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Urteil

4 LB 6/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0323.4LB6.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 17. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der aus dem Irak stammende Kläger begehrt seine Einbürgerung. 2 Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein, wurde als Asylberechtigter anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seinen Namen gab er zunächst mit „A E B“ bzw. (im Asylverfahren) „A D“ an, geboren 1979 in Kirkuk. 3 Im Jahr 2002 wurde über eine mit Frau … im Irak geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt. Der Kläger erklärte, er wolle den Namen „A“ als Vornamen und den Namen „B“ als Familiennamen führen. Den Namen „E“ lege er ab. Zum Ehenamen wurde der Name „B“ bestimmt. In der Folge wurde die Vaterschaft des Klägers für insgesamt vier Kinder im Familienbuch bzw. Geburtenregister beurkundet (…, geb. am 21. Oktober 2002; …, geb. am 9. Oktober 2004; Zwillinge … und …, geb. am 3. März 2010). 4 Das Landeskriminalamt gelangte aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung des klägerischen Reisepasses im Juni 2008 zu dem Ergebnis, der Passvordruck werde als echt bewertet. Bei der Ausreiseerlaubnis und der Quittung handele es sich um Totalfälschungen. Der Pass sei nicht amtlich ausgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um ein in den Kriegswirren 1991 gestohlenes Blankodokument handele. 5 Frau … und die Kinder … und .. wurden im Juni 2009 eingebürgert. 6 Im Juni 2009 beantragte der Kläger (wiederholt) seine Einbürgerung. In seinem Lebenslauf gab er an, er habe im Irak die Hauptschule und die Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen. Nach der Einreise nach Deutschland habe er ab 2000 als Produktionshilfe, Reinigungskraft, Küchenhilfe, Fahrer, Lagerarbeiter, Pizzafahrer, Pizzabäcker, jeweils mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit gearbeitet. 7 Im September 2009 legte der Kläger bei der Ausländerbehörde irakische Personaldokumente vor, die auf den Namen „C B D“ lauteten, geboren 1970 in Arbil. Das Landeskriminalamt kam in einer urkundentechnischen Voruntersuchung dieser Dokumente zu dem Ergebnis, ein Fälschungsverdacht bestehe nicht. Die Befunderhebung und -bewertung beinhalte nicht die Problematik einer widerrechtlichen Ausstellung im Heimatland. 8 Die Asylanerkennung des Klägers wurde im Jahr 2010 widerrufen. In der Folge verzichtete der Kläger aufgrund einer Absprache mit der Ausländerbehörde (kein Widerruf der Niederlassungserlaubnis) auf den Flüchtlingsstatus. 9 Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Einbürgerung unter Hinweis auf nachrichtlichendienstliche Erkenntnisse ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben. 10 Einen Antrag, den Vatersnamen im Geburtseintrag der Kinder… und … in „C B D“ zu berichtigen, hat das Amtsgericht Kiel abgelehnt (Beschlüsse vom 17. April 2013 – 28 III 7/10 und 28 III 9/10 –). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 W 49/13; 2 W 48/13 –). 11 Der Kläger hat vorgetragen, sein Vater heiße B D E, seine Mutter …. Die Eltern seien verstorben. Er habe eine in Dänemark lebende Schwester … B D und im Irak noch zwei Brüder und vier Schwestern. Den Antrag auf Änderung des Geburtsregisters habe er im Jahr 2009 gestellt. Er habe vorher Angst gehabt, dass er abgeschoben werde, wenn er mitteile, dass seine Identität falsch sei. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu gewähren. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Verwaltungsgericht hat Frau … B D in der mündlichen Verhandlung angehört. Die Beklagte hat deren irakischen Personalausweis auf Echtheit untersuchen lassen. Der Kläger hat für die verwandtschaftliche Beziehung ein Abstammungsgutachten vorgelegt. 17 Mit Urteil vom 17. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 13. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Identität des Klägers sei gesichert. Der vorgelegte Personalausweis mit dem Vornamen „C“, dem Vatersnamen „B“ und dem Großvatersnamen „D“ sowie mit dem Geburtsdatum 1. Juli 1970 sei ebenso wie die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde vom Landeskriminalamt als echt bewertet worden. Die Echtheit lasse keine Schlussfolgerung auf die inhaltliche Richtigkeit zu. Der Kläger habe die Verwendung falscher Papiere bei der Einreise plausibel erklärt. Er habe durch die DNA-Analyse nachgewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesende Frau … B D seine Schwester sei. Schließlich habe der Kläger noch ein Zeugnis aus dem Irak und eine Bescheinigung der irakischen Botschaft übersandt. Könne die Identität eines Einbürgerungsbewerbers festgestellt werden, scheitere die Einbürgerung nicht daran, dass im standesamtlichen Verfahren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben verblieben seien. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen von § 10 StAG. Er habe insbesondere die Inanspruchnahme aufstockender SGB II-Leistungen nicht zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Er sei gegenwärtig vollschichtig beschäftigt. Der Umstand, dass das damit erzielte Einkommen geringer sei als der maßgebliche Bedarf für seine Familie, sei nicht seiner Sphäre zuzurechnen, sondern Konsequenz des deutschen Arbeitsmarktes, der Arbeitsverhältnisse ermögliche, die bei vollschichtiger Tätigkeit Aufstockungsleistungen erforderlich mache. Der Kläger habe sich kontinuierlich um Arbeitsmöglichkeiten bemüht und sei von Anfang an bereit und in der Lage gewesen, einfache Tätigkeiten zu finden und zu übernehmen. Die Zeiten, in denen er arbeitssuchend gewesen sei, seien jeweils kurz gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der derzeitige befristete Arbeitsvertrag verlängert werde oder der Kläger umgehend eine neue Beschäftigung finde. Anders als zunächst angenommen, sei die Einbürgerung auch nicht wegen einer Nähe zu Ansar al-Islam (AAI) ausgeschlossen. Es lägen keine hinreichend sicher festgestellten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu Führungspersönlichkeiten dieser Gruppierung einen einbürgerungsschädlichen Kontakt gehabt habe. In den von der Beklagten angeführten Schreiben des Innenministeriums (des Verfassungsschutzes) werde lediglich in allgemeiner Form beschrieben, dass … bei dem Kläger übernachtet habe. Woher diese Erkenntnis stamme, werde nicht mitgeteilt. Der Kläger habe den Vorwurf substantiiert bestritten. Die Voraussetzungen für eine weitere Aufklärung der als Anknüpfungstatsachen in Frage kommenden Umstände lägen nicht vor. Unabhängig davon lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegenwärtig noch diese oder eine Nachfolgeorganisation unterstütze. 18 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. 19 Der Arbeitsvertrag des Klägers über eine Vollzeittätigkeit bei der Servicegesellschaft des UKSH ist bis zum 31. Oktober 2015 verlängert worden. Danach ist der Kläger arbeitslos gewesen. 20 Der Kläger ist im Frühjahr 2016 in den Irak gereist. Dort ist ihm am 24. April 2016 ein Pass ausgestellt worden. Eine weitere Irakreise hat im Sommer 2016 stattgefunden 21 Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) die Absicht bekundet, den Kläger nach positiv verlaufenem Vorstellungsgespräch in ihrer Personalabteilung und erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahme zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr beim TÜV-Nord-Schulungszentrum inklusive des Betriebspraktikums und im Falle, dass der Teilnehmer nachhaltig als geeignet erscheine, bei der KVG einzustellen. 22 Die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums hat auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Einbürgerung keine Erkenntnisse zu Versagungsvoraussetzungen vorlägen. 23 Ein Arbeitsvertrag über eine Vollzeittätigkeit als Fahrer ab dem 1. Dezember 2016 ist zum 4. Januar 2017 gekündigt worden. Gegenwärtig beziehen der Kläger und seine Familie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Kläger hat mit einem Bildungsgutschein des Jobcenters am 13. März 2017 eine Qualifizierung zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr begonnen. 