Beschluss
4 B 3/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0509.4B3.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 A 95/22 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 22. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2022 wird hinsichtlich der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Januar 2022 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 10. Januar 2022 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 A 95/22 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 22. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2022 wird hinsichtlich der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Januar 2022 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 10. Januar 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 und 2021 und die Vorauszahlung für das Jahr 2022. Der in ... wohnhafte Antragsteller ist Miteigentümer einer selbst genutzten 53 m2 großen Wohnung in einer 1971 erbauten Wohnanlage mit 32 Einheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 erhebt die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 11. Mai 2020 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 10. Dezember 2020 (nachfolgend ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet. Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 setzte die Antragsgegnerin die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2019 auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung der alten mit der neuen Zweitwohnungssteuer in Höhe von ... € (nach altem Satzungsrecht) statt ... € (nach neuem Satzungsrecht) fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Februar 2021 setzte sie die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe von ... € sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2021 in derselben Höhe fest. Der Antragsteller erhob gegen beide Bescheide vom 22. Februar 2021 mit Schreiben vom 9. März 2021 Widerspruch verbunden mit dem Antrag hinsichtlich der Festsetzung für das Jahr 2020 und der Vorauszahlung für das Jahr 2021 die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die bereits vereinnahmte Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2019 zurückzuzahlen. Zur Begründung wandte er sich gegen die rückwirkende Festsetzung für das Jahr 2019, für die es an einer Rechtsgrundlage fehle, weil die alte Zweitwohnungssteuersatzung aufgehoben worden sei. Der Steuermaßstab in § 4 der neuen Zweitwohnungssteuersatzung wiederum entspreche weder dem Gegenstand einer Zweitwohnungssteuer noch lasse er sich, soweit überhaupt nachvollziehbar, in einen sachlichen Zusammenhang zum bloßen „Innehaben“ einer Wohnung bringen. Der im Rahmen des Steuermaßstabes herangezogene „Lagewert“ in Gestalt eines „modifizierten Bodenrichtwertes“ stelle ein völlig sachfremdes Kriterium dar. Gleiches gelte für den „Baujahresfaktor“, der lediglich ein Tausendstel des Zahlenwertes des Baujahres betrage und damit die tatsächlich eingetretene Wertminderung wegen Alters vernachlässige. Mit Bescheid vom 10. Januar 2022 setzte die Antragsgegnerin die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 endgültig in Höhe von ... € und eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 in Höhe von ... € fest. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2022 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Begründung seiner früheren Widersprüche vom 9. März 2021, über die die Antragsgegnerin noch immer nicht entschieden habe. Mit Schreiben vom 1. März 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 19. Januar 2022 ab. Der Antragsteller hat am 9. März 2022 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Aus dem Vergleich der von der Antragsgegnerin erhobenen Zweitwohnungssteuer und der jeweils festgesetzten Grundsteuer ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, dass die Antragsgegnerin das Verhältnis der Zweitwohnungssteuer zur Grundsteuer in den letzten Jahrzehnten zulasten der Ortsfremden deutlich verschoben habe. Ferner wisse der Satzungsgeber angesichts der sich jährlich ändernden Zweitwohnungssteuer für dasselbe Objekt offenbar nicht, was er tue. Der Antragsteller beantragt wörtlich, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide der Antragsgegnerin für 2020 vom 22. Februar 2021 und vom 10. Januar 2022 hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für 2021 und der Vorauszahlung für 2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide keine ernstlichen Zweifel bestünden. Insbesondere leide ihre Zweitwohnungssteuersatzung nicht unter einem sich aufdrängenden Satzungsmangel. Entgegen der Annahme des Antragstellers begegneten weder das rückwirkende Inkrafttreten des Satzungsrechts nach § 2 Abs. 2 KAG durchgreifenden Bedenken, noch erwiesen sich die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage oder die Regelung betreffend die Festsetzung des Steuersatzes als offensichtlich und eindeutig rechtsfehlerhaft. Bei der Formulierung der in § 4 Abs. 1 ZwStS normierten Bemessungsgrundlage habe sie von dem ihr zustehenden, weitreichenden Entscheidungsspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Jeder der dort genannten Parameter habe bereits für sich genommen einen Bezug zu dem finanziellen Aufwand, der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung einhergehe. Lage und Größe seien ebenso wertprägend für eine Immobilie wie das Alter des Gebäudes. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2022 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Februar 2021 zurückgewiesen und zugleich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2019 verwies die Antragsgegnerin darauf, dass sich die festgesetzte Zweitwohnungssteuer aufgrund des Schlechterstellungsverbotes aus dem alten Satzungsrecht ergebe. Zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2020 und der Vorauszahlung für 2021 gab die Antragsgegnerin an, dass weder die Ausgestaltung des Steuermaßstabes noch die Regelung betreffend den Steuersatz zu beanstanden seien. Der von ihr gewählte Ersatzmaßstab weise den erforderlichen lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand auf und sei von ihrem Gestaltungsspielraum gedeckt. Die Lage, die Größe und das Alter der Zweitwohnung hätten einen Bezug zu dem finanziellen Aufwand, der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung einhergehe. Insbesondere habe der für einzelne Bodenrichtwertzonen ausgewiesene Bodenrichtwert, der nach ihrem Satzungsrecht als „Lagewert“ berücksichtigt werde, einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand. Der Baujahresfaktor habe zwar nur einen geringen Einfluss auf das rechnerische Ergebnis der Bemessungsgrundlage. Insoweit obliege ihr aber ein weitreichender Gestaltungs- und Ermessensspielraum. Daraufhin hat der Antragsteller gegen die Bescheide vom 22. Februar 2021 (Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 und 2020 sowie Vorauszahlung für das Jahr 2021) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2022 am 14. April 2022 Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 A 95/22 anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antragsteller begehrt bei verständiger Würdigung seines Antragsbegehrens gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erhobenen Klage die Anordnung seiner unter dem Aktenzeichen 4 A 95/22 anhängigen Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 22. Februar 2021 (Zweitwohnungssteuer 2020) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2022 und seines Widerspruchs vom 19. Januar 2022 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 10. Januar 2022 (Zweitwohnungssteuer 2021 und Vorauszahlung 2022). Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist hier nicht statthaft, weil es sich bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Zweitwohnungssteuer um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage deshalb bereits kraft Gesetzes entfällt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht das Erfordernis der Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem behördlichen Aussetzungsverfahren handelt es sich um eine echte Zugangsvoraussetzung, d.h. das Verfahren bei der Behörde muss vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein, es sei denn eine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO läge vor. Eine Heilung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180 m.w.N.). Der Antragsteller hat hier hinsichtlich der Bescheide vom 22. Februar 2021 mit seinem Widerspruchsschreiben vom 9. März 2021 und bezüglich des Bescheides vom 10. Januar 2022 mit Widerspruchsschreiben vom 19. Januar 2022 bei der Antragsgegnerin um Aussetzung der Vollziehung nachgesucht. Den Antrag vom 19. Januar 2022 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. März 2022 ausdrücklich abgelehnt. Über den Antrag vom 9. März 2021 hat die Antragsgegnerin zwar erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2022 entschieden. Insoweit greift hier jedoch die Ausnahme vom behördlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Danach ist die Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nicht erforderlich, wenn die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat trotz Erinnerung durch den Antragsteller mit seinem Schreiben vom 19. Januar 2022 erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 16. März 2022 über den Antrag vom 9. März 2021 entscheiden, ohne irgendwelche Gründe für die Dauer des Verfahrens anzugeben. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich dabei auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide vom 22. Februar 2021 (Zweitwohnungssteuer 2020) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2022 und vom 10. Januar 2022 (Zweitwohnungssteuer 2021 und Vorauszahlung 2022), denn die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung verstößt offensichtlich gegen höherrangiges Recht. Die Satzung bemisst die Zweitwohnungssteuer gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS nach dem Lagewert der Zweitwohnung multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung (Bemessungsgrundlage). Der Lagewert der Zweitwohnung wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS anhand des Bodenrichtwertes ermittelt. Zu einer insoweit inhaltsgleichen Ausgestaltung einer Zweitwohnungssteuersatzung hat die Kammer zwischenzeitlich nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 23. März 2022 – 4 A 154/21 – entschieden, dass die Heranziehung des Bodenrichtwertes (ausgedrückt in €/m2) als Lagewert nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes dient, sondern der Bodenrichtwert so selbst maßstabprägend wird, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar wäre. Dies führt in der Folge zur Gesamtunwirksamkeit der zugrundeliegenden Satzung. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 23. März 2022 – 4 A 154/21 – juris Rn. 37 ff., Folgendes ausgeführt, woran auch für den vorliegenden Fall festgehalten wird: „1. Der Steuermaßstab verstößt mit der Heranziehung des „Lagewerts“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, sog. Lastengleichheit). Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer nach einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 73). Bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen (Steuermaßstab und Steuersatz) einer Steuer verfügt der Normgeber über einen weiten Spielraum. Dabei darf er sich in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei steuerlichen Massenverfahren. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann er Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 131; Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74). Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Denn die Zweitwohnungssteuer knüpft als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune an. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 75). Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 76). Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 98). Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 77). Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – juris Rn. 59). Der von der Beklagten in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählte Steuermaßstab unter Anwendung des Bodenrichtwertes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Wahl eines Flächenmaßstabes zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer, da das Innehaben einer Zweitwohnung mit großer Wohnfläche typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden ist als das Innehaben einer Wohnung mit kleinerer Wohnfläche, sodass ein lockerer Bezug zum Aufwand besteht. Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung – begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Kriterien in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 zwar – wie der Kläger rügt – lediglich als ein über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgehendes obiter dictum formuliert. Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Kommunen, in denen – wie im Fall der Beklagten – nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht genannten Kriterien können auch nach Auffassung der Kammer für eine solche Differenzierung grundsätzlich herangezogen werden. Denn diese weisen ebenfalls einen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick. Die hier von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ihres Flächenmaßstabes in § 5 Abs. 1 ZwStS orientiert sich aber nicht mehr im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer. Mit der Heranziehung des in €/m2 ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS dient der Lagewert nicht mehr lediglich der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Vielmehr wird der Lagewert in Gestalt des reinen Bodenrichtwertes auf diese Weise selbst maßstabprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist. Nach § 5 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Lagewert multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad. Der Lagewert errechnet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ZwStS aus dem flächen- bzw. geschossflächenabhängigen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist nach Satz 2 dieser Vorschrift differenziert nach der Art der Nutzung anzuwenden, wenn ein differenzierter Wert nach der Art der Nutzung vorhanden ist. Hierzu werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 ZwStS die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte angewendet. Als maßgebender Bodenrichtwert ist der für das dem jeweiligen Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr geltende Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand anzusetzen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 ZwStS). Ist ein Bodenrichtwert für den konkreten Steuergegenstand nicht zu ermitteln, so ist nach § 5 Abs. 3 ZwStS anhand der betroffenen Bodenrichtwertzone oder der angrenzenden Bodenrichtwertzonen ein Bodenrichtwert zu schätzen. Mit der so normierten Ausgestaltung des Lagewerts weicht der Satzungstext von der ursprünglichen Intention der Beklagten ab. Nach dem Vermerk „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer – Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage“ vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 – 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 –, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine „Differenzierung bezüglich der Lage“ bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen. Dabei sollte „das Verhältnis der Bodenrichtwerte als Bewertung des Lagevorteils“ herangezogen werden. Diese Ausführungen zum „Bodenrichtwert/Lagewert“ haben in der von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Vielmehr ergibt sich der Lagewert hier gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS aus dem in €/m2 ausgedrückten reinen Bodenrichtwert. Nach der in § 5 Abs. 1 ZwStS gewählten Formel determiniert dieser Lagewert den Steuermaßstab und bildet gerade nicht lediglich den Lagevorteil der Zweitwohnungen zueinander ab. Den weiteren Faktoren – Baujahresfaktor nach § 5 Abs. 6 ZwStS (0,10 bis 1,00) und Wertfaktor für die Gebäudeart gemäß § 5 Abs. 7 ZwStS (0,50 bis 1,30) – kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Sie dienen zwar selbst der Feindifferenzierung des gewählten und in der Heranziehung der Quadratmeterzahl der Wohnfläche im Sinne