Urteil
DL 16 S 1567/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein außerdienstlich begangener vorsätzlicher Diebstahl eines Polizeibeamten kann ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen mit erheblichem Vertrauensverlust begründen.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu gewichten; psychische Ausnahmesituationen können mildernd wirken.
• Liegt auf Grundlage zuverlässiger Gutachten eine erhebliche psychische Belastung vor, kann die Höchstmaßnahme (Entfernung) entfallen; statt dessen kommt etwa eine Kürzung der Bezüge in Betracht.
• Gerichte dürfen eine rechtswidrige Disziplinarverfügung nach §21 AGVwGO im Ermessenswege abändern, wenn dadurch die Rechtsverletzung beseitigt wird.
Entscheidungsgründe
Milderung disziplinarer Höchstmaßnahme bei psychischer Ausnahmesituation (Kürzung der Bezüge) • Ein außerdienstlich begangener vorsätzlicher Diebstahl eines Polizeibeamten kann ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen mit erheblichem Vertrauensverlust begründen. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu gewichten; psychische Ausnahmesituationen können mildernd wirken. • Liegt auf Grundlage zuverlässiger Gutachten eine erhebliche psychische Belastung vor, kann die Höchstmaßnahme (Entfernung) entfallen; statt dessen kommt etwa eine Kürzung der Bezüge in Betracht. • Gerichte dürfen eine rechtswidrige Disziplinarverfügung nach §21 AGVwGO im Ermessenswege abändern, wenn dadurch die Rechtsverletzung beseitigt wird. Die Klägerin, seit 2009 Beamtin auf Lebenszeit im Polizeidienst, wurde wegen eines Diebstahls und eines versuchten weiteren Diebstahls am 05.06.2014 strafrechtlich mit einer Geldstrafe belegt. Im Disziplinarverfahren führte das Polizeipräsidium die Taten als schweres Dienstvergehen an und entfernte sie 2017 aus dem Beamtenverhältnis; zugleich wurde sie vorläufig des Dienstes enthoben und Teile der Bezüge einbehalten. Die Klägerin befand sich zur Tatzeit in einer belasteten Lebenssituation mit fünf Kindern, Eheproblemen und später diagnostizierter PTBS; sie legte Behandlungsberichte und fachärztliche Stellungnahmen vor, die eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit als möglich erscheinen ließen. Das VG Karlsruhe wies die Klage 2018 ab; der VGH nahm die Berufung an, ließ ein gerichtliches Gutachten einholen und prüfte erneut Schuld- und Bemessungsfragen. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte eine PTBS mit dissoziativer Komponente, schloss jedoch vollständige Schuldunfähigkeit aus. • Formell: Die Disziplinarverfügung war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; Feststellungen des Strafbefehls wurden im Disziplinarverfahren zu Grunde gelegt. • Tatbestand und Pflichtverletzung: Die Klägerin beging vorsätzlich einen vollendeten und einen versuchten Diebstahl; dies verletzt die Wohlverhaltenspflicht (§34 Satz 3 BeamtStG) und ist dienstbezogen, da Polizeibeamte besondere Vertrauenspflichten innehaben. • Schuldfähigkeit: Gerichtliches Gutachten stellte PTBS mit dissoziativer Störung fest; vollständige Schuldunfähigkeit (§20 StGB) wurde ausgeschlossen. Ob eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) vorliegt, blieb offen, weil die Beweislage dies nicht sicher ergab. • Bemessung: Bei Würdigung objektiver (Schwere, Planung, Wert des Diebesguts) und subjektiver Umstände (psychische Ausnahmesituation, familiäre Belastung, Therapieeinsicht) überwiegen mildernde Faktoren so weit, dass die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig ist. • Rechtsfolgen: Aufgrund materieller Bemessungsfehler änderte der Senat die Disziplinarverfügung nach §21 AGVwGO im pflichtgemäßen Ermessen; anstelle der Entfernung verhängte er eine Kürzung der monatlichen Bezüge um 5 % für drei Jahre (§29 LDG). • Erwägung zur Sanktion: Eine Zurückstufung (§30 LDG) wäre geboten gewesen, scheidet aber formell aus; daher ist die höchstmögliche Kürzungsdauer von drei Jahren angezeigt; der Kürzungsanteil richtet sich nach laufbahnbezogenen Regelsätzen. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Der Beklagte trägt die Berufungskosten; erstinstanzliche Kosten wurden geteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.12.2018 wird abgeändert: Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums vom 04.08.2017 ist dahingehend zu ändern, dass anstelle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine Kürzung der monatlichen Bezüge um 5 Prozent für die Dauer von drei Jahren angeordnet wird. Die Begründung liegt darin, dass zwar ein disziplinarisch relevantes Dienstvergehen (vorsätzlicher Diebstahl) vorliegt und die Klägerin schuldhaft gehandelt hat, jedoch mildernde Umstände — namentlich eine psychosoziale Ausnahmesituation zusammen mit einer diagnostizierten PTBS — das Gewicht der Pflichtverletzung so reduzieren, dass die Höchstmaßnahme nicht verhältnismäßig ist. Die sonst angeordneten Maßnahmen der Dienstenthebung und des einbehaltenen Bezugsbestandteils bis zum Abschluss des Verfahrens entfallen entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt dem Tenor; die Revision wird nicht zugelassen.