Beschluss
4 B 23/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:1029.4B23.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf €. Gründe 1 Nachdem die Antragstellerin zunächst sinngemäß beantragt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Februar 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer 2020 und Vorauszahlungen auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2021 anzuordnen, beantragt sie mit Schriftsatz vom 20. September 2021, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Februar 2021 auch gegen den Änderungsbescheid vom 30. August 2021 anzuordnen. Der Antrag der Antragstellerin, ist in Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 20. Juni 2021 erhobenen Anfechtungsklage (Az. 4 A 179/21) begehrt. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung des Antrags, über den es nicht hinausgehen darf, nicht gebunden. Die Auslegung entspricht dem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen ergibt. 2 Der so verstandene Antrag ist zulässig. 3 Der Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt vorliegend nur in Betracht, wenn ein Rechtsbehelf anhängig ist, dessen kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Auch ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend möglich, da die Antragstellerin in der Hauptsache fristgemäß Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2021 (Zugang 19. Mai 2021) erhoben hat. Vor dem Hintergrund des mit Schriftsatz vom 20. September 2021 im Hauptsacheverfahren geänderten Antrags, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2021 aufzuheben, ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin damit die Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2021 zurücknehmen wollte. Das Gericht ist auch insoweit gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Die Kammer wertet den Änderungsantrag vielmehr dahingehend, dass auch der Änderungsbescheid aufgehoben werden soll, denn die Antragstellerin macht im Klageverfahren deutlich, dass der Änderungsbescheid „in das laufende Klageverfahren einbezogen werden“ soll. Für eine solche Erweiterung der Klage spricht auch, dass das Prozessrechtsverhältnis in geänderter Form fortgesetzt wird, ohne dass ein auf Klagerücknahme gerichtetes Begehren der Antragstellerin erkennbar ist. Die Anfechtungsklage ist auch nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines neuerlichen Widerspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid vom 30. August 2021 (vgl. Schenke; in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 23). 4 Auch die in § 80 Abs. 6 VwGO normierte Zugangsvoraussetzung ist erfüllt. Danach ist ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Zwar war das behördliche Verfahren über den Antrag der Antragstellerin vom 13. September 2021 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Zweitwohnungssteuer vom 12. Januar 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. August 2021 im Zeitpunkt der Einbeziehung des Änderungsbescheids in das gerichtliche Eilverfahren mit Schriftsatz vom 20. September 2021 (Eingang bei Gericht am 21. September 2021) noch nicht abgeschlossen und das behördliche Verfahren kann im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auch nicht mehr wirksam nachgeholt werden, da es sich bei der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO um eine echte Zugangsvoraussetzung für den Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt, bei deren Fehlen der Antrag unzulässig ist (Adelheid Puttler; in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 180). Die Zugangsvoraussetzung ist aber insoweit als erfüllt anzusehen, als der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 22. Februar 2021 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 12. Januar 2021 im Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags (20. Juni 2021) ohne Angabe von Gründen noch nicht beschieden hatte. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann unmittelbar bei dem Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht werden, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zwingenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. Ein Zeitlauf von – wie vorliegend – mehr als drei Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen. 5 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 6 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 –, juris, Rn. 18 ff.). 7 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 –, juris, Rn. 7 m.w.N.). 8 In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 12. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2021 und des Änderungsbescheides vom 30. August 2021. 9 Die Kammer hat im Eilverfahren unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde … vom 1. März 2021 (im folgenden ZwStS), die rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 20. Oktober 2020 ersetzt hat (§ 22 Abs. 1 ZwStS vom 1. März 2021). Offene und eindeutige sich aufdrängende Satzungsmängel sind nicht ersichtlich. 10 Zunächst war die Gemeinde … berechtigt, für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer durch Satzung zu erheben, weil es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt. Zulässige Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris, Rn. 75 und vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 2627/03 –, juris, Rn. 89; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28/15 –, juris, Rn. 12, vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.13 –, juris, Rn. 12 und vom 13. Mai 2009 – 9 C 8.08 –, juris, Rn. 16). Hierin liegt die Rechtfertigung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Falle der konsumtiven Nutzungsmöglichkeit. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist allein der im Konsum – hier: Halten einer Zweitwohnung – zum Ausdruck kommende äußere Eindruck besonderer Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 2664/09 –, juris, Rn. 51). Auch auf die Dauer des Innehabens einer Wohnung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris, Rn. 76), so dass die klarstellende Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 4 ZwStS ( „Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als steuerpflichtige Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie teilweise zur Einkommenserzielung vorgehalten wird.