Urteil
8 S 538/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0724.8S538.12.0A
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Leitsätze
1. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.(Rn.36)
2. Die Einhaltung von Grenz- und Orientierungswerten nach der 16. BImSchV oder der DIN 18005 ist für sich nicht geeignet, losgelöst vom Einzelfall zu belegen, dass ein Ermittlungsfehler hinsichtlich zu erwartender Schallimmissionen nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, wenn nicht zu erkennen ist, welches Ausmaß an Immissionen der Plangeber den betroffenen Grundstücken zumuten wollte.(Rn.55)
3. Bei einem gemeinsamen Erlass eines Bebauungsplans und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO (juris: BauO BW 2010) ist, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll.(Rn.63)
Tenor
Der Bebauungsplan „Weiler Ortskern“ und „Bronnbach“ Planbereich 48/26 und 56/06 - Baugebiet „Schölleräcker“ - der Stadt Schorndorf in der Fassung vom 5. Juni 2014 nebst der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.(Rn.36) 2. Die Einhaltung von Grenz- und Orientierungswerten nach der 16. BImSchV oder der DIN 18005 ist für sich nicht geeignet, losgelöst vom Einzelfall zu belegen, dass ein Ermittlungsfehler hinsichtlich zu erwartender Schallimmissionen nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, wenn nicht zu erkennen ist, welches Ausmaß an Immissionen der Plangeber den betroffenen Grundstücken zumuten wollte.(Rn.55) 3. Bei einem gemeinsamen Erlass eines Bebauungsplans und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO (juris: BauO BW 2010) ist, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll.(Rn.63) Der Bebauungsplan „Weiler Ortskern“ und „Bronnbach“ Planbereich 48/26 und 56/06 - Baugebiet „Schölleräcker“ - der Stadt Schorndorf in der Fassung vom 5. Juni 2014 nebst der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. 1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 3 S 2094/13 - BauR 2015, 1293 juris Rn. 34 m.w.N.). Darüber hinaus sind die örtlichen Bauvorschriften, die in Baden-Württemberg mangels landesrechtlicher Ermächtigung nicht als Festsetzungen (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB) Teil des angegriffenen Bebauungsplans sind (siehe nur Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123), aufgrund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO als eigenständige Satzung als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift zulässigerweise Verfahrensgegenstand (vgl. Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 74 Rn. 20). 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn er ist Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks und wendet sich u.a. gegen Normen, die ihn unmittelbar betreffen. Auch beruft er sich auf eigene, abwägungserhebliche Belange. Er ist daher antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er verfolgt - jedenfalls auch - Einwendungen weiter, die er bereits während der Auslegungsverfahren erhoben hat, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "... ..." und "..." Planbereich 48/26 und 56/06 - Baugebiet "...-..." der Antragsgegnerin in der Fassung vom 05.06.2014 und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind unwirksam. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, indem sie die zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen nicht hinreichend ermittelt hat (1.). Dieser Verfahrensmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sowie gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist (2.), und er führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (3.). Ob der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen, bedarf keiner Entscheidung (4.). Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften wird infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans gegenstandslos und ist daher ebenso für unwirksam zu erklären; es kann dahinstehen, ob sie darüber hinaus an Mängeln leidet, die ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit führen (5.). 1. Die Antragsgegnerin hat bei den Festsetzungen der zur Erschließung des neuen Baugebiets erforderlichen Straßenverkehrsflächen gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, da sie die zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen nicht hinreichend ermittelt hat. a) aa) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147). bb) Die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, kann nicht anhand fester Maßstäbe beantwortet werden. Abwägungsrelevant kann eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums der 16. BImSchV sein (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132). Es bedarf jeweils einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 - BauR 2008, 41 Rn. 5 f.). Deshalb gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zu dem nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden Abwägungsmaterial. Denn dem Satzungsgeber kommt in der Bauleitplanung eine wesentliche Aufgabe im vorbeugenden Immissionsschutz zu. Er hat grundsätzlich jegliche durch die Planung mitverursachte Immissionen, die nicht nur objektiv geringfügig und daher planungsrechtlich vernachlässigbar sind, in den Blick zu nehmen und im Rahmen der Abwägung als Belang zu gewichten. Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung des Ausmaßes möglicher Lärmbelastungen aufgrund der Festsetzung von Verkehrsflächen erforderlich ist. Die planende Gemeinde muss insbesondere nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2014 - 2 B 1367/13.NE - DVBl 2014, 869). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglichen muss, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (Senatsbeschluss vom 04.11.2013 - 8 S 1137/13 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - DVBl 2012, 376). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -juris Rn. 65 ff. zu atypischen Fällen) nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein. b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingt zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen im Aufstellungsverfahren nicht ermittelt hat. aa) Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin lag keine verlässliche Abschätzung zu erwartender Verkehrslärm-Immissionen vor. Insbesondere ist die Abschätzung und Wertung im Umweltbericht, wonach die weiteren Lärmbelastungen mit nur unerheblichen Auswirkungen einhergingen, nicht fachlich hinreichend qualifiziert und auch nicht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage erstellt. Denn der Verfasser des Umweltberichts hat gegenüber dem Senat erklärt, kein Experte für Schallimmissionsprognosen zu sein und nur aufgrund einer Vielzahl solcher Prognosen, die er aus anderen Planungsverfahren kenne, Rückschlüsse gezogen zu haben. Er war auch nicht in der Lage, weitere tatsächliche Anhaltspunkte, die die inhaltliche Richtigkeit der Aussage des Umweltberichts hätten stützen können, zu benennen. bb) (1) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war die Ermittlung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen nicht deshalb entbehrlich, weil der Bebauungsplan einen Verkehr nur auf Anwohnerstraßen und nur für Anwohner eröffne und dieser selbst induzierte Mehrverkehr - als durch die zugelassene Wohnnutzung verursacht und unvermeidbar - in seinen Auswirkungen hinzunehmen seien. Die von ihr vertretene Rechtsauffassung, dass die Auswirkungen der Verkehre in einem neuen Baugebiet unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses regelmäßig hinzunehmen seien und deshalb eine nähere Ermittlung der zu erwartenden Belastungen unterbleiben könne, trifft nicht zu. Dies folgt bereits aus dem Anwendungsbereich und dem Regelungsinhalt der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV). Die Verordnung gilt u.a. für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen, § 1 Abs. 1 16. BImSchV, wobei eine Änderung u.a dann wesentlich ist, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV. Diese Regelung kennt keine Ausnahme für die Neuplanung oder wesentliche Änderung von lediglich dem Anwohnerverkehr dienenden öffentlichen Straßen im Zusammenhang mit der Neuplanung und -errichtung von Wohngebieten. Gleiches gilt für die Bestimmung der Immissionsgrenzwerte in § 2 Abs. 1 16. BImSchV. Ebenso zeigt die DIN 18005 Schallschutz im Städtebau (abgedruckt bei Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechtes, Stand: März 2015) mit ihren Orientierungswerten, die ausweislich ihres Beiblatts 1 vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen haben, dass eine zwingende, von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte unabhängige Duldungspflicht von „selbst induziertem Mehrverkehr“ innerhalb eines Baugebietes dem Recht und dem Städtebau fremd ist. Aber auch materiell gibt es keine Rechtfertigung dafür, die Zunahme von Verkehrslärmimmissionen im Zusammenhang mit der Planung der erstmaligen Errichtung einer Erschließungsstraße deshalb als rechtlich nicht relevant einzustufen, weil die Erschließungsstraße allein der Bewältigung des Ziel- und Quellverkehrs eines neuen Baugebiets dient und die Immissionen allein oder hauptsächlich die neu überbaubaren Flächen betreffen. Denn mit den Festsetzungen der überbaubaren Flächen und der zulässigen Art der baulichen Nutzung ist die Art und Weise der verkehrlichen Erschließung, insbesondere der genaue Verlauf der zukünftigen Erschließungsstraße, nicht determiniert. Die auf die Wohngrundstücke