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Beschluss

11 S 1833/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1105.11S1833.25.00
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Leitsätze
Nach § 10 Abs 3 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor der Ausreise nicht erteilt werden. Diese Erteilungssperre gilt auch dann, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG (juris: AufenthG 2004) für qualifiziert Geduldete zum Zweck der Beschäftigung erteilt worden war (kein sog. Spurwechsel). (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2025 - 2 K 3784/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 10 Abs 3 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor der Ausreise nicht erteilt werden. Diese Erteilungssperre gilt auch dann, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG (juris: AufenthG 2004) für qualifiziert Geduldete zum Zweck der Beschäftigung erteilt worden war (kein sog. Spurwechsel). (Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2025 - 2 K 3784/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihm fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger, ein 1996 geborener afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger dürfte zwar die allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen dem Grund nach erfüllen. Er habe in der Bundesrepublik eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen und übe eine qualifizierte Beschäftigung aus. Der Titelerteilung stehe jedoch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG entgegen. Der Kläger falle als abgelehnter Asylbewerber nicht in den Anwendungsbereich des § 18a AufenthG, sondern allein in das Regelungsregime des § 19d AufenthG. Einem abgelehnten Asylbewerber, wie dem Kläger, dürfe nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut vor der Ausreise kein Titel auf der Grundlage des § 18a AufenthG erteilt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sei insoweit unmissverständlich und auch den Gesetzesmaterialien könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger nicht dar. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13). b) Gemessen daran zeigt der Kläger nicht auf, dass die Begründung des angegriffenen Urteils ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dem Verwaltungsgericht könne zwar insoweit gefolgt werden, als es sich auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG berufe. Die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg sei vor Einführung der Norm jedoch eine andere gewesen und habe einen "Spurwechsel" von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d AufenthG zu einem Titel nach § 18a AufenthG ermöglicht. In anderen Bundesländern sei ein solcher "Spurwechsel" auch heute noch möglich. Der Steuerungszweck des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG habe sich in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf den langen Aufenthalt im Bundesgebiet im Übrigen bereits erledigt. Denn die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sei nach der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung "verbraucht". Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass der Gesetzgeber Fachkräfte privilegieren und in Deutschland halten wolle. Auch vor dem Hintergrund, dass er sich schon in der Meisterausbildung befinde, sei nicht nachvollziehbar, warum ihm die fristgemäße Vergünstigung in § 18c AufenthG bei optimaler Integration vorenthalten werde. Dieses Vorbringen zieht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18a AufenthG stehe die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG entgegen, nicht ernstlich in Zweifel. Nach dieser durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) mit Wirkung vom 23.12.2023 eingefügten Bestimmung darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Abs. 2 AufenthG vor der Ausreise nicht erteilt werden. Die Erteilungssperre gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG dann nicht, wenn der Ausländer vor dem 29.03.2023 eingereist ist und - anders als vorliegend der Kläger - seinen Asylantrag zurückgenommen hat. Die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft vom Inland aus ist damit im Grundsatz nicht möglich. Der Wortlaut der Norm ist in der gewählten Formulierung eindeutig ("vor der Ausreise nicht (…)") und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG erfüllen, vor deren Ausreise ausdrücklich aus. Auch systematische Erwägungen sprechen für die nach dem Wortlaut gebotene Annahme einer generellen Sperrwirkung. § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ermöglicht - stichtagsbezogen und bei erfolgter Rücknahme des Asylantrags - einen sogenannten "Spurwechsel" vom Asylverfahren in einen Aufenthaltsstatus als Fachkraft. Der Umstand, dass die Erteilungssperre lediglich in diesen eng begrenzten Fällen nicht greifen soll, verdeutlicht, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ein "Spurwechsel" in anderen Fällen gerade nicht (mehr) vorgesehen ist (ebenso Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 10 AufenthG Rn. 61). Des Weiteren wird die Geltung der Erteilungssperre in Fällen des § 18a AufenthG dadurch bestätigt, dass in § 19d Abs. 3 AufenthG ausdrücklich von der Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dispensiert wird. In § 18a AufenthG findet sich eine vergleichbare Regelung dagegen nicht. Ebenso wenig ist den §§ 10, 18a oder 19d AufenthG oder einer anderen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG keine Anwendung mehr finden soll, wenn dem betreffenden Ausländer bereits ein Aufenthaltstitel nach § 19d AufenthG erteilt worden war. Die durch Wortlaut und Systematik vorgezeichnete Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird durch Sinn und Zweck der Norm bestätigt, im Interesse der effektiven Steuerung des Zuzugs von Ausländern in das Bundesgebiet den Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens zu reduzieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 50 und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 27 jeweils zu § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausländer, die, ohne zuvor das Visumverfahren durchlaufen zu haben, im Bundesgebiet Asyl oder internationalen Schutz beantragt haben, sollen im Falle der Erfolglosigkeit der Antragstellung im Grundsatz auf das gesetzlich vorgesehene Zuzugsverfahren verwiesen werden. Die vorstehenden Ziele würden weitgehend entwertet, würde den betreffenden Ausländern die sofortige Erteilung eines Fachkrafttitels ohne vorherige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht generell ermöglicht. Das Asylverfahren könnte verstärkt zur Umgehung des Visumverfahrens genutzt werden (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, § 10 AufenthG Rn. 19). Diese teleologischen Erwägungen gelten ungeachtet der vom Kläger angeführten und im Rahmen des § 18a AufenthG nicht maßgeblichen Aspekte der Integration. Die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG wird auch nicht durch die zuvor erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19d AufenthG "verbraucht" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 48 zu § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; VG Aachen, Urteil vom 29.07.2021 - 8 K 2528/20 - juris Rn. 100 ff.; a.A. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition; Stand: 01.10.2024, § 19d AufenthG Rn. 19.1 mit der nicht weiter begründeten Behauptung, der "Makel der illegalen Einreise" sei in diesen Fällen geheilt). Für die Annahme eines solchen "Verbrauchs" ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der der Systematik des Gesetzes greifbare Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt für die Entstehungsgeschichte sowie für den Sinn und Zweck der Erteilungssperre. Entgegen der Annahme des Klägers beschränkt sich ihr Anwendungsbereich daher nicht lediglich auf zuvor geduldete bzw. bereits als Fachkräfte eingereiste Ausländer. Für eine derartige Einschränkung gibt der Wortlaut nichts her. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12.12.2024 - 5 C 1.23 - juris Rn. 22; ferner BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 - juris Rn. 131; BVerwG, Urteil vom 12.02.2025 - 8 C 2.24 - juris Rn. 18). Dafür, dass § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG nach diesem Maßstab planwidrig zu weit gefasst und damit einer teleologischen Reduktion zugänglich wäre, ist - wie dargestellt - nichts ersichtlich. Entgegen der Annahme des Klägers ist es im Übrigen auch weder im Wortlaut angelegt noch nachvollziehbar, weshalb nur diejenigen Fachkräfte durch Nichtanwendung des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG privilegiert werden sollten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben. Es ist nicht erkennbar, weshalb Antragsteller, die bereits im Ausland erfolgreich zu Fachkräften ausgebildet wurden, gemessen an dem vom Kläger angeführten gesetzgeberischen Ziel, Fachkräfte ins Bundesgebiet zu holen und dort zu halten, weniger schutzwürdig sein sollten. Ungeachtet des fehlenden Sachgrundes für eine entsprechende Differenzierung verdeutlicht bereits die Einführung des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG, dass es dem Gesetzgeber nicht ausschließlich darum ging, die Zuwanderung von Fachkräften unter Ausschaltung der allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen zu fördern. Die Gesetzesänderung zeigt vielmehr, dass die Zuwanderung nach dem gesetzgeberischen Willen über das Erfordernis des Visumverfahrens gezielt und gesteuert erfolgen soll. Soweit der Kläger auf die vor der Gesetzesänderung bestehende Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg zu § 18a AufenthG verweist, vermag dies an der gegenwärtig maßgeblichen Rechtslage nichts zu ändern. Nichts anderes gilt für den Hinweis des Klägers auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ließe sich aus einer solchen Praxis kein Anspruch des Klägers ableiten, von der Anwendung einer zwingenden gesetzlichen Regelung abzusehen. 2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26, vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 ). b) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Gilt die Regelerteilungssperre in § 10 AufenthG für jede Aufenthaltsverfestigung oder den Wechsel in andere Aufenthaltsgenehmigungen oder ist die Erteilungssperre in § 10 AufenthG nach der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung verbraucht?" Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird hierdurch nicht dargelegt. Der Senat legt die Frage zu Gunsten des Klägers dahingehend aus, dass dieser die Klärung erstrebt, ob die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auch Fälle erfasst, in denen zuvor eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4 des AufenthG erteilt worden war. Diese der Sache nach aufgeworfene Frage kann - wie unter 1. ausgeführt - aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Empfehlungen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025), die zum 01.07.2025 bekannt gemacht worden sind - und vorliegend zu derselben Streitwerthöhe führen würden -, zieht der Senat in Konstellationen wie der Vorliegenden, in der das Verfahren vor der Bekanntgabe des Katalogs in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden ist, nicht heran (mit ausführlicher Begründung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 3 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).