Urteil
A 10 S 1272/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2008 - A 3 K 578/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 04.11.1987 in Erbil (= Arbil) in der Autonomen Region Kurdistan oder in Khanaqin (= Chanaqin) in der Provinz Diyala geborener irakischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischer Glaubens- und kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. 2 Hinsichtlich des seit seinem 11. Lebensjahr in Deutschland lebenden Klägers (sowie dessen Geschwistern und der Mutter) war (nach einem erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2000 - A 11 K 11760/99 -) vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 05.04.2000 ein Abschiebungshindernis nach dem damals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden. Dem lag die vom Bundesamt in seinem den Asylantrag des damals minderjährigen Klägers sowie seiner Mutter und Geschwister ablehnenden Bescheid vom 17.09.1999 getroffene und vom Verwaltungsgericht geteilte Annahme zugrunde, dass der Kläger mit seiner Mutter und den Geschwistern im Irak von Sippenhaft betroffen seien; der Vater und Ehemann habe den damaligen Präsidenten Saddam Hussein beleidigt, ihm drohe die Todesstrafe. Anders als das Bundesamt in seinem Bescheid vom 17.09.1999 war das Verwaltungsgericht allerdings der Ansicht, es bestünde für den Kläger und seine Familie keine inländische Fluchtalternative in den Kurdengebieten des Nordirak. Zudem drohten dem Kläger und seiner Familie politische Verfolgung wegen der Asylantragsstellung in Deutschland und der illegalen Ausreise aus dem Irak. 3 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30.05.2007 widerrief das Bundesamt im Hinblick auf den Sturz Saddam Husseins die in seinem Bescheid vom 05.04.2000 hinsichtlich des Klägers getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (jeweils der damaligen Fassung) nicht vorliegen (Nr. 2 und Nr. 3). 4 Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 18.02.2008 - A 3 K 578/07 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Sturz des Saddam-Regimes verwiesen. 5 Mit Beschluss vom 22.12.2008 - A 2 S 1014/08 - hat der für das Verfahren zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die Berufung zugelassen und sodann mit Beschluss vom 04.02.2009 - A 2 S 3392/08 - das Verfahren bis zum Abschluss des durch den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2008 - 10 C 15.07 - eingeleiteten Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. (Abdulla u. a.) - (juris) und des sich hieran anschließenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2011 - 10 C.10 - (BVerwGE 139, 109) hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs den Aussetzungsbeschluss mit Beschluss vom 07.06.2017 aufgehoben und das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen A 2 S 1272/17 fortgeführt. 6 Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 09.02.2009 im Wesentlichen auf die nach wie vor instabile Lage im Irak verwiesen und (nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses) mit weiterem Schriftsatz vom 01.09.2017 behauptet, dem Kläger drohe auch bei Berücksichtigung der aktuellen Lage im Irak weiter Verfolgung durch Führungskräfte und Offiziere des ehemaligen Saddam-Regimes. Unabhängig davon drohe ihm in der Provinz seiner Herkunft, Diyala, wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit eine Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm, der den Irak als Kind verlassen habe und über keinerlei Beziehungen im Irak verfüge, nicht zur Verfügung. Bei einer Rückkehr in den Irak könne er dort sein Existenzminimum nicht sichern. Ein Zugang zur KRG-Region sei ihm nicht möglich, weil dort Nachweise über einen früheren Wohnsitz erforderlich seien, über die er nicht verfüge. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.02.2020 hat der Kläger auf die aktuell instabile Sicherheitslage insbesondere nach der Tötung eines iranischen Generals hingewiesen. 7 Der Kläger beantragt, 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2008 - A 3 K 578/07 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2007 aufzuheben, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, und weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf die grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse im Irak. 12 Der Senat hat im Rahmen der am 05.03.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört. Zum Inhalt der Anhörung wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins Bezug genommen. 13 Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 14 Dem Senat liegen die verfahrensbezogenen Akten des Bundesamts sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Bundesamt hat die Feststellung, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, zu Recht widerrufen (A. I.). Dem Kläger stehen auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (A. II.) bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht zu (A. III.); das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. A. I. 16 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist angesichts der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) § 73 Abs. 1 AsylG in der heute geltenden Fassung. Nach § 73 Abs. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wenn sich der Ausländer allerdings auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gilt letzteres nicht (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, hatte spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist (§ 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung). 17 1. Die Voraussetzungen des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung erfolgten Widerrufs liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor. 18 Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sind unionsrechtskonform im Sinn der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (bzw. der nachfolgenden Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - QRL -) auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie(n) gestellt worden sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 = juris Rn. 9 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C 175/08 u. a. - juris). Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG setzt demzufolge voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 = NVwZ 2011, 1463). 19 Dies ist hier der Fall. Die der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid des Bundesamts vom 05.04.2000 zugrundeliegenden Annahmen, dem damals minderjährigen Kläger drohe politische Verfolgung, weil sein Vater den damaligen Präsidenten Saddam Hussein beleidigt habe und die Familie daraufhin illegal den Irak verlassen und in Deutschland Asyl beantragt habe, sind nach dem Sturz Saddam Hussein im Jahr 2003 und der anschließenden Gründung eines demokratischen Staatswesens im Irak endgültig nicht mehr begründet. Hieraus folgt, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG bzw. der 2011/95/EU vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um derartige (frühere) staatliche Verfolgungen zu verhindern. Hierbei kommt es nicht darauf an, inwieweit die heutige irakische Polizei und Justiz imstande ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und eine wirkungsvolle Strafverfolgung zu betreiben, sondern darauf, ob ein Akteur ausreichend Schutz bezogen auf die jeweilige der Anerkennung zugrundeliegenden Verfolgung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 a. a. O.). 20 2. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt neben dem Wegfall der der Anerkennung zugrundeliegenden Verfolgungsgefahr weiter voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 a. a. O. Rn. 21), er mithin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hätte. 21 Eine solche begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a AsylG aus einem in der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Gründe besteht hier nicht, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass dem Kläger - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in den Irak - eine solche Gefahr aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zum Maßstab zuletzt BVerwG, Urteil vom 04.04.2019 - 1 C 33.18 - juris m. w. N.). 22 Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 23 Der Kläger ist auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der sunnitisch-gläubigen Kurden in seiner Herkunftsregion verfolgt. 24 a) Die Gefahr eigener Verfolgung nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. hierzu und zum Folgenden m. w. N. Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris). 25 Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit. 26 b) Gemessen hieran kommt auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung nicht in Betracht. 27 Von einem staatlichen Programm zur Verfolgung von Kurden sunnitischer Glaubenszugehörigkeit kann keine Rede sein. 28 Auch hinsichtlich der von der schiitischen Bevölkerung bzw. von schiitischen Milizen oder vom sog. Islamischen Staat - IS - für sunnitische Kurden ausgehenden Gefahren kann weder für den Irak insgesamt noch für die Herkunftsregion des Klägers, die Provinz Diyala bzw. die Gegend um die Stadt Khanaqin eine ausreichende Verfolgungsdichte in dem genannten Sinne festgestellt werden. 29 Für den Gesamtirak scheidet eine Verfolgung schon insofern von vornherein aus, als in Gestalt der (in der irakischen Verfassung konstituierten, weitgehend autonom regierten) irakischen Region Kurdistan ein nicht unwesentlicher Teil des irakischen Staatsgebiets unter der Kontrolle von Kurden sunnitischer Glaubenszugehörigkeit steht. 