und die Wohnbebauung zukünftig einwirkenden Verkehrsschallemissionen sind vielmehr von der Trassenführung und der möglichen Anordnung von Baulinien oder -grenzen abhängig. Deshalb ist bei der Überplanung auch von bislang unbebauten Flächen eine Prognose der künftig zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen nicht entbehrlich. (2) Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung keinen anderen Standpunkt eingenommen. Das Urteil vom 07.04.2014 (3 C 914/13.N - DVBl 2014, 1013) beschäftigt sich vielmehr mit der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei zu erwartenden Steigerungen von Verkehrslärm-Immissionen aufgrund der erstmaligen bauplanungsrechtlichen Zulassung vom Mehrgeschoss-Wohnungsbauten in einem bereits teilweise bebauten Gebiet. Die Festsetzung einer Erschließungsstraße war - ausweislich des Tatbestands der angeführten Entscheidung -nicht Gegenstand des dort angegriffenen Bebauungsplans. (3) Schließlich trifft die Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu, die von ihr nach dem Satzungsbeschluss in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung belege, dass eine solche Untersuchung im Planaufstellungsverfahren rechtlich nicht erforderlich gewesen sei. Nach den oben dargestellten Maßstäben steht der Verzicht - auch - auf eine Grobabschätzung der zu erwartenden Schallimmissionen nur in atypischen Fällen im Einklang mit § 2 Abs. 3 BauGB. Dafür muss es offenkundig und unzweifelhaft sein, dass die planbedingten Verkehrslärm-Immissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten und damit keine für die Abwägung erheblichen Belange berühren können. Dies ist bei 45 Fahrzeugbewegungen sicherlich der Fall (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 3 S 2094/13 - BauR 2015, 1293 juris Rn. 28). Hingegen ist diese Schwelle absoluter Geringfügigkeit, bei der aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte ohne speziellen Sachverstand offenkundig ist, dass abwägungserhebliche Belange nicht berührt sein können, angesichts der Größe des Plangebiets, der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Anzahl zu erwartenden Fahrbewegungen je Werktag (454 Kfz) und der Festsetzung der neu herzustellenden Erschließungsstraße in unmittelbarer Nähe zu bereits errichteten Wohngebäuden erkennbar überschritten. 2. Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist ein beachtlicher Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, der zur Unwirksamkeit der Festsetzungen über die zur Erschließung des neuen Baugebiets erforderlichen Straßenverkehrsflächen führt. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB betrifft einen der Antragsgegnerin bekannten, von der Planung berührten Belang in einem wesentlichen Punkt und ist ebenso offensichtlich (a)) wie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (b)). Der Fehler ist auch nicht unbeachtlich geworden (c)). a) Der Mangel bei der Ermittlung der Lärmimmissionen ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiv feststellbaren Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). b) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16). aa) Die abstrakte Möglichkeit oder die bloße Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen, genügt allein nicht, um einen Einfluss auf das Abwägungsergebnis anzunehmen. Vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d. h. Anhaltspunkte z. B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände müssen darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2007, § 214 Rn. 144). Ob die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung besteht, kann auch von dem Gewicht des nicht oder unzureichend ermittelten oder bewerteten Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - ZfBR 2005, 270 ). bb) Die Nichtermittlung und -abschätzung der zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen ist hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte schalltechnische Untersuchung belegt genau dies, nicht aber - wie die Antragsgegnerin meint -, dass es an der erforderlichen Kausalität fehlt. (1) Die Erschließung des Neubaugebiets war während des gesamten Aufstellungsverfahrens wiederholt thematisiert worden. Da die Festsetzungen der Verkehrsflächen mit ihrem genauen Trassenverlauf für die zu erwartenden Schallimmissionen auf den Grundstücken entscheidend ist, lässt bereits dieser Umstand die konkrete Möglichkeit einer abweichenden Planung bei einer Ermittlung der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen erkennen. (2) Die schalltechnische Untersuchung vom 24.04.2015 belegt nicht, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. (a) Der schalltechnischen Untersuchung lässt sich entnehmen, dass bei der Annahme von 454 