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Beschluss

11 B 43/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0329.11B43.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung nach Nigeria abzusehen, ist zunächst dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller in diesem Verfahren sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.02.2023 begehrt als auch hilfsweise das Absehen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablauf des jetzigen Duldungszeitraumes für die Zukunft. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23). Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris, Rn. 7). Ist der Rechtsschutzsuchende bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris, Rn. 8). Dies zugrunde gelegt liegt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers erkennbar darin, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.02.2023 gegen die auflösende Bedingung aus dem Bescheid vom 28.02.2023 wiederherzustellen (hierzu unter 1.) und sich zugleich gegen Abschiebemaßnahmen der Antragsgegnerin für die Zukunft, auch nach Ablauf des jetzigen Duldungszeitraums, zu wenden (hierzu unter 2.). 1. Soweit sich der Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 28.02.2023 erlassene Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt, sobald Sie mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden.“ richtet, ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, da die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug dieser Maßnahme angeordnet hat (vgl. Ziffer 2 des Bescheides vom 28.02.2023). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Fall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (VGH München, Beschluss vom 11.01.2018 – 20 CS 17.1913 –, juris, Rn. 13; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 247). Es ist der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung dabei nicht verwehrt, bei einer für die Vorschrift des § 61 Abs. 1f AufenthG typischen Interessenlage allgemeine, typisierende Argumentationsmuster heranzuziehen, solange der Einzelfallbezug erkennbar bleibt und sich die Begründung nicht in formelhaften Wendungen erschöpft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.11.2017 – 7 ME 91/17 –, juris, Rn. 34; zu § 61 Abs. 1c AufenthG: VG Potsdam, Beschluss vom 17.01.2020 – 8 L 950/19 –, juris, Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 97). Auf die sachliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Diesen Maßstäben genügt die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 28.02.2023. Dieser enthält eine gesonderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, in der dargestellt wird, weshalb das öffentliche Interesse, hier der Wegfall der Ausreisehindernisse und der feststehende Flugtermin, eine sofortige Vollziehung notwendig erscheinen lässt. Weiter hat sie darauf abgestellt, dass bei Zuwarten auf eine Unanfechtbarkeit der Anordnung eine kurzfristige, im öffentlichen Interesse liegende mögliche Rückführung des Antragstellers nicht durchgesetzt werden könne. Die Antragsgegnerin macht insgesamt hinreichend deutlich und gibt einzelfallbezogen zu erkennen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist (vgl. hierzu schon VG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2021 – 1 B 76/21 –, juris, S. 3 des Beschlussabdrucks). Das öffentliche Interesse an der Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheides vom 28.02.2023 überwiegt auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden Wirkung regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Die der Duldung hinzugefügte auflösende Bedingung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Sie ist zulässig (hierzu unter a)), genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz (hierzu unter b)) und ist verhältnismäßig (hierzu unter c)). a) Die verfügte Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1f AufenthG. Danach können im Falle einer Ausreisepflicht und damit auch im Rahmen der Duldungserteilung weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Aufgrund dieser Norm kann eine auflösende Bedingung, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt, verfügt werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114). Die Bedingung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil eine vorherige Ankündigung der Abschiebung unterblieben ist. Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschluss vom 21.05.2021 – 11 B 39/21 –, juris, Rn. 23; umfassend OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris, Rn. 12 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.08.2010 – 2 M 124/10 –, juris, Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2021 – 1 B 59/21 –, juris, Rn. 16; so wohl auch VGH München, Beschluss vom 18.02.2015 – 10 C 14.1117 u. a. –, juris, Rn. 25). Es liegt schon keine Planwidrigkeit der Regelungslücke vor (vgl. tiefgehend hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris, Rn. 22 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114). Zudem liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris, Rn. 18 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 63). Eine Schutzbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde den Bedingungseintritt – einem Widerruf gleich – selbst in der Hand hat. Denn bei einem Widerruf sind die Umstände, die zum Erlöschen der Duldung führen, dem Geduldeten nicht bekannt, in der Regel auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs. Zudem stellt der Widerruf einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Bedingungseintritt als solcher kann hingegen nicht angefochten werden, sondern nur die Bedingung. Der Betroffene hat schon vor Bedingungseintritt die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Bedingung. Auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es daher keines Gleichlaufs zwischen Widerruf und auflösender Bedingung (vgl. ausführlich hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2022 – 11 B 118/22, BeckRS 2022, 33153, Rn. 20 ff., beck-online). b) Die auflösende Bedingung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Erforderlich hierfür ist, dass für den betroffenen Ausländer klar ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Das den Eintritt der Bedingung auslösende Ereignis muss sowohl der Sache als auch dem abstrakten Zeitpunkt nach so eindeutig und klar umschrieben sein, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Beifügung der Bedingung ein Streit zwischen den Beteiligten absehbar ist, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 117). Der beigefügten auflösenden Bedingung kann ohne weiteres entnommen