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Beschluss

1 S 1125/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 - 3 K 2532/13 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung des Richters xxx, obwohl dieser erstinstanzlich mit dem Eilverfahren 3 K 1245/13 befasst war. Der hier allein in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor, weil er auf die Mitwirkung gerade bei der angefochtenen Entscheidung abstellt, an der es fehlt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art scheidet aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1997 - 11 B 30.97 -, NVwZ-RR 1998, 268). 2 2. Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 a) Das Zulassungsverfahren ist nicht entsprechend § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, weil die Beklagte den mit Schriftsatz vom 19.05.2015 uneingeschränkt gestellten Zulassungsantrag nachträglich auf die erstinstanzliche Feststellung beschränkt hat, dass die von ihr am 25.05.2013 mündlich verfügte Beschränkung des Aufzugs des Klägers auf eine stationäre Kundgebung rechtswidrig gewesen ist. Hierin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Teilrücknahme des Zulassungsantrags. 4 Nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Zulassungsantrag selbst nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Antragsbegründung muss die Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt mithin vom Antragsteller erst bei Ablauf der Antragsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung darüber, welches - im Antrag konkret bestimmtes - Ziel er mit seinem Rechtsmittel erreichen will. Angesichts dessen wäre es widersprüchlich, den das Zulassungsziel noch nicht erkennen lassenden Zulassungsantrag bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Antragsteller daran festzuhalten (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 132, 176; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588 ; BVerwG, Urt. v. 20.06.1991 - 3 C 6.89 -, Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 5 ). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, in dem ein bereits mit dem Zulassungsantrag klar und eindeutig umrissenes Zulassungsziel nachträglich eingeschränkt wird (vgl. Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 177 m.w.N.). 5 b) Das hiernach von vornherein auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten am 25.05.2013 mündlich verfügte Beschränkung des Aufzugs des Klägers auf eine stationäre Kundgebung rechtswidrig gewesen ist, beschränkte Zulassungsbegehren hat keinen Erfolg. 6 aa) Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 -, VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 -, juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O., und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. 7 Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Zulassungsantrag angefochtene Feststellung damit begründet, dass die Voraussetzungen für die nach § 15 Abs. 1 VersG grundsätzlich mögliche Auflage, die ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchzuführen, nicht erfüllt gewesen seien. Zwar habe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestanden, weil davon auszugehen gewesen sei, dass der Aufzug des Klägers bei seinem Weg vom xxx in die Innenstadt von xxx Angriffen von Gegendemonstranten ausgesetzt sein würde. Allerdings sei der Kläger - mangels Ausgehens einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit von der von ihm geleiteten Versammlung - als Nichtstörer in Anspruch genommen worden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen seien. Ein polizeilicher Notstand habe zum Zeitpunkt der mündlichen Anordnung am 25.05.2013 um 14:47 Uhr nicht vorgelegen. Insbesondere aus dem in den Akten der Staatsanwaltschaft enthaltenen Bericht des Führungs- und Einsatzstabs vom 22.08.2013, der Video-Dokumentation sowie der schriftlichen Einsatzdokumentation ergebe sich, dass es nicht objektiv unmöglich gewesen sei, die Durchführung des Aufzugs durch Inanspruchnahme der Störer zu ermöglichen. Danach seien um 14:25 Uhr, 14:30 Uhr und 14:38 Uhr erfolgte Lautsprecherdurchsagen mit der Aufforderung an die Gegendemonstranten, die xxxstraße und die Straße xx xxx für den Aufzug des Klägers freizugeben, erfolglos geblieben. Anschließend habe ein Abschnittseinsatzleiter mitgeteilt, dass eine Aufzugsbegleitung derzeit nicht möglich sei und die Einsatzkräfte an den Absperrungen gebunden seien, während nach Einschätzung eines anderen Abschnittseinsatzleiters ein Durchkommen nur mit massivem Schlagstockeinsatz möglich gewesen sei. Im Bericht des Führungs- und Einsatzstabs vom 22.08.2013 werde hierzu ausgeführt, dass bei einer Räumung der xxxstraße mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang in Form von Wegschieben, Wegtragen bis hin zum Einsatz von Schlagstöcken und Polizeipferden hätte gerechnet werden müssen, ein Freimachen des Aufzugswegs trotz Schwierigkeiten „aber möglich erscheine“. Die Video-Dokumentation enthalte eine entsprechende, um 14:44 Uhr erfolgte Einschätzung des Leiters des Führungs- und Einsatzstabs gegenüber der Versammlungsbehörde („Von daher - also wir wären unter Aufbietung aller Kräfte - mit Pferde und so weiter - in der Lage - aber - es könnte zu deutlichen Ausschreitungen kommen.