Beschluss
1 MB 7/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0326.1MB7.21.00
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Leitsätze
1. Bei einer grundsätzlich zulässigen geschlossenen Bauweise kann ein Vorhaben trotz seiner Auswirkungen auf die Belichtungssituation des Nachbargrundstücks auch dann auf den Nachbarn die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksicht nehmen, wenn es zu einer Reduzierung des Lichteinfalls bei den Fenstern in der Giebelwand des Nachbarn führt.(Rn.11)
2. Bei einer grenzständig, dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen, dass sie entgegen den Erfordernissen des § 31 Abs. 1, Abs. 8 S. 1 LBO nicht als öffnungslose Brandwand (Giebelabschlusswand) hergestellt worden ist, sondern in allen Geschossen Fenster aufweist, die teils auch der ausreichenden Belüftung und Belichtung mit Tageslicht dienen dürften (sog. notwendige Fenster im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO).(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom
4. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer grundsätzlich zulässigen geschlossenen Bauweise kann ein Vorhaben trotz seiner Auswirkungen auf die Belichtungssituation des Nachbargrundstücks auch dann auf den Nachbarn die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksicht nehmen, wenn es zu einer Reduzierung des Lichteinfalls bei den Fenstern in der Giebelwand des Nachbarn führt.(Rn.11) 2. Bei einer grenzständig, dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen, dass sie entgegen den Erfordernissen des § 31 Abs. 1, Abs. 8 S. 1 LBO nicht als öffnungslose Brandwand (Giebelabschlusswand) hergestellt worden ist, sondern in allen Geschossen Fenster aufweist, die teils auch der ausreichenden Belüftung und Belichtung mit Tageslicht dienen dürften (sog. notwendige Fenster im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO).(Rn.14) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 4. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen gemäß § 69 LBO erteilte Baugenehmigung vom 13. Januar 2020 für die Errichtung eines dreigeschossigen Zweifamilienwohnhauses auf dem nicht überplanten Eckgrundstück …straße/…straße (Flurstück …, Flur … der Gemarkung Elmshorn; postalische Anschrift …straße …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Gebäude schließt im Süden über seine komplette Breite (nahezu) vollständig an die grenzständige Bebauung des Grundstücks …straße … an und reicht insoweit in östlicher Richtung bis zur Westgrenze des Nachbargrundstücks …straße … des Antragstellers (Flurstück …, Flur … der Gemarkung Elmshorn). Im Westen grenzt es mit seiner gesamten Tiefe unmittelbar an die Verkehrsfläche (Fußweg) der …rstraße. Im Norden ist der Baukörper ebenfalls bis an die Verkehrsfläche (Fußweg der Gärtnerstraße) reichend genehmigt, allerdings im Erdgeschossbereich nur über eine Länge von 5,295 m; hier schließt sich mit einer Breite von insgesamt 7,50 m bis zur Ostgrenze des Grundstücks die Zufahrt zum Baugrundstück bzw. der insgesamt 7 m tiefe Stellplatzbereich für zwei Pkw an. Ab dem 1. Obergeschoss überragt das Gebäude den westlich angeordneten Stellplatzbereich; der Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt hier in einer Tiefe von 7 m nur noch 3 m. Hieran anschließend ist das Gebäude über eine Tiefe von ca. 4,40 m an seiner Ostseite grenzständig genehmigt. Das Dach weist zur Ostseite eine Neigung von 10° und Richtung Westen eine solche von 45° auf. Die Wandhöhe beträgt 8,905 m, die Firsthöhe 10,335 m. Das östlich an das Vorhabengrundstück …straße … anschließende Grundstück …straße … des Antragstellers ist traufständig mit einem 11,90 m tiefen zweigeschossigen Wohnhaus nebst Dachgeschoss bebaut, an dessen Westseite sich Richtung Süden zunächst ein etwa ebenso tiefer, etwas schmalerer zweigeschossiger Anbau und sodann – bis zur südlichen Grundstücksgrenze – ein weiterer, eingeschossiger Anbau anschließen. Während das Hauptgebäude mit einer Wandhöhe von 6,75 m und einer Firsthöhe von 10,27 m mit einem 35° geneigten Satteldach versehen ist, weisen die beiden Anbauten flach geneigte Dächer auf. Der Abstand von Haupthaus und zweigeschossigem Anbau zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt nach Aktenlage 0,50 m bzw. 0,55 m – der Antragsteller gibt den Abstand demgegenüber mit ca. 0,80 m an –; der eingeschossige Anbau ist an seiner Westseite grenzständig errichtet. In der Westseite des Hauptgebäudes befinden sich in allen Geschossbereichen Fensterflächen, im Erd- und im 1. Obergeschoss jeweils drei Fenster und im Dachgeschoss zwei Fenster. Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 28. Oktober 2020 gegen die Baugenehmigung vom 13. Januar 2020 erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2021 ebenso abgelehnt wie den hilfsweise gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Einstellung der laufenden Bautätigkeiten sofort vollziehbar anzuordnen. Der Antragsteller könne mit seinen Einwendungen, das Vorhaben verletze sowohl das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht als auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, bereits deshalb nicht gehört werden, weil sein Gebäude zur gemeinsamen Grundstücksgrenze selbst kaum einen Abstand einhalte, sodass seine Abwehrrechte verwirkt seien. Ausgehend von den sichtbaren tatsächlichen Verhältnissen und unter Zugrundelegung der von dem Antragsteller angenommenen offenen Bauweise seien die Auswirkungen der jeweiligen Abweichung vom notwendigen Grenzabstand mindestens gleichwertig, wenn nicht gar die durch das Gebäude des Antragstellers hervorgerufenen Auswirkungen als wesentlicher zu beurteilen seien. Unabhängig davon könnten die Anträge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil einerseits die Einhaltung des Abstandflächenrechts schon nicht Gegenstand einer im Wege des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO erteilten Baugenehmigung sei und dementsprechend auch nicht im Rahmen des gegen die Genehmigung gerichteten Widerspruchs geprüft werde, andererseits aber ein Abstandflächenverstoß, der nur hinsichtlich des Begehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten Bedeutung erlange, tatsächlich auch nicht vorliege. Da die maßgebliche Umgebung des Vorhabens durch deutlich überwiegende geschlossene Bebauung geprägt sei bzw. die teils geschlossene und teils grenznahe Bebauung sogar die Bewertung als insgesamt geschlossene Bebauung nahelege, sei hier gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO eine Abstandfläche vor Außenwänden nicht erforderlich. Dabei komme es auf die konkrete Einordnung der Bauweise entscheidungserheblich an sich aber auch gar nicht an, weil im unbeplanten Gebiet mit teils offener und teils geschlossener Bauweise regelmäßig beide Bauweisen zulässig seien und hier die planungsrechtliche Befugnis des Beigeladenen zur grenzständigen Errichtung seines Vorhabens durch bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht eingeschränkt werde. Das genehmigte Vorhaben führe zudem nicht zu einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der beteiligten Interessen überwiege das schutzwürdige Interesse des Beigeladenen, sein Grundstück entsprechend der vorherrschenden Bauweise ebenso wie der Antragsteller mit größtmöglicher Grund- und Geschossfläche grenznah bzw. grenzständig zu nutzen. Den nunmehrigen Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben des Beigeladenen hätten der Antragsteller bzw. seine Rechtsvorgänger selbst herbeigeführt, indem sie die westliche Außenmauer statt sie als Brandwand herzustellen, mit teils notwendigen Fenstern versehen hätten, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die für Belichtung und Belüftung erforderliche freie Fläche auf dem eigenen Grundstück ausreichend erhalten bleibe bzw. durch Baulasten oder Grunddienstbarkeiten auf dem Nachbargrundstück gesichert werde. Selbst wenn der Einbau der Fenster in der Westseite des Wohnhauses genehmigt worden wäre und insofern Bestandsschutz genösse – was nach Aktenlage allerdings nicht der Fall sei bzw. Bestandsschutz für die Fenster teilweise, namentlich im Bereich des Erdgeschosses, sogar ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden sei, dass er nur