Urteil
13 A 10948/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0327.13A10948.22.OVG.00
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Leitsätze
1. In Italien anerkannt Schutzberechtigten droht insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach deren Rückkehr zwar die Obdachlosigkeit. Diese ist jedoch bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten, besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit aufgrund systemischer, allgemeiner oder zumindest bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen für sich genommen nicht hinlänglich für die Annahme einer mit Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) (bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation. In dieser Situation erfahren anerkannt Schutzberechtigte jedenfalls soweit alleinstehende Erwachsene ohne individuelle Sonderrisikofaktoren betroffen sind nämlich eine noch hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grundbedürfnisse. Ungeachtet all dessen steht ihnen auch die zumutbare Möglichkeit offen, ihre eigene Situation etwa durch die Aufnahme einer Beschäftigung aktiv zu verbessern.(Rn.48)
2. Die Leistungsfähigkeit des italienischen Zweitaufnahmesystems SAI ist aufgrund der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Träger begrenzt. Es ist im Kontext des aktuell starken Zustroms von Schutzsuchenden sowohl auf dem Seeweg als auch aus der Ukraine völlig unterdimensioniert. Daher besteht für anerkannt Schutzberechtigte selbst für vulnerable Personengruppen die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien nicht in das SAI aufgenommen werden können.
Auch auf dem übrigen Wohnungsmarkt haben anerkannt Schutzberechtigte derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, eine Wohnung zu finden. Dies gilt sowohl für den regulären Wohnungsmarkt, der anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig schon aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht offensteht, als auch im Besonderen für den Zugang zu Sozialwohnungen.(Rn.52)
(Rn.55)
3. Eine Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungslosigkeit ist für sich genommen weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Annahme einer mit Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) unvereinbaren Aufnahmesituation im Sinne einer extremen materiellen Not. Auch in diesen Fällen ist es grundsätzlich möglich, einen Lebensstandard zu halten, der noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) liegt. Die Obdachlosigkeit kann jedoch im Wesentlichen dann zu einer für die Verletzung des Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen ihre Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig ist.(Rn.59)
4. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage gelangt der Senat zum Ergebnis, dass anerkannt Schutzberechtigten in Italien, die keine besonderen Vulnerabilitäten aufweisen, trotz einer drohenden Obdachlosigkeit die dann notwendigen Hilfsangebote noch in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen bzw. erreichbar sind. Für die worauf es maßstäblich insoweit ankommen würde Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass anerkannt Schutzberechtigten keine hinreichenden Hilfsangebote offenstehen, bleibt nach diesen Feststellungen kein Raum mehr.(Rn.62)
5. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen gelangt der Senat auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittellage schließlich zur weiteren Überzeugung, dass nach Italien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Hierdurch wird ihnen insbesondere die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft (weiter) erleichtert.(Rn.72)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Italien anerkannt Schutzberechtigten droht insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach deren Rückkehr zwar die Obdachlosigkeit. Diese ist jedoch bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten, besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit aufgrund systemischer, allgemeiner oder zumindest bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen für sich genommen nicht hinlänglich für die Annahme einer mit Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) (bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation. In dieser Situation erfahren anerkannt Schutzberechtigte jedenfalls soweit alleinstehende Erwachsene ohne individuelle Sonderrisikofaktoren betroffen sind nämlich eine noch hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grundbedürfnisse. Ungeachtet all dessen steht ihnen auch die zumutbare Möglichkeit offen, ihre eigene Situation etwa durch die Aufnahme einer Beschäftigung aktiv zu verbessern.(Rn.48) 2. Die Leistungsfähigkeit des italienischen Zweitaufnahmesystems SAI ist aufgrund der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Träger begrenzt. Es ist im Kontext des aktuell starken Zustroms von Schutzsuchenden sowohl auf dem Seeweg als auch aus der Ukraine völlig unterdimensioniert. Daher besteht für anerkannt Schutzberechtigte selbst für vulnerable Personengruppen die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien nicht in das SAI aufgenommen werden können. Auch auf dem übrigen Wohnungsmarkt haben anerkannt Schutzberechtigte derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, eine Wohnung zu finden. Dies gilt sowohl für den regulären Wohnungsmarkt, der anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig schon aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht offensteht, als auch im Besonderen für den Zugang zu Sozialwohnungen.(Rn.52) (Rn.55) 3. Eine Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungslosigkeit ist für sich genommen weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Annahme einer mit Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) unvereinbaren Aufnahmesituation im Sinne einer extremen materiellen Not. Auch in diesen Fällen ist es grundsätzlich möglich, einen Lebensstandard zu halten, der noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) liegt. Die Obdachlosigkeit kann jedoch im Wesentlichen dann zu einer für die Verletzung des Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen ihre Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig ist.(Rn.59) 4. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage gelangt der Senat zum Ergebnis, dass anerkannt Schutzberechtigten in Italien, die keine besonderen Vulnerabilitäten aufweisen, trotz einer drohenden Obdachlosigkeit die dann notwendigen Hilfsangebote noch in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen bzw. erreichbar sind. Für die worauf es maßstäblich insoweit ankommen würde Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass anerkannt Schutzberechtigten keine hinreichenden Hilfsangebote offenstehen, bleibt nach diesen Feststellungen kein Raum mehr.(Rn.62) 5. