nordex N 149 mit einer Nabenhöhe von 164 m bzw. 125 m (WEA 4) auf den Grundstücken Gemarkung F..., Flur ... Flurstück ... (WEA 1) Flur ... Flurstück ... (WEA 2) Flur ... Flurstück ... (WEA 3) Flur ... Flurstück ... (WEA 4) Flur ... Flurstück ... (WEA 5) Flur ... Flurstück ... (WEA 6) Flur ... Flurstück ... (WEA 7). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 2020 ab. Zum einen sei auf der Grundlage der Antragsunterlagen eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, insbesondere auf die windkraftsensiblen Großvogelarten und auf das Landschaftsschutzgebiet „W... L...“, nicht möglich. Die Horstkartierung aus dem Jahr 2015 sei überwiegend veraltet. Die 2015 erfolgte Bestandserfassung weise ebenso wie die hierauf aufbauende Raumnutzungsanalyse eine Reihe von – im Einzelnen bezeichneten – erheblichen Mängeln auf. Gleiches gelte für die Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna. Aufgrund dieser Mängel seien auch die Umweltverträglichkeitsstudie, der Fachbeitrag Naturschutz, die Spezielle Artenschutzprüfung und die Natura 2000-Verträglichkeits-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet „W...“ nicht verwertbar. In materieller Hinsicht habe ein im Rahmen der 3. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilplan Windenergie, seitens der Verbandsgemeinde K... 2017 beauftragtes eigenständiges Avifauna-Gutachten mit Raumnutzungsanalyse eine signifikant stärkere Raumnutzung des Planungsraums durch windkraftsensible Arten ergeben als die von der Klägerin vorgelegte Untersuchung. Danach bestehe für sechs der beantragten sieben Anlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Überdies sei richtigerweise neben dem Rotmilan und dem Schwarzstorch auch der Wespenbussard als windkraftsensible Art zu berücksichtigen. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen § 3 der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „W... L...“ vom 16. September 1968, wonach es in dem geschützten Gebiet verboten sei, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Eine Befreiung komme insoweit mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben nicht in Betracht. Darüber hinaus halte die WEA 4 den zum Schutz des Waldes zu fordernden Mindestabstand zwischen der maximal erreichbaren Höhe der Bäume und dem unteren Rotorblattende von mindestens 15 m nicht ein. Auch habe die Landwirtschaftskammer eine unzumutbare Beeinträchtigung der im Außenbereich ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe geltend gemacht, zu denen ein Mindestabstand von lediglich 500 m eingehalten werde. Abgesehen davon habe die Ortsgemeinde F... das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt. Insoweit werde auf das als Anlage beigefügte Schreiben der Kanzlei B... vom 4. September 2019 verwiesen; aufgrund der dort aufgeführten öffentlichen Belange komme eine Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde nicht in Betracht. Überdies sehe die Verbandsgemeinde K... die Themen Zersiedlung, Verunstaltung und Artenschutz gefährdet und rüge ein Entgegenstehen der Schutzziele des Regionalen Raumordnungsplans – RROP – Mittelrhein-W...; die entsprechende, dem Ablehnungsbescheid als Anlage beigefügte Stellungnahme vom 10. Juli 2019 werde ebenfalls zum Bestandteil der Ablehnung erklärt. Insgesamt seien danach negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB – nicht auszuschließen, da die vorgelegten Antragsunterlagen nicht verwertbar seien. Die Genehmigungsbehörde habe sich insoweit aus den diversen vorgelegten Unterlagen, unter anderem den unterschiedlichen Stellungnahmen der Fachbehörden, dem Gutachten des Büros e... und teilweise auch aus den vorgetragenen Einwendungen ein eigenes Gesamtbild verschafft und sei danach zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere die öffentlichen Belange des Natur- und Artenschutzes nicht ausreichend gewahrt seien und der Antrag deshalb abgelehnt werden müsse. Zwar habe der von der Genehmigungsbehörde beauftragte Dr. B... es in seinem Gutachten für möglich gehalten, die bis dato keine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht belegenden Antragsunterlagen so zu überarbeiten, dass eine fachlich qualifizierte und belastbare Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit getroffen werden könne. Diese Aussage sei jedoch nur auf der Basis der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen erfolgt. Insbesondere vor dem Hintergrund der zusätzlichen