des § 5 Abs. 5 ZwStS zum Ausdruck kommenden Flächenmaßstabes, beinhalten jedoch keine am zu erfassenden Aufwand orientierte Gewichtung des Lagewerts. Vielmehr schlägt der gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS herangezogene reine Bodenrichtwert und dessen Entwicklung eins zu eins auf den Steuermaßstab durch. Für den Kläger ergibt sich dabei beispielhaft folgendes Bild: Der Lagewert (Bodenrichtwert) für die seine Wohnung betreffende Bodenrichtwertzone betrug 600 €/m2 zum Stichtag 31. Dezember 2018 und ist zum Stichtag 31. Dezember 2020 um 33,3 % auf 800 €/m2 angestiegen (siehe DigitalerAtlasNord (DANord), Bodenrichtwerte SH, https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/). Für die Veranlagung des Klägers folgt daraus nach der von ihm im Übrigen nicht angegriffenen Berechnung für das Steuerjahr 2020 gemäß Bescheid vom 16. Februar 2021 eine Zweitwohnungssteuerpflicht in Höhe von 1.176 €. Auf der Grundlage des Bodenrichtwertes zum Stichtag 31. Dezember 2020 hat sich die Zweitwohnungssteuer gemäß dem vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 24. Februar 2021 (Bl. 297 der Gerichtsakte) für das Steuerjahr 2021 auf 1.568 € erhöht. Die Erhöhung um 392 € entspricht 33,3 % und gibt die verhältnismäßige Erhöhung des Bodenrichtwertes damit ein zu eins wieder. Dieser Gleichlauf zwischen sich ändernden Bodenrichtwerten einerseits und der geschuldeten Zweitwohnungssteuer andererseits beschränkt sich nicht auf den Fall des Klägers. Sie ist vielmehr in dem gewählten Steuermaßstab der Beklagten angelegt und Folge aktuell steigender Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der Beklagten: Die Verwaltung der Beklagten hat hierzu in der Vorlage 2021-298 für den Finanzausschuss am 9. Dezember 2021 und die Stadtvertretung am 16. Dezember 2021 (Anlage K6, Bl. 252 ff. der Gerichtsakte) zutreffend darauf hingewiesen, dass beispielsweise ein um 50 € höherer Bodenrichtwert bei einem Einfamilienhaus (Wertfaktor für die Gebäudeart 1,3; Baujahresfaktor 1,0) mit einer Wohnfläche von 100 m2 eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer um 1.300 € zur Folge hätte. Sie hat in diesem Zusammenhang weiter auf eine Auswertung verwiesen, wonach die Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2020 im Vergleich zur Anwendung des Bodenrichtwertes des Jahres 2018 in 121 Fällen zu einer Steuererhöhung im Umfang von mehr als 1.000 € (bis zu 2.253 €) führen werde. In 483 Fällen werde die Steuererhöhung mehr als 500 € (bis 999 €) betragen. Lediglich in elf Fällen ergebe sich aufgrund des unveränderten Bodenrichtwertes in der betreffenden Richtwertzone (Fehmarnsund) keine Steuererhöhung. Die Anwendung der Bodenrichtwerte des Jahres 2020 werde – bei ansonsten unveränderten Bedingungen (insbesondere gleiche Anzahl der Steuerpflichtigen, unveränderte Verfügbarkeitsgrade) – nach einer ersten Schätzung zu einer Erhöhung der Steuererträge aus der Zweitwohnungssteuer gegenüber den Gesamterträgen im Jahr 2021 (rund 2.400.000 €) im Umfang von insgesamt 740.000 € führen. Mit der Heranziehung des reinen Bodenrichtwertes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS fehlt es der von der Beklagten erhobenen Zweitwohnungssteuer an der notwendigen Ausrichtung an dem Belastungsgrund dieser Steuer. Zwar dient der Steuermaßstab nicht – im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes – der Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung. Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Dies ändert aber nichts daran, dass der gewählte Ersatzmaßstab und die maßstabbildenden Kriterien einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen müssen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Bodenrichtwerte sollen danach ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt sein und tragen damit zur Transparenz auf dem Bodenmarkt bei (vgl. Kleiber, in: EZBK, 143. EL August 2021, § 196 BauGB Rn. 21). Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können danach zwar durchaus als Kriterium zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2777 – juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 9 C 2.20 – juris Rn. 11 f.) zu erfassen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten „Lagefaktor“ als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 4 A 178/21 –). Mit der von der Beklagten gewählten Ausgestaltung des Lagewerts in § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS wird jedoch der Bodenrichtwert mit seinem absoluten Wert in €/m2 selbst maßstabprägend, ohne dass ein hinreichender Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung erkennbar wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die jeweils maßgeblichen Bodenrichtwerte proportional zu dem finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten entwickeln. Die Beklagte selbst hat solch einen Zusammenhang nicht einmal behauptet, weil sie ihn – wie auch schon die realitätsnahe Abbildung des Aufwands – nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie verkennt dabei aber, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade dieses lockeren Bezuges zum Aufwand (als Bezugsgröße) bedarf, wenngleich es nicht um die Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung geht. Anders als die Beklagte meint, fehlt der Bezug zum Aufwand nicht erst dann, wenn (gar) keine Verknüpfung mehr zum Aufwand besteht. Vielmehr muss sich auch ein Ersatzmaßstab weitestmöglich an der