gelte, solange auf dem Nachbargrundstück nicht gebaut werde (Baugenehmigung vom 29. November 1985) –, vermittelte dieser dem Antragsteller lediglich ein Abwehrrecht gegen bauordnungsrechtliche Anordnungen der Antragsgegnerin, nicht aber ein Abwehrrecht gegenüber dem Nachbarn. Gegen den ihm am 5. Februar 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 18. Februar 2021 eingelegten und am 2. März 2021 begründeten Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er tritt der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, Abwehrrechte aufgrund der eigenen – grenznahen – Bauweise verwirkt zu haben. Treuwidrig im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung handele nur derjenige, der vorgeschriebene Abstandflächen nicht einhalte; das sei bei ihm indessen nicht der Fall, da er unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung habe geschlossen bauen dürfen. Die vorhandene Traufgasse von mindestens 0,55 m Breite stehe der Annahme einer bauplanungsrechtlich geschlossenen Bauweise nicht entgegen, sodass er sich nicht vorhalten lassen müsse, sein Abwehrrecht gegen die das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Nachbarbebauung sei verwirkt. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts beschneide seinen Justizgewährleistungsanspruch. Aber selbst bei Annahme eines gerechtfertigten Treuwidrigkeitsvorwurfs stelle ihn dieser nicht generell schutzlos, da es an einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit des Verstoßes fehle. Anders als der vom Verwaltungsgericht letztlich nur angestellte mathematische Vergleich der Abstandflächenunterschreitung seien die von den Baukörpern ausgehenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Diese seien beim Vorhaben des Beigeladenen so erheblich, dass die gebotene Interessenabwägung nur zu Gunsten des Bestandsgebäudes auf seinem Grundstück ausgehen könne: Das Vorhaben füge sich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und sprenge mit seiner vollständigen Grundstücksüberbauung den Rahmen. Zudem würden auf derart kurze Distanz notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen in der westlichen Grenzwand seines Hauses verbaut. Das Vorhaben lasse damit die gebotene Rücksicht auf den vorhandenen Gebäudebestand vermissen, obgleich dies durch eine veränderte Kubatur und veränderte Lage des Vorhabens möglich gewesen wäre. Auch wenn er keine Genehmigung für sein Gebäude aus der Zeit vor 1950 vorlegen könne, sei von der Rechtmäßigkeit der in nachfolgenden Genehmigungsvorgängen stets ausgewiesenen Fensteröffnungen in der Brandwand auszugehen; das müsse die Antragsgegnerin gegen sich gelten lassen. Dies gelte umso mehr, als sie im Jahr 1985 eine Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohnung in Geschäftsräume erteilt habe, bei der die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen worden sei und welche die vorhandene Bebauung einschließlich Fensteröffnungen legalisiert habe. Diese Situation habe auch der Rechtsvorgänger des Beigeladenen mangels Widerspruchs akzeptiert, sodass es rücksichtslos sei, das eigene Vorhaben nunmehr weitgehend grenzständig an der gemeinsamen Grenze zu errichten und nicht jedenfalls den gleichen Grenzabstand wie die Nachbarbebauung einzuhalten. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2021 bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen die erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. A. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bereits – gleichsam „vor die Klammer gezogen“ – eine Verwirkung seiner geltend gemachten Abwehrrechte angenommen, bedarf dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Das gilt nicht nur in Bezug auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob auf einen (vermeintlichen) Abstandflächenverstoß gestützte Abwehrrechte des Antragstellers gegenüber dem im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 LBO zugelassenen Nachbarvorhaben überhaupt verwirkt sein können, obgleich bei dieser Verfahrensart – außer bei Sonderbauten – die Vereinbarkeit des Vorhabens u.a. mit den Vorschriften der Landesbauordnung, d.h. auch