30 In der Herkunftsregion des Klägers, der Stadt Khanaqin bzw. dem Distrikt Khanaqin in der Provinz Diyala, sind die Verhältnisse weniger klar; die Gegend gehört zu den sogenannten (zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Provinz Kurdistan) umstrittenen Gebieten im Irak. In der Stadt Khanaqin und dem umliegenden Gebiet wird das Gewaltmonopol trotz einer nach wie vor mehrheitlich kurdischen Bevölkerung (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chanaqin) im Wesentlichen von irakischen Sicherheitskräften in einer Koalition mit arabisch-schiitischen Milizen insbesondere der Badr Organisation ausgeübt (vgl. UK Upper Tribunal SMO, KSP & IM (Article 15(c); identity documents, Iraq CG [2019] UKUT 00400 (IAC)), S. 35). Mit den gleichwohl in der Region präsenten kurdischen Peschmerga-Einheiten scheint man sich mehr oder weniger dahingehend arrangiert zu haben, dass keine Kampfhandlungen zwischen diesen Gruppen erfolgen und den Peschmerga die Kontrolle einzelner Checkpoints (und der damit einhergehenden Einnahmequellen) sowie einzelner Städte, insbesondere der Stadt Khanaqin, deren Bevölkerung zu 85 % aus Kurden besteht, überlassen worden ist (vgl. Zmkan Ali Saleem, Mac Skelton, Christine M. van den Toorn, Security and Governance in the Disputed Territories Under a Fractured GOI: The Case of Northern Diyala, 14.10.2018, abrufbar unter https://blogs.lse.ac.uk/mec/2018/11/14/security-and-governance-in-the-disputed-territories-under-a-fractured-goi-the-case-of-northern-diyala/; Mac Skelton, Zmkan Ali Sallem, Iraq´s disputed internal boundaries after ISIS, Februar 2019, S. 11 ff., abrufbar unter http://eprints.lse.ac.uk/100100/3/DIBsReport.pdf; Landinfo, Danish Immigration Service, Northern Iraq, November 2018, S. 18). Gleichwohl bleibt die Lage zwischen kurdischem und staatlich-irakischem Militär bzw. schiitischen Milizen angespannt. So wurde von kurdischer Seite (insbesondere von kurdisch-stämmigen Abgeordneten im irakischen Parlament, aber auch vom kurdisch-stämmigen Bürgermeister der Stadt Khanaqin) im Mai 2019 der Vorwurf erhoben, Mitglieder der PMF (= Popular Mobilisation Forces, also der auch unter dem Namen Al-Haschd asch-Schaʿbī bekannten Volksmobilmachungskräfte, einer Dachorganisation aus 40 fast ausschließlich schiitischen Milizen, zu denen auch die Badr-Miliz gehört) versuchten die Provinz Diyala gezielt zu „arabisieren“, indem Häuser von Kurden durchsucht, Felder kurdischer Bauern verbrannt sowie Bomben gelegt würden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, Stand: Dezember 2019; vgl. auch http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/25052019). Auch beklagt vor allem die kurdische Seite eine fehlende Koordination der militärischen Aktivitäten mit der Folge, dass in einzelnen zwischen beiden Akteuren besonders umstrittenen Gebieten jedenfalls nachts kleinräumig in dörflichen Gebieten ein Sicherheitsvakuums besteht, welches wiederum der IS für Terroraktionen ausnutzt (vgl. UK Upper Tribunal a. a. O. S. 73; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation- Gesamtaktualisierung am 20.11.2018; Update: 09.04.2019, S. 26 f.; Pressebericht vom 12.02.2020 https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11022020, wonach zwischen der Stadt Khanaqin und dem Ort Jalawla eine „acht Kilometer <lange> Sicherheitslücke“ bestehe). Speziell zur Provinz Diyala heißt es im „EASO Informationsbereich über das Herkunftsland Irak - Sicherheitslage“ vom März 2019 (S. 35), das Institut für Kriegsforschung (Institute for the Study of War - IWS -) berichte, der IS übe in zahlreichen Bezirken „hohen psychischen Druck auf die Bevölkerung“ aus, jedoch keine „Kontrolle“ im Sinne der Begriffsbestimmung. In diesen Bezirken könne der IS zwar kein Territorium halten, jedoch weise eine Reihe von Indikatoren darauf hin, dass er den irakischen Streitkräften die Kontrolle streitig mache. Zu diesen Indikatoren zählten beispielsweise die Aufgabe von Dörfern, die Zerstörung von landwirtschaftlichen Flächen und Infrastrukturen, wiederholte Überfälle durch den IS und Anschläge auf die örtliche soziale Hierarchie. Nach Auffassung des ISW könne die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten nicht auf einen „angemessenen Schutz“ durch die Sicherheitskräfte zählen; insbesondere umkämpft sei die Region Khanaqin. Im Juli 2018 habe der ehemalige Innenminister Baqir Dschabr az-Zubaidi Medienberichten zufolge erklärt, dass der IS „Kontrolle“ über mehr als 75 Dörfer in Kirkuk, Salah al-Din und Diyala habe. Das BFA Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018; Update: 09.04.2019, S. 26 f.) verfügt (wohl) zum Stand Oktober 2018 über Berichte, dass Menschen aus Dörfern in ländlichen Gebieten wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas vor dem IS fliehen würden, weil Ortschaften angegriffen und Steuern vom IS erhoben würden. Es gebe Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte seien und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigten. Die Stadt Khanaqin, die vom IS auch zu dessen Herrschaft über große Teile des irakischen Staatsgebiets nie besetzt worden ist (UK Upper Tribunal a. a. O. S. 35; Mac Skelton, Zmkan Ali Sallem, Iraq´s disputed internal boundaries after ISIS, Februar 2019, S. 12, abrufbar unter http://eprints.lse.ac.uk/100100/3/DIBsReport.pdf) ist hiervon allerdings nicht betroffen. 31 Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln besteht danach kein Anlass zu der Annahme, dass Kurden generell in der Herkunftsregion des Klägers (und nicht nur kleinräumig in einzelnen ländlichen vom IS besonders gefährdeten Gebieten) von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte, schiitischer Milizen oder des IS nicht nur vereinzelten Übergriffen ausgesetzt sind, sondern eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Sinne von § 3 AsylG erforderliche hinreichende Verfolgungsdichte vorliegt. Der Senat hat darüber hinaus auch keine Erkenntnisse dazu, dass sich die zwischen arabisch-stämmigen Irakern verbreiteten Spannungen zwischen Angehörigen des sunnitischen und des schiitischen Islams in vergleichbar schwerwiegender Weise in der kurdischen Bevölkerung wiederfinden, so dass der Umstand, dass die meisten Kurden in der Stadt Khanaqin und im Umland offenbar (anders als in der Autonomen Region Kurdistan) schiitischen Glaubens sind (vgl. IOM, Labour Market Opportunities - Khanaqin District, Diyala Governate, vom 01.04.2019, Nr. 2.3.1, abrufbar unter https://iraq.iom.int/files/Khanaqin%2C%20Diyala.pdf) für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger keine Relevanz haben dürfte. Gegen flüchtlingsschutzrelevante konfessionelle Spannungen innerhalb der kurdischen Bevölkerung spricht zudem, dass Kurden aus allen Landesteilen des Irak (also auch aus solchen mit mehrheitlich schiitischen Kurden) die Einreise in die ganz überwiegend sunnitisch geprägte Autonome Region Kurdistan ohne weitere Schwierigkeiten möglich ist (Landinfo, Danish Immigration Service, Northern Iraq, November 2018, S. 39; Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Dresden - 13 K 5072/17.A - vom 09.12.2019) und zwischen Kurden innerhalb der Region Kurdistan-Irak keine konfessionellen Spannungen bekannt sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12.01.2019, Stand: Dezember 2018, S. 18). Auch hat die Großmutter des Klägers bis zu ihrem Versterben im Jahr 2015 oder 2016 nach den Angaben des Klägers ohne Beeinträchtigung durch schiitische Kurden in Khanaqin gelebt. 32 Schließlich liegen dem Senat auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass zwischen arabischstämmigen Schiiten und kurdisch-stämmigen Sunniten vergleichbar tiefgreifende konfessionelle Spannungen wie zwischen arabischstämmigen Schiiten und arabischstämmigen Sunniten bestehen; vielmehr dürften kurdische Iraker aus Sicht der arabischen Bevölkerung insgesamt als um den Einfluss im Staat bzw. speziell in den autonomen Gebieten konkurrierende Bevölkerungsgruppe angesehen werden, ohne dass insoweit einer weiterer Binnendifferenzierung nach konfessioneller Zugehörigkeit eine zusätzliche erhebliche Bedeutung zukommen würde. Auch insoweit ist im Übrigen auf die Großmutter des Klägers zu verweisen. Auch wenn dieser, wie der Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, wirklich im Jahr 2003 oder 2004 ihr damaliges Haus (bei dem es sich ausweislich der Anhörung der Mutter des Klägers beim Bundesamt am 07.07.1999 um das bis zu seiner Ausreise auch vom Kläger bewohnte Elternhaus gehandelt haben dürfte) von einer schiitischen Miliz weggenommen worden sein sollte, bleibt damit immer noch offen, ob diese Wegnahme wirklich konfessionell (und nicht aus anderen, etwa aus kriminellen Gründen oder aus Gründen der unterschiedlichen Stammeszugehörigkeit) motiviert war; im Übrigen hat die Großmutter nach den Angaben des Klägers für mindestens zehn weitere Jahre in dem sodann bezogenen Haus offenbar ohne weitere Schwierigkeiten gelebt. 33 3. Unabhängig hiervon scheidet eine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG auch wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG aus, wonach dem Schutzsuchenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Autonomen Region Kurdistan für den Kläger vor. 34 Ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 12.01.2019 (Stand: Dezember 2018) ist insbesondere Erbil, die Hauptstadt der Autonomen Region Kurdistan, ohne Probleme per Direktflug von Deutschland aus erreichbar. Für kurdisch-stämmige Iraker sind - wie bereits erwähnt - keine Einreisehindernisse bekannt. Die Sicherheitslage in der Region ist weiterhin relativ stabil, auch wenn - wie im ganzen Land - weiter ein Risiko von Anschlägen des IS besteht (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26 f.). 