Urteil
3 A 1515/22 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0303.3A1515.22SN.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich ist auch bei Billigkeitsleistungen des Bundes die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde.(Rn.23)
2. Keine sachwidrige Verwaltungspraxis bei Annahme eines verbundenen Unternehmens bei Wiesbadener Modell, wenn der Verpächter zugleich Prokurist der Betriebsgesellschaft ist.(Rn.30)
3. Anerkenntnisurteil als Ausdruck der Dispositionsmaxime.(Rn.16)
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 wird in einem Umfang von 1.406,04 Euro aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich ist auch bei Billigkeitsleistungen des Bundes die tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde.(Rn.23) 2. Keine sachwidrige Verwaltungspraxis bei Annahme eines verbundenen Unternehmens bei Wiesbadener Modell, wenn der Verpächter zugleich Prokurist der Betriebsgesellschaft ist.(Rn.30) 3. Anerkenntnisurteil als Ausdruck der Dispositionsmaxime.(Rn.16) 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 wird in einem Umfang von 1.406,04 Euro aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1. Soweit die Klage – in einem Umfang von 3.000 Euro – zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. 2. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Klage in einem Umfang von 1406,04 Euro anerkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Auch im Verwaltungsprozess ergeht, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch wirksam anerkennt, gemäß § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil. Diese Vorschrift ist im Verwaltungsprozess über § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 20226, § 156 Rn. 11 m. w. N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 107 Rn. 22). Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt. Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Beteiligten die Befugnis sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird von diesem Grundsatz beherrscht. Der Klägerin hat es in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen § 81 VwGO, ihn durch Klageänderung auf ein anderes Ziel zu richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme zu beenden (§ 91 VwGO). Sie bestimmt den Prozessgegenstand. Das Gericht ist an die Anträge gebunden (§ 88 VwGO). Schließen die Beteiligten einen Vergleich (vgl. § 106 VwGO) oder geben sie übereinstimmende Erledigungserklärungen ab (vgl. §161 Abs. 2 VwGO), so hat auch dies zur Folge, dass sich der Rechtsstreit vollständig oder zum Teil erledigt. Das Teilanerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein weiteres geeignetes Mittel dar, um – wie hier – die Klägerin teilweise klaglos zu stellen. 3. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihren Widerspruch im Vorverfahren nicht umfassend begründet hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Frage der Verbundenheit von Unternehmen beschränken wollte, bestehen nicht. Im Gegenteil ist dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen, dass sie „gegen den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 17.08.2022“ Widerspruch einlegt. Hinzu kommt, dass Sie sich am Ende des Widerspruchsschreibens zu „weiteren aus Ihrer Sicht nicht ansatzfähigen Kosten“ weiteren Sachvortrag vorbehalten hat. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III Plus. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 3. Februar 2022, mit dem eine Abschlagzahlung für die Überbrückungshilfe III Plus bewilligt wurde, erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Ziffer 2.) und zweckgebunden zur Gewährung einer Abschlagzahlung als Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zur Existenzsicherung (Ziffer 4.). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die vorläufige Regelung durch den Bescheid vom 17. August 2022 ersetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, juris Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris Rn. 15 ff.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 245 f. m. w. N.) oder jedenfalls die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V vorlagen. Denn ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Billigkeitsleistung folgt weder aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten noch liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Der Ausschluss der Klägerin von der Förderung aufgrund der Förderpraxis des Beklagten ist auch nicht willkürlich. Rechtsgrundlage für die begehrte Billigkeitsleistung in der Form einer Überbrückungshilfe III Plus sind § 53 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die hier maßgebliche Überbrückungshilfe III Plus wird ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (vgl. Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen – Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, Stand 30. Januar 2023, I. 1. (2.).). Danach handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, also eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch die Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsberechtigten gesichert werden. Unter welchen Voraussetzungen diese Überbrückungshilfe gewährt wird, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den dazu verabredeten Vollzugshinweisen festgelegt (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html). Dabei handelt es sich nicht um Rechtssätze. Die Vollzugshinweise sind vielmehr dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistungen in allen Bundesländern anzulegen. Die zuständige Bewilligungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Billigkeitsleistungen ihr Ermessen durch eine Verwaltungspraxis gleichmäßig binden. Die Ermessensbindung reicht dabei nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 f.) Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung, anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 - 2 L 23/12 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch die Klägerin oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN -, juris Rn. 20). a) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Versagung der Gewährung der weitergehenden Überbrückungshilfe III Plus auf der Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten erfolgt ist. Über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis können dabei insbesondere die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten einschlägigen FAQs Auskunft geben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 - W 8 K 22.1357 -, juris Rn. 35). Denn die Länder haben sich ausdrücklich verpflichtet, beim Vollzug der Überbrückungshilfe III Plus die Vollzugshinweise zu beachten. Die FAQs sind von Bund und Ländern abgestimmt worden (vgl. Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe III Plus“, Artikel 2 Absatz 2). Der Beklagte hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine ständige Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Sie orientiert sich an den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus und steht in Einklang mit den FAQs (Ziffer 5.2). Im Übrigen bestehen auch angesichts der bisher zur Frage der Ablehnung von Corona-Überbrückungshilfen bei verbundenen Unternehmen vor dem erkennenden Gericht verhandelten Verfahren keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte nicht regelmäßig einen Unternehmensverbund in vergleichbaren Sachverhalten annimmt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es komme nicht auf die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten an, weil ein Bundesprogramm zugrunde liege und damit ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen sei, der durch Auslegung der FAQs durch die Gerichte wie bei unbestimmten Rechtsbegriffen sichergestellt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb nicht, weil damit der allgemein anerkannte verwaltungsrechtliche Grundsatz, dass es sich bei Förderrichtlinien und sonstigen Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden ermessensbindenden Regularien gerade nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind, in sein Gegenteil verkehrt würde. Nicht Förderrichtlinien oder gar FAQs oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke sind Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern eben die tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 23). Dementsprechend würde nach dieser gefestigten Rechtsprechung selbst eine Abweichung von den FAQs die Ermessensausübung nicht rechtswidrig machen (vgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Unabhängig davon hält sich der Beklagte in dem hier zugrundeliegenden Fall an die Vorgaben der FAQs, nach denen eine personelle Verflechtung ausreicht, um Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes auszuschließen. Es bestehen auch angesichts der bereits zahlreich veröffentlichten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer keine Anhaltspunkte, dass Bewilligungsstellen in anderen Bundesländern eine von der im Land Mecklenburg-Vorpommern abweichende Praxis haben. Dies hat auch die Klägerin nicht behauptet. Soweit sie darauf hinweist, dass sie keine näheren Kenntnisse über die Verwaltungspraxis anderer Bewilligungsstellen habe, verhält es sich nicht anders als regelmäßig im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerseite von der Verwaltungspraxis der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde. Ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen der vom Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis genügt als solches nicht. Soweit die Klägerin einfach bzw. mit Nichtwissen bestreitet, hat sie keine nachvollziehbaren Gründe für ihre Zweifel dargetan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, juris 6). Von der Klägerin wird insbesondere nicht vorgetragen, dass anderen Unternehmen in vergleichbarer Situation die Billigkeitsleistung gewährt worden wäre. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis im Vollzug von Zuwendungen bzw. hier Billigkeitsleistungen der öffentlichen Hand. Das Gericht hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob dabei der Gleichheitssatz oder sonstiges materielles Recht verletzt wurde. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus besteht kein Spielraum für die Berücksichtigung besonderer, atypischer Fälle. Auch wenn der Beklagte nicht daran gehindert wäre, einen atypischen Fall gesondert zu behandeln; ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin wird nicht begründet. Soweit das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 22 B 19/840 -, juris Rn. 32, 36), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es steht der Behörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, denn der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (VG München, Urteil vom 5. Juli 2021 - M31 K 21.1483 -, juris Rn. 30). Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden durch die Verwaltungspraxis des Beklagten auch nicht Eheleute gleichheitswidrig benachteiligt, die das sog. Wiesbadener Modell gewählt haben, bei dem der eine der Eheleute das verpachtete Objekt im Alleineigentum hat und der andere im Rahmen einer Betriebsgesellschaft als Pächterin auftritt. Auch wenn von der steuerrechtlichen Rechtsprechung eine personelle Verflechtung insoweit regelmäßig selbst bei gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen verneint wird (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juli 2085 - VIII R 263/81 -, juris Rn. 16), liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten und die Annahme verbundener Unternehmen nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Eheleute im Vergleich zu Ledigen allein deshalb (steuerlich) schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvR 571/81 u. a. -, juris Rn. 56 ff.). Ein solcher Fall liegt hier deshalb schon nicht zugrunde, weil der Beklagte nicht schon schlicht danach differenziert hat, ob es sich um Eheleute oder sonst um natürliche oder juristische Personen handelt, bei denen Besitz- und Betriebsgesellschaft aufgespalten sind. Denn der Beklagte hat zuvörderst an die Funktion des Verpächters im Unternehmen der Klägerin und die damit einhergehende (theoretische) Einflussnahmemöglichkeit auf die Klägerin abgestellt. Diese geht vorliegend daraus hervor, dass der Verpächter zugleich Prokurist der Pächterin und damit nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt ist, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Klägerin mit sich bringt. Auf die Ausübung dieser Prokura oder eines sonst tatsächlich beherrschenden Einflusses des verbundenen Unternehmens kommt es nicht an (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 - W 8 K 22.95 -, juris Rn. 81 ff. m. w. N.). Insoweit ist es auch nicht grob willkürlich, dass der Beklagte darauf abstellt, dass verbundene Unternehmen dann nicht förderfähig sind, wenn sie im Unternehmensverbund nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Vielmehr liegt ein sachlicher Grund dafür vor anzunehmen, dass es eines staatlichen Beitrags zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dann nicht bedarf, wenn die wirtschaftliche Existenz im Verbund nicht gefährdet ist. b) Auch die Ablehnung der Berücksichtigung von Fixkosten (Erneuerung von WC-Wänden, Türblättern etc.) aufgrund der Rechnung der Firma S… und der Anschaffung von Küchenbedarf ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte stützt sich mit seiner dargelegten ständigen Verwaltungspraxis auf Ziffern 2.4.6 und 2.4.14 der FAQs, wonach bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind, nicht förderfähig sind. Die einschlägigen Regelungen der Corona-Landesverordnungen Mecklenburg-Vorpommern sahen in der Anlage 30, den Auflagen für Gaststätten, schon keine Reinigung der Tische und Handkontaktflächen der Stühle mit Desinfektionsmitteln, sondern lediglich eine Reinigung mit handelsüblichen Mitteln vor. Darüber hinaus hat die Klägerin ein entsprechend schlüssiges Hygienekonzept nicht vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Ausgaben zur Umsetzung desselben sowie zur Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie notwendig gewesen sind. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen von der Liste der förderfähigen Hygienemaßnahmen der FAQs erfasst wären. Es liegt zudem keine Instandhaltungs-, sondern – im Sinne der Differenzierung des Beklagten in seiner Bewilligungspraxis – eine nicht förderfähige Instandsetzungsmaßnahme zugrunde. Sachlich begründet ist diese Bewilligungspraxis darin, dass die Corona-Pandemie nicht für jegliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme kausal sein kann, wenn die Existenzgefährdung nicht unmittelbar daraus folgt. Dies gilt ebenso für die Neuanschaffung oder den Ersatz von Wirtschaftsgütern. Denn mit der Überbrückungshilfe III Plus soll zuvörderst die Existenzsicherung von Unternehmen u. a. gewährleistet und keine dauerhaften Investitionen in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur vorläufig angelegt waren (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2022 - W 8 K 21.1263 -, juris Rn. 82). c) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Energiekostenrechnung anteilig auf den Fördermonat Dezember 2021 reduziert hat. Es liegt auf der Hand, dass Kosten insoweit lediglich anteilig für den jeweiligen Fördermonat berücksichtigungsfähig sind, in dem die Klägerin überhaupt Anspruch auf die entsprechende Billigkeitsleistung. Andernfalls würde das Kriterium der Anspruchsberechtigung in einem konkreten Förderzeitraum ausgehöhlt. Anhaltspunkte für eine Sachwidrigkeit dieser Verwaltungspraxis sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht weiter vorgetragen. d) Die entsprechende Rückforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG M-V. Die Voraussetzungen der nach ständiger Rechtsprechung im Fall der Ersetzung eines vorläufigen Bescheides entsprechend anzuwendenden Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris Rn. 24 m. w. N.) liegen vor. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Dem Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des Anerkenntnisses liegt kein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten i. S. des § 156 VwGO zugrunde. Das Unterliegen des Beklagten insoweit betrifft jedoch nur einen geringen Teil der Klage, so dass gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klägerin die Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 37.595,84 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin, die ein Restaurant betreibt, begehrt die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus. Sie beantragte am 3. Februar 2022 die Gewährung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (4. Phase von Juli bis Dezember 2021; im Folgenden: Überbrückungshilfe III Plus) in Höhe von 51.419,53 Euro. Mit Bescheid vom selben Tag gewährte der Beklagte im automatisierten Verfahren eine vorläufige hälftige Abschlagzahlung in Höhe von 25.709,77 Euro. In der Folgezeit bat der Beklagte um die Erläuterung verschiedener Positionen und forderte Belege an. Unter dem 15. Juni 2022 folgte ein vorläufiger Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022. Mit Bescheid vom 17. August 2022 bewilligte der Beklagte eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 13.823,70 Euro, hob den Bescheid vom 3. Februar 2022 entsprechend teilweise auf und forderte die ausgezahlte Abschlagzahlung in Höhe von 11.886,07 Euro zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angegebenen Fixkosten für Mieten und Pachten im Fördermonat Dezember 2021 nicht berücksichtigungsfähig seien, weil es sich um Zahlungen innerhalb eines verbundenen Unternehmens handele. Auf die Ziffer 5.2 der einschlägigen FAQs wurde insoweit verwiesen. Die angegebenen Fixkosten 06 für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung wurde im Hinblick auf die Rechnung „S…“ vom 10. Dezember 2021 und die Anschaffung von Küchenbedarf auf einen Betrag in Höhe von 6.847,40 Euro gekürzt, weil es sich bei den erneuerten WC-Wänden und Türblättern etc. um Neuanschaffungen bzw. um Anschaffungen handelte, die nicht ursächlich in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden. Die angegebenen Fixkosten „07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung“ im Fördermonat Dezember mit einer Höhe von 35.913,65 Euro wurden um einen Betrag in Höhe von 20.827,97 Euro gekürzt, weil die vertragliche Fälligkeit nicht im förderfähigen Zeitraum liege. Auf Ziffer 2.4 der einschlägigen FAQs wurde verwiesen. Zusätzlich wurden Personalkosten in Höhe von 3.000 Euro für Rentenversicherungsbeiträge einer Mitarbeiterin gekürzt. Die angegebenen Fixkosten „10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ seien um 1.406,04 Euro zu kürzen, da es sich bei Porto, Bürobedarf und Blumen/Deko nicht um förderfähige Fixkosten handele. Entsprechend seien die Personalaufwendungen und der Eigenkapitalzuschuss gekürzt worden. Der vorläufige Bescheid vom 15. Juni 2022 habe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung bestanden. Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 VwVfG M-V. Der Zweck der Überbrückungshilfe werde nur insoweit erreicht, als die Billigkeitsleistung vorläufig 13.823,70 Euro betrage. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei ermessensfehlerfrei. Die Rückforderung beruhe auf § 49a Abs. 1 VwVfG M-V. Mit Widerspruch vom 26. August 2022 trug die Klägerin vor, ein verbundenes Unternehmen liege nicht vor. B… W…, der Verpächter, sei zwar mit der Geschäftsführerin der Klägerin, G… W…, verheiratet, es liege aber keine steuerrechtliche Betriebsaufspaltung vor. Die Verpachtung durch Herrn W… erfolge nicht als Gewerbebetrieb, sondern stelle eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Er lebe mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sei alleiniger Inhaber der an die Klägerin vermieteten Immobilie. Es liege damit kein verbundenes Unternehmen i. S. der EU-Vorschrift vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er ergänzt und vertieft die Begründung des Ausgangsbescheides, mit dem seine ständige Verwaltungspraxis umgesetzt werde. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens genüge die Möglichkeit der Abstimmung von natürlichen Personen; der Güterstand von Eheleuten sei unerheblich. Am 20. Oktober 2022 hat die Klägerin dagegen die vorliegende Klage erhoben. Soweit zunächst vorgetragen worden ist, der Widerspruchsbescheid sei formell unwirksam, weil lediglich eine Fotokopie übersandt worden sei und die Unterzeichner seien nicht zeichnungsbefugt, wird dieser Vortrag nicht aufrechterhalten. G… B… sei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin; der Ehemann sei zum Prokuristen bestellt. Die Prokura mache ihn nicht zum Organ der Klägerin. Sie vertieft ihre Rechtsansicht, ein verbundenes Unternehmen sei nicht anzunehmen. Der Ehemann betreibe schon kein Unternehmen; er sei lediglich umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er habe auch kein Gewerbe angemeldet. Die Benachteiligung von Eheleuten durch den Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Eheleute miteinander verheiratet seien darauf zu schließen, dass sie sich abstimmen, sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Rechnung der Firma S… sei coronabedingt, weil aufgrund von regelmäßiger Desinfektion als besondere Hygienemaßnahme die Beschichtung der Toilettenwände und Türblätter wie auch von Tischen und Stühlen sowie an weiteren Einrichtungsgegenständen angegriffen worden sei. Es handele sich damit um coronabedingte Hygienemaßnahmen gemäß Ziffer 2.4.14 der FAQs. Bei den Ausgaben für Geschirr und sonstigen Küchenbedarf handele es sich um Kosten für notwendige Instandhaltung oder Wartung i. S. der Ziffer 2.4.6. Die Kürzung von 17.827,97 Euro sei nicht nachvollziehbar, weil sich die Rechnungen auf den Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 bezögen. Sie seien entweder in diesem Zeitraum fällig geworden oder beträfen diesen. Bei den Blumen, der Deko, Porto und Bürobedarf handele es sich um Fixkosten i. S. der Ziffer 2.4.10 der FAQs. Die Klägerin vertritt die Ansicht, auf die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten komme es nicht an, weil ein Bundesprogramm zugrunde liege. Maßgeblich sei die Auslegung der FAQs durch die Gerichte, ggf. des Bundesverwaltungsgerichts. Nur so könne dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Der Widerspruch sei unbeschränkt eingelegt worden. Einer Begründung bedürfe es nicht. Insoweit sei unschädlich, dass nur eine Teilbegründung im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden sei. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 17. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2022 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 34.595,84 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Es handele sich schon wegen der Prokura des Ehemanns der Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Klägerin um verbundene Unternehmen. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, soweit der Widerspruch der Klägerin sich nicht auf die weiteren Kostenablehnungen bezogen habe. Darüber hinaus seien die weiteren Kosten nicht förderfähig. Die Ausgaben für Hygienemaßnahmen seien in Ziffer 14 und 16 i. V. m. Anhang 3 der FAQs aufgelistet. Die Neuanschaffungen der Wirtschaftsgüter sei nicht ersatzfähig. Bei ihrer Anschaffung fehle der Bezug zu einer primären Existenzsicherung. Keine der Maßnahmen sei zur Umsetzung von entsprechenden Hygienemaßnahmen notwendig. Die Reparaturen stellten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen dar, die nicht coronabedingt i. S. der ständigen Verwaltungspraxis seien. Die Energiepreisrechnung sei eine Jahresrechnung; es könnten nicht sämtliche Kosten auf den Dezember 2021 umgelegt werden, weshalb sie anteilig gekürzt worden sei. Mit Beschluss vom 14. November 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die begehrten Kosten der Position der „Fixkosten 10: Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ in Höhe von 1406,06 Euro anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.