“ ) hiermit im Einklang steht. Ein Vergleich mit der Grundsteuer trägt nicht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris, Rn 27). Zweitwohnungs- und Grundsteuer sind nicht gleichartig, da unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen werden und ihre Steuergegenstände verschieden sind (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris, Rn. 88). 11 Im Übrigen ist nach der Aktenlage die Neufassung der Satzung in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde … vom 1. März 2021 einstimmig beschlossen, die Zweitwohnungssteuersatzung von der Bürgermeisterin ausgefertigt und im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde … „Nachrichten aus … “ vom 6. April 2021 bekannt gemacht worden. 12 Materiell-rechtlich ist ebenfalls nichts zu erinnern; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht drängt sich nicht offensichtlich auf. 13 Die Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 3 (Gegenstand), § 7 (Steuerpflichtiger), §§ 8, 9 (Bemessungsgrundlage), § 11 (Entstehung) und § 16 (Fälligkeit)]. 14 Die Gemeinde .. durfte die Satzung rückwirkend in Kraft setzen (vgl. § 22 Abs. 1 ZwStS). Die Rechtmäßigkeit des Inkrafttretens von Satzungsregelungen mit Wirkung für die Vergangenheit ist sowohl nach den verfassungsrechtlichen Grenzen (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung einerseits und der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung andererseits, vgl. Darstellung bei Arndt, in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 2, Stand: 5.2020, Rn. 104 ff.) als auch nach den einfachgesetzlichen Grenzen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 KAG ergeben, zu beurteilen. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Fall einer echten Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), da § 3 Abs. 1 ZwStS auf in den Jahren 2019 und 2020 bereits abgeschlossene Sachverhalte (Innehaben einer Zweitwohnung) für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinflusst. Da aber kein Benutzer einer öffentlichen Einrichtung schutzwürdig darauf vertrauen kann, wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit der Vorteilsnahme vermeintlich geltenden Satzung, von einer Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist diese gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2, Stand: 22. EL, Rn. 34; Arndt, a.a.O, § 2, Rn. 107) und damit zulässig. Nach Ansicht der Kammer gilt dies gleichermaßen im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris, Rn. 31) – bei kommunalen Steuern handelt es sich ebenfalls um Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG –, da ebenso wenig ein Wohnungsinhaber schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass er wegen der (mutmaßlichen) Unwirksamkeit der ursprünglichen, für die Zeit des getätigten Aufwands als der Besteuerung unterliegende besondere Leistungsfähigkeit vermeintlich geltende Satzung, von einer Steuerpflicht verschont wird. Ein Differenzierungsgrund im Hinblick auf die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nicht erkennbar. 15 Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt zudem nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Nach § 22 Abs. 1 ZwStS tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft und gleichzeitig tritt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 20. Oktober 2020 außer Kraft. 16 Zudem dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung, denn sie regelt in § 22 Abs. 2 ZwStS ausdrücklich, dass durch das rückwirkende Inkrafttreten Steuerpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein muss, es sei denn es steht fest, dass die rückwirkende Satzung stets zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 –, juris). Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (– 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind. 17 Letztlich bestehen keine sich aufdrängenden materiell-rechtlichen Bedenken gegen den von dem Antragsgegner gewählten Steuermaßstab (§ 8 ZwStS) und Steuersatz (§ 9 ZwStS). 18 Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 78 m. w. N.). 19 Wie bereits dargestellt, ist der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungsteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 81 ff.). 20 Das ist vorliegend der Fall. Die von der Gemeinde … gewählte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs weist einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf. Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Gemeinde … normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (– 2 LB 92/18 –, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt, wonach es bei der Wahl des Flächenmaßstabs zulässig sein dürfte, die erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahrs und der Lage vorzunehmen. So hat die Gemeinde … vorliegend in § 8 Abs. 1 ZwStS mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche (Abs. 4) einen Flächenmaßstab gewählt, der sodann mit einem so genannten Lagewert des Steuergegenstandes (Abs. 2), der flächenabhängig bzw. geschossflächenabhängig modifiziert wird (Abs. 2 Satz 4, 5) und einem Baujahresfaktor (Abs. 5) und dem Verfügbarkeitsgrad (§ 2 Abs. 12) multipliziert wird. Die Ermittlung der einzelnen Faktoren wird in den genannten Vorschriften konkretisiert. Auch bestehen aus Sicht der Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken hinsichtlich der in § 2 Abs. 12 ZwStS normierten taggenauen Berechnung des Verfügbarkeitsgrades. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Fällen einer Mischnutzung die Grenze für die Einordnung einer Zweitwohnung als grundsätzlich zweitwohnungssteuerpflichtig und – zusätzlich – mit dem Jahresbetrag der Zweitwohnungssteuer belastbar erst dann erreicht ist, wenn die rechtlich bestehende Möglichkeit der Eigennutzung so geringfügig ausgestaltet ist, dass die Auferlegung der vollen Jahressteuer unverhältnismäßig erscheint (Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1/01 –, juris, Rn. 30). 