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Beschluss

12 S 2237/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1210.12S2237.22.00
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Leitsätze
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können auch aufgrund von Tatsachen mit Erfolg geltend gemacht werden, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstanden oder bekannt geworden sind.(Rn.20) 2. Allerdings muss die neue oder geänderte Sachlage innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. August 2022 - 7 K 2754/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können auch aufgrund von Tatsachen mit Erfolg geltend gemacht werden, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entstanden oder bekannt geworden sind.(Rn.20) 2. Allerdings muss die neue oder geänderte Sachlage innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. August 2022 - 7 K 2754/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der am 04.10.2022 gestellte und am 25.10.2022 begründete Antrag des Klägers, die Berufung gegen das am 16.09.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.08.2022 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (I.), der tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (II.) zuzulassen. I. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht hinreichend dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Das Zulassungsvorbringen muss aus sich heraus verständlich sein und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (vgl. Roth in: BeckOK VwGO, § 124a Rn. 64 ; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 26k ; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 29; Kuhlmann/Wysk, in; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 23; ähnlich Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 97, der eine Änderung der Sach- und Rechtslage nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen für berücksichtigungsfähig erachtet). b) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet insoweit keine abweichende Auslegung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen hat, der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Gibt das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass diese für die Rechtsmittelführenden leerläuft. Dies gilt hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wie für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 22 m.w.N.). Vorgaben zu einer erweiternden Auslegung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der Möglichkeit, nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene oder bekannt gewordene Tatsachen vorzutragen, sind dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes hingegen nicht zu entnehmen. Dies ist entgegen der Formulierung eines redaktionellen Leitsatzes im Informationsbrief Ausländerrecht auch durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.05.2019 (2 BvR 657/19 -, InfAuslR 2019, 323) nicht gegenteilig entschieden worden. Denn in den Gründen dieses Beschlusses, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, führt das Bundesverfassungsgericht unter Hinnahme des Ansatzes der angegriffenen Entscheidung, dass nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Tatsachen - nämlich die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 BtMG - berücksichtigungsfähig seien, aus, dass die neuen Umstände geeignet gewesen seien, wesentliche Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, so dass die Prognose und Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht hätte in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, InfAuslR 2019, 323 Rn. 36 f.). Der redaktionelle Leitsatz „Neue Umstände, die nach Urteilsverkündung eintreten, gebieten die Zulassung der Berufung wegen einer Ausweisung, bei der eine neue Prognose- und Abwägungsentscheidung zu treffen ist.“ verkürzt den Entscheidungsinhalt maßgeblich, weil sich der Beschluss mit der Frage, ob neue, nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetretene Umstände zulässigerweise im Berufungszulassungsverfahren vorgebracht werden können, nicht beschäftigen musste. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hatte vielmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst Vortrag herangezogen, der nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte (siehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2019 - 10 ZB 18.2598 -, juris). c) Gemessen an den dargelegten Maßstäben ist weder der Vortrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 07.02.2023 noch derjenige aus den späteren Schriftsätzen berücksichtigungsfähig, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Ablauf des 16.11.2024 endete. Die erheblich geänderten Familienverhältnisse können vom Antragsteller sowohl im Rahmen eines Antrags nach § 11 Abs. 4 AufenthG als auch gegebenenfalls in einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.03.2017 geltend gemacht werden. II. Eine Zuordnung des Vorbringens zu den erwähnten Zulassungsgründen der rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist mangels jeden Anhaltspunkts in der Begründung vom 25.10.2022 nicht möglich, so dass insoweit dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt wird. Diesen Zulassungsgründen wird insbesondere vom Kläger kein bestimmter Vortrag zugeordnet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die der durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren entspricht, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.