35 Allerdings muss bei der Beurteilung der Frage, ob die Autonome Region Kurdistan eine zumutbare interne Schutzalternative darstellt, berücksichtigt werden, dass insbesondere angesichts der Aufnahme einer sehr großen Zahl von Flüchtlingen aus Syrien sowie Binnenvertriebener im Irak in der Region Kurdistan eine angespannte wirtschaftliche Lage besteht (vgl. im Einzelnen UNHCR-Erwägungen, a. a. O. S. 142 ff.), die die Möglichkeit eines Ausweichens von Schutzsuchenden in diese Region nicht unerheblich einschränkt, so dass im Ergebnis anhand einer Prüfung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden muss, ob trotz der bestehenden wirtschaftlich schwierigen Situation von einem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. zum Maßstab insoweit zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris m. w. N.). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob erwartet werden kann, dass der Betroffene in der Autonomen Region Kurdistan Zugang findet zu einer angemessenen Unterkunft, einer Grundversorgung (mit Trinkwasser, Nahrung, sanitärer Infrastruktur etc.) sowie Erwerbsmöglichkeiten oder wirtschaftlicher Unterstützung von dritter Seite (vgl. UNHCR-Erwägungen a. a. O. S. 146). 36 Gegen die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Schutzalternative in der Autonomen Region Kurdistan könnte dabei zunächst sprechen, dass der Kläger nach seinen Angaben über keine familiären oder sonstigen Beziehungen in der Region und damit über kein Netzwerk verfügt, welches ihn bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit an Ort und Stelle unterstützen könnte. Schon dies ist aber nicht zweifelsfrei, nachdem der Vater des Klägers ausweislich der Akten des Bundesamts in Arbil (= Erbil) geboren wurde. Auch hat die Familie nach den Angaben der Mutter des Klägers in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 07.07.1999 von 1982 bis 1991 in Arbil (= Erbil) gelebt, wo die Mutter als Lehrerin in einer Handelsschule tätig gewesen ist; 1991 sei man dann nach Khanaqin, an den Geburtsort der Mutter, zurückgekehrt. Entsprechend den Angaben der Mutter spricht zudem viel dafür, dass der 1987 geborene Kläger nicht in Khanaqin, sondern in Arbil geboren wurde. Hiervon gehen jedenfalls der (später vom Verwaltungsgericht aufgehobene) Bescheid des Bundesamts vom 17.09.1999, der anerkennende Bescheid vom 05.04.2000 und der hier angefochtene Widerrufsbescheid vom 30.05.2007 aus. Dagegen dürfte die Behauptung des Klägers in den in Deutschland gegen ihn geführten Strafverfahren sowie im Rahmen seiner Anhörung vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, in Diyala bzw. Khanaqin geboren worden zu sein, nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, dass der Kläger in Erbil noch über familiäre Kontakte väterlicherseits verfügt. 37 Gegen die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Schutzalternative in der Autonomen Region Kurdistan könnte zwar sprechen, dass dem Kläger angesichts des Umstandes, dass er den Großteil seines Lebens außerhalb des Irak in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat, die Orientierung in den örtlichen Gegebenheiten deutlich schwerer fallen wird als beispielsweise erst vor kurzem aus dem Irak oder gar der Region Kurdistan geflüchteten Personen.Andererseits handelt es sich bei dem Kläger um einen erwachsenen, noch verhältnismäßig jungen, nach seinen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit (mittlere Leitungsfunktion in einer Großküche) und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ersichtlich kräftigen, selbstbewussten und durchsetzungsstarken Mann. Auch verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch und erhebliche Berufserfahrung sowie (als weitere Qualifikation) sehr gute Deutschkenntnisse, die die Verwendungsbreite des Klägers auf dem kurdischen Arbeitsmarkt ebenfalls erhöhen dürften. Hinzu kommt weiter, dass er im Fall seiner (angesichts seiner in Deutschland lebenden Ehefrau und seines fünfjährigen Sohnes, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, letztlich fiktiven) Rückkehr in den Irak nicht für weitere Familienangehörige, sondern nur für sich allein zu sorgen hätte. Außerdem ist anzunehmen, dass der Kläger aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland in einem gewissen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung hat, die ihm zumindest in der Anfangszeit eine Integration in Kurdistan-Irak deutlich erleichtern würden, beispielsweise durch die Anmietung einer Wohnung im städtischem Raum (vgl. hierzu auch UK Upper Tribunal a. a. O. S. 116, wonach eine Wohnung in einem modernen Wohnblock in einem Neubaugebiet in der Autonomen Region Kurdistan mit monatlichen Kosten von umgerechnet rund 350 bis 450 Euro verbunden wäre). Zudem ist zu erwarten, dass er - wie bereits nach seinen Angaben seine Großmutter über lange Jahre hinweg - im Fall von wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Irak die Unterstützung der insbesondere in Deutschland lebenden Familie (neben der Ehefrau noch die Eltern und zwei Brüder, zudem eine Schwester in der Schweiz sowie weitere Onkel und Tanten) in Anspruch nehmen könnte. 38 Dagegen konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - Schwierigkeiten hätte, sich auf Kurdisch zu verständigen. Gegen relevant eingeschränkte Kenntnisse der kurdischen Sprache spricht insbesondere, dass er seine Kindheit im Irak in einem kurdisch-sprachigen Umfeld verbracht hat und in Deutschland unter anderem seine Eltern leben, mit denen die Kommunikation naheliegenderweise auf Kurdisch erfolgen wird. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er versuche „als stolzer Kurde“, seinem kleinen Sohn etwas Kurdisch beizubringen. II. 39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 40 1. Dem Kläger droht weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 41 2. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation im Irak in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation im Irak verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG. 42 Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 156 unter Verweis insbesondere auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts, vgl. dort S. 24 ff.). 43 Auch soweit für den Distrikt Khanaqin teilweise davon berichtet wurde, dass schiitische Milizen die Felder von Kurden in Brand gesetzt haben und zudem öffentliche Infrastruktur und landwirtschaftliche Einrichtungen auch zum Spektrum des in der genannten Region im Verhältnis zu anderen Landesteilen noch überproportional aktiven IS gehören, sind diese auf einzelne Akteure zurückzuführenden Ursachen für die schlechte wirtschaftliche Lage ersichtlich nicht von ausreichendem Gewicht, um angesichts der multifaktoriellen Kausalitäten von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. 44 3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 45 a) Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. 46 aa) Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573 Rn. 35). 47 bb) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn er eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Die Annahme eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Sie setzt das Vorliegen stichhaltiger Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 a. a. O. Rn. 30). 48 Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. 49 Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 59 m. w. N.). 50 Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 a. a. O. Rn. 61 m. w N.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - (juris Rn. 22) und - 10 C 11.10 - (juris Rn. 20) bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. 51 Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 a. a. O. Rn. 69 f. m. w. N.). 52 b) Ausgehend von den Angaben der Eltern des Klägers, vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Khanaqin in der Provinz Diyala gelebt zu haben, ist auf diese Region für die Beurteilung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzustellen. 53 Dabei kann offen bleiben, ob für diese Region im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats generell (und nicht nur kleinräumig in bestimmten ländlichen Gebieten) von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt im oben genannten Sinne auszugehen ist (bejahend für den gesamten Irak etwa UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 133) oder das nach wie vor bestehende Gewaltniveau nicht eher als Folge einer durch konfessionelle Konflikte, Armut, Kriminalität und Kriegsfolgen tief gespaltenen und zerrütteten, allgemein gewaltbereiten und vielfach bewaffneten Gesellschaft ist, in der bewaffneten Gruppen territorial ihre Herrschaftsgebiete abgesteckt haben, einzelne IS-Zellen lokal meist durch kleinere Anschläge gegen staatliche oder ausländische Einrichtungen in Form von Nadelstichen agieren, ohne dass dabei aber im Wesentlichen im Sinne eines bewaffneten Konflikts tatsächlich identifizierbare bewaffnete Gruppen in einem Waffengang „aufeinandertreffen“. 54 Jedenfalls genügt das in der Region Diyala bzw. dem Distrikt Khanaqin vorherrschende Ausmaß an Gewalt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen bei weitem nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens (im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe) für den Kläger anzunehmen, der allenfalls in geringem Umfang gefahrerhöhende persönliche Umstände aufweist. Denn das Risiko der Verletzung oder Tötung liegt für die Region Diyala sowie (soweit ermittelbar) im Distrikt Khanaqin weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Schwellen von 0,125 % bzw. 0,1 %. 