materiellen Defizite bzw. Ablehnungsgründe, die der Gutachter bei seiner Bewertung nicht gekannt habe, sehe die Genehmigungsbehörde diese Möglichkeit nicht. Eine Aufforderung zur Ergänzung von Unterlagen erscheine vorliegend angelehnt an § 20 Abs. 2 Satz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) nicht zielführend. Innerhalb des dort für eine Fristsetzung vorgesehenen Zeitraumes von regelmäßig längstens drei Monaten sei es nicht möglich, die Antragsunterlagen auf einen genehmigungsfähigen Stand zu bringen, da allein die Datenerhebung für die erforderliche Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch ein ganzes Jahr beanspruche. Mit einer Vorlage verwertbarer Unterlagen sei mithin in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, so dass eine entsprechende Fristsetzung dem Sinn und Zweck der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufe. Der nach alledem wegen der bei den Anlagen 1 bis 5 und 7 signifikant erhöhten Tötungsgefahr im Sinne des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten materiell allein noch abzuprüfenden WEA 6 stehe schließlich das Ziel 163g des Landesentwicklungsprogramms IV entgegen. Nach alledem sei der Antrag formell aufgrund nicht verwertbarer Antrags- und Planungsunterlagen sowie materiell insbesondere wegen der signifikant erhöhten Tötungsgefahr und der fehlenden Möglichkeit einer Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung abzulehnen. Die Klägerin hat gegen den ablehnenden Bescheid am 16. Juli 2020 Widerspruch und – nachdem über diesen nicht entschieden worden war – am 3. März 2021 Untätigkeitsklage erhoben. Hinsichtlich deren Zulässigkeit verweist sie auf § 14a Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG –. In der Sache macht sie zunächst geltend, dass der Ablehnungsbescheid sich gegenseitig ausschließende Begründungselemente – einerseits das Nichtvorliegen materieller Genehmigungsvoraussetzungen und andererseits eine fehlende Vervollständigung der Antragsunterlagen – vermische. Zudem habe sich der Beklagte abredewidrig verhalten, da in einer Telefonkonferenz zwischen den Beteiligten und dem durch den Beklagten beauftragten Gutachter Dr. B... am 30. März 2020 Einigkeit darüber bestanden habe, dass übereinstimmend für notwendig erachtete Nachbesserungen vorgenommen und auf deren Grundlage über den Antrag entschieden werden sollte. Daraufhin habe die Klägerin mit erheblichem Kostenaufwand verschiedene ergänzende Gutachten beauftragt und sei sodann durch die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 19. Juni 2020 überrascht worden. Artenschutzrechtliche Versagungsgründe seien nicht gegeben. Dies werde hinsichtlich der windkraftsensiblen Avifauna bereits durch die Bestandserfassung im Jahr 2014 und die darauf basierende Raumnutzungsanalyse 2015 belegt, die beide nicht zu beanstanden seien. Zudem habe sie durch ein faunistisches Gutachten vom 17. August 2020 nachgewiesen, dass der Genehmigung auch keine bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf nicht windkraftsensible Arten wie Hohltaube, Schwarzspecht und Waldschnepfe entgegenstünden. Unabhängig davon habe sie im Jahr 2021, ergänzt hinsichtlich des Rotmilans und des Wespenbussards 2022, nochmals eine neue Bestandserfassung der Großvögel sowie 2022 eine neue Raumnutzungsanalyse durchführen lassen. Was den Rotmilan angehe, sei angesichts neuerer Erkenntnisse bereits fraglich, ob dieser überhaupt noch als windkraftsensibel anzusehen sei. Jedenfalls durch die Raumnutzungsanalyse 2022 werde aber auch belegt, dass Vermeidungsmaßnahmen nur für die Standorte der WEA 3 (erhöhte Aktivität des Rotmilans) und der WEA 2 (sehr häufige Nutzung) erforderlich seien. Ausreichend sei insoweit, dass eine der in Anhang 1 Abschnitt 2 zu § 45b NatSchG beschriebenen Maßnahmen die Tötungsgefahr unter die Signifikanzschwelle senke. Dazu genüge hier bereits die Anordnung von phänologischen Abschaltzeiten für die Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, deren Anordnung durch den Beklagten mittels Nebenbestimmung erfolgen könne. Hinsichtlich des Schwarzstorchs habe bereits die Raumnutzungsanalyse 2015 weder Überflüge oder Aufenthalte in einem Bereich von 200 m um die Anlagen noch über die Standorte führende regelmäßige Flugkorridore ergeben. In Bezug auf den Wespenbussard seien weder bei der Erfassung im Jahr 2021 noch im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2022 Brutstandorte im erweiterten Prüfbereich von 2.000 m festgestellt worden. Ebenso wenig sei bei zwei nächtlichen Exkursionen mit Klangattrappe im Jahr 2021 ein Brutvorkommen des Uhus im erweiterten Prüfbereich aufgefunden worden. Den von der Regelung des § 45b BNatSchG nicht erfassten möglichen baubedingten Tötungs- und Verletzungsrisiken könne durch Nebenbestimmungen, insbesondere Bauzeitenregelungen, Rechnung getragen werden. Auch liege der Standort des Vorhabens gemessen an den hieran seitens der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Die Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „W... L...