Beschluss
12 S 647/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0716.12S647.24.00
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Leitsätze
Die in Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 enthaltene Empfehlung für die Streitwertfestsetzung bei Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen nach § 58 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nur dann herangezogen werden, wenn die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung im Sinne von § 40 GKG (juris: GKG 2004) im erstinstanzlichen Verfahren nach der Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2025 erfolgt ist.
Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach der Bekanntgabe des Katalogs - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2023 - 7 K 344/22 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 enthaltene Empfehlung für die Streitwertfestsetzung bei Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen nach § 58 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nur dann herangezogen werden, wenn die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung im Sinne von § 40 GKG (juris: GKG 2004) im erstinstanzlichen Verfahren nach der Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2025 erfolgt ist. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach der Bekanntgabe des Katalogs - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind.(Rn.34) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2023 - 7 K 344/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der am 19.04.2024 gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26.03.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.12.2023 hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht hinreichend dargelegt. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 05.11.2024 - 2 A 83.23 -, juris Rn. 23; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 196; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 - 4 BN 27.17 -, juris Rn 17 zu § 133 VwGO). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Das Zulassungsvorbringen muss aus sich heraus verständlich sein und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (vgl. Roth in: BeckOK VwGO, § 124a Rn. 64 ; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 26k ; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 29; Kuhlmann/Wysk, in; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 2). II. Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt das Vorbringen des Klägers keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Kläger trägt zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts eine unzutreffende Gefahrenprognose vorgenommen und die positive Entwicklung seiner Persönlichkeit nicht hinreichend gewürdigt. 1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die unter Ziffer I. des Bescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 04.01.2022 enthaltene Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit verloren habe, rechtmäßig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU lägen vor. Insbesondere bestehe durch das persönliche Verhalten des Klägers eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Prognostisch ungünstig sei dabei, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach delinquent gewesen sei und sich seine Delinquenz bis zur Anlasstat deutlich gesteigert habe. Bei der durch das Landgericht xxxxxxx abgeurteilten Tat, die letztlich Anlass für die Verlustfeststellung gewesen sei, handele es sich bereits abstrakt betrachtet um eine sehr schwere Straftat. Denn der besonders schwere Raub nach § 250 Abs. 2 StGB sei mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahre zu ahnden. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger zwar habe vortragen lassen, durch die Haft beeindruckt zu sein, er allerdings nicht zum ersten Mal inhaftiert sei und dies - zumindest in der Vergangenheit - nicht lange „vorgehalten“ habe. Neben der Vorgeschichte wirke sich auch die bislang noch nicht vollständig aufgearbeitete Anlasstat (und die Ursachen für diese) prognostisch noch ungünstig aus. Zwar seien Ansätze der Tataufarbeitung erkennbar. So habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung freimütig angegeben, er habe sich damals überhaupt keine Gedanken gemacht, was die Tat für das Opfer bedeute. Mittlerweile scheine er dies reflektieren zu können. Insofern sei ein Fortschritt erkennbar. Noch bei Anklageerhebung habe er die