Wirklichkeit orientieren. Da nach alledem schon der aus zufällig stattfindenden Verkäufen in einem bestimmten Zeitraum abgeleitete, in €/m2 ausgedrückte Bodenrichtwert für sich gesehen keinen hinreichenden Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweist, führt auch der Umstand, dass – worauf die Beklagte hinweist – durch die Bodenrichtwerte ein Verhältnis abgebildet wird (zum Beispiel bei einem Bodenrichtwert von 250 €/m2 zu einem Bodenrichtwert von 500 €/m2 ein Verhältnis von eins zu zwei), nicht zu einem anderen Ergebnis. Während der Bodenrichtwert beispielsweise in der für die Zweitwohnung des Klägers maßgeblichen Bodenrichtwertzone zum Stichtag 31. Dezember 2018 von 600 €/m2 auf 800 €/m2 zum Stichtag 31. Dezember 2020, also um 33,3 % gestiegen ist, stieg der Verbraucherpreisindex für Deutschland von 103,8 im Jahr 2018 auf 109,1 im Jahr 2021, mithin lediglich um 5,1 %. Der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ kletterte im selben Zeitraum von 103,0 auf 108,0; der Verbraucherpreisindex der Abteilung „Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör“ von 101,8 auf 105,2. Dies entspricht einer Steigerung von 4,8 % bzw. 3,3 % (siehe Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Jahresdurchschnitte – Gesamtindex, Abteilung 1 bis 4 und Abteilung 5 bis 8 [Stand 11. Februar 2022], https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise12Kategorien.html). Dass sich der fiktive Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten hiervon in erheblicher Weise abweichend entwickelt haben könnte, ist nicht erkennbar und wurde auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Mit der Heranziehung des in €/m2 ausgedrückten Bodenrichtwertes (§ 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche bringt die Beklagte losgelöst von dem eigentlich zu erfassenden Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer jährlich wiederkehrend den reinen Bodenwert der Wohnfläche und damit letztlich den jeweils erzielbaren Kaufpreis in Ansatz. Dieser entwickelt sich aber nach den vorliegenden statistischen Daten nicht ansatzweise proportional zu den typischerweise mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen (zum Beispiel Mietzins bzw. laufende Abschreibungen und Zinsbelastungen, Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten, Unterhaltungs- und Renovierungskosten, Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Ausstattung, Versicherungsbeiträge). Diese Vorgehensweise lässt sich entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht unter dem Aspekt der „Kapitalbindung“ damit rechtfertigen, dass sich auch der Verkehrswert der Zweitwohnungen mit den steigenden Bodenrichtwerten erhöhe. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Kapitalbindung neben dem Eigenmietwert als Anhaltspunkt für den Aufwand eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung einer Zweitwohnung dienen können, wenn der Zweitwohnungsinhaber zugleich Eigentümer der Wohnung ist (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Kapitalbindungskosten sind jedoch Kosten lediglich für das tatsächlich in die Wohnung investierte Kapital, das deshalb nicht in bar zur Verfügung steht (vgl. auch Oestreicher, in: Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 66. EL Oktober 2021, B 163 Herstellungskosten Rn. 182); nicht umfasst werden hingegen nicht realisierte Wertsteigerungen. Die Kapitalbindungskosten entsprechen aber nicht dem Bodenwert der Wohnfläche oder gar dem Verkehrswert der Immobilie, auch wenn sich im Ausgangspunkt der Verkehrswert einer Wohnung natürlich auf das zu ihrem Erwerb erforderliche Kapital auswirkt. Mit der Bestimmung des Lagewerts anhand der reinen Bodenrichtwerte wird damit kein hinreichender Bezug mehr zu dem mit der Steuer eigentlich zu erfassenden Aufwand für das Innehaben einer Wohnung hergestellt, sondern letztlich der aktuelle Bodenwert der Wohnfläche und dessen Entwicklung zum maßgeblichen Kriterium für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gemacht, was im Ergebnis einer Objektsteuer zumindest nahekommt. 2. Die Nichtigkeit des in § 5 Abs. 1 ZwStS geregelten Steuermaßstabes führt zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten. Die Bemessungsgrundlage gehört gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung. Der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die nichtige Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS nicht erlassen, weil ohne den Steuermaßstab kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 111 m.w.N.).“ Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris. Der Steuermaßstab der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Zweitwohnungssteuersatzung stellte zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer – anders als die Satzung der Antragsgegnerin – nicht auf einen Lagewert in der Gestalt eines modifizierten Bodenrichtwertes (ausgedrückt in €/m2) ab, sondern vielmehr auf einen anhand der Inverhältnissetzung des anzusetzenden Bodenrichtwertes zum Höchstbodenrichtwert im Erhebungsgebiet ermittelten Lagefaktor ab. Ein solches Vorgehen begegnet angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der steuererhebenden Kommune auch nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken (vgl. zu einem ähnlichen Satzungsmodell ausführlich Urteil der Kammer vom 23. März 2022 – 4 A 178/21 – juris Rn. 46 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von 6.184,21 €.