24 Die Beklagte ist der Auffassung, vor der Einbürgerung bedürfe es der auf alle Lebensbereiche des Einbürgerungsbewerbers und seiner Familie bezogenen Identitätsvereinheitlichung. Die bisherigen Aliasidentitäten des Klägers seien mit Rechts- oder Bestandskraftwirkung für die deutschen Behörden durch das Verwaltungsgericht im Asyl- bzw. Asylwiderrufsverfahren, per Beschluss des Amtsgerichts Kiel und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bzw. durch Sozialleistungsträger festgestellt worden. Mit der Verpflichtung zur Einbürgerung werde die Beklagte gezwungen, für den Kläger eine zusätzliche deutsche Identität zu schaffen, ohne die bisherigen abweichenden Identitäten bereinigen zu können. Dies verstoße gegen das Gebot, mit einer Einbürgerungsentscheidung nicht zusätzliche unterschiedliche deutsche oder EU-rechtliche Identitäten zu schaffen. Sozialrechtliche und familienrechtliche Ansprüche müssten auf der Grundlage richtig bezeichneter verwandtschaftlicher Beziehungen durchsetzbar sein. Es sei zweifelhaft, ob der 2009 vorgelegte Pass dem Kläger zugeordnet werden könne. Der Kläger habe sich 1997 als sein jüngerer Cousin ausgegeben, um mit einem auf diesen ausgestellten Visum scheinbar legal einreisen zu können. Er habe also nicht wie viele Iraker eine erfundene Identität zum Schutz seiner Angehörigen vor politischer Verfolgung im Irak oder zum Schutz vor irakischen Nachstellungen noch in Deutschland verwendet. 25 Für die Frage der Unterhaltsfähigkeit müsse aufgeklärt werden, ob der Kläger seiner einbürgerungsrechtlichen Erwerbsobliegenheit auch unter dem Aspekt der Altersvorsorge ausreichend Rechnung getragen habe. Der Rentenversicherungsverlauf des Klägers müsse für den Zeitraum seit 2006 einer Prüfung unterzogen werden. Der Kläger beziehe mit seiner Familie ununterbrochen seit 2005 zumindest aufstockend SGB-II-Leistungen. Häufig hätten, wenn überhaupt, befristet oder unterbrochen Teilzeit- bzw. Minijob-Arbeitsverhältnisse bestanden. Die vorgelegten Bewerbungsschreiben bildeten eine Anpassung an die bürokratischen Erfordernisse der Arbeitsverwaltung ab, ein wirkliches Bemühen um Arbeit sei damit jedoch nicht zu behaupten. 26 Die Beklagte beantragt, 27 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Der Kläger trägt vor, die für die Einbürgerung erforderliche Identitätsklärung setze nicht voraus, dass er mit seinem richtigen Namen in dem für seine in Deutschland geborenen Kinder geführten Geburtsregister eingetragen sei. Die Zweifel daran, dass er eine Rentenanwartschaft erworben habe, seien spekulativ. Ob der Unterhalt gesichert sei, sei nicht entscheidend. Er habe sein Bestes gegeben, um den Unterhalt durch Arbeit zu sichern. In der Zeit der Arbeitslosigkeit ab November 2015 habe er sich freiwillig bei der Einrichtung Jobstart gemeldet und ein intensives Bewerbungstraining absolviert. Er habe auf eigene Initiative monatlich zwischen vier und fünf Bewerbungen geschrieben und zwei zweiwöchige Praktika bei der KVG und IHK absolviert. Er beginne jetzt eine Ausbildung als Busfahrer. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten zu diesem Verfahren (nebst Beiakte B) und zu dem Verfahren 14 A 10/07 sowie die Einbürgerungsvorgänge der Beklagten (Beiakten F, G, A, E, H, I und J) und die Ausländerakten (Beiakten D und C) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung und auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. 33 1. Der Kläger kann nicht nach § 10 StAG eingebürgert werden. Der Unterhalt seiner Familie ist nicht gesichert. Dies hat der Kläger zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). 