werden, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer durch Beginn der Zwangsmaßnahmen von der Abschiebung Kenntnis erlangt, die Duldung erlischt (VG München, Beschluss vom 08.08.2022 – M 24 E22.3852 –, juris, Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 19.01.2015 – 10 C14.1182 –, juris, Rn. 24). Die Inkenntnissetzung über die Abschiebung mit Beginn der Zwangsmaßnahmen als die Bedingung auslösendes Ereignis umfasst einen objektiv und subjektiv für den Ausländer genau feststellbaren Zeitpunkt. c) Die in der Duldung angeordnete auflösende Bedingung trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung. Eine Nebenbestimmung nach § 61 Abs. 1f AufenthG, die zum Erlöschen der Duldung führt, entspricht nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Betroffenen schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 – 1 B 57/11 –, juris, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 18.02.2015 – 10 C 14.1117 –, juris, Rn. 26). Da die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller umgehend abzuschieben und weder ausweislich des Vorbringens des Antragstellers noch aus der Verwaltungsakte erkennbar ist, dass Abschiebehindernisse vorliegen, ist es erforderlich, dass die Duldung unmittelbar nach Inkenntnissetzung über die Abschiebung mit Beginn der Zwangsmaßnahmen erlischt, zumal ein Abschiebungstermin bereits feststeht. Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses der Nebenbestimmung im Sinne des § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Erlass der Nebenbestimmung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Dabei hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ihr Ermessen auszuüben. Die Nebenbestimmung darf nicht ohne weiteres quasi auf Vorrat erlassen werden (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 125; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.02.2016 – 11 S 1626/115 –, juris, Rn. 31). Allerdings bedarf es keiner besonderen Erwägung, wenn der Betroffene – wie hier – die Umstände, die zur Unmöglichkeit seiner Abschiebung führen, kennt, ihm die Abschiebung angedroht wurde und die Ausländerbehörde nach § 58 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich verpflichtet ist, den Betroffenen im Falle seiner nicht freiwilligen Ausreise möglichst umgehend nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abzuschieben (Haedicke, HTK-AuslR / § 61 AufenthG / zu Abs. 1 / Bedingung, Stand 12.11.2019, Rn. 33). Ob zumindest dann ein Ermessen auszuüben wäre, wenn während des Duldungszeitraums nicht von einer Abschiebung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2021 – 1 B 57/11 –, juris, Rn. 10) kann hier dahinstehen, da die Abschiebung während des Duldungszeitraums stattfinden soll und nach den Angaben der Antragsgegnerin unmittelbar bevorsteht. Ermessensfehler ergeben sich hier auch nicht daraus, dass effektiver Rechtsschutz vereitelt worden wäre. Zwar dürfte eine auflösende Bedingung ermessensfehlerhaft sein, wenn durch sie effektiver Rechtsschutz verhindert werden würde (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 123). Der Antragsteller hatte allerdings bereits seit Erlass des Bescheides vom 28.02.2023 ausreichend Gelegenheit, vor seiner Abschiebung Rechtsschutz zu ersuchen. Ob und unter welchen Voraussetzungen effektiver Rechtsschutz bei auflösenden Bedingungen gewahrt ist, kann daher hier dahinstehen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2022 – 11 B 118/22 –, BeckRS 2022, 33153, beck-online). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, von einer Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria abzusehen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Anordnung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu. Die Abschiebung des Antragstellers wäre nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in diesem Sinne ist nicht anzunehmen. Allein daraus, dass der Ausländer einen möglichen, hier nicht näher spezifizierten und substantiierten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch die Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden anderen Aufenthaltserlaubnisverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris, Rn. 3, m. w. N.). Darüber hinaus kommt ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes Bleiberecht nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn sich bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen lässt, dass der Antragsteller offenkundig oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Hält die Ausländerbehörde in diesem Fall gleichwohl an ihrem ablehnenden Rechtsstandpunkt fest und besteht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, kann das nicht dazu führen, dass der Ausländer für dessen Dauer das Bundesgebiet verlassen müsste. Ein solches Ergebnis widerspräche dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2009 – 1 B 224/09 –, juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris, Rn. 3, m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat auch nach seinem eigenen Vorbringen weder offensichtlich noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Soweit erkennbar ist ein solcher Antrag bislang auch nicht einmal an die Antragsgegnerin gerichtet worden. Ein Duldungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 60d Abs. 1 AufenthG. Danach ist einem ausreisepflichtigen Ausländer in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für drei Monate zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 11 erfüllt sind. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen, insbesondere die der hinreichenden Sprachkenntnisse gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt. Auch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, wie ihn der Antragsteller geltend macht, ist nicht ersichtlich. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann nur dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris, Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris, Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris, Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris, Rn. 41). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Zum einen fehlt es an substantiiertem Vorbringen des Antragstellers hierzu mit Ausnahme der Bezugnahme auf seine Erwerbstätigkeit. Zum anderen geht aus der Antragserwiderung hervor, dass der Antragsteller bislang sprachlich nicht integriert sei. Es ist insoweit nicht erkennbar, woraus sich eine hinreichende Verwurzelung bzw. Entwurzelung des Antragstellers und damit ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK herleiten lassen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.