durch die Planung neu hervorgerufenen Kfz-Fahrten pro Werktag die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass am gewählten Immissionsort im Außenwohnbereich auf dem Grundstück des Antragstellers der Grenzwert von 59 dB(A) (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV) nur um 1 dB(A) unterschritten wird. Die Orientierungswerte aus Nr. 1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 -, die sich auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten beziehen und für allgemeine Wohngebiete bei tags 55 dB liegen (Nr. 1.1 lit. b) des Beiblatts 1 zu DIN 18005 - Teil 1), werden genau erreicht, aber nicht überschritten. Diese Prognose-Ergebnisse als schlüssig und nachvollziehbar unterstellt (zu Bedenken siehe unten 2. b) bb) (2) (c)) zeigen auf, dass sich die zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen in einigen Teilen des Baugebiets den Grenzen des rechtlich Zumutbaren annähern, mit dem teilweisen Erreichen der Orientierungswerte der DIN 18005 aber noch nicht in dem kritischen Bereich befinden, in dem gewichtige städtebauliche Gründe zu fordern sind, um die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung ansehen zu können (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Allerdings ist der Planung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen, dass sie sich zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen bis zur Grenze des rechtlich Zumutbaren zu akzeptieren. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam, weil es jedem Plangeber frei steht, ein höheres Maß an Schutz vor Schallimmissionen zu gewähren als dies in gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist. Die geringe Beschäftigung mit diesem Belang im Rahmen der Planung lässt - im Umweltbericht - nur erkennen, dass der Gemeinderat hinsichtlich des Verkehrslärms von „nur unerheblichen“ bzw. „nicht erheblichen“ Umweltauswirkungen seiner Planung ausgegangen ist. Was nach seiner Vorstellung im neuen Baugebiet aber „unerheblich“ oder „nicht erheblich“ gewesen sein könnte, lässt sich nicht weiter feststellen, zumal auch nach den Äußerungen des Verfassers des Umweltberichts in der mündlichen Verhandlung für den Senat kein weitergehendes, differenziertes planerisches Konzept zu erkennen gewesen ist, das hinter diesen Einschätzungen stehen könnte. Die Einhaltung von Grenz- und Orientierungswerten ist daher für sich nicht geeignet, losgelöst vom Einzelfall zu belegen, dass ein Ermittlungsfehler hinsichtlich zu erwartender Schallimmissionen nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, wenn - wie hier - nicht zu erkennen ist, welches Ausmaß an Immissionen der Plangeber den betroffenen Grundstücken zumuten wollte. (b) Auch aus einem Vergleich der Vorbelastung des Gebiets mit Verkehrslärm-Immissionen mit den prognostizierten Immissionen lässt sich nicht schließen, der Verzicht auf die Ermittlung des Verkehrslärms im Planaufstellungsverfahren habe sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Die in der schalltechnischen Untersuchung dargestellte, an den meisten Immissionsorten nur sehr geringfügig ausfallende Veränderung des Beurteilungspegels bei einem Vergleich des Nullfalls mit dem Planfall ist nicht geeignet, eine Kausalität des Verfahrensfehlers auszuschließen. Denn die diesbezüglichen Erwägungen in der schalltechnischen Untersuchung sind nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Untersuchung ist für den Nullfall von einer Vorbelastung mit 1.400 Kfz/24h ausgegangen und hat dafür die Kennwerte aus der Verkehrsuntersuchung, die für die Kreuzung ... ermittelt worden waren, auf den Verkehr von der Ring- über die ...- in die ... übertragen. Diese vom Gutachter als „konservative Annahmen“ bezeichneten Werte sind offensichtlich kein wirklichkeitsnaher Prognosemaßstab. Sie blenden vollständig aus, dass zwischen der Kreuzung ... und der Kreuzung ... wesentliche Teile des Verkehrs auch über die ...-... - Kreuzung ... - und die ... in die umliegende Wohnbebauung des Ortsteils Weiler abfließen. Auch beschäftigen sich diese Annahmen nicht mit der Feststellung aus dem Verkehrsgutachten, wonach die ... wegen der Unübersichtlichkeit und der für Begegnungen von Fahrzeugen unzureichend dimensionierten Querschnitte nicht ausreichend attraktiv für den Verkehr sei. Diese fachliche Aussage, die sich mit dem Eindruck, den der Senat beim Augenschein von der ... gewonnen hat, deckt, steht der Annahme, 1.400 Kraftfahrzeuge würden bereits heute die ... werktäglich benutzen, erkennbar entgegen. Daher ist von einer deutlich geringeren Vorbelastung des nördlichen Plangebiets und damit einer höheren Veränderung des Beurteilungspegels im Fall der Planrealisierung auszugehen als dies die schalltechnische