34 a) Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 StAG). Tatsächlich bezieht die Familie in vollem Umfang Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 35 Selbst wenn die gegenwärtige Situation allein nicht ausschlaggebend wäre, könnte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht bejaht werden. Der gesetzliche Tatbestand stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris Rn. 27). Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2008 – 13 S 171/08 –, juris Rn. 10). 36 Nach diesen Maßstäben ist der Lebensunterhalt des Klägers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auch bei einer längerfristigen Betrachtung nicht gesichert. Hierfür muss nicht auf die etwaige Notwendigkeit von aufstockenden Leistungen abgehoben werden, mit der bei dem Kläger infolge der Größe seiner Familie auch bei umfassendem Einsatz seiner Arbeitskraft zu rechnen ist – insofern ist von vornherein nicht anzunehmen, dass der Kläger dies zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 StAG). Auch ist unerheblich, ob der Kläger ausreichende Vorsorge für das Alter betrieben hat, da es sich insofern nicht mehr um die Prognose für einen „überschaubaren“ Zeitraum handelt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 17. Juni 2010 – 3 A 439/09 –, juris Rn. 30). Entscheidend ist vielmehr, dass die bisherige Erwerbsbiographie nicht erwarten lässt, der Kläger werde dauerhaft und ohne nennenswerte Unterbrechungen einer Vollzeittätigkeit nachgehen. In den letzten acht Jahren ist der Kläger – von Fördermaßnahmen abgesehen – lediglich über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren vollschichtig tätig gewesen. Hinzu kommen rund zehn Monate mit Teilzeittätigkeiten sowie verschiedene geringfügige Beschäftigungen. In Zeiten von insgesamt mehr als drei Jahren ist der Kläger entweder keiner Arbeit nachgegangen oder hat an Maßnahmen zur Eingliederung oder Qualifizierung teilgenommen. Ferner ist zu beachten, dass eine Reihe von Vollzeitarbeitsverträgen (Vertrag mit … Reinigung und Dienstleistung vom 15. Februar 2011, Vertrag mit … GmbH vom 30. Januar 2014, Vertrag mit China Imbiss Lieferservice …vom 28. November 2016) tatsächlich nicht zur Erzielung eines gegenüber dem Gericht nachgewiesenen Einkommens geführt haben (vgl. auch die von der Beklagten einholten Lebensläufe der Bundesagentur). Aus alldem wird erkennbar, dass der Kläger in der Vergangenheit – trotz des gelegentlichen Abschlusses von Vollzeitarbeitsverträgen – in der Regel vor allem deshalb auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen war, weil er seine Arbeitskraft nicht oder nicht voll eingesetzt hat. Für die Voraussage, dass sich dieses Defizit wahrscheinlich wird beseitigen lassen, fehlt es an einer hinreichenden Tatsachenbasis. Die Absichtserklärung der KVG ändert daran nichts. 37 b) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 StAG). 38 Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den – fortdauernden – Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris Rn. 23 f., 27 f.). 39 Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung. Sind solche Maßnahmen nicht verhängt worden, entfaltet dies keine die Einbürgerungsbehörde bindende Feststellungs- oder Tatbestandswirkung. Für den nach allgemeinen Grundsätzen dem Einbürgerungsbewerber obliegenden Nachweis, dass er Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht zu vertreten hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser bei einer nachträglichen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung seiner zurückliegenden Bemühungen um Arbeit in Beweisnot geraten kann, wenn er keinen Anlass hatte, entsprechende Bemühungen systematisch zu erfassen und beweissicher zu dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O. Rn. 20). 