55 Die englischsprachige Wikipedia-Seite weist für die Region Diyala im Jahr 2018 eine Einwohnerzahl von 1.637.226 Einwohner aus (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Diyala_Governorate), der Khanaqin District wird auf der genannten Seite auf rund 420.000 Einwohnern geschätzt (vgl. a. a. O.); die Online-Ausgabe der Encyclopedia Britannica spricht für die Stadt Khanaqin im Jahr 2007 von 175.000 Einwohnern (https://www.britannica.com/place/Khanaqin). Der Blog „Musings on Iraq“ diagnostiziert für 2019 und für den Monat Januar 2020 einen weiteren Rückgang der Gewalt. Für das Jahr 2019 werden irakweit insgesamt 1459 Tote, für den Januar 2020 werden irakweit 53 Tote (sowie 139 Verletzte) vermeldet, wobei diese Zahlen offenbar sowohl zivile wie auch militärische Opfer umfassen; von den 53 Toten im Januar 2020 scheinen acht (davon vier Zivilisten) auf die Region Diyala zu entfallen; hinzu kamen acht Verwundete, wovon fünf Zivilisten waren (vgl. zum Ganzen http://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html). 56 Der Internetseite des Projekts Iraq Body Count (IBC) zufolge waren für das Jahr 2019 die deutlich geringsten zivilen Opfer seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2003 zu verzeichnen, nämlich (bei einer Bevölkerung von insgesamt von rund 38 Millionen, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Irak) landesweit 2,392 getötete Zivilisten (vgl. www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/2019/), wobei der größte identifizierbare Verursacher dieser Tötungen der irakische Staat und mit diesem assoziierte Kämpfer gewesen seien, die bei Protesten in den Monaten Mai, September, Oktober und November 2019 insgesamt rund 500 Protestierende getötet hätten. Die große Mehrzahl der Tötungen sei gleichwohl auf die im Irak stattfindenden Kämpfe zurückzuführen gewesen, wobei in den Zahlen zu einem Teil auch Tötungen durch Straftaten eingeschlossen seien. Für die Monate Januar und Februar verzeichnet die Internetseite 114 bzw. 147 Tote landesweit, was deutlich unter den Zahlen der Vergleichsmonate in den vorangegangenen Jahren liegt (Januar 2019: 323 Tote, Februar 2019: 271 Tote landesweit). Aus der Aufstellung der einzelnen in diese Statistik eingeflossenen Einzelereignisse ergibt sich zudem, dass die Gewalttaten fast ausschließlich in den Regionen um die Städte Bagdad, Mosul und Kirkuk begangen worden sind. 57 Die Subsumtion dieser Erkenntnisse unter die genannten Maßstäbe ergibt folgendes Bild: Bei (abgerundet) 1,5 Millionen Einwohnern in der Region Diyala bzw. für den Distrikt Khanaqin mit rund 420.000 Einwohnern müssten zum Erreichen des vom Bundesverwaltungsgericht genannten Schwellenwerts von 0,1 Prozent jedes Jahr rund 1.500 (zivile) Opfer durch Kämpfe in der Region Diyala bzw. rund 420 Tote im Distrikt Khanaqin zu verzeichnen seien. Das für den Senat verfügbare Zahlenmaterial lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass diese Werte auch nur entfernt erreicht werden könnten. Auch das UK Upper Tribunal teilt in seiner Entscheidung vom Juni 2019 (a. a. O. S. 73) diese Einschätzung und kommt zu dem Schluss, ein „real risk“, dass alle Bewohner Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind, bestehe weder für die Provinz Diyala insgesamt noch für den Distrikt Khanaqin. Dabei geht es aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass im Jahr 2018 in der Provinz Diyala bei angenommenen 1,6 Millionen Einwohnern 256 zivile Opfer zu verzeichnen waren und das Jahr 2019 insoweit keine signifikante Änderung erwarten lasse; wie die oben zitierten Erkenntnisquellen belegen, hat sich seit dem Jahr 2018 die Sicherheitslage tatsächlich allerdings bis heute sogar signifikant verbessert. 58 c) In der Person des Klägers liegen auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, die erwarten ließen, dass sich die allgemein für die Bevölkerung bestehende Gefahrlage aus dem (unterstellt) bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Person relevant verdichten könnte. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr in die Gegend um Khanaqin in der Stadt selbst - und nicht in dessen vor allem nachts deutlich gefährlicherem Umland - niederlassen würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, ob seine im Jahr 2014 oder 2015 verstorbene Großmutter in der Stadt Khanaqin oder im ländlichen Raum des Distrikts Khanaqin gelebt hat, so dass schon nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es für den Kläger von Vorteil sein könnte, beispielsweise in ein bestimmtes Dorf zurückzukehren (etwa um ein dortiges noch vorhandenes Netzwerk der Großmutter in Gestalt von Nachbarn etc. zu nutzen). Im Übrigen schenkt der Senat der Behauptung des Klägers, er wisse nicht, wo seine Großmutter gelebt habe, keinen Glauben. Hiergegen spricht insbesondere, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seine in Deutschland lebende Mutter habe der Großmutter bis zuletzt aus Deutschland Geld zukommen lassen, so dass davon auszugehen ist, dass bis zum Tod der Großmutter der familiäre Kontakt nicht abgebrochen war. Der Umstand, dass es offenbar ohne größere Schwierigkeiten möglich war, der Großmutter bis ins hohe Alter Geld aus dem Ausland zukommen zu lassen, spricht zudem dafür, dass diese in der Stadt Khanaqin und nicht in dessen dörflichem Umland gelebt hat. Hierfür spricht auch die Anhörung der Mutter des Klägers beim Bundesamt am 07.07.1999, wonach die Familie (und mithin auch der Kläger) bis zu ihrer Ausreise in der Stadt Khanaqin und nicht im dörflichen Umland gelebt zu haben scheint. 59 Für eine Rückkehr in die Stadt Khanaqin spricht zudem, dass der Kläger hier eher als auf dem Land in der Lage sein wird, durch den Einsatz aus Deutschland mitgebrachter oder ihm aus Deutschland (wie bereits seiner Großmutter) zugesandter Finanzmitteln eine Wohnung anzumieten, in Geschäften des täglichen Lebens einzukaufen und eine Anstellung (beispielsweise als Koch) zu finden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach einem längeren Auslandsaufenthalt nach Khanaqin zurückkehrende Personen oder Personen mit Familienangehörigen im Ausland in besonderer Weise den Gefahren des (angenommenen) innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wären, etwa durch Entführungen und Erpressung der im Ausland lebenden Verwandten, zumal in der Stadt Khanaqin keine Erkenntnisse über relevante IS-Aktivitäten vorliegen. 60 4. Unabhängig hiervon scheidet - wie bereits im Rahmen des Flüchtlingsschutzes - eine Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG auch insofern aus, als der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen wäre. III. 61 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). 62 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 63 Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 95; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9). 64 Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können indes auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. die zahlreichen Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 a. a. O. Rn. 96 f.). 65 Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Irak bzw. der Region Diyala oder im Umland der Stadt Khanaqin keinem Akteur zuzuordnen sind (vgl. die obigen Ausführungen unter bei subsidiärem Schutz). Es ist nicht festzustellen, dass der irakische Staat, die im Irak aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. 66 Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 32 f., m. w. N.). Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. wiederum die Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 a. a. O. Rn. 99 f.). 67 2. Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgeblich ist die Situation in der Herkunftsregion des Klägers, also in der Region Diyala, hier speziell in der Gestalt des Distrikts bzw. der Stadt Khanaqin. 68 Generell gilt, dass die wirtschaftliche Situation in der Region Diyala schwierig ist. So berichtet die OCHA Humanitarian Needs Overview vom 01.11.2019 (S. 25 f., 45 ff.), dass Diyala neben Kirkuk, Ninive und Salah ad-Din eines der vier irakischen Gouvernements mit den schwierigsten Lebensbedingungen ist, die insbesondere die größte Zahl Arbeitssuchende unter den Binnenvertriebenen und Rückkehrern aufweisen. 69 Auch wenn die Stadt Khanaqin nach Kirkuk die zweitgrößte Stadt mit Ölindustrie im Norden des Irak ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chanaqin), wird der Distrikt Khanaqin in manchen Quellen als einer der ärmsten Distrikte des kurdischen Einflussgebiets im Irak angesehen (vgl. BFA, Österreich Anfragebeantwortung: Situation von Kindern in der autonomen Region Kurdistan Irak, 25.03.2019, S. 9). Erhebungen aus dem Juli 2019 rechnen insgesamt vier Orte im Distrikt Khanaqin zu den 42 Orten im Irak, in denen Rückkehrer den schwierigsten Bedingungen ausgesetzt sind, wobei dies für den Distrikt Khanaqin insgesamt (von irakweit 33.234 Personen) 1050 Personen betrifft; allerdings befinden sich die Orte nicht im östlichen Teil des Distrikts um die Stadt Khanaqin, sondern im westlichen Teil, vor allem um die Stadt Al-Muqdadiya herum (vgl. IOM Iraq DTM Return Index: Findings Round Four, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iom_dtm_returnindex-round4-julyl2019.pdf, S. 6, 9). Auch der UNHCR schätzt die Lage in der Provinz Diyala bzw. dem Distrikt Khanaqin kritisch ein und vertritt die Ansicht, dass diese Gegend für an anderer Stelle im Irak Geflüchtete keine interne Schutzalternative im Sinne von § 3e AsylG darstelle (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019, S. 135). In einem Bericht der EASO vom 01.02.2019 wird Bezug genommen auf eine Studie des UNOCHA vom Dezember 2018, der zufolge das Gouvernement Diyala zu den Gegenden im Irak gehöre, in denen die Nahrungsmittelsicherheit zu wünschen übrig lasse. Die Zahl der Rückkehrer, deren Ernährungssicherheit nicht gewährleistet sei, wird in Diyala mit 20.000 angegeben wird, wobei dies am stärksten von Frauen geführte Haushalte betreffe (vgl. EASO, Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 01.02.2019, S. 60). Nicht zuletzt aufgrund der insgesamt in vielfacher Hinsicht im Irak und auch in der Region Diyala präsenten internationalen Hilfe sind allerdings keine Erkenntnisse dafür ersichtlich, dass in Diyala oder im Distrikt Khanaqin bzw. der Stadt Khanaqin Menschen massenhaft verelenden würden. 