Beschluss
10 S 603/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2019 - 13 K 11874/18 - geändert. Auf den Antrag der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2017 - 13 K 9193/16 - geändert und die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 8. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom 19. Dezember 2018 für die Windenergieanlage ORL 6 werden abgelehnt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2018 - 8 S 902/17 - ist damit wirkungslos. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt. Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer - zwischenzeitlich modifizierten - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Windenergieanlage (WEA ORL 6) auf der Gemarkung Jungholzhausen der Gemeinde Braunsbach nördlich des Waldstücks Lietenholz. 2 Am 08.02.2016 genehmigte das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung des Sofortvollzugs die Errichtung und den Betrieb der WEA ORL 6, die bereits im Jahr 2016 fertiggestellt wurde. Die Antragsteller, zwei anerkannte Naturschutzverbände, legten gegen die Genehmigung am 20.04.2016 Widerspruch ein, über den bis heute nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.03.2017 - 13 K 9193/16 - die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her, weil es die durchgeführte allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung mit Blick auf das Tötungsrisiko für die Greifvogelart des Rotmilans nicht für hinreichend plausibel und nachvollziehbar hielt. Die hiergegen von der Beigeladenen erhobene Beschwerde wies der damals zuständige 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 22.12.2018 - 8 S 902/17 - zurück. Der Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht plausibel, sodass nach summarischer Prüfung von einem Erfolg der Widersprüche mit der Folge einer Aufhebung des Genehmigungsbescheids ausgegangen werden müsse. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung könne zwar noch nachgeholt werden. Der Ausgang einer solchen, bis dahin noch nicht begonnenen Prüfung lasse sich aber nicht abschätzen. Vor diesem Hintergrund könne die aufschiebende Wirkung auch nicht wie von der Beigeladenen beantragt nur teilweise - bezogen auf den Betrieb der Anlage ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres - wiederhergestellt werden, zumal gegenwärtig von einem vollen Erfolg der Widersprüche der Antragsteller auszugehen sei. Hiervon bleibe die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unberührt. 3 In der Folge verzichtete die Beigeladene auf einen Betrieb der Anlage in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. November eines jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang und beantragte diesbezüglich die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens in Bezug auf das geänderte Vorhaben. Zu dem Teilbetrieb legte sie ergänzende Vorprüfungsunterlagen in Form zweier Sachverständigengutachten vom 04.06.2018 vor. Am 19.10.2018 und am 12.12.2018 gab die Beigeladene ausdrückliche Teilverzichtserklärungen ab. 4 Das Landratsamt Schwäbisch Hall stellte daraufhin mit Bescheid vom 19.12.2018 fest, dass der Betrieb der WEA ORL 6 in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. November eines jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang nicht zulässig und die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung insoweit erloschen ist. In der Begründung heißt es, nach der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sei für das geänderte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen - nach der Änderung der Betriebszeiten - nicht (mehr) zu erwarten seien. Insbesondere werde der Rotmilan im geänderten Betriebsmodus der Anlage nicht gefährdet und es liege insoweit kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor. Die Abschaltung in den Tagstunden des genannten Zeitraums sei geeignet, das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken. Erhebliche nachteilige Auswirkungen des Winter- und des nächtlichen Sommerbetriebs auf den Rotmilan seien nicht zu erwarten, da aus bisherigen Erkenntnissen keine Hinweise auf residierende Rotmilansammelplätze oder -schlafplätze abgeleitet werden könnten. Alle Aktivitäten des Rotmilans wie das Zurücklegen größerer Strecken oder Suchbewegungen zum Nahrungserwerb vollzögen sich nicht in dem beantragten Betriebszeitraum von der abendlichen Dämmerung bis zum Einsetzen der Morgendämmerung. Durch die Betriebszeiteneinschränkung würden außerdem auch die regelmäßigen Aktivitätszeiträume des Baumfalken, des Wespenbussards und des Schwarzmilans ausgespart. Das Ergebnis der Vorprüfung wurde am 21.12.2018 auf der Internetseite des Landratsamts öffentlich bekanntgegeben. 