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen gelangt der Senat auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittellage schließlich zur weiteren Überzeugung, dass nach Italien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Hierdurch wird ihnen insbesondere die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft (weiter) erleichtert.(Rn.72) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin bleibt sowohl mit ihrem Haupt- (A.) als auch mit ihrem Hilfsantrag (B.) erfolglos. A. Die Berufung erweist sich eingangs mit ihrem gemäß § 88 VwGO ersichtlich auf die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, der Ablehnung von Abschiebungsverboten, der Abschiebungsandrohung und des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichteten Hauptantrag als unbegründet. I. Die Klage ist zunächst in diesem Umfang zulässig. Vor allem ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO in den Fällen einer asylgesetzlichen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG die allein statthafte Klageart (vgl.: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 16 [zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG] und vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, Rn. 10 [zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG], beide juris). II. Der Anfechtungsantrag ist indessen unbegründet. Der formell rechtmäßige Bescheid der Beklagten vom 8. März 2019 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 24. März 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten. 1. Die durch die Beklagte mit dem bereits in Italien zuerkannten subsidiären Schutzstatus begründete Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und wie es hier ausweislich einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 5. Februar 2019 (vgl. Bl. 232 d. Asylakte 7532238-273) der Fall ist. Im Besonderen steht die Unzulässigkeitsentscheidung auch im Einklang mit höherrangigem Unionsrecht: a. Der Europäische Gerichtshof entschied hierzu auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19. März 2019 (Rs. C-297/17 u.a. [Ibrahim], juris), dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, sich auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU, dessen Umsetzung § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient, zu berufen, wenn der Asylantragsteller im Falle der Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 81 ff.). Das Unionsrecht – und gerade Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU – beruht auf der Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie diese mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 Satz 1 des EU-Vertrags heißt, die Union gründet. Deshalb muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems im Ergebnis die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Schutzsuchenden unionsweit insbesondere im Einklang mit den Erfordernissen der GRC und der EMRK steht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 83 ff.). Allerdings kann in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Schutzsuchende in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRC unvereinbar ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 86 f. unter Verweis auf die Parallelentscheidung gleichen Datums zum entsprechenden Maßstab bei einem sogenannten „Dublin-Rückkehrer“ – Rs. C-163/17 [Jawo] –, juris). Deshalb ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU befasst ist, in denjenigen Fällen, in denen es – wie hier – über Erkenntnisse verfügt, wonach ein entsprechendes Risiko in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat besteht, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard des Art. 4 GRC zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C-297/17 u.a. [Ibrahim] –, juris Rn. 88 m.w.N.). Derartige Schwachstellen unterfallen dem Gewährleistungsgehalt des Art. 4 GRC nur, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die wiederum von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 89). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist in Fällen, in denen es – wie hier – um die Frage der Existenzsicherung anerkannt Schutzberechtigter geht, wiederum dann – und nur dann – erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wiederfindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 90 – oftmals zusammengefasst unter den Schlagworten „Brot, Bett und Seife“, vgl. etwa: OVG Nds., Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 24 und Bergmann, in: Bergmann/Dienelt [Hrsg.], Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 29 AsylG Rn. 11). Diese Bedingung ist daher selbst in einer durch große Armut oder durch eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht ohne das Hinzutreten weiterer Faktoren, die die Situation des Betroffenen negativ im Sinne einer extremer materieller Not beeinflussen, erfüllt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 89 ff. m.w.N.). Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, der eine Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU getroffen hat, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 94 m.w.N.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zum inhaltsgleichen Art. 3 EMRK (vgl. hierzu Art. 52 Abs. 3 GRC und EuGH, a.a.O., Rn. 89) bereits mit Urteil vom 4. November 2014 (Rs. 29217/12 [Tarakhel]), NLMR 6/2014 - EGMR, S. 1) entsprechende harte Kriterien formuliert. Art. 3 EMRK kann hiernach nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede auf ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person mit einer Wohnung (siehe zur Abgrenzung gegenüber der „Unterkunft“ unten b. bb. (2)) zu versorgen. Auch enthält Art. 3 EMRK keine generelle Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Auch der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung mit ihrem „harten Maßstab“ vollumfänglich an (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 – sowie im Übrigen etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21; SächsOVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 506/19.A –; SaarlOVG, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, alle juris). Hieraus ergibt sich im Übrigen, dass eine – auch systematische – Missachtung der unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU, namentlich die Verpflichtung, anerkannt Schutzberechtigte mit Wohnraum zu versorgen (vgl. Art. 32 der Richtlinie 2011/95/EU), ohne das Hinzutreten besonderer, gefahrerhöhender Umstände nicht hinreichend für die Annahme einer chartawidrigen Aufnahmesituation ist (ebenso: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 16). b. Nach diesen Maßgaben gelangt der Senat auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittellage nicht zu einer i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO hinreichenden Überzeugung (vgl. zu den Auswirkungen einer unklaren Tatsachenlage auf eine asylrechtliche Prognoseentscheidung [hier nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG] im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 18), dass der Klägerin als in Italien anerkannt subsidiär Schutzberechtigte bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit aufgrund systemischer, allgemeiner oder zumindest bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Italien zur Überzeugung des Senats – insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach deren Rückkehr – zwar die Obdachlosigkeit (aa.), diese ist jedoch für sich genommen nicht hinlänglich für die Annahme einer chartawidrigen Aufnahmesituation – jedenfalls soweit sie alleinstehende Erwachsene ohne individuelle Sonderrisikofaktoren betrifft (bb.). In dieser Situation erfahren anerkannt Schutzberechtigte eine noch hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grundbedürfnisse (cc.) und ihnen steht ungeachtet all dessen auch die zumutbare Möglichkeit offen, ihre eigene Situation – etwa durch die Aufnahme einer Beschäftigung – aktiv zu verbessern (dd.). aa. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Italien unabhängig von einer individuellen Vulnerabilität grundsätzlich die Obdachlosigkeit, also eine auf absehbare Zeit bestehende Wohnungslosigkeit. Sie finden auf sich selbst gestellt weder eine Unterkunft in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen (1) noch auf dem (sozialen) Wohnungsmarkt (2). (1) Das Italienische Aufnahmesystem wurde zuletzt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 (dem sog. Lamorgese-Dekret) mit Wirkung zum 20. Dezember 2020 reformiert. Das Gesetzesdekret sieht – jedenfalls de jure – eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende und anerkannt Schutzberechtigte in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert und (erneut) ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist nach diesen rechtlichen Rahmenbedingungen vergleichbar mit demjenigen, das vor Erlass des Salvini-Dekrets existierte (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], Urteil vom 18. Oktober 2021 – F-6330/2020 –, S. 16 f., abrufbar unter: https://www.bvger.ch/dam/bvger/de/dokumente/2021/10/F-6330_2020_WEB.pdf.download.pdf/F-6330_2020_WEB.pdf; einen guten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des italienischen Asylsystems gibt zudem: AIDA, Country Report, Italy, 2021 Update, Stand: 18. Mai 2022, S. 12 ff.). Das System besteht im Wesentlichen aus den Erstaufnahmezentren („CAS“) und dem sogenannten Zweitaufnahmesystem (Sistema di accoglienza e integrazione [„SAI“] – vormals „SIPROIMI“), wobei allein das SAI bereits anerkannt Schutzberechtigten offensteht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH –, Aufnahmebedingungen in Italien, aktuelle Entwicklungen, 10. Juni 2021, S. 7 m.w.N. und AIDA v. 18. Mai 2022, S. 133 m.w.N.). Das SAI, das neben der reinen Unterkunft grundsätzlich auch weitere Dienstleistungen, wie die Ermöglichung einer Berufsausbildung anbietet, die insgesamt auf eine Integration der Programmteilnehmer in die italienische Gesellschaft abzielen (vgl. Art. 4 f. des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und AIDA v. 18. Mai 2022, S. 134) wird dabei – anders als die staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen – nicht durch die italienische Regierung, sondern durch lokale Behörden (Städte und Gemeinden) verwaltet. Es ist daher am ehesten als ein loses Unterstützungs- und Unterkunftssystem zu begreifen, das auf eine freiwillige Teilnahme und Unterstützung dieser lokalen Stellen angewiesen ist. Da die italienischen Städte und Gemeinden jedoch oftmals nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, ist die Leistungsfähigkeit des SAI entsprechend begrenzt, auch wenn zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NROs) an dem Programm beteiligt sind (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 133 und 213 f. m.w.N. sowie SFH v. 10. Juni 2021, S. 8). Konkret besteht das gesamte SAI mit Stand April 2022 aus 848 kleineren Projekten, die insgesamt 35.898 Unterbringungsplätze bereitstellen. Davon werden 28.451 Plätze für gewöhnliche Bewerber vorgehalten. Die restlichen Plätze sind etwa für unbegleitete Minderjährige (6.444 Plätze) oder für Personen mit psychischen Problemen bzw. Erkrankungen (803 Plätze) reserviert (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 214 m.w.N.). Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die erst im Dezember 2021 neu geschaffenen 2.000 Plätze ausschließlich afghanischen Schutzsuchenden vorbehalten sind (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 216 m.w.N.), sodass faktisch nur noch ca. 26.500 Plätze u.a. für anerkannt Schutzberechtigte zur Verfügung stehen. Stellt man diese Zahlen in Relation zur derzeitigen Belastung des gesamten italienischen Asyl- und Aufnahmesystems, wird die völlige Unterdimensionierung des SAI deutlich. So kamen allein im Zeitraum von Jahresbeginn bis 12. März 2023 über 19.000 Schutzsuchende auf dem Seeweg in Italien an (vgl. UNHCR, Italy, Weekly Snapshot 06 MAR – 12 MAR 2023, abrufbar unter: https://data.unhcr.org/en/documents /download/99511). Zwar sollen diese Personen zuerst v.a. in den staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS) untergebracht werden, diese sind jedoch ebenfalls stark unterfinanziert und überlastet (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 6 unter Verweis auf: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 41 ff.). Hinzu kommt, dass seit der jüngsten Reform des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems auch Asylantragsteller bereits eine Aufnahme im SAI beantragen können, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärft (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 7 und AIDA, v. 18. Mai 2022., S. 213). Aufgrund des starken Zustroms ändert auch der Umstand, dass ein Aufenthalt in den Einrichtungen des SAI grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF –, Beantworteter Fragenkatalog von Gruppe 61, u.a. eingeführt in das Verfahren 7878254-423 beim OVG Sachsen, dortiges AZ 4 A 341/20.A, S. 6), nichts an dieser strukturellen Überlastungssituation. Hinzu kommt, dass auch Italien in signifikantem Umfang von dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine betroffen ist. Laut Auskunft des UNHCR kamen bis Januar 2023 über 169.000 Ukrainer in Italien an und stellten dort einen „Antrag auf Gewährung vorläufigen Schutzes“ (vgl. UNHCR, Fact Sheet Italy, January 2023, abrufbar unter: https://reliefweb.int/attachments/09918838-2f6c-4080-810b-8f3048338b24/202301_Fa ct%20Sheet%20January%202023.pdf). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine signifikante Anzahl dieser Personen außerhalb des SAI eine Unterkunft finden würde, erhöhte dies doch abermals beträchtlich den Druck auf das ohnehin überlastete SAI-System. Die 3.000 Plätze, die im SAI zusätzlich für ukrainische Kriegsflüchtlinge geschaffen wurden (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 216) reichen in dieser Gesamtlage ersichtlich nicht aus, um die Belastung des Aufnahmesystems signifikant abzumildern. Obschon die Erkenntnismittellage schließlich davon spricht, dass besonders vulnerable Personengruppen (z.B. Familien mit minderjährigen Kindern oder unbegleitete Minderjährige) einen bevorzugten Zugang zum SAI erhielten (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 11 unter Verweis auf SFH v. Januar 2020, S. 96), besteht trotz dieser Priorisierung in der Gesamtschau de facto die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass auch vulnerable Personen nicht in das SAI aufgenommen werden (a.A. EGMR, Urteil vom 23. März 2021 – Rs. 46595/19, M.T. vs. Niederlande – [hier im Fall einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern], abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid %22:[%22001-209487%22]}). (2) Auch auf dem übrigen Wohnungsmarkt haben anerkannt Schutzberechtigte derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, eine Wohnung zu finden. Dies gilt sowohl für den regulären Wohnungsmarkt, der – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig schon aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht offensteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 62 m.w.N. zur Erkenntnismittellage), als auch im Besonderen für den Zugang zu Sozialwohnungen (Edilizia Residenziale Pubblica – ERP). Zwar sind sie insoweit italienischen Staatsbürgern – jedenfalls grundsätzlich – gleichgestellt; nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage hatten jedoch selbst diejenigen Personen, die zunächst in einer Einrichtung des SAI untergebracht waren und damit bessere Ausgangsbedingungen für einen Übergang in den regulären Wohnungsmarkt besaßen, eine nur sehr geringe Chance, zumindest eine Sozialwohnung zu finden. So konnte im Jahr 2018 weniger als 5 % der aus dem SAI (bzw. SIPROIMI) entlassenen Personen eine solche Sozialwohnung zur Verfügung gestellt werden (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 215 m.w.N.). Generell macht bereits die Struktur des italienischen sozialen Wohnungswesens eine Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter sehr schwierig. Denn der soziale Wohnungsbau macht nur zwischen 5 und 6 % des gesamten italienischen Wohnungsmarktes aus. In absoluten Zahlen bedeutet dies zwar, dass landesweit ca. 800.000 Wohneinheiten mit Platz für fast 2 Mio. Menschen bestehen. Dem steht jedoch eine Zahl von ca. 650.000 Bewerbern gegenüber (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 217 m.w.N.). Der Senat ist aufgrund der aktuellen Belastungen des italienischen Aufnahmesystems (siehe oben (1)) überzeugt, dass sich diese ohnehin angespannte Konkurrenzsituation auf dem sozialen Wohnungsmarkt absehbar noch weiter verschärfen wird. Ungeachtet dieser Kapazitätsprobleme bestehen auch erhebliche administrative Hürden. So existiert in Italien zunächst kein landesweit einheitlicher Kriterienkatalog zur Vergabe einer Sozialwohnung, da diese in die Verantwortung der einzelnen Kommunen fällt. Zudem besteht für die zwanzig italienischen Regionen auch die Möglichkeit, den Zugang zu diesen Einrichtungen und die Verteilung der hierfür notwendigen Mittel durch Gesetz zu regeln. Insgesamt sind diese Zugangskriterien zum Nachteil von Migranten ausgestaltet, selbst wenn diese bereits über ein sehr geringes Einkommen verfügen. So wird von einigen Trägern namentlich eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer in Italien verlangt, die von anerkannt Schutzberechtigten unter Umständen nicht nachgewiesen werden kann (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 217 m.w.N.). So verlangte die Lombardei etwa einen bereits fünfjährigen Aufenthalt, was in diesem Einzelfall durch den italienischen Verfassungsgerichtshof als mit Art. 3 der italienischen Verfassung (dem allgemeinen Gleichheitssatz) unvereinbar erklärt wurde (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 218 unter Verweis auf: Corte Constituzionale, Urteil vom 12. Januar 2021 – 9/2021 –, abrufbar unter: https://www.cortecostituzionale.it/action SchedaPronuncia.do?anno=2021&numero=9). Eine weitere in zahlreichen regionalen Gesetzen vorgesehene Hürde, wonach eine Sozialwohnung überhaupt nur an solche Antragsteller vergeben werden konnte, die den Nachweis erbrachten, dass sie nirgendwo (!) auf der Welt, zumindest aber in ihrem Herkunftsstaat, über Wohneigentum verfügten, wurde in derselben Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofs als (generell) verfassungswidrig erklärt (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022). Hinzu kommen lange Wartezeiten, die auch auf die Aufhebung des sogenannten Salvini-Dekrets durch das Gesetzesdekret Nr. 173/2020 zurückgehen. Denn um Zugang zu den Hilfeleistungen durch die Gemeinden zu erhalten, muss die betroffene Person dort auch ihren rechtlichen Wohnsitz unterhalten. Aufgrund des durch das Salvini-Dekret verhängten Verbots der Registrierung von Asylsuchenden im Personenmelderegister haben Asylsuchende, die ihr Gesuch in den letzten drei Jahren gestellt haben, jedoch keinen registrierten Wohnsitz (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 13). Die nachträgliche Registrierung belastet die Kapazitäten der Verwaltungen und betrifft daher mittelbar auch anerkannt Schutzberechtigte, die einen Antrag auf Unterbringung in einer Sozialwohnung stellen möchten. bb. Damit steht fest, dass anerkannt Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Obdachlosigkeit entlassen würden, sollten sie auf sich selbst gestellt nach Italien zurückkehren müssen, und zwar selbst dann, wenn sie einer besonders vulnerablen Personengruppe angehören. Eine Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungslosigkeit ist jedoch für sich genommen weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Annahme einer mit Art. 4 GRC unvereinbaren Aufnahmesituation im Sinne einer extremen materiellen Not (siehe hierzu bereits oben a.; a.A.: OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 37 und VGH BW, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –, juris Rn. 21 ff.; vgl. zur hier vertretenen Ansicht aber zugleich: VGH BW, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris Rn. 9). Denn es ist auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich, einen Lebensstandard zu halten, der noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRC liegt. Die Obdachlosigkeit kann jedoch im Wesentlichen dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 GRC hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen (1) und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen ihre Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig ist (2). (1) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte in der bereits zitierten Tarakhel-Entscheidung zum inhaltsgleichen Art. 3 EMRK etwa aus, dass insbesondere die speziellen Bedürfnisse und die extreme Verletzlichkeit von Kindern zu beachten ist und zwar auch dann, wenn diese durch ihre Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für