70 Zudem heißt es hinsichtlich der Stadt Khanaqin in einer aktuellen Studie der Internationalen Organisation für Migration, diese sei relativ stabil, im Wesentlichen in gutem Zustand und stelle Einwohnern und Binnenvertriebenen ein breites Angebot von Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. IOM, Labour Market Opportunities - Khanaqin District, Diyala Governate, vom 01.04.2019, Nr. 2.3.3, abrufbar unter https://iraq.iom.int/files/Khanaqin%2C%20Diyala.pdf). Da der Kläger im Fall seiner (angesichts seiner deutschen Familienangehörigen letztlich fiktiven) Rückkehr in die Stadt Khanaqin dort keine Familienangehörigen zu versorgen hätte und selbst ein gut ausgebildeter sowie durchsetzungsstarker sowie verhältnismäßig junger Mann ist, geht der Senat davon aus, dass er auch unter den verhältnismäßig schwierigen Umständen in Khanaqin in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er im Fall von Schwierigkeiten immer noch - wie bereits seine Großmutter - auf Unterstützung der in Deutschland befindlichen Familie zählen könnte. 71 Unabhängig hiervon hätte der Kläger immer noch die Möglichkeit, einer in Khanaqin sehr schweren wirtschaftlichen Situation durch Umzug in die Autonome Region Kurdistan auszuweichen. 72 3. Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131 und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 104). Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, gibt es nicht. B. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gründe 15 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Bundesamt hat die Feststellung, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, zu Recht widerrufen (A. I.). Dem Kläger stehen auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (A. II.) bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht zu (A. III.); das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. A. I. 16 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist angesichts der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) § 73 Abs. 1 AsylG in der heute geltenden Fassung. Nach § 73 Abs. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wenn sich der Ausländer allerdings auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gilt letzteres nicht (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, hatte spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist (§ 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung). 17 1. Die Voraussetzungen des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung erfolgten Widerrufs liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor. 18 Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sind unionsrechtskonform im Sinn der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (bzw. der nachfolgenden Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - QRL -) auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie(n) gestellt worden sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 = juris Rn. 9 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C 175/08 u. a. - juris). Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG setzt demzufolge voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 = NVwZ 2011, 1463). 19 Dies ist hier der Fall. Die der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid des Bundesamts vom 05.04.2000 zugrundeliegenden Annahmen, dem damals minderjährigen Kläger drohe politische Verfolgung, weil sein Vater den damaligen Präsidenten Saddam Hussein beleidigt habe und die Familie daraufhin illegal den Irak verlassen und in Deutschland Asyl beantragt habe, sind nach dem Sturz Saddam Hussein im Jahr 2003 und der anschließenden Gründung eines demokratischen Staatswesens im Irak endgültig nicht mehr begründet. Hieraus folgt, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG bzw. der 2011/95/EU vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um derartige (frühere) staatliche Verfolgungen zu verhindern. Hierbei kommt es nicht darauf an, inwieweit die heutige irakische Polizei und Justiz imstande ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und eine wirkungsvolle Strafverfolgung zu betreiben, sondern darauf, ob ein Akteur ausreichend Schutz bezogen auf die jeweilige der Anerkennung zugrundeliegenden Verfolgung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 a. a. O.). 20 2. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt neben dem Wegfall der der Anerkennung zugrundeliegenden Verfolgungsgefahr weiter voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 a. a. O. Rn. 21), er mithin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hätte. 21 Eine solche begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a AsylG aus einem in der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Gründe besteht hier nicht, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass dem Kläger - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in den Irak - eine solche Gefahr aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zum Maßstab zuletzt BVerwG, Urteil vom 04.04.2019 - 1 C 33.18 - juris m. w. N.). 22 Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 23 Der Kläger ist auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der sunnitisch-gläubigen Kurden in seiner Herkunftsregion verfolgt. 24 a) Die Gefahr eigener Verfolgung nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. hierzu und zum Folgenden m. w. N. Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris). 25 Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit. 26 b) Gemessen hieran kommt auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung nicht in Betracht. 27 Von einem staatlichen Programm zur Verfolgung von Kurden sunnitischer Glaubenszugehörigkeit kann keine Rede sein. 28 Auch hinsichtlich der von der schiitischen Bevölkerung bzw. von schiitischen Milizen oder vom sog. Islamischen Staat - IS - für sunnitische Kurden ausgehenden Gefahren kann weder für den Irak insgesamt noch für die Herkunftsregion des Klägers, die Provinz Diyala bzw. die Gegend um die Stadt Khanaqin eine ausreichende Verfolgungsdichte in dem genannten Sinne festgestellt werden. 29 Für den Gesamtirak scheidet eine Verfolgung schon insofern von vornherein aus, als in Gestalt der (in der irakischen Verfassung konstituierten, weitgehend autonom regierten) irakischen Region Kurdistan ein nicht unwesentlicher Teil des irakischen Staatsgebiets unter der Kontrolle von Kurden sunnitischer Glaubenszugehörigkeit steht. 30 In der Herkunftsregion des Klägers, der Stadt Khanaqin bzw. dem Distrikt Khanaqin in der Provinz Diyala, sind die Verhältnisse weniger klar; die Gegend gehört zu den sogenannten (zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Provinz Kurdistan) umstrittenen Gebieten im Irak. In der Stadt Khanaqin und dem umliegenden Gebiet wird das Gewaltmonopol trotz einer nach wie vor mehrheitlich kurdischen Bevölkerung (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chanaqin) im Wesentlichen von irakischen Sicherheitskräften in einer Koalition mit arabisch-schiitischen Milizen insbesondere der Badr Organisation ausgeübt (vgl. UK Upper Tribunal SMO, KSP & IM (Article 15(c); identity documents, Iraq CG [2019] UKUT 00400 (IAC)), S. 35). Mit den gleichwohl in der Region präsenten kurdischen Peschmerga-Einheiten scheint man sich mehr oder weniger dahingehend arrangiert zu haben, dass keine Kampfhandlungen zwischen diesen Gruppen erfolgen und den Peschmerga die Kontrolle einzelner Checkpoints (und der damit einhergehenden Einnahmequellen) sowie einzelner Städte, insbesondere der Stadt Khanaqin, deren Bevölkerung zu 85 % aus Kurden besteht, überlassen worden ist (vgl. Zmkan Ali Saleem, Mac Skelton, Christine M. van den Toorn, Security and Governance in the Disputed Territories Under a Fractured GOI: The Case of Northern Diyala, 14.10.2018, abrufbar unter https://blogs.lse.ac.uk/mec/2018/11/14/security-and-governance-in-the-disputed-territories-under-a-fractured-goi-the-case-of-northern-diyala/; Mac Skelton, Zmkan Ali Sallem, Iraq´s disputed internal boundaries after ISIS, Februar 2019, S. 11 ff., abrufbar unter http://eprints.lse.ac.uk/100100/3/DIBsReport.pdf; Landinfo, Danish Immigration Service, Northern Iraq, November 2018, S. 18). Gleichwohl bleibt die Lage zwischen kurdischem und staatlich-irakischem Militär bzw. schiitischen Milizen angespannt. So wurde von kurdischer Seite (insbesondere von kurdisch-stämmigen Abgeordneten im irakischen Parlament, aber auch vom kurdisch-stämmigen Bürgermeister der Stadt Khanaqin) im Mai 2019 der Vorwurf erhoben, Mitglieder der PMF (= Popular Mobilisation Forces, also der auch unter dem Namen Al-Haschd asch-Schaʿbī bekannten Volksmobilmachungskräfte, einer Dachorganisation aus 40 fast ausschließlich schiitischen Milizen, zu denen auch die Badr-Miliz gehört) versuchten die Provinz Diyala gezielt zu „arabisieren“, indem Häuser von Kurden