40 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zunächst zu festzustellen, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben gegenwärtig als Busfahrer ausbilden lässt. Schon dieser Umstand erweckt Zweifel, ob sich der Kläger hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Zwar sind grundsätzlich Fälle denkbar, in denen der Leistungsbezug nicht zu vertreten ist, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Ausbildung absolviert. Das ist insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden anzunehmen, die noch keinen berufsbildenden Abschluss besitzen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 26. Januar 2015 – 10 A 5224/14 –, juris Rn. 31; VAH-BMI Nr. 10.1.1.3; BT-Drs. 16/5065 S. 228). Ob dies auch für den Kläger gilt, der bereits ca. 20 Jahre in Deutschland lebt, nach eigenen Angaben 46 Jahre alt ist und in der Vergangenheit bereits zahlreiche Weiterbildungs- und Eingliederungsmaßnahmen mit Unterstützung der Arbeitsverwaltung durchlaufen hat, erscheint zweifelhaft. Für die Zweckmäßigkeit der Ausbildung spricht immerhin, dass die Kieler Verkehrsgesellschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2016 die Absicht bekundet hat, den Kläger unter gewissen Voraussetzungen einzustellen, insbesondere nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahme zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr. 41 Jedenfalls die erforderliche Gesamtbetrachtung ergibt aber, dass der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten hat. Es darf nämlich die Frage nicht ausgeblendet werden, warum die gegenwärtige Qualifizierungsmaßnahme überhaupt als sinnvoll und erforderlich betrachtet werden kann, d.h. warum es dem Kläger bisher trotz langjährigem Aufenthalt in Deutschland nicht gelungen ist, langfristig einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern ist das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit über einen Zeitraum von maximal acht Jahren in die Beurteilung einzubeziehen. 42 Zwar wurden von der Arbeitsagentur – von einem Fall wegen unerlaubter Ortsabwesenheit und Meldeversäumnisses im Jahr 2016 abgesehen - keine Sperrzeiten oder Leistungskürzungen verhängt. Das besagen die von der Beklagten mehrfach abgefragten Auskünfte des Jobcenters (vom 30. Juli 2012, 14. November 2013, 1. April 2015, 6. Januar 2016, 16. September 2016 und 15. Februar 2017). Auch bestätigen diese Auskünfte überwiegend, der Kläger nutze alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit. Dabei wird allerdings zum Teil lediglich auf bestehende Arbeitsverhältnisse hingewiesen. In der Auskunft vom 14. November 2013 heißt es dagegen, es sei zu häufigen Fehlzeiten bei der Maßnahme gekommen, der Kläger wirke abwesend und desinteressiert. Es hätten häufig Gespräche stattgefunden, dass er intensiver mitarbeiten wolle. Dies sei nicht umgesetzt worden. Die Auskunft vom 6. Januar 2016 wiederum bescheinigt dem Kläger, sich intensiv um eine Arbeitsaufnahme zu bemühen (deutschlandweiter Bewerbungsradius, Suche nach vielen Berufssparten, offen für unterschiedliche Vermittlungsvorschläge). Wenig aussagekräftig ist wiederum die Auskunft vom 16. September 2016. Danach hat der Kläger letztmalig am 23. Juni 2016 Nachweise über Bewerbungsbemühungen vorgelegt. Auch die Auskunft vom 15. Februar 2017 bezieht sich neben einem viertägigen Praktikum und einer kurzfristigen Tätigkeit beim China-Imbiss lediglich auf eine Stellensuche als Auslieferungsfahrer. Insgesamt ergibt sich daraus – abgesehen davon, dass die Beurteilung durch die Arbeitsverwaltung ohnehin keine Bindungswirkung für das Einbürgerungsverfahren entfaltet – kein klares Bild. 43 Unter diesen Umständen ist von entscheidender Bedeutung, dass es dem Kläger gegenwärtig nicht gelingt, zumindest plausibel zu erläutern, dass die Zeiten ohne Beschäftigung bzw. ohne Vollzeitbeschäftigung nicht auf Obliegenheitsverletzungen zurückzuführen sind. Der Kläger hat keine ausreichenden Arbeitsbemühungen dargelegt. Sein konkreter Vortrag betrifft nicht den gesamten zu berücksichtigenden Achtjahreszeitraum, sondern nur die Zeit der Arbeitslosigkeit von November 2015 bis November 2016. Die hierzu vorgelegten durchschnittlich vier bis fünf Bewerbungen pro Monat sind zahlenmäßig zu gering, wenn man berücksichtigt, dass dem Kläger für die Arbeitssuche wöchentlich 40 Stunden zur Verfügung stehen. Es handelt sich darüber hinaus überwiegend um Initiativbewerbungen mit typischerweise geringen Erfolgsaussichten. Die Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen betreffen (fast) ausschließlich Tätigkeiten als Fahrer. Einerseits sind solche Bewerbungen zwar sinnvoll, weil der Kläger eine Fahrerlaubnis besitzt. Andererseits müssten die Bemühungen des Klägers um Arbeit aber ein breiteres Tätigkeitsspektrum abdecken. 