5 Am 19.12.2018 beantragte die Beigeladene beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses vom 15.03.2017 und die Ablehnung der Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller. Durch die Änderung der genehmigten Betriebszeiten sei eine wesentliche Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Umstände eingetreten. 6 Das Verwaltungsgericht lehnte den Änderungsantrag mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 15.02.2019 ab. Auch nach Erlass des modifizierenden Bescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 19.12.2018 überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller weiter das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen. Denn nach wie vor sei die nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Dabei sei ausschlaggebend, dass die Beigeladene ihren Abänderungsantrag zuvor bereits als Hilfsantrag in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 8 S 902/17 verfolgt habe. Im Rahmen der Beschwerde sei über diesen Antrag bereits materiell entschieden worden. Hierzu habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine eingeschränkte Betriebszeit der WEA ORL 6 nicht dazu führen dürfte, dass von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden könnte. Dass eine Verlängerung des sog. „Sommernachtsbetriebs“ bis zum 15. November eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, habe die Beigeladene nicht dargelegt. Die von ihm angeführte Möglichkeit eines Abänderungsantrags habe der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich an die Bedingung der Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geknüpft. Auch aus den Vorprüfungsunterlagen zu dem geänderten Vorhaben folge nichts anderes. Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, dass die WEA ORL 6 in einem räumlichen Zusammenhang mit zwei Windenergieanlagen auf der Gemarkung Langenburg und drei weiteren auf der Gemarkung Zottishofen stehe. Zum anderen sei der Teilbetrieb auch sonst nicht geeignet, die Zweifel am Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszuräumen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht nur den Betrieb, sondern auch die Errichtung der Anlage erlaube. Wie die Antragsteller mittels einer Dokumentation zum Brutverhalten der windkraftsensiblen Vogelarten Rotmilan, Schwarzmilan und Wespenbussard in naher Umgebung zur damaligen Baustelle der WEA ORL 6 glaubhaft gemacht hätten, hätte aber über Artenschutzbelange im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage nicht ohne Weiteres hinweggegangen werden dürfen. Es sei davon auszugehen, dass durch die Errichtung der Anlage jedenfalls zu einem gewissen Teil Vergrämungseffekte in Gang gesetzt worden seien. Dem habe das Landratsamt im Rahmen seiner Entscheidung zu dem Änderungsvorhaben nicht hinreichend Rechnung getragen. 7 Hiergegen richtet sich die von der Beigeladenen am 26.02.2019 eingelegte und am 13.03.2019 begründete Beschwerde. Die Beigeladene rügt, eine materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur UVP-Pflichtigkeit des „Sommernachtsbetriebs“ liege nicht vor. Eine solche habe schon aus prozessualen Gründen nicht ergehen können, da zum Zeitpunkt der Entscheidung über die damalige Beschwerde weder die Teilverzichtserklärung noch der Feststellungsbescheid des Landratsamts vorgelegen hätten. Dies werde durch ein erläuterndes Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31.01.2018 bestätigt. Die Windenergieanlagen in der Umgebung seien ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Erst dies habe die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ausgelöst. Schließlich seien die Auswirkungen der Errichtung der WEA ORL 6 in der Vorprüfung hinreichend berücksichtigt worden und hätten Eingang in die gutachterliche Bewertung gefunden. Aus der von den Antragstellern vorgelegten Dokumentation ließen sich insoweit keine Anhaltspunkte für spezifisch vorhabenbedingte Auswirkungen ableiten. Hierzu hat die Beigeladene eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16.09.2019 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird. 8 Der Antragsgegner unterstützt die Beschwerde. 9 Die Antragsteller sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie tragen vor, eine rechtswidrig genehmigte und errichtete Windenergieanlage könne nicht dadurch legalisiert werden, dass die nachgeholte UVP-Vorprüfung die Existenz der artenschutzrechtlichen Problematik, die Lage in einem Windpark gemeinsam mit anderen Anlagen in Orlach und Zottishofen und damit die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erneut ignoriere und nur auf die Prüfung von Nacht- und Winterbetrieb abstelle. Ein Teilbetrieb könne nur zugelassen werden, wenn die Anlage unter den Bedingungen der geänderten Genehmigung, d. h. mit Nacht- und Winterbetrieb, an dem ausgewählten Standort legal hätte errichtet werden dürfen. Dies sei nicht der Fall. Durch den Teilverzicht der Beigeladenen habe sich an dem in der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung zu Recht festgestellten Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nichts geändert. Auch mit dem reduzierten Genehmigungsumfang könnten nachteilige Umweltauswirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht sei ferner zutreffend von Vergrämungseffekten durch die Errichtung der Anlage ausgegangen. 