“ stehe der Genehmigung der Anlagen ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass nach den vorgelegten Gutachten bereits nicht gegen deren § 3 verstoßen werde und selbst bei Annahme eines solchen Verstoßes unter Berücksichtigung des in § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien festgeschriebenen überragenden öffentlichen Interesses eine entsprechende Befreiung zu erteilen sei, ergebe sich dies seit dem 1. Februar 2023 aus der Neuregelung in § 26 Abs. 3 BNatSchG. Die in Bezug auf die WEA 4 erhobenen Bedenken wegen eines zu geringen Abstands zwischen dem unteren Rotorblattende und den in der Umgebung der Anlage wachsenden Bäumen habe das zuständige Forstamt mittlerweile nach Vorlage weiterer Unterlagen mit Schreiben vom 24. September 2020 zurückgestellt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der im Außenbereich ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe liege nicht vor. Die insoweit nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) einschlägigen Immissionsrichtwerte von 60 B(A) tagsüber und 45 db(A) nachts seien der vorgelegten Schallimmissionsprognose der Fa. R... zufolge eingehalten. Ein möglicher Schattenwurf könne notfalls durch die Anordnung einer Abschaltautomatik mittels einer Nebenbestimmung auf die zumutbaren Werte begrenzt werden. Das seitens der Ortsgemeinde F... versagte gemeindliche Einvernehmen sei durch den Beklagten zu ersetzen, da die geltend gemachte Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vorliege. Was den Artenschutz, das Landschaftsschutzgebiet „W... L...“ und das Orts- und Landschaftsbild angehe, werde auf die entsprechenden Ausführungen zu diesen Belangen verwiesen. Auch sei nach dem UVP-Bericht des Büros G.../D... vom 15. Oktober 2018 nicht von einer optischen Beeinträchtigung von Schloss C... und der Wildenburg im Sinne des Ziel Z 49 RROP M...-W... auszugehen. Soweit nach der Schallimmissionsprognose der Fa. R... aufgrund der bestehenden Vorbelastung die zu erwartende Gesamtbelastung an einigen Immissionspunkten den Immissionsrichtwert um 1 dB(A) übersteige, führe dies nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Auch sei gutachtlich belegt, dass eine Beeinträchtigung des Grund- und Trinkwassers und von privaten Trinkwasserversorgunganlagen im Umfeld der Anlagen nicht zu befürchten sei. Was schließlich die seitens der Verbandsgemeinde K... geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz angehe, seien diese wie bereits dargelegt unbegründet. Planungsabsichten der Verbandsgemeinde seien schon deshalb nicht berührt, weil die Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA zwar mit Aufstellungsbeschluss vom 23. Februar 2012 in Angriff genommen worden sei, bislang jedoch nicht zu einem Ergebnis geführt habe und keine Hinweise auf das Fortbestehen einer ernsthaften Planungsabsicht vorlägen. Die Einwände der Verbandsgemeinde gegen das vorgelegte Lärmschutzgutachten seien ebenfalls unbegründet. Darauf, ob der Immissionsort – IO – A faktisch als Wohn- oder als Mischgebiet einzustufen sei, komme es vorliegend nicht an, weil auch die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet unterschritten würden. Ebenso wenig sei nach der Rechtsprechung zu beanstanden, dass für den in einem reinen Wohngebiet unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich gelegenen IO B im Wege der Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zugrunde gelegt worden sei. Nicht anders verhalte es sich mit den vom Außenbereich nur durch ein vorgelagertes Grundstück getrennten Nachbargrundstücken. Auch habe das Kinderheim A... nicht als zusätzlicher Immissionsort in die Prognose aufgenommen werden müssen, da es sich hierbei nicht um eine Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 6.1 g) TA Lärm handele. Des Weiteren sei nach der hierzu durch die Fa. R... erarbeiteten Darstellung