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Urteil

12 K 1924/23

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0204.12K1924.23.00
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Leitsätze
Dienstliche Beurteilung und Widerspruchsbescheid bilden eine Einheit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Daher ist auch die dienstliche Beurteilung aufzuheben, selbst wenn nur im Widerspruchsbescheid der Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt wird.(Rn.74)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 aufzuheben und die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Beurteilung und Widerspruchsbescheid bilden eine Einheit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Daher ist auch die dienstliche Beurteilung aufzuheben, selbst wenn nur im Widerspruchsbescheid der Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt wird.(Rn.74) Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 aufzuheben und die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage, für die gemäß § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Sie ist, da die dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - juris, Rn. 16, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 - juris, Rn. 3), in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft. b) Der Kläger hat das spezialgesetzlich in § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auch für Leistungsklagen angeordnete Vorverfahren ordnungsgemäß erfolglos durchlaufen. Die Kammer betrachtet es angesichts der entsprechenden Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung als zwischen ihnen geklärt, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. den vom Kläger am 29. März 2023 in Bezug auf seine Anlassbeurteilung gestellten Überprüfungs- und Abänderungsantrag als Widerspruch verstehen durfte und in der Folge ein Widerspruchsbescheid ergehen konnte. Denn andernfalls läge die besondere Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäß geführten, erfolglosen Vorverfahrens nicht vor und die Klage müsste als unzulässig abgewiesen werden. Hiergegen bestehen auch seitens der Kammer keine Bedenken. Das Vorverfahren hat der Kläger auch ordnungsgemäß erfolglos durchlaufen. Dass der Kläger gegen die ihm am 21. Dezember 2022 eröffnete Anlassbeurteilung erst am 29. März 2023 den als Widerspruch zu deutenden Abänderungs- und Überprüfungsantrag gestellt hat, steht der Zulässigkeit des Widerspruchs nicht entgegen. In Ermangelung der Verwaltungsaktsqualität der dienstlichen Beurteilung sind die §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1975 - II C 16.72 - juris, Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 - juris, Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - juris, Rn. 57). Insofern die Grundsätze der Verwirkung Geltung beanspruchen, ist zumindest das Zeitmoment ersichtlich noch nicht abgelaufen. c) Die Klage ist schließlich auch gemäß § 71 DRiG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 74 VwGO fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19. April 2023 zugestellt, so dass seine am 17. Mai 2023 erhobene Klage die maßgebliche Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. 2. Die Klage ist auch begründet. Die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. vom 21. Dezember 2022 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 13. April 2023 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und daher aufzuheben. Ihre rechtliche Grundlage findet die Anlassbeurteilung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 LRiStAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes vom 18. Oktober 2022 (GBl. S. 518), das in Art. 2 zusätzlich bestimmt, dass für dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge, deren Beurteilungszeitraum vor dem erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 LRiStAG endet, die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 in ihrer bis einschließlich des Tages der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Die Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist mit Wirkung zum 1. April 2023 in Kraft getreten mit der Folge, dass für die in Rede stehende Anlassbeurteilung, deren Beurteilungszeitraum am 30. Juni 2022 und damit vor dem 1. April 2023 endete, die vorbezeichnete Verwaltungsvorschrift anzuwenden ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 LRiStAG sind Richter auf Lebenszeit nach Beendigung einer Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft des Landes, die der Erprobung dient, dienstlich zu beurteilen (sogenannte Anlassbeurteilung). Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig, § 5 Abs. 5 Satz 1 bis 4 LRiStAG. Die dienstliche Beurteilung ist dem Beurteilten nebst den zu ihrer Vorbereitung erstellten Beurteilungsbeiträgen bekanntzugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Gegenäußerung des Beurteilten zu dessen Personalakte zu nehmen, § 5 Abs. 6 LRiStAG. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG aufweist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn beziehungsweise dem jeweiligen Beurteiler ist bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Dienstliche Beurteilungen können daher nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - juris, Rn. 31, und Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2006 - 4 S 2087/03 - juris, Rn. 29). Hat der Dienstherr – wie hier mit der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - juris, Rn. 21, vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris, Rn. 33, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris, Rn. 10 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 - juris, Rn. 4). Gemessen daran begegnet die angegriffene Anlassbeurteilung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden landesrechtlichen Bestimmungen über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht genügten (dazu unter a)). Die Beurteilung des quantitativen Arbeitsergebnisses des Klägers beruht nicht auf einem unrichtigen Sachverhalt (dazu unter b)). Der für die Beurteilung des quantitativen Arbeitsergebnisses gewählte Maßstab der „durchschnittlich[en] erwartbare[n] Erledigungsleistung eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat“ am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg steht mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang (dazu unter c)). Bei der Beurteilung der Befähigung und fachlichen Leistung hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. keine begründungsbedürftige Abweichung vom Beurteilungsbeitrag der damaligen Vorsitzenden des 3. Senats vorgenommen (dazu unter d)). Auch das Gesamturteil stellt sich als beurteilungsfehlerfrei dar (dazu unter e)). Die weiteren vom Kläger gegen die Anlassbeurteilung angeführten Einwendungen sind nicht begründet (dazu unter f)). Die Anlassbeurteilung erweist sich jedoch insoweit als beurteilungsfehlerhaft, als das quantitative Arbeitsergebnis des