Untersuchung annimmt. (c) Offen bleiben kann hinsichtlich der schalltechnischen Untersuchung und der verkehrsplanerischen Stellungnahme, ob sich die Annahme, es sei mit 454 neu generierten Kfz-Bewegungen je Werktag zu rechnen, als noch schlüssig darstellt. Unabhängig davon, ob die entsprechenden Rügen des Antragstellers zutreffen, fällt auf, dass die verkehrsplanerische Stellungnahme von 70 Wohneinheiten mit 140 bis 210 Einwohnern ausgeht, während die Antragsgegnerin bis zu 75 Bauplätze zugrunde legt. Da die Anzahl der Wohnungen je Einzelhaus durch den angegriffenen Bebauungsplan auf zwei beschränkt ist (Festsetzung unter A.5.), könnte die Zahl der wahrscheinlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen auch deutlich über den Annahmen der verkehrsplanerischen Stellungnahme liegen, was dann zur Folge haben dürfte, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet überschritten sein könnten. cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, nämlich mit Schriftsätzen an den erkennenden Gerichtshof vom 29.05.2012 und auch vom 13.11.2014, die jeweils an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden sind, geltend gemacht. 3. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB bei der Festsetzung der zur Erschließung des neuen Baugebiets erforderlichen Verkehrsflächen führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können, und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 Rn. 3). Da der Ermittlungsfehler Auswirkungen auf die gesamte Erschließung und / oder die Ausrichtung und Dimensionierung der überbaubaren Flächen haben kann, lässt sich weder objektiv noch subjektiv die Möglichkeit der (bloßen) Teilunwirksamkeit der Planung erkennen. 4. Offen bleiben kann daher, ob der Bebauungsplan auch an weiteren zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. Der Senat nimmt insoweit auf die umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung Bezug und weist insbesondere darauf hin, dass die vom Antragsteller als fehlerhaft gerügte Bewältigung planbedingter Konflikte im Bereich der Abfallentsorgung, die auch im Planaufstellungsverfahren wiederholt von der Abteilung 30 der Verwaltung der Antragsgegnerin thematisiert worden sind, rechtlich durchaus bedenklich sein könnte. Denn der Gemeinderat hat sich insoweit weder mit einer Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - auseinandergesetzt (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1684/11 - ZfBR 2014, 264) noch Aufstellflächen für die Müllbehälter entlang der ... vorgesehen oder im Aufstellungsverfahren diskutiert. 5. Die mit dem Bebauungsplan erlassene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (vgl. § 74 Abs. 7 LBO) ist bereits wegen der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans gegenstandslos und deswegen für unwirksam zu erklären. Zwar folgt nicht abstrakt aus der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Unwirksamkeit von örtlichen Bauvorschriften, die für den gleichen Geltungsbereich erlassen worden sind, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbstständige Satzung handelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 - DVBl 2015, 442 ). Allerdings ist bei einem gemeinsamen Erlass der beiden Satzungen nach § 74 Abs. 7 LBO, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll. So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber den isolierten Erlass örtlicher Bauvorschriften für das Plangebiet erwogen hätte, wenn er die Unwirksamkeit des Bauleitplanes erkannt hätte. Offen bleiben kann daher, ob die örtlichen Bauvorschriften auch an Mängeln leiden, die unmittelbar zu deren (Teil-)unwirksamkeit führen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 23. Juli 2015 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 25.000,--EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 20.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 5.000,-- EUR bewertet werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst.Nr. ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück befindet sich im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans (Plangebiet). Der zeichnerische Teil des Plangebiets stellt sich wie folgt dar: Im Plangebiet sind die an der ... liegenden Grundstücke weitgehend bebaut, dies gilt auch für einige an der ... liegende Grundstücke. Im Südwesteck des Plangebiets befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Im Übrigen ist das Plangebiet unbebaut. Hinsichtlich der Art der zulässigen baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein „allgemeines Wohngebiet“ unter Ausschluss aller an sich nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten fest. Die ... ist als Straßenverkehrsfläche festgesetzt und verläuft in nordsüdlicher Richtung durch das Plangebiet von der ... - Höhe Einmündung ... - im Norden bis zur Straße „...