21 Soweit die Antragstellerin ausführt, der in der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer anknüpfende Belastungsgrund der gegenwärtigen Leistungsfähigkeit werde bei der Wahl einer am Bodenrichtwert orientierten Bemessungsgrundlage verkannt, da der Bodenrichtwert als Lagewert des Bodens ohne Wertanteil für Aufwuchs und Gebäude die zukünftige zulässige Nutzung bemesse und damit für eine Soll-Ertragsbesteuerung (Grundsteuer/Vermögenssteuer) typisch sei, wozu die Zweitwohnungssteuer aber nicht zähle, führt dies nicht zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auch der Hinweis darauf, dass der Flächenmaßstab eine realitätsgerechte Abbildung der Wertermittlung nicht ermögliche, da der tatsächliche Gebäudewert als Substanzwert mit zunehmendem Alter sinke, während der Gebäudewert in Abhängigkeit des steigenden Bodenrichtwertes steige, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Ein Verstoß des gewählten Steuermaßstabs gegen höherrangiges Recht drängt sich jedenfalls nicht auf. So hat auch das OVG Schleswig in seinem jüngsten Beschluss vom 23. August 2021 keine offensichtliche Unvereinbarkeit des Flächenmaßstabs mit höherrangigem Recht gesehen (- 5 MB 10/21 –, juris, Rn. 10), insbesondere nicht im Hinblick auf die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG (a.a.O, juris, Rn. 19). Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zur Gültigkeit der Abgabensatzung wären im Übrigen einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. 22 Der in § 9 ZwStS gewählte Steuersatz in Höhe von 2,6 % der Besteuerungsgrundlage unterliegt im Eilverfahren ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Steuersatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an diesem ergäbe. Das dem Satzungsgeber auch insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird eingeschränkt durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, juris , Rn. 136). Dies ist bei einem Steuersatz von 2,6 % weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide – wie dargestellt – nach summarischer Prüfung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete nach § 79 des Bewertungsgesetzes resultiert. 23 Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner im konkreten Fall ist nach der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, erhebliche Zweifel hieran bestehen nicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 und von Vorauszahlungen auf die Zweitwohnungssteuer 2021 durch den Bescheid vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2021 unter Zugrundelegung des reduzierten Bodenrichtwerts für Einfamilienhäuser in Höhe von 220 €/m² gemäß Änderungsbescheid vom 30. August 2021 in Höhe von … € ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 24 Der Antragsgegner war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung zuständig für den Erlass der angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide, als aus dem Bereich der Erhebung der örtlichen Aufwandssteuer als Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde … stammend. Der Amtsvorsteher ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Der Amtsvorsteher hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen; insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 –, juris, Rn. 40). 25 Dass die Antragstellerin als Inhaber einer Zweitwohnung steuerpflichtig ist, steht nicht im Zweifel. Auch die Höhe der mit Änderungsbescheid vom 30. August 2021 festgesetzten Zweitwohnungssteuer ist nach summarischer Prüfung inhaltlich und rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht den in § 8 ZwStS normierten Regeln. Danach erfolgte die Berechnung unter Berücksichtigung eines modifizierten, auf 800 m² bezogenen Bodenrichtwerts, Wohnbaufläche Ein-/Zweifamilienhäuser Zone 1 bezogen auf den 31. Dezember 2018 gemäß Gutachterausschuss in Höhe von 220 €, multipliziert mit einer Wohnfläche von 79 m², einem Baujahresfaktor von 1,959 bei einem Verfügbarkeitsgrad von 100% unter Anwendung eines Steuersatzes von 2,6% ( … €x79x1x2,6%= … €). 26 Einer weiteren Anpassung des der Zweitwohnungssteuerberechnung zugrunde gelegten Bodenrichtwerts von 220 €/m² bedurfte es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Die Rüge, dass der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 0,9 entsprechend den Empfehlungen in den Hinweisen des Gutachterausschusses zu modifizieren sei, da das Grundstück der Antragstellerin eine Fläche von … m² aufweise, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat den Steuermaßstab entsprechend der in § 8 Abs. 2 ZwStS normierten Regelung ermittelt, insbesondere den bereits vom Gutachterausschuss auf eine Größe von 800 m² flächenabhängig ermittelten Bodenrichtwert angewandt. Einer – weiteren – Modifizierung bedurfte es danach nicht mehr. Die Antragstellerin verkennt, dass der Satzungsgeber in § 8 Abs. 2 ZwStS die Modifizierung des maßgeblichen Bodenrichtwertes auf eine Größe von 800 m² durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors vorsieht und keine Anpassung des bereits unter Berücksichtigung einer Größe von 800 m² ermittelten Bodenrichtwertes entsprechend der tatsächlichen Grundstücksgröße des Zweitwohnungsinhabers. Vor dem Hintergrund, dass die Lage einen typischerweise aufwandsbeeinflussenden Faktor darstellt, wird dieser durch Multiplikation des modifizierten Bodenrichtwerts mit der Wohnfläche berücksichtigt. Die tatsächliche Größe des Grundstücks der Antragstellerin hat für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gemäß § 8 ZwStS keine Bedeutung. 27 Für das Gericht sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Vollziehung des Bescheides vom 12. Januar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2021 und des Änderungsbescheides vom 30. August 2021 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. 28 Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung der Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz der Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL 2020, § 80, Rn 296 m. w. N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Aus der Höhe der streitgegenständlichen Forderung allein ( … €) ist nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung der Antragstellerin auszugehen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung – der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel des in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheids genannten Betrages zu bewerten (hier ¼ von 2 x … €).