10 Dem Senat liegen die Behördenakten des Landratsamts Schwäbisch Hall sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 13 K 11874/18, 13 K 9193/16 und 8 S 902/17 vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. II. 11 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde ist auf Grundlage der allein berücksichtigungsfähigen, von der Beigeladenen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.02.2019 sowie der Beschluss vom 15.03.2017 - 13 K 9193/16 - sind deswegen zu ändern und die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind abzulehnen. Damit wird gleichzeitig der Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 22.12.2018 - 8 S 902/17 - wirkungslos. 12 1. Der Senat hat die Bezeichnung der Beteiligten von Amts wegen geändert. Anders als das Verwaltungsgericht, welches für das vorliegende Abänderungsverfahren die Beteiligten entsprechend ihrer Stellung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO benannt hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2017 - 3 S 101/17 - juris), ist der Senat der Ansicht, dass die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren unabhängig davon, welcher Beteiligter den Abänderungsantrag gestellt hat, jedenfalls dann derjenigen des vorangegangenen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen hat, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - um die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung gestritten wird. Abgesehen davon, dass bei einer einheitlichen Bezeichnung die Aktenführung übersichtlicher und die jeweiligen Beschlüsse leichter verständlich sind, wirkt die Konstruktion eines Verwaltungsstreitverfahrens mit zwei Privatpersonen als Beteiligten zumindest befremdlich (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 NE 18.6 - juris Rn. 10; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 574; a. A. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.01.2016 - 4 VR 3.15 - NVwZ-RR 2016, 357; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 186 jew. m. w. N.). Insbesondere kann sie aber auch zu nach Überzeugung des Senats unzutreffenden Schlussfolgerungen verleiten, wenn - wie im vorliegenden Fall - für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO allein wegen der anderen Bezeichnung der Beteiligten ein anderer Streitwert als für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO festgesetzt wird (vgl. hierzu III.). 13 2. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Beigeladenen auf Abänderung seines Beschlusses vom 15.03.2017 und Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu Unrecht nicht entsprochen. 14 Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren dient allerdings ausschließlich dazu, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, sodass alleiniger Prüfungsmaßstab für die Entscheidung die Frage ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder des Widerspruchs geboten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 - juris und vom 04.07.1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637). 15 Zu berücksichtigen ist dabei, dass in Fällen, in denen wie hier auf Antrag eines Dritten im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine von der Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt wurde, der Erlass einer Änderungsgenehmigung, durch welche die ursprüngliche Genehmigung ergänzt oder geändert wird, das aus der gerichtlichen Entscheidung folgende Vollziehungshindernis für sich genommen unberührt lässt. Soll die sofortige Vollziehbarkeit der geänderten Genehmigung erreicht werden, muss deshalb ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass eine bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann durch eine Änderungsgenehmigung ergänzt oder geändert werden kann, wenn das Vorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2017 a. a. O. Rn. 9 m. w. N.). 16 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Abänderungsantrag der Beigeladenen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet. Nach der Modifikation des Genehmigungsinhalts in Bezug auf die Betriebszeiten der Windenergieanlage (Beschränkung auf Winter- und sog. Sommernachtsbetrieb) und Durchführung einer ergänzenden UVP-Vorprüfung des Einzelfalls ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller nicht mehr geboten. Denn die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfordernden Gründe sind dadurch entfallen. 