Beschluss
NC 2 B 42/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde sind solche, die für die Zahnbehandlung oder -erhaltung objektiv geeignet sind und nach der Organisation diesen Zwecken dienen. Da es sich um eine pauschale Berechnung handelt, sind die Stühle ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwendung und Brauchbarkeit für die Ausbildung zu berücksichtigen. Auch Behandlungseinheiten für Kinder, hochinfektiöse Patienten und Mitarbeiter der Vorklinik sind einzubeziehen. 2. Tritt ein ausstattungsbedingter Engpass erst in einem höheren Semester ein, ist der bis zum Eintritt der Kapazitätsgrenze eintretende Schwund zu berücksichtigen, da sonst ungenutzte Kapazitätsreste verblieben. 3. Eine Vergabe von Teilstudienplätzen kommt in der Zahnmedizin nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie nicht zu Lasten von Vollstudienplätzen in der Humanmedizin geht.
Entscheidungsgründe
1. Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde sind solche, die für die Zahnbehandlung oder -erhaltung objektiv geeignet sind und nach der Organisation diesen Zwecken dienen. Da es sich um eine pauschale Berechnung handelt, sind die Stühle ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwendung und Brauchbarkeit für die Ausbildung zu berücksichtigen. Auch Behandlungseinheiten für Kinder, hochinfektiöse Patienten und Mitarbeiter der Vorklinik sind einzubeziehen. 2. Tritt ein ausstattungsbedingter Engpass erst in einem höheren Semester ein, ist der bis zum Eintritt der Kapazitätsgrenze eintretende Schwund zu berücksichtigen, da sonst ungenutzte Kapazitätsreste verblieben. 3. Eine Vergabe von Teilstudienplätzen kommt in der Zahnmedizin nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie nicht zu Lasten von Vollstudienplätzen in der Humanmedizin geht.