durchsucht, Felder kurdischer Bauern verbrannt sowie Bomben gelegt würden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, Stand: Dezember 2019; vgl. auch http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/25052019). Auch beklagt vor allem die kurdische Seite eine fehlende Koordination der militärischen Aktivitäten mit der Folge, dass in einzelnen zwischen beiden Akteuren besonders umstrittenen Gebieten jedenfalls nachts kleinräumig in dörflichen Gebieten ein Sicherheitsvakuums besteht, welches wiederum der IS für Terroraktionen ausnutzt (vgl. UK Upper Tribunal a. a. O. S. 73; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation- Gesamtaktualisierung am 20.11.2018; Update: 09.04.2019, S. 26 f.; Pressebericht vom 12.02.2020 https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11022020, wonach zwischen der Stadt Khanaqin und dem Ort Jalawla eine „acht Kilometer <lange> Sicherheitslücke“ bestehe). Speziell zur Provinz Diyala heißt es im „EASO Informationsbereich über das Herkunftsland Irak - Sicherheitslage“ vom März 2019 (S. 35), das Institut für Kriegsforschung (Institute for the Study of War - IWS -) berichte, der IS übe in zahlreichen Bezirken „hohen psychischen Druck auf die Bevölkerung“ aus, jedoch keine „Kontrolle“ im Sinne der Begriffsbestimmung. In diesen Bezirken könne der IS zwar kein Territorium halten, jedoch weise eine Reihe von Indikatoren darauf hin, dass er den irakischen Streitkräften die Kontrolle streitig mache. Zu diesen Indikatoren zählten beispielsweise die Aufgabe von Dörfern, die Zerstörung von landwirtschaftlichen Flächen und Infrastrukturen, wiederholte Überfälle durch den IS und Anschläge auf die örtliche soziale Hierarchie. Nach Auffassung des ISW könne die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten nicht auf einen „angemessenen Schutz“ durch die Sicherheitskräfte zählen; insbesondere umkämpft sei die Region Khanaqin. Im Juli 2018 habe der ehemalige Innenminister Baqir Dschabr az-Zubaidi Medienberichten zufolge erklärt, dass der IS „Kontrolle“ über mehr als 75 Dörfer in Kirkuk, Salah al-Din und Diyala habe. Das BFA Österreich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018; Update: 09.04.2019, S. 26 f.) verfügt (wohl) zum Stand Oktober 2018 über Berichte, dass Menschen aus Dörfern in ländlichen Gebieten wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas vor dem IS fliehen würden, weil Ortschaften angegriffen und Steuern vom IS erhoben würden. Es gebe Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte seien und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigten. Die Stadt Khanaqin, die vom IS auch zu dessen Herrschaft über große Teile des irakischen Staatsgebiets nie besetzt worden ist (UK Upper Tribunal a. a. O. S. 35; Mac Skelton, Zmkan Ali Sallem, Iraq´s disputed internal boundaries after ISIS, Februar 2019, S. 12, abrufbar unter http://eprints.lse.ac.uk/100100/3/DIBsReport.pdf) ist hiervon allerdings nicht betroffen. 31 Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln besteht danach kein Anlass zu der Annahme, dass Kurden generell in der Herkunftsregion des Klägers (und nicht nur kleinräumig in einzelnen ländlichen vom IS besonders gefährdeten Gebieten) von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte, schiitischer Milizen oder des IS nicht nur vereinzelten Übergriffen ausgesetzt sind, sondern eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Sinne von § 3 AsylG erforderliche hinreichende Verfolgungsdichte vorliegt. Der Senat hat darüber hinaus auch keine Erkenntnisse dazu, dass sich die zwischen arabisch-stämmigen Irakern verbreiteten Spannungen zwischen Angehörigen des sunnitischen und des schiitischen Islams in vergleichbar schwerwiegender Weise in der kurdischen Bevölkerung wiederfinden, so dass der Umstand, dass die meisten Kurden in der Stadt Khanaqin und im Umland offenbar (anders als in der Autonomen Region Kurdistan) schiitischen Glaubens sind (vgl. IOM, Labour Market Opportunities - Khanaqin District, Diyala Governate, vom 01.04.2019, Nr. 2.3.1, abrufbar unter https://iraq.iom.int/files/Khanaqin%2C%20Diyala.pdf) für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger keine Relevanz haben dürfte. Gegen flüchtlingsschutzrelevante konfessionelle Spannungen innerhalb der kurdischen Bevölkerung spricht zudem, dass Kurden aus allen Landesteilen des Irak (also auch aus solchen mit mehrheitlich schiitischen Kurden) die Einreise in die ganz überwiegend sunnitisch geprägte Autonome Region Kurdistan ohne weitere Schwierigkeiten möglich ist (Landinfo, Danish Immigration Service, Northern Iraq, November 2018, S. 39; Amnesty International, Antwort auf Anfrage des VG Dresden - 13 K 5072/17.A - vom 09.12.2019) und zwischen Kurden innerhalb der Region Kurdistan-Irak keine konfessionellen Spannungen bekannt sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12.01.2019, Stand: Dezember 2018, S. 18). Auch hat die Großmutter des Klägers bis zu ihrem Versterben im Jahr 2015 oder 2016 nach den Angaben des Klägers ohne Beeinträchtigung durch schiitische Kurden in Khanaqin gelebt. 32 Schließlich liegen dem Senat auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass zwischen arabischstämmigen Schiiten und kurdisch-stämmigen Sunniten vergleichbar tiefgreifende konfessionelle Spannungen wie zwischen arabischstämmigen Schiiten und arabischstämmigen Sunniten bestehen; vielmehr dürften kurdische Iraker aus Sicht der arabischen Bevölkerung insgesamt als um den Einfluss im Staat bzw. speziell in den autonomen Gebieten konkurrierende Bevölkerungsgruppe angesehen werden, ohne dass insoweit einer weiterer Binnendifferenzierung nach konfessioneller Zugehörigkeit eine zusätzliche erhebliche Bedeutung zukommen würde. Auch insoweit ist im Übrigen auf die Großmutter des Klägers zu verweisen. Auch wenn dieser, wie der Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, wirklich im Jahr 2003 oder 2004 ihr damaliges Haus (bei dem es sich ausweislich der Anhörung der Mutter des Klägers beim Bundesamt am 07.07.1999 um das bis zu seiner Ausreise auch vom Kläger bewohnte Elternhaus gehandelt haben dürfte) von einer schiitischen Miliz weggenommen worden sein sollte, bleibt damit immer noch offen, ob diese Wegnahme wirklich konfessionell (und nicht aus anderen, etwa aus kriminellen Gründen oder aus Gründen der unterschiedlichen Stammeszugehörigkeit) motiviert war; im Übrigen hat die Großmutter nach den Angaben des Klägers für mindestens zehn weitere Jahre in dem sodann bezogenen Haus offenbar ohne weitere Schwierigkeiten gelebt. 33 3. Unabhängig hiervon scheidet eine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG auch wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG aus, wonach dem Schutzsuchenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Autonomen Region Kurdistan für den Kläger vor. 34 Ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 12.01.2019 (Stand: Dezember 2018) ist insbesondere Erbil, die Hauptstadt der Autonomen Region Kurdistan, ohne Probleme per Direktflug von Deutschland aus erreichbar. Für kurdisch-stämmige Iraker sind - wie bereits erwähnt - keine Einreisehindernisse bekannt. Die Sicherheitslage in der Region ist weiterhin relativ stabil, auch wenn - wie im ganzen Land - weiter ein Risiko von Anschlägen des IS besteht (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26 f.). 35 Allerdings muss bei der Beurteilung der Frage, ob die Autonome Region Kurdistan eine zumutbare interne Schutzalternative darstellt, berücksichtigt werden, dass insbesondere angesichts der Aufnahme einer sehr großen Zahl von Flüchtlingen aus Syrien sowie Binnenvertriebener im Irak in der Region Kurdistan eine angespannte wirtschaftliche Lage besteht (vgl. im Einzelnen UNHCR-Erwägungen, a. a. O. S. 142 ff.), die die Möglichkeit eines Ausweichens von Schutzsuchenden in diese Region nicht unerheblich einschränkt, so dass im Ergebnis anhand einer Prüfung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden muss, ob trotz der bestehenden wirtschaftlich schwierigen Situation von einem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. zum Maßstab insoweit zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris m. w. N.). Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob erwartet werden kann, dass der Betroffene in der Autonomen Region Kurdistan Zugang findet zu einer angemessenen Unterkunft, einer Grundversorgung (mit Trinkwasser, Nahrung, sanitärer Infrastruktur etc.) sowie Erwerbsmöglichkeiten oder wirtschaftlicher Unterstützung von dritter Seite (vgl. UNHCR-Erwägungen a. a. O. S. 146). 36 Gegen die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Schutzalternative in der Autonomen Region Kurdistan könnte dabei zunächst sprechen, dass der Kläger nach seinen Angaben über keine familiären oder sonstigen Beziehungen in der Region und damit über kein Netzwerk verfügt, welches ihn bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit an Ort und Stelle unterstützen könnte. Schon dies ist aber nicht zweifelsfrei, nachdem der Vater des Klägers ausweislich der Akten des Bundesamts in Arbil (= Erbil) geboren wurde. Auch hat die Familie nach den Angaben der Mutter des Klägers in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 07.07.1999 von 1982 bis 1991 in Arbil (= Erbil) gelebt, wo die Mutter als Lehrerin in einer Handelsschule tätig gewesen ist; 1991 sei man dann nach Khanaqin, an den Geburtsort der Mutter, zurückgekehrt. Entsprechend den Angaben der Mutter spricht zudem viel dafür, dass der 1987 geborene Kläger nicht in Khanaqin, sondern in Arbil geboren wurde. Hiervon gehen jedenfalls der (später vom Verwaltungsgericht aufgehobene) Bescheid des Bundesamts vom 17.09.1999, der anerkennende Bescheid vom 05.04.2000 und der hier angefochtene Widerrufsbescheid vom 30.05.2007 aus. Dagegen dürfte die Behauptung des Klägers in den in Deutschland gegen ihn geführten Strafverfahren sowie im Rahmen seiner Anhörung vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, in Diyala bzw. Khanaqin geboren worden zu sein, nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, dass der Kläger in Erbil noch über familiäre Kontakte väterlicherseits verfügt. 