Klägers im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. vom 13. April 2023 in Relation zu Erledigungszahlen gesetzt wird, die auf einem unzutreffenden Vergleichsmaßstab beruhen. Weil die Anlassbeurteilung mit dem Widerspruchsbescheid eine Einheit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bildet, unterliegen beide gerichtlicher Aufhebung (dazu unter g)). a) Die Anlassbeurteilung begegnet nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden landesrechtlichen Bestimmungen über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht genügten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2021 (- 2 C 2.21 - juris) entschieden, dass wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden müssen und nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben können. Dabei hat der Gesetzgeber das System – Regel- oder Anlassbeurteilungen – sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie der Rhythmus von Regelbeurteilungen oder der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale, können einer Rechtsverordnung auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung überlassen bleiben (BVerwG, a. a. O., Rn. 32 und 35 ff.). Allerdings können die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, a. a. O., Rn. 40). Dieser war nach Auffassung der Kammer für die streitgegenständliche Beurteilung noch nicht abgelaufen. Hierzu ist festzustellen, dass die für den vorliegenden Fall maßgebliche Beurteilungsrichtlinie den vom Bundesverwaltungsgericht gemachten Vorgaben bereits weitestgehend entsprach. So sah diese Richtlinie bereits ein System aus Regel- und Anlassbeurteilungen sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vor. Außerdem legte sie den Rhythmus von Regelbeurteilungen und den Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale fest. Angesichts dessen bestand unter Geltung der Beurteilungsrichtlinie bereits ein Zustand nah der verfassungsmäßigen Ordnung. Mittlerweile hat der baden-württembergische Gesetzgeber im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes vom 18. Oktober 2022 (GBl. S. 518 f.) § 5 LRiStAG dahingehend angepasst, dass nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LRiStAG in seiner nunmehr geltenden Fassung die Beurteilung mit einem Gesamturteil schließt und § 5 Abs. 7 LRiStAG das Justizministerium dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln. Die hierauf beruhende Verordnung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (BeurtVO-LRiStAG) ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. b) Die Beurteilung des quantitativen Arbeitsergebnisses des Klägers beruht nicht auf einem unrichtigen Sachverhalt. In dem für die Erstellung der angegriffenen Anlassbeurteilung eingeholten Beurteilungsbeitrag führt die damalige Senatsvorsitzende einen Anfangsbestand zu Beginn des Beurteilungszeitraums von 58 Verfahren insgesamt, verteilt auf 21 Asylverfahren sowie 37 Verwaltungsstreitsachen, an. Im Beurteilungszeitraum hat der Kläger insgesamt 69 Verfahren erledigt, davon 33 Asylverfahren und 36 Verwaltungsstreitsachen. Dies ist inhaltlich richtig. Ihre Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hiervon schöpft die Kammer dabei aus den vom Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg insbesondere im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Plausibilisierung der im Beurteilungsbeitrag und der angegriffenen Anlassbeurteilung genannten Verfahrenszahlen (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Plausibilisierung bei nachträglich erhobenen Einwänden BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris, Rn. 41, und Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris, Rn. 48) sowie aus den schlüssigen, in sich stimmigen und widerspruchsfreien Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörten stellvertretenden Verwaltungsleiters des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die vom Kläger stellenweise anderslautenden Verfahrensbestände – so machte er unter anderem geltend, er habe anfangs 94 Verfahren übernommen und habe über einen „Gesamtjahresbestand“ von 125 Verfahren verfügt – ließen sich hingegen nicht verifizieren. c) Ausgehend von dem in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden quantitativen Arbeitsergebnis stellt sich die Würdigung dieses Beurteilungsmerkmals durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. in der angegriffenen Anlassbeurteilung als nicht beurteilungsfehlerhaft dar. Es ist von Seiten der Kammer im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG nichts dagegen zu erinnern, dass er für sein Werturteil zum quantitativen Arbeitsergebnis auf die „durchschnittlich erwartbare Erledigungsleistung eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat“ abgestellt hat. aa) Vorgaben, welcher Beurteilungsmaßstab für die Würdigung des quantitativen Arbeitsergebnisses anzulegen ist, ergeben sich weder ausdrücklich aus dem Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz, noch der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015. In der Verwaltungsvorschrift ist in Nummer 3.4 Satz 3 lediglich, aber immerhin bestimmt, dass bei Beurteilungen nach Beendigung einer Erprobungsabordnung Beurteilungsmaßstab das Statusamt ist, dessen Aufgaben zur Erprobung wahrgenommen wurden. Damit ist in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG geregelt, dass die wertende Einordnung des quantitativen Arbeitsergebnisses am Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 32, und Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 B 3.22 - juris, Rn. 10), mithin hier eines Richters am Verwaltungsgerichthofs auszurichten ist. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen aber weder das einfache noch höherrangiges Recht dazu, iterativ das quantitative Arbeitsergebnis zunächst anhand der Erledigungszahlen aller Statusamtsinhaber der Besoldungsgruppe R 2 am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und sodann aller Richter am Verwaltungsgerichtshof der sogenannten Bausenate und erst dann der Inhaber des Statusamts der Besoldungsgruppe R 2 des 3. Senats zu würdigen. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Richter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Richters zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung der rechtsprechenden Gewalt durch Richter (Art. 92 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Richters, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Richter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Richter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - juris, Rn. 11 und 14, und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris, Rn. 78; BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris, Rn. 9, und vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - juris, Rn. 32, sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris, Rn. 21, und vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris, Rn. 23, allesamt zu Beamten). Wie der Beurteiler diese Vergleichbarkeit herstellt, unterliegt seinem Beurteilungsspielraum, solange die konkrete Art der Beurteilung beziehungsweise der konkrete Beurteilungsmaßstab seinerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris, Rn. 42, zur sogenannten Ankreuzbeurteilung). Dies ist vorliegend der Fall. Die Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wurden auf Grundlage des entsprechenden Beschlusses des Präsidiums während des Beurteilungszeitraums auf die Senate nach Sachgebieten verteilt. So umfasste die Zuständigkeit des 3. Senats ausweislich des Beurteilungsbeitrags im Wesentlichen das Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung, das Wasser- und Wasserstraßenrecht einschließlich aller Planfeststellungen, das Wohnungszweckentfremdungsrecht sowie das Recht der straßenrechtlichen Planfeststellungen im Turnus mit dem 5. und 8. Senat. Zusätzlich hatte der 3. Senat eine Eingangszuständigkeit für Asylverfahren aus den Asylländern Iran und ehemalige UdSSR (im Wesentlichen Russische Föderation, Georgien, Aserbaidschan, Armenien). Mit Recht weist das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg darauf hin, dass angesichts der Unterschiedlichkeit der den verschiedenen Senaten am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugewiesenen Sachgebiete ein Vergleich des quantitativen Arbeitsergebnisses der Richter des Statusamts der Besoldungsgruppe R 2 regelmäßig nichts Substantielles zur Vergleichbarkeit beiträgt. Dies ergibt sich eindrücklich aus den beispielhaft angeführten Erledigungszahlen der unterschiedlichen Senate und ist anhand der in den verschiedenen Senaten typischerweise vorkommenden unterschiedlichen Verfahrensarten – zum Beispiel viele Beschwerdeverfahren in den Ausländerrechtssenaten einerseits, langwierige Normenkontroll- und Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse in den „Bausenaten“ andererseits – ohne Weiteres nachvollziehbar und auch durch die Beschreibung der Tätigkeit des Klägers während seiner Erprobungsabordnung in der dienstlichen Anlassbeurteilung hinlänglich belegt. Nichts anderes gilt für einen Vergleich der Statusamtsinhaber der Besoldungsgruppe R 2 innerhalb der „Bausenate“, da weder ihre Sachgebiete im Bereich der Verwaltungsstreitsachen noch die Länderzuständigkeiten für die Asylverfahren hinreichend kongruent sind, sie deshalb keine beurteilungsrechtlich geeignete Vergleichbarkeit untereinander bieten. Den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG bei der Beurteilung des quantitativen Arbeitsergebnisses des Klägers ist alsdann Genüge getan, wenn über den ersten Schritt des rein zahlenmäßigen Vergleichs hinaus in einem zweiten Schritt das quantitative Arbeitsergebnis durch eine Würdigung der es prägenden Umstände vom Beurteiler näher eingeordnet wird. Dies ist im vorliegenden Fall durch die eingehende textliche Würdigung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. geschehen. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch weder aus Nummer 3.4 VwVBRL-LRiStAG noch aus der Anlage 3 VwVBRL-LRiStAG eine zwingende Pflicht des Beurteilers zu der von ihm angeführten Vorgehensweise, iterativ das quantitative Arbeitsergebnis zunächst anhand der Erledigungszahlen aller Statusamtsinhaber der Besoldungsgruppe R 2 am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und sodann aller Richter am Verwaltungsgerichtshof der sogenannten Bausenate und erst dann der Inhaber des Statusamts der Besoldungsgruppe R 2 des 3. Senats zu würdigen. Die Anlage 3 der Richtlinie bezieht sich insoweit ausdrücklich nur auf das Gesamturteil. Eine Aussage zu der Bewertung der Einzelmerkmale kann ihr daher nicht entnommen werden. Nummer 3.4 Satz 1 VwVBRL-LRiStAG setzt als Beurteilungsmaßstab das angestrebte Statusamt – vorliegend das Amt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof – verbindlich fest. Nach deren Satz 2 müssen die gezeigten Leistungen in einer Prognose in Bezug auf das angestrebte Statusamt münden. Dementsprechend muss die Leistung des zu Beurteilenden nur im Ergebnis in Bezug auf das Statusamt „Richter am Verwaltungsgerichtshof“ gewürdigt werden. Wie der Beurteiler jedoch zu diesem Ergebnis kommt, ist Teil seines Beurteilungsspielraums. Der Vergleich des Klägers mit der durchschnittlich erwartbaren Erledigungsleistung eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat wurde erkennbar vor dem Hintergrund angestellt, dass dies aus Sicht des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine beurteilungsrechtlich geeignete Einschätzung der Leistungen des Klägers – im Hinblick auf das abstrakte Statusamt – ermöglicht. bb) Ist es nach alledem beurteilungsfehlerfrei, bei der Bewertung des quantitativen Arbeitsergebnisses nur auf den 3. Senat abzustellen, so ist der weitere Vergleichsmaßstab der „durchschnittlich erwartbare[n] Erledigungsleistung eines durchschnittlichen Berichterstatters“ seinerseits mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. (1) Voranzustellen ist insoweit, dass von Seiten der Kammer nichts dagegen zu erinnern ist, dass die damalige Vorsitzende des 3. Senats das quantitative Arbeitsergebnis des Klägers nur in das Verhältnis der Erledigungsleistung des „dienstältesten Lebenszeitrichters“ des 3. Senats gesetzt hat. Soweit Aufgabe eines Beurteilungsbeitrags ist, dem Beurteiler, der über keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den zu Beurteilenden verfügt, diese zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris, Rn. 11 f., und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.; vgl. auch Nummer 2.7.1 und 2.7.2 VwVBRL-LRiStAG), liefert diese Einordnung eine erste Grundlage für die Einschätzung des Beurteilungsmerkmals des quantitativen Arbeitsergebnisses in der Anlassbeurteilung. Dieser zahlenmäßige Vergleich steht auch mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, da er, ausgehend von Nummer 3.4 Satz 3 VwVBRL-LRiStAG, eine Prognose dazu eröffnet, ob der Kläger mit Blick auf die erforderlichen Erledigungszahlen zukünftig im Amt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof reüssieren wird. Der Beurteilungsbeitrag der damaligen Senatsvorsitzenden kann also insoweit wie auch im Übrigen Verwendung bei der Neuerstellung der Anlassbeurteilung finden. (2) Es stellt sich nach Auffassung der Kammer als beurteilungsfehlerfrei dar, das quantitative Arbeitsergebnis des Klägers anhand der „durchschnittlich erwartbare[n] Erledigungsleistung eines durchschnittlichen Berichterstatters“ im 3. Senat zu bewerten. In tatsächlicher Hinsicht ist insoweit geklärt, dass die entsprechenden Vergleichszahlen aus statistischen Erhebungen für die Jahre 2018 bis 2022 stammen. Gegen die Anlegung dieser Durchschnittszahlen ist beurteilungsrechtlich nichts zu erinnern, da erst die Erfassung der Erledigungszahlen über einen größeren Zeitraum und über alle Mitglieder des 3. Senats im Amt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof statistische Ungleichgewichte nivelliert. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Vorgaben in den Nummern 3.5.1 Satz 1 und 3.5.2 Alt. 2 VwVBRL-LRiStAG das quantitative Arbeitsergebnis des Klägers nur anhand der von ihm im Beurteilungszeitraum erbrachten Erledigungsleistungen gemessen wird. Verzerrungen, die insoweit beispielsweise dadurch entstehen können, dass die Arbeitsbelastung des 3. Senats in den dem Beurteilungszeitraum vorausgegangenen Jahren stärker und dadurch das durchschnittliche quantitative Arbeitsergebnis höher ausgefallen war, können und müssen durch die textliche Einordnung des konkret erbrachten quantitativen Arbeitsergebnisses des Klägers ausgeglichen werden. Dies ist im vorliegenden Fall durch die umfassende Würdigung der Erledigungszahlen anhand der im Beurteilungszeitraum bestehenden Besonderheiten – wie beispielsweise Erledigung eines konkret bezeichneten besonders aufwändigen Normenkontrollverfahrens, Bestandsabbau älterer Asylverfahren aus dem Herkunftsland Syrien sowie Erstellen der zeitlich aufwändigen Syrien-Grundsatzentscheidung – geschehen und führt angesichts dessen zur Vereinbarkeit der Bewertung des quantitativen Arbeitsergebnisses mit Art. 33 Abs. 2 GG. Damit stellt sich schlussendlich die in der Anlassbeurteilung ausgesprochene Bewertung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D., die vom Kläger insgesamt erledigten 69 Verfahren stellten im Ergebnis gleichwohl ein ordentliches Arbeitsergebnis dar und insgesamt habe die vom Kläger erzielte Erledigungsleistung daher sein ansprechendes Engagement im Beurteilungszeitraum gezeigt, als beurteilungsfehlerfrei dar. d) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. ist nicht von der Einschätzung der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers, wie sie die damalige Vorsitzende des 3. Senats in ihrem Beurteilungsbeitrag vorgenommen hat, abgewichen. Nummer 3.1, 2.7.3 Satz 2 und 1.4 Satz 4 VwVBRL-LRiStAG sehen vor, dass die Beurteilungsbeiträge durch den Beurteiler zu berücksichtigen sind. Soweit der Beurteiler sich die Beurteilungsbeiträge zu eigen macht, ist deren Inhalt in der Beurteilung wiederzugeben. Weicht der Beurteiler von den Feststellungen oder Wertungen in den Beurteilungsbeiträgen ab, ist dies in der Beurteilung zu begründen. Diese Vorgaben der Verwaltungsvorschrift, insbesondere das Erfordernis, Abweichungen nachvollziehbar begründen zu müssen, stehen mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris, Rn. 12, und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.). Ein im Sinne der Beurteilungsrichtlinie begründungsbedürftiges Abweichen vom Beurteilungsbeitrag liegt mit Blick auf die vom Kläger angeführte Passage in seiner Anlassbeurteilung bei genauer Betrachtungsweise nicht vor. Kern der jeweiligen Aussagen sowohl der Senatsvorsitzenden in ihrem Beurteilungsbeitrag als auch des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. in der Anlassbeurteilung ist, dass die vom Kläger in seiner Erprobungsabordnung an den Tag gelegte Arbeitsweise letztlich dazu geführt hat, nicht ganz den Erledigungsdurchschnitt eines Berichterstatters im 3. Senat erreicht zu haben. Die Senatsvorsitzende schreibt dies der konkret gewählten Arbeitsweise des Klägers zu, wenn sie insoweit von einer sehr gründlichen Arbeitsweise spricht, die aber mit einem vergleichsweise hohen Zeitaufwand für das einzelne Verfahren einhergeht, sowie die vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen dahingehend bewertet, dass sie gelegentlich etwas auf Kosten der Effizienz geht. Dies greift der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. in der Anlassbeurteilung komprimierend auf („vertiefte Auseinandersetzung mit komplexen rechtlichen Fragestellungen“), stellt aber ergänzend darauf ab, dass der Rückstand – zu einem großen Teil – aus der Einarbeitung in bislang unbekannte Rechtsgebiete und generell in die Tätigkeit eines Berufungsgerichts resultiert. Mit anderen Worten ist die Würdigung der Wahrnehmung der Senatsvorsitzenden von der Arbeitsweise des Klägers nur ein Teilaspekt der weitergehenden Würdigung der Arbeitsweise durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. in der Anlassbeurteilung und stellt damit keine begründungsbedürftige Abweichung dar. e) Des Weiteren erweist sich auch das Gesamturteil nicht als rechtsfehlerhaft. Nach Nummer 2.6.2 Satz 1 endet die Beurteilung mit einem Gesamturteil, wie es in Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 aufgeführt ist. Auch diese Vorgabe der Verwaltungsvorschrift steht mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris, Rn. 38, und Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris, Rn. 42). Im vorliegenden Fall verletzt weder die Vergabe des Gesamturteils „entspricht voll den Anforderungen“ die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums (dazu unter aa)) noch ist das Gesamturteil nicht ausreichend begründet worden (dazu unter bb)). aa) Die Vergabe des Gesamturteils „entspricht voll den Anforderungen“ wahrt die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung. Das Gesamturteil und die Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ ist nach der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 zu vergeben, wenn die Anforderungen des ausgeübten Amtes voll erfüllt werden beziehungsweise es zu erwarten ist, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes voll erfüllt werden. Dabei ist diese Beurteilungsstufe bei Richtern und Staatsanwälten anzuwenden, die leistungsmäßig im Mittelfeld (etwa ein Drittel aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land) eingereiht sind. Gemessen daran sind die Grenzen der Beurteilungsermächtigung gewahrt. Denn unter Berücksichtigung der Einzelbewertungen erscheint die Vergabe des Gesamturteils „entspricht voll den Anforderungen“ als nicht beurteilungsfehlerhaft. bb) Das Gesamturteil ist auch hinreichend begründet. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris, Rn. 38, sowie Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris, Rn. 63 f., und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris, Rn. 42). Gemessen daran liegt eine ausreichende Begründung des Gesamturteils vor. Insbesondere ist die Begründung nicht formelhaft. Denn der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. hat die sorgfältige, planvolle und strukturierte Arbeitsweise des Klägers und die Fähigkeit, sich vertieft mit komplexen Rechtsfragen auseinanderzusetzen, hervorgehoben, wobei beides bereits im Rahmen der Einzelbewertung angesprochen worden war. Zudem hat er auch das Normenkontrollurteil vom 25. April 2022 - 3 S 3115/19 - herausgestellt. Damit wurde ein konkreter Bezug zu der Leistung des Klägers hergestellt und die Gewichtung einzelner bestenauswahlbezogener Gesichtspunkte dargelegt. Dass das Gesamturteil im Vergleich zu den Ausführungen der Bewertung der Einzelkriterien in seinem Umfang knapper ausfällt, ist angesichts seiner Natur, die Einzelbewertungen gewichtend zusammenzuführen, im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Mit Blick hierauf bestand auch kein Bedürfnis dafür, vertieft darzulegen, aus welchem Grund die Note „übertrifft teilweise die Anforderungen“ nicht vergeben wurde. f) Die weiteren vom Kläger gegen die Anlassbeurteilung angeführten Einwendungen sind nicht begründet. aa) Soweit der Kläger auf einzelne Umstände hinweist, die nach seiner Auffassung Eingang in die Beurteilung hätten finden und beurteilt werden müssen – Teilnahme an zwei Fortbildungen; Betreuung einer Referendarin; Auswirkungen der Corona-Pandemie –, ist dem entgegenzuhalten, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen sind. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Richters ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden beziehungsweise miteinander verbinden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - juris, Rn. 21 und 23, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris, Rn. 17). Angesichts dessen mussten die vom Kläger benannten einzelnen Elemente nicht gesondert benannt werden, sondern durften ohne explizite Benennung im Wertungsvorgang aufgehen. Dies gilt insbesondere für die Einschränkungen des dienstlichen Betriebs, wie sie durch die Corona-Pandemie hervorgerufen wurden, da sie alle Bediensteten betrafen und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger in besonderem, beurteilungsrelevantem Maße Einschränkungen erfahren hätte (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2023 - 12 K 3108/22 - juris, Rn. 49 ff.). bb) In der mündlichen Verhandlung ließ sich der Einwand entkräften, die Anlassbeurteilung beruhe auf falschen Tatsachen, weil sie angibt, der Kläger habe zeitweise dem 5. Senat als Beisitzer in einem Normenkontrollverfahren ohne eigene Berichterstattung angehört; es sei vielmehr ein baurechtlicher Fall verhandelt worden, der keine Normenkontrolle gewesen sei. Anhand der Akten ließ sich nachvollziehen, dass der Kläger sogenannter Sternchenrichter war. Soweit er darüber hinaus vertretungsweise in einer Verhandlung des 5. Senats als Beisitzer teilgenommen hatte, hat der Kläger eingeräumt, dass dieser einmalige Vorgang angesichts des geringfügigen zeitlichen Ausmaßes keine Beurteilungsrelevanz hatte. g) Die Anlassbeurteilung erweist sich jedoch insoweit als beurteilungsfehlerhaft, als das quantitative Arbeitsergebnis des Klägers im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. vom 13. April 2023 in Relation zu Erledigungszahlen gesetzt wird, die auf einem unzutreffenden Vergleichsmaßstab beruhen (dazu unter aa)). Weil die Anlassbeurteilung mit dem Widerspruchsbescheid eine Einheit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bildet, unterliegen beide gerichtlicher Aufhebung (dazu unter bb)). aa) Der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. vom 13. April 2023 führt für den Zeitraum der Geschäftsjahre 2018 bis 2022 eine durchschnittliche Erledigungsleistung der dem 3. Senat zugewiesenen Richter im Statusamt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof, ausgehend von einem Arbeitskraftanteil von 1,0, in Höhe von 69 Verwaltungsstreitsachen und 87 Asyl-Verfahren an. Zugleich erhellt die Begründung des Widerspruchsbescheids hierzu, dass neben den Richtern des Statusamts der Besoldungsgruppe R 2 auch die jeweiligen Vorsitzenden – Besoldungsgruppe R 3 – mit der Annahme eingerechnet sind, dass diese 0,25 Arbeitskraftanteile ihrer Tätigkeit für eine eigene Berichterstattung einsetzen können. Damit erfolgt eine unzulässige Vermischung der Beurteilungsmaßstäbe, da die im Widerspruchsbescheid genannten Durchschnittszahlen hierdurch nicht nur auf das Statusamt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof gestützt werden, sondern ein weiteres Statusamt – Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof – Eingang findet. Dies steht im Widerspruch zu Nummer 3.4 Satz 3 VwVBRL-LRiStAG. bb) Dieser Beurteilungsfehler im Widerspruchsbescheid erfasst in Ansehung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch die mit ihm eine Einheit bildende Anlassbeurteilung. (1) Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Diese Bestimmung ist auch im vorliegenden Fall einer Leistungsklage anwendbar, wenn sie – wie hier – auf die Aufhebung einer Anlassbeurteilung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, gerichtet ist. Die Anwendbarkeit von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, nach dem vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist. Diese Verweisung schließt § 79 VwGO mit ein. Auch die Genese des § 54 Abs. 2 Satz 1 VwGO belegt, dass der Verweis auf den gesamten 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung beabsichtigt war. § 54 BeamtStG entspricht weitgehend der Vorschrift des § 126 BRRG. Diese Norm gilt zwar nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG auch nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes weiter. Im Rahmen der Gesetzesbegründung wird jedoch dargelegt, dass die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes diejenigen des Kapitels II des Beamtenrechtsrahmengesetzes weitgehend inhaltsgleich ersetzen sollen. Übernommen werde unter anderem § 126 BRRG (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 38). Demgemäß sollte die Vorschrift des § 54 BeamtStG nach dem Willen des Gesetzgebers die des § 126 BRRG inhaltsgleich ersetzen. § 126 Abs. 3 BRRG verweist jedoch ausdrücklich auf alle Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung und ordnet deren Geltung damit auch für Leistungsklagen an. Dieses Verständnis ist somit auch dem § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG zugrunde zu legen. Schließlich ist § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch wegen seines Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Durch die Verbindung von Verwaltungsakt und anschließendem Widerspruchsbescheid zu einer Einheit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei Ermessensverwaltungsakten die Widerspruchsbehörde regelmäßig nicht auf eine reine Rechtskontrolle der behördlichen Ausgangsentscheidung beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - juris, Rn. 29), sondern vielmehr selbst nochmals – oder sogar erstmals – Ermessen ausüben kann. In der Folge kann der ermessensfehlerfrei begründete ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig werden, wenn der Widerspruchsbescheid auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruht, die in der Begründung Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 - juris, Rn. 22). Nicht anderes hat zu gelten, wenn – wie hier – zwar kein Ermessen auszuüben ist, aber ein Beurteilungsspielraum besteht. Dem steht im vorliegenden Fall Nummer 2.11 Satz 1 VwVBRL-LRiStAG nicht entgegen, nach der der übergeordnete Dienstvorgesetzte dem Beurteiler eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung mit der Aufforderung zur Abänderung zurückgeben kann (vgl. dazu Kammerurteil vom 25. Juli 2023 - 12 K 3108/22 - juris, Rn. 82). Diese Vorgabe hat ersichtlich den Fall einer Personenverschiedenheit zwischen Beurteiler und Widerspruchsbehörde im Blick, so dass sie im vorliegenden Fall der Identität dieser beiden Personen nicht anzuwenden ist. Vielmehr vermag hier die Widerspruchsbehörde, eigene Beurteilungserwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - juris, Rn. 29). (2) Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. in seiner Eigenschaft als Widerspruchsbehörde nochmals ein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt war, den er im Widerspruchsbescheid auch ausüben durfte. Hiervon hat er Gebrauch gemacht, und zwar in Form eigener Beurteilungserwägungen durch die im Widerspruchsbescheid erstmals genannten – die Beurteilungsmaßstäbe vermischenden – durchschnittlichen Erledigungszahlen und deren Würdigung. So heißt es in der Begründung des Widerspruchsbescheids, dass „[d]ie von dem [Kläger] erzielten 36 Erledigungen im VRS- und 33 Erledigungen im Asylbereich […] hinter dem Senatsdurchschnitt von 69 bzw. 87 Verfahren deutlich“ zurückfielen und „selbst bei Zugrundelegung einer Erledigungsleistung von ‚nur‘ 41 bzw. 62 Sachen insbesondere im Asylbereich erheblich unter dem Durchschnitt“ lägen. Trotz dieses „rein zahlenmäßig durchaus deutlichen Abstands zu den Durchschnittszahlen“ habe der Beurteiler das quantitative Ergebnis „gleichwohl als insgesamt ‚ordentlich‘ und ‚ansprechend‘ eingeordnet.“ Dieses im Widerspruchsbescheid unzutreffend ausgeübte „Beurteilungsermessen“ (so Nummer 1.4 VwVBRL-LRiStAG) zwingt damit zur gleichzeitigen Aufhebung der Anlassbeurteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheids. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) auf 5.000 Euro festgesetzt. BESCHLUSS Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe: Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aufgrund der Bedeutung der Sache (vgl. zur Relevanz dessen: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris, Rn. 74) nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Anschluss an seine Erprobungsabordnung erteilte dienstliche Anlassbeurteilung. Er steht in einem Richterverhältnis im Dienst des Beklagten und wird im Amt eines Richters am Verwaltungsgericht am XXX verwendet. Der Kläger war im Zeitraum vom XXX zur Erprobung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgeordnet. Dessen Präsidium wies den Kläger mit Beschluss vom XXX zu. Für diesen Zeitraum erstellte der damalige Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 21. Dezember 2022, ausgehändigt und besprochen am selbigen Tage, nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 (VwVBRL-LRiStAG) eine Anlassbeurteilung. Hierfür hatte der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. zuvor einen Beurteilungsbeitrag der damaligen Vorsitzenden des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angefordert, den diese unter Verwendung des durch die Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Beurteilungsformulars für Beurteilungsbeiträge am 27. September 2022 erstattete. Zum quantitativen Arbeitsergebnis führte die Vorsitzende in diesem Beurteilungsbeitrag unter anderem aus: „Bei seinem Dienstantritt hat [der Kläger] ein Dezernat mit 58 Verfahren übernommen, davon 21 Asylverfahren und 37 VRS-Verfahren, […]. [Der Kläger] hat 69 Verfahren erledigt, davon 36 VRS- und 33 Asylverfahren. […] Die genannten Erledigungszahlen entsprechen im VRS-Bereich den Erledigungen des dienstältesten Lebenszeitrichters im Senat, im Asylbereich liegen sie nur geringfügig darunter. […] Insgesamt ist es [dem Kläger] gut gelungen, ungeachtet der o.g. zeitaufwändigen Verfahren und der Neueingänge den Dezernatsbestand zu halten bzw. geringfügig abzubauen und insoweit keine neuen Rückstände aufkommen zu lassen. […]“ Zur Befähigung und fachlichen Leistung teilte die Vorsitzende in ihrem Beurteilungsbeitrag unter anderem mit: „Die Arbeitsweise [des Klägers] ist sehr gründlich und systematisch, geht aber mit einem vergleichsweise hohen Zeitaufwand für das einzelne Verfahren einher. [Der Kläger] hat ein hohes Problembewusstsein und ruht nicht, bevor er die aufgeworfenen juristischen Fragestellungen vollkommen durchdrungen hat. Diese an sich lobenswerte vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen geht allerdings gelegentlich etwas auf Kosten der Effizienz.“ In der Anlassbeurteilung führte der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. in Bezug auf die quantitativen Arbeitsergebnisse aus, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum insgesamt 69 Verfahren erledigt habe, wobei die Details der Erledigungen in einer tabellarischen Übersicht, getrennt nach VRS- und Asylverfahren, dargestellt wurden. Im Anschluss hieran zitierte der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. den Beurteilungsbeitrag der damaligen Vorsitzenden des 3. Senats zum quantitativen Arbeitsergebnis vollständig und führte sodann selbst unter anderem aus: „Die Einschätzung von VRinaVGH […] der quantitativen Arbeitsleistung [des Klägers] im Erprobungszeitraum teile ich. Danach hat [der Kläger] zwar nicht ganz die durchschnittlich erwartbare Erledigungsleistung eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat erreicht. Die [vom Kläger] insgesamt erledigten 69 Verfahren stellen im Ergebnis gleichwohl ein ordentliches Arbeitsergebnis dar. […] Insgesamt zeigt die [vom Kläger] erzielte Erledigungsleistung daher sein ansprechendes Engagement im Beurteilungszeitraum.“ Unter dem Gliederungspunkt „7. Befähigung und fachliche Leistung“ zitierte der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. ebenfalls die hierzu gefertigten Ausführungen im Beurteilungsbeitrag der damaligen Senatsvorsitzenden und führte sodann selbst aus, dass er die von der Vorsitzenden abgegebene Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung des Klägers nach Durchsicht der ihm vorgelegten vom Kläger verfassten Entscheidungen teile. An einer Stelle wird wie folgt erläutert: „Dass [der Kläger] bei der vertieften Auseinandersetzung mit komplexen rechtlichen Fragestellungen noch etwas mehr Zeit benötigt hat und dies auch für eine Einarbeitung in bislang unbekannte Rechtsgebiete und generell in die Tätigkeit eines Berufungsgerichts erforderlich war, erklärt zu einem großen Teil, dass er hinsichtlich der Quantität noch nicht ganz das Niveau eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat erreichen konnte.“ Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D. führte schließlich in der zusammenfassenden Beurteilung aus: „Bei [dem Kläger] handelt es sich um eine gestandene Richterpersönlichkeit, die die ihm gestellten Aufgaben mit großem Fleiß, zuverlässig und pflichtbewusst angeht. Hervorzuheben ist seine sorgfältige, planvolle und strukturierte Arbeitsweise. Außerdem besitzt [der Kläger] ein hohes Problembewusstsein und ist bereit und in der Lage, sich vertieft mit auch komplexen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass es [dem Kläger] mit zunehmender Dauer der Erprobungsabordnung zunehmend besser gelungen ist, sich in die Tätigkeit eines Berufungsgerichts einzufinden, und er dies mit dem gelungenen Normenkontrollurteil vom 25.04.2022 - 3 S 3115/19 - unter Beweis gestellt hat, zeigt, dass er auf Dauer in der Lage sein wird, die Aufgaben eines Berichterstatters an einem Obergericht wahrzunehmen. Ich bin daher der Auffassung, dass [der Kläger] im Ergebnis den Anforderungen voll entspricht, die das Amt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof mit sich bringt.“ Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die „Überprüfung und Abänderung“ der Beurteilung. Die Beurteilung sei hinsichtlich der Ausführungen zu den „quantitativen Arbeitsergebnissen“ offensichtlich fehlerhaft. Er habe 94 Verfahren übernommen, in dem Beurteilungsbeitrag sei aber nur von 58 Verfahren die Rede. Hätte man die tatsächliche Belastung des Dezernats den Erledigungszahlen gegenübergestellt, wäre seine Leistung anders gewürdigt worden. Zudem stimme hinsichtlich des Abschnitts „Befähigung und fachliche Leistung“ die Beurteilung nicht mit dem Beurteilungsbeitrag überein. Aus der Ausführung, „diese an sich lobenswerte vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen gehe allerdings gelegentlich etwas auf Kosten der Effizienz“, sei in der Beurteilung ein grundsätzlicher Mehrbedarf an Bearbeitungszeit geworden. Dies stelle eine deutliche Verschlechterung der Darstellung seiner Arbeitsqualität dar. Darüber hinaus sei der angewandte Beurteilungsmaßstab fehlerhaft. Beurteilungsbeitrag und Beurteilung stellten hinsichtlich des quantitativen Arbeitsergebnisses auf die Erledigungszahlen des „dienstältesten Richters im 3. Senat“, hinsichtlich der Befähigung und fachlichen Leistung auf das „Niveau eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat“ ab. Maßgeblich seien jedoch die Richter des Landes mit dem Statusamt eines beisitzenden Richters an einem Obergericht. Es sei auch nicht dargelegt worden, wie der „Durchschnitt“ im 3. Senat ermittelt worden sei. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg a. D., vertreten durch seinen Vizepräsidenten, wies den vorgenannten Antrag mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 19. April 2023, zurück. Maßgeblich sei das Statusamt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof, wovon die Beurteilung zutreffend ausgehe. Auch sei es zulässig, die Bewertung des quantitativen Leistungsergebnisses des Klägers anhand der Leistungen eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat vorzunehmen. Denn es sei zulässig und geboten, im Ausgangspunkt der Bewertung die durchschnittlichen Erledigungsleistungen eines solchen Richters zu betrachten, der mit vergleichbaren statusangemessenen Aufgaben wie der zu Beurteilende befasst sei, mithin den „durchschnittlichen Berichterstatter im konkreten Fachsenat“ in den Blick zu nehmen. Dies müsse sodann mit einer Wertung der erbrachten Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum verbunden werden. Eine solch wertende Betrachtung sei hier geschehen. Auch führe das Nichtbenennen der durchschnittlichen Erledigungsleistung im betroffenen Senat nicht zu einem Rechtsfehler. In dem Zeitraum der Geschäftsjahre 2018 bis 2022 hätten die dem 3. Senat zugewiesenen Berichterstatter pro Kalenderjahr und bezogen auf den der Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Arbeitskraftanteil durchschnittlich 69 VRS- und 87 Asyl-Verfahren erledigt. Die vom Kläger erzielten Erledigungen – 36 im VRS- und 33 im Asylbereich – seien hinter dem Senatsdurchschnitt deutlich zurückgefallen. Im Rahmen der dienstlichen Beurteilung habe der Beurteiler dieses Ergebnis wertend betrachtet und trotz des rein zahlenmäßig durchaus deutlichen Abstands zu den Durchschnittszahlen gleichwohl als insgesamt „ordentlich“ und „ansprechend“ gewertet. Weiterhin führe auch die Angabe im Beurteilungsbeitrag, der Kläger habe ein Dezernat mit 58 Verfahren übernommen, nicht zu einem Rechtsfehler, da sich diese Zahl auf den Tag des Dienstantritts des Klägers bezogen habe. Die in der Beurteilung wiedergegebene Statistik beziehe sich hingegen auf das gesamte Beurteilungsjahr und erfasse auch hinzugekommene Fälle. Zuletzt sei der Einwand, aus dem „gelegentlich“ im Beurteilungsbeitrag sei in der Beurteilung ein „grundsätzlicher Mehrbedarf an Bearbeitungszeit“ gemacht worden, unbegründet. Die Feststellung, dass der Kläger „noch etwas mehr Zeit benötigt“ habe, beziehe sich auf das gesamte Jahr und sei daher mit einer „gelegentlichen“ Ineffizienz vereinbar. Zudem habe der Beurteiler auch noch andere Gründe für das Benötigen von „etwas mehr Zeit“ angeführt. Der Kläger hat am 17. Mai 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Es bestehe ein Anspruch nicht nur auf eine etwaige Ergebnisrichtigkeit der Beurteilung, sondern auch auf eine Beurteilung, die nachvollziehbar den Weg zum Gesamturteil deutlich mache. Ergänzende Ausführungen im Widerspruchsverfahren könnten die Mängel nicht heilen, da sie teilweise selbst fehlerhaft seien. Während die Beurteilung von einem Vergleich der Erledigungszahlen im Beurteilungszeitraum ausgehe, gehe der Widerspruchsbescheid nicht nachvollziehbar von Erledigungszahlen der Richter im Zeitraum 2018 bis 2022 aus. Es sei stets auf den konkreten Beurteilungszeitraum abzustellen. Jedes andere Vorgehen bedürfe einer rechtlichen Grundlage. Zudem gingen sowohl die Beurteilung als auch der Widerspruchsbescheid von einem falschen Beurteilungsmaßstab aus. Richtigerweise müsse der Vergleich mit einem (beisitzenden) Richter am Verwaltungsgerichtshof erfolgen. Hinsichtlich der quantitativen Ergebnisse seien jedoch nur die Erledigungszahlen eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehungsweise die Erledigungszahlen des dienstältesten Senatsmitglieds als Maßstab herangezogen worden. Zwar bedürften die durchschnittlichen Erledigungszahlen aufgrund des Fachsenatsprinzips einer wertenden Einordnung. Ausgangspunkt müsse aber der Durchschnitt aller Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein. Sodann sei ein Vergleich zu den Erledigungszahlen aller Baurechtssenate und erst zuletzt zu den Erledigungszahlen eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat angezeigt. Denn nach den Nummern 3.1, 2.6.2 und Anlage 3 VwBRL-LRiStAG sei die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ bei Richtern anzuwenden, die leistungsmäßig im Mittelfeld – etwa ein Drittel aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land – eingereiht seien. Bei der Berechnung der Erledigungszahlen im Widerspruchsbescheid seien fälschlicherweise auch die jeweiligen Senatsvorsitzenden – Besoldungsgruppe R 3 – einbezogen worden; dies sei nicht statthaft, da Vergleichsmaßstab