Kinder müssen daher an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Art. 3 EMRK zu fallen. In zweifelhaften Einzelfällen kann es daher notwendig sein, vom Zielstaat eine individuelle Zusicherung über eine – hier konventionskonforme – Unterbringung einzuholen (vgl. EGMR, a.a.O. sowie EGMR, Urteil vom 23. März 2021 – Rs. 46595/19 –, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-209487%22]}). Dies beträfe etwa diejenigen Fälle, in denen eine Familie mit minderjährigen Kindern von einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG betroffen wäre, denn bei minderjährigen Kindern wäre eine Obdachlosigkeit als solche bereits hinreichend für die Annahme einer chartawidrigen Aufnahmesituation (vgl. zur individuellen Zusicherung anhand des Formulars „nucleo familiare“ im Übrigen: Bundesverwaltungsgericht [Schweiz], a.a.O., S. 21). (2) Eine Obdachlosigkeit ist darüber hinaus hinreichend für die Annahme einer chartawidrigen Rückkehrsituation, wenn es dem Betroffenen trotz zumutbarer eigener Anstrengungen unmöglich bleibt, sich einen Lebensstandard oberhalb des absoluten Existenzminimums i.S.d. Art. 4 GRC zu sichern, und ihm in dieser Situation, in der er hinsichtlich seiner elementarsten Bedürfnisse letztlich vollständig von einer öffentlichen Unterstützung abhängig ist, weder staatliche noch nichtstaatliche Akteure diejenigen Hilfen zur Verfügung stellen, die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 4 GRC in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (siehe oben a.) notwendig sind (vgl. zur Mitberücksichtigung nichtstaatlicher Hilfsangebote: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C-297/17 u.a. [Ibrahim] –, juris Rn. 90). Hierzu zählt neben einer grundlegenden medizinischen Versorgung und der Bereitstellung von Nahrung für Bedürftige auch die Bereithaltung von (Not-)Unterkünften, also von – kurzzeitigen – Schlafstellen und/oder Schutzräumen, die insbesondere einen ausreichenden Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und grundlegende sanitäre Einrichtungen bieten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19 unter Verweis auf: EuGH, a.a.O., Rn. 90). Soweit es in der deutschen Übersetzung der „Tarakhel-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte (NLMR)“ (a.a.O.) im Übrigen heißt, dass Art. 3 EMRK grundsätzlich selbst die Bereitstellung einer Unterkunft nicht voraussetze, handelt es sich zur Überzeugung des Senats um einen Übersetzungsfehler. Gemeint ist auch hier eher die „Wohnung“ im Sinne einer dauerhaften Unterkunft, was sich unmittelbar aus der offiziellen englischen Sprachfassung des Urteils („home“ – im Gegensatz etwa zu „shelter“ oder „accomodation“) ergibt (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Rs. 29217/12 [Tarakhel] –, Rn. 95, abrufbar im englischsprachigen Original unter: https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22fulltext%22:[%22Tarakhel%22],%22itemid%22:[%22001-148070%22]}). cc. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage gelangt der Senat indessen zum weiteren Ergebnis, dass anerkannt Schutzberechtigten in Italien, die wie die Klägerin keine besonderen Vulnerabilitäten aufweisen, trotz einer drohenden Obdachlosigkeit die vorgenannten Hilfsangebote noch in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen bzw. erreichbar sind. Für die – worauf es maßstäblich insoweit ankommen würde – Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass anerkannt Schutzberechtigten keine hinreichenden Hilfsangebote offenstehen, bleibt nach diesen Feststellungen kein Raum mehr. (1) In Italien werden staatliche Unterstützungen für Obdachlose zwar grundsätzlich nur durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde angeboten. Zusätzlich zu diesen staatlichen Angeboten steht anerkannt Schutzberechtigten, die aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Italien zurückgeführt werden und die keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft erhalten, aber auch ein breites Angebot einer Vielzahl von NROs zur Verfügung, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten. Insbesondere existieren auch außerhalb der staatlichen Strukturen zahlreiche private Unterbringungsmöglichkeiten – namentlich Schlafplätze und Notunterkünfte –, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen wie Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder dem Italienischen Flüchtlingsrat (CIR). Darüber hinaus gibt es regional und kommunal zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft, Versorgung und Verpflegung anbieten. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen werden Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen angeboten. (vgl. Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022 – Im Folgenden „Gemeinsamer Bericht“, S. 28; BFA [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 1. Juli 2022, S. 20 und SFH v. 10. Juni 2021, S. 13, 14 m.w.N.). Zwar spricht die weitere Erkenntnismittellage insoweit von einem nur eingeschränkten Angebot an Unterkünften und es wird kritisiert, dass es schwierig sei, belastbare Auskünfte zu erhalten (vgl. etwa SFH v. 10. Juni 2021, S. 12 f., wonach sich die Zahl der Notschlafstellen während der Covid-19-Pandemie u.a. halbiert haben soll und BFA, a.a.O., S. 14). Der UNHCR und der Italienische Flüchtlingsrat („Consiglio Italiano per i Rifugiati“ - CIR), eine unabhängige humanitäre Organisation zur Verteidigung der Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden (vgl. den entsprechenden Internetauftritt: https://www.cir-onlus.org/chi-siamo/), haben in einem Gespräch mit der Beklagten jedoch in jüngerer Zeit darauf hingewiesen, dass es – aktuell – wieder ein großes Angebot an Unterkunftsplätzen gebe, das sowohl durch die Kommunen als auch durch NROs bereitgestellt werde. Ein Problem bestehe nur insoweit, als diese Angebote untereinander nicht vernetzt seien. Bei einem (erfolglosen) Antrag auf Rückkehr in eine staatliche Unterkunft würden anerkannt Schutzberechtigte jedoch über die entsprechenden Unterkunftsmöglichkeiten informiert. Die Kommunen stellten innerhalb dieses Systems die sogenannten CARI bereit, wobei es sich um Notunterkünfte handele, die hauptsächlich eine Schlafstätte, sanitäre Einrichtungen und drei Mahlzeiten am Tag anböten. Diese Einrichtungen gebe es in allen größeren Städten (vgl. BAMF, a.a.O., S. 7). Aus dem Protokoll dieser Gespräche ergibt sich weiter, dass der UNHCR eine eigene Telefon-Hotline, die sogenannte „Linea Verde“ betreibe, an die sich alle Migranten im Notfall wenden könnten. Zudem verfüge der UNHCR über eine Vielzahl an Kooperationspartnern in den großen Städten, welche ebenfalls Auskunft zu Unterkunftsmöglichkeiten geben könnten und wozu sie entsprechende Informationsschalter betrieben. An den größten Flughäfen stünden ebenfalls Informationsschalter zur Verfügung, die von NROs und teilweise von den Quästuren betrieben würden. Rückkehrende würden hier mit Geld, Zugtickets - sofern sie nicht von der Präfektur abgeholt würden - oder entsprechenden Informationen, wie es nach der Ankunft weitergeht, versorgt (vgl. Gemeinsamer Bericht, S. 28). Der CIR begrüßt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich die generellen Bemühungen der italienischen Regierung der letzten beiden Jahre (2020 und 2021) im Migrationsbereich (vgl. Gemeinsamer Bericht, S. 25). Auch die Kirchen bieten in Italien ein breites Spektrum an Hilfsleistungen an. Dies betrifft namentlich die Zurverfügungstellung von (Not-) Unterkünften, Kleidung und Nahrung. (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 134 m.w.N., BFA, a.a.O., S. 13 und Gemeinsamer Bericht, S. 21). Dass diese Hilfe auch tatsächlich angeboten wird, zeigen – ohne dass es entscheidend darauf ankäme – im konkreten Einzelfall auch die Einlassungen der Klägerin u.a. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo sie jedenfalls davon sprach, dass sie während ihres – nur zweiwöchigen – zweiten Aufenthalts in Italien mit Mahlzeiten versorgt worden sei und dass sie während ihres ersten Aufenthalts in Italien Hilfe durch die Kirche erhalten habe (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung und S. 3 des Protokolls der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vom 11. Januar 2019, Bl. 90 d. Asylakte 7532238-273). Seit der Aufhebung des Salvini-Dekrets durch das Gesetzesdekret Nr. 173/2020 besteht für Migranten zudem auch wieder die Möglichkeit, sich in ihrer Wohnsitzgemeinde registrieren zu lassen (sog. „residenza“). Hierdurch erhalten sie unter anderem auch Zugang zu den Notfallprogrammen im Zeitraum von Dezember bis April (sog. „emergenza freddo“, vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 13, 14 m.w.N.). Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet sind und für die Registrierung mehr Zeit benötigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 69 m.w.N. und oben aa. (2)), bestehen – wie gezeigt – hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten. In Anbetracht dieser Hilfsangebote der verschiedensten Akteure gelangt der Senat zur Überzeugung, dass anerkannt Schutzberechtigte, die im Falle ihrer Rückkehr von Obdachlosigkeit betroffen sind (s.o. aa.), eine jedenfalls derzeit noch hinlängliche Unterstützung erfahren, sodass in der Gesamtschau keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie ihr Existenzminimum nicht i.S.d. Art. 4 GRC sichern können. Soweit in Italien regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit und/oder Auslastung dieser Angebote besteht, ist es den anerkannt Schutzberechtigten sowohl möglich als auch zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort noch Kapazitäten bestehen und ihren Aufenthalt schließlich dorthin zu verlagern. Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass landesweit auch eine Anzahl an informellen Siedlungen besteht, die jedenfalls die Möglichkeit bieten, einen hinreichenden Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen zu finden (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 118; 138 f. m.w.N. und BFA, a.a.O., S. 14). Im Umfeld einzelner informeller Siedlungen sind zudem auch NROs aktiv, die insbesondere vulnerablen Personengruppen und auch Frauen eine feste Unterkunft zur Verfügung stellen (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 140). (2) Schließlich erhalten in Italien anerkannt Schutzberechtigte auch eine grundlegende medizinische Versorgung, die mit den Anforderungen des Art. 4 GRC grundsätzlich im Einklang steht (vgl. hierzu auch: SaarlOVG, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris Rn. 33 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, juris Rn. 32). Denn sie haben auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger (vgl. auch Art. 30 der Richtlinie 2011/95/EU). Hierzu muss sich der Betroffene lediglich beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren, wo er eine „Gesundheitskarte“ erhält. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: Freie Wahl eines Haus- bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (vgl. BFA, a.a.O., S. 16). In diesem Umfeld sei die Sprachbarriere das relevanteste Problem, um tatsächlich medizinische Hilfe zu erhalten (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 144). Dort wo das staatliche Gesundheitssystem Lücken aufweist, sind NROs tätig, was sich in der jüngeren Vergangenheit beispielhaft anhand der Zurverfügungstellung von Covid-19-Impfungen gezeigt hat (vgl. BFA, a.a.O., S. 2). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die individuellen Erfahrungen der Klägerin diese allgemeine Erkenntnismittellage erneut bestätigen, da sie im Rahmen ihrer asylverfahrensrechtlichen Anhörung gegenüber der Beklagten angab, dass sie in einem Krankenhaus behandelt worden sei und Medikamente erhalten habe (vgl. S. 2 f. des Protokolls der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vom 22. Dezember 2017, Bl. 75 f. d. Asylakte 7286234-273). dd. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen gelangt der Senat auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittellage schließlich zur weiteren Überzeugung, dass nach Italien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Hierdurch wird ihnen insbesondere die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft (weiter) erleichtert. In Italien anerkannte Schutzberechtigte genießen in Übereinstimmung mit Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU einen ungehinderten Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 218 f. m.w.N. und BFA, a.a.O., S. 21). Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass sich anerkannt Schutzberechtigte aufgrund der oft fehlenden Sprach- und Fachkenntnisse nur schwer auf dem italienischen Arbeitsmarkt durchsetzen können. Dennoch finden sie derzeit ein günstiges Arbeitsmarktumfeld vor. Denn die italienische Wirtschaft hat sich seit dem Ende der Covid-19-Pandemie und trotz der sogenannten „Energiekrise“ im EU-Vergleich überdurchschnittlich gut entwickelt, sodass zwischenzeitlich nicht mehr die unter dem Eindruck der Corona-Pandemie aufgestellten Prognosen (vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 112 ff. m.w.N.) heranzuziehen sind. So fiel die Arbeitslosenquote im Juli 2022 auf 7,9 %, was einer absoluten Abnahme von 463.000 arbeitslosen Personen im Vergleich zum Vorjahresniveau bedeutet. Speziell der Tourismus, in dem traditionell viele Beschäftigungsmöglichkeiten für geringqualifizierte Personen bestehen, hat einen regelrechten „Boom“ erlebt (vgl. Handelsblatt, Wo Italiens Wirtschaft besser abschneidet als Deutschland oder Frankreich, Bericht vom 12. September 2022, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/neuwahlen-wo-italiens-wirtschaft-besser-abschneidet-als-deutschl and-oder-frankreich/28676274.html; vgl. hierzu auch: Gemeinsamer Bericht, S. 20). Auch in der Landwirtschaft finden geringqualifizierte Kräfte Arbeit (vgl. BFA, a.a.O., S. 21 und AIDA v. 18. Mai 2022, S. 139 sowie bereits OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris Rn. 45). Auch der UNHCR führt in Übereinstimmung mit dieser Lagebeurteilung aus, dass das wirtschaftliche Wachstum in Italien nach der Covid-19-Pandemie sehr groß und dass ein dementsprechender Bedarf an Arbeitsplätzen vorhanden sei. Allein durch ein Netzwerk von Privatunternehmen konnten bereits etwa 5.000 Migranten in den italienischen Arbeitsmarkt integriert werden (vgl. Gemeinsamer Bericht, S. 28). Dabei ist es den Betroffenen notfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison (s.o.), ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris Rn. 29). Ob anerkannt Schutzberechtigten auch außerhalb der regulären Beschäftigungsangebote eine Arbeitsaufnahme im Bereich der ggf. „landesüblichen“ Schatten- oder Nischenwirtschaft zuzumuten ist, deren Definition freilich konturlos bleibt (vgl. hierzu: BVerwG, a.a.O.), kann daher im Ergebnis dahinstehen (vgl. zu einem entsprechenden „Bedarf“ im Übrigen: Gemeinsamer Bericht, S. 18 f.). 2. Erweist sich die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nach alldem als rechtmäßig, begegnen auch die durch die Beklagte auf der Grundlage des § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG, respektive § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG getroffenen Nebenentscheidungen keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG eröffnete Gestaltungsermessen gemäß § 114 Satz 1 VwGO überschritten hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Klägerin bereits einmal unter Verstoß gegen das Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot erneut in die Bundesrepublik eingereist ist und trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um in Italien Fuß zu fassen. B. Auch mit ihrem Hilfsantrag, über den der Senat nach der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden hat, bleibt die Berufung erfolglos. Der Verpflichtungsantrag auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auch im Kontext einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zulässig, insbesondere statthaft (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20 a.E.); der Klägerin steht der Anspruch jedoch in der Sache nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2019 erweist sich – in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 24. März 2020 – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 VwGO in ihren Rechten. Die Klägerin gab zunächst keine individuellen Gründe an, die einer Abschiebung nach Italien nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (i.V.m. Satz 3) entgegenstünden. Insbesondere gab sie – ungeachtet des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – im Rahmen des Asylverfahrens zuletzt an, dass ihre zuvor bestehenden Verletzungen ausgeheilt seien (vgl. S. 4 der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vom 11. Januar 2019, Bl. 91 d. Asylakte 7532238-273). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu oben A. II. 1. b. verwiesen werden, denn die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht schon Kraft Art. 52 Abs. 3 GRC derjenigen des Art. 4 GRC (siehe hierzu auch bereits oben A. II.1. a.). Gleiches gilt für diejenige des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denn beide Vorschriften bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit lediglich mehreren Anspruchsgrundlagen, deren maßstäblichen Unterschiede außerhalb des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG – sofern überhaupt vorhanden – allenfalls graduell sind (vgl. hierzu im Einzelnen: Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: September 2022, § 60 Rn. 474a ff. [477, 482 a.E.] m.w.N.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. E. Die Revision ist nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 AsylG als sogenannte „Tatsachenrevision“ zuzulassen, da der Senat in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris) abweicht. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen, da keine der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem im Wesentlichen ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Die 1996 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 19. November 2017 unter anderem über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 5. Dezember 2017 einen Asylantrag stellte. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß § 29 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG – am 5. Dezember 2017 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie etwa ein Jahr auf Sizilien gelebt habe. Einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes habe sie dort nicht gestellt. Im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG am gleichen Tage gab die Klägerin schließlich an, dass sie in Italien doch einen Asylantrag gestellt habe. Dies sei auf Sizilien gewesen. Sie sei nicht angehört worden und habe keine Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens. Unmittelbar nachdem sie in Italien angekommen sei, sei sie an einem Bahnhof von ein paar Männern vergewaltigt worden. Die Polizei habe sie daraufhin in ein Krankenhaus gebracht und den Vorfall aufgenommen. Im Anschluss daran habe sie sich mehreren nigerianischen Frauen angeschlossen und sei gemeinsam mit diesen schließlich nach Sizilien gegangen. Während ihres Aufenthalts in Italien sei sie obdachlos gewesen. In ein Flüchtlingslager habe sie nicht gehen wollen, weil sie das Land ohnehin habe verlassen wollen. Sie habe jedoch zunächst nicht über ausreichend Geld für die Weiterreise verfügt. Sie sei dann immer zur Kirche gegangen, wo sie Kleidung und auch etwas Geld bekommen habe, das sie angespart habe. Nach Italien könne sie nicht zurück, da es dort kein richtiges Leben gebe. Sie leide an einer Gastritis und durch die Vergewaltigung sowie die schlechten Lebensumstände sei sie im Schambereich noch immer verletzt. In Italien seien ihr deswegen Tabletten gegeben worden. Nach ihrer Ankunft in Deutschland habe sie einen Mann kennengelernt und religiös geheiratet. Ihre Mutter lebe noch in Mogadischu und sorge dort für ihr Kind, dessen Vater bereits gestorben sei. Ihr Bruder lebe ebenfalls noch in Somalia und verkaufe dort Brot. Ihr Onkel lebe in Ingelheim. Eine Schule habe sie nicht besucht und sie sei auch nicht alphabetisiert. Mit Bescheid vom 9. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin zunächst gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote hinsichtlich Italiens nicht bestünden und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an. Zudem wurde ein sechsmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Nachdem das Verwaltungsgericht einen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (7 L 605/18.TR) abgelehnt hatte, wurde die Klägerin am 9. Mai 2018 nach Italien überstellt. Bereits am 23. Mai 2018 reiste sie erneut in die Bundesrepublik ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Im Rahmen ihrer weiteren persönlichen Anhörung am 11. Januar 2019 gab die Klägerin im Wesentlichen noch an, dass sie mit dem Zug von Mailand aus erneut in die Bundesrepublik eingereist sei. Während ihres zwischenzeitigen Aufenthalts in Italien sei sie weder angehört noch aufgenommen worden. Sie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft zwei Sudanesen angeschlossen, mit denen sie nach Mailand gefahren sei. Sie habe während dieser Zeit an jedem Ort geschlafen, der sich angeboten habe. Eine Entscheidung über ihren seinerzeit in Italien gestellten Asylantrag sei ihr nach wie vor nicht bekanntgegeben worden. Sie habe sich indessen auch nicht bei den italienischen Asylbehörden gemeldet und dort auch nicht um Hilfe nachgesucht, denn sie habe ohnehin nicht in Italien bleiben wollen. Die Verletzungen, unter denen sie nach ihrer Ankunft auf Sizilien im Jahr 2016 gelitten habe, seien zwischenzeitlich verheilt. Mit weiterem Bescheid vom 14. Januar 2019 ordnete die Beklagte die erneute Abschiebung der Klägerin nach Italien an und setzte ein nunmehr vierundzwanzigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (7 L 301/19.TR) als unzulässig abgelehnt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte das italienische Innenministerium gegenüber der Beklagten mit, dass der Klägerin in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Daraufhin hob die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2019 zunächst den Bescheid vom 9. Januar 2018 hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG und der dortigen Feststellung des Nichtbestehens zielstaatsbezogener Abschiebeverbote hinsichtlich Italiens auf. Gleichzeitig wurde der Bescheid vom 14. Januar 2019 insgesamt aufgehoben. Der Asylantrag der Klägerin wurde nunmehr nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und es wurde – erneut – festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – hinsichtlich Italiens nicht vorlägen. Die Klägerin wurde zudem unter Androhung der Abschiebung nach dort oder in einen zulässigen Drittstaat dazu aufgefordert, die Bundesrepublik binnen Wochenfrist zu verlassen, wobei eine Abschiebung nach Somalia nicht erfolgen dürfe. Zudem sprach die Beklagte ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, nach § 11 Abs. 1 AufenthG aus. Hiergegen hat die Klägerin am 29. März 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortrug, dass sie in Italien keinen Flüchtlingsstatus erhalten habe und dass sie auch sonst nicht tatsächlich aufgenommen worden sei. Sie habe auf der Straße gelebt, wo sie beraubt und vergewaltigt worden sei. In Italien bestünden systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen auch für alleinstehende junge Frauen und Männer, sodass die Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Beklagte habe auch die familiäre Bindung der Klägerin zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann nicht berücksichtigt. Ein weiterer Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 abgelehnt (7 L 301/19.TR). Mit Ergänzungsbescheid vom 24. März 2020 setzt das Bundesamt die Vollziehung der im Bescheid vom 8. März 2019 enthaltenen Abschiebungsandrohung aus. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2019 in der Gestalt, die er durch den Ergänzungsbescheid vom 24. März 2020 gefunden hat, – mit Ausnahme der Feststellung, dass sie nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe – aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2019 in der Gestalt, die er durch den Ergänzungsbescheid vom 24. März 2020 gefunden hat, zu verpflichten, festzustellen, dass bezüglich Italien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2020 in der Sache abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Klägerin in Italien ausweislich der Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 5. Februar 2019 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Italien drohe ihr auch keine mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – unvereinbare Aufnahmesituation. Nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage hätten in Italien anerkannt Schutzberechtigte ungehinderten Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt und seien – ggf. mit Unterstützung staatlicher und nichtstaatlicher Stellen – in der Lage, sich ein hinreichendes Existenzminimum zu sichern. Insbesondere seien anerkannt Schutzberechtigte in der Lage, eine Unterkunft zu beziehen, sodass die Klägerin voraussichtlich nicht von einer längerfristigen Obdachlosigkeit bedroht wäre. Ferner stehe den in Italien anerkannt Schutzberechtigten eine hinreichende medizinische Versorgung offen. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls führten schließlich nicht zu einer stattgebenden Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob in Italien anerkannt Schutzberechtigten eine mit Art. 4 GRC bzw. mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe. Zur Begründung der Berufung führte die Klägerin unter dem 14. November 2022 im Wesentlichen erneut aus, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Die Klägerin wäre in diesem Fall auf sich selbst gestellt und könnte weder eine Unterkunft noch eine auskömmliche Anstellung finden. Auch seien Sozialleistungen oder „quasi-staatliche Unterstützungen“ nicht in hinreichendem Maße verfügbar. Die Klägerin b e a n t r a g t, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. September 2020 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2019 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 24. März 2020 mit Ausnahme der Feststellung aufzuheben, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, h i l f s w e i s e, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. September 2020 zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 8. März 2019 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 24. März 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens besteht. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung mit Schreiben vom 20. März 2023 auch im Berufungsverfahren. So gehe man nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage weiterhin davon aus, dass die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Italien grundsätzlich ausreichend seien. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch angehört. Sie führte hier zusammengefasst aus, dass sie nach ihrer Rückkehr von Deutschland nach Italien mit Ausnahme der Zurverfügungstellung von Mahlzeiten keinerlei Hilfe erfahren habe. Sie habe an Bahnhöfen und in geschlossenen Geschäften übernachtet. Während ihres ersten Aufenthalts in Italien sei sie durch die Kirche unterstützt worden. Von ihrem religiös angetrauten Ehemann habe sie sich bereits 2019 wieder getrennt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Italien und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (dortige Az.: 7286234-273 und 7532238-273), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.