Tatbeteiligung bestritten und dann erst in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt, wobei dem Geständnis in der Hauptverhandlung ein „Deal“ zugrunde gelegen habe und zu sehen sein, dass seine beiden Mittäter bereits vor ihm verurteilt worden seien. Die Gewaltanteile des Delikts seien immerhin teilweise aufgearbeitet durch das Opfer-Empathie-Training, das der Kläger vom 12.10.2021 bis 18.11.2021 absolviert habe. Auch nehme er seit 01.02.2023 an einem Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter teil. Gleichwohl komme die Justizvollzugsanstalt xxxxxx noch in der Vollzugsplankonferenz vom 22.02.2023 zum (unveränderten) Ergebnis, dass eine (jetzt noch moderate) Wiederholungsgefahr vorliege. Den nachvollziehbaren Einschätzungen der Vollzugsplankonferenz schließe sich das Gericht an, zumal sich diese Einschätzung mit dem Eindruck des Klägers aus der mündlichen Verhandlung deckten. Letztlich sei auch anzumerken, dass die für erforderlich erachtete Sozialtherapie erst zu rund einem Drittel abgeschlossen sei (nach Angaben des Klägers habe er fünf von 14 Modulen absolviert). Auch die Suchterkrankung des Klägers stelle sich als destabilisierend und folglich als prognostisch ungünstig dar. Zwar seien Alkohol bzw. Drogen nicht der unmittelbare Grund oder das Motiv für die Tat gewesen, gleichwohl hätten sie die Tat wohl begünstigt. Immerhin sei - noch im Gegensatz zu früher - nun eine Bereitschaft glaubhaft erkennbar, an der Suchtproblematik zu arbeiten. Noch zum Abschluss des Strafverfahrens sei der Kläger nicht zu dieser Einsicht bereit gewesen. Aus dem Strafurteil ergebe sich, dass der Kläger wohl damals kein Interesse gehabt habe, seinen Konsum zu beenden, vielmehr wünsche er sich „eher einen kontrollierten weiteren Konsum. Eine Therapie zu absolvieren, sei vielmehr die Idee seines Verteidigers und von Mitinsassen gewesen“. Aus dem Gerichtshilfebericht ergebe sich, er habe in der Untersuchungshaft „gelegentlich“ Marihuana konsumiert. Der Kläger habe sich mittlerweile (Stand 2023) für eine Langzeittherapie beworben. Hieraus werde deutlich, dass zwar die Grundlagen für eine erfolgreiche Therapie gegeben seien, diese aber zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht einmal begonnen worden sei. Ein ebenfalls für die Frage der Prognose ins Gewicht fallender Umstand sei die finanzielle Situation. Denn der Kläger habe durch die Straftat ca. 3.000,- EUR erlangt; ausweislich des Strafurteils habe die Begehung der Tat auch „vor dem Hintergrund der finanziellen Engpässe“ des Klägers stattgefunden. Aus dem Gerichtshilfebericht gehe hervor, dass er selbst seine Schulden (vor dem Urteil des Landgerichts) auf 6.000,- EUR schätze (aus „Schwarzfahren“, Telekom und bei Dealern). Aus der Gefangenpersonalakte ergebe sich allerdings, dass er sich selbständig um ein Insolvenzverfahren bemühe. Auch seien noch Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren einschließlich Vermögensabschöpfung offen (Schuldenstand zum 26.07.2021: 12.170,- EUR; der Kläger zahle hierauf monatliche Raten in Höhe von 100,- EUR). Die äußeren Rahmenbedingungen fielen dagegen prognostisch weniger ins Gewicht. Denn zwar scheine der Kläger über eine stabile Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Mutter und (wenigen) weiteren Personen zu verfügen. Auch sei er vor der Tat in das Arbeitsleben integriert gewesen und habe somit einen geregelten Tagesablauf gehabt. Solche Umstände seien prognostisch grundsätzlich günstig, allerdings stimme im Falle des Klägers bedenklich, dass er sich trotz dieser äußerlich „sichereren“ Situation zu der Anlasstat habe hinreißen lassen. Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten zum aktuellen Zeitpunkt spreche auch die Persönlichkeit des Klägers. Im Gutachten von Dipl.-Psych. M. B. vom 21.03.2021 (Strafakte des LG, S. 1545 ff.) sei festgestellt worden, dass der Kläger über „selbstunsichere, dependente - und dissoziale Persönlichkeitszüge“ verfüge. Dies passe dazu, dass der Kläger selbst gegenüber der Gutachterin sinngemäß angegeben habe, er sei im Nachhinein der Ansicht, durch seine Mittäterschaft an der Tat vom Haupttäter „manipuliert“ worden zu sein, er habe aber nicht nein sagen können, da ihn sonst die anderen nicht als Mann angesehen hätten. Diese Problematik klinge auch noch im Diagnostikbericht vom 14.03.2022 an. Der Umstand, dass der Kläger in der Haft beanstandungsfrei geblieben sei und dort regelmäßig arbeite, sei allein noch nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen oder angesichts der oben genannten Umstände wesentlich zu verringern. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten im geschützten Rahmen der Haft entspreche der Regel. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts seien gegeben. 2. Dagegen macht der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe angesichts der positiven Entwicklung seiner Persönlichkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, beim Kläger durchaus eine Erstverbüßung anzunehmen sei, obwohl er vor seiner jetzigen Inhaftierung bereits für einen Zeitraum von etwa drei Monaten zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft gewesen sei. Denn die Wirkungen der Ersatzfreiheitsstrafen seien denen des Strafvollzugs wegen einer Freiheitsstrafe nicht völlig gleichzusetzen. Der sich somit erstmals im Strafvollzug befindende Kläger sei darüber hinaus durch den Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe sichtlich beeindruckt. Bei ihm spreche bereits die Vermutung dafür, dass der Eindruck des erstmaligen Strafvollzugs seine Wirkung nicht verfehle. Im Gegenteil ergebe sich die nachhaltige Wirkung des Vollzugs auch aus dem durchweg beanstandungsfreien Vollzugsverhalten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Fehlverhalten zutiefst bereue. Er habe die Zeit in Haft dazu genutzt, um sich mit seinen Straftaten, deren Ursachen und Konsequenzen, insbesondere auch für die Opfer, auseinanderzusetzen. So habe er sich im Rahmen seiner Inhaftierung zunächst freiwillig zur Diagnostik in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA angemeldet und absolviere dort seit Mai 2022 die Sozialtherapie. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil irrtümlicherweise davon ausgehe, der Kläger hätte die Sozialtherapie erst zu rund einem Drittel abgeschlossen (fünf von 14 Modulen abgeschlossen). Denn bereits aufgrund des Umstandes, dass der zeitliche Umfang der Module sehr variiere, könne allein anhand der Anzahl der noch offenen Module eine entsprechende Bewertung überhaupt nicht vorgenommen werden. Berücksichtige man weiterhin, dass hinsichtlich der weiteren Vollzugsplanung bereits für Juli 2024 eine Aufnahme auf der Station für Suchtbehandlung im Justizvollzugskrankenhaus xxx vorgesehen sei, welche voraussetze, dass die Sozialtherapie in der JVA xxx erfolgreich absolviert worden sei, so habe der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits über drei Viertel der Sozialtherapie abgeschlossen. Dabei werde nicht verkannt, dass im Anschluss an die Sozialtherapie noch weiterer Behandlungsbedarf in Form der Absolvierung einer Langzeitentwöhnungstherapie bestehe. Der Kläger habe aber die letzten zwei Jahre seine Suchtproblematik nicht etwa gänzlich ausgeblendet. Vielmehr habe er parallel zur Sozialtherapie in der JVA xxx in der Zeit vom 06.04.2023 bis zum 07.12.2023 zusätzlich auch regelmäßig an der wöchentlich stattfindenden Suchtgruppe teilgenommen. Schließlich habe er sich von seinem alten Bekanntenkreis und seinen Mittätern vollständig distanziert. Auch in der JVA halte er sich von jeglicher Subkultur fern und sei einzig auf seine Ausbildung sowie die zu durchlaufenden Therapiemaßnahmen fixiert. Im Rahmen eines beim Verwaltungsgerichtsgerichtshof am 14.07.2025 eingegangenen Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verlustfeststellungsverfügung des Regierungspräsidiums xxx vom 04.01.2022 erhobenen Anfechtungsklage verweist der Kläger darüber hinaus auf den mittlerweile ergangenen Beschluss des Landgerichts xxx vom 19.03.2025, durch den der Kläger unter Aussetzung des Strafrests zu Bewährung im März 2025 aus der Haft entlassen worden sei. Hieraus folge, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. 3. Mit diesem Vortrag sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargetan. Der Kläger setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der im Rahmen der Gefahrenprognose durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung auseinander. Alle Umstände, die er mit seinem Zulassungsantrag benennt, hat das Verwaltungsgericht in seine Gefahrenprognose einbezogen. Dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu einer anderen Gefahrenprognose gelangt als der Kläger, zieht er demgegenüber nicht schlüssig in Zweifel. So hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl berücksichtigt, dass es sich bei den von ihm verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen nicht um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, und diese auch nicht gleichgesetzt. Vielmehr hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Umstand gewürdigt, dass er in seiner nicht straffreien Vorgeschichte mehrfach Vorwarnungen in Form von Ersatzfreiheitsstrafen erhalten hat, ihn aber diese Vorwarnungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben. Dies stellt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch einen Anhaltspunkt dar, dass der Kläger von der gegen ihn verhängten Haftstrafe nicht beeindruckt sein wird. Auch das bislang beanstandungsfreie Vollzugsverhalten hat das Verwaltungsgericht gewürdigt und darauf abgestellt, dass dieser Umstand angesichts der geschützten Rahmenbedingungen in der Haft nicht geeignet sei, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht die Länge seiner bereits absolvierten Sozialtherapie nicht korrekt berücksichtigt habe, legt er dies schon nicht hinreichend dar. Mit dem Vorbringen, die Therapiemodule variierten zeitlich stark und er sei für Juli 2024 für eine Aufnahme auf der Station für Suchtbehandlung im Justizvollzugskrankenhaus xxxxxx vorgesehen, was die erfolgreiche Absolvierung der Sozialtherapie voraussetze, trägt er nicht nachvollziehbar vor, wie viel der Gesamtzeit er bereits absolviert hat. Seine bloße Behauptung, er habe demnach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung drei Viertel der Sozialtherapie bereits abgeschlossen, ohne eine zeitliche Aufschlüsselung der absolvierten und noch zu absolvierenden Module vorzunehmen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Auch geht das Zulassungsvorbringen insgesamt selbst von dem Umstand aus, dass die Tat, die Anlass der streitgegenständlichen Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers geworden ist, noch nicht aufgearbeitet sei, und zieht damit auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel. Auch den Umstand, dass der Kläger die bei ihm vorhandene Suchtproblematik nicht gänzlich ausgeblendet hat, hat das Verwaltungsgericht in seine Prognoseentscheidung einbezogen und festgestellt, dass zwar die Grundlage für eine erfolgreiche Therapie geschaffen sei, diese aber zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht einmal begonnen worden sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Vielmehr bestätigt der Vortrag des Klägers auch im Zulassungsantrag, dass er eine Drogentherapie weiterhin nicht begonnen oder gar abgeschlossen hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen oder dadurch gefördert wurden, von einem Wegfall oder auch nur einer erheblichen Minderung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht ausgegangen werden kann, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2025 - 12 S 903/23 -, juris Rn. 27). Der Kläger setzt sich daneben auch nicht hinreichend mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung im Rahmen der Gefahrenprognose auseinander. Vielmehr greift er lediglich einzelne, seiner Meinung nach im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose positiv zu berücksichtigende Umstände auf, ohne sich gleichzeitig mit den detailliert vom Verwaltungsgericht dargelegten ungünstigen Umständen, insbesondere der Schwere der Tat, der fehlenden Aufarbeitung der Tat, seiner finanziellen Situation sowie seiner Persönlichkeit zu befassen und die Auswirkungen der von ihm benannten positiven Umstände auf die Gesamtprognose darzulegen. Sein Vorbringen ist damit nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahrenprognose insgesamt in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger in der Begründung seines Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf einen Beschluss des Landgerichts xxxxxxxx vom 19.03.2025 Bezug nimmt und auf die vom Landgericht vorgenommene Prognose im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung verweist, so ist dieser Vortrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und damit hier nicht zu berücksichtigen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die der des Verwaltungsgerichts entspricht, folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat kann dabei nicht die Empfehlung in Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2025 - für Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen nach § 58a AufenthG und Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU heranziehen, was hier zu einem höheren Streitwert als dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten führen würde. Denn nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Die Anwendung einer Empfehlung aus dem Streitwertkatalog 2025, die zu einer Festsetzung eines höheren Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz führte, ließe sich nur begründen, wenn man diesen als von Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz als objektiv angemessen verstünde (zum Abstellen auf den objektiv angemessenen und nicht auf den in der ersten Instanz tatsächlich festgesetzten Streitwert vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -, juris Rn. 3; Elzer in: Toussaint, KostenR, 55. Aufl. 2025, § 47 GKG Rn. 21 m.w.N.). Einer rückwirkend abweichenden Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), die regelmäßig dazu führen müsste, dass das Rechtsmittelgericht von seiner in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eröffneten Kompetenz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.01.2016 - 10 CE 15.764 -, juris Rn. 3) Gebrauch zu machen und die Streitwertfestsetzung erster Instanz zu ändern hätte (vgl. Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 63 GKG Rn. 10; Touissant in Touissant, KostenR, 55. Aufl. 2025, § 63 GKG Rn. 66), steht aber der sich aus den §§ 40, 71 Abs. 1 GKG abzuleitende Rechtsgedanke, dass Änderungen sowohl des Rechts wie auch in der Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger bei der Wertfestsetzung nicht auf bereits anhängige Verfahren zurückwirken, entgegen. Anderes gilt bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nur dann, wenn es nicht um eine neue Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger geht, sondern sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG), ein bestimmbarer wirtschaftlicher Wert, der die Bedeutung der Sache für den Kläger angibt, geändert hat. Dies kann auch in typisierender Form über Empfehlungen des Streitwertkatalogs geschehen (vgl. etwa die Änderung der Empfehlungen für eine Klage gegen eine Abfallbeseitigungsanordnung: Nr.2.4.1 Streitwertkatalog 2013: 20 EUR je m3 Abfall; Nr. 2.4.1 Streitwertkatalog 2025: 30 EUR je m3 Abfall, soweit keine höheren Kosten feststellbar). Gemessen hieran führt die Änderung der im Streitwertkatalog enthaltenen Empfehlungen nicht dazu, dass bereits vor Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz ein anderer Streitwert als objektiv angemessen anzusehen wäre. Vielmehr führen die Änderungen der Empfehlung bei deren Heranziehung lediglich zu einer nachträglich anderen Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger. Denn der Streitwertkatalog, veröffentlicht auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts, spricht ausweislich des dritten Absatzes der Vorbemerkungen, soweit er nicht auf gesetzliche Bestimmungen hinweist, lediglich Empfehlungen aus, die das jeweilige Gericht im Rahmen seines Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) zu Grunde legen kann. Es handelt sich damit um Orientierungswerte für die Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger. Der Text selbst enthält sich jeder Aussage über den zeitlichen Anwendungsbereich. Insbesondere enthält er keine Regelung zur Berücksichtigung seiner Empfehlungen bei im Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung, welche am 01.07.2025 durch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2025 erfolgte, bereits anhängigen Verwaltungsrechtssachen. Damit kommt eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (auf die erstinstanzliche Anhängigkeit zur Anwendung des Streitwertkatalogs aus dem Jahr 2013 stellen insbesondere ab: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2015 - 8 S 1542/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.01.2015 - 15 C 14.508 -, juris Rn. 5; Kunze in: BeckOK VwGO, § 162 VwGO Rn. 16 ). Keiner Entscheidung bedarf es daher, ob eine Anwendbarkeit von Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Klagen gegen Ausweisungen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in diesem Fall § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden sei und kein höherer Streitwert als 5.000,- EUR festgesetzt werden könne. Es bleibe dem Gesetzgeber vorbehalten, den Auffangstreitwert anzupassen (BVerwG, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, unveröffentlicht, abrufbar unter https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220217U1C3.16.0.pdf). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.