mit den Vorschriften betreffend die Abstandflächen und Abstände (§ 6 LBO), nicht geprüft würden und demzufolge auch nicht Gegenstand der von ihm angefochtenen Baugenehmigung vom 13. Januar 2020 sein könnten, deren einstweilige Suspendierung er mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 28. Oktober 2020 erstrebe bzw. deren Ausnutzung er – hilfsweise – durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Baueinstellungsverfügung zu unterbinden suche. Das gilt auch hinsichtlich der weiteren von dem Antragsteller mit der Beschwerde angesprochenen Thematik, dass bzw. ob er selbst bei einem (unterstellten) eigenen Abstandflächenverstoß gleichwohl nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sei, sich auf eine durch das Vorhaben bewirkte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu berufen, mithin auch diese Rechtsposition hier nicht der Verwirkung unterliege und seinem Haupt- sowie Hilfsbegehren daher nicht entgegengehalten werden könne. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich nicht allein entscheidungstragend auf den Aspekt der Verwirkung von Abwehrrechten abgestellt und insofern – ausgehend von einer vom Antragsteller erstinstanzlich als maßgeblich erachteten offenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO – die Auswirkungen der jeweiligen Abweichung vom heute notwendigen Grenzabstand als quantitativ und qualitativ mindestens gleichwertig beurteilt [Beschl.-Abdr. S. 3 f.], sondern hat unabhängig davon das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag auch im Übrigen, d.h. in der Sache geprüft und unter Verneinung tatsächlich bestehender Abwehrrechte als unbegründet abgelehnt [Beschl.-Abdr. S. 4 ff.]. Von einer Beschneidung des Justizgewährleistungsanspruchs des Antragstellers (Art. 19 Abs. 4 GG) kann bei dieser Sachlage mithin keine Rede sein. B. Die Ablehnung des primär geltend gemachten Begehrens des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28. Oktober 2020 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Januar 2020 ist mit den diesbezüglichen – materiellen – Erwägungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Ebenso wenig haben die Einwände des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Hilfsantrags – aus materiellen Gründen – Erfolg. Das gilt für Haupt- und Hilfsbegehren in gleicher Weise, was die beiden nachbarrechtsrelevanten Aspekte von einerseits bauordnungsrechtlicher Abstandflächenwahrung (§ 6 LBO) – dazu: 1. – und andererseits der Beachtung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme (hier abgeleitet aus § 34 Abs. 1 BauGB) – dazu 2. – anbelangt. 1. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Antragsteller könne sich mit seinem Hauptantrag nicht mit Erfolg auf eine (vermeintliche) Verletzung des Abstandflächenrechts berufen, weil das Abstandflächenrecht nach § 6 LBO im Rahmen des gegen die Baugenehmigung angestrengten Widerspruchsverfahrens vor dem Hintergrund nicht zu überprüfen sei, dass der Beigeladene die Baugenehmigung nach § 69 LBO beantragt habe und sie dementsprechend auch im Wege des vereinfachten Verfahrens erteilt worden sei, in dem die Einhaltung des Abstandflächenrechts nicht geprüft werde und damit auch nicht am Regelungsgehalt der Baugenehmigung teilnehme, tritt der Antragsteller dem mit der Beschwerde nicht entgegen. Das zeigen bereits seine vorstehend unter A. sinngemäß wiedergegebenen Erwägungen, wonach auf einen (vermeintlich ausgemachten) Abstandflächenverstoß gestützte Abwehrrechte gegenüber einem nach § 69 LBO zugelassenen Nachbarvorhaben wegen des eingeschränkten Prüfumfangs dieses Genehmigungsverfahrens und der daraus folgenden ebenso eingeschränkten Reichweite des Genehmigungsinhalts nicht der Verwirkung unterliegen sollen. Auch greift die Beschwerde die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass ein den hilfsweise als Maßnahme bauaufsichtlichen Einschreitens begehrten Erlass eines sofortigen Baustopps rechtfertigender Abstandflächenverstoß nicht vorliege [Beschl.