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Beschluss

11 B 118/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1118.11B118.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung. Der am 21. Januar 1994 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das von ihm beantragte Asyl wurde abgelehnt. Die am 21. November 2019 mit der deutschen Staatsangehörigen Frau xxx xxx geschlossene Ehe wurde im Jahr 2021 geschieden. In der Folge wurde der Antragsteller geduldet. Letztmalig erhielt er am 15. August 2022 eine bis zum 15. November 2022 gültige Duldung, auf der unter anderem vermerkt war: „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“. Die Antragsgegnerin erließ am 22. August 2022 eine auf drei Monate befristete nächtliche Aufenthaltsanzeigeverpflichtung gegen den Antragsteller zur Vorbereitung der zwangsweisen Rückführung des Antragstellers. Der Antragsteller bekam am 31. August 2022 die Zusage für eine Ausbildung zum Elektroniker, die am 5. September 2022 beginnen sollte. Er beantragte am 7. September 2022 eine Ausbildungsduldung bei der Antragsgegnerin. Am 29. September 2022 wurde dem Antragsteller während einer persönlichen Vorsprache gegen 12:30 Uhr bei der Antragsgegnerin der Ablehnungsbescheid überreicht. Gleichzeitig wurde ihm die Abschiebung für den gleichen Tag angekündigt. Der in der Folge ersuchte einstweilige Rechtsschutz gegen die Abschiebung wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. September 2022 (Az. 11 B 102/22) abgelehnt. Die für 18:45 Uhr geplante Abschiebung scheiterte, da der Antragsteller bei Ankunft am Flughafen angab, einen Becher Benzin getrunken zu haben. Am gleichen Tag erhob der Antragsteller Klage gegen die Versagung der Ausbildungsduldung (Az. 11 A 299/22). Nach der gescheiterten Abschiebung noch am Abend des 29. September 2022 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen erneuten, mit dem ersten Antrag identischen Antrag auf eine Ausbildungsduldung. Mit Bescheid vom 30. September 2022 lehnte die Antragsgegnerin den erneuten Antrag auf Ausbildungsduldung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung erfülle. Er verfüge schon nicht über eine Duldung. Die Duldung des Antragstellers sei am 29. September 2022 gegen 12:30 Uhr durch Bekanntgabe des Abschiebungstermins erloschen. Zudem habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG. Ein Abschiebehindernis bestehe nicht. Die Abschiebung sei nur gescheitert, da der Antragsteller entweder willentlich einen gesundheitsgefährdenden Stoff eingenommen oder eine unwahre Angabe hierüber getätigt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Ausbildungsbetrieb auch zukünftig bereit sei, die Ausbildung zu einem anderen Datum als im Ausbildungsvertrag angegeben anzubieten. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Antragsteller am 17. Oktober 2022 Klage (Az. 11 A 324/22). Die gegen den ersten Ablehnungsbescheid erhobene Klage vom 29. September 2022 (Az. 11 A 299/22) nahm der Antragsteller in der Folge zurück. Der Antragsteller ersuchte mit Antrag vom 8. November 2022 einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund habe. Dem Antragsteller stehe ein sicherungsfähiger Anspruch nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu. Er erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen. Versagungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere seien zum Zeitpunkt der Antragstellung keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen worden, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Der gescheiterte Abschiebungsversuch könne nicht als eine solche konkrete Maßnahme gewertet werden. Zudem sei die Duldung des Antragstellers noch bis zum 15. November 2022 gültig. Sie sei nicht erloschen, da die Nebenbestimmung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ nicht bestimmt genug und daher unwirksam sei. Zudem sei, eine Wirksamkeit der Nebenbestimmung unterstellt, der Abschiebeversuch gescheitert, sodass wegen dieses Abschiebeversuchs die Duldung nicht erloschen sein könne. Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG erlösche die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers. Ein Erlöschen komme daher nur bei tatsächlich vollzogener Abschiebung und nicht schon bei einer versuchten Abschiebung in Betracht. Ein nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG erforderlicher Widerruf der Duldung sei nicht erfolgt. Zumindest sei keine Ankündigung der Abschiebung einen Monat vor Erlöschen der Duldung erfolgt, wie es bei über einem Jahr Geduldeten erforderlich sei. Zudem hätte die Antragsgegnerin die Abschiebung mindestens einen Monat vorher ankündigen müssen, da der Antragsteller länger als ein Jahr geduldet gewesen sei, § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Der Ausbilder sei auch weiterhin bereit, den Antragsteller zu einem zukünftigen Zeitpunkt auszubilden. Zudem seien die Abschiebung und die Versagung der Ausbildungsduldung in Gänze unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von der Abschiebung des Antragstellers abzusehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin insbesondere auf die Ablehnungsbescheide vom 29. September 2022 und die Klageerwiderung vom 26 Oktober 2022 (Az. 11 A 324/22). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt könne es zum Erfolg führen, dass der Antragsteller Rechte aus dem Umstand abzuleiten versuche, eine rechtmäßige Abschiebemaßnahme vorsätzlich vereitelt zu haben. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten in den Verfahren 11 B 102/22,11 A 299/22 und 11 A 324/22 Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da er binnen der Klagefrist gegen den die Erteilung einer Ausbildungsduldung ablehnenden Bescheid vom 30. September 2022 Klage erhoben hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht kein Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AufenthG zur Seite (hierzu unter a)). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3, § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (hierzu unter b)). a) Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, dass der Antragsteller die Abschiebung durch einen Suizidversuch vereitelt habe und nunmehr in psychiatrischer Betreuung sei. Anhaltspunkte für eine sich hieraus ergebende Reiseunfähigkeit sind nicht glaubhaft gemacht. Es wurden keine ärztlichen Atteste oder vergleichbare Dokumente vorgelegt, insbesondere keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Eine diesbezügliche Reiseunfähigkeit hat der Antragsteller zudem auch nicht geltend gemacht. Weitere Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Abschiebung rechtlicher oder tatsächlicher Art sind nicht ersichtlich. b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt. Eine Ausbildungsduldung setzt voraus, dass der Ausländer über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geduldet (hierzu unter (1)). Er hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a AufenthG (hierzu unter (2)). (1) Die am 15. August 2022 erteilte Duldung ist vor Antragstellung am 29. September 2022 um ca. 18:45 Uhr durch Bedingungseintritt erloschen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am 29. September 2022 gegen 12:30 Uhr den Abschiebetermin bekannt gegeben. Mit Bekanntgabe ist die auflösende Bedingung eingetreten und die Duldung erloschen. Das die Bedingung auslösende Ereignis ist durch die Bekanntgabe des Abschiebetermins eingetreten. Ob die Abschiebung vollzogen worden ist, hat keinen Einfluss auf den Bedingungseintritt. Mit seinem Vorbringen, die Nebenbestimmung sei rechtswidrig und die Duldung daher nicht erloschen, dringt der Antragsteller nicht durch. Zwar ist die Nebenbestimmung noch nicht in Bestandskraft erwachsen, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Allerdings ist die Nebenbestimmung rechtmäßig. Ob eine wirksame Nebenbestimmung ausreichend ist, um von einer erloschenen Duldung auszugehen, kann hier dahinstehen (vgl. hinsichtlich des hier nicht vorliegenden Falls des Verwaltungsvollstreckungsrechts etwa VG Bremen, Urteil vom 12. Juli 2021 – 4 K 1545/19 –, juris Rn. 37 m. w. N). Die mit der Duldung erlassene auflösende Bedingung ist zulässig (hierzu unter aa)), genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz (hierzu unter bb)) und ist verhältnismäßig (hierzu unter cc)). aa) Die verfügte Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1f AufenthG. Danach können mit einer Duldung weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Aufgrund dieser Norm kann eine auflösende Bedingung, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt, verfügt werden (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114). Die Bekanntgabe des Abschiebetermins ist nicht unwirksam, weil eine vorherige Ankündigung der Abschiebung unterblieben ist. Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 11 B 39/21 –, juris Rn. 23; umfassend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 12ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 – 2 M 124/10 –, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 B 59/21 –, juris Rn. 16; so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 C 14.1117 u. a. –, juris Rn. 25). Es liegt schon keine Planwidrigkeit der Regelungslücke vor (vgl. tiefgehend hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 22ff.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114). Zudem liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 18ff.; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 63). Eine Schutzbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde den Bedingungseintritt – einem Widerruf gleich – selbst in der Hand hat. Denn bei einem Widerruf sind die Umstände, die zum Erlöschen der Duldung führen, dem Geduldeten nicht bekannt, in der Regel auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs. Zudem stellt der Widerruf einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Bedingungseintritt als solcher kann hingegen nicht angefochten werden, sondern nur die Bedingung. Der Betroffene hat schon vor Bedingungseintritt die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Bedingung. Auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es daher keines Gleichlaufs zwischen Widerruf und auflösender Bedingung. Die