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Beschluss

6 A 702/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Berufungszulassungsverfahren ist bei Gehörsverstößen, die einzelne Feststellungen oder einzelne rechtliche Gesichtspunkte betreffen, auf Grundlage des Antragsvorbringens zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ob sich eine fehlerhafte Feststellung oder ein rechtlicher Gesichtspunkt unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist, ist nach der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Im Berufungszulassungsverfahren ist bei Gehörsverstößen, die einzelne Feststellungen oder einzelne rechtliche Gesichtspunkte betreffen, auf Grundlage des Antragsvorbringens zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ob sich eine fehlerhafte Feststellung oder ein rechtlicher Gesichtspunkt unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist, ist nach der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts zu beurteilen.