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Urteil

2 A 10305/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0513.2A10305.25.OVG.00
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Leitsätze
Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine molekulargenetische Untersuchung auf dem Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs angehörige universitäre Zentren in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. November 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine molekulargenetische Untersuchung auf dem Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs angehörige universitäre Zentren in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.51) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. November 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage (I.). Der Anschlussberufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt (II.). I. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 8. November 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die in Rede stehenden Aufwendungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Ein Anspruch der Klägerin folgt zunächst nicht aus § 66 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz – BVO – vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) in der Fassung der Sechsten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 2. November 2021 (GVBl. S. 577). Diese Fassung der Beihilfenverordnung ist anwendbar, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris Rn. 9; Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, BVerwGE 151, 386 [387 f. Rn. 8]). Die Aufwendungen der Klägerin entstanden im Zeitpunkt der Leistungserbringung am 29. Juni 2022 beziehungsweise 1. Juli 2022. a) Das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs folgt indes noch nicht daraus, dass § 43 Abs. 3 BVO bei einer molekulargenetischen Untersuchung einer akut oder chronisch an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person – wovon die Vorinstanz offenbar ausgeht (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 28. Mai 2019 – 1 K 41/19.NW –, juris Rn. 20; Urteil vom 6. November 2024 – 1 K 1260/23.NW –, juris Rn. 21) – generell als Lex specialis gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO anzusehen wäre. Ein derart weitgehendes Ausschlussverständnis würde der Systematik der Beihilfenverordnung nicht entsprechen. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 43 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 BVO entsprechende Maßnahmen ausdrücklich „von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen“ in Anspruch genommen werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich § 43 Abs. 3 BVO auf Maßnahmen „im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen“ bezieht. Auch Teil 4 der Beihilfenverordnung, in dem sich die Vorschrift befindet, ist mit „Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge“ überschrieben. Allein insoweit kann demnach ein entsprechendes Spezialitätsverhältnis bestehen. Dient eine molekulargenetische Untersuchung demgegenüber der unmittelbaren Heilbehandlung einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person, bleiben § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO dem Grunde nach anwendbar. Für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Regelungskomplexe ist somit entscheidend, ob es um die unmittelbare Heilbehandlung einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person geht oder ob eine ärztliche Früherkennungs- oder Vorsorgemaßnahme – auch bezüglich einer erkrankten Person – in Rede steht. Im ersten Fall finden § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO Anwendung, im zweiten Fall sind die Regelungen in § 43 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6, § 8 Abs. 1 BVO einschlägig. b) Im hier zur Entscheidung stehenden Fall ist der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO nicht eröffnet, weil bei der Klägerin insoweit keine ärztlichen (Heilbehandlungs-)Leistungen aus Anlass einer Krankheit durchgeführt wurden. aa) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die aus Anlass einer Krankheit erbracht werden, beihilfefähig. Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 11 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfenverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – zurückzugreifen, wie er insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 – 6 C 8.77 –, BVerwGE 65, 87 [91]; Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 –, BVerwGE 148, 106 [109 Rn. 11] m.w.N.; Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71 [73 Rn. 8]). Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 5/10 R –, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 –, BVerwGE 148, 106 [109 Rn. 11] m.w.N.; Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71 [73 Rn. 8]). Der Krankheitsbegriff erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus unter engen Voraussetzungen auch Fallgestaltungen, in denen ein erhebliches und schwerwiegendes Krankheitsrisiko besteht (vgl. zur Herleitung BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71 [73 ff. Rn. 9 ff.] m.w.N.). Eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn liegt hiernach auch dann vor, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Fall des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der betreffenden Person bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71 [76 Rn. 14]). bb) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO nicht vor. (1) Die bei der Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung und der potentiellen erblichen Neigung zu Brust- und Eierstockkrebs bestehende bloße Gefahr eines erhöhten (künftigen) Krankheitsrisikos genügt nicht, um von einer eigenständigen Krankheit im beihilferechtlichen Sinne auszugehen (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 16. September 2011 – 12 K 2249/11 –, juris Rn. 19 ff.). Da ein regelwidriger Zustand des Körpers insoweit unzweifelhaft nicht vorliegt, käme allenfalls die Annahme einer Krankheit im Sinne eines erheblichen und schwerwiegenden Krankheitsrisikos in Betracht. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin jedoch nicht vor. Es fehlt an einer auf Tatsachen gestützten konkreten Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung. Ob eine solche konkrete Gefahr im Fall der Klägerin besteht, sollte – ganz im Sinne einer Vorfrage (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Februar 2023 – 23 K 3642/21 –, juris Rn. 62) – gerade erst durch die humangenetische Untersuchung in Erfahrung gebracht werden. Solange eine entsprechende erbliche Neigung nicht nachgewiesen ist, handelt es sich lediglich um eine abstrakte, nicht aber um eine – ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit notwendige – konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei gleichwohl auf ihren Fall übertragbar, verfängt dies schon deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht selbst von „engen Voraussetzungen“ ausgegangen ist, unter denen ein bloßes Erkrankungsrisiko als Krankheit im beihilferechtlichen Sinn anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71 [72 Rn. 6 und 73 Rn. 9]). Diese engen Voraussetzungen liegen hier – wie gezeigt – nicht vor. (2) Dem Vorbringen der Klägerin, ihre Krebserkrankung aus dem Jahr 2005 habe zu einer chronisch-systemischen Erkrankung geführt, in deren Rahmen die molekulargenetische Analyse als Maßnahme der Heilbehandlung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO beihilfefähig sei, weil ihr unmittelbare therapeutische Relevanz zukomme, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dabei kann offenbleiben – und insofern war auch dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen –, ob bei der Klägerin eine entsprechende chronisch-systemische Erkrankung besteht, die den Anforderungen des Krankheitsbegriffs im Sinne von § 11 Abs. 1 BVO gerecht wird. Selbst wenn man dies unterstellt, kam der molekulargenetischen Untersuchung nicht der Charakter einer Heilbehandlungsmaßnahme zu. Vielmehr handelte es sich insoweit um eine – wie aufgezeigt – nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO beihilfefähige ärztliche Früherkennungs- oder Vorsorgemaßnahme. Hierfür spricht indiziell bereits der lange Zeitraum von 17 Jahren, der zwischen der Feststellung der Krebserkrankung der Klägerin im Jahr 2005 und der Durchführung der molekulargenetischen Analyse im Jahr 2022 liegt, ohne dass es zwischenzeitlich zum Auftreten von Rezidiven oder weiteren Tumoren gekommen ist. Je länger nämlich der Ausbruch einer chronisch-systemischen Erkrankung zurückliegt und je weniger es zu einem regelwidrigen Zustand des Körpers gekommen ist, desto eher liegt die Annahme nahe, dass entsprechende Behandlungen keinen nachsorgenden Charakter mehr haben, sondern vorsorgender Natur sind. Dieser indizielle Befund wird entscheidend dadurch gestützt, dass nach den Ausführungen des die betreffenden ärztlichen Leistungen erbringenden Prof. Dr. H. vom 10. Januar 2023 „im Falle eines Mutationsnachweises in der erfolgten molekulargenetischen Diagnostik eine leitliniengemäße unmittelbare therapeutische Indikation für eine präventive Mastektomie bzw. Adnexektomie bestanden hätte“ (Hervorhebung nur hier). Dies belegt, dass etwaige therapeutische Maßnahmen, die aus einem positiven Befund abzuleiten gewesen wären, präventiver Natur und damit vorsorgenden Charakters gewesen wären. Dem in diesem Zusammenhang von der Klägerin bedingt gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die streitgegenständliche humangenetische Untersuchung zur Behandlung ihrer Brustkrebserkrankung medizinisch notwendig gewesen und im Rahmen der Heilbehandlung erfolgt sei, musste der Senat nicht nachgehen. Soweit das einzuholende Sachverständigengutachten erweisen soll, dass sich die Behandlung eines erblich bedingten von derjenigen eines nicht erblich bedingten Brust- oder Eierstrockkrebses unterscheide, kann dies unterstellt werden, weil es hierauf nicht ankommt. Soweit die Klägerin mit dem Gutachten den Beweis zu erbringen sucht, dass es bei einer Brust- oder Eierstockkrebserkrankung notwendig sei, die der Krebserkrankung zugrundeliegende Genmutation zu kennen, um die Chemotherapie zu steuern, kommt es hierauf ebenfalls nicht an. Der Senat hält es – wie bereits ausgeführt – nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, dass molekulargenetische Untersuchungen zur Heilbehandlung einer Brust- oder Eierstockkrebserkrankung im Einzelfall medizinisch notwendig sein können. Dies wäre bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Ein solcher Fall ist hier aber ersichtlich nicht gegeben. Die Klägerin erhielt im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Untersuchung keine Chemotherapie mehr, zu deren Steuerung die Ergebnisse der molekulargenetischen Analyse hätten beitragen können. Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, das einzuholende Sachverständigengutachten werde erweisen, dass es bei einem erhöhten Risiko medizinisch indiziert sein könne, die kontralaterale Brust oder die Eierstöcke zu entfernen, kann dies ebenfalls unterstellt werden. Mit dieser Tatsache ist indes noch keine Aussage darüber getroffen, ob eine derartige Maßnahme als eine solche der Heilbehandlung oder der Vorsorge einzuordnen ist. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage, die ausgehend von den (medizinischen) Tatsachen zu beantworten und im zur Entscheidung stehenden Fall aus den oben dargelegten Gründen dahingehend aufzulösen ist, dass etwaig in Betracht kommende Maßnahmen präventiver Art gewesen wären. 2. Die Klägerin kann sich für den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 66 LBG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 BVO stützen. Zwar sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVO Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge bei Personen von der Vollendung des 18. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen beihilfefähig. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVO findet zum einen aber schon deshalb keine Anwendung, weil die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für – wie hier – die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko ausdrücklich in § 43 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 BVO geregelt ist. Diese Regelung ist mithin – wie bereits ausgeführt – für die Frage der Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen (nur) im Verhältnis zu § 43 Abs. 2 BVO Lex specialis. Zum anderen sind für Leistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVO gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 BVO die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V entsprechend anzuwenden. Diese sehen jedoch – was auch die Klägerin konzediert – lediglich ein Mammographie-Screening, nicht aber einen prädiktiven Gentest zur Früherkennung von Brustkrebs vor (vgl. §§ 9 ff. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie [KFE-RL] –). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, hierbei handele es sich um eine planwidrige Lücke in der Beihilfenverordnung, weil die prädiktive Untersuchung auf das Vorliegen einer erblichen Brustkrebsdisposition von den gesetzlichen Krankenkassen auch außerhalb der durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelten Früherkennungsprogramme erstattet werde, verfängt dies nicht. Unabhängig davon, dass der Wortlaut von § 43 Abs. 2 Satz 2 BVO ausdrücklich auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verweist, enthält die Beihilfenverordnung diesbezüglich schon deshalb keine planwidrige Regelungslücke, weil sie die Beihilfefähigkeit derartiger prädiktiver Untersuchungen – wie bereits erwähnt – ausdrücklich in § 43 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 BVO regelt. 3. Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 66 LBG in Verbindung mit § 43 Abs. 3, § 8 Abs. 1 BVO. Gemäß § 43 Abs. 3 BVO sind Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach Maßgabe der Anlage 6 BVO beihilfefähig. Bei den hier in Rede stehenden Aufwendungen handelt es sich nach den Ausführungen unter I. 1. b) bb) (2) um Aufwendungen im vorgenannten Sinn. Anlage 6 Satz 1 BVO sieht vor, dass die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 BVO von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden können, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 v.H.) geklärt wurde. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Gemäß Anlage 6 Satz 2 BVO sind die entstandenen Aufwendungen indes nur bei Leistungserbringung durch die in Nummer 5 aufgeführten Kliniken – und dies auch nur in Höhe der in den Nummern 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführten Beträge – beihilfefähig. Da das Institut für I., das die in Rede stehenden Leistungen erbracht hat, nicht in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO aufgeführt ist, sind die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen nicht beihilfefähig. Die insoweit bestehende Beihilfebegrenzung erweist sich als rechtmäßig. Bei dieser Begrenzung handelt es sich um eine Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes, dass Beihilfe auch für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBG) gewährt wird, soweit die Aufwendungen medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 8 Abs. 1 BVO). Sie bedarf deshalb in formeller Hinsicht einer tauglichen Rechtsgrundlage (a) und muss in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein, bedarf also insbesondere einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – standhaltenden Rechtfertigung (b) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 28.08 –, juris Rn. 14; Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 –, juris Rn. 17; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris Rn. 9). a) Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO beruht auf einer tauglichen Rechtsgrundlage. Diese findet sich zwar nicht in § 66 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 Buchstabe c LBG (aa). Der Verordnungsgeber konnte sich aber auf § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 LBG stützen (bb). aa) § 66 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 Buchstabe c LBG lässt sich als Verordnungsermächtigung nicht heranziehen. Danach kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht werden. Hinter dieser Möglichkeit steht erkennbar die gesetzgeberische Intention, dass es dem Beklagten möglich sein muss, Beihilfe nur für solche Leistungen zu gewähren, deren fachlich-medizinisch ordnungsgemäße Erbringung gewährleistet ist (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 6. November 2024 – 1 K 1260/23.NW –, juris Rn. 28). Die jeweilige Qualifikation wird sich regelmäßig entweder aus einer persönlich-fachlichen Befähigung zur Erbringung einer bestimmten Leistung oder aber aus einer spezifischen institutionellen Kompetenz ableiten lassen (vgl. in diesem Sinne bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 6. November 2024 – 1 K 1260/23.NW –, juris Rn. 28 f.). Eine solche Abhängigkeit hat der Verordnungsgeber in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO indes – anders als in anderen Regelungen der Beihilfenverordnung (vgl. etwa § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitte 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 BVO) – nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er schlicht bestimmte Leistungserbringer – in der hier maßgeblichen Fassung der Beihilfenverordnung insgesamt 17 Universitätskliniken – aufgeführt, durch die die entsprechenden Leistungen erbracht werden müssen, um als beihilfefähig anerkannt werden zu können. Von einer „Qualifikation“ im Wortsinn hat der Verordnungsgeber die Leistungserbringung damit nicht abhängig gemacht. Zwar handelt es sich bei den 17 Universitätskliniken durchweg um solche, die über universitäre Zentren verfügen, die ihrerseits dem Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs angehören. Unabhängig davon, ob diese universitären Zentren eine bestimmte Qualifikation eint, über die andere potentielle Leistungserbringer nicht verfügen, hat der Verordnungsgeber bei der insoweit gebotenen formalen Betrachtung keinen unmittelbaren Konnex zu der entsprechenden Qualifikation hergestellt und die Auflistung insoweit nicht hiervon „abhängig gemacht“. Dass eine solche Abhängigkeit in seiner Vorstellung möglicherweise bestand, vermag hieran nichts zu ändern. Es hätte ihm oblegen, zur Nutzung der entsprechenden Verordnungsermächtigung ausdrücklich an die entsprechende Qualifikation anzuknüpfen und dies in der Rechtsverordnung auch zum Ausdruck zu bringen. bb) Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO findet ihre Rechtsgrundlage allerdings in § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 LBG. Nach dieser – allgemeinen – Verordnungsermächtigung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch Rechtsverordnung begrenzt werden. Hiervon hat der Verordnungsgeber in einer Weise Gebrauch gemacht, die auch dem Vorbehalt des Gesetzes gerecht wird. Dieser Grundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für den Landesgesetzgeber verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht. Er gebietet zum einen, dass die tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, BVerwGE 182, 46 [51 Rn. 12] m.w.N.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von bestimmten Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko betrifft weder die tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 – 5 B 11.16 –, juris Rn. 13) noch führt sie zu einer wesentlichen Einschränkung des Beihilfestandards, die eine Regelung durch Parlamentsgesetz notwendig machen würde. Dies gilt umso mehr, als Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO selbst die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht der Höhe nach, sondern nur auf bestimmte Leistungserbringer begrenzt. Es obliegt demnach den Beihilfeberechtigten, ob es insoweit überhaupt zu einer Einschränkung des Beihilfestandards kommt. b) Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung verletzt unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden erheblichen Gestaltungsspielraums (vgl. statt vieler nur BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 – 2 C 15.81 –, BVerwGE 64, 293 [294]; Beschluss vom 28. November 1991 – 2 N 1.89 –, BVerwGE 89, 207 [209 f.]; Urteil vom 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 –, juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 19. Juni 1991 – 2 A 10118/91.OVG –, juris Rn. 25) weder den allgemeinen Gleichheitssatz (aa) noch die Arztwahlfreiheit der Klägerin (bb) noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (cc). aa) Regelungen, die vorsorgebedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, sind am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, BVerfGE 118, 79 [100]; Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 [68]; Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240 [254 Rn. 42]). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, BVerfGE 118, 79 [100] m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris Rn. 29; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris Rn. 14). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2009 – 1 BvR 2275/07 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris Rn. 29; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris Rn. 14). Hieran gemessen ist die für Maßnahmen im Sinne von § 43 Abs. 3 BVO durch Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO vorgesehene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auf bestimmte Leistungserbringer nicht als willkürlich zu beanstanden. Der Senat ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da die Wahl der genannten Leistungserbringer der freiwilligen Entscheidung der Beihilfeberechtigten obliegt und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die durch die Beschränkung auf bestimmte Leistungserbringer bedingte Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund, der darin liegt, dass die ausgewählten universitären Zentren über qualitative und quantitative Expertise verfügen und auf dem Fachgebiet des Brust- und Eierstockkrebses mit dem Ziel einer Wissen generierenden Versorgung und dessen Transfer in klinische Handlungsoptionen forschen. Dies ergibt sich daraus, dass diese allesamt dem Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs angehören. Hierbei handelt es sich um einen deutschlandweiten Verbund von universitären Zentren, der das Ziel verfolgt, Ratsuchende beziehungsweise Patientinnen mit einer familiären Belastung für Brust- und Eierstockkrebs bundesweit optimal zu betreuen. Hierzu bietet das Konsortium in spezialisierten Zentren ein umfassendes Versorgungskonzept an. In dem Konsortium arbeiten Ärzte und Wissenschaftler bei der Umsetzung der Forschungsergebnisse in die klinische Versorgung eng zusammen und kooperieren auf nationaler und internationaler Ebene. Begleitende Forschungsprojekte werden unter anderem durch die Deutsche Krebshilfe und verschiedene Bundesministerien gefördert (vgl. die Selbstbeschreibung auf der Homepage des Konsortiums, abrufbar unter www.konsortium-familiaerer-brustkrebs.de, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2025). Bei dem durch den Beklagten angeführten Grund, die in Bezug genommenen universitären Zentren forschten auf dem Fachgebiet des Brust- und Eierstockkrebses mit dem Ziel einer Wissen generierenden Versorgung und eines entsprechenden Transfers in klinische Handlungsoptionen, handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine unzulässige Subventionierung von Forschung. Denn es erscheint ohne Weiteres plausibel und insofern nicht willkürlich, dass aus der Forschung Rückschlüsse für die klinische Behandlung von Patientinnen gezogen werden können. Darauf, ob die entsprechende Forschung auch mithilfe von Daten, die (allein) durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, durchgeführt werden könnte, kommt es wegen des auf eine Willkürkontrolle zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs nicht an. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO aufgeführten Leistungserbringer wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch willkürlich, dass diese Liste nicht sämtliche im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentren abbildet. Denn der Beklagte ist – wie nunmehr auch die Erweiterung der Liste der Leistungserbringer im Rahmen der Siebten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 2024 (GVBl. S. 405) zeigt – erkennbar darum bemüht, die Liste der berücksichtigungsfähigen Leistungserbringer nachzuhalten. Dass die Neuaufnahme eines universitären Zentrums in das Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs nicht zeitgleich zu einer Aktualisierung der Beihilfenverordnung führt, liegt in der Natur des keine dynamische Verweisung mehr vorsehenden Regelungsmechanismus, für den sich der Beklagte ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße entschieden hat. Ob die Regelung bei einem dauerhaften Auseinanderfallen der Mitglieder des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs einerseits und der berücksichtigungsfähigen Leistungserbringer andererseits als willkürlich anzusehen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Soweit die Klägerin ferner vorbringt, hinsichtlich der qualitativen Anforderungen und auch der wissenschaftlichen Aufbereitung der Daten stünden niedergelassene Labore nicht hinter den im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentren zurück, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Hierauf kommt es letztlich nicht an, weil jedenfalls an der grundsätzlichen qualitativen Expertise der in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO genannten universitären Zentren keine ernstlichen Zweifel bestehen können. Selbst wenn man – wie von der Klägerin weiter vorgetragen – unterstellt, dass einzelne niedergelassene Labore eine qualitativ bessere Versorgung als einzelne universitäre Zentren anbieten, macht dies die streitgegenständliche Regelung nicht willkürlich. Denn dem pauschalierenden und typisierenden Charakter von Beihilfevorschriften ist es immanent, dass es im Einzelfall zu Systembrüchen sowie Härten und Nachteilen kommen kann. Diese müssen hingenommen werden, solange sie keine unzumutbare Belastung bedeuten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 – 6 C 19.79 –, BVerwGE 60, 212 [219]; Urteil vom 12. Juni 1985 – 6 C 24.84 –, BVerwGE 71, 342 [345]; Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris Rn. 12). Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Da es nicht darauf ankommt, ob niedergelassene Behandler eine qualitativ gleichwertige oder im Einzelfall sogar bessere Behandlung wie beziehungsweise als die in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO genannten universitären Zentren anbieten, war den darauf bezogenen Hilfsbeweisanträgen der Klägerin nicht nachzukommen. Gleiches gilt für diejenigen Hilfsbeweisanträge, die darauf gerichtet sind, aufzuzeigen, dass das Generieren von Wissen zu Forschungszwecken in gleicher Weise oder sogar besser durch eine Beteiligung niedergelassener Humangenetiker erreicht werden könnte. Dies betrifft mithin die bedingt gestellten Beweisanträge zu den Fragen, – ob in Krankenhäusern Krankenakten nach Abteilungen und Instituten getrennt geführt werden, sodass nicht jede Abteilung Zugriff auf die gesamten Patientendaten eines Patienten hat, – ob die für die humangenetische Diagnostik von erblichem Brust- und Eierstockkrebs notwendigen Analysetechniken zum allgemeinen Fachstandard aller humangenetischen Labore in Kliniken und niedergelassenen Laboren geworden sind, – ob die humangenetischen Laboruntersuchungen auf erblichen Brust- und Eierstockkrebs sowohl von Niedergelassenen als auch von den Einrichtungen nach Anlage 6 BVO nach denselben Standards, insbesondere mit dem TruRisk-Panel, durchgeführt werden, – ob die zur humangenetischen Diagnostik von erblichem Brust- und Eierstockkrebs notwendigen Analysetechniken auch in den Laboren niedergelassener Humangenetiker vorhanden sind, – ob auch im niedergelassenen Bereich die humangenetische Labordiagnostik von erblichem Brust- und Eierstockkrebs mindestens nach dem TruRisk-Panel erfolgt, – ob die humangenetische Diagnostik von erblichem Brust- und Eierstockkrebs auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik unter Nutzung von für Humangenetiker allgemein zugänglichen Datenbanken wie ClinVar möglich und deswegen die Etablierung institutseigener Datenbänke nicht mehr notwendig ist, – ob Datenbänke, die nur von wenigen Laboren mit Daten versorgt werden, die Qualität der allgemein zugänglichen Datenbänke erreichen, – ob die oben genannten Datenbanken auch für niedergelassene Humangenetiker zugänglich sind und von diesen genutzt werden, – ob Einrichtungen nach Anlage 6 BVO humangenetische Laboruntersuchungen auf erblichen Brust- und Eierstockkrebs von niedergelassenen humangenetischen Laboren durchführen lassen, – ob Patienten, die von Einrichtungen nach Anlage 6 BVO abgewiesen wurden, weil die anamnestischen Kriterien für die Durchführung einer humangenetischen Laboruntersuchung auf erblichen Brust- und Eierstockkrebs nicht erfüllt seien, häufig doch diese Kriterien erfüllen, – ob an den Einrichtungen gemäß Anlage 6 BVO kurzfristige Termine zur Verfügung stehen, – ob bei niedergelassenen Humangenetikern Termine innerhalb weniger Tage vergeben werden, – ob niedergelassene Humangenetiker zahlreich und häufig im Fachgebiet der Humangenetik und zu Fragen des familiären Brust- und Eierstockkrebses publizieren, – ob Prof. Dr. H. Leiter der Genetischen Beratungsstelle des Universitätsklinikums … ist, – ob Dr. T. vor ihrem Wechsel an ein niedergelassenes Labor fünf Jahre an der Medizinischen Hochschule A. am humangenetischen Institut tätig war und die Ambulanz einschließlich der Sprechstunde zum erblichen Brust- und Eierstockkrebs geleitet hatte, – ob Prof. Dr. W. im MVZ für Humangenetik in B. tätig ist, nachdem er zuvor die genetische Beratungsstelle des Universitätsklinikums C. aufgebaut und geleitet hatte, – ob Dr. K. im MVZ für Humangenetik in B. tätig ist, nachdem er zuvor im Universitätsklinikum D. in der Diagnostik zum erblichen Brust- und Eierstockkrebs tätig gewesen war. Auf die Behauptung der Klägerin, kurzfristige Termine seien allein bei niedergelassenen Humangenetikern zu erlangen, kommt es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil für den Fall der Klägerin insoweit nichts dargetan ist und unabhängig davon ein besonderes Eilbedürfnis grundsätzlich nur im Fall einer Heilbehandlung, nicht aber bei Früherkennungs- oder Vorsorgemaßnahmen bestehen dürfte. In Bezug auf die Durchführung von Heilbehandlungen findet die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO genannten Leistungserbringer jedoch aus den bereits aufgezeigten Erwägungen keine Anwendung. bb) Auch das sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ableitende Recht der Klägerin auf freie Arztwahl (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 1 A 258/21 –, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2016 – 26 K 3617/15 –, juris Rn. 33) wird durch die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Leistungserbringer nicht verletzt. In dieses Recht wird durch Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO bereits nicht eingegriffen. Ein klassischer Eingriff im Sinne eines an den Grundrechtsträger gerichteten staatlichen Ge- oder Verbots liegt zweifelsfrei nicht vor, weil der Klägerin die freie Arztwahl weiterhin möglich ist. Die Regelung bewirkt aber auch keinen mittelbar-faktischen Eingriff. Von einem solchen kann im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG nur ausgegangen werden, wenn sich eine Beeinträchtigung als funktionales Eingriffsäquivalent darstellt, sie mithin von hinreichendem Gewicht ist (vgl. Barczak, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Bd. 1, Art. 2 Abs. 1 Rn. 56; Lang, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Art. 2 Rn. 50 [Dez. 2024]; Eichberger, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 55 f.; jeweils m.w.N.; vgl. auch entsprechend zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. –, BVerfGE 105, 252 [273]; Kammerbeschluss vom 25. Juli 2007 – 1 BvR 1031/07 –, NVwZ 2007, 1168 [1169]). Dies ist hier bei wertender Betrachtung nicht der Fall. Die Regelung ermöglicht der Klägerin weiterhin in jeder Hinsicht eine freie Arztwahl. Soweit sie die Beihilfefähigkeit auf bestimmte Leistungserbringer begrenzt, mag dies eine gewisse verhaltenslenkende Wirkung auf die Klägerin entfalten. Diese Wirkung ist allerdings nicht von einem solch erheblichen Gewicht, das zur Annahme eines Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit notwendig wäre. Dies gilt umso mehr, als die Beschränkung auf bestimmte Leistungserbringer nach der Systematik der Beihilfenverordnung – wie eingangs ausgeführt – nur im Fall von Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge, nicht aber bei Maßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung zur Anwendung kommt. cc) Schließlich verletzt Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO auch nicht die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten beziehungsweise Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 –, BVerwGE 148, 106 [113 Rn. 24 f.] m.w.N.). Im Ausnahmefall kann sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, BVerwGE 151, 386 [399 Rn. 36] m.w.N.). Für vorsorgebedingte Aufwendungen gilt letztlich nichts anderes. Gemessen daran kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten durch die Beschränkung der Leistungserbringung auf die in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO genannten Kliniken nicht festgestellt werden (vgl. im Ergebnis ebenso VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2016 – B 5 K 15.307 –, juris Rn. 22; VG Saarland, Urteil vom 11. September 2018 – 2 K 154/17 –, juris Rn. 38 ff.). Bei den in Rede stehenden Aufwendungen handelt es sich um einmalige Aufwendungen, hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, dass sie die Klägerin nicht durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen könnte. Im Übrigen stand es der Klägerin frei, die Untersuchung in einer der insoweit beihilfefähigen Kliniken durchführen zu lassen. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kein Leistungserbringer in Rheinland-Pfalz aufgeführt war, was eine durchaus weite An- und Abreise der Klägerin nötig gemacht hätte. Angesichts des Einmalcharakters der Untersuchung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die auf eine Einschränkung der Reisefähigkeit der Klägerin hindeuten, wäre ihr dies jedoch zuzumuten zu gewesen. Dem bedingt gestellten Antrag der Klägerin, Beweis darüber zu erheben, ob akut an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankte Personen aus medizinischen Gründen in der Lage sind, eine mehrstündige Fahrt im Öffentlichen Personennahverkehr zu unternehmen, war schließlich ebenfalls nicht nachzugehen. Ungeachtet dessen, dass für „akut“ an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankte Personen auch eine Beihilfefähigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO mit der Folge der Nichtanwendbarkeit der Beihilfebegrenzung gemäß Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO in Betracht kommt, kann die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden. Denn jedenfalls in Bezug auf die Klägerin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, die Fahrt zu einem der in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO genannten Leistungserbringer zu bewältigen. Soweit dies in Bezug auf andere Beihilfeberechtigte anders zu beurteilen sein könnte, bedarf es keiner Entscheidung, ob diesen gegenüber unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht des Beklagten eine Beihilfe auch für die Durchführung einer Untersuchung bei einem Leistungserbringer außerhalb des Katalogs von Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO zu gewähren wäre. II. Der Anschlussberufung der Klägerin bleibt aus den unter I. 1. ausgeführten Erwägungen der Erfolg versagt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beziehungsweise § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz auf 2.374,76 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beihilfe für eine molekulargenetische Untersuchung, die nicht in einem der im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt wurde. Die im Jahr 1977 geborene Klägerin ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Sie erkrankte im Jahr 2005 an Brustkrebs und wurde infolgedessen mittels einer Chemotherapie, einer brusterhaltenden Operation, einer Nachbestrahlung sowie einer Antikörpertherapie und einer antihormonellen Medikation behandelt. Seither sind keine Rezidive und keine weiteren Tumore mehr aufgetreten. Ihre Eierstöcke sind noch vorhanden. Am 29. Juni 2022 und 1. Juli 2022 ließ sie bei dem Institut für I. eine molekulargenetische Beratung und Untersuchung durchführen, um herauszufinden, ob bei ihr genetisch bedingt ein erhöhtes Krankheitsrisiko für Brust- und Eierstockkrebs besteht. Dabei konnte keine erbliche Form von Brust- oder Eierstockkrebs nachgewiesen werden. Für die Untersuchung wurde der Klägerin ... am 16. Dezember 2022 ein Betrag in Höhe von 4.749,51 € in Rechnung gestellt. Hierfür beantragte sie beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe. Damit einhergehend legte sie eine fachärztliche Stellungnahme des dem vorgenannten Institut angehörigen Prof. Dr. H. vom 10. Januar 2023 zur Frage der Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung vor. In der Stellungnahme heißt es, die Klägerin verfüge über Risikogewebe für BRCA-assoziierte erbliche Krebsdispositionen, bezüglich derer im Fall eines Mutationsnachweises in der erfolgten molekulargenetischen Diagnostik eine unmittelbare therapeutische Indikation für eine präventive Mastektomie beziehungsweise Adnexektomie bestanden hätte. Aufgrund ihres ungewöhnlich jungen Alters im Zeitpunkt der Erkrankung seien die Kriterien für eine molekulargenetische Abklärung erfüllt gewesen, zumal auch ihre Großmutter an Brustkrebs gelitten habe. Mit Bescheid vom 23. Januar 2023 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen ab. Die Kosten seien im Rahmen von § 43 Abs. 3 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz – BVO – nur beihilfefähig, wenn die Leistung von einer der in der Anlage 6 BVO genannten Kliniken erbracht worden sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Beklagte sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 BVO zur Gewährung einer Beihilfe verpflichtet. Bei der zugrundeliegenden Behandlung handele es sich nicht um eine Maßnahme der Früherkennung im Sinne von § 43 Abs. 3 BVO, sondern um eine medizinisch notwendige Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung, um die Ursache ihrer chronisch-systemischen Brustkrebserkrankung zu klären. Die Behandlung eines erblich bedingten Brustkrebses unterscheide sich deutlich von der eines sonstigen Brustkrebses. Mit am 10. November 2023 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. November 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Von § 43 Abs. 3 BVO seien sowohl erkrankte als auch gesunde Ratsuchende erfasst, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien – Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit von mindestens 10 v.H. – geklärt worden sei. Dies sei hier unstreitig der Fall. Infolge einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 28. Mai 2019 – 1 K 41/19.NW –, juris) seien in die Anlage 6 BVO bestimmte Zentren aufgenommen worden, die als Leistungserbringer für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung beihilferechtlich anerkannt werden könnten. Da das Institut für I. in dieser Anlage nicht aufgeführt sei, seien die in Rede stehenden Aufwendungen nicht beihilfefähig. Ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht komme nicht in Betracht. Am 11. Dezember 2023 – einem Montag – hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, die betreffenden Aufwendungen seien beihilfefähig, weil bei ihr eine manifeste Erkrankung vorliege. Die Beihilfefähigkeit sei auch nicht durch § 43 Abs. 3 BVO und die dazugehörige Anlage 6 BVO ausgeschlossen. § 43 BVO, der sich im Teil 4 der Beihilfenverordnung mit der Überschrift „Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge“ befinde, sei schon aus systematischen Gründen nicht anwendbar. Für Aufwendungen in Krankheitsfällen sei Teil 2 der Beihilfenverordnung und dort § 11 BVO einschlägig. Auch der Wortlaut von § 43 Abs. 1 BVO beschränke den Anwendungsbereich der Norm auf Früherkennungs- und Vorsorgeleistungen. Dass in Anlage 6 BVO von „gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen“ die Rede sei, stehe dem nicht entgegen. Denn aus systematischen Gründen könne damit nicht der Geltungsbereich von § 43 Abs. 3 BVO erweitert werden. Hilfsweise handele es sich um eine prädiktive Untersuchung, deren Beihilfefähigkeit sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVO ergebe. Zwar sei die prädiktive Untersuchung des Vorliegens eines erblichen Brustkrebsrisikos nicht in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25, 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – aufgeführt. Die Untersuchung werde aber auch außerhalb dieser Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Eine Lücke zwischen der gesetzlichen Versorgung und den Beihilfeleistungen sei vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Ungeachtet dessen sei die in Anlage 6 BVO enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die dort enumerativ aufgeführten Leistungserbringer rechtswidrig. Es handele sich bereits nicht um eine Beschränkung anhand der Qualifikation gemäß § 66 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 Buchstabe c Landesbeamtengesetz – LBG –. Eine Qualifikation beschreibe die Fähigkeit einer Person auf ihrem Arbeitsgebiet. Die Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan stelle keine Qualifikation dar. Jedenfalls sei die Beschränkung unverhältnismäßig. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass humangenetische Untersuchungen in Universitätskliniken besser durchgeführt werden könnten als in niedergelassenen Einrichtungen. Im Übrigen seien in einigen der aufgeführten Kliniken nicht einmal Fachärzte für Humangenetik mit der humangenetischen Untersuchung befasst, weshalb deren Qualifikation schlechter sei als die des hier in Rede stehenden Leistungserbringers. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2023 zu verpflichten, ihre Aufwendungen für die Behandlung im Institut für I. in Höhe des Beihilfesatzes von 50 % zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. § 43 BVO sei als Lex specialis für die gegenständliche Behandlung einschlägig. Eine Beihilfefähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVO scheide aus, weil die prädiktive Untersuchung nicht in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sei. Die Beihilfefähigkeit derartiger Untersuchungen ergebe sich explizit, speziell und abschließend aus § 43 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 BVO. Zwar lägen im Fall der Klägerin im Übrigen alle Voraussetzungen vor; die Aufwendungen für die Gendiagnostik seien aber nicht beihilfefähig, weil die Leistung nicht in einer der in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO aufgeführten Kliniken durchgeführt worden sei. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die dort genannten Leistungserbringer sei rechtmäßig. Der Verordnungsgeber habe insoweit von der Ermächtigung des § 66 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c LBG Gebrauch gemacht und stelle pauschalierend und typisierend auf die Qualifikation der Leistungserbringer ab. Er habe sich hierbei der Fachkenntnis des führenden Brustkrebszentrums Köln bedient, das die zu beachtenden Qualifikations- und Qualitätsstandards sowie die Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit im Rahmen des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs prüfe. Diese Standards erfüllten mittlerweile 17 Universitätskliniken. Er selbst könne eine entsprechende Prüfung der Qualifikation nicht leisten. Die Leistungen könnten auch von anderen Einrichtungen erbracht werden, sodass kein Verstoß gegen die freie Arztwahl vorliege. Lediglich eine Beihilfefähigkeit sei dann nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 6. November 2024 unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2023 verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin für die Behandlung im Institut für I. in gesetzlicher Höhe mit dem Beihilfesatz von 50 % zu erstatten. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sei § 66 LBG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 BVO. Letztere Bestimmung sei wegen ihres speziellen Regelungsgegenstands auch für den Fall Lex specialis, dass eine akut oder chronisch krebserkrankte Person untersucht werde. § 43 Abs. 2 BVO sei hier nicht einschlägig, weil die Verweisung auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses empfohlenen Früherkennungsmaßnahmen abschließend sei und letztere einen prädiktiven Gentest nicht umfassten. Für die Beschränkung der Beihilfeleistungen der humangenetischen Beratung und Untersuchung in den Fällen des § 43 Abs. 3 BVO auf die in Anlage 6 BVO genannten Universitätskliniken gebe es keine hinreichende rechtliche Grundlage. Es handele sich insoweit nicht um eine gesetzlich erlaubte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht werde (§ 66 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 Buchstabe c LBG). Eine solche Begrenzung müsse grundsätzlich an die persönliche fachliche Befähigung zur Erbringung der betreffenden Leistung anknüpfen. Zwar erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch bestimmte Einrichtungen – wie etwa Universitätskliniken – über spezielle fachliche Qualifikationen verfügten, sodass die Beihilfefähigkeit von Behandlungen auf diese Einrichtungen beschränkt werden könnte. Ein solcher Fall sei hier aber nicht anzuerkennen. Es sei nämlich nicht dargelegt, dass eine qualifizierte Durchführung einer humangenetischen Untersuchung und Beratung bei Brust- und Eierstockkrebs ausschließlich – oder auch nur erheblich besser – an den in Anlage 6 BVO enumerativ aufgeführten Universitätskliniken erfolgen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen fachlichen Kriterien die Aufnahme einer (Universitäts-)Klinik in das Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs erfolge. Im Grundsatz sei zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass für humangenetische Untersuchungen und Beratungen von an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen die Qualifikation im ärztlichen Fachgebiet der Humangenetik ausreichend und entscheidend sei. Prof. Dr. H. sei als Humangenetiker insoweit ohne Zweifel fachlich hinreichend qualifiziert. Die Argumentation des Beklagten, bei einer Begrenzung auf die in das Deutsche Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs aufgenommenen Kliniken sei eine Behandlung nach bestimmten Qualitätsstandards gewährleistet, möge zwar zutreffen, lasse aber außer Acht, dass andere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer diese Leistungen ebenfalls nach denselben Qualitätsstandards erbringen könnten. Eine Beschränkung auf Universitätskliniken lasse sich auch nicht wegen einer dort möglichen Leistungserbringung „aus einer Hand“ rechtfertigen. Aus dem Internetauftritt des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs ergebe sich nämlich, dass auch bei den in diesem Konsortium zusammengeschlossenen Kliniken eine Zusammenarbeit mit regionalen, nicht universitären Kliniken in Deutschland erfolge. Keine rechtlichen Bedenken habe die Kammer indes an der Einführung betragsmäßiger Höchstgrenze der beihilfefähigen Aufwendungen in den Ziffern 1 und 2 der Anlage 6 BVO. Über die exakte gesetzliche Höhe der zu erstattenden Beihilfeleistungen müsse der Beklagte im Rahmen der gebotenen Beihilfebewilligung entscheiden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verteidigt der Beklagte die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Leistungen, die durch die in Anlage 6 Satz 2 Nr. 5 BVO aufgeführten Kliniken erbracht worden sind. In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens führt er aus, die genannte Beschränkung finde ihre Rechtfertigung darin, dass die im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentren über qualitative und quantitative Expertise verfügten und auf dem betreffenden Gebiet Forschung mit dem Ziel einer Wissen generierenden Versorgung und dessen Transfer in klinische Handlungsoptionen betrieben. Eine Zusammenarbeit mit anderen Krebszentren, von der das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgegangen sei, erfolge erst bei der (späteren) Behandlung. Der so umrissene Zweck sei anderweitig nicht erreichbar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. November 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie zudem, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. November 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2023 zu verpflichten, ihre Aufwendungen für die Behandlung im Institut für I. in Höhe des Beihilfesatzes von 50 % zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Zugehörigkeit zum Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs handele es sich nicht um eine Qualifikation im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 Buchstabe c LBG. Darunter sei die Fähigkeit einer Person auf ihrem Arbeitsgebiet zu verstehen. Dies zeige auch eine systematische Betrachtung der Beihilfenverordnung, welche die Beihilfefähigkeit an anderer Stelle – etwa in § 16a, § 17 in Verbindung mit Anlage 2 und § 22 in Verbindung mit Anlage 3 BVO – ebenfalls mit Blick auf personenbezogene Qualifikationen beschränke. Selbst wenn es sich um eine Qualifikation im Sinne der genannten Norm handeln würde, wäre der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Arztwahlfreiheit der Klägerin unverhältnismäßig. Der mit der Beschränkung auf ausgewählte Leistungserbringer von dem Beklagten zuletzt vorgebrachte Zweck der Förderung des im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen Forschungsverbunds sei kein legitimer Zweck einer Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Weder § 66 LBG noch die Beihilfenverordnung dienten der Förderung von Forschungsvorhaben, sondern diese bezweckten allein die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Beamten. Es handele sich insoweit um die Gewährung einer Subvention, für die zwar kein förmliches Gesetz, aber eine abstrakt-generelle Entscheidung über die Subventionierung eines bestimmten Bereichs durch eine parlamentarische Willensäußerung erforderlich sei, welche sich zumindest in der Bereitstellung der dafür notwendigen Mittel äußern müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Haushaltsplan 2022 für Beihilfeleistungen bereitgestellten Mittel gleichzeitig dazu dienen sollten, Forschung zu fördern. Selbst wenn man davon ausgehe, es handele sich insoweit um einen legitimen Zweck, sei die Beschränkung der Beihilfefähigkeit zur Erreichung des Zwecks nicht geeignet. Die relevanten Datenbanken seien mittlerweile – anders als noch zum Zeitpunkt des Beginns der Förderung des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs durch die Deutsche Krebshilfe im Jahr 1996 – allgemein zugänglich. Infolge einer ethischen Selbstverpflichtung speisten alle weltweit tätigen Institutionen anonymisierte Daten in die öffentlich zugänglichen Datenbanken ein. Vor diesem Hintergrund stünden niedergelassene Labore auch in Bezug auf die wissenschaftliche Aufbereitung der Daten nicht hinter den universitären Zentren zurück. Der erstinstanzlich von dem Beklagten noch vertretene Zweck der Qualitätssicherung sei vorgeschoben und könne mit der Regelung ebenfalls nicht erreicht werden. Ein Qualitätsvorsprung der universitären Zentren gegenüber den niedergelassenen humangenetischen Instituten bestehe nicht. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe lediglich aus dem beihilfefähige Höchstgrenzen enthaltenden § 43 Abs. 3 BVO abgeleitet hat und die Auffassung vertritt, auch im Fall einer manifesten Krebserkrankung sei diese Norm Lex specialis. Bei einer Brust- oder Eierstockkrebserkrankung sei es – so die Klägerin – notwendig, die der Krebserkrankung zugrundeliegende Genmutation zu kennen, um die Chemotherapie zu steuern. Aus der Systematik der Beihilfenverordnung ergebe sich, dass § 43 BVO keine therapeutischen Maßnahmen erfasse, sondern allein solche im Rahmen eines Früherkennungsprogramms. Bei einem Gentest, der bei einer erkrankten Person durchgeführt werde, um die Ursache ihrer Krankheit zu ergründen und daraus Therapieoptionen abzuleiten, handele es sich stets um eine therapeutische Maßnahme. Die Vertreterin des öffentlichen Interesses hat ihre Beteiligung an dem Verfahren erklärt. Sie hat keinen Antrag gestellt, unterstützt in der Sache jedoch die Rechtsauffassung des Beklagten. Dem Dienstherrn komme bei der Ausgestaltung des Beihilfesystems ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er könne pauschalierende und typisierende Regelungen treffen, sofern diese zu keinen unzumutbaren Belastungen führten. Im konkreten Fall sei die in Anlage 6 BVO vorgenommene Beschränkung auf bestimmte, abschließend festgelegte Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen rechtmäßig. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die ausgewählten Zentren über qualitative und quantitative Expertise verfügten und auf dem betreffenden Gebiet mit dem Ziel einer Wissen generierenden Versorgung und dessen Transfer in klinische Handlungsoptionen forschten. Ob die Leistungen auch von anderen Ärzten oder Kliniken, die dem Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs nicht angehörten, in gleicher Qualität erbracht werden könnten, sei nicht von Relevanz. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.