Nebenbestimmung ist zwar formell rechtswidrig. Denn als schriftlicher Verwaltungsakt ist ihr eine schriftliche Begründung beizufügen, § 109 Abs. 1 LVwG (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2009 – 11 K 3224/08 –, juris Rn. 12). Allerdings ist der Begründungsmangel hier nach § 115 LVwG unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Abschiebung war während des Duldungszeitpunkts beabsichtigt, sodass unabhängig von der schriftlichen Begründung eine auflösende Bedingung beigefügt worden wäre. Kann die Aufhebung des Verwaltungsaktes bzw. hier der Nebenbestimmung nicht begehrt werden, § 115 LVwG, so muss dieser Formfehler auch bei einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung der Nebenbestimmung außer Acht bleiben. bb) Die auflösende Bedingung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Erforderlich hierfür ist, dass für den betroffenen Ausländer klar ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Das den Eintritt der Bedingung auslösende Ereignis muss sowohl der Sache als auch dem abstrakten Zeitpunkt nach so eindeutig und klar umschrieben sein, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Beifügung der Bedingung ein Streit zwischen den Beteiligten absehbar ist, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 117). Der beigefügten auflösenden Bedingung kann ohne weiteres entnommen werden, dass in dem Zeitpunkt in dem der Ausländer der Zeitpunkt eine Abschiebung bekannt gegeben wird, die Duldung erlischt (VG München, Beschluss vom 8. August 2022 – M 24 E 22.3852 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 10 C 14.1182 –, juris Rn. 24). Die Bekanntgabe des Abschiebetermins umfasst einen objektiv und subjektiv für den Ausländer genau feststellbaren Zeitpunkt. cc) Die in der Duldung angeordnete auflösende Bedingung trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung. Eine Nebenbestimmung nach § 61 Abs. 1f AufenthG, die zum Erlöschen der Duldung führt, entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Betroffenen schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 – 1 B 57/11 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 C 14.1117 –, juris Rn. 26). Da die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Antragsteller umgehend abzuschieben und keine Abschiebehindernisse vorlagen, ist es erforderlich, dass die Duldung unmittelbar nach Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt, insbesondere da die Abschiebung in dem dreimonatigen Duldungszeitraum durchgeführt werden sollte. Erste Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung wurden eine Woche nach Duldungsausstellung vorgenommen. Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses der Nebenbestimmung im Sinne des § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Erlass der Nebenbestimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Dabei hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ihr Ermessen auszuüben. Die Nebenbestimmung darf nicht ohne weiteres quasi auf Vorrat erlassen werden (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 125; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 11 S 1626/115 –, juris Rn. 31). Allerdings bedarf es keiner besonderen Erwägung, wenn der Betroffene – wie hier – die Umstände, die zur Unmöglichkeit seiner Abschiebung führen, kennt, ihm die Abschiebung angedroht wurde und die Ausländerbehörde nach § 58 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich verpflichtet ist, den Betroffenen im Falle seiner nicht freiwilligen Ausreise möglichst umgehend nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abzuschieben (Haedicke, HTK-AuslR / § 61 AufenthG / zu Abs. 1 / Bedingung, Stand 12. November 2019, Rn. 33). Ob zumindest dann ein Ermessen auszuüben wäre, wenn während des Duldungszeitraums nicht von einer Abschiebung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2021, – 1 B 57/11 –, juris Rn. 10) kann hier dahinstehen, da die Abschiebung während des Duldungszeitraums stattfinden sollte. Ermessensfehler ergeben sich hier auch nicht daraus, dass effektiver Rechtsschutz vereitelt worden wäre. Zwar dürfte eine auflösende Bedingung ermessensfehlerhaft sein, wenn durch sie effektiver Rechtsschutz verhindert werden würde (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 123). Der Antragsteller hatte allerdings die Gelegenheit, vor seiner Abschiebung Rechtsschutz zu ersuchen und hat dies auch getan. Ob und unter welchen Voraussetzungen effektiver Rechtsschutz bei auflösenden Bedingungen gewahrt ist, kann hier daher dahinstehen. Nach alledem war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 29. September 2022 um 18:45 Uhr nicht im Besitz einer Duldung. b) Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a AufenthG. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich war. Insbesondere hat er nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung reiseunfähig war. Er hat die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht durch ein ärztliches Attest widerlegt. Andere Duldungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 2. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.