37 Gegen die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Schutzalternative in der Autonomen Region Kurdistan könnte zwar sprechen, dass dem Kläger angesichts des Umstandes, dass er den Großteil seines Lebens außerhalb des Irak in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat, die Orientierung in den örtlichen Gegebenheiten deutlich schwerer fallen wird als beispielsweise erst vor kurzem aus dem Irak oder gar der Region Kurdistan geflüchteten Personen.Andererseits handelt es sich bei dem Kläger um einen erwachsenen, noch verhältnismäßig jungen, nach seinen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit (mittlere Leitungsfunktion in einer Großküche) und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ersichtlich kräftigen, selbstbewussten und durchsetzungsstarken Mann. Auch verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch und erhebliche Berufserfahrung sowie (als weitere Qualifikation) sehr gute Deutschkenntnisse, die die Verwendungsbreite des Klägers auf dem kurdischen Arbeitsmarkt ebenfalls erhöhen dürften. Hinzu kommt weiter, dass er im Fall seiner (angesichts seiner in Deutschland lebenden Ehefrau und seines fünfjährigen Sohnes, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, letztlich fiktiven) Rückkehr in den Irak nicht für weitere Familienangehörige, sondern nur für sich allein zu sorgen hätte. Außerdem ist anzunehmen, dass der Kläger aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland in einem gewissen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung hat, die ihm zumindest in der Anfangszeit eine Integration in Kurdistan-Irak deutlich erleichtern würden, beispielsweise durch die Anmietung einer Wohnung im städtischem Raum (vgl. hierzu auch UK Upper Tribunal a. a. O. S. 116, wonach eine Wohnung in einem modernen Wohnblock in einem Neubaugebiet in der Autonomen Region Kurdistan mit monatlichen Kosten von umgerechnet rund 350 bis 450 Euro verbunden wäre). Zudem ist zu erwarten, dass er - wie bereits nach seinen Angaben seine Großmutter über lange Jahre hinweg - im Fall von wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Irak die Unterstützung der insbesondere in Deutschland lebenden Familie (neben der Ehefrau noch die Eltern und zwei Brüder, zudem eine Schwester in der Schweiz sowie weitere Onkel und Tanten) in Anspruch nehmen könnte. 38 Dagegen konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - Schwierigkeiten hätte, sich auf Kurdisch zu verständigen. Gegen relevant eingeschränkte Kenntnisse der kurdischen Sprache spricht insbesondere, dass er seine Kindheit im Irak in einem kurdisch-sprachigen Umfeld verbracht hat und in Deutschland unter anderem seine Eltern leben, mit denen die Kommunikation naheliegenderweise auf Kurdisch erfolgen wird. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er versuche „als stolzer Kurde“, seinem kleinen Sohn etwas Kurdisch beizubringen. II. 39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 40 1. Dem Kläger droht weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 41 2. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation im Irak in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation im Irak verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG. 42 Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 156 unter Verweis insbesondere auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts, vgl. dort S. 24 ff.). 43 Auch soweit für den Distrikt Khanaqin teilweise davon berichtet wurde, dass schiitische Milizen die Felder von Kurden in Brand gesetzt haben und zudem öffentliche Infrastruktur und landwirtschaftliche Einrichtungen auch zum Spektrum des in der genannten Region im Verhältnis zu anderen Landesteilen noch überproportional aktiven IS gehören, sind diese auf einzelne Akteure zurückzuführenden Ursachen für die schlechte wirtschaftliche Lage ersichtlich nicht von ausreichendem Gewicht, um angesichts der multifaktoriellen Kausalitäten von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. 44 3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 45 a) Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. 46 aa) Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573 Rn. 35). 47 bb) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn er eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Die Annahme eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Sie setzt das Vorliegen stichhaltiger Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 a. a. O. Rn. 30). 48 Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. 49 Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 59 m. w. N.). 50 Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 a. a. O. Rn. 61 m. w N.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - (juris Rn. 22) und - 10 C 11.10 - (juris Rn. 20) bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. 51 Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 a. a. O. Rn. 69 f. m. w. N.). 52 b) Ausgehend von den Angaben der Eltern des Klägers, vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Khanaqin in der Provinz Diyala gelebt zu haben, ist auf diese Region für die Beurteilung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzustellen. 53 Dabei kann offen bleiben, ob für diese Region im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats generell (und nicht nur kleinräumig in bestimmten ländlichen Gebieten) von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt im oben genannten Sinne auszugehen ist (bejahend für den gesamten Irak etwa UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 133) oder das nach wie vor bestehende Gewaltniveau nicht eher als Folge einer durch konfessionelle Konflikte, Armut, Kriminalität und Kriegsfolgen tief gespaltenen und zerrütteten, allgemein gewaltbereiten und vielfach bewaffneten Gesellschaft ist, in der bewaffneten Gruppen territorial ihre Herrschaftsgebiete abgesteckt haben, einzelne IS-Zellen lokal meist durch kleinere Anschläge gegen staatliche oder ausländische Einrichtungen in Form von Nadelstichen agieren, ohne dass dabei aber im Wesentlichen im Sinne eines bewaffneten Konflikts tatsächlich identifizierbare bewaffnete Gruppen in einem Waffengang „aufeinandertreffen“. 54 Jedenfalls genügt das in der Region Diyala bzw. dem Distrikt Khanaqin vorherrschende Ausmaß an Gewalt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen bei weitem nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens (im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe) für den Kläger anzunehmen, der allenfalls in geringem Umfang gefahrerhöhende persönliche Umstände aufweist. Denn das Risiko der Verletzung oder Tötung liegt für die Region Diyala sowie (soweit ermittelbar) im Distrikt Khanaqin weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Schwellen von 0,125 % bzw. 0,1 %. 55 Die englischsprachige Wikipedia-Seite weist für die Region Diyala im Jahr 2018 eine Einwohnerzahl von 1.637.226 Einwohner aus (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Diyala_Governorate), der Khanaqin District wird auf der genannten Seite auf rund 420.000 Einwohnern geschätzt (vgl. a. a. O.); die Online-Ausgabe der Encyclopedia Britannica spricht für die Stadt Khanaqin im Jahr 2007 von 175.000 Einwohnern (https://www.britannica.com/place/Khanaqin). Der Blog „Musings on Iraq“ diagnostiziert für 2019 und für den Monat Januar 2020 einen weiteren Rückgang der Gewalt. Für das Jahr 2019 werden irakweit insgesamt 1459 Tote, für den Januar 2020 werden irakweit 53 Tote (sowie 139 Verletzte) vermeldet, wobei diese Zahlen offenbar sowohl zivile wie auch militärische Opfer umfassen; von den 53 Toten im Januar 2020 scheinen acht (davon vier Zivilisten) auf die Region Diyala zu entfallen; hinzu kamen acht Verwundete, wovon fünf Zivilisten waren (vgl. zum Ganzen http://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html). 