17 a) Ein Abänderungsgrund liegt vor, weil sich durch die Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Bezug auf die erlaubten Betriebszeiten infolge des von der Beigeladenen erklärten Teilverzichts die der Aussetzungsentscheidung zugrundeliegende Sachlage erheblich geändert hat. 18 aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde über die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der beschränkten Betriebszeiten nicht bereits im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden. Die Beigeladene hatte im Beschwerdeverfahren 8 S 902/17 zwar hilfsweise eine Beschränkung der von den Antragstellern beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche auf die Genehmigung des Betriebs der Windenergieanlage in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Oktober eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beantragt. Darüber, ob diese Beschränkung - über welche die nun verfügte zeitlich noch hinausgeht („Sommernachtsbetrieb“ bis einschließlich 15. November) - ausreichend ist, um die naturschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Tötungsrisikos für den Rotmilan und den daraus abgeleiteten Verfahrensfehler einer unzureichend durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit auszuräumen, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Beschwerdeverfahren gerade nicht entschieden. Für eine Beschränkung auf eine nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestand vielmehr deswegen kein Raum, weil Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die damals mit Blick auf die Betriebszeiten unbeschränkt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung war und mit dieser Reichweite des Genehmigungsinhalts Zweifel an der Verneinung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen bestanden. Da bei Annahme einer den gesetzlichen Vorgaben nicht genügenden Vorprüfung von einem Anspruch der Antragsteller auf vollständige Aufhebung der Genehmigung und damit einem vollen Erfolg ihrer Widersprüche auszugehen war (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b), Satz 2 UmwRG), konnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Geltung der unbeschränkten Anlagengenehmigung aus Rechtsgründen nicht auf einen Teilbetriebszeitraum beschränkt werden (Beschluss vom 22.12.2017 S. 7). Mögliche Änderung bei der Beurteilung in Bezug auf die UVP-Pflichtigkeit durch die - nachträglich in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgenommene - Betriebsbeschränkung waren deswegen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu prüfen und wurden auch nicht geprüft. Dies wird - ohne dass es rechtlich hierauf ankäme - durch das Hinweisschreiben des damaligen Berichterstatters vom 31.01.2018 bestätigt, in dem es ausdrücklich heißt, die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei veränderten Umständen (hinsichtlich Antrag und/oder Genehmigung) sei nicht Gegenstand des im Beschwerdeverfahren 8 S 902/17 ergangenen Beschlusses gewesen. In der Beschwerdeentscheidung wurde allerdings bereits auf die Möglichkeiten einer späteren, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgten, Mängelbehebung hingewiesen. Soweit dabei die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genannt wird, ist dies nicht abschließend und bezieht sich deswegen auch der weitere Hinweis auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließlich auf diesen Fall. Ohnehin handelt es sich insoweit lediglich um Hinweise bzw. Begründungselemente und um keine der Annahme eines Abänderungsgrunds entgegenstehende Sachentscheidung. 19 bb) Der Verfahrensgegenstand wurde durch die Abänderung nicht geändert (vgl. hierzu näher Schoch a. a. O. § 80 Rn. 587 m. w. N.). Die Einschränkung der Betriebszeiten auf einen uneingeschränkten Winter- sowie einen auf die Nachtstunden begrenzten Sommerbetrieb lässt die Grundzüge des Gesamtvorhabens ersichtlich unberührt und führt deswegen auch nicht etwa zu einem Aliud, auf das § 80 Abs. 7 VwGO nicht anwendbar wäre. 20 b) Durch die Betriebsbeschränkung und das im Zusammenhang damit durchgeführte ergänzende Verfahren wurde der Verfahrensfehler einer unzureichenden Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit behoben. 