derjenige eines beisitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof sei. Zudem könne der Widerspruchsbescheid die ursprüngliche Beurteilung nicht abändern beziehungsweise rechtmäßig machen, da diese kein Verwaltungsakt darstelle. Die Beurteilung erscheine nicht „in Gestalt“ des Widerspruchsbescheids. Darüber hinaus verstoße der Ansatz in der Beurteilung gegen allgemeine Denkgesetze, da aus den Erledigungszahlen einer einzelnen Person kein Durchschnitt gebildet werden könne. Es sei auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, was eine durchschnittlich erwartbare Erledigungsleistung eines durchschnittlichen Berichterstatters im 3. Senat sein solle. Ferner fänden die von der Vorsitzenden des 3. Senats genannten Zahlen in der Statistik keine Grundlage. Dort sei ein Bestand von „0“ und nicht von 58 Verfahren ausgewiesen. Es sei nicht objektiv nachvollziehbar, was der seitens des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „berichtigte Bestand“ bedeute. Ein konkreter Bestand müsse sich denknotwendig immer auf einen bestimmten Stichtag beziehen. Die seitens des Ministeriums vorgelegten Statistiken und Zahlen bestreite er mit Nichtwissen. Die Beurteilung setze sich auch nicht damit auseinander, dass er den Bestand ganz erheblich abgebaut habe und dass ein „Gesamtjahresbestand“ von 125 Verfahren eine immense, weit überdurchschnittliche quantitative Belastung dargestellte habe. Des Weiteren stimme die Beurteilung nicht mit dem Beurteilungsbeitrag überein. Aus der Ausführung, „die an sich lobenswerte vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen gehe allerdings gelegentlich etwas auf Kosten der Effizienz“, werde in der Beurteilung ein grundsätzlicher Mehrbedarf an Bearbeitungszeit. Der Beurteilungsbeitrag sei insoweit auch widersprüchlich. Zudem bestreite er, dass die vertiefte Auseinandersetzung gelegentlich etwas auf Kosten der Effizienz gegangen sei. Es sei notwendig gewesen, hierfür konkrete Beispiele zu benennen. Des Weiteren sei zumindest die Diskussion, ob gegebenenfalls das Gesamturteil „übertrifft teilweise die Anforderungen“ in Betracht gezogen werden muss, gerechtfertigt. Denn er habe seine Leistungen unter den damals bestehenden Einschränkungen der Pandemie gemacht. Die Verfahren seien teils sehr umfangreich und komplex gewesen; diese Herausforderung habe er ausweislich des Beurteilungsbeitrags sehr gut bewältigt. Auch habe er trotz der Belastungen an zwei Fortbildungen teilgenommen und eine Referendarin betreut. Ferner sei die Begründung des Gesamturteils formelhaft. Es fehle jede Diskussion darüber, wie der Beurteiler zu dem Ergebnis gelangt sei. Es sei erforderlich gewesen, zu begründen, warum es zu einem „übertrifft (teilweise) die Anforderungen“ nicht gereicht habe. Zuletzt beruhe die Beurteilung auch deshalb auf falschen Tatsachen, weil sie angebe, er habe zeitweise dem 5. Senat als Beisitzer in einem Normenkontrollverfahren ohne eigene Berichterstattung angehört. Es sei vielmehr ein baurechtlicher Fall verhandelt worden, der keine Normenkontrolle gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. April 2023 aufzuheben und die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen; hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. April 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, Beurteilungsmaßstab sei das Statusamt eines Richters am Verwaltungsgerichtshof. Es sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, in der Anlassbeurteilung zunächst die durchschnittliche Erledigungszahl aller Statusinhaber aufzuführen, da diese für die Bewertung der Erledigungsleistung des zu beurteilenden Richters keinen Erkenntnisgewinn böte. Zahlen anderer Senate seien wegen der Senatszuschnitte ohne Aussagekraft. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift schreibe nicht vor, dass in einer Anlassbeurteilung zur Bewertung der quantitativen Leistung einleitend die durchschnittlichen Erledigungszahlen aller Stelleninhaber des Statusamts aufgeführt werden müssten. Seine von ihm vorgelegten Zahlen beruhten auf den aus dem Fachprogramm Justus entnommenen Daten. Die Betrachtung von Details zur zahlenmäßigen Zusammensetzung des übertragenen Bestands könne allerdings schon deshalb zu keinem Rechtsfehler in der Beurteilung führen, da die Beurteilung dem kein beurteilungsrelevantes Gewicht beigemessen habe. Ferner handele es sich bei den in der Beurteilung genannten Erledigungszahlen nur um die Tatsachengrundlage, die der Bewertung, bezogen auf alle Statusamtsinhaber, zugrunde gelegt worden sei. Die Einordnung seiner Erledigungsleistung sei eine Wertung, die bei den Erledigungszahlen nicht stehen geblieben sei, sondern eine umfassende Bewertung vorgenommen habe, die die Art und den Inhalt der erledigten Verfahren und sämtliche Rahmenbedingungen gewürdigt habe. Auch die Darstellung der Zahlen des 3. Senats im Widerspruchsbescheid führe nicht zu einem Rechtsfehler, obwohl die Erledigungsleistung der Senatsvorsitzenden einbezogen worden sei. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe insoweit mitgeteilt, dass die Erledigungsleistungen, die in einem anderen Statusamt erbracht worden seien, außer Betracht bleiben müssten. Jedoch ergebe sich auch bei einer die Vorsitzenden ausblendenden Betrachtungsweise kein wesentlich anderes Bild. Ohne die Vorsitzenden und ohne den Kläger betrage die Erledigungsleistung in den Jahren 2018 bis 2022 durchschnittlich rund 89 Verfahren, während der Kläger 69 Verfahren erledigt habe. Trotzdem sei das quantitative Ergebnis als insgesamt „ordentlich“ und „ansprechend“ eingeordnet und der zahlenmäßige Abstand nur sehr zurückhaltend beschreiben worden. Dies halte er auch bei einem Vergleich der Erledigungszahlen ohne Berücksichtigung der Vorsitzenden für zutreffend. Darüber hinaus sei es auch nicht fehlerhaft, die Erledigungszahlen in den Jahren 2018 bis 2022 zu betrachten. Denn es handele sich vorliegend um eine Anlassbeurteilung, die in einer Prognose in Bezug auf das erprobte Statusamt münden müsse. Es sei nicht ausgeschlossen, zur Einordnung der Leistung des Klägers die durchschnittliche Erledigungsleistung über einen längeren Zeitraum zu betrachten, zumal zusätzlich eine wertende Einordnung in der Beurteilung erfolgt sei. Ferner seien auch die zugrunde gelegten Bestandszahlen richtig. Aus dem „gelegentlich“ in Bezug auf die etwas geringere Effizienz sei zudem weder ausdrücklich noch sinngemäß ein „dauerhaft“ gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht erforderlich gewesen, konkrete Beispiele zu nennen. Es handele sich um ein Werturteil, das auch vor dem Hintergrund der differenzierten Passagen zu den vom Kläger bearbeiteten Verfahren nachvollziehbar sei. Auch müsse das Gesamturteil „übertrifft teilweise“ nicht in Betracht gezogen werden, da die insoweit seitens des Klägers hervorgehobenen Umstände bereits in der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2025 verwiesen.