56 Der Internetseite des Projekts Iraq Body Count (IBC) zufolge waren für das Jahr 2019 die deutlich geringsten zivilen Opfer seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2003 zu verzeichnen, nämlich (bei einer Bevölkerung von insgesamt von rund 38 Millionen, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Irak) landesweit 2,392 getötete Zivilisten (vgl. www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/2019/), wobei der größte identifizierbare Verursacher dieser Tötungen der irakische Staat und mit diesem assoziierte Kämpfer gewesen seien, die bei Protesten in den Monaten Mai, September, Oktober und November 2019 insgesamt rund 500 Protestierende getötet hätten. Die große Mehrzahl der Tötungen sei gleichwohl auf die im Irak stattfindenden Kämpfe zurückzuführen gewesen, wobei in den Zahlen zu einem Teil auch Tötungen durch Straftaten eingeschlossen seien. Für die Monate Januar und Februar verzeichnet die Internetseite 114 bzw. 147 Tote landesweit, was deutlich unter den Zahlen der Vergleichsmonate in den vorangegangenen Jahren liegt (Januar 2019: 323 Tote, Februar 2019: 271 Tote landesweit). Aus der Aufstellung der einzelnen in diese Statistik eingeflossenen Einzelereignisse ergibt sich zudem, dass die Gewalttaten fast ausschließlich in den Regionen um die Städte Bagdad, Mosul und Kirkuk begangen worden sind. 57 Die Subsumtion dieser Erkenntnisse unter die genannten Maßstäbe ergibt folgendes Bild: Bei (abgerundet) 1,5 Millionen Einwohnern in der Region Diyala bzw. für den Distrikt Khanaqin mit rund 420.000 Einwohnern müssten zum Erreichen des vom Bundesverwaltungsgericht genannten Schwellenwerts von 0,1 Prozent jedes Jahr rund 1.500 (zivile) Opfer durch Kämpfe in der Region Diyala bzw. rund 420 Tote im Distrikt Khanaqin zu verzeichnen seien. Das für den Senat verfügbare Zahlenmaterial lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass diese Werte auch nur entfernt erreicht werden könnten. Auch das UK Upper Tribunal teilt in seiner Entscheidung vom Juni 2019 (a. a. O. S. 73) diese Einschätzung und kommt zu dem Schluss, ein „real risk“, dass alle Bewohner Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind, bestehe weder für die Provinz Diyala insgesamt noch für den Distrikt Khanaqin. Dabei geht es aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass im Jahr 2018 in der Provinz Diyala bei angenommenen 1,6 Millionen Einwohnern 256 zivile Opfer zu verzeichnen waren und das Jahr 2019 insoweit keine signifikante Änderung erwarten lasse; wie die oben zitierten Erkenntnisquellen belegen, hat sich seit dem Jahr 2018 die Sicherheitslage tatsächlich allerdings bis heute sogar signifikant verbessert. 58 c) In der Person des Klägers liegen auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, die erwarten ließen, dass sich die allgemein für die Bevölkerung bestehende Gefahrlage aus dem (unterstellt) bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Person relevant verdichten könnte. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr in die Gegend um Khanaqin in der Stadt selbst - und nicht in dessen vor allem nachts deutlich gefährlicherem Umland - niederlassen würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, ob seine im Jahr 2014 oder 2015 verstorbene Großmutter in der Stadt Khanaqin oder im ländlichen Raum des Distrikts Khanaqin gelebt hat, so dass schon nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es für den Kläger von Vorteil sein könnte, beispielsweise in ein bestimmtes Dorf zurückzukehren (etwa um ein dortiges noch vorhandenes Netzwerk der Großmutter in Gestalt von Nachbarn etc. zu nutzen). Im Übrigen schenkt der Senat der Behauptung des Klägers, er wisse nicht, wo seine Großmutter gelebt habe, keinen Glauben. Hiergegen spricht insbesondere, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seine in Deutschland lebende Mutter habe der Großmutter bis zuletzt aus Deutschland Geld zukommen lassen, so dass davon auszugehen ist, dass bis zum Tod der Großmutter der familiäre Kontakt nicht abgebrochen war. Der Umstand, dass es offenbar ohne größere Schwierigkeiten möglich war, der Großmutter bis ins hohe Alter Geld aus dem Ausland zukommen zu lassen, spricht zudem dafür, dass diese in der Stadt Khanaqin und nicht in dessen dörflichem Umland gelebt hat. Hierfür spricht auch die Anhörung der Mutter des Klägers beim Bundesamt am 07.07.1999, wonach die Familie (und mithin auch der Kläger) bis zu ihrer Ausreise in der Stadt Khanaqin und nicht im dörflichen Umland gelebt zu haben scheint. 59 Für eine Rückkehr in die Stadt Khanaqin spricht zudem, dass der Kläger hier eher als auf dem Land in der Lage sein wird, durch den Einsatz aus Deutschland mitgebrachter oder ihm aus Deutschland (wie bereits seiner Großmutter) zugesandter Finanzmitteln eine Wohnung anzumieten, in Geschäften des täglichen Lebens einzukaufen und eine Anstellung (beispielsweise als Koch) zu finden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach einem längeren Auslandsaufenthalt nach Khanaqin zurückkehrende Personen oder Personen mit Familienangehörigen im Ausland in besonderer Weise den Gefahren des (angenommenen) innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wären, etwa durch Entführungen und Erpressung der im Ausland lebenden Verwandten, zumal in der Stadt Khanaqin keine Erkenntnisse über relevante IS-Aktivitäten vorliegen. 60 4. Unabhängig hiervon scheidet - wie bereits im Rahmen des Flüchtlingsschutzes - eine Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG auch insofern aus, als der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen wäre. III. 61 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). 62 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 63 Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu m. w. N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 95; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9). 64 Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können indes auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. die zahlreichen Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 a. a. O. Rn. 96 f.). 65 Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Irak bzw. der Region Diyala oder im Umland der Stadt Khanaqin keinem Akteur zuzuordnen sind (vgl. die obigen Ausführungen unter bei subsidiärem Schutz). Es ist nicht festzustellen, dass der irakische Staat, die im Irak aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. 66 Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 32 f., m. w. N.). Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. wiederum die Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 a. a. O. Rn. 99 f.). 67 2. Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgeblich ist die Situation in der Herkunftsregion des Klägers, also in der Region Diyala, hier speziell in der Gestalt des Distrikts bzw. der Stadt Khanaqin. 68 Generell gilt, dass die wirtschaftliche Situation in der Region Diyala schwierig ist. So berichtet die OCHA Humanitarian Needs Overview vom 01.11.2019 (S. 25 f., 45 ff.), dass Diyala neben Kirkuk, Ninive und Salah ad-Din eines der vier irakischen Gouvernements mit den schwierigsten Lebensbedingungen ist, die insbesondere die größte Zahl Arbeitssuchende unter den Binnenvertriebenen und Rückkehrern aufweisen. 69 Auch wenn die Stadt Khanaqin nach Kirkuk die zweitgrößte Stadt mit Ölindustrie im Norden des Irak ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Chanaqin), wird der Distrikt Khanaqin in manchen Quellen als einer der ärmsten Distrikte des kurdischen Einflussgebiets im Irak angesehen (vgl. BFA, Österreich Anfragebeantwortung: Situation von Kindern in der autonomen Region Kurdistan Irak, 25.03.2019, S. 9). Erhebungen aus dem Juli 2019 rechnen insgesamt vier Orte im Distrikt Khanaqin zu den 42 Orten im Irak, in denen Rückkehrer den schwierigsten Bedingungen ausgesetzt sind, wobei dies für den Distrikt Khanaqin insgesamt (von irakweit 33.234 Personen) 1050 Personen betrifft; allerdings befinden sich die Orte nicht im östlichen Teil des Distrikts um die Stadt Khanaqin, sondern im westlichen Teil, vor allem um die Stadt Al-Muqdadiya herum (vgl. IOM Iraq DTM Return Index: Findings Round Four, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iom_dtm_returnindex-round4-julyl2019.pdf, S. 6, 9). Auch der UNHCR schätzt die Lage in der Provinz Diyala bzw. dem Distrikt Khanaqin kritisch ein und vertritt die Ansicht, dass diese Gegend für an anderer Stelle im Irak Geflüchtete keine interne Schutzalternative im Sinne von § 3e AsylG darstelle (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019, S. 135). In einem Bericht der EASO vom 01.02.2019 wird Bezug genommen auf eine Studie des UNOCHA vom Dezember 2018, der zufolge das Gouvernement Diyala zu den Gegenden im Irak gehöre, in denen die Nahrungsmittelsicherheit zu wünschen übrig lasse. Die Zahl der Rückkehrer, deren Ernährungssicherheit nicht gewährleistet sei, wird in Diyala mit 20.000 angegeben wird, wobei dies am stärksten von Frauen geführte Haushalte betreffe (vgl. EASO, Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 01.02.2019, S. 60). Nicht zuletzt aufgrund der insgesamt in vielfacher Hinsicht im Irak und auch in der Region Diyala präsenten internationalen Hilfe sind allerdings keine Erkenntnisse dafür ersichtlich, dass in Diyala oder im Distrikt Khanaqin bzw. der Stadt Khanaqin Menschen massenhaft verelenden würden. 70 Zudem heißt es hinsichtlich der Stadt Khanaqin in einer aktuellen Studie der Internationalen Organisation für Migration, diese sei relativ stabil, im Wesentlichen in gutem Zustand und stelle Einwohnern und Binnenvertriebenen ein breites Angebot von Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. IOM, Labour Market Opportunities - Khanaqin District, Diyala Governate, vom 01.04.2019, Nr. 2.3.3, abrufbar unter https://iraq.iom.int/files/Khanaqin%2C%20Diyala.pdf). Da der Kläger im Fall seiner (angesichts seiner deutschen Familienangehörigen letztlich fiktiven) Rückkehr in die Stadt Khanaqin dort keine Familienangehörigen zu versorgen hätte und selbst ein gut ausgebildeter sowie durchsetzungsstarker sowie verhältnismäßig junger Mann ist, geht der Senat davon aus, dass er auch unter den verhältnismäßig schwierigen Umständen in Khanaqin in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er im Fall von Schwierigkeiten immer noch - wie bereits seine Großmutter - auf Unterstützung der in Deutschland befindlichen Familie zählen könnte. 71 Unabhängig hiervon hätte der Kläger immer noch die Möglichkeit, einer in Khanaqin sehr schweren wirtschaftlichen Situation durch Umzug in die Autonome Region Kurdistan auszuweichen. 72 3. Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131 und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 104). Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, gibt es nicht. B. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.