-Abdr. S. 4 f.], nicht an. Vielmehr konzediert der Antragsteller nunmehr, dass bei einer Vorhabenausführung in einem unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) mit einer den Feststellungen des Verwaltungsgerichts folgend teils offenen und teils geschlossenen Bebauung – gleich welche Bebauung in der näheren Umgebung zahlenmäßig überwiegt – regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 -, juris [Rn. 4]) und reklamiert für sich, dass sein Wohnhaus ungeachtet der im Übrigen vom Verwaltungsgericht geäußerten Präferenz für die Annahme einer vorliegend insgesamt als geschlossenen zu bewertenden Bauweise damit zulässigerweise in ebendieser geschlossen Bauweise mit „unschädlichem“ schmalen Traufgang von 0,50 m bzw. 0,55 m Breite (so S. 2 des Schriftsatzes vom 02.03.2021) bzw. von 0,80 m Breite (so sein Vortrag im Übrigen) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet sei. Damit aber stellt der Antragsteller zugleich ebenso wenig die erstinstanzliche Annahme infrage, dass auch das angefochtene Bauvorhaben des Beigeladenen im Grundsatz planungsrechtlich (auch) grenzständig errichtet werden dürfe und durch bauordnungsrechtliche Vorgaben die Einhaltung von Abstandflächen insoweit nicht gefordert werde (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO). 2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Verstoß des Vorhabens, das im Bereich seiner grenzständigen Errichtung zu einer „Verbauung“ von Fenstern in der westlichen Giebelwand des Wohnhauses des Antragstellers und im Übrigen – im straßennahen Bereich – zu einer Reduzierung des Lichteinfalls bei den dortigen Fenstern führen wird, gegen das aus dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB folgende Gebot der Rücksichtnahme verneint und insoweit das Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28. Oktober 2020 abgelehnt. Der Senat teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass bei der vorliegend anzunehmenden grundsätzlich zulässigen geschlossenen Bauweise das Vorhaben des Beigeladenen trotz seiner Auswirkungen auf die Belichtungssituation des Nachbargrundstücks auf den Antragsteller die bauplanungsrechtlich gebotene Rücksicht nimmt. In der geschlossenen Bauweise werden Gebäude gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Das letztgenannte Tatbestandsmerkmal des „Erfordernisses einer Abweichung“ ist im Wesentlichen parallel zum Gebot der Rücksichtnahme gestaltet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.2013 - 2 A 969/12 -, juris [Rn. 74]) und schließt damit ungeachtet der Diskussion um die Frage, wann der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO konkret greift, d.h., ob es schon genügt, wenn die Abweichung vernünftigerweise geboten ist oder erst dann, wenn dafür unabweisbare Gründe vorliegen (vgl. zum Diskussionsstand OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1250/12 - 2 B 1250/12 -, juris [Rn. 29 ff.]), jedenfalls sämtliche Aspekte des Rücksichtnahmegebots ein, sodass hierauf auch im vorliegenden Kontext zurückgegriffen werden kann. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris [Rn. 17]). Gemessen an diesen Grundsätzen führt die gebotene Abwägung der widerstreitenden Nachbarinteressen bei der im vorliegenden Verfahren bloß summarisch möglichen, insoweit aber ausreichenden Prüfung zu keinem gegenüber dem Interesse des Beigeladenen überwiegenden nachbarlichen Interesse des Antragstellers, das den Beigeladenen an der baulichen Nutzung seines Grundstücks mit (auch) grenzständiger Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze hindern müsste. Dabei legt der Senat seiner Prüfung – wie offensichtlich auch das Verwaltungsgericht – zugunsten des Antragstellers zugrunde, dass die in der westlichen Grenzwand seines Wohnhauses in allen Geschossen befindlichen Fenster bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, sie mithin im Grundsatz eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position darstellen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O. [Rn. 18]), die bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ausschlaggebend sein kann (zu den möglichen Zweifeln an diesem Ansatz vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2012 - 1 MB 24/12 -, n.v.). Hier indes übersteigt das Gewicht dieser zugunsten des Antragstellers als rücksichtnahmerelevant angenommenen Position nicht das Interesse des Beigeladenen an einer wirtschaftlich sinnvollen und die Möglichkeiten der aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Nutzungsintensität ausschöpfenden Bebauung seines Eckgrundstücks. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die westliche Giebelseite des Wohnhauses des Antragstellers entgegen den Erfordernissen des § 31 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 LBO nicht als öffnungslose Brandwand (Giebelabschlusswand) hergestellt worden ist, sondern in allen Geschossen Fenster aufweist, die teils auch der ausreichenden Belüftung und Belichtung mit Tageslicht dienen dürften (sog. notwendige Fenster im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO). Hinsichtlich dieser Fenster vermag sich der Antragsteller entgegen seinem Beschwerdevortrag auch nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz zu berufen. Abgesehen davon, dass etwaiger Bestandsschutz lediglich die Antragsgegnerin und gegebenenfalls den Beigeladenen hindern könnte, eine Schließung der Fenster zu verlangen, dem Antragsteller aber keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition gegen eine die Fenster beeinträchtigende Bebauung auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen vermittelte (OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1991 - 7 B 241/91 -, juris [Rn. 7]; OVG Saarl., Urteil vom 23.06.1992 - 2 R 50/91 -, juris [Rn. 38]; Beschluss des Senats vom 23.07.2012 - 1 MB 24/12 -, n.v.), ist Bestandsschutz vom Antragsteller auch nicht nachgewiesen worden. In der beigezogenen Bauakte für sein Grundstück ist kein einziger Genehmigungsvorgang enthalten, der die Fenster ausdrücklich „als genehmigt“ mit umfasste. Im Gegenteil ist etwa für die Nutzungsänderung einer Wohnung in Geschäftsräume die zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 29. November 1985 gemachte Grundrisszeichnung für das insoweit betroffene Erdgeschoss mit einem – soweit ersichtlich auch zu keinem Zeitpunkt angefochtenen – Grüneintrag versehen worden, wonach die drei vorderen, d.h. auf Höhe des Grundstücks des Beigeladenen vorhandenen Fenster bzw. „Öffnungen […] nur Bestandsschutz genießen, solange auf dem Nachbargrundstück nicht gebaut wird!“. Zwar weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Bauakte der Antragsgegnerin erst im Jahr 1950 beginnt und in seither dokumentierten Vorgängen – wie etwa bei besagter Nutzungsänderung und bei wiederholten Gebäudeerweiterungen – auch die nunmehr vom Vorhaben „betroffenen“ Fensteröffnungen in der westlichen Giebelwand abgebildet wurden. Allein aus dem Wissen um das Vorhandensein dieser Fenster lässt sich deren Rechtmäßigkeit bzw. deren vor 1950 erfolgte Genehmigung indessen nicht ableiten. Soweit der Antragsteller meint, deren bauaufsichtlich stets unbeanstandet gebliebene Existenz sei Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin seit jeher von der Rechtmäßigkeit der Baulichkeit einschließlich der vorhandenen Fenster ausgegangen sei, genügt diese Annahme für den Nachweis von Bestandsschutz ersichtlich nicht. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die den Antragsteller insoweit treffende Beweislast für das von ihm reklamierte Recht aufzuheben oder umzukehren (a.A. wohl Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.1986 - 6 B 75/86 -, BRS 46, Nr. 179). Ungeachtet von Bestandsschutzerwägungen streiten zugunsten des Antragstellers auch keine sonstigen Umstände, aus denen er erfolgreich einen Vertrauenstatbestand dahin ableiten könnte, dass auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen keine grenzständige oder grenznahe Bebauung erfolgen werde, die nicht (mindestens) spiegelbildlich den gleichen – geringen – Grenzabstand einhält wie das eigene Wohnhaus. So war das Vorhabengrundstück des Beigeladenen bereits in der Vergangenheit grenzständig auch entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einem schmalen Baukörper bebaut, wie Lagepläne aus den Jahren 