und Beurteilung vom 15. September 2020 auch nicht von einer durch die WEA hervorgerufenen unzumutbaren optischen Bedrängungswirkung auszugehen. Die lediglich eine Anfahrbarkeit im Zuge des laufenden Betriebs – vorliegend also mit Servicefahrzeugen – erfordernde Erschließung der Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei gesichert; abgesehen davon habe die Verbandsgemeinde auch keine konkreten Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen die Kreisstraßen K 77 und 79 wie behauptet nicht zur Befahrung mit Schwerlastfahrzeugen geeignet sein sollten. Auch sei keine Beeinträchtigung der privaten Trinkwasserversorgung zu befürchten. Dies werde durch das Gutachten des Büros Dr. L... vom 15. Oktober 2019 belegt und durch die Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD – Nord vom 5. November 2019 und des Landesamtes für Geologie und Bergbau – LGB – vom 2. Juli 2019 bestätigt. Die brandschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens ergebe sich aus der Stellungnahme der unteren Brandschutzbehörde vom 18. Juni 2019. Entgegen der Ansicht der Verbandsgemeinde bedürfe es auch keiner Beteiligung der Nachbargemeinden, da die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange der unteren Naturschutzbehörde obliege und Gemeinden sich auf diese Belange nur im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB berufen könnten, wofür hier allein die Ortsgemeinde F... zuständig sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni 2020 zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung – für die Windenergieanlagen 2 bis 4 unter zusätzlicher Festsetzung einer Abschaltung in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni eines jeden Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang – unter der Auflage zu erteilen, dass die Mastfußfläche einschließlich des Kranstellplatzes zu schottern und während der Betriebszeit von jeglichem Aufwuchs freizuhalten ist, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Juni 2020 zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält diese bereits für unzulässig, da angesichts der Corona-Pandemie aus einem zureichenden Grund nicht über den Widerspruch entschieden worden sei. Eine unzulässige Vermischung von Ablehnungsgründen liege nicht vor, da die an sich vollständig vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen ausgereicht hätten. Auch sei es trotz der Telefonkonferenz vom 30. März 2020 gerechtfertigt gewesen, bereits mit Bescheid vom 19. Juni 2020 die beantragte Genehmigung abzulehnen, da die untere Naturschutzbehörde nicht an der Konferenz teilgenommen habe und deren Ergebnis daher noch nachträglich mit ihr abzustimmen gewesen sei. Dies sei der Klägerin gegenüber auch so kommuniziert worden. Die nachfolgende Erörterung mit der unteren Naturschutzbehörde habe dann so gravierende Mängel der Bestandserfassung und der Raumnutzungsanalyse ergeben, dass auf deren Grundlage eine Genehmigungsfähigkeit zu verneinen gewesen sei. In der Sache selbst wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen die arten- und landschaftsschutzrechtlichen Gründe des Ablehnungsbescheids. Ergänzend hebt er insbesondere hervor, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines Dichtezentrums des Rotmilans gelegen sei und das W... L... zu den besten Gebieten der Art deutschlandweit zähle. Bereits von daher sei vom Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets auszugehen. Dies gelte umso mehr, weil der Bereich der Anlagenstandorte zu den regelmäßigen Haupt-Aktions- und Transferräumen des Schwarzstorchs gehöre und zahlreiche Flugbewegungen auf mehrere Brutplätze des Wespenbussards schließen ließen. Überdies geben es Beobachtungen von Balzflügen der Waldschnepfe im Untersuchungsraum. Angesichts der Belegenheit des Vorhabenstandorts in einem faktischen Vogelschutzgebiet könne sich die Klägerin gemäß § 26 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG auch nicht auf die erleichterten Zulassungsvoraussetzungen für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nach den Sätzen 1 bis 4 dieser Vorschrift berufen. Was die erneute Bestandserfassung 2021 und die Raumnutzungsanalyse 2022 angehe, könne deren Aussagekraft aufgrund einer Reihe von – im Einzelnen bezeichneten – formalen Mängeln nicht ausreichend überprüft werden. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (9 Ordner und 4 Hefte), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.