21 Es besteht - auch mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben - kein Hindernis, ein bereits ausgeführtes Vorhaben zu legalisieren, wenn die dafür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung zunächst rechtswidrig unterblieben ist bzw. eine hierauf bezogene Vorprüfung defizitär durchgeführt worden ist. Da - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - eine solche Legalisierung nicht zu einer Fehlerperpetuierung und insoweit einer Umgehung des Unionsrechts führen darf, muss die hierzu durchgeführte ergänzende Prüfung allerdings nicht nur künftige Umweltauswirkungen der Anlage, sondern auch solche berücksichtigen, die seit ihrer Errichtung bereits eingetreten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 28.02.2018 - C-117/17 - „Comune di Castelbellino“ und vom 26.07.2017 - C-196/16 u. a. - „Comune di Corridinia“, juris; BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4.17 - NVwZ 2018, 1647 Rn. 39 ff.). Nach nationalem Recht kann die Legalisierung auch durch Anpassung bzw. Änderung eines ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeführten Vorhabens erfolgen, wenn sich etwa herausstellt, dass es in seiner bisherigen Form nicht genehmigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2017 - 9 C 2.16 - BVerwGE 159, 95 Rn. 30 und vom 15.07.2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 60). Für die Legalisierungswirkung macht es dabei keinen Unterschied, ob sie sich verfahrensrechtlich in Form der Nachholung der nach dem UVPG erforderlichen Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verfahren oder in einem erneuten bzw. ergänzenden Genehmigungsverfahren unter Wahrung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Auch vermittelt § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG keinen Anspruch auf Nachholung einer - mit Blick auf die ursprüngliche Reichweite des Genehmigungsinhalts - unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 - juris Rn. 79 ff. m. w. N.). 22 Der ursprüngliche Verfahrensfehler der unzureichenden Vorprüfung des Einzelfalls wurde im Änderungsgenehmigungsverfahren durch die dabei ergänzend durchgeführte Vorprüfung für das mit Blick auf die Betriebszeiten modifizierte Vorhaben geheilt. Denn hierdurch wurden die zunächst bestehenden Mängel der UVP-Vorprüfung beseitigt. Insbesondere hat die ergänzende Vorprüfung auch alle Umweltauswirkungen der Windenergieanlage seit ihrer Errichtung berücksichtigt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in der hier anwendbaren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290) könnten die Antragsteller die Aufhebung der Anlagengenehmigung aber nur verlangen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorlägen. Da solche nach der Durchführung des Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht mehr ersichtlich sind, fehlt es nunmehr an hinreichenden Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche mit der Folge, dass die Aufrechterhaltung der Aussetzungsentscheidung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. zum Maßstab Senatsbeschluss vom 19.01.2019 - 10 S 1919/17 - juris Rn. 4 m. w. N.). Mit Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 19.12.2018 infolge des von der Beigeladenen erklärten Teilverzichts ergibt sich der Genehmigungsinhalt nunmehr aus der Ausgangsgenehmigung in der durch die Änderungsgenehmigung modifizierten Form (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BlmSchG § 18 Rn. 8 f. m. w. N.). 23 Die ergänzend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Für das geänderte Vorhaben war nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG in der hier gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 UVPG anwendbaren Fassung vom 20.07.2017 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. In der Statuierung der Vorprüfungspflicht erschöpft sich die Bedeutung des vom Verwaltungsgericht angeführten Umstands, dass die vorliegende Einzelanlage in einem räumlichen Zusammenhang mit weiteren fünf Windenergieanlagen auf den Gemarkungen Langenburg und Zottishofen steht. 24 Inhaltlicher Maßstab für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG (= § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a. F.) die Frage, ob das geänderte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Hierbei sind als Voraussetzung einer Legalisierung mit Blick auf die ursprünglichen Defizite der Vorprüfung wie dargelegt alle Umweltauswirkungen seit der Errichtung der Anlage in die Prüfung einzubeziehen. Außerdem ist gemäß § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG (= § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 3 UVG a. F.) zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (= § 3a Satz 4 UVPG a. F.) auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. näher Senatsbeschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 6 ). Derartige Mängel weist die ergänzte Vorprüfung nicht mehr auf. 25 aa) Die Vorprüfung legt - gestützt auf die von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 04.06.2018 - nachvollziehbar dar, dass die Betriebsbeschränkung auf den Winter- und den nächtlichen Sommerbetrieb eine geeignete und effektive Vermeidungsmaßnahme darstellt, um das Tötungsrisiko für die Avifauna unter die Signifikanzschwelle zu senken. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass durch diese Beschränkungen des Anlagenbetriebs die relevanten Aktivitätszeiten der hier betroffenen (Greifvogel-)Arten ausgespart werden. Namentlich für den Rotmilan wird insoweit ausgeführt, dass der Vorhabenbereich nicht als Winter-Sammelplatz für Rotmilane dient und sich die wesentlichen Aktivitäten des Rotmilans in den Sommermonaten außerhalb der Betriebszeiten eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang beschränken. Nichts anderes gilt für den Wespenbussard, bei dem nächtliche Aktivitäten als äußerst selten beschrieben werden (Aktivitäten durchschnittlich bis 28 Minuten vor Sonnenaufgang und 20 Minuten nach Sonnenuntergang, vgl. hierzu Aktenvermerk über das ergänzende Verfahren zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 18.12.2018 S. 5 f.; Bescheid vom 19.12.2018 S. 6 f.). 26 bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich eine UVP-Pflichtigkeit auch nicht aus etwaigen Störungen der Avifauna in Form eines im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlage stehenden Vergrämungseffekts ableiten. Dabei kann offenbleiben, ob - was die Beigeladene mit beachtlichen Argumenten bestritten hat (vgl. hierzu die im Beschwerdeverfahren vorgelegte sachverständige Stellungnahme vom 16.09.2019) - eine solche Vergrämung durch die Anlagenerrichtung bzw. Vorarbeiten namentlich im Zusammenhang mit einem Brutereignis im Jahr 2016 (Wespenbussard) überhaupt angenommen werden kann, was der Senat derzeit jedenfalls nicht hinreichend belastbar dargelegt sieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit einer Einbeziehung der von der Anlage ausgehenden Umweltauswirkungen in die ergänzende UVP-Vorprüfung dem Zweck dient, eine Perpetuierung unionsrechtswidriger Zustände zu verhindern, die aus Defiziten bei der Durchführung der vorangegangenen Vorprüfung resultieren. Es kann mit Blick auf die Errichtung der Anlage deswegen auch nur darauf ankommen, ob insoweit bei der ursprünglichen Prüfung Ermittlungsdefizite oder Fehleinschätzungen vorliegen und ob diese nunmehr korrigiert wurden. Allenfalls von polizeirechtlicher Relevanz wäre es demgegenüber, wenn bei Vorarbeiten oder der Bautätigkeit etwa angeordnete Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf ordnungsgemäß berücksichtigte Umweltauswirkungen tatsächlich missachtet worden wären. Dies schließt freilich nicht aus, dass aus solchen Vergrämungseffekten ggf. weitergehende Schutzpflichten erwachsen, die einer vertieften Prüfung in einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Hierfür besteht im vorliegenden Fall aber kein Anhaltspunkt. Seit der am 27.06.2016 erteilten Teilbaufreigabe steht vielmehr nur ein einziger Brutabbruch des Wespenbussards überhaupt in Rede, der zudem nicht zweifelsfrei dem Vorhaben bzw. seiner Errichtung zugeordnet werden kann. Brutversuche des Rotmilans oder des Schwarzmilans, auf die sich das Verwaltungsgericht ebenfalls stützt, sind demgegenüber seitdem nicht dokumentiert. 27 Die ergänzend durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist mit Blick auf mögliche Störungen der Avifauna im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage schlüssig. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass - worauf die Beigeladene zu Recht hinweist - bereits die ursprüngliche Genehmigung Nebenbestimmungen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Umweltauswirkungen schon bei der Errichtung der Anlage enthielt (Bescheid vom 08.02.2016 S. 17 ff.), die u. a. auf den mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Gutachten beruhten, und die Genehmigung zunächst ohne Baufreigabe erteilt worden war. Dementsprechend haben Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt. Auch in den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung wurden mögliche Störungen windkraftsensibler Vogelarten aufgegriffen und als geeignete Vermeidungsmaßnahme die Durchführung der Bauarbeiten außerhalb der Brutperiode bzw. alternativ eine Horstkontrolle vorgeschlagen (vgl. Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 04.06.2018 S. 22 f.; Einzelbetrachtung in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 04.06.2018). Nachvollziehbar wurden auch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für nicht-windkraftsensible Arten unter der Bedingung einer Errichtung der Anlage außerhalb der Brutphase ausgeschlossen (vgl. Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 04.06.2016 S. 14; Einzelbetrachtung in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 04.06.2018). Hinsichtlich des Wespenbussards durfte sich der Gutachter auf die „Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) vom 01.07.2015 stützen, denen zufolge bezogen auf diese Vogelart eine Lebensraumentwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und Störungen durch Windenergieanlagen außerhalb von Waldgebieten im Regelfall vernachlässigbar sind (vgl. dort S. 88). Diesen Hinweisen der LUBW, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, kommt eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Angesichts der besonderen Sachkunde der LUBW können sie im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung jedenfalls als wichtige Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46). 28 Relevante Ermittlungsfehler vermag der Senat im Zusammenhang mit der Anlagenerrichtung nach alldem nicht zu erkennen. Insoweit ist es auch unschädlich, dass das Landratsamt, dass sich vorliegend in erster Linie mit den Auswirkungen des reduzierten Betriebs zu befassen hatte, in der Dokumentation der UVP-Vorprüfung nicht noch einmal ausdrücklich auf die Umweltauswirkungen der bereits erfolgten Errichtung der Anlage eingegangen ist. Denn diesbezüglich waren bereits bei der Erteilung der ursprünglichen Genehmigung keine Verfahrensfehler ersichtlich. Solche sind deswegen auch mit Blick auf das Änderungsverfahren mit der ergänzend durchgeführten UVP-Vorprüfung nicht erkennbar. III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene durch ihre Antragstellung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO den im Abänderungsverfahren unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. 30 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Anders als der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22.12.2017 - 8 S 902/17 - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angenommen hat, sieht der Senat dabei allerdings angesichts der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzes keine Veranlassung, von der dort regelmäßig vorzunehmenden Reduktion des Streitwerts abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - VBlBW 2018, 475). Entgegen der (ebenfalls auf der Rechtsprechung des 8. Senats beruhenden; vgl. neben dem Beschluss vom 22.12.2017 a. a. O. etwa den Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - ESVGH 47, 236) Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht auch kein Anlass, den Streitwert im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick darauf an der Nummern 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren, dass der Antrag für das Abänderungsverfahren vom beigeladenen Inhaber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt worden ist. Denn auch wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein selbstständiges, vom vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gelöstes Verfahren ist, bleibt der Streitgegenstand - nämlich die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts - in beiden Verfahren identisch (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 129 m. w. N.). Führt man sich zudem vor Augen, dass der Genehmigungsinhaber im Abänderungsverfahren der Sache nach lediglich wegen veränderter Umstände nunmehr eine Ablehnung des Eilantrags des Dritten begehrt, wäre es nach Überzeugung des Senats verfehlt, im Abänderungsverfahren (anders als im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Genehmigungsinhaber zu bestimmen und dabei anzunehmen, das Interesse des Genehmigungsinhabers an der Ablehnung des Eilantrags entspreche dem Interesse an der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. IV. 31 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnten keinen Erfolg haben, weil die Antragsteller nicht glaubhaft machen konnten, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass der Antragsteller Ziff. 1 Rückstellungen für einen „Sonderfonds Recht“ gebildet hat. Dass diese sowie die laufenden Einnahmen zur Bestreitung der Prozesskosten nicht genügen, ist nicht dargetan. Aufgrund der vom Senat vorgenommenen Korrektur des Streitwerts ist auch die von den Antragstellern hieraus abgeleitete Gefahr einer Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten nicht zu besorgen. Für den Antragsteller Ziff. 2 wurden im Beschwerdeverfahren keine weiteren Belege zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 10) an, dass die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen, auf die der Antragsteller Ziff. 2 verweist, zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit aufgrund mangelnder Detailliertheit ungeeignet sind. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.