1961 und 1962 (Bl. 16 und 47 Beiakte A, Bauakte für das Grundstück des Antragstellers) sowie eine die Situation von Oktober 1961 dokumentierende Fotoaufnahme (Bl. 29 Beiakte A) belegen. Insbesondere auch die Besonderheit, dass es sich bei der Vorhabenfläche um ein solitär „ungenutztes“ bzw. weitgehend „baulich ungenutztes“ Eckgrundstück im Umgriff des Gebäudes des Antragstellers handelt, sowie der Umstand, dass gerade im innerstädtischen Bereich freie bzw. nur sporadisch bebaute Grundstücksflächen für eine Nachverdichtung mit einer der Umgebung entsprechenden Bebauung prädestiniert sind, bieten mithin keinerlei Anhalt für etwaiges Vertrauen auf eine dauerhaft zu erhaltende freie Aussicht des Antragstellers Richtung Westen. Es ist vielmehr Sache des Bauherrn, sein Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem eigenen Grundstück vorgehalten wird oder er jedenfalls die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch Baulasten oder Grunddienstbarkeiten sichert (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.05.1985 - Nr. 14 B 84 A. 593 -, BauR 1986, 193; OVG Saarl., Urteil vom 23.06.1992 - 2 R 50/91 -, a.a.O. [Rn. 37]; Beschluss des Senats vom 23.07.2012 - 1 MB 24/12 -, n.v.). Dies hat der Antragsteller bzw. sein Rechtsvorgänger versäumt. Dieses Versäumnis führt allerdings nicht notwendig dazu, dass der Beigeladene unter Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten die Belichtung des Gebäudes zu gewährleisten hätte. Dieses Versäumnis muss und kann vielmehr der Antragsteller selbst ausgleichen, etwa durch eine Anpassung des Innengrundrisses bzw. durch den „Tausch“ der Nutzungen einzelner Räume. Dass diese ggf. auch bautechnischen Lösungsmöglichkeiten wirtschaftlich nicht tragbar erscheinen sollten, legt die Beschwerde nicht dar und ist angesichts der von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Belichtungssituation der betroffenen Bäume (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.12.2020, S. 6) auch sonst nicht erkennbar. Gewisse Schwierigkeiten, die dabei durch den rückwärtigen Anbau bzw. dessen Aufstockung um ein weiteres Geschoss entstanden sein mögen, liegen ebenfalls in der Sphäre des Antragstellers, sind der eigenen intensiven baulichen Nutzung seines Grundstücks und der Gestaltung der Anbauten geschuldet und damit nicht geeignet, das schutzwürdige Interesse des Beigeladenen daran, sein Grundstück entsprechend der vorherrschenden Bauweise auch grenzständig zu nutzen, zu schmälern. Es ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls mithin billigerweise nicht zuzumuten, über den bereits im nördlichen Grundstücksbereich über eine Länge von 7 m eingehaltenen Abstand von 3 m hinaus, auch noch im rückwärtigen Grenzbereich über eine Länge von ca. 4,40 m einen – wie es dem Antragsteller offensichtlich vorschwebt – mindestens gleich großen Grenzabstand wie das Nachbargebäude – d.h. nach Aktenlage 0,50 m bzw. 0,55 m; dem Vortrag des Antragstellers folgend ca. 0,80 m – einzuhalten, ganz abgesehen davon, dass dieser geringe Abstand auf dem Grundstück des Beigeladenen zu einem nicht (sinnvoll) nutzbaren Geländestreifen führte, ohne dass erkennbar wäre, dass er im Gegenzug zu einer nennenswerten Belichtung der grenzständigen Räume auf Seiten des Antragstellers beitragen könnte. Erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Erkenntnisstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – wie vorstehend ausgeführt – nicht als gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßend, folgt daraus zugleich, dass das Verwaltungsgericht nicht nur zu Recht den Hauptantrag des Antragstellers auf einstweilige Suspendierung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13. Januar 2020 abgelehnt, sondern auch seinem Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen einen für sofort vollziehbar zu erklärenden Baustopp anzuordnen, mangels Vorliegend eines Anordnungsanspruchs den Erfolg versagt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der weitere Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) erledigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).