“), die dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Auch die Voraussetzungen des unechten polizeilichen Notstands hätten nicht vorgelegen. Es sei nicht erkennbar, dass durch einen Polizeieinsatz zur Räumung der xxxstraße unbeteiligte Dritte oder Gegendemonstranten zwangsläufig gegenwärtigen erheblichen Gefahren ausgesetzt worden wären, die die Inanspruchnahme der Störer als unverhältnismäßig hätten erscheinen lassen. Denn obwohl der Einsatz unmittelbaren Zwangs unumgänglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich, dass die Versuche zur Räumung der Aufzugsstrecke mit der gebotenen Energie betrieben worden wären. Ein - gewissermaßen - schrittweises Vorrücken der Polizei hätte mit großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Großteil der Gegendemonstranten aus Personen des sogenannten bürgerlichen Spektrums sich zurückgezogen hätte. Dem Umstand, dass gewaltbereite Demonstrationsteilnehmer sich unter die große Menge friedfertiger Demonstranten gemischt hätten, hätte durch eine gezielte Inanspruchnahme der Störer begegnet werden müssen. Insgesamt habe keine Situation vorgelegen, die mit Gefahren für Leib und Gesundheit höchsten Ausmaßes für Versammlungsteilnehmer, Polizei, Unbeteiligte und Störer verbunden gewesen sei. Demgegenüber wiege die Beeinträchtigung des Klägers infolge der Beschränkung schwer, weil die auf eine stationäre Kundgebung reduzierte Versammlung in ihrem spezifischen Charakter verändert und die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert worden sei. 8 Die Beklagte wendet sich allein gegen die verwaltungsgerichtliche Wertung, dass die gegebenen Tatumstände eine Inanspruchnahme des Klägers als Nichtstörer auch nicht unter dem - vom Verwaltungsgericht durch Unterstellung als rechtfertigungsfähig eingestuften (UA S. 19) - Gesichtspunkt des unechten polizeilichen Notstands gerechtfertigt hätten, und greift damit der Sache nach das von ihr für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung an. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Diese „Freiheit“ des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.03.2012 - 8 B 76.11 -, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76, m.w.N.). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778; BayVGH, Beschl. v. 02.05.2014 - 10 ZB 13.1229 -, juris). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. 9 Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass ein unechter polizeilicher Notstand nur dann vorliegt, wenn polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde, und dass Voraussetzung des Einschreitens die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel ist, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht, stellt die Beklagte mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage. 10 Soweit die Beklagte sich gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts wendet, dass es über die drei Lautsprecherdurchsagen hinaus weitere erfolgversprechende Maßnahmen gegeben hätte, mit denen gegen die Gegendemonstranten hätte vorgegangen werden können, ohne dass zwangsläufig die friedlichen Blockierer gefährdet worden wären (UA S. 19 f.), und pauschal beanstandet, das Verwaltungsgericht verkenne die tatsächliche Gefahrenlage, wenn es annehme, dass diese im Zeitpunkt der verfügten Versammlungsbeschränkung noch nicht das höchste Gefahrenausmaß für alle Beteiligten angenommen habe, zeigt sie einen Verstoß gegen die dargelegten Grundsätze der Beweiswürdigung nicht auf. Der behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Räumung der Aufzugsstrecke unter Aufbietung aller Kräfte möglich gewesen wäre, und dessen Annahme, dass ein schrittweises Vorrücken der Polizei mit großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass der Großteil der Gegendemonstranten aus Personen des sogenannten bürgerlichen Spektrums sich zurückgezogen hätte, liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Aussagen in unterschiedlichen Zusammenhängen getroffen worden sind. Zum einen ging es um die Frage, ob die Beklagte gegen die Versammlung des Klägers unter den Voraussetzungen eines (echten) polizeilichen Notstands einschreiten durfte, weil die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden konnte und die Beklagte nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügte, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008 - 6 B 53.08 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 m.w.N.). Diese Frage hat das Verwaltungsgericht nach in jeder Hinsicht nachvollziehbarer - und mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffener - Auswertung des Sachverhalts überzeugend verneint (UA S. 17 f.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht unter Anlegung der hierfür geltenden abweichenden Maßstäbe (vgl. dazu unten 2. b) bb)) untersucht, ob die Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstands vorlagen; seine diesbezüglichen Darlegungen liegen dementsprechend inhaltlich auf einer anderen Ebene. Unabhängig davon lassen sich die beiden Aussagen auch ohne Weiteres miteinander vereinbaren, da es einmal um das Ob, das andere Mal um das Wie einer möglichen Räumung der Aufzugsstrecke geht. Weshalb das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung sonst die tatsächliche Gefahrenlage verkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. 11 Die vom Beklagten vorgelegte und auszugsweise zitierte Stellungnahme des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2015 ist ebenfalls nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der Leiter des Führungs- und Einsatzstabs wiederholt darin im Wesentlichen nur die bereits aus den erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen des Polizeipräsidiums Karlsruhe hervorgehenden, von ihm in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten und vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse zum Einsatzablauf. Mit der - mangels Darlegungen zu Art und Ausmaß der erwarteten Ausschreitungen für die Annahme eines unechten polizeilichen Notstands ohnehin nicht ausreichenden (vgl. dazu unten 2. b) bb)) - Schlussfolgerung, dass aufgrund der bisher gezeigten hohen Gewaltbereitschaft und der tatsächlichen tätlichen Angriffe unterschiedlichster Art zwangsläufig davon auszugehen gewesen sei, dass es bei einer Räumung wiederholt zu einer massiven tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre, nimmt die Beklagte lediglich eine eigenständige Bewertung der Beweisaufnahme vor, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder seine Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufwiese. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte lediglich pauschal moniert, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass es den friedlichen Blockierern möglich gewesen wäre, sich aus der xxxstraße zu entfernen und einer Gefährdung zu entgegen. 12 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden schließlich auch insoweit nicht aufgezeigt, als die Beklagte geltend macht, dass ein Abrücken der Polizeikräfte von den Absperrungen in Richtung Gegendemonstranten dazu geführt hätte, dass gewaltbereite Personen die Gittersperre überwunden hätten und es dann zu Ausschreitungen gekommen wäre. Das Verwaltungsgericht hat den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand der Beklagten, dass Einsatzkräfte an den Absperrungen gebunden gewesen seien, ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 6 und 18) berücksichtigt, vermochte indes auch angesichts dessen nicht zu erkennen, dass durch einen Polizeieinsatz zur Räumung der xxxstraße unbeteiligte Dritte oder Gegendemonstranten zwangsläufig gegenwärtigen erheblichen Gefahren ausgesetzt worden wären, die die Inanspruchnahme der Störer als unverhältnismäßig hätten erscheinen lassen (UA S. 19). Dies ist mit Blick auf die von der Versammlungsbehörde für ihre Entscheidung, den Aufzug des Klägers auf eine stationäre Kundgebung zu beschränken, als maßgeblich erachtete Einschätzung des Leiters des Führungs- und Einsatzstabs vom 25.05.2013 um 14:44 Uhr nicht zu beanstanden. Denn zum einen impliziert dessen Aussage, eine Räumung der Aufzugsstrecke sei „unter Aufbietung aller Kräfte“ möglich, dass die verfügbaren Einsatzkräfte ein erfolgversprechendes Vorgehen gegen die Gegendemonstranten unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Absperrungen ermöglicht hätten. Zum anderen lassen sich weder der Video-Dokumentation noch der schriftlichen Einsatzdokumentation hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und inwieweit die mit den verfügbaren Einsatzkräften möglichen Maßnahmen nicht ausgereicht hätten, der gewaltbereiten Gegendemonstranten Herr zu werden, und deshalb die vom Leiter des Führungs- und Einsatzstabs befürchteten „deutlichen Ausschreitungen“ zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern oder unbeteiligten Dritten geführt hätten. Der Hinweis der Beklagten auf die hohe Emotionalisierung und Gewaltbereitschaft sowie die - begründete - Erwartung, dass gegen die gewaltbereiten Gegendemonstranten unmittelbarer Zwang in Form von Wegschieben, Wegtragen bis hin zum Einsatz von Schlagstöcken, Reizgas und Polizeipferden hätte angewendet werden müssen, genügen insoweit nicht, nachdem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es den friedlichen Blockierern bei einem schrittweisen Vorrücken der Polizeibeamten weiterhin möglich gewesen wäre, sich aus der xxxstraße zu entfernen und somit einer Gefährdung zu entgehen, mit dem Zulassungsvorbingen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. 13 bb) Auch ein Fall grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, ZfWG 2010, 424). Daran fehlt es hier. 14 Die Beklagte hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen der unechte polizeiliche Notstand überhaupt noch zur Anwendung kommen kann“. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. In der höhergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG gegen eine Versammlung, deren Veranstalter und Teilnehmer sich grundsätzlich friedlich verhalten, auch unter den Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstands eingeschritten werden kann. Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303). Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG , Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O., v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, BVerfGK 8, 79 und v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, BVerfGK 11, 361). Hierzu gehört auch die Prüfung, ob eine Notstandslage durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. zur zeitlichen und örtlichen Begrenzung einer ursprünglich als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine stationäre Versammlung: BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.). Voraussetzung des Einschreitens ist allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2008, a.a.O. m.w.N.); die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt dabei grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303 und v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570). Die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch Auflösung oder Beschränkung der Ausgangsveranstaltung kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn mit Rechtsbruch oder Gegenwehr der Gegendemonstranten zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 1 Rn. 257; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.). Insoweit bedarf es vielmehr der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird, dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann, weil die erforderlichen Gegenmaßnahmen Ausschreitungen befürchten lassen, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder an Sachen von erheblichem Wert führen würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der „gewalttätigen Eskalation“: BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.). Die Versammlungsbehörde muss sich an den genannten Voraussetzungen ausrichten, wenn sie gegen die Versammlung unter dem Gesichtspunkt des unechten polizeilichen Notstands einzuschreiten gedenkt. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Einzelfall die polizeiliche Gefahrenprognose geeignet ist, das Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen für ein Einschreiten unter diesem Gesichtspunkt zu begründen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 2 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).