“ im Süden. Ausgehend von der ... sind Stichstraßen nach Westen und eine ringähnliche Verbindung nach Osten mit einem Arm nach Süden zur weiteren Erschließung des Plangebiets als Mischverkehrsfläche festgesetzt. Das Grundstück des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs wird mit einer Fläche für die Landwirtschaft überplant. Mit dem Bebauungsplan ist auch eine Satzung über örtliche Bauvorschriften beschlossen worden. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan heißt es im Abschnitt „3 Ermittlung der von der Planung ausgehenden erheblichen Wirkungen“ unter „3.3 Emissionen“: „Zusätzliche Verkehre sind nur im Zusammenhang mit der Erschließung der zusätzlichen Wohngebäude zu erwarten. Die damit einhergehenden Lärm- und Schadstoffbelastungen sind deshalb mit nur unerheblichen Auswirkungen verbunden.“ Im Abschnitt 6 „Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (Konfliktanalyse mit Gegenüberstellung der Maßnahmen)“ heißt es unter „6.1.2 Immissions-/Emissionssituation“ weiter: „Aufgrund Zuzugs von Menschen ist innerhalb der Ortschaft mit einer Zunahme des Verkehrs, infolgedessen mit einer Zunahme von Verkehrslärm, Luftschadstoffen, zu rechnen. Es handelt sich um zusätzlichen Quell- und Zielverkehr, erhebliche Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.“ Bereits am 21.02.2002 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, der im Wesentlichen das später tatsächlich überplante Gebiet erfasste. Sodann geriet das Verfahren zunächst ins Stocken. Im Juni 2007 wurde eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung zum Bebauungsplan „...“ erstellt und im Juli 2007 ein Entwurf des Plans nebst Begründung gefertigt. Nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahr 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.02.2010 die öffentliche Auslegung des Entwurfs in der Fassung vom 12.01.2010 bzw. 19.07.2007 (Umweltbericht). Die Mutter des Antragstellers als damalige Eigentümerin des Grundstücks des Antragstellers machte mit Schreiben vom 03.04.2010 u.a. geltend, dass sie eine ausreichende Verkehrserschließung des Baugebiets vermisse. Wegen der beengten Verhältnisse habe sie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit. Zum anderen akzeptiere sie die überdurchschnittliche Erhöhung der Lärmbelastung nicht und fordere die Erstellung eines Verkehrsgutachtens. Die Antragsgegnerin gab eine verkehrsplanerische Stellungnahme in Auftrag. Diese im Mai 2010 erstellte Stellungnahme gelangte u.a. zu den Ergebnissen, dass die Knotenpunkte „...“ und „...-...“ ohne leistungssteigernde Maßnahmen ausreichend leistungsfähig seien und die zusätzlichen Verkehrsmengen ohne wesentliche Qualitätsminderung aufnehmen könnten. An der Einmündung der ... in die ... sei durchschnittlich werktags mit einer Verkehrsstärke von 1.400 Kfz/24h zu rechnen. Der Gesamtverkehr der neuen Bebauung im Baugebiet solle aufgrund der Struktur des Straßennetzes über die ...-... abgewickelt werden. Annähernd 100 % des Verkehrs werde über die ... zu dem neuen Baugebiet gelangen. Das Gutachten geht dabei von ca. 454 Kfz-Fahrten pro Werktag als durch das geplante Baugebiet verursachte Verkehrsbelastung aus. Dabei nahm es „ca. 70 Wohneinheiten und voraussichtlich 140 - 2010 Einwohner“ als Grundlage der Begutachtung an. Es kam im Übrigen zu dem Ergebnis, dass die Erschließung über die ...-... wegen der Unübersichtlichkeit und der für Begegnungen von Fahrzeugen nicht ausreichend dimensionierten Querschnitte nicht ausreichend attraktiv sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 22.07.2010 - und nach weiteren Änderungen am Plan sodann am 21.07.2011 - jeweils die erneute Auslegung des - geänderten - Entwurfs, in dem nunmehr u.a. ein Ein- und Ausfahrverbot vom Grundstück des Antragstellers hinsichtlich der das Grundstück erschließenden ... vorgesehen war. Der Antragsteller erhob jeweils umfangreiche Einwendungen. Viele Bewohner der ... erhoben Einwendungen gegen die Verkehrsplanung und legten eine abweichende verkehrsplanerische Stellungnahme vor. Sie kritisierten u.a., dass die Ausgangsdaten zur Verkehrsbelastung zu gering gewählt seien und die Einschätzung zur Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte nicht zutreffe. In der Sitzung des Technischen Ausschusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25.01.2011 erläuterte der Verkehrssachverständige seine Untersuchung. Dabei gab er unter anderem an, zur Lärmsituation im Gutachten keine Aussage gemacht zu haben, weil er insoweit nicht beauftragt worden sei. Eine Verdoppelung des Verkehrs bringe 3 dB(A) zusätzlich mit sich. Bei einer Zunahme von 40 Fahrzeugen sei mit maximal 1 bis 1,5 dB(A) zusätzlich zu rechnen. In dieser Sitzung äußerte sich Gemeinderat Sch. u.a dahingehend, dass 75 Bauplätze geplant seien. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 15.12.2011 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzungen und behandelte die Anregungen und Einwendungen entsprechend einem ihm in Tabellenform vorliegenden Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Nach der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart wurde diese am 23.02.2012 öffentlich bekannt gemacht. In der Abwägungstabelle heißt es zur Kritik des Antragstellers an der Erschließung des neuen Baugebiets, insbesondere zur doppelten Erschließung seines Grundstücks durch die nordwestliche Stichstraße, die Erschließung mit dem Ausbau der ... zwischen der Straße „...“ und der ... über zwei Zufahrten sei verkehrsgerecht. Die ... zwischen ...- und ... bzw. in der Fortführung zur ...-... sei für die Anbindung des Baugebiets nicht geeignet. Die ... habe die Funktion einer Sammelstraße. Langfristig sei ein Anschluss dieser Sammelstraße über die ... an die ... vorgesehen. Bis dahin könne die ... die Anknüpfung an die ... gewährleisten. Der Ziel- und Quellverkehr orientiere sich überwiegend in Richtung ...kern und der Kernstadt von ... Eine Anbindung über die ... stelle für den Hauptteil des Ziel- und Quellverkehrs einen Umweg dar. Der verkehrsgerechte Ausbau der ... sei daher Bestandteil des Erschließungskonzepts für das neue Baugebiet. Die ... diene als Sammelstraße und innere Erschließung der neuen Wohnbauflächen. Die vorgesehenen Fahrbahn- und Gehwegbreiten seien als unterster Grenzwert anzusehen. Die Antragsgegnerin beauftragte im Herbst 2012 das Ingenieurbüro L. mit der Erstellung einer Geruchsimmissionsprognose zur vorhandenen Tierhaltung (Pensionspferdehaltung) südlich des Plangebiets. Dieses kam unter Zugrundelegung von 18 Tierplätzen und 19,8 Großvieheinheiten zu dem Ergebnis, dass der Immissionswert der GIRL in dem geplanten Wohngebiet weitgehend eingehalten werde. Im quellnahen Bereich könne es bei einigen Baufenstern zur Überschreitung des Immissionsrichtwerts kommen. Daher werde empfohlen, das Baufenster nach Osten hin zu verkürzen. In einer Ergänzung vom September 2013 wurde ausgeführt, dass sich bei einer Verdoppelung des Tierbestandes an der Bewertung nichts ändere. Anschließend schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens vor. Die öffentliche Grünfläche - Spielplatz -im Süden des Plangebiets solle erweitert und das südlichste Baufenster dem entsprechend verkleinert werden, um der Geruchsimmissionsprognose gerecht zu werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21.11.2013 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Während der öffentlichen Auslegung gab der Antragsteller am 10.01.2014 unter Bezugnahme auf seine bereits geäußerten Bedenken und Anregungen erneut eine umfangreiche Stellungnahme ab. So rügte er unter anderem, es sei negativ, dass nicht auf Stichstraßen verzichtet worden sei; dies könne bei der Abfallentsorgung zu einem Entsorgungsmissstand führen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 05.06.2014 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzungen unter Bezugnahme auf die Abwägungsvorschläge der Verwaltung der Antragsgegnerin. Er bestätigte darüber hinaus nach erneuter Abwägung der damaligen Anregungen und Einwendungen die in seinen Sitzungen vom 11.02.2010, 22.07.2010 und 15.12.2011 gefassten Beschlüsse. Zu den neuerlichen Anregungen des Antragstellers wurde in der Abwägungstabelle u.a. zu der Problematik der Abfallentsorgung in Stichstraßen, insbesondere der Zumutbarkeit des Verbringens verschiedener Abfallbehälter an einen Bereitstellungsplatz ohne Festsetzung einer dafür vorgesehenen Fläche, ausgeführt, dass kein Entsorgungsmissstand zu erkennen sei. Es gelte grundsätzlich im Landkreis und Land, dass bei Stichstraßen unter 80 m Länge die Müllfahrzeuge diese nicht befahren müssten und Mülltonnen zur nächsten befahrenen Straße verbracht werden müssten. Dies sei problemlos möglich, genügend Aufstellfläche werde zur Verfügung stehen. Der Beschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften als Satzungen wurde am 26.06.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat bereits am 14.03.2012 Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er mit seinen Schriftsätzen vom 14.03.2012, 25.05.2012, 17.10.2014, 12.11.2014 und 18.03.2015 u.a. vor, es gebe erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang. Denn es fehle an der Untersuchung von Lärmimmissionen aufgrund des neu entstehenden Kfz-Verkehrs. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung gewesen, sie könne die Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm- und Luftschadstoffe kraft eigener Erkenntnis einschätzen. Dabei unterschätze sie jedoch die Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB. Ohne gutachterliche Ermittlung der Immissionswerte lasse sich die Beeinträchtigung der Anwohner nicht ausreichend bewerten. Denn es handele sich um die erstmalige Herstellung einer Straße, so dass es einer Untersuchung bedürfe, in wieweit die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten würden. Weiter seien die Belange der Bewohner und die Belange der Abfallentsorgung bei der Abwägung unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Da die Festsetzung eines Einzelhauses nicht bedeute, dass dort nur eine Wohneinheit entstehe und auch bei Hausgruppen und Doppelhäusern mehrere Wohneinheiten möglich wären, müssten alle Bewohner gegebenenfalls mehrere Mülltonnen aufstellen. Wo diese Aufstellfläche sein solle, sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Damit seien die Belange des Verkehrs unverhältnismäßig zurückgestellt. Die Anforderungen an Stichstraßen und Wendeanlagen nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen seien bei der Planung nicht beachtet worden. Es fehle auch jede ökologische oder städtebauliche Rechtfertigung für die Festsetzung eines Erhaltungszwangs für den Baum auf seinem Grundstück, der unmittelbar am Rand des Baufensters stehe. Die Festsetzung sei willkürlich. Der Antragsteller beantragt zuletzt, den Bebauungsplan „Weiler Ortskern“ und „Bronnbach“ Planbereich 48/26 und 56/06 - Baugebiet „Schölleräcker“ - der Stadt Schorndorf in der Fassung vom 5. Juni 2014 nebst der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass hinsichtlich der Planung von Verkehrsflächen kein Lärm- oder Luftschadstoffgutachten erforderlich gewesen sei, da es hier nur um den Anwohnerverkehr gehe. Eine Immissionsuntersuchung des durch das Plangebiet selbst induzierten Mehrverkehrs hätte im Übrigen das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst, da der Gemeinderat zugrunde gelegt hätte, dass der selbst induzierte nicht vermeidbare Verkehr hinzunehmen sei. Der Umweltbericht erfasse überdies Emissionen durch die zusätzlichen Verkehre im Zusammenhang mit der Erschließung zusätzlicher Wohngebäude und sehe nur unerhebliche Auswirkungen. Es werde gesehen, dass planbedingt mit einer Zunahme von Verkehrslärm und Luftschadstoffen zu rechnen sei. Die Auswirkungen solcher Verkehre seien unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Austauschverhältnisses hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs begründe der durch 30 Wohneinheiten hinzukommende Lärm in einem reinen Wohngebiet nicht einmal eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Verfasser des Umweltberichts, dass er kein Experte für Schallimmissionsprognosen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit habe er aber bereits eine Vielzahl von Prognosen und Gutachten aus diesem Bereich gesehen. Auf dieser Kenntnis beruhe seine Einschätzung zu den Verkehrslärmemissionen. Der Senat hat das Grundstück des Antragstellers und von dort aus das Plangebiet in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Anlage zur Niederschrift vom 25.03.2015 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat anschließend eine schalltechnische Untersuchung zur „Prüfung der Schallimmissionen im Rahmen des Normenkontrollverfahrens „...kern“ und „...“ (Planbereich 48/26 und 56/06) in ... vom 24.04.2015 vorgelegt. Diese kommt unter Zugrundelegung der Verkehrsprognose zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV an keinem Immissionsort erreicht oder überschritten würden. Bei dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück würden im Außenwohnbereich tags 58 dB(A) erreicht. An den weiteren Immissionsorten der Bestandsbebauung (Fenster der bestehenden Häuser) kommt die Prognose zu Werten von 54/44 dB(A) (tags/nachts) (...) sowie 55/45 dB(A) (tags/nachts )(...). Am südöstlichen Eck des nördlichsten Baufensters westlich der ... würden 55/45 dB(A), ebenso am südlichen Baufenster erreicht. Weiter geht das Gutachten davon aus, dass bereits der bisherige Verkehr über ... (1.400 Fahrten je Werktag) in der ... an der zur ... hingewandten Seite zu einem Beurteilungspegel von 59/49 dB(A) (tags/nachts) führen und der zusätzliche, durch die Planung hervorgerufene Verkehr hier keine Veränderung hervorrufen würde. Das Gutachten übernimmt die Kennwerte aus einer Verkehrszählung für die ..., da keine Kennwerte für den Bereich der ... vorgelegen hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Untersuchung verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Beweisaufnahme ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.