44 Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seine Bewerbungsbemühungen zum Teil nur vorgetäuscht hat. Ausweislich der Passstempel hat er sich zumindest vom 24. April bis 17. Mai und vom 31. Juli bis 6. September 2016 außerhalb Deutschlands aufgehalten. Dazu passen die angeblichen Bewerbungen vom 15. Mai und 8. August 2016 nicht. 45 Nach alledem sind die Zweifel daran, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten, nicht ausgeräumt. 46 2. Der Kläger kann auch nicht gemäß § 9 StAG i.V.m. § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Der Kläger ist – wie ausgeführt – nicht imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Auf ein Vertretenmüssen kommt es hier nicht an. 47 Auch eine Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 2 StAG käme nicht in Betracht, denn dies würde voraussetzen, dass an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht oder eine besondere Härte vorliegt. Beides ist nicht der Fall. 48 Ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG ist auch bei der Anwendung dieser Vorschrift auf den Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen im Rahmen des § 9 Abs. 1 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern (OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2012 – 1 A 35/12 –, juris Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 13 PA 243/12 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 S 1167/14 –, juris Rn. 9). Dafür ist nichts ersichtlich. 49 Eine „besondere Härte“ muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 5 PKH 13/12 –, juris Rn. 7). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5/11 –, juris Rn. 39), gibt es ebenfalls keinen Anhalt. 50 3. Da die Einbürgerung gegenwärtig bereits aus den vorstehenden Gründen nicht möglich ist, kann offenbleiben, ob die Identität des Klägers geklärt ist. Der Senat sieht sich jedoch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Sollte die Identität des Klägers als „C B D“ geklärt sein, so scheitert die Einbürgerung nicht daran, dass keine darüber hinausgehende „Vereinheitlichung“ der Identität stattgefunden hat. Diese zusätzliche Anforderung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch lässt sie sich mit der Erwägung begründen, dass die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt es allerdings, eine Identitätsprüfung in Einbürgerungsverfahren zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 13). Steht die Identität des Klägers jedoch fest, so wird gerade keine „neue“ Identität geschaffen. Zwar ändert dies nichts daran, dass der Kläger in den Geburtseinträgen seiner Kinder mit einem Namen geführt wird, der sich – unterstellt – als unzutreffend erwiesen hat. Das Einbürgerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, diesen Fehler zu berichtigen. Im Übrigen steht es der Beklagten frei, nach der Einbürgerung des Klägers ggf. von Amts wegen ein öffentlich-rechtliches Verfahren zur allgemein verbindlichen Namensfeststellung gemäß § 8 NamÄndG durchzuführen. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts stehen dem nicht entgegen. Die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Anordnung einer Berichtigung des Familienbuchs abgelehnt wird, erschöpft sich darin, dass die Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung jedenfalls nicht erwiesen ist (BayObLG, Beschluss vom 14. Januar 2000 – 1Z BR 45/99 –, juris Rn. 19). Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung entfaltet sie nicht. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 52 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.